BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs5
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z5
FPG §53 Abs3 Z6
FPG §53 Abs3 Z9
FPG §55 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:L502.2261111.2.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2022, FZ. XXXX , zu Recht erkannt und beschlossen:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) wurde am 07.05.2021, rechtskräftig mit 11.05.2021, vom Landesgericht (LG) Linz strafgerichtlich verurteilt.
2. Mit Mail vom 28.03.2022 langte eine Bevollmächtigungsanzeige seiner anwaltlichen Vertretung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein.
3. Am 28.04.2022 wurde er im Stande der Strafhaft zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und zur Prüfung von Sicherungsmaßnahmen im Beisein seines Vertreters vom BFA niederschriftlich einvernommen.
4. Am 11.05.2022 langte beim BFA eine schriftliche Stellungnahme seiner anwaltlichen Vertretung ein. Darin wurde zugleich um Fristerstreckung zur Vorlage von Integrationsnachweisen bis zum 28.05.2022 ersucht, welcher seitens des BFA mit Schreiben vom 13.05.2022 zugestimmt wurde.
5. Mit Schreiben vom 27.05.2022, beim BFA eingelangt am 30.05.2022, brachte seine Vertretung mehrere Beweismittel zur Integration in Vorlage.
6. Am 10.06.2022 langten weitere Beweismittel im Wege seiner anwaltlichen Vertretung beim BFA ein.
7. Mit Schreiben vom 28.06.2022 ersuchte das BFA die Justizanstalt Stein um Übermittlung einer aktuellen Besucherliste. Dem Ersuchen wurde in der Folge nachgekommen.
8. Am 16.09.2022 langte im Gefolge eines Auskunftsersuchens des BFA vom 08.09.2022 ein Antwortschreiben des Magistrats Linz zum Aufenthaltsstatus des BF ein.
9. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 16.09.2022 wurde gegen ihn gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 5, 6 und 9 FPG wurde gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde ihm keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.).
10. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 16.09.2022 wurde ihm von Amts wegen gemäß § 52 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
11. Gegen den seiner Vertretung am 16.09.2022 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz seiner Vertretung vom 14.10.2022 fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang erhoben.
12. Die Beschwerdevorlage langte am 20.10.2022 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das Beschwerdeverfahren der zuständigen Gerichtsabteilung L502 zugewiesen.
13. Am 21.10.2022 wurde die Justizanstalt Stein um telefonische Mitteilung des Datums einer allfällig vorzeitigen bedingten Entlassung des BF aus der Strafhaft ersucht.
14. Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Betreuungsinformationssystem, dem Strafregister sowie dem Zentralen Melderegister (ZMR).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der og. Verfahrensgang steht fest.
1.2. Die Identität des BF steht fest. Er ist türkischer Staatsangehöriger und gehört der sunnitischen Glaubensgemeinschaft des Islams an. Er wurde in der Türkei geboren und wuchs dort auf.
In der Türkei besuchte er die Volks- und Hauptschule sowie das Gymnasium. Seine Schullaufbahn schloss er mit der Matura ab. Daran anschließend studierte er fünf Jahre lang islamische Rechtswissenschaften an der Universität in Kairo. Im Jahr 1997 erlangte er nach Abschluss des Studiums den akademischen Grad „Bakkalaureat für islamisches Recht (Sharia)“. Nachdem sein Vater seit 1972 in Österreich arbeitete, entschloss er sich im Juni 1997 nach Österreich zu reisen und verblieb dort einige Monate, eher er in die Türkei zurückkehrte. Er reiste abermals im Dezember 1997 in das österreichische Bundesgebiet ein, erhielt eine Aufenthalts- und Beschäftigungsbewilligung und hält sich seitdem durchgehend in Österreich auf.
1998 hat er in Österreich eine im Bundesgebiet geborene türkische Staatsangehörige geheiratet. Der Ehe entstammen fünf gemeinsame Kinder. Ein Sohn und zwei Töchter sind bereits volljährig. Seine beiden jüngsten Töchter wurden am 2005 und 2007 geboren.
Er war von 1998 bis 2000 in verschiedenen Moscheen der „islamischen Gemeinschaft Milli Gorus“ in XXXX und XXXX als Vorbeter tätig. Im Sommer 2001 absolvierte er in Wien vor Vertretern der islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich (IGGiÖ) die Prüfung zum Religionslehrer und war in weiterer Folge von Herbst 2001 bis März 2012 an verschiedenen öffentlichen Volksschulen als Religionslehrer für den Islam tätig. Am 08.03.2012 wurde sein Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst.
Er bezog von 12.03.2012 bis 19.08.2015 mit kurzen Unterbrechungen Arbeitslosengeld und Notstands- sowie Überbrückungshilfe. Von 07.08.2012 bis 21.08.2015 war er geringfügig in einem Handy- und Elektronikgeschäft beschäftigt. Er hat das Geschäft schließlich übernommen und war von August 2015 bis Mai 2019 bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen gemeldet. Bis zu seiner Festnahme am 17.04.2019 erwirtschaftete er ein monatliches Durchschnittseinkommen von etwa EUR XXXX ,-. Er besitzt eine Einstellungszusage.
Er verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Aufgrund seiner durchgehend ordnungsgemäßen Beschäftigung von 2004 bis 2012 hat er die in Art. 6 ARB 1/80 vorgesehene Rechtsstellung erworben.
Er spricht Türkisch als Muttersprache, Arabisch und Deutsch. Er hat am 24.10.2018 die Integrationsprüfung beim Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) auf dem Sprachniveau B1 bestanden.
In Österreich leben seine Ehefrau, seine fünf Kinder, sein Bruder, Neffen und mehrere Cousinen väterlicherseits. Ehefrau und Kinder sind türkische Staatsangehörige und verfügen jeweils über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Vor seiner Inhaftierung lebte er mit Ehefrau und Kindern im gemeinsamen Haushalt.
In der Türkei verfügt er über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte. Seine Eltern halten sich abwechselnd in Österreich und in der Türkei auf. Darüber hinaus leben zwei Schwestern in seiner Herkunftsregion. In der Vergangenheit hielt er sich fallweise – zuletzt etwa 2017 oder 2018 – urlaubsbedingt in der Türkei auf.
Er leidet an keinen maßgeblichen gesundheitlichen Einschränkungen und ist voll erwerbsfähig.
1.3. Mit Urteil des LG für Strafsachen Graz als Geschworenengericht vom XXXX wurde er wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung gemäß §§ 278b Abs. 2, 15 StGB, des Verbrechens der kriminellen Organisation gemäß § 278a StGB sowie des Verbrechens der staatsfeindlichen Verbindungen gemäß § 246 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.
Mit Urteil des Obersten Gerichtshofes (OGH) vom XXXX wurde seiner dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde teilweise stattgegeben und die Sache im entsprechenden Teilumfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das LG für Strafsachen als Geschworenengericht verwiesen. Das Strafverfahren wurde in weiterer Folge beim LG Linz fortgeführt.
Mit Urteil des LG Linz vom XXXX wurde er vom Vorwurf des Verbrechens der staatsfeindlichen Verbindungen nach § 246 Abs. 1 und 2 StGB gemäß § 336 StPO freigesprochen. Mit den in Rechtskraft erwachsenen Teilen des Urteils des LG Graz vom XXXX , die von der mit Urteil vom XXXX des OGH erfolgten Aufhebung nicht umfasst waren, wurde er wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung gemäß §§ 278b Abs. 2, 15 StGB sowie des Verbrechens der kriminellen Organisation gemäß § 278a StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren verurteilt. Die Verurteilung wurde mit 11.05.2021 rechtskräftig.
