Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die am 8.2.1941 geborene Klägerin besuchte nach der Volksschule die Frauenberufsschule und war zunächst im Gastgewerbe beschäftigt. Von Juni 1979 bis August 1982, von September 1982 bis Oktober 1983, von Feber 1984 bis August 1985, und von September 1985 bis Mai 1987 war die Klägerin jeweils als Aushilfskraft (Karenzvertretung) bei Gericht beschäftigt und vor allem im Schreibdienst, teilweise auch im Kanzleidienst eingesetzt; dazwischen und unmittelbar anschließend an die letzte Beschäftigung liegen Zeiten des Arbeitslosenbezuges. Ab 1.10.1988 war die Klägerin selbständige Gastwirtin; sie betrieb vorerst ein Gasthaus und ab 1.11.1990 ein Kaffeehaus.
Aufgrund gesundheitsbedingter Einschränkungen ihrer Leistungsfähigkeit ist die Klägerin nur mehr in der Lage, leichte und eingeschränkt mittelschwere Arbeiten im Sitzen, Gehen und Stehen, im Freien und in geschlossenen Räumen zu verrichten, wobei sie Gegenstände von 8 bis 10 kg heben und tragen kann. Ausgenommen sind Tätigkeiten, die andauernd oder gehäuft im Hocken, Knien, in vorgebeugter Stellung, in oder über Schulterhöhe auszuführen sind, weiters Tätigkeiten im feuchtkalten Milieu und solche unter anhaltendem Zeit- und Leistungsdruck. Ausgeschlossen ist reine Bildschirmarbeit, nicht aber Bildschirmarbeit, die immer wieder unterbrochen wird und nur der Informationsgrundlage dient. Ausschließlich am Bildschirm zu verrichtende Bürotätigkeiten sind wohl im Ansteigen, es gibt aber in Österreich tausende Büroarbeitsplätze, die noch nicht mit Computer ausgestattet sind oder bei denen die Tätigkeit nur bildschirmunterstützt ist. Bei jeder vollentlohnten Tätigkeit ist wohl ein gewisser Zeit- und Leistungsdruck gegeben, doch gibt es genügend Tätigkeiten im Bürobereich, die nicht mit anhaltendem Zeit- und Leistungsdruck verbunden sind und die daher von der Klägerin verrichtet werden können.
Eine Tätigkeit im Gastgewerbe ist der Klägerin weder in der Küche noch im Service möglich, da dabei Arbeiten zu verrichten sind, die das Leistungskalkül übersteigen.
Mit Bescheid der beklagten Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten wurde der Antrag der Klägerin auf Gewährung der Berufsunfähigkeitspension ab 1.12.1991 abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Klage und begehrt (nach Einschränkung ihres ursprünglichen Begehrens), die beklagte Partei zur Gewährung der Berufsunfähigkeitspension ab 18.10.1992 zu verpflichten. Zufolge der gesundheitsbedingten Einschränkungen ihrer Leistungsfähigkeit sei sie nicht mehr in der Lage, weiterhin als Gastwirtin tätig zu sein. Sie habe einen Kleinbetrieb geführt und kein Personal beschäftigt und sei daher gezwungen gewesen, alle anfallenden Arbeiten, auch Schwerarbeiten selbst zu verrichten.
Die beklagte Partei beantragt die Abweisung des Klagebegehrens.
