VwGH Ro 2019/04/0021

VwGHRo 2019/04/002115.10.2020

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger, Hofrat Dr. Mayr, Hofrätin Mag. Hainz‑Sator sowie die Hofräte Dr. Pürgy und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa‑Janovsky, über die Revisionen

A. der revisionswerbenden Parteien 1. Gemeinde K in K (protokolliert zu Ro 2019/04/0021), 2. Gemeinde E in E (protokolliert zu Ro 2019/04/0022), 3. Bürgerinitiative „N“ in K (protokolliert zu Ro 2019/04/0023) sowie 4. Bürgerinitiative „H“ in E (protokolliert zu Ro 2019/04/0024), alle vertreten durch Concin & Partner Rechtsanwälte GmbH in 6700 Bludenz, Mutterstraße 1a (im Folgenden als rwP A bezeichnet),

B. der Stadtgemeinde S in S (protokolliert zu Ro 2019/04/0025), vertreten durch Mag. Josef Herr, Rechtsanwalt in 5400 Hallein, Thunstraße 16 (im Folgenden als rwP B bezeichnet),

C. der Gemeinde B in B (protokolliert zu Ro 2019/04/0026), vertreten durch Dr. Johannes Hebenstreit, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Schrannengasse 10E (im Folgenden als rwP C bezeichnet),

D. der Umweltanwältin Mag. Dipl. Ing Dr. G S, Landesumweltanwaltschaft S in S (protokolliert zu Ro 2019/04/0027; im Folgenden als rwP D bezeichnet),

E. der K GmbH in S (protokolliert zu Ro 2019/04/0029), vertreten durch Dr. Klaus Plätzer, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 5 (im Folgenden als rwP E bezeichnet),

F. der revisionswerbenden Parteien 1. Bürgerinitiative K (protokolliert zu Ro 2019/04/0030), 2. S W (protokolliert zu Ro 2019/04/0031), 3. W H (protokolliert zu Ro 2019/04/0032) sowie 4. G W (protokolliert zu Ro 2019/04/0033), alle in K und alle vertreten durch Mag. Klaus Waha, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Aspergasse 21 (im Folgenden als rwP F bezeichnet), und

