Normen
FrPolG 2005 §56 Abs1;
FrPolG 2005 §56 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66;
MRK Art8 Abs2;
NAGDV 2005 §11 Abs1 litC sublitb;
FrPolG 2005 §56 Abs1;
FrPolG 2005 §56 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66;
MRK Art8 Abs2;
NAGDV 2005 §11 Abs1 litC sublitb;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 22. September 2010 wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Die Beschwerdeführerin sei erstmals am 14. Juli 1987 in W zur Anmeldung gelangt, bis 25. Februar 1991 jedoch immer wieder nach Jugoslawien verzogen "bzw. zugezogen" und scheine ab 18. Juni 1996 durchgehend in W gemeldet auf. Sie sei mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet gewesen, die 1981 geschlossene Ehe sei jedoch am 25. August 2010 geschieden worden. Die Beschwerdeführerin habe zwei Töchter, I, geboren am 24. März 1981, und M, geboren am 23. Mai 1985. Sie verfüge über einen Niederlassungsnachweis.
Gegenüber der Erstbehörde habe die Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs angegeben, sich seit 1987 ständig in Österreich aufzuhalten. Sie verfüge "über eine für zehn Jahre gültige Aufenthaltsgenehmigung", sei verheiratet, habe keine Sorgepflichten und wohne mit ihrem Mann und den beiden Kindern im gemeinsamen Haushalt. In einer späteren Stellungnahme vom 31. Mai 2005 habe die Beschwerdeführerin ergänzend ausgeführt, seit 1990 in Österreich gut integriert zu sein und über eine durchgehende Beschäftigung zu verfügen. Sie habe keinerlei Bezug zu ihrer Heimat und verfüge in Serbien auch über keine Sozialkontakte mehr. Ihre Eltern seien bereits verstorben. Die Beschwerdeführerin bereue, dass sie sich zu einer strafbaren Handlung hinreißen habe lassen, und habe aus ihrem Fehler gelernt.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. Jänner 2005 (Rechtskraft: 13. Jänner 2005) sei die Beschwerdeführerin wegen des Verbrechens des Raubes als Beteiligte gemäß § 142 Abs. 1 und § 12 dritter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt worden. Diesem Urteil sei zu Grunde gelegen, dass die Beschwerdeführerin mit zwei Mittätern die weitere Vorgangsweise geplant und diesen am 22. Juli 2003 eine Hintertür zwecks Eintritts in ein Geschäftslokal in Wien geöffnet habe. Die Mittäter hätten den Raub unter Verwendung einer Waffe verübt und dabei den Verfügungsberechtigten eines näher bezeichneten Unternehmens EUR 4.000,-- und einer Angestellten ein Mobiltelefon, einen Discman und EUR 30,-- Bargeld mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, und zwar mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, indem ein Mittäter mit Billigung des anderen Mittäters eine Gaspistole mitgeführt, diese auf eine dritte Person gerichtet, die dritte Person mit Handschellen gefesselt und ihr einen schwarzen Strumpf über den Kopf gezogen habe. Die Beschwerdeführerin betreffend seien das reumütige Geständnis und der bisherige ordentliche Lebenswandel als Milderungsgrund, als erschwerend jedoch die "führende Beteiligung" an der Straftat gewertet worden.
In der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid sei u. a. vorgebracht worden, die Beschwerdeführerin sei nicht bei der Planung und Durchführung des "Banküberfalls" in führender Position beteiligt gewesen. Sie habe zu keiner Zeit eine Bank überfallen, sondern sei an einem Raub in einer Bäckerei durch sonstigen Beitrag beteiligt gewesen und diesbezüglich auch verurteilt worden. Die mildernden Umstände seien außer Acht gelassen worden. Die Beschwerdeführerin sei bedingt entlassen worden, nach der Haftentlassung umgehend wieder einer Beschäftigung nachgegangen, kranken- und sozialversichert und finanziell eigenständig. Im Hinblick auf ihre völlige soziale Integration und das Nichtvorliegen einer Gefährdung gemäß § 60 Abs. 1 FPG lägen die Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nicht vor. Auf weitere, im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte Voraussetzungen sei im erstinstanzlichen Bescheid nicht eingegangen worden.