Das Geschworenengericht sah es als erwiesen an, dass er in XXXX und anderen Orten des Bundesgebietes sich als Mitglied (§ 278 Abs 3 StGB) an den aus der terroristischen Vereinigung Islamischer Staat im Irak (ISI) hervorgegangenen terroristischen Vereinigungen Jabhat al-Nusra und Islamischer Staat im Irak und in Syrien (ISIS), seit 29. Juni 2014 Islamischer Staat (IS), in dem Wissen, dadurch diese terroristischen Vereinigungen in deren Ziel der Errichtung eines nach radikal islamistischen Grundsätzen ausgerichteten, auch als Kalifat bezeichneten Gottesstaates und deren zur Erreichung dieses Ziels als erforderlich angesehenen terroristischen Straftaten gemäß dem § 278c Abs. 1 StGB zu fördern, beteiligt zu haben, indem er von Jahresanfang 2012 bis 28. November 2014 dadurch, dass er mit seinen in den Räumlichkeiten des Glaubensvereins XXXX in XXXX , und in den Räumlichkeiten des XXXX in XXXX gehaltenen und über das Internet und Datenträger verbreiteten Vorträgen und Predigten sowie in persönlichen Gesprächen mit zumeist jungen Muslimen,
1. sich als Vordenker der radikal islamistischen Szene betätigte und dabei das Ziel der terroristischen Vereinigungen Jabhat al-Nusra und Islamischer Staat im Irak und in Syrien (ISIS), seit 29. Juni 2014 Islamischer Staat (IS), nämlich die Errichtung eines nach radikal islamistischen Grundsätzen ausgerichteten, auch als „Islamischer Staat“ (Kalifat) bezeichneten Gottesstaates auf Grundlage der als islamisches Recht bezeichneten Scharia, bewarb, zur Unterstützung dieser terroristischen Vereinigungen aufforderte und im Zusammenwirken mit anderen Beschuldigten den Verein XXXX zu einem Standort und Stützpunkt der terroristischen Vereinigungen Jabhat al-Nusra und Islamischer Staat im Irak und in Syrien (ISIS), seit 29. Juni 2014 Islamischer Staat (IS) in Österreich formte,
2. die nachgenannten, zum Teil auch abgesondert verfolgten Personen für die terroristischen Vereinigungen Jabhat al-Nusra und Islamischer Staat im Irak und in Syrien (ISIS), seit 29. Juni 2014 Islamischer Staat (IS), als Mitglieder und Kämpfer anwarb, indem er diesen Personen in seinen Vorträgen, Predigten und in persönlichen Gesprächen die Teilnahme an dem als „Dschihad“ bezeichneten Glaubenskrieg zur Errichtung des als „Islamischer Staat“ (Kalifat) bezeichneten, nach radikal islamistischen Grundsätzen gestalteten, vorerst in Syrien und im Irak und schließlich sich weltweit erstreckenden Gottesstaates als die religiöse Pflicht jedes Muslims darstellte und diese zumeist jungen Muslime aufforderte, sich in Erfüllung dieser von ihm so bezeichneten religiösen Pflicht an den terroristischen Vereinigungen Jabhat al-Nusra und Islamischer Staat im Irak und in Syrien (ISIS), seit 29. Juni 2014 Islamischer Staat (IS), als Mitglied zu beteiligen und für die Errichtung eines nach radikal islamistischen Grundsätzen gestalteten und sich schließlich weltweit erstreckenden Gottesstaates zu kämpfen, und zwar
a. X.Y., der
• im Sommer 2012 gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten X.Y. von Graz über Wien nach Kairo reiste, um sich in einem privaten Koranunterricht im islamistischen Sinn weiter zu radikalisieren und durch das Erlernen der arabischen Sprache in Kursen für den Kampfeinsatz in Syrien vorzubereiten, sodann
• sich am Jahresende 2012 unter Verwendung des im Glaubensverein XXXX über seine Veranlassung zu diesem Zweck gesammelten und von dem abgesondert verfolgten X.Y. aus XXXX an X.Y. überwiesenen Geldbetrags von insgesamt EUR XXXX , mithin diesen terroristischen Vereinigungen bereitgestellten Vermögenswerten, von Kairo, Ägypten, über Istanbul und Reyhanli, Türkei, nach Syrien begab, wo er sich ab Jahresanfang 2013 bei der für die terroristischen Vereinigungen Islamischer Staat im Irak und in Syrien (ISIS) und Jabhat al-Nusra kämpfenden terroristischen Vereinigung Jaish al-Muhajirin wal-Ansar (JAMWA) zur Vorbereitung für seinen Einsatz im syrischen Bürgerkrieg einer Kampfausbildung für terroristische Zwecke unterzog, bei der er die Handhabung des Sturmgewehres Kalaschnikow und eines Messers im Nahkampf, die Selbstverteidigung mit und ohne Schusswaffe, militärische Strategie, die Durchsuchung von Objekten, die Umzingelung von Örtlichkeiten und die militärische Fortbewegung erlernte,
• mit dem ihm aus der von X.Y. veranlassten Sammlung im Glaubensverein XXXX verbliebenen Geldbetrag zum Teil die für seinen Kampfeinsatz notwendige Bewaffnung und Kleidung, bestehend aus einem Kalaschnikow-Sturmgewehr, drei Magazinen, einem Kampfmesser, einer Weste mit Spezialtaschen zur Aufbewahrung der Magazine und einer Thermohose kaufte,
• bis zu seiner schweren Verletzung durch Schüsse in seine beiden Oberschenkel bei der Erstürmung einer nicht näher bekannten Ortschaft in der syrischen Provinz Aleppo an einem nicht näher bekannten Tag Ende Februar 2013 als Kämpfer der terroristischen Vereinigungen Islamischer Staat im Irak und in Syrien (ISIS) und Jabhat al-Nusra am syrischen Bürgerkrieg teilnahm,
• an einem nicht näher bekannten Tag Ende Februar 2013 in einem nicht näher bekannten Ort der syrischen Provinz Aleppo im Zusammenwirken mit weiteren unbekannt gebliebenen Kämpfern der terroristischen Vereinigungen Islamischer Staat im Irak und in Syrien (ISIS) und Jabhat al-Nusra terroristische Straftaten gemäß dem § 278c Abs 1 StGB beging, wobei die Taten im Zusammenwirken mit den weiteren terroristischen Straftaten dieser terroristischen Vereinigungen geeignet waren, eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens und eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens in Syrien, zumindest in der Provinz Aleppo herbeizuführen, und mit dem Vorsatz begangen wurden,
◦ die nicht den Zielen der terroristischen Vereinigung ISIS folgende Zivilbevölkerung Syriens auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern,
◦ öffentliche Stellen des syrischen Staates in der Provinz Aleppo, nämlich zumindest die Polizeidienststellen zur Unterlassung der Ausübung der Exekutivgewalt zu nötigen und
◦ die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Strukturen des syrischen Staates ernsthaft zu erschüttern oder zu zerstören, und zwar
• die Verbrechen der schweren Nötigung gemäß den §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z. 1 StGB dadurch, dass er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit weiteren, unbekannt gebliebenen Kämpfern der terroristischen Vereinigungen Islamischer Staat im Irak und in Syrien (ISIS) und Jabhat al-Nusra eine nicht näher bekannte Anzahl von Männern und Frauen dieser Ortschaft und Soldaten der Regierungstruppen des Diktators Baschar al ASSAD durch gefährliche Drohung mit dem Tod, indem er den Gebrauch seines Kalaschnikow- Sturmgewehres im Falle der Weigerung ankündigte und auch gezielte Schüsse daraus abfeuerte, zu einer Handlung, nämlich dem Verlassen ihrer Wohnungen und Häuser, nötigte,
• die Verbrechen des Mordes gemäß den § 75 StGB dadurch, dass er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit weiteren, unbekannt gebliebenen Kämpfern der terroristischen Vereinigungen Islamischer Staat im Irak und in Syrien (ISIS) und Jabhat al- Nusra eine nicht näher bekannte Anzahl von Männern und Frauen dieser Ortschaft und Soldaten der Regierungstruppen des Diktators Baschar al ASSAD durch Schüsse aus ihren Kalaschnikow-Sturmgewehren vorsätzlich zu töten versuchte,
b. X.Y., X.Y. und X.Y., die in XXXX , XXXX und anderen Orten des Bundesgebietes im Frühjahr 2013 im bewussten und gewollten Zusammenwirken an unterschiedlichen, nicht näher bekannten Tagen von Wien nach Ankara flogen, von wo aus sie mit dem Bus nach Urfa (Şanlıurfa Merkez) weiterreisten und sodann mit Unterstützung eines von X.Y. verpflichteten Verbindungsmannes mit dem Bus nach Reyhanlı an der Grenze zu Syrien fuhren, wo sie ein Schlepper über die Grenze nach Atmeh (Āţimah) in Syrien führte und den Kontakt zu Verbindungspersonen der terroristischen Vereinigungen Islamischer Staat im Irak und in Syrien (ISIS) und Jabhat al- Nusra herstellte, um
• die Ansiedlung ihrer Familien in den von diesen terroristischen Vereinigungen beschlagnahmten Häusern oder Wohnungen vertriebener oder getöteter syrischer Staatsangehöriger vorzubereiten und dadurch zur Stärkung der sozialen Infrastruktur dieser terroristischen Vereinigung beizutragen,
• sich als Kämpfer den terroristischen Vereinigungen Islamischer Staat im Irak und in Syrien und Jabhat al-Nusra anzuschließen, wobei sie aber an den folgenden Tagen wieder in die Türkei zurückreisten, weil sie nach ihren Angaben den von ihnen verlangten Treueeid für diese terroristischen Vereinigungen verweigerten;
c. X.Y. im Zusammenwirken mit den dazu abgesondert verfolgten X.Y. und X.Y. von Sommer 2013 bis Herbst 2014, wobei es beim Versuch blieb,
d. X.Y., der von Sommer 2013 bis 28. November 2014 in XXXX als der für die türkischstämmigen Muslime des Glaubensvereins XXXX geltende „Emir“ (Anführer) im Auftrag und unter Anleitung von X.Y. junge Muslime mit Vorträgen und in persönlichen Gesprächen zur Beteiligung an den terroristischen Vereinigungen Jabhat al- Nusra und Islamischer Staat im Irak und in Syrien (ISIS), seit 29. Juni 2014 Islamischer Staat (IS), anwarb oder anzuwerben versuchte sowie im Spätherbst 2014 nach Syrien übersiedeln wollte, um sich als Kämpfer der terroristischen Vereinigung Islamischer Staat (IS) anzuschließen,
e. X.Y., der im Herbst 2013 von Linz über die Türkei nach Syrien reiste, wo er seither für die terroristische Vereinigung Islamischer Staat im Irak und in Syrien (ISIS), seit 29. Juni 2014 Islamischer Staat (IS), im syrischen Bürgerkrieg kämpft,
f. X.Y., der ab Jahresanfang 2012 durch Führung des Vereins XXXX in XXXX X.Y. faktische und rechtliche Voraussetzungen zur systematischen Propaganda und zur Anwerbung von Muslimen für die terroristischen Vereinigungen Jabhat al-Nusra und Islamischer Staat im Irak und in Syrien (ISIS), seit 29. Juni 2014 Islamischer Staat (IS), schuf. (Punkt A. I. des Urteils des LG Graz vom XXXX )
Nach dem weiteren rechtskräftigen Schuldspruch des B.I. des Urteils des LG Graz vom XXXX hat er sich durch die zu Punkt A.I. dargestellten Handlungen der terroristischen Vereinigung gemäß § 278b Abs. 2 StGB in XXXX , XXXX und anderen Orten des Bundesgebietes von Jahresanfang 2012 bis 28. November 2014 als Mitglied (§ 278 Abs. 3 StGB) an der auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Anzahl von Personen, nämlich der international agierenden terroristischen Vereinigung Islamischer Staat (IS),
• die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, ausgerichtet sind, indem sie seit Sommer 2011 in Syrien und im Irak unter Anwendung besonderer Grausamkeit durch terroristische Straftaten gemäß § 278c Abs 1 StGB die Zerstörung des syrischen Staates und des irakischen Staates zur Errichtung eines nach radikal islamistischen Grundsätzen ausgerichteten totalitären Gottesstaates (Kalifat) anstrebt,
• die dadurch eine Bereicherung in großem Umfang anstrebt, indem sie seit Sommer 2011 in den eroberten Gebieten in Syrien und im Irak einen nach radikal islamistischen Grundsätzen ausgerichteten totalitären Gottesstaat (Kalifat) errichtet, die sich nicht ihren Zielen unterordnende Zivilbevölkerung töten oder vertreiben und sich deren Vermögen aneignet sowie die vorgefundenen Bodenschätze, insbesondere Erdöl und Phosphat, zu ihrer Bereicherung ausbeutet,
• die andere durch angedrohte und ausgeführte Terroranschläge einzuschüchtern und sich auf besondere Weise, nämlich Geheimhaltung ihres Aufbaus, ihrer Finanzierungsstruktur, der personellen Zusammensetzung der Organisation und der internen Kommunikation, gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht, in dem Wissen (§ 5 Abs 3 StGB), dadurch diese Verbindung und deren strafbare Handlungen zu fördern, beteiligt.
Bei der Strafzumessung wurde als erschwerend das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen sowie der verwerfliche Beweggrund, als mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel, das lange zurück Liegen der Taten, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, sowie die unverschuldet lange Verfahrensdauer gewertet.
