OGH 1Ob307/02g

OGH1Ob307/02g2.9.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Inez W*****, vertreten durch Dr. Markus Ch. Weinl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Sunil M*****, vertreten durch Dr. Roland Deissenberger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 28. Mai 2002, GZ 42 R 133/02y-24, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

1.) Der als "Stellungnahme" bezeichnete Schriftsatz der klagenden Partei vom 3. Jänner 2003 wird zurückgewiesen.

2.) Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Zu 1.): Die als "Stellungnahme" bezeichnete Ergänzung der außerordentlichen Revision ist wegen des Grundsatzes der Einmaligkeit eines Rechtsmittels unzulässig, zumal die außerordentliche Revision an keinem den Verbesserungsvorschriften unterliegenden Mangel gelitten hat (RIS-Justiz RS0036673; Gitschthaler in Rechberger2, § 85 ZPO Rz 12).

Zu 2.):Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Soweit die Revisionswerberin den Zeitpunkt des letzten Treffens zwischen den Ehegatten in das Jahr 1991 verlegen will, bekämpft sie in Wahrheit in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Da der Oberste Gerichtshof nur Rechts- und nicht auch Tatsacheninstanz ist (4 Ob 216/99i u.a.; Kodek in Rechberger ZPO² § 503 Rz 1 m.w.H.), ist er an die Feststellung gebunden, dass der letzte Besuch des Beklagten bei seiner Ehegattin in Wien im Dezember 1990 stattgefunden hat. Ebenso dem irrevisiblen Tatsachenbereich zuzuzählen ist die weitere Feststellung, dass mit diesem Zeitpunkt bei beiden Ehegatten die wesentlichen Grundlagen für die Fortführung der Ehe subjektiv zu bestehen aufgehört haben (RIS-Justiz RS0043423; RS0043432). Der daraus vom Berufungsgericht gezogene rechtliche Schluss, dass die Ehe damit auch nach objektiven Maßstäben unheilbar zerrüttet war, wird von der Revisionswerberin nicht bekämpft.

Gemäß § 57 Abs 2 EheG ist die Scheidung nicht mehr zulässig, wenn seit dem Eintritt des Scheidungsgrundes 10 Jahre verstrichen sind. Anders als die Sechsmonatsfrist des § 57 Abs 1 EheG wird die absolute Zehnjahresfrist des Absatzes 2 dieser Gesetzesstelle durch die Auflösung der häuslichen Gemeinschaft nicht gehemmt (Stabentheiner in Rummel ABGB³ § 57 EheG Rz 6 mwH.). Auf die in der Revision mehrfach relevierte Frage, ab wann die Hausgemeinschaft im Sinn des § 57 Abs 1 EheG aufgehoben sei, kommt es somit für die hier allein maßgebliche Anwendbarkeit der absoluten Frist des Absatzes 2 nicht an.

Die Fristen des § 57 EheG sind materiellrechtliche Ausschlussfristen, die von amtswegen wahrzunehmen sind (RIS-Justiz RS0057228). Davon, dass das Berufungsgericht die Klägerin mit seiner Rechtsansicht, in Anbetracht der Klagseinbringung am 29. 3. 2001 seien die auf Verschulden gestützten Scheidungsgründe gemäß § 57 Abs 2 EheG verfristet, überrascht habe, kann schon deshalb keine Rede sein, weil der Beklagte in seiner Berufung (AS 105) darauf ausdrücklich hingewiesen und die Klägerin in ihrer Rechtsmittelbeantwortung diesem Vorbringen sehr eingehend erwidert hat (AS 119f).

Entgegen dem Revisionsvorbringen hat das Berufungsgericht in seiner Entscheidung klar zum Ausdruck gebracht, dass die Zehnjahresfrist des § 57 Abs 2 EheG - entsprechend dem Gesetzestext - mit dem Eintritt des Scheidungsgrundes, somit dem Zeitpunkt, in dem die Eheverfehlung gesetzt wird, zu laufen beginnt (Seite 11 des Berufungsurteils). Es hat ebenso darauf verwiesen, dass fortgesetztes ehewidriges Verhalten als Einheit aufgefasst wird, sodass für den Fristenlauf auf die letzte Handlung abzustellen ist (RIS-Justiz RS0057240).

Es trifft zweifellos zu, dass das von der Klägerin behauptete Zusammenleben des Beklagten mit einer anderen Frau in Thailand - auf das in erster Instanz ebenfalls als Eheverfehlung geltend gemachte Vorenthalten gemeinsamer Ersparnisse kommt die Revision in diesem Zusammenhang nicht mehr zurück - bei Bewahrheitung grundsätzlich ein derartiges einheitlich zu sehendes, fortgesetztes ehewidriges Verhalten darstellt, vor dessen Beendigung die Frist des § 57 Abs 2 EheG nicht zu laufen beginnen könnte. Allerdings darf hier nicht übersehen werden, dass nach den zweitinstanzlichen Feststellungen die Ehe bereits länger als zehn Jahre vor Einbringung der Scheidungsklage unheilbar zerrüttet war. Ist die Ehe so tief zerrüttet, dass eine weitere Zerrüttung nicht mehr eintreten konnte, so ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einer neuen Verfehlung und der Zerrüttung im allgemeinen nicht vorhanden. Ist die Ehe schon gänzlich zerstört, so kann ein weiteres ehewidriges Verhalten eines Ehegatten auch nicht mehr als ehezerstörend empfunden werden (RIS-Justiz RS0056921; RS0056939). Das Scheidungsbegehren kann dann auf die den Tatbestand des § 49 EheG nicht erfüllende Eheverfehlung nicht gestützt werden (RIS-Justiz RS0056470; 8 Ob 657/90). Dass der Beklagte die Zerrüttung der Ehe allein verschuldet hätte, sodass die Berufung auf die Verwirkung des Scheidungsrechts nach § 49 EheG unzulässig wäre (SZ 70/19; RIS-Justiz RS0107286), ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die auf § 49 EheG gestützte Scheidung sei gemäß § 57 Abs 2 EheG unzulässig, ist daher - freilich nur im Ergebnis - nicht zu beanstanden, weil die behaupteten Eheverfehlungen des Beklagten nach der mehr als zehn Jahre vor Klagseinbringung eingetretenen Zerrüttung nicht mehr tatbestandsmäßig im Sinn des § 49 EheG und infolge des damit gegebenen Beginns des Laufs der Ausschlussfrist die vor diesem Zeitpunkt liegenden Eheverfehlungen verfristet sind.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Stichworte