Das Erstgericht wies das Begehren der Klägerin ab. Berufsunfähigkeit im Sinne des § 273 Abs 1 ASVG liege nicht vor.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Habe der Versicherte Versicherungsmonate in mehreren Zweigen der Pensionsversicherung erworben, so kämen für ihn gemäß § 245 Abs 1 ASVG die Leistungen des Zweiges in Betracht, dem er leistungszugehörig sei. Die Klägerin habe in den letzten 15 Jahren sowohl Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach dem ASVG wie auch nach dem GSVG erworben. Da die Leistungszugehörigkeit zur Pensionsversicherung nach dem ASVG gegeben sei, sei die Prüfung des Begehrens der Klägerin auf der Grundlage des § 273 Abs 1 ASVG vorzunehmen, wobei für die Verweisung nur die von der Klägerin verrichteten Bürotätigkeiten zu berücksichtigen seien. Da die Klägerin weiterhin Büroarbeiten verrichten könne, seien die Voraussetzungen für die begehrte Leistung nicht erfüllt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens macht die Klägerin geltend, daß die Sachverhaltsgrundlage mangelhaft geblieben sei, weil Feststellungen, die zur Beurteilung der Verweisung unbedingt erforderlich seien, fehlten. Damit werden jedoch keine dem Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO zuzurechnende Mängel geltend gemacht; die Unvollständigkeit der Entscheidungsgrundlage ist vielmehr eine Frage der rechtlichen Beurteilung. Die diesbezüglichen Ausführungen sind daher im Rahmen der Behandlung des Revisionsgrundes des § 503 Z 4 ZPO zu behandeln.
Die Rechtsrüge wendet sich im wesentlichen dagegen, daß die Vorinstanzen für die Prüfung der Berufsunfähigkeit die von der Klägerin verrichtete Bürotätigkeit für maßgeblich erachteten und ausgehend hievon ihre Verweisbarkeit nach § 273 Abs 1 ASVG bejahten. Da die Angestelltentätigkeit der Klägerin schon lange zurückliege und sie in den letzten Jahren als selbständige Gastwirtin tätig gewesen sei, werde das Verweisungsfeld durch diesen Beruf bestimmt. Da sie diesen nicht mehr ausüben könne, sei sie berufsunfähig. Dem kann nicht beigetreten werden.
Der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit tritt in den einzelnen Systemen der österreichischen Pensionsversicherung jeweils unter verschiedenen Bezeichnungen auf, wobei auch der Begriffsinhalt jeweils ein anderer ist. Wenn auch die verschiedenen Sozialversicherungsgesetze im Aufbau einem einheitlichen Schema folgen, schaffen sie doch jeweils eigenständige Regelungssysteme, die an sehr unterschiedliche Sachverhalte anknüpfen (idS auch VfGH vom 10.12.1993, (G 60/92), teilweise veröffentlicht in SSV-NF 8/16). Durch die Bestimmungen über die Wanderversicherung (§ 251 a ASVG, § 129 GSVG, § 120 BSVG) hat der Gesetzgeber eine Regelung geschaffen, die eine weitgehende Gleichbehandlung der in verschiedenen Sozialversicherungssystemen erworbenen Versicherungszeiten sicherstellt. Das Wesen der Wanderversicherungsregelung besteht darin, daß alle erworbenen Versicherungszeiten vom zuständigen Träger so behandelt werden, als ob sie bei ihm erworben worden wären (§ 251 a Abs 7 Z 1 ASVG). Hat ein Versicherter Versicherungsmonate sowohl nach dem ASVG als auch in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz oder nach dem Bauernsozialversicherungsgesetz erworben, so kommen für ihn gemäß § 251 a Abs 1 ASVG die Leistungen aus der Pensionsversicherung in Betracht, der er zugehörig ist. Die Leistungszugehörigkeit bestimmt sich nach § 251 a Abs 3 ASVG. Danach ist der Versicherte dann, wenn in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag Versicherungsmonate in mehreren Pensionsversicherungen vorliegen, der Pensionsversicherung zugehörig, in der die größere oder die größte Zahl von Versicherungsmonaten vorliegt. Die Leistungen bestimmen sich dabei nach den Regelungen die im Bereich der Pensionsversicherung bestehen, die der zuständige Träger zu administrieren hat. Bei Feststellung der Leistungsansprüche hat dieser nur eigenes Recht anzuwenden (RV zur
