Rechtssatz
Die durch die Zivilverfahrensnovelle 1983 geschaffenen erweiterten Verbesserungsmöglichkeiten haben am Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels nichts geändert.
5 Ob 258/01d | OGH | 12.02.2002 |
Vgl; Beisatz: Eine Ergänzung der Revision ist wegen des Grundsatzes der Einmaligkeit eines Rechtsmittels unzulässig, wenn die Revision an keinem den Verbesserungsvorschriften unterliegenden Mangel gelitten hat. (T1) |
9 Ob 40/02a | OGH | 16.10.2002 |
Vgl; Beisatz: Die Verbesserung beziehungsweise Ergänzung eines Rechtsmittels ist im Zuge eines Verbesserungsverfahrens nur insoweit zulässig, als das ursprüngliche Rechtsmittel insofern an einem Mangel gelitten hat. (T2) |
6 Ob 124/04k | OGH | 24.06.2004 |
Beis wie T1; Beisatz: Die Einbringung eines neuen Rechtsmittels neben oder anstatt des ursprünglichen wird nur in jenen Fällen als unzulässig angesehen, in denen der Rechtsmittelwerber ein formal einwandfreies, zur meritorischen Behandlung geeignetes Rechtsmittel einbringt und dieses (noch während der Rechtsmittelfrist) abändern oder ergänzen will. (T3) |
3 Ob 61/06a | OGH | 27.06.2006 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Werden im Verbesserungsschriftsatz weitere erhebliche Rechtsfragen geltend gemacht, so ist dies unbeachtlich. (T4) |
6 Ob 73/06p | OGH | 24.05.2006 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Ergänzende Verzeichnung weiterer Kosten. (T5) |
3 Ob 206/06z | OGH | 19.10.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nach ständiger Rechtsprechung für weitere Rechtsmittelschriften, Nachträge oder Ergänzungen dann, wenn diese am selben Tag wie der erste Rechtsmittelschriftsatz bei Gericht einlangen. (T6) |
10 ObS 151/08s | OGH | 25.11.2008 |
Auch; Beisatz: Ein formal einwandfreies Rechtsmittel, das mangels Verbesserungsbedarfs meritorisch erledigt werden kann, ist weiterhin uneingeschränkt dem Einmaligkeitsgrundsatz unterworfen. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19881116_OGH0002_009OBA00263_8800000_002
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