G. der revisionswerbenden Parteien 1. Bürgerinitiative K in A (protokolliert zu Ro 2019/04/0034), 2. Bürgerinitiative O in G (protokolliert zu Ro 2019/04/0035), 3. Bürgerinitiative S in A (protokolliert zu Ro 2019/04/0036), 4. Bürgerinitiative B in A (protokolliert zu Ro 2019/04/0037), 5. Bürgerinitiative B in B (protokolliert zu Ro 2019/04/0038), 6. Bürgerinitiative E in T (protokolliert zu Ro 2019/04/0039), 7. Bürgerinitiative Z in A (protokolliert zu Ro 2019/04/0040), 8. Bürgerinitiative B in B (protokolliert zu Ro 2019/04/0041), 9. Bürgerinitiative S in A (protokolliert zu Ro 2019/04/0042), 10. Bürgerinitiative S in G (protokolliert zu Ro 2019/04/0043), 11. Bürgerinitiative S in S (protokolliert zu Ro 2019/04/0044), 12. Gemeinde S (protokolliert zu Ro 2019/04/0045), 13. Gemeinde A (protokolliert zu Ro 2019/04/0046), 14. R F in A (protokolliert zu Ro 2019/04/0047), 15. C M in A (protokolliert zu Ro 2019/04/0048), 16. R F in A (protokolliert zu Ro 2019/04/0051), 17. A F in A (protokolliert zu Ro 2019/04/0052), 18. R F in A (protokolliert zu Ro 2019/04/0053), 19. M F in A (protokolliert zu Ro 2019/04/0054), 20. J E in T (protokolliert zu Ro 2019/04/0057), 21. R M in B (protokolliert zu Ro 2019/04/0058), 22. A M in B (protokolliert zu Ro 2019/04/0059), 23. E N in E (protokolliert zu Ro 2019/04/0060), 24. DI Dr. A K in S (protokolliert zu Ro 2019/04/0061), 25. H P in F (protokolliert zu Ro 2019/04/0062), 26. J P in G (protokolliert zu Ro 2019/04/0063), 27. H B in S (protokolliert zu Ro 2019/04/0064), 28. R V in S (protokolliert zu Ro 2019/04/0065), 29. C M in O (protokolliert zu Ro 2019/04/0066), 30. M H in A (protokolliert zu Ro 2019/04/0067), 31. G M H in K (protokolliert zu Ro 2019/04/0069), 32. R S in G (protokolliert zu Ro 2019/04/0070), 33. J S in G (protokolliert zu Ro 2019/04/0071), 34. Bürgerinitiative K in K (protokolliert zu Ro 2019/04/0072), 35. J G in K (protokolliert zu Ro 2019/04/0073), 36. M A G in K (protokolliert zu Ro 2019/04/0074), 37. Naturschutzbund S in S (protokolliert zu Ro 2019/04/0085), 38. J W in K (protokolliert zu Ro 2019/04/0120), 39. M W in K (protokolliert zu Ro 2019/04/0121), 40. Ing. K S in E (protokolliert zu Ro 2019/04/0125), 41. F G in E (protokolliert zu Ro 2019/04/0126), 42. E G in E (protokolliert zu Ro 2019/04/0127), 43. Bürgerinitiativein B (protokolliert zu Ro 2019/04/0159), 44. G E in B (protokolliert zu Ro 2019/04/0160), 45. P D in E (protokolliert zu Ro 2019/04/0178), 46. M D in E (protokolliert zu Ro 2019/04/0179), 47. F P in K (protokolliert zu Ro 2019/04/0190), 48. A N in B (protokolliert zu Ro 2019/04/0203), 49. J W in K (protokolliert zu Ro 2019/04/0217) sowie 50. A W in K (protokolliert zu Ro 2019/04/0218), alle vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1 (im Folgenden als rwP G bezeichnet),