32. ASVGNov BGBl 1976/704, 181 BlgNR 14.GP, 74; idS auch ASVG MGA 56 ErgLfg 1263). Daß der zuständige Träger bei Beurteilung von Leistungsansprüchen nur Versicherungsfälle zu berücksichtigen hat, die nach dem für ihn maßgeblichen Versicherungssystem vorgesehen sind, tritt ua auch bei Betrachtung der Entstehungsgeschichte des § 131 a GSVG deutlich zu Tage. Mit Art I Z 26 der 10.GSVGNov BGBl 1986/112 wurde der Versicherungsfall der vorzeitigen Arbeitslosigkeit in das System der Pensionsversicherung der gewerblich Selbständigen eingeführt. Danach hat der Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55.Lebensjahres unter den dort im weiteren bezeichneten Voraussetzungen Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit, wenn er (sie) innerhalb der letzten 15 Monate vor dem Stichtag mindestens 52 Wochen wegen Arbeitslosigkeit eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat oder einer der im Gesetz genannten gleichgestellten Sachverhalte verwirklicht ist. Die Gesetzesmaterialien (775 BlgNR 16.GP, 15) führen dazu aus, daß nach den Vorschriften über die Wanderversicherung für den Versicherten, der Versicherungszeiten in mehreren Pensionsversicherungen erworben hat, die Leistungen aus der Pensionsversicherung in Betracht kämen, der er zugehörig sei. Sei er der Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung zugehörig, so könne er ungeachtet der Tatsache, daß er die im § 253 a ASVG vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt habe, die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit nicht in Anspruch nehmen, weil eine derartige Leistung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG nicht vorgesehen sei. Um derartige Härten in Wanderversicherungsfällen auszuschalten, solle im Wege der vorgeschlagenen Ergänzung (durch Aufnahme des § 131 a GSVG) Vorsorge getroffen werden, daß auch dann, wenn der Versicherte der Pensionsversicherung nach dem GSVG zugehörig sei, das Entstehen eines Anspruches auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit rechtlich möglich sei. Im wesentlichen gleichlautende Ausführungen finden sich in den Gesetzesmaterialien zur 9.BSVGNov BGBl 1986/113 zur Einführung des Versicherungsfalles der vorzeitigen Alterspension wegen Arbeitslosigkeit mit § 122 a BSVG (776 BlgNR 16.GP, 14).
Die Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Frage der Leistungszugehörigkeit und des anzuwendenden Rechtes sind daher im Ergebnis zutreffend, doch gründet sich dieses Ergebnis ausschließlich auf § 251 a ASVG, zumal § 245 ASVG lediglich die Leistungszugehörigkeit für Fälle regelt, in denen Versicherungszeiten der Pensionsversicherung der Arbeiter und der Angestellten vorliegen, die sohin zwei verschiedenen Systemen angehören, die jedoch beide im ASVG geregelt sind.
In der Entscheidung SSV-NF 4/93 (=SZ 63/112) hat der Oberste Gerichtshof in einem Fall, in dem die Erwerbsunfähigkeit einer Versicherten nach § 133 Abs 2 GSVG zu beurteilen war, der Frage wesentliche Bedeutung zuerkannt, ob die Versicherte, die das 55. Lebensjahr (nach der damaligen Rechtslage maßgeblich) vollendet hatte und nicht durch 60 Monate als Gewerbetreibende selbständig tätig war, in der Lage sei, eine zuvor durch 60 Monate ausgeübte Tätigkeit als Landwirtin, die nach dem BSVG versichert war, weiterhin auszuüben. Der Aufhebungsbeschluß wurde damit begründet, daß der Inhalt der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu erheben sei; sei die Klägerin dazu nicht weiter im Stande, so bestehe Anspruch auf die Erwerbsunfähigkeitspension gegen die beklagte Pensionsversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft. Soweit aus den Ausführungen in der Begründung dieser Entscheidung ein von der oben dargestellten Schlußfolgerung abweichendes Ergebnis ableitbar wäre, könnte dies nicht aufrecht erhalten werden. Dieser Fall kann aber im übrigen mit dem hier zu entscheidenden nicht verglichen werden. Dort waren alle Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung der Selbständigen erworben. Sowohl das GSVG wie auch das BSVG sehen aber den Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit vor, wobei dafür in beiden Fällen praktisch die gleichen besonderen Anspruchsvoraussetzungen statuiert werden. Für den vorliegenden Fall kann hieraus nichts abgeleitet werden. Die Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit unterscheiden sich in den Sozialversicherungssystemen der selbständig Erwerbstätigen einerseits und der unselbständig Erwerbstätigen andererseits so grundsätzlich, daß eine Übertragung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ausscheidet.
