OGH 6Ob140/01h

OGH6Ob140/01h21.6.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei Franz Kurt S*****, vertreten durch Dr. Harald Hauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte und widerklagende Partei Hermine S*****, vertreten durch Dr. Oswin Lukesch und Dr. Anton Hintermeier, Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der klagenden und widerbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Berufungsgericht vom 31. Jänner 2001, GZ 37 R 80/00s-83, mit dem das Urteil des Bezirksgerichtes Tulln vom 23. August 2000, GZ 1 C 77/98t (1 C 106/98g)-78, in der Hauptsache bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass der Revisionsschriftsatz ungeachtet dessen, dass er einen an das Gericht zweiter Instanz gerichteten Antrag auf Abänderung des Unzulässigkeitsausspruches enthält, zutreffend dem Obersten Gerichtshof und nicht dem Gericht zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt und darin sinngemäß eine außerordentliche Revision erblickt wurde, weil in familienrechtlichen Streitigkeiten eine Änderung des Zulässigkeitsausspruches gemäß § 508 ZPO nicht vorgesehen, sondern nur eine außerordentliche Revision gemäß §§ 505 Abs 4, 508a ZPO zulässig ist. In diesem Sinn hat nun auch der Kläger mit einem nachgereichten Schriftsatz seine Revision richtiggestellt.

Die außerordentliche Revision ist jedoch mangels erheblicher Rechtsfrage unzulässig.

Die Rechtsprechung zur Frage der Beurteilung von Eheverfehlungen nach Eintritt der vollständigen Zerrüttung der Ehe ist entgegen der Ansicht des Revisionswerbers in den letzten Jahren keineswegs uneinheitlich. Die von ihm als Belegstellen zitierten Entscheidungen stammen überwiegend von Gerichten zweiter Instanz und nicht vom Obersten Gerichtshof. Die Entscheidungen, die trotz Erreichung eines gewissen Zerrüttungsgrades noch eine anständige Begegnung der Partner verlangen (8 Ob 597/92 = EFSlg 69.223 ua), stehen mit jenen Entscheidungen, dass Eheverfehlungen, die erst nach Eintritt der vollständigen Zerrüttung begangen wurden, nicht mehr mit dieser Zerrüttung im Zusammenhang stehen (10 Ob 2298/96f = EFSlg 81.628 ff; RIS-Justiz RS0056939; RIS-Justiz RS0056921), nicht im Widerspruch (3 Ob 208/00k). Ob noch eine Vertiefung der Zerrüttung als möglich anzusehen ist oder bereits ausgeschlossen werden kann, ist ebenso wie die Gewichtung des beiderseitigen Fehlverhaltens eine Frage des Einzelfalles, die mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht revisibel ist. Dies gilt auch für die Frage, wann die unheilbare Zerrüttung der Ehe eintrat (6 Ob 326/00k). Eine im Interesse der Rechtssicherheit zu korrigierende Fehlbeurteilung des vorliegenden Einzelfalles ist den Vorinstanzen, die auch die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Wertigkeit und Bedeutung wechselweiser Eheverfehlungen für den Verschuldensausspruch im Sinne des § 60 EheG beachtet haben, nicht vorzuwerfen.

Stichworte