Der BF befindet sich seit seiner Festnahme am XXXX in Haft (Untersuchungshaft von XXXX bis XXXX und Strafhaft seit XXXX ). Derzeit ist er in der Justizanstalt Stein inhaftiert. Eine bedingte Haftentlassung nach Verbüßung der Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe mit XXXX wurde abgelehnt. Der BF wird am XXXX zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe verbüßt haben. Die nächste Anhörung für eine vorzeitige Entlassung nach § 46 StGB fand noch nicht statt. Als voraussichtliches Datum der Entlassung aus der Strafhaft nach Verbüßung der gesamten Freiheitsstrafe wurde der XXXX errechnet.
Der BF bekam während seiner Haft in Österreich regelmäßig Besuch von seiner Ehegattin und seinen Kindern.
1.4. Er ist bei einer Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort keiner maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt und findet dort eine hinreichende Existenzgrundlage vor.
1.5. Die länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde zur allgemeinen Lage in der Türkei werden auch der gg. Entscheidung des BVwG zugrunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, der schriftlichen Stellungnahme seines Vertreters, des Strafurteils des LG Linz, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie der vom BFA vorgelegten Stellungnahme zur Beschwerde sowie durch die amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters, des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister und des Grundversorgungsdatensystems.
2.2. Die Feststellungen zum Verfahrensgang sowie zur Person des BF, zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet und zu seinen familiären Verhältnissen hierorts sowie in der Türkei waren im Lichte des vorliegenden Akteninhalts unstrittig.
Die Feststellung zu seiner schulischen und universitären Ausbildung war aufgrund seiner Angaben und der vorgelegten Übersetzung seiner Verleihungsurkunde (AS 415) unstrittig.
Die Feststellungen zu seiner Erwerbstätigkeit in Österreich stützen sich auf seine Angaben, welche auch mit den Feststellungen des LG Linz (AS 194) in Einklang standen. Dass sein Dienstverhältnis als Religionslehrer einvernehmlich am 08.03.2012 aufgelöst wurde, ging aus dem Wortlaut des vorgelegten Schreibens der IGGiÖ vom 08.03.2012 (AS 417) hervor. Die belangte Behörde stützte ihre Feststellung auf ebendieses Schreiben. Trotz des missglückten Wortlauts des Schreibens („mit sofortiger Wirkung“) ging die Behörde stets von einer einvernehmlichen Auflösung aus und unterstellte der Auflösung keinen Entlassungsgrund, wie in der Beschwerde vermeint wurde (AS 783). Die Feststellung der Behörde, dass er das Handy- und Elektronikgeschäft, in dem er zuvor geringfügig beschäftigt war, übernommen hat, bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen bis Mai 2019 gemeldet war und bis zu seiner Festnahme am 17.04.2019 über ein monatliches Durchschnittseinkommen von etwa EUR XXXX ,- verfügte, wurde in der Beschwerde nicht bestritten. Seine Beschäftigungszeiten sowie die Zeiten des Bezugs von Sozialleistungen ergaben sich auch unstrittig aus einem im Behördenakt einliegendem AJ-Web Auszug (AS 513ff). Dass er über eine Einstellungszusage verfügt, war einem vorgelegten Schreiben von „ XXXX “ zu entnehmen (AS 399).
Aus einem Auszug aus dem IZR ging hervor, dass er über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt. Einem im Behördenakt einliegenden Schreiben des Magistrats Linz war zu entnehmen, dass er spätestens mit der damals durchgehenden ordnungsgemäßen Beschäftigung ab dem Jahr 2004 bis zum Jahr 2012 die vollen Rechte aus dem Assoziationsabkommen mit der Türkei erworben hat (AS 485). Dieser rechtlichen Einschätzung war auch in Anbetracht der festgestellten Erwerbstätigkeit des BF im Bundesgebiet zu folgen (siehe unten „Rechtliche Beurteilung“).
Die Feststellung seiner Sprachkenntnisse stützt das erkennende Gericht auf den Umstand, dass er in der Türkei geboren und sozialisiert wurde sowie in Ägypten studiert hat. Da er seit 1997 in Österreich aufhältig ist, mehrere Jahre als Religionslehrer an öffentlichen Schulen beschäftigt und zuletzt auch selbständig erwerbstätig war, war auch auf seine Deutschkenntnisse zu schließen. Die Absolvierung der Integrationsprüfung war dem vorgelegten Zeugnis zu entnehmen (AS 411).
Dass er in der Vergangenheit seinen Urlaub fallweise in der Türkei verbracht hat, ging aus seiner Einvernahme am 28.04.2022 hervor (AS 377).
Die Feststellung seines Gesundheitszustands stützte das erkennende Gericht ebenso auf seine Angaben in der Einvernahme am 28.04.2022. Dort führte er aus, an XXXX zu leiden und dagegen Medikamente einzunehmen, jedoch an keiner lebensbedrohlichen Krankheit zu leiden (AS 372) und arbeitsfähig zu sein (AS 373). Dass er wegen Krampfadern operiert werden soll, wurde seinerseits nicht weiter belegt. Der Beschwerdeschrift war auch keine Bestreitung des von der belangten Behörde festgestellten Gesundheitszustandes zu entnehmen.
2.3. Die Feststellungen unter Punkt 1.3. gingen unstrittig aus den Urteilen der jeweiligen Straf- und Berufungsgerichte hervor. Die Feststellungen der Haftzeiten und der errechneten (bedingten) Entlassungszeitpunkte basieren auf einer im Behördenakt einliegenden Vollzugsinformation (AS 323ff) und einer durch das BVwG eingeholten telefonischen Auskunft bei der Justizanstalt Stein (OZ 2). Die Besuche seiner Familienangehörigen während seiner Inhaftierung waren einer im Behördenakt einliegenden Besucherliste der Justizanstalt zu entnehmen (AS 423ff).
2.4. Die Annahme, dass der BF bei einer Rückkehr in die Türkei keiner maßgeblichen Gefährdung aus individuellen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort ausgesetzt wäre, stützt sich darauf, dass im Verfahren keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür hervorgekommen sind. Die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, dass ihm aufgrund des „politischen Charakters“ seiner Verurteilung angesichts der angespannten Verhältnisse in der Türkei die Gefahr von Repressalien durch die türkische Staatsgewalt drohe (AS 781) und sein Leben daher nicht sicher sei (AS 782), blieb eine unsubstantiierte Mutmaßung. Der BF gab darüber hinaus in der Einvernahme am 28.04.2022 explizit an, keine Straftaten in der Türkei begangen zu haben, er werde dort weder polizeilich noch gerichtlich gesucht. Er erwarte auch aufgrund seiner Verurteilung in Österreich keine Verfolgung in der Türkei (AS 383). Zu beachten war auch, dass er seinen Angaben nach in der Vergangenheit – zuletzt 2017 oder 2018 – zu Urlaubszwecken in der Türkei aufhältig war und in diesem Zusammenhang keine besonderen Vorkommnisse schilderte.
Es ist auch davon auszugehen, dass er in keine existenzbedrohende Notlage geraten wird. Bei ihm handelt es sich um einen arbeitsfähigen Mann. Es kamen im Verfahren keine Hinweise für maßgebliche gesundheitliche Probleme oder Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit hervor, auch wenn nicht übersehen wird, dass er an XXXX leidet. Jedoch gab er selbst an, arbeitsfähig zu sein (AS 373). Er verfügt zudem über eine überdurchschnittliche Ausbildung. Er hat die Schule in der Türkei mit Matura absolviert und ein Studium der islamischen Rechtswissenschaften an der Universität in Kairo abgeschlossen. Er verfügt darüber hinaus über mehrjährige Berufserfahrung. Zuletzt war er auch mehrere Jahre selbständig erwerbstätig und führte in Österreich ein Handy- und Elektronikgeschäft. Da er in der Türkei aufgewachsen ist und Türkisch als Muttersprache spricht, kann auch vor diesem Hintergrund mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer erleichterten Integration am Arbeitsmarkt in der Türkei ausgegangen werden. Weshalb es für ihn aufgrund seines Alters von fünfzig Jahren nicht mehr möglich sein sollte in der Türkei eine Arbeit zu finden, wurde in der Beschwerde nicht substantiiert dargelegt (AS 782).
Abgesehen davon verfügt er in der Türkei über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte. Seine beiden Schwestern sind nach wie vor in der Herkunftsregion des BF wohnhaft. Es ist davon auszugehen, dass sie ihn bei seiner Rückkehr zumindest anfangs unterstützen können. Dass er in seiner Heimat bei einer Rückkehr eine neue Lebensgrundlage finden wird, war im Lichte dessen als maßgeblich wahrscheinlich anzusehen.
2.5. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 MRK (sonst) relevanten Umstände (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 mwN.).
Dementsprechend kann bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen vom Vorliegen der Voraussetzung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft (vgl. VwGH 25.06.2019 Ra 2019/19/0130 mit Hinweis auf VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0198).
Von einer persönlichen Befragung des BF im Rahmen einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil sich aus Sicht des erkennenden Gerichts keine konkreten Anhaltspunkte für eine Ergänzungsbedürftigkeit des von der belangten Behörde geführten Ermittlungsverfahrens und des von ihr erhobenen Sachverhaltes ergaben. In der Beschwerde wurde nicht dargetan, welche entscheidungsdienlichen weiterführenden Erkenntnisse das Gericht aus seiner Anhörung bzw. der beantragten zeugenschaftlichen Anhörung seiner Kinder und seines Bruders gewinnen hätte können. Zudem wurden die Angaben des BF in der Beschwerde zu seinem hiesigen Lebenswandel in seinem Sinne berücksichtigt.
2.6. Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Türkei stellten sich in den für die Entscheidung wesentlichen Aspekten als ausreichend und tragfähig dar und stehen mit dem Amtswissen des Gerichts hierzu im Einklang. Der BF ist diesen nicht substantiiert entgegengetreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 59 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG idgF sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Zu A)
1.1. Am 12. September 1963 schlossen die damaligen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Rat der Europäischen Gemeinschaften mit der Türkei ein Abkommen zur Gründung einer Assoziation (Assoziierungsabkommen). Am 23. November 1970 verabschiedeten die Vertragsparteien das "Zusatzprotokoll zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation" (im Folgenden: ZP), das am 1. Januar 1973 in Kraft trat. In weiterer Folge wurde am 19.09.1980 durch den Assoziationsrat (dem durch das ZP Normsetzungskompetenz übertragen wurde) der Beschluss Nr. 1/80 über die Entwicklung der Assoziation (kurz: ARB 1/80) gefasst, welcher den vorangegangenen Beschluss Nr. 2/76 weitgehend ablöste.
In Art. 6 ARB 1/80 werden die Rechte türkischer Staatsangehöriger geregelt, welche je nach Beschäftigungsdauer in Österreich bestimmte Ansprüche im Hinblick auf ihre Weiterbeschäftigung und letztlich ihren Aufenthalt ableiten können.
Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 lautet:
Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat
– nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt;
– nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung – vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs – das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben;
– nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.
Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80 lautet:
Der Jahresurlaub und die Abwesenheit wegen Mutterschaft, Arbeitsunfall oder kurzer Krankheit werden den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt. Die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, sowie die Abwesenheit wegen langer Krankheit werden zwar nicht den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt, berühren jedoch nicht die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche.
Gemäß Art. 13 ARB 1/80 dürfen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen.
Gemäß Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 gilt dieser Abschnitt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind.
1.2. In Anbetracht der festgestellten Erwerbstätigkeit des BF im Bundesgebiet hat dieser die in Art. 6 ARB 1/80 vorgesehene Rechtstellung erworben.
Sind Rechte aus dem ARB 1/80 erst einmal entstanden, kann ein türkischer Staatsangehöriger sie (nur) unter zwei Voraussetzungen wieder verlieren. Entweder er verlässt den Aufnahmemitgliedstaat ohne berechtigte Gründe für einen nicht unerheblichen Zeitraum oder er stellt wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche, schwerwiegende und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit gemäß Artikel 14 dar (VwGH 28. Februar 2006, 2002/21/0130; sowie VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).
1.3. In seinem Erkenntnis vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0009, führte der VwGH unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung (vgl. insb. VwGH 27.6.2006, ZI. 2006/18/0138 und VwGH 26.09.2007, ZI. 2007/21/0215) zunächst aus, dass der Europäische Gerichtshof für die Bestimmung des Umfangs der in Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 vorgesehenen Ausnahme der öffentlichen Ordnung ausgeführt hat, dass darauf abzustellen sei, wie die gleiche Ausnahme im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Angehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind, ausgelegt wird; Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 setze den zuständigen nationalen Behörden Grenzen, die denen entsprechen, die für eine gegenüber einem Angehörigen eines Mitgliedstaats getroffene Ausweisungsentscheidung gelten (EuGH 10.2.2000, Nazli, C-340/97, Rn. 56 ff, sowie EuGH 11.11.2004, Cetinkaya, C-467/02, Rn. 43 ff). Im Hinblick auf die somit in Bezug auf die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen angeordnete Gleichbehandlung von ARB-berechtigten türkischen Staatsangehörigen einerseits und - im Ergebnis - EWR-Bürgern andererseits folgerte der VwGH für das FPG in der Stammfassung, dass solche Maßnahmen gegen ARB-berechtigte türkische Staatsangehörige nur nach Maßgabe des § 86 Abs. 1 FPG, mit dem die Unionsbürger-RL umgesetzt wurde und der demnach umschrieb, unter welchen Voraussetzungen (insbesondere) gegen EWR-Bürger ein Aufenthaltsverbot erlassen werden könne, in Betracht kämen und maß die Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes gegen diese Personen an den Kriterien dieser Bestimmung (siehe etwa VwGH 27.06.2006, ZI. 2006/18/0138).
Im Weiteren legte der VwGH dar:
„Dass in Bezug auf den Umfang der in Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 vorgesehenen Ausnahme der öffentlichen Ordnung darauf abzustellen ist, wie die gleiche Ausnahme im Bereich der Freizügigkeit der Angehörigen der Mitgliedstaaten ausgelegt wird, hat der Europäische Gerichtshof auch in seiner jüngeren Judikatur zum Ausdruck gebracht (vgl. EuGH 8.12.2011, Ziebell, C-371/08, Rn. 67). Im eben genannten Urteil wurde aber erkannt, dass der erhöhte Ausweisungsschutz, wie er in Art. 28 Abs. 3 lit. a der Unionsbürger-RL festgelegt ist (umgesetzt ursprünglich durch § 86 Abs.1 fünfter Satz FPG, jetzt durch § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG), nicht auch auf Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 zu übertragen sei (Rn. 74).
Demgegenüber sei – gemäß den Rn. 79 ff des genannten Urteils Ziebell – für ARB-berechtigte türkische Staatsangehörige, die sich seit mehr als zehn Jahren ununterbrochen rechtmäßig im Aufnahmemitgliedsstaat aufhalten, Art. 12 der Richtlinie 2003/109/EG (Daueraufenthalts-RL) maßgeblich, sodass es darauf ankomme, ob der Betreffende eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt.“ (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009)
Aus diesen Ausführungen leitete der VwGH ab, dass seine bisherige Rechtsprechung, wonach die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ARB-berechtigte türkische Staatsangehörige nur nach Maßgabe jener Norm in Frage komme, die Aufenthaltsverbote gegen EWR-Bürger regelt, sohin in Form eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 FPG idgF, nicht mehr aufrechterhalten werden könne.
Infolge der Novelle des FPG durch das FrÄG 2011 sie es vielmehr zu einer grundsätzlichen Neuordnung des Systems aufenthaltsbeendender Maßnahmen gekommen, der zufolge in Umsetzung der Rückführungs-RL die neuen Institute der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbots in das nationale Recht eingeführt wurden. Schließlich sei dieses neue System mit dem FNG-Anpassungsgesetz (BGBl I 68/2013) weiter verändert worden, weshalb mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 die Rechtsinstitute der Ausweisung und des Aufenthaltsverbotes nach den §§ 66 und 67 FPG idgF ausschließlich gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige in Betracht kämen. Für alle sonstigen Drittstaatsangehörigen komme hingegen nur mehr eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, allenfalls in Verbindung mit einem Einreiseverbot gemäß § 53 FPG, als aufenthaltsbeendende Maßnahme in Betracht.
Daran anknüpfend hielt der Verwaltungsgerichtshof erstmals fest, dass türkische Staatsangehörige mit einer Aufenthaltsberechtigung nach dem ARB 1/80 „sonstige“ Drittstaatsangehörige darstellen und daher dem Wortlaut des § 52 FPG folgend dem Anwendungsbereich dieser Bestimmung unterliegen.
Erläuternd führte der VwGH aus: „Vor allem aber ist zu bedenken, dass türkische Staatsangehörige, gegen die in Einklang mit Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wird, zu illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen werden, denen daher nach der Rückführungs-RL im Wege einer Rückkehrentscheidung eine Rückkehrverpflichtung in ihr Herkunftsland, ein Transitland gemäß gemeinschaftlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder in ein anderes Drittland, in das sie freiwillig zurückkehren wollen und in dem sie aufgenommen werden, aufzuerlegen ist (Art. 6 Abs. 1 und 6 iVm Art. 3 Z 3 und 4 Rückführungs-RL). Das wird im österreichischen Rechtsbereich (seit 1. Jänner 2014 zur Gänze) nur mehr durch die Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG umgesetzt, die nach dem 8. Absatz dieser Bestimmung den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde, verpflichtet. Demgegenüber verpflichten Ausweisungen nach § 66 FPG und Aufenthaltsverbote nach § 67 FPG nur zur Ausreise aus Österreich (siehe § 70 Abs. 1 FPG).“ (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009)
1.4. Aus diesen Ausführungen des VwGH ergibt sich nunmehr, dass gegen türkische Staatsangehörige, die über eine Aufenthaltsberechtigung nach dem ARB 1/80 verfügen und deren Aufenthalt in Übereinstimmung mit Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 beendet werden soll, anders als nach der bis 31. Dezember 2013 geltenden Rechtslage nicht mehr ein Aufenthaltsverbot, sondern eine Rückkehrentscheidung, allenfalls samt Einreiseverbot, zu erlassen ist.
Die Vorgehensweise der belangten Behörde war daher – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, wonach allenfalls mit einem Aufenthaltsverbot vorzugehen gewesen wäre (AS 779) – nicht zu beanstanden.
2.1. § 52 FPG idgF lautet:
(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.
§ 9 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
Art. 8 EMRK lautet:
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
§ 55 FPG lautet:
(1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.
2.2. Im gg. Fall stützte die belangte Behörde die Erlassung der Rückkehrentscheidung in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf § 52 Abs. 5 FPG und führte hierzu aus, dass der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle und Art 8 EMRK der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn nicht entgegenstehe.
2.3. Wie oben dargelegt wurde, hat der BF Rechte aus Art. 6 ARB 1/80 erworben und verfügt er über einen unbefristeten Aufenthaltstitel, weshalb eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 5 FPG voraussetzt, dass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass von ihm eine gegenwärtige hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht.
Schon die Erlassung einer Rückkehrentscheidung an sich gegen den BF setzt sohin eine Gefährdungsprognose voraus, die jener gleichkommt, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger rechtfertigt, oder wie sich aus der Rechtssache Ziebell (C-371/08, vom 08.12.2011) des EuGH ergibt, im Fall eines türkischen Staatsangehörigen, der sich seit mehr als zehn Jahren ununterbrochen rechtmäßig in Österreich aufhält, Art. 12 der Daueraufenthalts-RL – umgesetzt durch § 52 Abs. 5 FPG – entspricht, sohin, dass von ihm eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit ausgeht (vgl. VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).
Hierzu hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 21.06.2018, Ra 2016/22/0101 festgehalten:
Gemäß § 52 Abs. 5 FrPolG 2005 ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen bestimmte Drittstaatsangehörige nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FrPolG 2005 die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden (vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0194). Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit) gerechtfertigt ist (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109; 31.8.2017, Ra 2017/21/0120).
Zudem ist bei der Gefährdungsprognose – abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des BF – darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0203 mit Hinweis auf VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002).
Nach der hg. Rechtsprechung kann auch aus einem einmaligen Fehlverhalten – entsprechende Gravidität vorausgesetzt – eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden. Im Hinblick darauf ist die Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes, auch gegen langjährig rechtmäßig in Österreich aufhältige Fremde, gegebenenfalls nicht zu beanstanden (vgl. VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0099 mit Hinweis auf VwGH 29.6.2017, Ra 2016/21/0338; VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0021).
Die fremdenpolizeiliche Beurteilung ist unabhängig und eigenständig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119). Selbiges gilt auch für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot.
Ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters ist der ständigen Judikatur des VwGH zufolge grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. VwGH vom 25.01.2018, Ra 2018/21/0004 sowie VwGH vom 19. April 2012, Zl. 2010/21/0507, und vom 25. April 2013, Zl. 2013/18/0056, jeweils mwN).