jeweils gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. Februar 2019, Zl. W155 2120762‑1/478E, betreffend Genehmigung nach § 17 UVP‑G 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Salzburger Landesregierung; mitbeteiligte Parteien: 1. A AG in W und 2. S GmbH in S, beide vertreten durch Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16 ‑ im Folgenden als mbP bezeichnet), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §1
AVG §17
AVG §17 Abs1
AVG §17 Abs3
AVG §3 Z1
AVG §37
AVG §4 Abs1
AVG §4 Abs2
AVG §43 Abs4
AVG §45 Abs2
AVG §52
AVG §52 Abs1
AVG §53
AVG §53 Abs1
AVG §58 Abs2
AVG §60
AVG §7
AVG §7 Abs1
AVG §7 Abs1 Z3
AVG §8
ElektrizitätsG Slbg 1999
ElektrizitätsG Slbg 1999 §54a
ElektrizitätsG Slbg 1999 §54a Abs4 lita
ElWOG 2010
ElWOG 2010 §37
ElWOG 2010 §38
ElWOG 2010 §38 Abs1
ElWOG 2010 §39
EURallg
ForstG 1975 §13 Abs10
ForstG 1975 §17 Abs1
ForstG 1975 §17 Abs3
ForstG 1975 §80
GewO 1994 §71a Abs1
JagdG Slbg 1993 §103 Abs2 lita
JagdG Slbg 1993 §103 Abs2 litb
JagdG Slbg 1993 §103 Abs2 litc
MRK Art6
NatSchG Slbg 1999
NatSchG Slbg 1999 §3a
NatSchG Slbg 1999 §3a Abs1
NatSchG Slbg 1999 §3a Abs2
NatSchG Slbg 1999 §3a Abs2 Z2
NatSchG Slbg 1999 §3a Abs4
NatSchG Slbg 1999 §31 Abs2 Z1
NatSchG Slbg 1999 §31 Abs2 Z2
NatSchG Slbg 1999 §31 Abs2 Z4
NatSchG Slbg 1999 §48 Abs1 lite
NatSchG Slbg 1999 §48 Abs1 lith
ROG Slbg 2009
StarkstromwegeG 1968
StarkstromwegeG 1968 §7 Abs1
UVPG 2000
UVPG 2000 Anh1 Z46 idF 2018/I/080
UVPG 2000 §1 Abs1 Z2
UVPG 2000 §12
UVPG 2000 §17
UVPG 2000 §17 Abs1
UVPG 2000 §17 Abs5
UVPG 2000 §3 Abs1
UVPG 2000 §3 Abs3
UVPG 2000 §3 Abs7
UVPG 2000 §39 Abs1
UVPG 2000 §6
UVPG 2000 §6 Abs1 Z3
UVPG 2000 §6 Abs1 Z8
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §25 Abs6
VwGVG 2014 §25 Abs7
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28
VwGVG 2014 §29
VwRallg
11997M004 EU Art4 Abs3
12010E288 AEUV Art288 Abs2
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47
31985L0337 UVP-RL Art1 Abs2
31985L0337 UVP-RL Art5 Abs2
31992L0043 FFH-RL
31992L0043 FFH-RL Art12
31992L0043 FFH-RL Art12 Abs1 lita
31992L0043 FFH-RL Art12 Abs1 litb
31992L0043 FFH-RL Art12 Abs1 litd
31992L0043 FFH-RL Art16
31992L0043 FFH-RL Art2 Abs3
31992L0043 FFH-RL Art6 Abs3
31992L0043 FFH-RL Art6 Abs4
32001L0042 Umweltauswirkung-RL
32001L0042 Umweltauswirkung-RL Art11 Abs1
32001L0042 Umweltauswirkung-RL Art2 lita
32001L0042 Umweltauswirkung-RL Art3 Abs2 lita
32009L0072 Elektrizitätsbinnenmarkt-RL Art22
32009L0147 Vogelschutz-RL
32009L0147 Vogelschutz-RL Anh1
32009L0147 Vogelschutz-RL Art1
32009L0147 Vogelschutz-RL Art2
32009L0147 Vogelschutz-RL Art4
32009L0147 Vogelschutz-RL Art4 Abs1
32009L0147 Vogelschutz-RL Art4 Abs4
32009L0147 Vogelschutz-RL Art5
32009L0147 Vogelschutz-RL Art5 lita
32009L0147 Vogelschutz-RL Art5 litb
32009L0147 Vogelschutz-RL Art5 litd
32009L0147 Vogelschutz-RL Art9
32011L0092 UVP-RL
32011L0092 UVP-RL Art3
32011L0092 UVP-RL Art8
32011L0092 UVP-RL Art8a
32011L0092 UVP-RL Art8a Abs1 litb
32013R0347 Energienetze transeuropäische Art3 Abs4
32013R0347 Energienetze transeuropäische Art3 Abs6
32019R0943 Elektrizitätsbinnenmarkt Art16 Abs8
61996CJ0003 Kommission / Niederlande
61997CJ0166 Kommission / Frankreich
62003CJ0098 Kommission / Deutschland
62004CJ0209 Kommission / Österreich
62004CJ0221 Kommission / Spanien
62004CJ0334 Kommission / Griechenland
62004CJ0418 Kommission / Irland
62005CJ0244 Bund Naturschutz in Bayern VORAB
62008CJ0205 Umweltanwalt Kärnten / Kärntner Landesregierung VORAB
62010CJ0295 Valciukiene VORAB
62010CJ0567 Inter-Environnement Bruxelles VORAB
62012CJ0521 Briels VORAB
62014CJ0141 Kommission / Bulgarien
62014CJ0473 Dimos Kropias Attikis VORAB
62014CJ0504 Kommission / Griechenland
62015CJ0379 Association France Nature Environnement VORAB
62016CJ0671 Inter-Environnement Bruxelles VORAB
62017CJ0097 Kommission / Bulgarien
62017CJ0323 People Over Wind und Sweetman VORAB
62017CJ0329 Prenninger VORAB
62017CJ0411 Inter-Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen VORAB
62017CJ0441 Kommission / Polen (Wald von Bialowieza)
62018CJ0305 Associazione Verdi Ambiente e Societa - Aps Onlus VORAB
62018CJ0321 Terre wallonne VORAB
62019CC0473 Föreningen Skydda Skogen Schlussantrag
62019CJ0024 A VORAB

