Spruch:
Georg O***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der kanadische Staatsangehörige Georg O***** befindet sich seit 12. Februar 1993 in Untersuchungshaft (ON 28/I).
Laut rechtswirksamer Anklageschrift vom 5.Mai 1993 (ON 57/I) liegt ihm das Verbrechen des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 StGB als Beteiligter nach § 12, zweiter Fall, StGB zur Last. Danach habe er - vermutlich im September 1992 in Lagos/Nigeria - einen noch unbekannten Beteiligten der G***** Bank Limited mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung dazu bestimmt, Angestellte der C*****bank ***** durch Täuschung über Tatsachen unter Verwendung eines fingierten Fernschreibens zur Überweisung eines Betrages von 975.302,76 US-Dollar auf das auf seinen Namen lautende Konto Nr. 350-110-310/01 bei der ***** Bank ***** AG zu veranlassen.
Die Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wies seinen Enthaftungsantrag vom 2.August 1993 mit Beschluß vom 11.August 1993 ab (ON 78/II).
Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht Wien seiner Beschwerde nicht Folge und ordnete die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 180 Abs. 2 Z 1 StPO für den Fall an, daß die Kaution in Höhe von 3 Mill. S nicht erlegt werde (ON 83/II).
Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene (vgl. ON 96 und S 136/II) Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten zunächst im wesentlichen mit dem Einwand, der Gerichtshof zweiter Instanz habe für die Beurteilung der Haftfrage entscheidende Umstände, nämlich die zwischenzeitig erfolgte teilweise "Rückerstattung der ... im guten Glauben erhaltenen Gelder", nicht berücksichtigt.
Die behauptete Unterlassung liegt schon deswegen nicht vor, weil die Überweisung des im Strafverfahren sichergestellten und auf Grund einer nach § 144 a StPO erlassenen einstweiligen Verfügung (ON 3/I) der Disposition des Angeklagten entzogen gewesenen Geldbetrages an die C*****bank ***** erst nach der angefochtenen Entscheidung veranlaßt wurde (ON 88/II). Dem Beschwerdestandpunkt zuwider vermag diese Maßnahme zudem - auch wenn der Angeklagte dazu bereits in der Hauptverhandlung vom 30.Juli 1993 sein Einverständnis erklärt hatte (AS 94/II) - weder etwas am weiterhin bestehenden dringenden Tatverdacht, noch am Haftgrund der Fluchtgefahr zu ändern. Das Oberlandesgericht Wien gründete diesen Haftgrund in Übereinstimmung mit dem Akteninhalt auf die umfangreichen Auslandsbeziehungen des Angeklagten; es verneinte nach der aktuellen Fallkonstellation auch mit zutreffender Begründung die Möglichkeit einer Haftverschonung durch die vom Angeklagten angebotene Hinterlegung seines Reisepasses, ebenso wie eine Unverhältnismäßigkeit der Haft angesichts der (von einem bis zu zehn Jahren reichenden) Strafdrohung des § 147 Abs. 3 StGB.
Der Beschwerdeeinwand, die Ratskammer sei bei der mit Beschluß vom 12. Mai 1993 festgesetzten Kaution von 3 Mill. S (ON 59/II) von falschen wirtschaftlichen Voraussetzungen ausgegangen, erweist sich schon deshalb als nicht zielführend, weil diese Entscheidung seinerzeit unbekämpft blieb und der Instanzenzug daher insoweit nicht ausgeschöpft wurde (§ 1 Abs. 1 GRBG).
Aus einer angeblichen Verzögerung der Untersuchung kann eine (mit Grundrechtsbeschwerde bekämpfbare) Grundrechtsverletzung erst dann abgeleitet werden, wenn sie zu einer Unverhältnismäßigkeit der Haft führt (siehe ua EvBl. 1993/115), wovon aber im gegebenen Fall - wie dargelegt - noch keine Rede sein kann.
Der Beschwerdeführer ist zwar im Recht, daß die erst am 3.Dezember 1993 verfügte Zustellung der Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 26.August 1993 ungebührlich verzögert wurde (ON 96/II); daraus sind im vorliegenden Grundrechtsbeschwerdeverfahren jedoch keine Konsequenzen zu ziehen, weil selbst im Zeitpunkt der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes eine offenbare Unangemessenheit der Untersuchungshaft zu verneinen ist.
Die Grundrechtsbeschwerde war sohin ohne Kostenzuspruch abzuweisen.
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