Spruch:
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der §§ 27, 193 Abs 1 StPO in der gegen ihn anhängigen Voruntersuchung.
Rechtliche Beurteilung
Das außerordentliche Rechtsmittel der Grundrechtsbeschwerde kann indes nur nach Erschöpfung des Instanzenzuges an den Obersten Gerichtshof gerichtet werden (§ 1 Abs 1 GRBG).
Gegen Verzögerungen des Untersuchungsrichters steht dem Beschwerten das Recht zu, Abhilfe bei der Ratskammer des Gerichtshofes erster Instanz zu verlangen (§ 113 StPO).
Diesen Verfahrensschritt hat der Beschuldigte unterlassen, weshalb seine Grundrechtsbeschwerde ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen war (RIS-Justiz RS0061119).
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