Normen
BFA-VG 2014 §9;
FrPolG 2005 §67 Abs1;
FrPolG 2005 §67 Abs2;
MRK Art8;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - gegen den Revisionswerber, einen deutschen Staatsangehörigen, gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
2 Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass der Revisionswerber bis Oktober 2017 bei seiner Mutter in F (Deutschland) gelebt habe; seither sei er mit Hauptwohnsitz in S gemeldet. Er sei in Deutschland mehrfach (insbesondere wegen zum Teil schwerer Körperverletzung) vorbestraft. Zuletzt sei er mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 10. Juni 2016 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden. Dieser Verurteilung sei zugrunde gelegen, dass der Revisionswerber und ein weiterer Täter am 18. Juli 2015 in Salzburg eine Auseinandersetzung mit drei Männern gehabt hätten, bei der der Revisionswerber einen seiner Kontrahenten gegen das Geländer der Staatsbrücke gedrückt und angedroht habe, ihn in die Salzach zu werfen; einem anderen habe er zwei Mal mit der Faust ins Gesicht geschlagen und ihn im Bereich des Unterkiefers verletzt. Als ein Polizeibeamter versucht habe, den Revisionswerber von weiteren Angriffen abzuhalten und ihn festzunehmen, hätten ihn der Revisionswerber und sein Mittäter mit Gewalt daran gehindert, wobei der Mittäter den Beamten fixiert habe, während der Revisionswerber ihn mit der Hand gewürgt und ihm in weiterer Folge Schläge versetzt habe.
3 Das Bundesverwaltungsgericht bejahte auf Grund der vom Revisionswerber begangenen Straftaten die Gefährdungsprognose nach § 67 Abs. 1 erster bis vierter Satz FPG und erklärte in Bezug auf die nach § 9 BFA-VG vorzunehmende Interessenabwägung, dass der Eingriff in sein Privat- und Familienleben trotz seiner in Österreich ausgeübten Berufstätigkeit verhältnismäßig sei, zumal sich sein Lebensmittelpunkt bis Oktober 2017 in Deutschland befunden habe. Die Dauer des Aufenthaltsverbotes sei angesichts des belasteten Vorlebens des Revisionswerbers, seines raschen Rückfalls, der nunmehrigen Verurteilung zu einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe und der vergleichsweise wenig ins Gewicht fallenden privaten Anknüpfungspunkte ebenfalls nicht zu beanstanden. Während dieser vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl maßvoll bemessenen Dauer des Aufenthaltsverbots werde es dem Revisionswerber möglich sein, seine Lebenssituation nachhaltig zu stabilisieren und seinen Gesinnungswandel durch die Vermeidung eines Rückfalls zu untermauern.
4 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
5 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich (u.a.) wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG "nicht zur Behandlung eignen", ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen dieser in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
7 Unter diesem Gesichtspunkt macht der Revisionswerber geltend, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der Gefährdungsprognose nicht den umfassenden Gesinnungswandel des Revisionswerbers berücksichtigt habe. Er habe bezüglich der von ihm begangenen Straftaten nicht nur Reue gezeigt, sondern auch vollständige Schadensgutmachung geleistet. Zudem habe er sich bereit erklärt, sich professioneller Hilfe bezüglich seines Aggressions- und Gewaltpotenzials zu unterziehen und psychotherapeutische Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Weiters zeige auch die Tatsache, dass der Revisionswerber seine Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests verbüßen wolle, dass keine Gefährdung im Sinn des § 67 FPG von ihm ausgehe. In Bezug auf die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG weist der Revisionswerber darauf hin, dass sich sein Lebensmittelpunkt eindeutig in Österreich befinde, wo er voll berufstätig sei. Der Verlust seiner Beschäftigung würde eine enorme finanzielle Belastung für seine Mutter bedeuten.
8 Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass die einzelfallbezogene Beurteilung betreffend die hinsichtlich des Aufenthaltsverbotes iSd § 67 Abs. 1 erster bis vierter Satz FPG erstellte Gefährdungsprognose und die gemäß § 9 BFA-VG vorgenommene Interessenabwägung dann nicht revisibel ist, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde (vgl. etwa VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0290, mwN). Im Übrigen ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; das gilt selbst im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie (vgl. etwa VwGH 26.1.2017, Ra 2016/21/0233, mwN).
9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 25. Jänner 2018
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