Spruch:
Durch den angefochtenen Beschluß wurde Muhamer S***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Über den kroatischen Staatsangehörigen mazedonischer Herkunft Muhamer S***** wurde am 2.Juli 1992 wegen dringenden Verdachtes des (der Sache nach als Bestimmungstäter nach dem § 12, zweiter Fall, StGB begangenen) Verbrechens nach dem § 12 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Z 3 SGG aus den Haftgründen des § 180 Abs. 2 Z 1, 2 und 3 lit. a StPO die Untersuchungshaft verhängt.
In der wegen dieses Suchtgiftverbrechens sowie wegen des damit tateinheitlich zusammentreffenden Finanzvergehens des Schmugels nach den §§ 11, 35 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit. a und b FinStrG erhobenen Anklage vom 16.November 1992 wird ihm von der Staatsanwaltschaft zur Last gelegt, am 29.Juni 1992 im Raum Varazdin dem (deshalb inzwischen rechskräftig abgeurteilten) Zoran G***** sowie dem in der Bundesrepublik Deutschland gesondert verfolgten Luka S***** aufgetragen zu haben, eine übergroße Suchtgiftmenge, nämlich 937 Gramm Heroin, am Körper verborgen beim slowenisch-österreichischen Grenzübergang in Bad Radkersburg nach Österreich einzuführen. Dieses Suchtgift sollte in der Folge in Graz an eine Abnehmergruppe, zu der Muhamer S***** zuvor den Kontakt hergestellt hatte, weitergegeben werden, wozu es wegen des Einschreitens der Polizei aber nicht mehr kam. In Ansehung sowohl des Suchtgiftverbrechens als auch des Finanzvergehens des Schmuggels wirft die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten vor, als Mitglied einer Bande und gewerbsmäßig gehandelt zu haben.
Am 25.Feber und 7.Juli 1993 fanden Hauptverhandlungen statt, die jeweils vertagt werden mußten. Ein Termin zur Fortsetzung der Hauptverhandlung ist nach dem Inhalt der vorgelegten Akten noch nicht festgesetzt. In der Hauptverhandlung vom 7.Juli 1993 wies der Schöffensenat einen Enthaftungsantrag des Angeklagten ab (ON 136). Seiner dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Graz mit Beschluß vom 10.August 1993, AZ 11 Bs 320/93 (= ON 144), nicht Folge und ordnete die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den Haftgründen des § 180 Abs. 2 Z 1 und 3 lit. a StPO an.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten, in der er eine Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit darin erblickt, daß die Haftgründe der Flucht- und Tatbegehungsgefahr zu Unrecht angenommen worden seien und die Dauer der (zum Beschwerdezeitpunkt 14 Monate währenden) Haft unverhältnismäßig geworden sei. Außerdem sei "das gesamte Verfahren" rechtsstaatlich bedenklich, weil wichtige Zeugen trotz entsprechender Anträge der Verteidigung in der Hauptverhandlung bisher nicht vernommen worden seien. Die Dringlichkeit des Tatverdachtes wird vom Beschwerdeführer indes nicht in Beschwerde gezogen.
Die Grundrechtsbeschwerde ist unbegründet.
Für die Richtigkeit der Angaben des Angeklagten über seine Lebensverhältnisse in Kroatien liegen keine objektiven Erkenntnisse vor. Die nach dem eigenen Vorbringen anzunehmenden Beziehungen des Angeklagten auch in jene Teile des ehemaligen Jugoslawien, in denen zufolge der derzeit dort herrschenden politischen Verhältnisse erhöhte Chancen bestehen, sich behördlichen Nachforschungen erfolgreich zu entziehen, lassen befürchten, daß der Angeklagte, der bereits anläßlich seiner Festnahme einen Fluchtversuch unternommen hat, bei gestatteter Ausreise für die österreichischen Behörden nicht mehr greifbar wäre. Der Haftgrund der Fluchtgefahr wurde daher mit Recht angenommen.
Jener der Tatbegehungsgefahr ist aber schon durch den begründeten Verdacht banden- und gewerbsmäßiger Begehungsweise des Suchtgiftverbrechens, wofür das Oberlandesgericht zutreffend eine Reihe von eindeutigen Belegstellen aus dem Akt angeführt hat, ausreichend indiziert.
Von einer im Verhältnis zu der zu erwartenden Strafe offenbar unangemessenen Dauer der Untersuchungshaft kann mit Rücksicht auf die Strafdrohung von einem bis zu fünfzehn Jahren (§ 12 Abs. 3 SGG) keine Rede sein. Deshalb war auf die in diesem Zusammenhang behaupteten Verfahrensmängel - die übrigens gar nicht vorliegen, weil die im Ausland aufhältigen Zeugen bisher nicht stellig gemacht werden konnten - im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens nicht einzugehen, weil aus Verzögerungen dieser Art eine Grundrechtsverletzung erst dann abgeleitet werden kann, wenn sie zu einer Unverhältnismäßigkeit der Haft führen (vgl. 13 Os 26/93, 13 Os 47/93 = EvBl. 1993/115), was aber - wie gesagt - hier noch nicht der Fall ist.
Die Beschwerde war daher abzuweisen, weshalb auch ein Kostenausspruch zu entfallen hatte (§ 8 GRBG).
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