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Entscheidung nur nach Einzelfallbeurteilung erfolgen kann, weshalb insoweit die abstrakte allgemeine Festlegung eines Wohlverhaltenszeitraumes nicht in Betracht kommt. Dass es aber grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens – regelmäßig in Freiheit – bedarf, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, was grundsätzlich Voraussetzung für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ist, kann nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen werden (VwGH vom 17.11.2016, Ra 2016/21/0193; vgl. auch VwGH vom 22. Jänner 2013, 2012/18/0185 und vom 22. Mai 2013, 2013/18/0041); ebenso wenig, dass dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen sein wird, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009; 28.01.2016, Ra 20015/21/0013). Wenn sich die Gefährdung über einen – beginnend mit der Haftentlassung – Zeitraum von mehr als 8 Jahren nicht erfüllt, kann die diesem Aufenthaltsverbot zugrundeliegende Zukunftsprognose grundsätzlich nicht mehr aufrechterhalten werden (vgl. VwGH vom 09.09.2013, 2013/22/0117). Auch diese Ausführungen lassen sich auf eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot übertragen.
2.4.1. Anlässlich der Einvernahme vor dem Bundesamt am 28.04.2022 gab der BF nach Vorhalt der Feststellungen des Strafgerichtes, wonach er sich als Vordenker der radikal-islamistischen Szene betätigt habe und dabei das Ziel der terroristischen Vereinigungen „Jabhat al-Nusra“ und „Islamischer Staat“, nämlich die Errichtung eines nach radikal islamistischen Grundsätzen ausgerichteten, auch als „Kalifat“ bezeichneten Gottesstaates auf Grundlage der Scharia bewarb, zur Unterstützung dieser terroristischen Vereinigungen aufforderte und den Verein XXXX zu einem Standort und Stützpunkt der terroristischen Vereinigungen in Österreich formte, an, dass die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft nicht korrekt seien. „Das Ganze sei aufgebauscht“ worden, auch medial. Aufgrund seiner Vorträge sei die Radikalisierung „auf seinen Rücken“ gelegt worden. Es habe keine Beweise gegeben. Er habe sogar gegen den IS argumentiert, aber es seien im Strafverfahren nur bestimmte Aussagen herangezogen und aus dem Kontext gerissen worden. Es habe keinen einzigen Zeugen gegeben, der beweisen hätte können, dass er jemanden radikalisiert habe. Der einzige Beweis sei ein Gutachten eines Sachverständigen gewesen. Ihm sei jedoch keine Chance geboten worden, sich diesbezüglich zu äußern oder gegen das Gutachten zu wehren. Mit der Art der Prozessführung und des Ergebnisses sei er nicht einverstanden. Die Staatsanwaltschaft in Graz sei „schon extrem“ gewesen, sie habe „eigentlich rassistisch“ agiert. Er fände das „faschistisch“. Als er in XXXX vorgetragen habe, habe es einen radikalisierten Jungen gegeben. Dieser sei aber nicht von ihm, sondern von seiner eigenen Familie radikalisiert worden. Dieser Junge sei nach Ägypten geflogen und habe angeblich Arabisch studiert. Es sei ihm fälschlich vorgeworfen worden, mit ihm Kontakt zu haben, obwohl er damals gesagt habe sich nicht daran erinnern zu können. Es sei ihm vorgeworfen worden, dass er ihn finanziert habe. Er habe erst später gehört, dass der Junge nach Syrien gereist sei. Das Gericht habe entschieden, er habe diesen Jungen vorbereitet, ihn angeworben und ins Ausland geschickt. Bei den Gerichtsverhandlungen hätten die Zeugen jedoch ausgesagt, dass er tatsächlich derjenige gewesen sei, der die jungen Menschen zurückgehalten und gegen den IS argumentiert habe. Auf Vorhalt des Strafurteils, wonach er anderen Personen in seinen Vorträgen, Predigten und persönlichen Gesprächen die Teilnahme am „Dschihad“ als religiöse Pflicht jedes Muslims dargestellt und diese zumeist jungen Muslime aufgefordert habe, sich in Erfüllung dieser „religiösen Pflicht“ an den Terrororganisationen „Jabha al-Nusra“ und „IS“ als Mitglieder zu beteiligen und für die Errichtung eines nach radikal-islamistischen Grundsätzen gestalteten und sich schließlich weltweit erstreckenden Gottesstaates zu kämpfen, gab er an, dass das so nicht passiert sei.
In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 10.05.2022 brachte der BF im Wege seiner anwaltlichen Vertretung vor, dass er seit vielen Jahren in Österreich lebe und sich hier seine Kernfamilie aufhalte. Von ihm gehe keine wie immer geartete Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit aus. Er habe sich immer – auch in den strafgerichtlichen Hauptverhandlungen sowie in der Einvernahme vor dem BFA – von der Ideologie des IS und anderer terroristischer Vereinigungen distanziert. Dass er einen orthodoxen Islam vertrete, sei sein gutes Recht und Ausdruck seines Grundrechtes auf Glaubensfreiheit. Der Islam sei eine auch in Österreich anerkannte Religionsgemeinschaft. Dass er die österreichische Rechtsordnung akzeptiere und keinesfalls die Errichtung eines islamistischen Kalifates anstrebe, werde schon dadurch bestätigt, dass er vom Vorwurf des Vorliegens einer staatsfeindlichen Verbindung rechtskräftig freigesprochen wurde. Die Verurteilung wegen terroristischer Vereinigung betreffe Sachverhalte, die sich vor dem Oktober 2014 ereignet haben. Trotz intensiver Überwachung durch den Verfassungsschutz im Zeitraum Oktober 2014 bis zu seiner Verhaftung im Frühjahr 2019 habe er sich einwandfrei verhalten. Auch während seiner Haft habe er sich völlig korrekt verhalten. Der Verein XXXX , in dem er Vorträge gehalten habe, sei zumindest seit Herbst 2014 nicht mehr aktiv. Er habe in keiner Weise vor, nach seiner Enthaftung wieder Vorträge zu halten oder zu predigen. Seine Familie benötige ihn dringend. Seine Kinder befänden sich in einer kritischen Phase ihrer Ausbildung und Lebensplanung und benötigen dringend den Rat und die Unterstützung ihres Vaters.
In der Stellungnahme wurden zudem mehrere Gesichtspunkte aufgezeigt, die das sich aus dem Strafurteil ergebende Bild relativieren sollen: Gegen ihn sei der Vorwurf erhoben worden, er habe den Verein XXXX als „Standort und Stützpunkt des IS“ in Österreich aufgebaut. Er habe in dem Verein jedoch keine offizielle Vereinsfunktion gehabt. Wesentliche Vereinsorgane und der Vermieter des Vereinslokals seien von diesem Vorwurf rechtskräftig freigesprochen worden. Der Vorwurf gegen ihn, er habe „in persönlichen Gesprächen“ radikalisiert, sei im Strafverfahren in keiner Weise unter Beweis gestellt worden. Seine willkürlich herausgegriffenen YouTube-Vorträge seien aus dem Zusammenhang gerissen worden. Weiter verwies die Stellungnahme auf mehrere im Strafverfahren behaupteter Weise unterlaufene Verfahrensfehler und Widersprüche im Strafurteil und darauf, dass es keine Beweise dafür gäbe, dass er durch sein Verhalten auch nur eine einzige Person dabei unterstützt oder dazu motiviert habe, nach Syrien in den Dschihad zu ziehen. Von ihm gehe keine Gefahr einer Radikalisierung aus. Er habe selbst junge türkische Männer davon abgehalten, in den Dschihad zu ziehen und auch einen Vortrag gehalten, in dem er vor dem Dschihad gewarnt habe.
Im bekämpften Bescheid führte die belangte Behörde aus, dass er die Verbrechen der terroristischen Vereinigung gemäß §§ 278b Abs. 2, 15 StGB und der kriminellen Organisation gemäß § 278a StGB begangen habe und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren rechtskräftig verurteilt worden sei. Er habe sich als Vordenker der radikal-islamistischen Szene betätigt und dabei das Ziel der terroristischen Vereinigungen „Jabhat al-Nusra“ und „IS“ beworben, nämlich die Errichtung eines nach radikal-islamistischen Grundsätzen ausgerichteten „Gottesstaates“ auf Grundlage der Scharia und zur Unterstützung der zuvor genannten terroristischen Vereinigungen aufgefordert sowie Mitglieder und Kämpfer angeworben, indem er in Vorträgen, Predigten und in persönlichen Gesprächen die Teilnahme am sogenannten „Dschihad“ als religiöse Pflicht eines jeden Muslims darstellte. Er habe dadurch die Tatbestände des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 5, 6 und 9 FPG verwirklicht. Die Erfüllung dieser Tatbestände indiziere gemäß § 53 Abs. 3 FPG das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Bei der Beurteilung seines Gesamtverhaltens führte die Behörde zusammengefasst aus, dass es besonders verwerflich sei, dass er sich offensichtlich bereits während seiner Berufstätigkeit als Religionslehrer an öffentlichen Volksschulen, mit welcher eine pädagogische bzw. erzieherische Verantwortung sowie eine Vorbildwirkung für Kinder einhergehe, mit einer radikal-islamistischen Glaubensausrichtung näher auseinandergesetzt habe und diese auch mit seinen in Vereinsräumlichkeiten gehaltenen, über das Internet und Datenträger verbreiteten Vorträgen und Predigten sowie in persönlichen Gesprächen kommuniziert bzw. propagiert habe. Das BFA gehe in einer Zusammenschau der vorliegenden Beweismittel davon aus, dass er keinen „nur naiven“ Zugang zu dem Thema gehabt habe bzw. habe. Bei der Beurteilung des Gesamtverhaltens nahm die Behörde Rücksicht auf das lange Zurückliegen der Taten sowie die unverschuldet lange Verfahrensdauer von rund siebeneinhalb Jahren. Nach einer ausführlichen das Gesamtverhalten des BF in Betracht ziehenden Gefährdungsprognose kam die Behörde schließlich zum Ergebnis, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot angesichts seines Fehlverhaltens, der vor der Behörde gezeigten mangelnden Schuldeinsicht, der Verwerflichkeit seiner begangenen Straftaten und der Tatsache, dass er in Österreich in einschlägigen islamistischen Kreisen verkehrt habe, auch unter Berücksichtigung seiner familiären und privaten Interessen gerechtfertigt sei.
Dem wurde in der Beschwerde im Wesentlichen entgegengehalten, dass sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung angesichts seines jahrelangen Aufenthaltes im Bundesgebiet, seiner hier lebenden Kernfamilie und des langen Zurückliegens der Straftaten als unzulässig erweise. Von ihm gehe keine wie immer geartete Gefahr aus. Er sei von dem Vorwurf einer staatsfeindlichen Verbindung freigesprochen worden. Die Taten, wegen derer er verurteilt worden sei, hätten keinen wie immer gearteten „Österreich-Bezug“. Es gäbe keine Beweise, die belegen würden, dass er eine Gefahr für die österreichische Gesellschaft darstelle.
