OGH 10Ob2298/96f

OGH10Ob2298/96f17.9.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier, Dr.Graf, Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Renate V*****, geboren 5.1.1954, Angestellte, ***** vertreten durch Dr.Hartmut Ramsauer, Dr.Peter Perner und Dr.Christian May, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Ing.Wolfgang V*****, geboren 13.11.1950, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Bernd Sedlazeck, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Ehescheidung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgerichtes vom 18.Oktober 1995, GZ 21 R 116/95-19, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 16.Februar 1995, GZ 20 C 27/94v-14, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Das Urteil des Berufungsgerichtes wird aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Die Klägerin begehrt die Scheidung der Ehe aus dem alleinigen Verschulden des Beklagten (§ 49 EheG), weil er durch mehrere schwere Eheverfehlungen die Ehe schuldhaft so tief zerrüttet habe, daß die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden könne. Hilfsweise begehrt die Klägerin die Scheidung der Ehe nach § 55 EheG, weil die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit drei Jahren aufgehoben sei.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens; für den Fall, daß der Klage dennoch stattgegeben werden sollte, begehrt er die Feststellung des überwiegenden Verschuldens der Klägerin an der Zerrüttung der Ehe. Die Ehe der Streitteile sei nicht zerrüttet, der Beklagte habe auch keine Eheverfehlungen begangen.

Das Erstgericht schied die Ehe aus dem gleichteiligen Verschulden der Parteien. Es stellte folgenden Sachverhalt fest:

Die Streitteile schlossen am 28.8.1976 die Ehe, aus der zwei minderjährige Kinder entstammen. Der eheliche Haushalt befand sich zunächst in der Bundesrepublik Deutschland, wo der Beklagte seine berufliche Tätigkeit ausübt. Als die Ehewohnung in O***** bei München nach Geburt der Kinder zu klein wurde, strebte die Klägerin an, daß die Familie in ihr Haus in Salzburg übersiedle, womit sich der Beklagte einverstanden erklärte. Ende 1991 wurde die Ehewohnung nach Salzburg verlegt. Seit dieser Übersiedlung hatte der Beklagte zunächst jedes Wochenende seine Familie in Salzburg besucht, zunächst regelmäßig von Samstag bis Montag morgens. In weiterer Folge reduzierten sich seine Wochenendbesuche zunehmend, und zwar in der Weise, daß er bisweilen auch erst am Sonntag nachmittags gegen 17,00 Uhr nach Salzburg kam und am darauffolgenden Montag morgen wieder nach München zurückkehrte. Manchmal kam es auch vor, daß er an Wochenenden seine Familie überhaupt nicht aufsuchte. Die Klägerin hatte in der Regel keine konkrete Kenntnis davon, ob und wann der Beklagte sie und die beiden Kinder an den Wochenenden in Salzburg aufsuchte. Sie war anfänglich darüber sehr enttäuscht; im Verlaufe der Zeit störte sie das aber nicht mehr, weil eine harmonische Beziehung während der Aufenthalte des Beklagten in Salzburg nicht gegeben war. Er benützte seine Aufenthalte in Salzburg zu einem wesentlichen Teil dazu, Fernsehsendungen anzuschauen. Meistens lag er vor dem Fernseher und schlief dabei auch ein. Jedenfalls seit der Verlegung der Wohnung nach Salzburg hatten die Ehegatten kein intimes Verhältnis mehr unterhalten. Auch der sonstige persönliche Kontakt zwischen ihnen reduzierte sich zunehmend, weshalb nur selten zwischen ihnen überhaupt Gespräche stattfanden. Bei solchen Gesprächen kam es immer wieder zu wörtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Ehegatten und auch zu gegenseitigen Beschimpfungen. Der Beklagte verwendete gegenüber der Klägerin Schimpfworte wie "blöde Kuh, Trampel, blöde Sau, Ihr blöden Lieferinger Weiber". Die Klägerin gebrauchte gegenüber dem Beklagten Schimpfworte wie "Idiot" und "Trottel". Manchmal begann der Beklagte, manchmal die Klägerin mit solchen Schimpfereien. Nach derartigen Beschimpfungen hatte der Beklagte der Klägerin wiederum die Versöhnung angeboten, doch wollte sie darauf nicht mehr eingehen, weil aus ihrer Sicht die Beziehung zu ihm immer mehr und mehr "abgetötet" war, was jedenfalls für die letzten sechs Monate vor der Scheidungsklage gilt. Seit der Übersiedlung nach Salzburg haben die Parteien mit ihren Kindern keine gemeinsamen Unternehmungen durchgeführt. Es gab allerdings bisweilen gemeinsame Einkaufsfahrten nach Freilassing. Aus der Sicht der Klägerin hatte die Beziehung zu ihrem Gatten einen derartigen Tiefstand erreicht, daß ihrer Meinung nach die Ehe vollkommen zerrüttet war. Auch anläßlich der gemeinsamen Aufenthalte der Ehegatten in der Salzburger Wohnung ging jeder seinen eigenen Interessen nach. Im November 1993 absolvierte der Beklagte mit seiner Mutter eine Mexiko-Reise, ohne vorher mit der Klägerin darüber zu sprechen. Die Klägerin hatte zwar nicht den persönlichen Wunsch, gemeinsam mit dem Beklagten auf Urlaub zu fahren, sie hätte dies aber für die Kinder sinnvoll und gut gehalten. Über die Mexiko-Reise des Beklagten mit seiner Mutter war die Klägerin sehr empört, weil er aus ihrer Sicht für die Familie praktisch nie Zeit hatte, wohl aber für seine Mutter, um mit ihr eine mehrwöchige Reise zu machen. Ihre Beziehung zum Beklagten war für sie seit dieser Reise absolut und endgültig beendet. Im Februar 1994, und zwar kurz nach Einbringung der Scheidungsklage, hat die Klägerin das Zimmer des Beklagten, in dem er sich anläßlich seiner Aufenthalte in Salzburg aufhielt und in dem sich auch der Fernseher befand, zugesperrt, weil sie dieses Zimmer als Wohnzimmer verwenden wollte. Der Beklagte nächtigte in der Folge im Zimmer der beiden Kinder. Nach der ersten Scheidungsverhandlung erklärte sie ihm, er brauche nicht mehr zurückkommen und könne in München bleiben bzw bei seiner Mutter in Salzburg übernachten. Sie wollte damit einer weiteren Auseinandersetzung mit ihrem Gatten entgehen. Ende November 1994 hielt sich die Klägerin letztmals in der Münchener Wohnung auf und mußte damals feststellen, daß der Beklagte das Schloß für die Tür dieser Wohnung ausgetauscht hatte. Er war über ihr Verlangen nicht bereit, ihr einen passenden Wohnungsschlüssel zu überlassen. Durch das geschilderte wechselseitige Verhalten der Parteien ist deren Ehe derart tiefgreifend und unheilbar zerrüttet, daß mit der Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Gemeinschaft nicht mehr gerechnet werden kann.

