OGH 7Ob253/56 (RS0056939)

OGH7Ob253/5623.5.1956

Rechtssatz

Ist die Ehe schon so tief zerrüttet, dass eine weitere Zerrüttung nicht eintreten konnte, so ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einer neuen Verfehlung und der Zerrüttung im allgemeinen nicht vorhanden. Ist die Ehe schon gänzlich zerstört, so kann ein weiteres ehewidriges Verhalten eines Ehegatten auch nicht mehr als ehezerstörend empfunden werden; die Erklärung des anderen Gatten, dass er das Verhalten trotzdem als ehezerstörend empfinde, ist rechtlich ohne Bedeutung.

Normen

EheG §49 B

7 Ob 253/56OGH23.05.1956

Veröff: EvBl 1957/67 S 100

2 Ob 351/57OGH02.10.1957
8 Ob 20/64OGH28.01.1964
8 Ob 200/66OGH06.09.1966
5 Ob 685/82OGH14.12.1982

Vgl aber; Beisatz: Hier: § 61 Abs 3 EheG. (T1) <br/>Veröff: EvBl 1983/55 S 215

7 Ob 610/84OGH30.07.1985

Auch

6 Ob 536/87OGH02.04.1987

Auch

3 Ob 652/86OGH27.05.1987

nur: Ist die Ehe schon so tief zerrüttet, dass eine weitere Zerrüttung nicht eintreten konnte, so ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einer neuen Verfehlung und der Zerrüttung im Allgemeinen nicht vorhanden. (T2)

8 Ob 591/88OGH27.10.1988
2 Ob 614/88OGH24.01.1989
6 Ob 1530/96OGH14.03.1996

nur T2

10 Ob 2298/96fOGH17.09.1996

Auch; nur T2

6 Ob 326/00kOGH17.01.2001

nur T2; Beisatz: Ob noch eine Vertiefung der Zerrüttung als möglich anzusehen ist oder bereits ausgeschlossen werden kann, ist eine Frage des Einzelfalls. (T3)

10 Ob 71/01sOGH22.05.2001

Auch; nur: Ist die Ehe schon gänzlich zerstört, so kann ein weiteres ehewidriges Verhalten eines Ehegatten auch nicht mehr als ehezerstörend empfunden werden; die Erklärung des anderen Gatten, dass er das Verhalten trotzdem als ehezerstörend empfinde, ist rechtlich ohne Bedeutung. (T4) <br/>Beisatz: Die Ermittlung des Zeitpunktes der unheilbaren Zerrüttung gründet sich auf Umstände des Einzelfalles. (T5)

6 Ob 140/01hOGH21.06.2001

Vgl auch; nur T2; Beis wie T3; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Die Rechtsprechung zur Frage der Beurteilung von Eheverfehlungen nach Eintritt der vollständigen Zerrüttung der Ehe ist in den letzten Jahren keineswegs uneinheitlich. (T6)

3 Ob 149/01kOGH24.10.2001

Auch; nur T2

9 Ob 74/02aOGH17.04.2002

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T5

1 Ob 45/02bOGH22.03.2002

nur T2; Beis wie T3; Beis wie T5

1 Ob 307/02gOGH02.09.2003

Beisatz: Liegt die behauptete Eheverfehlung nach der mehr als zehn Jahre vor Klagseinbringung eingetretenen Zerrüttung ist sie nicht mehr tatbestandsmäßig im Sinn des § 49 EheG. (T7)

7 Ob 254/04kOGH12.01.2005

Vgl auch

5 Ob 153/06wOGH24.10.2006

Beis wie T3

9 Ob 21/07iOGH08.08.2007

nur T2

2 Ob 164/07tOGH18.10.2007

Auch

3 Ob 218/08tOGH25.02.2009

Auch

7 Ob 7/10wOGH17.03.2010

Auch

5 Ob 8/11dOGH09.02.2011

Auch

2 Ob 230/10bOGH29.03.2011

Auch; nur T2

10 Ob 82/11yOGH04.10.2011

Auch; Beis wie T3

7 Ob 81/13gOGH23.05.2013

Vgl auch; Beis wie T3

8 Ob 43/15dOGH30.07.2015

Auch; nur T2

1 Ob 32/17pOGH16.03.2017

Vgl auch

4 Ob 193/18pOGH23.10.2018

Auch

3 Ob 246/19aOGH26.06.2020
2 Ob 164/20mOGH28.01.2021

nur T2

3 Ob 5/21pOGH25.02.2021

nur T2

Dokumentnummer

JJR_19560523_OGH0002_0070OB00253_5600000_003

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