2.4.2. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes ging das BFA zutreffend von einer vom BF ausgehenden gegenwärtigen und schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Falle des Verbleibes im Bundesgebiet aus. Dieser Einschätzung liegen folgende Erwägungen zugrunde:
Zunächst sei im Hinblick auf sein zum Ausdruck gebrachtes Hinterfragen seiner Verurteilung auf die Bindungswirkung von rechtskräftigen Strafurteilen verwiesen. Die materielle Rechtskraft des Schuldspruches eines Strafurteiles bewirkt, dass dadurch – vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens – mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Im Fall einer verurteilenden Entscheidung durch ein Strafgericht besteht daher eine Bindung der Verwaltungsbehörde in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand erfüllt wurde. Durch die gerichtliche Verurteilung wird in einer für die Verwaltungsbehörde bindenden Weise über die Begehung der Tat abgesprochen. Eine eigene Beurteilung durch die Behörde ist damit nicht mehr zulässig, diese ist verpflichtet, die so entschiedene Frage ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Eine eigenständige Beurteilung durch die Behörde ist nur im Falle eines freisprechenden Urteils vorzunehmen (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0009). Von dieser Bindungswirkung ist sowohl die objektive als auch die subjektive Tatseite umfasst (vgl. VwGH 09.09.2014, Ra 2014/09/0014). Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, entfaltet ein rechtskräftiges Strafurteil bindende Wirkung hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen, auf denen sein Schuldspruch beruht, wozu auch jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandselementen zusammensetzt (VwGH 09.12.2020, Ra 2020/08/0157). Die belangte Behörde hatte demnach zu Recht das dem rechtskräftigen Strafurteil zugrundeliegende Fehlverhalten ihrer Entscheidung zugrunde zu legen, ohne die rechtskräftige Verurteilung hinterfragen zu dürfen.
Der BF wurde sohin unstrittiger Weise wegen der Verbrechen der terroristischen Vereinigung gemäß §§ 278b Abs. 2, 15 StGB und der kriminellen Organisation gemäß § 278a StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren rechtskräftig verurteilt, welche er aktuell verbüßt. Mit dieser Verurteilung waren bereits die Tatbestände der Z. 5 und Z. 6 des § 53 Abs. 3 FPG unstrittig erfüllt. Zu Recht ging die belangte Behörde auch vom Vorliegen des Tatbestandes des § 53 Abs. 3 Z. 9 FPG aus. Aus dem rechtskräftigen Strafurteil ging hervor, dass er ein Naheverhältnis zu den terroristischen Vereinigungen Jabhat al-Nusra und IS hatte. Mit seinen in Räumlichkeiten eines Glaubens- und eines Jugendvereins gehaltenen sowie über das Internet und Datenträger verbreiteten Vorträgen und Predigten sowie persönlichen Gesprächen mit zumeist jungen Muslimen hat er die Ziele dschihadistischer terroristischer Vereinigungen propagiert und Mitglieder für diese terroristischen Vereinigungen angeworben. Dass der IS eine terroristische Vereinigung ist, stellt eine gerichtsnotorische Tatsache dar. Dass der IS und die aus dem IS hervorgegangenen Vereinigungen mit terroristischen Straftaten wie Tötungen, schweren Körperverletzungen, schweren Nötigungen und schweren Sachbeschädigungen darauf abzielen, rechtsstaatliche Strukturen zu zerstören und die Zivilbevölkerung einzuschüchtern, und damit gerade nicht Werte einer demokratischen Gesellschaft vertreten, kann ebenso als notorisch angesehen werden. Wie dem Strafurteil zu entnehmen war, hat der BF sohin radikales Gedankengut, das gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates gerichtet ist, verbreitet und gutgeheißen.
Nach der hg. Rechtsprechung indiziert die Erfüllung eines der in § 53 Abs. 3 Z. 1 bis 8 FPG normierten Tatbestände das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).
Die vom BF begangenen Verbrechen erweisen sich objektiv und subjektiv als besonders schwerwiegend. Bei den von ihm begangenen Delikten war nach dem Strafsatz des § 278b Abs. 2 StGB von einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren auszugehen. Das Strafgericht verhängte eine unbedingte Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren. Bei der Strafzumessung wurde als erschwerend das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen sowie der verwerfliche Beweggrund, als mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel, das lange Zurückliegen der Taten, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, sowie die unverschuldet lange Verfahrensdauer gewertet. Ohne die zu berücksichtigende lange Verfahrensdauer wäre über ihn eine um sechs Monate höhere Freiheitsstrafe verhängt worden.
Dass er vom Anklagevorwurf des Verbrechens der staatsfeindlichen Verbindungen gemäß § 246 Abs. 1 und 2 StGB freigesprochen wurde, wird vom BVwG nicht übersehen. Der in der Beschwerdeschrift damit aufgezeigten Schlussfolgerung, dass keiner der Geschworenen einen Zweifel an seiner positiven Einstellung zum österreichischen Staat und zur österreichischen Verfassung hatte (AS 783), kann angesichts der rechtskräftigen Verurteilung wegen der Verbrechen der terroristischen Vereinigung und kriminellen Organisation nicht gefolgt werden. Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten zählen zu den schwersten Verstößen gegen die universellen Werte der Menschenwürde, der Freiheit, der Gleichheit und der Solidarität sowie der Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten, auf die sich die Europäischen Union gründet. Sie stellen zudem einen der schwersten Angriffe auf die Grundsätze der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit dar, die allen Mitgliedstaaten gemein sind und die der Union zugrunde liegen (Erwägungsgründe der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.03.2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates).
In Anbetracht seiner in der behördlichen Einvernahme am 28.04.2022 gezeigten Haltung zu seiner rechtskräftigen Verurteilung konnte er eine nachhaltige Abwendung von seiner bisher vertretenen radikalen Ideologie der terroristischen Vereinigungen nicht glaubhaft machen. Wie bereits die belangte Behörde zurecht aufzeigte, erweckten seine Aussagen den Eindruck, die Straftaten negieren bzw. bagatellisieren zu wollen. Eine glaubhafte Schuldeinsicht oder die Übernahme der Verantwortung für die Straftaten waren für das erkennende Gericht nicht ersichtlich. Auch aus der schriftlichen Stellungnahme und der Beschwerdeschrift war kein Unrechtsbewusstsein zu erkennen, vielmehr stellten sie bloß die rechtskräftige Verurteilung in Frage. Ein reumütiges Geständnis oder eine Einsicht seiner Fehltaten verbunden mit dem Bestreben einer nachhaltigen Abkehr von seinem bisherigen Verhalten war nicht erkennbar.
In der Zusammenschau sämtlicher Befragungen und Einvernahmen sowie der rechtskräftigen Verurteilung ergab sich auch für das erkennende Gericht das eindeutige Bild, dass der BF ein Ideologe der islamistischen, die terroristischen Vereinigungen fördernden Szene war und nicht bloß einen naiven Zugang zum islamistisch-extremistischen Gedankengut hatte. Ihm wurden durch den Glaubensverein XXXX , den er mit seinen radikalen Ansichten dominierte, Voraussetzungen für die systematische Propaganda und die Anwerbung von Muslimen für terroristische Vereinigungen geschaffen. Durch seine Predigten, Vorträge und Gespräche wurden Personen im islamistischen Sinn radikalisiert und zur Mitgliedschaft bei terroristischen Vereinigungen bewogen. Dem Strafurteil war beispielsweise zu entnehmen, dass er X.Y. als Mitglied und Kämpfer für einen nach radikalen islamistischen Grundsätzen gestalteten, vorerst in Syrien und im Irak und schließlich sich weltweit erstreckenden Gottesstaat anwarb, woraufhin sich dieser im Ausland in einem privaten Koranunterricht im islamistischen Sinn weiter radikalisieren ließ, an einer Kampfausbildung für terroristische Zwecke teilnahm, sich mit Geldmitteln des Glaubensvereins XXXX bewaffnete und schließlich als Kämpfer im syrischen Bürgerkrieg schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen beging.
Allein aus dem Umstand, dass sich der BF bisher in der Haft wohlverhalten hat, kann kein positiver Gesinnungswandel abgeleitet werden, kann ein solcher nach Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes doch nur in Freiheit eintreten. Das BVwG übersieht auch nicht, dass dem BF zwischen November 2014 und seiner Inhaftierung am 17.04.2019 keine strafbaren Handlungen angelastet wurden. Hierbei war jedoch maßgeblich zu berücksichtigten, dass der BF bereits am 28.11.2014 als Beschuldigter zum Tatvorwurf einvernommen und ihm dabei mitgeteilt wurde, dass gegen ihn und den Glaubensverein seit über einem Jahr Observationen durchgeführt wurden (AS 335ff). Es musste ihm daher spätestens zu diesem Zeitpunkt bewusst gewesen sein, dass er aufgrund des gegen ihn anhängigen Ermittlungsverfahren besonders unter Beobachtung stand. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass er ab diesem Zeitpunkt bemüht war, keine weiteren strafbaren Handlungen zu setzen. Dass er nunmehr von seinen radikalen Ansichten geläutert ist, konnte er wie bereits ausgeführt nicht glaubhaft darlegen.
Zutreffend zeigte die Behörde auf, dass von ihm nach wie vor eine nicht auszuschließende Wiederholungsgefahr ausgeht. Neben der mangelnden Schuldeinsicht des BF verwies das Bundesamt auf ein im Behördenakt einliegendes Telefonauswertungsprotokoll vom 11.10.2019, wonach ein ebenfalls nach §§ 278a, 278b und 278d StGB verurteilter österreichischer Staatsbürger in einer WhatsApp-Unterhaltung angab sich in religiöser Hinsicht unterrichten lassen zu wollen, dies derzeit in der Türkei aber nicht möglich sei und er daher in Österreich bleiben wolle und sich nach der Haftentlassung des BF mit ihm „im familiären Kreise treffen und unter sich eine Versammlung veranstalten“ werde (AS 357). Der BF gab an, dass ihn diese Person auch während seiner Untersuchungshaft besucht habe und sie über Religion gesprochen haben (AS 382). In der Beschwerdeschrift wurde angemerkt, dass es sich bloß um einen einmaligen Besuch ohne Belehrung und Beeinflussung gehandelt habe und er vor seiner Inhaftierung lange keinen Kontakt mehr zu der Person gehabt habe (AS 781). Insofern in der Beschwerde spekulativ ausgeführt wurde, dass mit dem in der WhatsApp -Unterhaltung angesprochenen Treffen im „Familienkreis“ gemeint sein könne, dass er als erfahrene Person eventuell in Bezug auf eine familiäre Situation Ratschläge erteilen könne, war im Lichte des Chatverlaufs, wo keine familiären Probleme angesprochen wurden, sondern vielmehr von einer religiösen Ausbildung und vom Vorgehen der türkischen Regierung gegen Radikalisierung die Rede war (AS 357), wenig zu gewinnen und stellte sich dies aus Sicht des erkennenden Gerichtes als bloße Schutzbehauptung dar.