Das Erstgericht würdigte diesen Sachverhalt rechtlich dahin, daß beide Streitteile schwere Eheverfehlungen im Sinne des § 49 EheG gesetzt hätten. Ein erheblicher Unterschied im Grad des beiderseitigen Verschuldens sei nicht hervorgekommen, so daß die Ehe aus dem gleichteiligen Verschulden der Streitteile zu scheiden sei. Die Aufforderung der Klägerin an den Beklagten, nicht mehr in die Ehewohnung zurückzukehren und das damit zusammenhängende Zusperren seines Zimmers sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, als die Ehe offensichtlich vollkommen zerrüttet war, so daß dieser Eheverfehlung nicht ein besonderer Schweregrad zugemessen werden könne.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß es das Klagebegehren, die Ehe werde aus dem Verschulden des Beklagten geschieden, abwies. Ohne auf die Beweis- und Tatsachenrüge des Beklagten einzugehen, hielt es dessen Rechtsrüge für berechtigt. Aus dem Umstand, daß der Beklagte seine Wochenendbesuche bei seiner Familie zunehmend reduziert habe, könne keine schwere Eheverfehlung abgeleitet werden, insbesondere nicht in Richtung einer zerrüttungskausalen Vernachlässigung der Klägerin, weil bereits ab Verlegung des Wohnsitzes nach Salzburg ein intimer Verkehr der Streitteile nicht mehr stattgefunden habe. Soweit wechselseitige Beschimpfungen stattgefunden hätten, sei auch insoweit aus den Feststellungen des Erstgerichtes rechtlich abzuleiten, daß diese Beschimpfungen nicht Ursache, sondern Folge einer bereits eingetretenen weitgehenden Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses gewesen seien und daß die Klägerin die Beschimpfungen des Beklagten gar nicht mehr als ehezerstörend empfunden habe. Auch die übrigen Eheverfehlungen des Beklagten seien, wie aus dem "Gesamtzusammenhang" der Feststellungen abzuleiten sei, bereits Folge der eingetretenen weitgehenden Zerrüttung der Ehe und nicht deren Ursache gewesen. Dies gelte auch für die Mexiko-Reise des Beklagten. Der Klägerin sei schon auf der Grundlage der Feststellungen des Erstgerichtes der Beweis mißlungen, daß die Ehe durch schuldhafte schwere Eheverfehlungen des Beklagten zerrüttet worden sei. Aufgrund der bereits eingetretenen weitgehenden Zerrüttung habe die Klägerin die Verhaltensweisen des Beklagten gar nicht mehr als ehestörend empfunden. Soweit das Scheidungsbegehren auf § 55 EheG gestützt worden sei, sei dieser Scheidungsgrund schon deshalb nicht gegeben, weil nach den Feststellungen nicht davon auszugehen sei, daß die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit drei Jahren aufgehoben sei.