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019040021.J00

 

Spruch:

Die Revisionen werden als unbegründet abgewiesen.

Die rwP A (gemeinsam zu gleichen Teilen), die rwP B, die rwP C, das Land Salzburg (für die rwP D), die rwP E, die rwP F (gemeinsam zu gleichen Teilen) sowie die rwP G (gemeinsam zu gleichen Teilen) haben der erstmitbeteiligten Partei jeweils Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1 1. Die erstmitbeteiligte Partei hat mit Eingabe vom 28. September 2012 um die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer näher umschriebenen Starkstromfreileitung, der 380 kV‑Salzburgleitung, gemäß (insbesondere) § 17 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP‑G 2000) angesucht. Die zweitmitbeteiligte Partei ist diesem Antrag hinsichtlich der in Salzburg projektgemäß vorgesehenen Maßnahmen auf der Netzebene 110 kV in derselben Eingabe beigetreten.

2 Seitens der mbP wurde eine Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) gemäß § 6 UVP‑G 2000 für das Gesamtprojekt vorgelegt.

3 Aufbauend darauf sowie den eingelangten Stellungnahmen und Einwendungen wurde das Umweltverträglichkeitsgutachten (UVGA) gemäß § 12 UVP‑G 2000, datierend vom 16. Dezember 2013, erstellt. Auf Grund der dazu eingegangen Stellungnahmen sowie der Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde wurde ‑ betreffend den im Bundesland Salzburg liegenden Teil ‑ eine Ergänzung des UVGA, datierend mit 19. Jänner 2015, erstattet.

4 2. Der das Bundesland Oberösterreich betreffende Vorhabensteil wurde mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 15. Dezember 2014, Zl. AUWR‑2012‑98649/135‑St/Ki, genehmigt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

5 3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. Dezember 2015, Zl. 20701‑1/43.270/3152‑2015, wurde der Antrag, soweit sich das Vorhaben auf das Landesgebiet des Bundeslandes Salzburg erstreckt, unter Vorschreibung zahlreicher Nebenbestimmungen gemäß § 17 UVP‑G 2000 in Mitanwendung der im Einzelnen aufgezählten materiell-rechtlichen Genehmigungsbestimmungen genehmigt.

6 4. Gegen diesen Bescheid erhoben ‑ neben anderen ‑ die revisionswerbenden Parteien jeweils Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).

7 Seitens des BVwG wurden die von ihm bestellten Sachverständigen mit der Erstellung von Ergänzungsgutachten ‑ unter Berücksichtigung des in den Beschwerden erstatteten Vorbringens ‑ beauftragt. Die daraufhin erstatteten Ergänzungsgutachten wurden den Parteien mit Verfügung vom 21. Juni 2017 im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. Vom 17. Juli 2017 bis 20. Juli 2017 sowie vom 24. Juli 2017 bis 27. Juli 2017 fand eine mündliche Verhandlung statt, in der (insbesondere) die vorgelegten Gutachten sowie rechtliche Fragen erörtert wurden.

