OGH 5Ob258/01d

OGH5Ob258/01d12.2.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Otmar K*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Stolz, Rechtsanwalt in Radstadt, gegen die beklagten Parteien 1. Florian F*****, vertreten durch Dr. Arnold Köchl und Mag. Christian Köchl, Rechtsanwälte in Villach, und 2. Mathilde F*****, vertreten durch Dr. Hans Gradischnig, Rechtsanwalt in Villach, wegen Herausgabe (Streitwert S 100.000,--), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgericht vom 5. Juli 2001, GZ 2 R 313/01h-11, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der "Schriftsatz der klagenden Partei zur außerordentlichen Revision vom 13. 9. 2001" (ON 13) wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die als "Schriftsatz zur außerordentlichen Revision" bezeichnete Ergänzung der Revision ist wegen des Grundsatzes der Einmaligkeit eines Rechtsmittels unzulässig, zumal die außerordentliche Revision ON 12 an keinem den Verbesserungsvorschriften unterliegenden Mangel gelitten hat (RIS Justiz RS 0036673; Gitschthaler in Rechberger2, § 85 ZPO, Rz 12).

Als erheblich wird die Rechtsfrage releviert, ob der Verkäufer - wie im Kaufvertrag vom 28.7.1999 vereinbart - einen Rangordnungsbeschluss für die beabsichtigte Veräußerung auch nach Veruntreuung des Kaufpreises durch den Treuhänder dem Käufer ausfolgen muss, wenn Letzterer zwar den vereinbarten Kaufpreis, nicht jedoch die vereinbarten, zwischenzeitig aufgelaufenen Verzugszinsen, an den Treuhänder überwiesen hat.

Im vorliegenden Fall vereinbarten die Parteien, dass bis zum genannten Fälligkeitstermin der Kaufpreis unverzinst und nicht wertgesichert zur Auszahlung zu bringen sei, bei nicht rechtzeitiger Bezahlung jedoch u.a. 5 % Verzugszinsen als vereinbart gelten. Der Kaufpreis sollte drei Wochen nach Unterfertigung des Kaufvertrages fällig sein. Vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises habe die grundbücherliche Durchführung des Vertrages zu unterbleiben. Der Kläger bezahlte erst am 13. 1. 2000 an den Treuhänder, und zwar - mittlerweile im Revisionsverfahren von ihm ausdrücklich zugestanden - nur den Kaufpreis, nicht jedoch die vereinbarten Verzugszinsen. Der Vertragserrichter hat im Kaufvertrag die Verpflichtung zur Wahrung der Interessen beider Vertragsparteien übernommen. Im Interesse des Käufers sollte sichergestellt werden, dass die Einverleibung des Eigentumsrechts erfolgen könnte, im Interesse des Verkäufers sollte die Auszahlung des Kaufpreises gesichert werden. Es handelt sich sohin nach ständiger Rechtsprechung um eine mehrseitige Treuhand (4 Ob 84/98a, 1 Ob 46/99t, RIS-Justiz RS0107334, RS0010472, RS0010452).

Die vom Revisionswerber zitierten Entscheidungen 1 Ob 46/99t (= RdW

2000/5 = ÖBA 2000, 161) und 4 Ob 84/98a (= NZ 1999, 247) betreffen

jeweils einen Sachverhalt, in dem der klagende Käufer seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt hat. Der vorliegende Fall ist aber anders gelagert.

Bei Verzugszinsen handelt es sich im Sinn des § 912 ABGB um Nebengebühren zum Kaufpreis. Das Berufungsgericht legte den Treuhandvertrag so aus, dass nicht nur der Kaufpreis, sondern auch die Nebengebühren von der Sicherung umfasst sein sollten. Das ist im Rahmen der Prüfung einer außerordentlichen Revision nicht zu beanstanden. Nach dem vereinbarten Treuhandvertrag hätte der Kläger daher auch ohne Veruntreuung durch den Treuhänder noch keinen Anspruch auf Verbücherung und damit auf Ausfolgung eines Rangordnungsbeschlusses gehabt, wenn er den bedungenen Kaufpreis samt den ausdrücklich vereinbarten Nebengebühren nicht geleistet hatte. Schon mangels Erfüllung der eigenen Verpflichtung hat er keinen Anspruch auf Ausfolgung des Rangordnungsbeschlusses, sodass ein Eingehen auf die Frage, wer die Leistungsgefahr bzw die Gegenleistungsgefahr im Falle der Veruntreuung trägt (vgl 4 Ob 84/98a, 1 Ob 46/99d, 7 Ob 55/00i, 8 Ob 13/99s, 1 Ob 119/01h, Bollenberger in ÖBA 2000, S 847 ff [insbesondere 860 f]) hier nicht entscheidungsrelevant ist.

Es liegt daher keine erhebliche Rechtsfrage zur Entscheidung vor.

Stichworte