Die von der Behörde getroffene Zukunftsprognose im Sinne einer vom BF weiterhin anzunehmenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit war daher aus Sicht des BVwG nicht zu beanstanden.
In der Beschwerde fanden sich keine diesen Erwägungen maßgeblich entgegenstehende Einwendungen.
2.4.3. Vor dem rechtlichen Hintergrund, dass das persönliche Verhalten des BF „eine tatsächliche, schwerwiegende und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit“ gemäß Artikel 14 ARB 1/80 darzustellen hat und damit gegen ihn als begünstigten Drittstaatsangehörigen gemäß § 52 Abs. 5 iVm § 53 Abs. 3 eine Rückkehrentscheidung erlassen werden kann, fanden sich sohin ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass das bisherige Verhalten des BF diesen Kriterien entspricht.
In der Gesamtbetrachtung dieser Aspekte war von einer nach wie vor als aufrecht zu erachtenden potentiellen Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch den BF auszugehen und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem – unten weiter erörterten – Einreiseverbot gerechtfertigt.
2.5.1. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des BF auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).
Wie der Verfassungsgerichtshof in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),
die Bindungen zum Heimatstaat,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie
auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00).
In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).
Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).
Aufenthaltsbeendende Maßnahmen beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Fremden dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (vgl. Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 52 zu Art 8 EMRK).
Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
2.5.2. Der BF verfügt in Österreich über ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK. Im Bundesgebiet sind seine Ehefrau und seine fünf Kinder wohnhaft. Vor seiner Inhaftierung lebte er mit ihnen im gemeinsamen Haushalt. Bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung war sohin sein iSd Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben zu berücksichtigen, wobei seine familiären Beziehungen insofern als geschmälert anzusehen waren, als er sich seit 17.04.2019 in Haft befindet und sich seitdem die Kontakte zu seinen Familienangehörigen auf die Besuchszeiten in der Justizanstalt beschränken.
Eine besondere Beziehungsintensität zu seinem Bruder und seinen weiteren in Österreich wohnhaften Verwandten wurde von ihm nicht aufgezeigt. Ein in diesem Zusammenhang zu seinen Gunsten bestehendes Familienlieben war daher nicht festzustellen.
2.5.3. Im Hinblick auf sein in Österreich bestehendes Privatleben war ebenso zu prüfen, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung verhältnismäßig ist oder einen unzulässigen Eingriff in sein Grundrecht darstellt.
Er ist seit 25 Jahren rechtmäßig in Österreich aufhältig. Er verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Es kann angesichts der langen Aufenthaltsdauer eine soziale Vernetzung in Österreich vorausgesetzt werden. Er spricht sehr gut Deutsch und hat die Integrationsprüfung B1 erfolgreich absolviert. Er war mehrere Jahre in Österreich erwerbstätig, zuletzt führte er auch selbständig ein Handy- und Elektronikgeschäft.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt ein mehr als zehnjähriger Aufenthalt regelmäßig zum Überwiegen der privaten gegenüber den öffentlichen Interessen. Jedoch können ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale strafgerichtliche Verurteilungen gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse in Anschlag gebracht werden (vgl. VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des § 9 Abs. 4 BFA-VG (die durch das FrÄG 2018 aufgehoben wurden) im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG weiterhin beachtlich, und es sind daher in diesen Fällen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen zulässig. Orientierung für eine derartige Gefährdung bieten die schon bisher in § 9 Abs. 4 Z. 1 BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Z. 6, 7 und 8 des § 53 Abs. 3 FPG, wobei auch andere Formen gravierender Straffälligkeit in Frage kommen (VwGH 14.02.2022, Ra 2020/21/0200 mwN).
Liegt ein Fall besonders gravierender bzw. schwerer Straffälligkeit vor, weshalb insgesamt von der Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen auszugehen ist, führt auch eine Berücksichtigung des Umstands, dass dem Fremden iSd. § 9 Abs. 4 Z. 1 BFA-VG 2014 idF vor dem FrÄG 2018 vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 StbG hätte verliehen werden können, im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 nicht zur Unzulässigkeit eines Einreiseverbotes (vgl. VwGH 22.2.2022, Ra 2021/21/0302; VwGH 14.2.2022, Ra 2020/21/0200; EGMR 2.6.2015, K.M./Schweiz, 6009/10, und EGMR 21.7.2020, Veljkovic-Jukic/Schweiz, 59534/14).
Im Lichte der Begehung der Verbrechen der kriminellen Organisation (§ 278a StGB) und der terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) in der Variante der Beteiligung als Mitglied (§ 278 Abs. 3 StGB), die mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren sanktioniert wurde, liegt ein Fall besonders gravierender bzw. schwerer Straffälligkeit vor. Es ist von der Begehung einer besonders verwerflichen Straftat und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen auszugehen. Dass dem BF iSd § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018 vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 StbG verliehen hätte werden können, führt im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG nicht zur Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot.
In Anbetracht der obenstehenden Erwägungen zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung und seinem Persönlichkeitsbild und der daraus abzuleitenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit erfuhren seine Integration und nicht zuletzt auch das Gewicht seiner hiesigen familiären Anknüpfungspunkte eine wesentliche Relativierung. Auch seine familiären Beziehungen im Bundesgebiet hatten ihn nicht von seiner besonders schwerwiegenden Straffälligkeit abgehalten. Ihm musste auch klar sein, dass seine Straffälligkeit zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen ihn führen kann. Die durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bewirkte Trennung von Familienangehörigen ist im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von terroristischen Handlungen in Kauf zu nehmen.
Demgegenüber bleibt es ihm und seinen Angehörigen unbenommen, nach seiner Ausreise den Kontakt mittels moderner Kommunikationsmittel oder Besuche in der Türkei aufrechtzuerhalten, zumal seine Familienangehörigen türkische Staatsangehörige sind und sich seine Kinder nicht mehr im Kleinkindalter befinden. Bereits jetzt sind drei seiner Kinder volljährig. Seine beiden jüngsten Töchter befinden sich aktuell im 15. und 17. Lebensjahr. Im Zeitpunkt seiner regulären Haftentlassung, welche mit XXXX errechnet wurde, wird nur noch eine Tochter minderjährig sein.
Gegenständlich übersieht das BVwG nicht, dass die Aufenthaltsbeendigung Auswirkungen auf die Beziehung des BF zu seinen minderjährigen Töchtern und deren Kindeswohl hat. Aber selbst bei einer vorzeitigen Haftentlassung und einer mit einer Effektuierung der Rückkehrentscheidung verbundenen Trennung des BF von seinen beiden minderjährigen Töchtern stellt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (VwGH 16.06.2021, Ro 2021/01/0013). Bereits jetzt beschränkt sich der persönliche Kontakt des BF mit seinen minderjährigen Kindern auf die Besuchszeiten in der Justizanstalt. Die Pflege und Erziehung der Kinder nimmt ausschließlich die Mutter wahr. Die Eltern-Kind-Beziehung wurde durch seine strafgerichtliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren maßgeblich beeinträchtigt, sodass eine Beeinträchtigung der Beziehung zu seinen Kindern nicht erst durch die Außerlandesbringung des BF erfolgt. Seinen Unterhaltsverpflichtungen kann er zudem durch Überweisungen aus dem Ausland nachkommen. Es wird nicht verkannt, dass ein wichtiges Kriterium bei der Beurteilung des Kindeswohls die Gewährleistung von verlässlichen Kontakten des Kindes zu beiden Elternteilen sowie eine sichere Bindung des Kindes zu diesen Personen darstellt. Es war jedoch auch zu bedenken, dass der Kontakt zu einem Vater, der vor allem junge Muslime mit islamistisch-extremistischen Gedankengut radikalisiert hat, als dem Kindeswohl abträglich sein kann.
Der BF wurde in der Türkei geboren, wuchs dort auf und hat dort seine Schulbildung genossen. Nach Abschluss eines fünfjährigen Studiums in Ägypten kam er als 25-jähriger nach Österreich. Er spricht Türkisch als Muttersprache, verfügt über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in der Türkei und hat sich dort in der Vergangenheit auch zu Urlaubszwecken aufgehalten. Trotz seiner bereits langen Abwesenheit aus seinem Heimatland kann nicht von einer völligen Entwurzelung ausgegangen werden. Angesichts seiner Erwerbsfähigkeit, seiner Berufserfahrung und Sprachkenntnisse kann die Möglichkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Türkei zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes angenommen werden. Eine Wiedereingliederung in die türkische Gesellschaft kann unter diesen Gesichtspunkten als maßgeblich wahrscheinlich angenommen werden. Es kamen im Verfahren keine Anhaltspunkte hervor, weshalb seine in der Türkei lebenden Verwandten ihn nicht zumindest anfangs finanziell unterstützen bzw. ihm keine Wohnmöglichkeit bieten können. Dass er laut Beschwerdeschrift mit hohen Schulden konfrontiert sei (AS 782) – wiewohl der BF selbst in der behördlichen Einvernahme am 28.04.2022 zu Protokoll gab, keine Schulden zu haben (AS 373) –, macht eine Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft nicht unzumutbar. Der BF ist fünfzig Jahre alt, inwiefern es für ihn aufgrund seines Alters nicht mehr möglich sei eine Arbeit in der Türkei zu finden, wurde nicht substantiiert dargelegt.
Letztlich ist auch auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach die allfällige Trennung von Familienangehörigen ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung im Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH 09.07.2009, 2008/22/0932; 22.02.2011, 2010/18/0417) und selbst Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der alleinigen Rückkehr auftreten können, hinzunehmen sind (vgl. VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180).
Dies gilt im konkreten Fall umso mehr, als an der Hintanhaltung von Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten ein besonders großes öffentliches Interesse besteht und eine weitere Gefährdung nicht ausgeschlossen werden konnte, sohin den öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung ein besonderes Gewicht zukam.
2.6. In einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Aspekte war sohin die Rückkehrentscheidung zulässig und stellt sie keinen unverhältnismäßigen Eingriff in seine Rechte nach Art 8 EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.
2.7. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher abzuweisen.
3.1. Im Hinblick auf § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG war abzuwägen, ob allenfalls konkrete Anhaltspunkte dahingehend hervorkamen, dass seine Abschiebung in den Herkunftsstaat iSd § 50 Abs. 1 FPG unzulässig wäre. Maßstab dafür stellen die Art. 2 und 3 EMRK dar.