8 5. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 26. Februar 2019 änderte das BVwG eine Reihe von Nebenbestimmungen des bekämpften Bescheides der belangten Behörde vom 14. Dezember 2015 ab und wies im Übrigen sämtliche Beschwerden als unbegründet ab. Nach Darstellung des Verfahrensganges sowohl des Verfahrens vor der belangten Behörde als auch des Beschwerdeverfahrens erfolgten zunächst Feststellungen und beweiswürdigende Erwägungen zu den Punkten Beschwerdelegitimation, Vorhaben, Zuständigkeit der belangten Behörde, Trassenführung und Alternativlösungen, öffentliches Interesse, Befangenheit und Fachkunde von Sachverständigen sowie gerügte Verfahrensmängel und sodann zu folgenden (hier verkürzt wiedergegebenen) Fachbereichen: Bodenschutz und Landwirtschaft, Elektrotechnik, Energiewirtschaft, Forstwesen, Geologie und Gewässerschutz, Humanmedizin, Verkehr, Lärm, Luftreinhaltung und Klima, Naturschutz (umfassend terrestrische Ökologie, Ornithologie und Fledermäuse sowie Landschaft), Wildökologie, Veterinärmedizin und Jagd sowie Raumordnung und Tourismus. Die daran anschließende rechtliche Beurteilung folgt im Wesentlichen der Gliederung nach diesen Punkten und Fachbereichen. Zusätzlich erfolgten Ausführungen zur UVP‑Pflicht an sich, zur Notwendigkeit der Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung sowie zur Nichtanwendung des Salzburger Landeselektrizitätsgesetzes 1999. Abschließend erfolgten eine zusammenfassende rechtliche Beurteilung und ein Eingehen auf die Beschwerden im Einzelnen. Zu den konkreten Ausführungen des BVwG wird - soweit für die vorliegenden Revisionsverfahren von Relevanz - auf die Darstellung in den Punkten II.3. bis II.12. verwiesen.

9 Das BVwG erklärte die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG für zulässig. Als grundsätzliche Rechtsfrage wurde zum einen die Frage nach der von der belangten Behörde in Anspruch genommenen Zuständigkeit zur Entscheidung über den gegenständlichen UVP‑Genehmigungsantrag genannt. Zum anderen hielt das BVwG fest, dass es an einer Rechtsprechung des VwGH zu den Auswirkungen des Urteils des EuGH vom 7. August 2018, C‑329/17, Prenninger ua., fehle.

10 6.1. Einzelne der rwP A erhoben gegen das genannte Erkenntnis des BVwG Beschwerde gemäß Art. 144 B‑VG, deren Behandlung vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 14. Juni 2019, E 1350/2019, abgelehnt wurde. Parallel dazu wurde seitens der rwP A ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit Schriftsätzen vom 20. September 2019, vom 21. Jänner 2020, vom 3. Juli 2020 und vom 31. August 2020 wurden weitere Stellungnahmen erstattet. Das Vorbringen der rwP A enthält (inhaltliche sowie verfahrensrechtliche) Ausführungen zu den Themenbereichen örtliche Zuständigkeit der belangten Behörde, Verpflichtung zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung, Forstrecht, Naturschutz und Energiewirtschaft, zur Fachkunde von Sachverständigen sowie weitere Verfahrensrügen zu den Bereichen Akteneinsicht, Begründungsanforderungen und mündliche Gutachtenserörterung.

11 Die mbP erstatteten eine Revisionsbeantwortung und mit Schriftsätzen vom 22. Oktober 2019, vom 11. März 2020, vom 21. April 2020 und vom 7. August 2020 weitere Stellungnahmen.

12 6.2. Die rwP B erhob gegen das genannte Erkenntnis des BVwG ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, die Ausführungen zum Themenbereich örtliche Zuständigkeit der belangten Behörde enthält.

13 Die mbP erstatteten eine Revisionsbeantwortung.

14 6.3. Die rwP C erhob gegen das genannte Erkenntnis des BVwG ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, die Ausführungen zum Themenbereich örtliche Zuständigkeit der belangten Behörde sowie eine Verfahrensrüge im Zusammenhang mit der beantragten Beiziehung eines Sachverständigen für Seilbahntechnik enthält.

