Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 13.725,- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 2.287,50 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Das Berufungsgericht bleibt nur mangelhaft, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisrüge überhaupt nicht auseinandersetzt, nicht aber schon dann, wenn es sich nicht mit jedem einzelnen Argument des Beschwerdeführers auseinandersetzt (1 Ob 566/95; RIS-Justiz RS0043162). Geht hingegen - wie im hier zu beurteilenden Fall - aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteiles hervor, daß das Berufungsgericht seiner Pflicht, die Beweiswürdigung des Erstgerichtes zu überprüfen, nachgekommen ist und warum es die vom Berufungswerber geltend gemachten Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes nicht teilt, sondern die erstgerichtlichen Feststellungen für richtig hält, kann von einem Mangel des Berufungsverfahrns nicht die Rede sein (10 ObS 165/94; RIS-Justiz RS0043268). Ob die dabei angestellten Überlegungen richtig oder fehlerhaft sind, fällt in den Bereich der irrevisiblen Beweiswürdigung (10 ObS 11/95; RIS-Justiz RS0043371).
Im übrigen hat das Berufungsgericht das vorliegen der in erster Instanz geltend gemachten Entlassungsgründe zutreffend verneint, sodaß es insofern ausreicht, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Nicht zu folgen ist dem Berufungsgericht aber insoweit, als es sich mit dem von der Beklagten erstmals im Berufungsverfahren erhobenen Einwand inhaltich auseinandersetzt, die Entlassung sei im Hinblick auf die in der Beschäftigung eines noch nicht 19 Jahre alten Lehrlings liegenden Verstöße gegen das KJBG gerechtfertigt. Zwar kann der Arbeitgeber - da er die Entlassungsgründe beim Ausspruch der Entlassung dem Arbeitnehmer grundsätzlich nicht bekannt geben muß - im gerichtlichen Verfahren alle Entlassungsgründe geltend machen, sofern sie nur im Zeitpunkt der Vornahme der Entlassung bereits vorgelegen sind und das Entlassungsrecht nicht insoweit bereits untergegangen ist (Kuderna, Entlassungsrecht2 51). Der an sich daher zulässigen nachträglichen Geltendmachung von Entlassungsgründen wird allerdings durch die Prozeßordnung insofern Schranken gesetzt, als im Berufungsverfahren Neuerungen nur nach Maßgabe des § 63 ASGG zulässig sind (Kuderna aaO 52). Da die Beklagte schon in erster Instanz durch einen Rechtsanwalt vertreten war, verstößt daher - wie in der Revisionsbeantwortung zutreffend geltend gemacht wird - ihr erstmals im Berufungsverfahren erstattetes Vorbringen, die Entlassung sei im Hinblick auf Verstöße gegen das KJBG gerechtfertigt - gegen das Neuerungsverbot und hat daher unbeachtet zu bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 40, 50 Abs 1 ZPO.
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