Das Berufungsgericht sprach schließlich aus, daß die ordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin wegen Nichtigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Sie beantragt die Abänderung im Sinne einer Wiederherstellung des Urteils der ersten Instanz und stellt hilfsweise einen Aufhebungsantrag.

Der Beklagte erstattete eine ihm freigestellte Revisionsbeantwortung und beantragte, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht teilweise von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen ist. Sie ist auch im Sinne ihres Aufhebungsantrages berechtigt.

Es ist nunmehr herrschende und zumindest in der jüngeren Rechtsprechung einheitliche Auffassung, daß ein Ehegatte die Scheidung nicht gemäß § 49 EheG wegen Eheverfehlungen begehren kann, die erst nach der unheilbaren Zerrüttung der Ehe begangen wurden, weil die Eheverfehlungen für die Zerrüttung der Ehe kausal sein müssen (EF 69.222, 63.392, 60.189, 57.138 ua; Pichler in Rummel2 Rz 3 zu § 49 EheG; Schwind in Klang2 I/1, 766; Aicher in Floretta, Ehe- und Kindschaftsrecht 87). Es gibt aber auch Fälle, in denen die Ehe zwar tiefgreifend, aber noch nicht unheilbar zerrüttet war und in denen vor allem ein Teil die Zerrüttung noch nicht als unheilbar empfand, weshalb er die Eheverfehlungen noch als ehezerstörend ansehen mußte (zB EF 69.223, 60.191, 54.394, 43.637; 3 Ob 507/94). Auch wenn eine Ehe schon einen gewissen Zerrüttungszustand erreicht hat, müssen die Partner einander weiterhin anständig begegnen und die eheliche Treue einhalten. Nach Eintreten der (noch nicht gänzlichen und unheilbaren) Zerrüttung gesetzte Eheverfehlungen sind daher nicht schlechthin unbeachtlich, da auch eine schon bestehende Zerrüttung noch vertieft werden kann. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob durch weitere Eheverfehlungen eine solche Vertiefung tatsächlich eingetreten ist, ob also zwischen der Zerrüttung und weiteren Eheverfehlungen ein kausaler Zusammenhang besteht (EFSlg 36.336 ua). Daß eine Zerrüttung, die noch nicht vollständig und unheilbar ist, durch weitere Eheverfehlungen vertieft werden kann, wird auch in der Lehre anerkannt (vgl Schwind, Verschulden als Scheidungsgrund, Zerrüttungsursache und Faktor im Scheidungsfolgenrecht, ÖJZ 1983, 197 ff bei FN 7).