15 Die mbP erstatteten eine Revisionsbeantwortung.

16 6.4. Die rwP D erhob gegen das genannte Erkenntnis des BVwG ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Schriftsatz vom 21. August 2019 wurde eine weitere Stellungnahme erstattet. Das Vorbringen der rwP D enthält Ausführungen zum Themenbereich Artenschutz.

17 Die mbP erstatteten eine Revisionsbeantwortung.

18 6.5. Die rwP E erhob gegen das genannte Erkenntnis des BVwG zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 B‑VG, deren Behandlung vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 17. Juni 2019, E 1400/2019, abgelehnt und die dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten wurde. In der Folge erhob die rwP E ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, die Ausführungen zu den Themenbereichen örtliche Zuständigkeit der belangten Behörde sowie Raumordnungsvereinbarung enthält.

19 Die mbP erstatteten eine Revisionsbeantwortung.

20 6.6. Die rwP F erhoben gegen das genannte Erkenntnis des BVwG zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 B‑VG, deren Behandlung vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 17. Juni 2019, E 1327/2019, abgelehnt und die dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten wurde. In der Folge erhoben die rwP F ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, die Ausführungen zu den Themenbereichen örtliche Zuständigkeit der belangten Behörde, Forstrecht, Naturschutz und Gesundheitsgefährdung sowie zu Feststellungen betreffend Masterschließungen enthält.

21 Die mbP erstatteten eine Revisionsbeantwortung.

22 6.7. Die rwP G erhoben gegen das genannte Erkenntnis des BVwG zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 B‑VG, deren Behandlung vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 17. Juni 2019, E 1363/2019, abgelehnt und die dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten wurde. In der Folge erhoben die rwP G ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Schriftsätzen vom 30. Oktober 2019, vom 11. Februar 2020, vom 7. Juli 2020 und vom 17. August 2020 wurden weitere Stellungnahmen erstattet. Das Vorbringen der rwP G enthält Ausführungen zu den Themenbereichen örtliche Zuständigkeit der belangten Behörde, Verpflichtung zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung, Forstrecht, Naturschutz und Energiewirtschaft, zur Befangenheit einzelner Sachverständiger sowie Verfahrensrügen im Zusammenhang mit Sachverständigengutachten. Mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2020 erstattete der Revisionswerber zu Ro 2019/04/0057 eine weitere Stellungnahme.

23 Die mbP erstatteten eine Revisionsbeantwortung und mit Schriftsatz vom 7. August 2020 eine weitere Stellungnahme.

24 Hingewiesen sei darauf, dass gemeinsam mit den rwP G noch weitere Personen Revision gegen das genannte Erkenntnis des BVwG erhoben haben, deren Revisionen mit Beschlüssen des BVwG vom 31. Juli 2019, W155 2120762‑1/563E, bzw. vom 7. August 2019, W155 2120762‑1/573E, als unzulässig zurückgewiesen wurden. Ein Vorlageantrag gegen diese Zurückweisungsbeschlüsse ist dem Verwaltungsgerichtshof nicht vorgelegt worden.

25 6.8. Die Bundesministerin für (damals) Nachhaltigkeit und Tourismus (im Folgenden BM) erstattete zu den zu hg. Ro 2019/04/0021 bis 0024, Ro 2019/04/0025, Ro 2019/04/0026 sowie Ro 2019/04/0027 protokollierten Revisionen eine (gemeinsame) Revisionsbeantwortung mit Ausführungen zu den Themenbereichen örtliche Zuständigkeit der belangten Behörde und Forstrecht.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revisionen wegen ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und sodann erwogen:

1. Zulässigkeit der Revisionen

26 Die Revisionen der rwP A, der rwP B, der rwP C, der rwP E, der rwP F sowie der rwP G sind ‑ jedenfalls ‑ bereits auf Grund der vom BVwG aufgeworfenen und von den genannten revisionswerbenden Parteien ebenfalls ins Treffen geführten Frage der örtlichen Zuständigkeit der belangten Behörde zulässig.

