Rechtssatz
Ist die Ehe schon so tief zerrüttet, dass eine weitere Zerrüttung nicht eintreten konnte, so ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einer neuen Verfehlung und der Zerrüttung im allgemeinen nicht vorhanden. Ist die Ehe schon gänzlich zerstört, so kann ein weiteres ehewidriges Verhalten eines Ehegatten auch nicht mehr als ehezerstörend empfunden werden; die Erklärung des anderen Gatten, dass er das Verhalten trotzdem als ehezerstörend empfinde, ist rechtlich ohne Bedeutung.
7 Ob 253/56 | OGH | 23.05.1956 |
Veröff: EvBl 1957/67 S 100 |
5 Ob 685/82 | OGH | 14.12.1982 |
Vgl aber; Beisatz: Hier: § 61 Abs 3 EheG. (T1) <br/>Veröff: EvBl 1983/55 S 215 |
3 Ob 652/86 | OGH | 27.05.1987 |
nur: Ist die Ehe schon so tief zerrüttet, dass eine weitere Zerrüttung nicht eintreten konnte, so ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einer neuen Verfehlung und der Zerrüttung im Allgemeinen nicht vorhanden. (T2) |
6 Ob 326/00k | OGH | 17.01.2001 |
nur T2; Beisatz: Ob noch eine Vertiefung der Zerrüttung als möglich anzusehen ist oder bereits ausgeschlossen werden kann, ist eine Frage des Einzelfalls. (T3) |
10 Ob 71/01s | OGH | 22.05.2001 |
Auch; nur: Ist die Ehe schon gänzlich zerstört, so kann ein weiteres ehewidriges Verhalten eines Ehegatten auch nicht mehr als ehezerstörend empfunden werden; die Erklärung des anderen Gatten, dass er das Verhalten trotzdem als ehezerstörend empfinde, ist rechtlich ohne Bedeutung. (T4) <br/>Beisatz: Die Ermittlung des Zeitpunktes der unheilbaren Zerrüttung gründet sich auf Umstände des Einzelfalles. (T5) |
6 Ob 140/01h | OGH | 21.06.2001 |
Vgl auch; nur T2; Beis wie T3; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Die Rechtsprechung zur Frage der Beurteilung von Eheverfehlungen nach Eintritt der vollständigen Zerrüttung der Ehe ist in den letzten Jahren keineswegs uneinheitlich. (T6) |
9 Ob 74/02a | OGH | 17.04.2002 |
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T5 |
1 Ob 45/02b | OGH | 22.03.2002 |
nur T2; Beis wie T3; Beis wie T5 |
1 Ob 307/02g | OGH | 02.09.2003 |
Beisatz: Liegt die behauptete Eheverfehlung nach der mehr als zehn Jahre vor Klagseinbringung eingetretenen Zerrüttung ist sie nicht mehr tatbestandsmäßig im Sinn des § 49 EheG. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19560523_OGH0002_0070OB00253_5600000_003
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