Einem der Berufung beigelegten Bericht der "Bewährungs/Haftentlassenen-Hilfe" zufolge habe die Beschwerdeführerin zuverlässig und äußerst verantwortungsbewusst ihre entsprechenden Termine wahrgenommen.
In weiterer Folge habe der Unabhängige Verwaltungssenat für das Bundesland Wien den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt. Dieser Berufungsbescheid sei jedoch vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13. April 2010, Zl. 2008/18/0468, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben worden.
Die Beschwerdeführerin habe mit Stellungnahme vom 25. August 2010 auf Aufforderung der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien ausgeführt, dass sie sich weiterhin auf Grund ihres Niederlassungsnachweises im Bundesgebiet aufhalte und mit ihren rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassenen Kindern im gemeinsamen Haushalt lebe; sie sei auf Grund einer äußerst günstigen Prognose nach Verbüßung der halben Haftstrafe aus der Haft entlassen und die bedingte Entlassung sei mit Entscheidung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21. Dezember 2009 für endgültig erklärt worden. Die Beschwerdeführerin sei aufrecht beschäftigt, ihre Ehe sei mittlerweile geschieden. Auf Grund der engen familiären Bindungen im Bundesgebiet sowie der gelungenen Reintegration der Beschwerdeführerin werde die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes beantragt.
Unter Hinweis auf § 60 Abs. 1 sowie Abs. 2 Z. 1, § 66 und § 61 FPG sowie Art. 8 Abs. 2 EMRK führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin befinde sich (mit Unterbrechungen, aber dennoch) seit 1987 in Österreich und verfüge über einen "gültigen Niederlassungsnachweis". In Anbetracht des langen Aufenthaltes im Bundesgebiet und einer daraus ableitbaren Integration, der Beschäftigung und der Bindungen der Beschwerdeführerin zu den in Österreich aufhältigen Töchtern sei von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen durchaus erheblichen Eingriff in ihr Privat- bzw. Familienleben auszugehen. Die Zulässigkeit dieser Maßnahme sei aber im Grunde des § 66 Abs. 2 FPG zu bejahen und zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, hier: zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit Dritter und des fremden Eigentums sowie zur Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, als dringend geboten zu erachten.
Das geschilderte Fehlverhalten der Beschwerdeführerin verdeutliche ihr Unvermögen oder ihren Unwillen, die Rechtsvorschriften in Österreich einzuhalten. Die Beschwerdeführerin sei in massiver Weise straffällig geworden, indem sie an einem Raub - laut gerichtlichen Feststellungen - in "führender Beteiligung" mitgewirkt habe. Sie habe mit ihren Mittätern den Raub geplant und diesen die Hintertüre geöffnet, um ihnen den Zutritt zu gewähren; das Raubopfer sei mit einer Gaspistole bedroht sowie gefesselt worden und ihm sei ein schwarzer Strumpf über den Kopf gezogen worden. Allein diese Vorgangsweise dokumentiere, dass die Beschwerdeführerin über eine ganz erhebliche kriminelle Energie verfügen müsse, um sich an einem solchen Raubdelikt zu beteiligten. Auch wenn die Tathandlung nun schon sieben Jahre zurückliege, sei die Beschwerdeführerin erst im September 2006 (damals bedingt) aus der Haft entlassen worden. Der Zeitraum des Wohlverhaltens sei aber - im Hinblick auf die Schwere der Tat - viel zu kurz, um auf einen Wegfall oder eine erhebliche Minderung der von der Beschwerdeführerin ausgehenden Gefahr schließen zu können; eine positive (Verhaltens-)Prognose sei für die Beschwerdeführerin somit nicht möglich. Es werde noch einer weiteren, mehrjährigen Phase des Wohlverhaltens in Freiheit bedürfen, um allenfalls auch nur auf eine Minderung der von der Beschwerdeführerin ausgehenden Gefahr schließen zu können. Daran änderten auch der Umstand der Ersttäterschaft der Beschwerdeführerin, deren im Kern behauptete Reue und Einsicht und das aktuelle Beschäftigungsverhältnis nichts. Ein allfälliges Beschäftigungsverhältnis habe die Beschwerdeführerin auch in der Vergangenheit nicht davon abgehalten, in "schwerster Weise" straffällig zu werden. Im Gegenteil habe ihre vormalige Beschäftigung zu einem Raub geführt, weil die Beschwerdeführerin die Abläufe im Unternehmen in die Planung zu demselben habe einfließen lassen.