Ähnlich ist die Situation in den Fällen der sogenannten Angestellten ex contractu. Der Oberste Gerichtshof hat mehrfach ausgesprochen (SSV-NF 3/2, 156; 4/38, 84 5/40 ua), daß der Anspruch eines Pensionswerbers, der trotz seiner Versicherung als Angestellter Arbeitertätigkeiten verrichtet hat, nach dem Invaliditätsbegriff des § 255 ASVG zu beurteilen ist. Hier handelt es sich in beiden Fällen um Versicherungszeiten, die in der Pensionsversicherung der unselbständig Erwerbstätigen erworben wurden. Die Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit sind in beiden Fällen im ASVG geregelt und es sind hiefür im wesentlichen die gleichen Voraussetzungen normiert, wobei nur die Frage des Berufsschutzes unterschiedlich geregelt ist. In diesem Falle ist es gerechtfertigt, für die Frage der Prfüung der Invalidität bzw Berufsunfähigkeit an die tatsächlich verrichtete Tätigkeit anzuknüpfen. Zur Anwendung gelangt damit nur das Recht des Versicherungszweiges, dem der Versicherte nach dem Inhalt seiner Tätigkeit bei richtiger Meldung zugehörig gewesen wäre. Für den Standpunkt der Revisionswerberin ist jedoch hieraus nichts gewonnen, zumal sie als Gastwirtin tatsächlich eine selbständige Tätigkeit verrichtete und damit die Versicherung nach dem GSVG der von ihr tatsächlich entfalteten Tätigkeit entsprach. Selbst wenn die Klägerin, die bereits das 50. Lebensjahr vollendet hat, die weiteren Voraussetzungen für den Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach § 133 Abs 2 GSVG erfüllte, bestünde daher kein Anspruch auf eine Pensionsleistung nach dieser Bestimmung, weil sie unstrittig der Pensionsversicherung der Angestellten leistungszugehörig ist und daher nur der Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit nicht aber der der Erwerbsunfähigkeit in Frage kommen kann; der letztgenannte Versicherungsfall ist jedoch im Leistungsrecht nach dem ASVG nicht vorgesehen. Dies ganz abgesehen davon, daß bei der Klägerin die Voraussetzungen für den Versicherungsfall der Erwerbsunfähigekeit auch bei Prüfung des Anspruches nach § 133 Abs 2 GSVG nicht vorlägen, weil sie nicht durch 60 Monate sondern nur durch 38 Monate eine selbständige Tätigkeit ausübte, wobei auch für diese Zeit die Beiträge nur teilweise wirksam entrichtet wurden.
Auch soweit die Klägerin geltend macht, bei Prüfung der Berufsunfähigkeit sei ihre Tätigkeit als Gastwirtin zu berücksichtigen und diese Tätigkeit bestimme das Verweisungsfeld, kann ihren Ausführungen nicht gefolgt werden. Gegenstand der Pensionsversicherung nach dem ASVG sind unselbständige Erwerbstätigkeiten, im Falle der Klägerin ihre Tätigkeiten als Angestellte. Gerade die in der Revision aufgezeigten Unterschiede zwischen ihrer Angestelltentätigkeit und ihrer Tätigkeit als selbständige Gastwirtin (hier fremdbestimmte Arbeit unter Eingliederung in ein hierarchisches System, dort selbständige Tätigkeit, ausgezeichnet durch ein hohes Maß an Autonomie und Selbstgestaltung) machen die Verschiedenheit der in den unterschiedlichen Versicherungszweigen versicherten Tätigkeiten deutlich. Folgte man dem von der Klägerin vertretenen Standpunkt, es sei bei Prüfung der Berufsunfähigkeit auf ihre Tätigkeit als Gastwirtin abzustellen, so würde damit für einen Leistungsanspruch aus der Pensionsversicherung der Angestellten auf eine in diesem Versicherungszweig nicht versicherte Tätigkeit abgestellt, die zufolge ihrer grundsätzlichen Verschiedenheit zu Angestelltentätigkeiten auch nach § 273 ASVG gar nicht beurteilt werden könnte. Dem oben dargestellten Grundsatz, daß jeder Versicherungsträger nur eigenes Recht anzuwenden hat, entspricht es, daß er für die Prüfung eines Pensionsanspruches wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, was die Frage des Berufsschutzes betrifft, nur die in seinem Versicherungszweig erworbenen Versicherungszeiten zu berücksichtigen hat. § 251 a Abs 7 Z 1 ASVG gilt nicht für die Frage des Berufsschutzes, sondern nur für die Wartezeit und die Bemessung von Leistungen (idS auch bereits OLG Wien als damaliges Höchstgericht in Leistungsstreitsachen SSV 22/13, 76).