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Im Fall Paposhvili vs. Belgium (41738/10) vom 20.04.2015 hat der EGMR weiterführend dargelegt, dass „andere sehr außergewöhnliche Fälle im Sinne des Urteils N./GB so verstanden werden sollten, dass sie sich auf eine Ausweisung einer schwer kranken Person betreffende Situationen beziehen, in denen stichhaltige Gründe für die Annahme aufgezeigt wurden, dass sie, obwohl sie nicht in unmittelbarer Lebensgefahr ist, mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Empfangsstaat oder des fehlenden Zugangs zu solcher Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt.“
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137). Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Der VwGH hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Fremden gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
3.2. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung aufgezeigt wurde, sind weder aus dem Vorbringen des BF noch aus dem Akteninhalt konkrete Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass seine Abschiebung in die Türkei unzulässig wäre. Weder liegt im gg. Fall für den BF eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), vor, noch sind gravierende akute Erkrankungen des BF hervorgekommen. Dass er dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Folter, der Todesstrafe oder einer sonstigen Gefahr für sein Leben ausgesetzt wäre, war nicht feststellbar. Auch ansonsten war eine Gefährdung des BF im Falle der Rückkehr in die Türkei nicht ersichtlich. Durch eine Abschiebung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK verletzt werden.
3.3. Die Beschwerde war daher auch gegen Spruchpunkt II. abzuweisen.
4.1. § 53 FPG lautet:
(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
4.2. In Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides verhängte die belangte Behörde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 5, 6 und 9 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot gegen den BF.
Sie erachtete diese Tatbestände angesichts seiner rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung als erfüllt. Aufgrund der Schwere seines Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf sein Gesamtverhalten davon auszugehen, dass er eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefährdung öffentlicher Interessen darstelle. Angesichts seines bisherigen Gesamtverhaltens im Bundesgebiet könne die Behörde keinesfalls eine positive Zukunftsprognose treffen. Unter Berücksichtigung seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte hierorts sei die Erlassung des Einreiseverbots gerechtfertigt. Zur verhängten Dauer des Einreiseverbotes führte die Behörde aus, dass die Verbrechen der terroristischen Vereinigung und der kriminellen Organisation das Rechtsempfinden der Bevölkerung beträchtlich erschüttern und zu den gravierendsten Delikten in der österreichischen Rechtsordnung zählen, insbesondere wenn man dabei berücksichtige, dass er sich als Vordenker der radikal-islamistischen Szene betätigte, und dabei das Ziel der terroristischen Vereinigungen „Jabhat al-Nusra“ und „Islamischer Staat“ bewarb, nämlich die Errichtung eines nach radikal-islamistischen Grundsätzen ausgerichteten „Gottesstaates“ auf Grundlage der Scharia und zur Unterstützung der zuvor genannten terroristischen Vereinigungen aufforderte sowie Mitglieder und Kämpfer anwarb, indem er in Vorträgen, Predigten und in persönlichen Gesprächen die Teilnahme am sogenannten „Dschihad“ als religiöse Pflicht eines jeden Muslims darstellte. Ein hinreichend stark ausgeprägtes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seinen jetzt schon erwachsenen sowie in den nächsten Jahren volljährig werdenden Kindern könne nicht erkannt werden, zumal sich seine Beziehungen zur Kernfamilie – und damit auch zu seiner Ehegattin – schon jetzt aufgrund seiner Haftsituation als eingeschränkt darstelle. Durch sein Fehlverhalten habe er eine allfällige Trennung von seiner Familie billigend in Kauf genommen. In Anbetracht der verhängten Haftstrafe, seines Gesamtverhaltens und der nicht auszuschließenden Wiederholungsgefahr sei die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes unumgänglich.
Dem wurde in der Beschwerde im Wesentlichen – neben dem Hinweis auf seine familiären Bindungen und seinen langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet sowie behaupteten unüberwindbaren Hindernissen im Falle einer Rückkehr in die Türkei – entgegengehalten, dass von ihm keine wie immer geartete Gefahr ausgehe, er sich vom IS und anderen terroristischen Vereinigungen distanziert habe und die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes unverhältnismäßig sei.
4.3. Der BF wurde – unstrittiger Weise – mit rechtskräftigem Strafurteil des LG Linz vom XXXX gemäß §§ 278b Abs. 2, 15 StGB sowie § 278a StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren verurteilt.
Die belangte Behörde konnte somit zurecht – wie bereits oben ausgeführt wurde – von der Erfüllung der Tatbestände der Z. 5, 6 und 9 des § 53 Abs. 3 FPG durch das Fehlverhalten des BF ausgehen, was das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet indizierte.
4.4. Zutreffend verwies die belangte Behörde in ihrer Entscheidungsbegründung darauf, dass es bei einer Abwägung der im gg. Fall betroffenen Interessen einer Gesamtbeurteilung des bisherigen Verhaltens des BF und seiner privaten und familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet bedurfte.
Dahingehend war auch aus Sicht des BVwG auf die besondere Schwere der Straftaten abzustellen. Die Verurteilung wegen der Verbrechen der terroristischen Vereinigung und der kriminellen Organisation war als besonders verwerflich anzusehen. Aufgrund der fehlenden Schuldeinsicht und mangelnden Reue des BF sowie der oben aufgezeigten anzunehmenden Wiederholungsgefahr war eine ungünstige Zukunftsprognose zu treffen. Im Übrigen war zu bedenken, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat und dass demnach für die Annahme eines Wegfalls der aus dem Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich ist (VwGH 02.09.2021, Ra 2020/21/0364-5). Der BF befindet sich nach wie vor in Strafhaft, ein allenfalls zu beurteilendes Verhalten in Freiheit war sohin noch gar nicht gegeben. Es wurde bereits oben aufgezeigt, dass sein straffreies Verhalten zwischen November 2014 und seiner Festnahme im April 2019 maßgeblich dadurch relativiert war, da er spätestens ab 28.11.2014 über das Ermittlungsverfahren gegen ihn Bescheid wusste.
Unstrittig hat der BF familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich vorzuweisen. Selbst unter Berücksichtigung seiner familiären Anbindungen im Bundesgebiet, sprachlichen Integration, langen rechtmäßigen Aufenthaltsdauer und beruflichen Integration kam der aus dem eben dargestellten Sachverhalt abzuleitenden Gefährdungsprognose zu Lasten des BF ein höheres Gewicht zu, weshalb sich das von der belangten Behörde verhängte Einreiseverbot schon dem Grunde nach als rechtskonform erwies.
Im Hinblick darauf, dass die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes nur bei Erfüllung der Tatbestände der Z. 5 bis 9 des § 53 Abs. 3 FPG gerechtfertigt ist und die Z. 5, 6 und 9 leg. cit. im gg. Fall erfüllt sind, war auch die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes in dieser Dauer grundsätzlich zulässig.
Zwar stellt die unbefristete Dauer des gegen den BF erlassenen Einreiseverbotes das gesetzliche Höchstmaß dar, dem war jedoch ebenso mit Blick auf die besondere Verwerflichkeit der begangenen Verbrechen sowie dem nachfolgenden Verhalten des BF, nämlich seiner mangelnden Reue und Schuldeinsicht, nicht entgegenzutreten.
4.5. Die Beschwerde war im Lichte dessen auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. als unbegründet abzuweisen.
5.1. § 18 BFA-VG idgF lautet:
(1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
3. der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.
Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3. Fluchtgefahr besteht.
(3) – (4) […]
(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.
5.2. Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung in Spruchpunkt IV. des bekämpften Bescheides über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde auf die Bestimmung des § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG.
In Anbetracht der bereits genannten Straffälligkeit des BF ist die belangte Behörde zurecht von der Annahme ausgegangen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Angesichts seiner vor der belangten Behörde getätigten Äußerungen zu seiner rechtskräftigen Verurteilung, welche nicht den Eindruck einer Verantwortungsübernahme bzw. Schuldeinsicht hinterließen, und der anzunehmenden Wiederholungsgefahr ist auch seine sofortige Ausreise nach seiner Haftentlassung im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, um die Gefahr einer weiteren Beeinflussung von Personen mit islamistisch-extremistischen Gedankengut zu vermeiden. Eine eindeutige Abkehr von seiner im Strafverfahren gezeigten radikal-islamistischen Ideologie war nicht erkennbar.
Die nach der hg. Judikatur verlangte und im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung (VwGH 13.12.2017, Ro 2017/19/0003) ließ keine Interessen des BF erkennen, die das große öffentliche Interesse – gerade im Hinblick auf die erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die vom BF ausgeht – an seiner Außerlandesbringung aufzuwiegen vermochten.
Es ergaben sich auch sonst keine stichhaltigen Hinweise aus dem Akteninhalt, die das Erfordernis der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus einem der in § 18 Abs. 5 BFA-VG genannten Gründe begründet hätten.
Die Anwendung von § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG war daher aus Sicht des BVwG gerechtfertigt.
5.3. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt IV. als unbegründet abzuweisen.
6.1. § 55 Abs. 1a FPG lautet:
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
Aus der rechtskonformen Anwendung des § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG folgte zwingend die Anwendung des § 55 Abs. 1a FPG, dem zufolge iZm der gegen den BF erlassenen Rückkehrentscheidung keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht.
6.2. Die Beschwerde war sohin auch hinsichtlich Spruchpunkt V. als unbegründet abzuweisen.
7. In der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wurde ausdrücklich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass § 18 Abs. 5 erster Satz BFA-VG regelt, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung – wie er etwa in § 13 Abs. 3 und 4 und § 22 Abs. 1 und 3 VwGVG sowie § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehen ist – ist in § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorgesehen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG ist somit unzulässig (vgl. zum Ganzen den Beschluss des VwGH vom 13. September 2016, Fr 2016/01/0014, sowie dem folgend die Beschlüsse des VwGH vom 19. Juni 2017, Fr 2017/19/0023 und 0024, und vom 27. Juni 2017, Fr 2017/18/0022).
Der entsprechende Beschwerdeantrag war sohin als unzulässig zurückzuweisen.
8. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und ein eindeutiger Fall sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose nach § 53 Abs. 3 FPG als auch in Bezug auf die Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG vorlag. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann eine Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 02.09.2021, Ra 2020/21/0364-5 mwN). Wegen des durch die außerordentlich schweren Verbrechen nach §§ 278a, 278b Abs. 2, 15 StGB zum Ausdruck kommenden Gefährdungspotentials und des daraus resultierenden besonders großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung weiterer Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten können nämlich die lange Aufenthaltsdauer sowie die privaten und familiären Bindungen nicht zu einem Überwiegen des Interesses an einem Verbleib des BF in Österreich führen.
9. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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