27 Die Revision der rwP D ist auf Grund der von ihr aufgeworfenen Frage im Zusammenhang mit dem artenschutzrechtlichen Tötungsverbot (siehe insoweit die Darstellung in Pkt. II.8.5.2.1.) zulässig.

2. Allgemeine Rechtsgrundlagen

28 2.1. Die vorliegend maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. L Nr. 26, vom 28.1.2012, S. 1, in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014, (UVP‑RL) lauten auszugsweise:

Artikel 1

[...]

(2) Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[...]

c) ‚Genehmigung‘ Entscheidung der zuständigen Behörde oder der zuständigen Behörden, aufgrund deren der Projektträger das Recht zur Durchführung des Projekts erhält;

[...]

f) ‚zuständige Behörde(n)‘: die Behörde(n), die von den Mitgliedstaaten für die Durchführung der sich aus dieser Richtlinie ergebenden Aufgaben bestimmt wird (werden);

g) ‚Umweltverträglichkeitsprüfung‘: ein aus den folgenden Schritten bestehendes Verfahren:

i) Ausarbeitung eines Berichts über die Umweltverträglichkeitsprüfung (im Folgenden ‚UVP‑Bericht‘) durch den Projektträger gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2;

ii) Durchführung von Konsultationen gemäß Artikel 6 und, soweit relevant, Artikel 7;

iii) Prüfung der im Rahmen des UVP‑Berichts vom Projektträger gemäß Artikel 5 Absatz 3 vorgelegten Informationen und erforderlichenfalls vorgelegten ergänzenden Informationen sowie der aus den Konsultationen gemäß Artikeln 6 und 7 gewonnenen einschlägigen Informationen durch die zuständige Behörde;

iv) begründete Schlussfolgerung der zuständigen Behörde in Bezug auf die erheblichen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Prüfung gemäß Ziffer iii und gegebenenfalls ihrer eigenen ergänzenden Prüfung; und

v) die Integration der begründeten Schlussfolgerung der zuständigen Behörde in alle Entscheidungen gemäß Artikel 8a.

[...]

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit vor Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Genehmigungspflicht unterworfen und einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen auf die Umwelt unterzogen werden. Diese Projekte sind in Artikel 4 definiert.

[...]

Artikel 4

(1) Projekte des Anhangs I werden vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4 einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen.

(2) Bei Projekten des Anhangs II bestimmen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4, ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden muss. Die Mitgliedstaaten treffen diese Entscheidung anhand

a) einer Einzelfalluntersuchung

oder

b) der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien.

Die Mitgliedstaaten können entscheiden, beide unter den Buchstaben a und b genannten Verfahren anzuwenden.

[...]

Artikel 8

Die Ergebnisse der Konsultationen und die gemäß den Artikeln 5 bis 7 eingeholten Angaben sind beim Genehmigungsverfahren gebührend zu berücksichtigen.

Artikel 8a

(1) In die Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung werden mindestens folgende Angaben aufgenommen:

a) die begründete Schlussfolgerung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer iv;

b) etwaige Umweltauflagen, die mit der Entscheidung verbunden sind, sowie eine Beschreibung der Aspekte des Projekts und/oder der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden, verhindert oder verringert und soweit möglich ausgeglichen werden sollen, und, soweit angemessen, eine Beschreibung der Überwachungsmaßnahmen.

[...]

