Normen
AVG §1;
AVG §6 Abs1;
FrPolG 2005 §2 Abs4 Z11;
FrPolG 2005 §9 Abs1 Z1;
FrPolG 2005 §9 Abs1 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z2;
AVG §1;
AVG §6 Abs1;
FrPolG 2005 §2 Abs4 Z11;
FrPolG 2005 §9 Abs1 Z1;
FrPolG 2005 §9 Abs1 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z2;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien (der belangten Behörde) vom 14. März 2008 wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Die Beschwerdeführerin lebe seit 1987 ständig in Österreich, sei mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet und habe zwei im Bundesgebiet lebende Kinder. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. Jänner 2005 sei sie wegen schweren Raubes als Beteiligte gemäß den §§ 142 Abs. 1, 12 dritter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich werde durch den Verbleib der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet. Das persönliche Interesse der Beschwerdeführerin, das Zusammenleben mit ihrer Familie in Österreich aufrechtzuerhalten, "könne daher nicht berücksichtigt werden".
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn gemäß § 42 Abs. 2 VwGG aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Den Feststellungen der belangten Behörde kann nicht entnommen werden, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin sein Recht auf Freizügigkeit im Sinn des § 2 Abs. 4 Z. 11 FPG in Anspruch genommen hätte. Die Beschwerdeführerin ist daher keine begünstigte Drittstaatsangehörige, über deren Berufung gemäß § 9 Abs. 1 Z. 1 FPG die belangte Behörde zu entscheiden gehabt hätte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2009, Zl. 2008/18/0678, mwN). Gemäß § 9 Abs. 1 Z. 2 FPG hätte somit über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Aufenthaltsverbotsbescheid der Bundespolizeidirektion Wien die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien entscheiden müssen. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hätte die Berufung gemäß § 6 Abs. 1 AVG an die genannte zuständige Behörde weiterleiten müssen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Dezember 2008, Zl. 2008/18/0623).
2. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.
3. Der Zuspruch von Kosten beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien ,am 13. April 2010
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)