OGH 9Ob74/02a

OGH9Ob74/02a17.4.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bernhard T*****, Pensionist, ***** vertreten durch Mag. Gerda Ferch-Fischer, Rechtsanwältin in Linz, gegen die beklagte Partei Waltraud T*****, Hausfrau, ***** vertreten durch Dr. Kurt Konopatsch und Dr. Sonja Jutta Sturm-Wedenig, Rechtsanwälte in Leoben, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Berufungsgericht vom 15. Jänner 2002, GZ 2 R 202/01g-58, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Da nach einhelliger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0042963) vom Berufungsgericht nicht als solche erkannte, angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz nicht neuerlich in der Revision geltend gemacht werden können, kann in der Nichtaufnahme beantragter, den Vorinstanzen aber unerheblich erschienener Beweise kein tauglicher Revisionsgrund liegen.

Im Übrigen folgt das Berufungsgericht der Rechtsprechung, nach der es für die Verschuldensbeurteilung nicht auf Einzeltatbestände von Verfehlungen, sondern auf das Gesamtverhalten beider Ehegatten ankommt (RIS-Justiz RS0056171; RS0057303). Der Revisionswerber vermag nicht aufzuzeigen, inwieweit von diesem Grundsatz abgewichen wurde. Ob durch das Verhalten eines Ehegatten noch eine weitere Vertiefung der Zerrüttung der Ehe erfolgen konnte und wann demnach die unheilbare Zerrüttung eintrat, ist regelmäßig eine Frage des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0044188 T9; RS0056939 T5). Die einzelfallbezogene Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass die unheilbare Zerrüttung durch den Auszug des Revisionswerbers aus der gemeinsamen Ehewohnung und die Aufnahme einer sexuellen Beziehung zu einer anderen Frau bewirkt wurde, ist jedenfalls vertretbar. Warum es hier auf den genauen Zeitpunkt und insbesondere darauf ankäme, ob der Revisionswerber (!) nicht schon früher in eine ehewidrige Beziehung eintrat, ist nicht nachvollziehbar.

Soweit das Berufungsgericht die Verfehlungen des Revisionswerbers als erheblich schwerer als die der Beklagten beurteilte und daher zu seinem überwiegenden Verschulden kam (RIS-Justiz RS0057858), liegt darin keine auffallende, revisible Fehlbeurteilung.

Stichworte