Bei Prüfung der Frage, ob die Klägerin berufsunfähig im Sinne des § 273 Abs 1 ASVG ist - die Beurteilung nach der am Stichtag noch in Geltung gestandenen Bestimmung des § 273 Abs 3 ASVG bzw für die Zeit ab 1.7.1993 nach § 253 d ASVG scheidet schon deshalb aus, weil die Klägerin das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat -, können daher nur die im Rahmen der unselbständigen Tätigkeit erworbenen Versicherungszeiten berücksichtigt werden. Auf ihre Tätigkeit als Gastwirtin kann dabei nicht Bedacht genommen werden, weil Zeiten der selbständigen Erwerbstätigkeit nicht Gegenstand der Versicherung nach dem ASVG sind und der Begriff der Berufsunfähigkeit an eine unselbständige Erwerbstätigkeit nach dem ASVG anknüpft. Aus diesem Grund bedurfte es auch keiner Prüfung der Frage der unterschiedlichen Anforderungen der Tätigkeiten einer Büroangestellten und einer Gastwirtin. Auszugehen ist von der zuletzt nicht nur ganz vorübergehend ausgeübten Angestelltentätigkeit; daß diese schon längere Zeit zurückliegt, steht dem nicht entgegen (SSV-NF 6/135).
Für die Bestimmung des Verweisungsfeldes ist maßgeblich, welche Kenntnisse und Fähigkeiten diese Angestelltentätigkeit erforderte. Daß die Klägerin über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügte, die über diese Anforderungen hinausgehen, ist nicht entscheidend. Hier steht fest, daß die Klägerin im Rahmen ihrer unselbständigen Tätigkeit als Angestellte zuletzt bei Gericht beschäftigt und dabei vor allem im Schreibdienst eingesetzt und teilweise auch mit einfachen Kanzleiarbeiten befaßt war. Daß die Klägerin bereits vor Beginn dieser Tätigkeit über eine Gastgewerbekonzession verfügte und zuvor im Gastgewerbe tätig war, ist ohne Bedeutung, weil nicht ernstlich unterstellt werden kann, daß die in diesem Zusammenhang erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten für ihre Tätigkeit bei Gericht in irgendeiner Weise relevant waren.
Als Angestellte des Schreib- und Kanzleidienstes bei Gericht (entspricht der Entlohnungsgruppe d gemäß § 10 VBG) war die Klägerin mit einfachen Angestelltentätigkeiten befaßt, die etwa der Verwendungsgruppe 2 des Kollektivvertrages der Handelsangestellten entsprechen. Durch diese Tätigkeit ist das Verweisungsfeld bestimmt. Fest steht, daß am österreichischen Arbeitsmarkt tausende von Arbeitsplätze im Bürobereich bestehen, die die Klägerin ungeachtet der bestehenden Einschränkungen ihrer Leistungsfähigkeit verrichten kann. In dieser Verwendungsgruppe stehen zahlreiche einfache Bürotätigkeiten zur Verfügung, für deren Ausübung eine kurze Unterweisung genügt und die Erwerbung neuer Kenntnisse in größerem Umfang nicht erforderlich ist.
Zutreffend sind die Vorinstanzen daher zum Ergebnis gelangt, daß die Voraussetzungen für die begehrte Leistung nicht erfüllt seien.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch nach Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Hinweise darauf aus dem Akt.
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