Spruch:
Durch den angefochtenen Beschluß wurde Josef H***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Beim Landesgericht St. Pölten ist gegen Josef H***** und andere ein Strafverfahren wegen des Verdachts des Verbrechens des schweren Betruges nach § 146, 147 Abs 3 StGB anhängig, im Zuge dessen mit Beschluß vom 7. Februar 1994 über Josef H***** die Untersuchungshaft verhängt wurde (345 in Bd I). Nach dem Akteninhalt steht er im dringenden Verdacht, gemeinsam mit seiner ebenfalls in Untersuchungshaft befindlichen Ehegattin Ljubica H***** und anderen im Jahre 1993 in St. Pölten und Thailand Angestellte der Firma G*****Handelsgesellschaft mbH durch Täuschung über Tatsachen zur Auszahlung des Kaufpreises von 3,892.000 US-Dollar (entsprechend 43,600.000 S) betrügerisch veranlaßt zu haben. Gegen ihn besteht überdies der dringende Verdacht, noch ehe diese betrügerische Vorgangsweise den Verantwortlichen der Firma G***** bekannt wurde, gemeinsam mit seiner Frau Aconto-Zahlungen für ein weiteres fingiertes Geschäft in der Höhe von 700.000 S kassiert und dadurch die genannte Firma zusätzlich in dieser Höhe geschädigt zu haben.
Da der Oberste Gerichtshof schon auf Grund einer Grundrechtsbeschwerde der Ljubica H***** mit der vorliegenden Strafsache befaßt war, kann im übrigen - zur Vermeidung von Wiederholungen - angesichts des gleichgelagerten Sachverhaltes auf die bezüglichen Ausführungen im Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes vom 18. Mai 1994, GZ 11 Os 65/94-6 (ON 85 in Bd III), verwiesen werden.
Mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 30. August 1994, GZ 26 Bs 407/94 (= ON 138 in Bd XIII), wurde der Beschwerde des Josef H***** gegen den Beschluß des Untersuchungsrichters des Landesgerichtes St. Pölten vom 5. August 1994 (ON 130 in Bd XIII), mit welchem die Fortsetzung der über den Beschuldigten verhängten Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr gemäß § 180 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a StPO angeordnet worden war, nicht Folge gegeben.
Dagegen richtet sich die vom Verteidiger des Beschuldigten fristgerecht erhobene Grundrechtsbeschwerde, in welcher die Behauptung aufgestellt wird, die Einvernahme verschiedener in der Anzeige genannter Personen als Zeugen würde ergeben, daß der Beschuldigte selbst es war, der ("von der thailändischen Verkäufergruppe") wiederholt getäuscht wurde, weswegen der dringende Tatverdacht gegen ihn nicht aufrecht erhalten werden könne und die weitere Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft demzufolge unzulässig sei; zumindest wäre angesichts der Entkräftung des Tatverdachtes mit gelinderen Mitteln das Auslangen zu finden.
Die Grundrechtsbeschwerde ist nicht berechtigt.
Vorweg ist festzuhalten, daß sich das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht (wiederholt) mit der Frage des Tatverdachtes befaßt und diesen auf der Grundlage der bisher vorliegenden - im angefochtenen Beschluß detailliert erörterten - Beweisergebnisse als dringend beurteilt hat. Dabei hat es sich auch mit der Problematik der bisher noch nicht stellig gemachten Zeugen auseinandergesetzt und auf der Grundlage des Akteninhalts die Eignung dieser Zeugen, durch ihre Beweisaussage das vorliegende belastende Material und damit den dringenden Tatverdacht zu entkräften, in Abwägung mit der Vielzahl belastender Zeugenaussagen verneint.
Soweit sich die Grundrechtsbeschwerde schwergewichtig auf die Nichterledigung von Beweisanträgen bezieht, übersieht sie, daß selbst ein in der Hauptverhandlung gestellter Beweisantrag darzulegen hat, weswegen das vom Beweisführer angestrebte Beweisergebnis erwartet werden darf, soweit sich dies - wie vorliegend - nicht aus dem Akteninhalt oder aus der Sache selbst ergibt. Dieses Erfordernis muß umsomehr im Rahmen der Voruntersuchung erfüllt sein. Ein angesichts der Darlegungen des Oberlandesgerichtes Wien zur Dringlichkeit des Tatverdachtes erforderliches derartiges Vorbringen ist aber weder dem Beweisantrag noch der an das Oberlandesgericht gerichteten Haftbeschwerde, letztlich aber auch nicht der Grundrechtsbeschwerde zu entnehmen.
Entgegen der Beschwerdebehauptung kann unter Berücksichtigung des außergewöhnlichen Umfangs der gegenständlichen Strafsache auch keine Verzögerung der Aktenbearbeitung erkannt werden. Darüber hinaus wäre eine Verzögerung der Voruntersuchung zunächst mit einer Beschwerde an die Ratskammer aufzuzeigen, weswegen in Ansehung dieser Behauptung, wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, die Grundrechtsbeschwerde schon mangels Erschöpfung des Instanzenzuges nicht zulässig wäre (siehe 13 Os 143/93 uvam).
Daß der Tatverdacht auf der Basis der bisher vorliegenden Beweisergebnisse als dringend zu beurteilen ist, vermag aber die Beschwerde ebensowenig in Zweifel zu ziehen, wie das Vorliegen der vom Untersuchungsrichter und dem Beschwerdegericht angenommenen Haftgründe.
Da demnach Josef H***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt ist, war die vorliegende Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.
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