Nach den erstgerichtlichen Feststellungen, die allerdings bekämpft waren, ist nicht auszuschließen, daß die jeweiligen Eheverfehlungen eine bereits bestehende, wenn auch nicht gänzliche und unheilbare Zerrüttung der Ehe vertieft haben, also doch kausal waren. Das Berufungsgericht führt aus, daß nahezu alle dem Beklagten angelasteten Eheverfehlungen nur Folge einer bereits eingetretenen "weitgehenden" Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses gewesen seien und läßt dabei außer acht, daß selbst eine weitgehende Zerrüttung durch Eheverfehlungen noch vertieft und zur unheilbaren werden kann. Daß etwa die wechselseitigen Beschimpfungen zu einem Zeitpunkt erfolgt seien, zu dem die Ehe vollständig und nicht bloß "weitgehend" zerrüttet gewesen sei, ist aus den - bekämpften - Feststellungen des Erstgerichtes nicht zu entnehmen. Im Gegensatz dazu nahm ja das Erstgericht eine vollkommene Zerrüttung der Ehe erst nach Einbringung der Scheidungsklage an. Im übrigen sind die Feststellungen des Erstgerichtes teilweise widersprüchlich, weil danach einerseits die eheliche Beziehung "aus der Sicht der Klägerin" jedenfalls in den letzten sechs Monaten vor der Scheidungsklage "immer mehr und mehr abgetötet" gewesen sei, andererseits aber die eheliche Beziehung "aus der Sicht der Klägerin" seit etwa zwei Jahren einen derartigen "Tiefstand" erreicht habe, daß seither "ihrer Meinung nach" die Ehe vollkommen zerrüttet sei. Jedenfalls hat auch das Berufungsgericht "aus dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des Erstgerichtes" keine vollständige und unheilbare, sondern nur eine "weitgehende" Zerrüttung der Ehe abgeleitet und allein deswegen - allerdings im Gegensatz zur oben dargestellten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs - die Zerrüttungskausalität der Eheverfehlungen verneint. Damit ist das Gericht zweiter Instanz in entscheidenden Punkten aber nicht von den erstgerichtlichen Feststellungen ausgegangen, es hat aber seine Rechtsauffassung über den Mangel der Zerrüttungskausalität dennoch auf diese gestützt, ohne sie im Sinne der umfangreichen Beweisrüge des Beklagten zu überprüfen und allenfalls abzuändern oder zu bestätigen. Eine abschließende rechtliche Beurteilung wird daher erst nach Erledigung der Beweis- und Tatsachenrüge des Beklagten möglich sein, so daß die Entscheidung der zweiten Instanz aufzuheben und dieser die nach Behandlung der Beweisrüge neu zu fällende Entscheidung aufzutragen ist (ebenso 3 Ob 523/93).

Was den hilfsweise geltend gemachten Scheidungsgrund der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft (§ 55 EheG) betrifft, so rügt die Klägerin an sich mit Recht, daß das Berufungsgericht nach Abweisung des Begehrens, die Ehe aus dem Verschulden des Beklagten zu scheiden, auch im Spruch seines Urteils über das Eventualbegehren hätte entscheiden müssen. Es führte lediglich in der Begründung aus, dieser Scheidungsgrund sei schon deshalb nicht gegeben, weil nach den Feststellungen des Erstgerichtes nicht von der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft seit drei Jahren auszugehen sei. Im Sinne der Rechtsprechung ist unter häuslicher Gemeinschaft eine Wohnungs-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft zu verstehen. Von einer Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft wird daher grundsätzlich erst dann gesprochen, wenn alle drei Voraussetzungen weggefallen sind (EF 63.404 ua). Eine Auflösung der häuslichen Gemeinschaft ist auch bei Verbleib beider Ehegatten in derselben Wohnung möglich, wenn die persönlichen Beziehungen der Ehegatten weitgehend ausgeschaltet sind (SZ 21/126; RZ 1981/28; EF 41.234, 60.217 ua). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes hat das Erstgericht keine ausreichenden Feststellungen über die Auflösung der häuslichen Gemeinschaft getroffen, so daß auch nicht beurteilt werden kann, ob das Eventualbegehren der Klägerin berechtigt ist. Selbst wenn man aber im Sinne der Revisionswerberin davon ausginge, daß das Berufungsgericht über das Eventualbegehren überhaupt nicht entschieden hätte, wäre sein Urteil deshalb nicht nichtig, weil die nicht vollständige Erledigung der Sachanträge kein Nichtigkeitsgrund, sondern ein im § 496 Abs 1 Z 1 ZPO genannter Verfahrensmangel ist.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.

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