OGH 6Ob1530/96

OGH6Ob1530/9614.3.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schwarz, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Ingrid S*****, geb. *****, ***** vertreten durch Dr.Ernst Gramm, Rechtsanwalt in Neulengbach, wider die beklagte und widerklagende Partei Horst B*****, geb. *****, ***** vertreten durch Dr.Robert Müller, Rechtsanwalt in Hainfeld, wegen Ehescheidung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Berufungsgerichtes vom 7. November 1995, GZ 10 R 467/95-49, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Das Berufungsgericht hat den festgestellten Ehebruch des Beklagten (und sein Verlassen des ehelichen Haushaltes) als den entscheidenden Beitrag zur unheilbaren Zerrüttung der Ehe gewertet und bei der Verschuldensabwägung den Austausch der Schlösser zur ehelichen Wohnung und das Verbringen der Fahrnisse des Beklagten durch die Klägerin als "zu vernachlässigende" Reaktionshandlungen der Klägerin beurteilt. Als weitere Eheverfehlung hatte der Beklagte einen ohne sein Wissen und gegen seinen Willen durchgeführten Schwangerschaftsabbruch der Klägerin geltend gemacht (§ 48 EheG). Die Berufungsausführungen zu diesem Thema hat das Berufungsgericht nicht behandelt. Diese Unterlassung führt der Revisionswerber zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision als Nichtigkeit des Berufungsurteils wegen dessen Unüberprüfbarkeit und als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ins Treffen. Zur Verschuldensabwägung (Ehebruch des Mannes gegenüber Schwangerschaftsabbruch der Frau) fehle es an einer oberstgerichtlichen Rechtsprechung.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionsvoraussetzungen liegen nicht vor, weil der relevierten Frage nach den der rechtlichen Beurteilung zugrundezulegenden Feststellungen der Vorinstanzen keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt. Nach den Feststellungen hatte der Beklagte der Klägerin am 7.8.1992 sein ehebrecherisches Verhältnis gestanden und ist aus der ehelichen Wohnung ausgezogen. Für die Klägerin kam eine Fortsetzung der Ehe nicht mehr in Frage (Feststellungen S.2 in ON 40). Damit ist von einer objektiven und subjektiven Zerrüttung der Ehe auszugehen. Für letztere genügt es, daß der Scheidungskläger die eheliche Gesinnung verloren hat (EFSlg 63.384). War die Ehe aber bereits zerrüttet, so ist das nachfolgende Verhalten der Klägerin nicht mehr als Eheverfehlung zu berücksichtigen (EFSlg. 75.532 uva). Die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Bewertung des festgestellten Schwangerschaftsabbruchs als Eheverfehlung nach § 48 EheG ist hier nicht entscheidungswesentlich.

Die Revisionsausführungen zum Thema der Verzeihung der Eheverfehlung des Beklagten durch die Klägerin stellen eine im Revisionsverfahren unzulässige Anfechtung der Beweiswürdigung dar. Der Oberste Gerichshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, hat der rechtlichen Beurteilung die Negativfeststellung des Erstgerichtes zugrundezulegen, daß eine Verzeihung nicht festgestellt habe werden können.

Stichworte