OGH 13Os26/93; 13Os47/93; 13Os56/93; 13Os62/93 (RS0061119)

OGH13Os26/93; 13Os47/93; 13Os56/93; 13Os62/9313.8.2008

Rechtssatz

Eine lange Dauer der Untersuchungshaft in Verbindung mit einer Verzögerung der Voruntersuchung kann zwar dem Anspruch einer in Haft gehaltenen Person auf Aburteilung innerhalb einer angemessenen Frist (Art 5 Abs 3 MRK) und darauf, dass ihre Sache innerhalb einer solchen Frist in billiger Weise öffentlich vor Gericht gehört werde (Art 6 Abs 1 MRK), zuwiderlaufen. Als Abhilfe gegen derartige Verzögerungen ist aber zunächst ausschließlich die Beschwerde an die Ratskammer vorgesehen (§ 113 StPO, vgl JAB 852 BlgNR XVIII GP , 5). Eine Prüfung, ob durch die behauptete "schleppende Vorgangsweise des Untersuchungsrichters" der Beschwerdeführer im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt wurde, ist daher mangels Erschöpfung des Instanzenzuges im Rahmen dieses Grundrechtsbeschwerdeverfahrens gar nicht möglich. Im übrigen kann aus Verzögerungen dieser Art eine Grundrechtsverletzung erst dann abgeleitet werden, wenn sie zu einer Unverhältnismäßigkeit der Haft führen.

Normen

GRBG §2
MRK Art5 Abs3 IV3a
MRK Art6 Abs1 II6
StPO §113
StPO §193 Abs2

13 Os 26/93OGH02.03.1993
13 Os 47/93OGH24.03.1993

Veröff: EvBl 1993/115 S 459

13 Os 56/93OGH07.04.1993
13 Os 62/93OGH14.04.1993

Beisatz: Als Abhilfe von Verzögerungen der Voruntersuchung ist zunächst ausschließlich die Beschwerde an die Ratskammer vorgesehen (§ 113 StPO). Grundrechtsverletzungen aus Verzögerungen dieser Art können allerdings erst dann abgeleitet werden wenn sie zu einer Unverhältnismäßigkeit der Haft führen. (T1)

14 Os 80/93OGH11.05.1993

Vgl auch

11 Os 81/93OGH13.05.1993

nur: Im übrigen kann aus Verzögerungen dieser Art eine Grundrechtsverletzung erst dann abgeleitet werden, wenn sie zu einer Unverhältnismäßigkeit der Haft führen. (T2)

11 Os 96/93OGH29.06.1993

Vgl auch; nur: Als Abhilfe gegen derartige Verzögerungen ist aber zunächst ausschließlich die Beschwerde an die Ratskammer vorgesehen (§ 113 StPO, vgl JAB 852 BlgNR XVIII GP , 5). Eine Prüfung, ob durch die behauptete "schleppende Vorgangsweise des Untersuchungsrichters" der Beschwerdeführer im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt wurde, ist daher mangels Erschöpfung des Instanzenzuges im Rahmen dieses Grundrechtsbeschwerdeverfahrens gar nicht möglich. (T3); Beisatz: Hier: Verzögerte Enthaftungsverfügung des Untersuchungsrichters nach Aufhebung der Untersuchungshaft durch die Ratskammer. (T4)

14 Os 124/93OGH30.07.1993

Vgl auch; Beisatz: Für die in § 1 Abs 1 GRBG vorausgesetzte Erschöpfung des Instanzenzuges ist auch die gegen Verfügungen oder Verzögerungen des Untersuchungsrichters durch § 113 StPO eingeräumte Beschwerde an die Ratskammer erforderlich. (T5)

14 Os 133/93OGH16.08.1993

nur T3; nur T2

13 Os 143/93OGH29.09.1993

nur T2

14 Os 170/93OGH09.11.1993

nur T2

13 Os 158/93OGH10.11.1993

nur T2

11 Os 184/93OGH21.12.1993

Vgl auch; nur T3; Beisatz: Unzulänglichkeiten oder Verzögerungen im Rahmen der Voruntersuchung können nicht zum Gegenstand der Grundrechtsbeschwerde gemacht werden, wenn nicht zuvor der gesetzlich eingeräumte Instanzenzug ausgeschöpft wurde. (T6)

12 Os 173/93OGH15.12.1993

nur T3; nur T2

13 Os 191/93OGH13.01.1994

Vgl auch; nur T3; nur T2

14 Os 5/94OGH25.01.1994

nur T2

12 Os 39/94OGH24.03.1994

nur T2

13 Os 34/94OGH13.04.1994

Vgl auch; nur T3

11 Os 65/94OGH18.05.1994

nur T2

14 Os 65/94OGH17.05.1994

Vgl auch; nur T2; Beisatz: Zur hier behaupteten verspäteten Ratskammerentscheidung. (T7)

15 Os 100/94OGH13.07.1994

nur T2

11 Os 141/94OGH11.10.1994

Vgl auch; nur T3

11 Os 7/96OGH17.01.1996

Vgl auch; nur T3

11 Os 70/96OGH15.05.1996

Vgl auch; nur T3; Beis wie T1

13 Os 106/96OGH10.07.1996

Vgl auch

11 Os 137/96OGH27.08.1996

Vgl auch; nur T3

13 Os 148/97OGH01.10.1997

Auch; Beis wie T1

13 Os 54/98OGH09.06.1998

Vgl auch; Beis wie T1 nur: Grundrechtsverletzungen aus Verzögerungen dieser Art können allerdings erst dann abgeleitet werden wenn sie zu einer Unverhältnismäßigkeit der Haft führen. (T8); Beis wie T6; Beisatz: Eine Unverhältnismäßigkeit der Haft kann sich niemals durch einen Vergleich mit der zeitlich nicht begrenzten Sicherungsmaßnahme des § 21 Abs 1 StGB ergeben. (T9)

15 Os 82/02OGH23.07.2002

nur T2

11 Os 55/06gOGH13.06.2006

Auch; nur T3

13 Os 70/06bOGH12.07.2006

Vgl auch; Beis ähnlich wie T6

12 Os 98/06pOGH05.09.2006

Vgl auch; Beis ähnlich wie T6

12 Os 77/07aOGH05.07.2007

Auch; Beis wie T5; Beisatz: Erst bei fehlender Abhilfe durch diese Kontrollinstanz und dessen ungeachtet anschließender Erfolglosigkeit einer Beschwerde an das Oberlandesgericht im Haftprüfungsverfahren könnte eine bloß zögerlich geführte Voruntersuchung als Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot erfolgreich mit Grundrechtsbeschwerde gerügt werden. (T10)

11 Os 105/07mOGH24.08.2007

Vgl auch

14 Os 62/08mOGH27.05.2008

Vgl auch

14 Os 108/08aOGH13.08.2008

Vgl; Beisatz: Zur Rechtslage nach dem Strafprozessreformgesetz (BGBl I 19/2004), wonach eine Beschwerde an die Ratskammer nicht mehr vorgesehen ist. (T11)

Dokumentnummer

JJR_19930302_OGH0002_0130OS00026_9300000_001

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