OGH 13Os56/93

OGH13Os56/937.4.1993

Der Oberste Gerichtshof hat am 7.April 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hörburger und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Malesich als Schriftführerin in der beim Landesgericht Leoben zum AZ 16 Vr 460/92 anhängigen Strafsache gegen Walter S***** und andere wegen des Verbrechens nach dem § 12 Abs. 1 und Abs. 2 SGG über die Grundrechtsbeschwerde des Günter G***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 15.Februar 1993, AZ 10 Ns 15/93, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Durch den angefochtenen Beschluß wurde Günter G***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Gegen Günter G***** wird in der oben angeführten Strafsache die Voruntersuchung wegen des Verbrechens nach dem § 12 Abs. 1 und Abs. 2 SGG geführt, weil er im dringenden Verdacht steht, ab dem Jahre 1986 bis zum Sommer 1992 annähernd 100 kg Cannabisharz aus Holland und der Schweiz eingeführt und im Inland gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt zu haben. Der Beschuldigte wird seit dem 14.August 1992 aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß dem § 180 Abs. 2 Z 3 lit. a und b StPO in Untersuchungshaft angehalten.

Das Oberlandesgericht Graz hat mit Beschluß vom 15.Februar 1993, 10 Ns 15/93 (= ON 396 der Strafakten), wegen der besonderen Schwierigkeit und des besonderen Umfanges der Untersuchung gemäß dem § 193 Abs. 4 StPO bestimmt, daß die über Günter G***** verhängte Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach dem § 180 Abs. 2 Z 3 lit. a und b StPO bis zu zehn Monaten dauern darf.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die vorliegende Grundrechtsbeschwerde des Günter G*****, in der er den dringenden Tatverdacht bestreitet und vorbringt, daß ungeachtet der Anträge seines Verteidigers, das Verfahren zu beschleunigen, "bisher nichts geschehen" sei, was einen "schweren Verstoß gegen die Menschenrechte" darstelle und auch die Verlängerung der Untersuchungshaft nicht rechtfertige.

Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Hinsichtlich der Voraussetzungen des dringenden Tatverdachtes (§ 180 Abs. 1 StPO) hat das Oberlandesgerichtes Graz im angefochtenen Beschluß "zur Vermeidung von Wiederholungen" auf seine Entscheidung vom 3.Dezember 1992, 11 Bs 462/92, verwiesen, mit welcher eine Beschwerde des Günter G***** gegen den - auf Fortsetzung der Untersuchungshaft erkennenden - Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes Leoben verworfen wurde. In diesem Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz wurde zwar nicht ausdrücklich zum Tatverdacht Stellung genommen, es wurden jedoch die Ausführungen der Ratskammer dazu wiedergegeben. Aus den vorgelegten Aktenkopien ergibt sich, daß Günter G***** durch die Angaben des in diesem Verfahren verfolgten Beschuldigten Wolfgang G***** bei dessen Einvernahme durch den Untersuchungsrichter eindeutig belastet wird. Darnach hat der Genannte von Günter G***** in der Zeit von Anfang 1986 bis Ende 1990 und vom Sommer 1991 an bis zum April 1992 etwa 3 bis 4 kg Haschisch erworben; auch läßt sich dieser Aussage entnehmen, daß Günter G***** vom Beschuldigten Manfred G***** einmal etwa 5 kg Haschisch bezogen hat (ON 63 im Verfahren 16 Vr 302/93, insbes. S 177 ff). Martin S***** hat angegeben, vom Beschwerdeführer ca. 450 Gramm Haschisch erworben zu haben (Akt 16 Vr 460/92 des Landesgerichtes Leoben, S 195/II und ON 82), Helmut B***** eine Menge von 400 Gramm (S 427/III und ON 179) und Manfred M***** eine solche von 100 Gramm (ON 336).

Entgegen dem Beschwerdevorbringen spricht damit - vorbehaltlich der abschließenden Beweiswürdigung durch das erkennende Gericht - eine höhergradige Wahrscheinlichkeit für die Täterschaft des Angeklagten.

Zum Einwand in der Beschwerde über Verfahrensverzögerungen ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, daß zu deren Abhilfe zunächst ausschließlich die Beschwerde an die Ratskammer vorgesehen ist (§ 113 StPO). Dieser Rechtsbehelf wurde im vorliegenden Fall noch nicht genützt. Eine Prüfung, ob der Beschwerdeführer durch die behaupteten Verzögerungen im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt wurde, ist daher mangels Erschöpfung des Instanzenzuges im Rahmen dieser Grundrechtsbeschwerde nicht möglich. Aus den vorliegenden Aktenkopien ergibt sich allerdings, daß - entgegen dem Beschwerdevorbringen - der Beschuldigte zu den ihn belastenden Angaben der anderen Beschuldigten bereits eingehend vernommen worden ist (vgl. ON 105, insbes. die Vernehmung vom 8.Jänner 1993). Im übrigen kann aus Verzögerungen in der Verfahrensführung eine Grundrechtsverletzung erst dann abgeleitet werden, wenn solche Säumnis zu einer Unverhältnismäßigkeit der Haft führt (s. 13 Os 26/93 ua).

Bei Bedachtnahme auf den im bekämpften Beschluß angeführten Umfang der Voruntersuchung und die Verflechtung der in Untersuchung gezogenen Aktivitäten von insgesamt 23 Beschuldigten, die sich teilweise gegenseitig belasten, hat das Oberlandesgericht Graz von seinem Ermessen innerhalb der Grenzen des § 193 Abs. 4 StPO gesetzmäßig Gebrauch gemacht. Auch von einer Unverhältnismäßigkeit der Haft kann im Hinblick auf die Strafdrohung des § 12 Abs. 2 SGG (Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren) und die Suchtgiftmenge, die eingeführt und in Verkehr gesetzt zu haben dem Beschuldigten angelastet wird (vgl. die Ausführungen zum Tatverdacht), noch nicht gesprochen werden.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Demzufolge hatte nach dem § 8 GRBG ein Ausspruch über den Ersatz der Beschwerdekosten zu entfallen.

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