Spruch:
Durch den angefochtenen Beschluß wurde Helmut B***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Über Helmut B***** wurde am 12.Mai 1993 wegen des Verdachtes des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung aus den Haftgründen des § 180 Abs. 2 Z 1, 2 und 3 lit. c StPO die Untersuchungshaft verhängt. Dem lag der dringende Verdacht zugrunde, der Beschuldigte habe dem Dr.Klaus Z***** betrügerisch ein Darlehen von mehr als 4 Millionen S herausgelockt und ihn um rund 2,7 Millionen S geschädigt.
Ein Enthaftungsantrag wurde mit Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes Leoben vom 8.Juli 1993 abgewiesen. Mit Beschluß des Untersuchungsrichters vom 16.August 1993 wurde die Voruntersuchung auf in weiteren Anzeigen enthaltene Vorwürfe des Anlagebetruges ausgedehnt.
Mit Beschluß vom 2.September 1993 gab die Ratskammer einem weiteren Enthaftungsantrag nicht Folge; die dagegen erhobene Beschwerde blieb ebenso erfolglos wie die gegen die betreffende Entscheidung des Oberlandesgerichtes Graz angestrengte Grundrechtsbeschwerde, die mit Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes vom 11.November 1993, AZ 12 Os 157/93, abgewiesen wurde.
Auch der nunmehrigen Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten, die sich - ohne den dringenden Tatverdacht und/oder die angenommenen Haftgründe in Frage zu stellen - gegen den Haftverlängerungsbeschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 8.November 1993 im wesentlichen mit der Begründung wendet, die Voruntersuchung werde nicht mit der in einer Haftsache gebotenen Raschheit geführt, kann Berechtigung nicht zuerkannt werden. Denn abgesehen davon, daß gegen Verzögerungen der Voruntersuchung zunächst ausschließlich die Beschwerde an die Ratskammer vorgesehen ist (§ 113 StPO), die vorliegend unterblieb, weshalb der Instanzenzug noch nicht erschöpft ist (§ 1 Abs. 1 GRBG), kann aus Verzögerungen der behaupteten Art eine (mit Grundrechtsbeschwerde bekämpfbare) Grundrechtsverletzung erst dann abgeleitet werden, wenn sie zu einer Unverhältnismäßigkeit der Haft führen (siehe EvBl 1993/115), wovon aber im gegebenen Fall bei einer bis zu zehn Jahren reichenden Strafdrohung (§ 147 Abs. 3 StGB) ersichtlich keine Rede sein kann.
Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen, weswegen sich ein Ausspruch über den Beschwerdekostenersatz erübrigt (§ 8 GRBG).
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