Bei der gemäß § 66 Abs. 2 FPG durchzuführenden Interessenabwägung sei auf die aus der Dauer des inländischen Aufenthaltes und der behaupteten Bindungen allenfalls ableitbare Integration der Beschwerdeführerin Bedacht zu nehmen gewesen. Die aus der Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet und etwaigen (familiären) Bindungen ableitbare Integration werde insofern entscheidend relativiert, als die für jegliche Integration erforderliche soziale Komponente durch das schwere strafbare Verhalten der Beschwerdeführerin erheblich beeinträchtigt werde. In Anbetracht des langen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in Österreich und auch im Hinblick auf die vorgebrachte Bindung zu ihren Kindern sei von einem erheblichen Eingriff in ihr Privat- und Familienleben auszugehen. Dennoch erweise sich dieser Eingriff auch im Hinblick auf die Bestimmung des § 66 Abs. 2 FPG als zulässig. Der Umstand der Berufstätigkeit werde zur Kenntnis genommen, es sei wohl auch von einer Selbsterhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Eine allfällige Erwerbstätigkeit habe sie aber auch in der Vergangenheit nicht daran gehindert, in massiver Weise straffällig zu werden.
Die Ehe der Beschwerdeführerin sei mittlerweile geschieden, eine fortdauernde Bindung zum geschiedenen (österreichischen) Ehemann werde nicht behauptet. Die Beschwerdeführerin bringe aber enge Bindungen zu ihren beiden Töchtern (aus der geschiedenen Ehe) vor und verweise darauf, dass ein gemeinsamer Wohnsitz mit diesen vorliege. Diese Behauptung der engen Bindung und des gemeinsamen Wohnsitzes möge durchaus zutreffen, die familiären Bindungen hätten die Beschwerdeführerin jedoch auch in der Vergangenheit nicht davon abgehalten, straffällig zu werden. Die Töchter, ebenfalls Drittstaatsangehörige, seien volljährig, ein spezielles Abhängigkeits- oder Fürsorgeverhältnis sei nicht behauptet worden. Es werde von familiären Bindungen unter volljährigen Familienmitgliedern auszugehen sein. Die behaupteten engen familiären Bindungen zwischen der Beschwerdeführerin und ihren volljährigen Töchtern erwiesen sich daher als relativiert.
Sollten die Bindungen der Beschwerdeführerin "in bzw. nach Serbien" allenfalls nicht mehr bestehen, sei diese dennoch serbische Staatsangehörige und habe einen durchaus erheblichen Teil ihres Lebens in Serbien verbracht sowie dort ihre Schulbildung erfahren.
Die Beschwerdeführerin werde die Konsequenzen ihres rechtswidrigen Handelns, so auch allfällige Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in den serbischen Staatsverband, in Kauf zu nehmen haben. Den aus demselben Sprach- und Kulturkreis stammenden volljährigen Töchtern sei es zumutbar, den Kontakt mit der Mutter im Ausland aufrecht zu erhalten. Möge das Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich auch durchaus gewichtig sein, so ergebe dennoch eine Gewichtung der widerstreitenden Interessen im Hinblick auf die von ihr verbüßte Straftat ein klares Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und künftig am Fernbleiben der Beschwerdeführerin vom Bundesgebiet. Es bestehe in Bezug auf die Verhinderung der Gewalt- bzw. Eigentumskriminalität ein großes öffentliches Interesse, welches sowohl unter dem Blickwinkel des Schutzes der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als auch unter dem Gesichtspunkt anderer im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannter öffentlicher Interessen gegeben sei. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei somit auch im Sinn des § 66 Abs. 2 FPG nicht nur zulässig, sondern erweise sich als dringend geboten.
Auf Grund einer Verurteilung der Beschwerdeführerin im Sinn des § 55 Abs. 3 FPG komme eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht in Betracht.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn gemäß § 42 Abs. 2 VwGG aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Auf der Grundlage der rechtskräftigen Verurteilung der Beschwerdeführerin vom 31. Jänner 2005 begegnet die - unbekämpfte -
Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG erfüllt sei, keinen Bedenken.
2. Dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien zufolge wurde die Beschwerdeführerin zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt, weil sie - wie unter I.1. näher dargestellt - mit zwei Komplizen das Verbrechen des Raubes geplant hat und führend daran beteiligt war, dass die Mittäter am 22. Juli 2003 unter Verwendung einer Gaspistole eine dritte Person gefährlich bedroht, gefesselt und beraubt sowie den Verfügungsberechtigten eines Unternehmens Bargeld in der Höhe von EUR 4.000,-- weggenommen haben. Durch dieses Fehlverhalten hat die Beschwerdeführerin gegen das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Gewalt- und Eigentumskriminalität verstoßen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2007, Zl. 2007/18/0235).
Das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin lag bei Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht so lange zurück, um auf Grund des seither verstrichenen Zeitraumes einen Wegfall oder eine wesentliche Minderung der von ihr ausgehenden Gefahr annehmen zu können, zumal über sie eine Freiheitsstrafe von vier Jahren verhängt worden war und die in Haft zugebrachte Zeit bei der Beurteilung eines allfälligen Wohlverhaltens außer Betracht zu bleiben hat (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2009, Zl. 2007/18/0328, mwN). Dem Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei vorzeitig aus der Haft entlassen worden, ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde das Fehlverhalten eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts und unabhängig von den gerichtlichen Erwägungen betreffend eine bedingte Entlassung des Fremden aus der Haft zu beurteilen hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Mai 2009, Zl. 2006/18/0083, mwN). Die Ansicht der belangten Behörde, dass die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 60 Abs. 1 FPG erfüllt seien, begegnet daher keinem Einwand.
Der Beschwerdeführerin wurde zwar im Geltungsbereich des Fremdengesetzes 1997 ein Niederlassungsnachweis erteilt, der gemäß § 11 Abs. 1 lit. C Sublit. b NAG-DV nunmehr als Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" gilt. Laut Verwaltungsakten verfügte sie jedoch zum Zeitpunkt der Verwirklichung des der Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhaltes (am 22. Juli 2003) noch nicht über einen solchen Aufenthaltstitel; dieser wurde ihr erst mit Gültigkeit ab 2. Jänner 2004 verliehen. Aber selbst in diesem Fall wäre die Annahme, der weitere Aufenthalt der Beschwerdeführerin stelle eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne des § 56 Abs. 1 FPG dar, gerechtfertigt. Einerseits sind die Tatbestände des § 56 Abs. 2 Z. 1 FPG, bei deren Erfüllung das Vorliegen einer schweren Gefahr im Sinne des Abs. 1 indiziert ist, gegeben. Andererseits hegt der Verwaltungsgerichtshof keinen Zweifel, dass auf Grund des der Verurteilung zu Grunde liegenden strafbaren Verhaltens der Beschwerdeführerin ihr weiterer Aufenthalt auch eine (gegenwärtige, hinreichend) schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne des § 56 Abs. 1 FPG darstellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Juli 2009, 2008/22/0932).
3. Bei der Interessenabwägung nach § 66 Abs. 1 FPG hat die belangte Behörde die lange Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin, ihre Bindungen zu ihren beiden volljährigen Töchtern, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt lebt, sowie ihre Selbsterhaltungsfähigkeit berücksichtigt und zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff in ihr Privat- und Familienleben angenommen. Die Feststellungen im angefochtenen Bescheid, wonach zwischen der Beschwerdeführerin und ihren volljährigen Töchtern kein spezielles Abhängigkeits- oder Fürsorgeverhältnis bestehe, blieben unbestritten. Wenn die belangte Behörde angesichts der von der Beschwerdeführerin verübten Straftat die Erlassung dieser Maßnahme im Lichte des § 66 Abs. 1 FPG für zulässig, weil zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten, erachtet hat, so ist diese Beurteilung in Ansehung des im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten bedeutenden öffentlichen Interesses an der Verhinderung strafbarer Handlungen und am Schutz der Rechte anderer nicht zu beanstanden.
Unter Zugrundelegung dieses maßgeblichen öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin erweist sich auch das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 66 FPG vorgenommenen Abwägung als unbedenklich. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ihren Angehörigen sei es nicht zumutbar, ein Familienleben außerhalb von Österreich zu führen, ist ihr entgegen zu halten, dass sie die allfällige Trennung von den Familienangehörigen ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in ihrem Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen hat (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom 9. Juli 2009, mwN).
4. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
5. Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
6. Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 22. Februar 2011
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