ANHANG   II

IN ARTIKEL 4 ABSATZ 2 GENANNTE PROJEKTE

1. LANDWIRTSCHAFT, FORSTWIRTSCHAFT UND FISCHZUCHT

[...]

d) Erstaufforstungen und Abholzungen zum Zweck der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart;

[...]“

29 2.2. Die vorliegend maßgeblichen Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP‑G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2018, lauten auszugsweise:

„Aufgabe von Umweltverträglichkeitsprüfung und Bürgerbeteiligung

§ 1. (1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage

1. die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben

a) auf Menschen und die biologische Vielfalt einschließlich der, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,

b) auf Fläche und Boden, Wasser, Luft und Klima,

c) auf die Landschaft und

d) auf Sach‑ und Kulturgüter

hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind,

2. Maßnahmen zu prüfen, durch die schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt verhindert oder verringert oder günstige Auswirkungen des Vorhabens vergrößert werden,

3. die Vor‑ und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Alternativen sowie die umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens darzulegen und

4. bei Vorhaben, für die gesetzlich die Möglichkeit einer Enteignung oder eines Eingriffs in private Rechte vorgesehen ist, die umweltrelevanten Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten darzulegen.

(2) Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. Nr. L 26 vom 28.1.2012 S. 1, in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU , ABl. Nr. L 124 vom 25.04.2014 S. 1, umgesetzt und werden begleitende Bestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 347/2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009, ABl. Nr. L 115 vom 25.4.2013, S. 39, erlassen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. [...]

(2) Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.

[...]

Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 3. [...]

(3) Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde (§ 39) in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren).

[...]

Umweltverträglichkeitserklärung

§ 6. (1) Die Umweltverträglichkeitserklärung hat folgende Angaben zu enthalten:

1. Eine Beschreibung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang, insbesondere:

[...]

2. eine Beschreibung der anderen vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften realistischen Lösungsmöglichkeiten (zB in Bezug auf Projektdesign, Technologie, Standort, Dimension), der Nullvariante und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe sowie ein überblickshafter Vergleich der für die Auswahl der eingereichten Variante maßgeblichen Umweltauswirkungen; im Fall des § 1 Abs. 1 Z 4 die vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort‑ oder Trassenvarianten;

3. eine Beschreibung der voraussichtlich vom Vorhaben erheblich beeinträchtigten Umwelt, wozu insbesondere die Menschen, die biologische Vielfalt einschließlich der Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, die in Anspruch genommenen Flächen, der Boden, das Wasser, die Luft, das Klima, die Landschaft und die Sachgüter einschließlich der Kulturgüter sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern gehören;

4. eine Beschreibung der voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt, infolge

[...]

sowie eine Beschreibung der zur Ermittlung der Umweltauswirkungen angewandten Methoden;

5. eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen wesentliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt vermieden, eingeschränkt oder, soweit möglich, ausgeglichen werden sollen und allfälliger Präventiv- oder Minderungsmaßnahmen für den Fall von schweren Unfällen oder von Naturkatastrophen, sowie allfälliger Maßnahmen zur Beweissicherung, zur begleitenden Kontrolle und zur Nachsorge. Bei Ausgleichsmaßnahmen sind jedenfalls der Maßnahmenraum sowie die Wirkungssziele zu beschreiben;

6. eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Informationen gemäß Z 1 bis 5;

7. Referenzangaben zu den Quellen, die für die oben angeführten Beschreibungen herangezogen wurden sowie eine kurze Angabe allfälliger Schwierigkeiten (insbesondere technische Lücken oder fehlende Daten) des Projektwerbers/der Projektwerberin bei der Zusammenstellung der geforderten Angaben;

8. einen Hinweis auf durchgeführte strategische Umweltprüfungen im Sinn der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung von Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197 vom 21.07.2001 S. 30, mit Bezug zum Vorhaben.

(2) Der Projektwerber/die Projektwerberin hat dafür zu sorgen, dass die Umweltverträglichkeitserklärung von kompetenten Fachleuten erstellt wird. Soweit relevante Ergebnisse anderer umweltbezogener Prüfungen (insbesondere einer strategischen Umweltprüfung) oder einschlägiger Risikobewertungen vorliegen, sind diese zu berücksichtigen. Die Angaben gemäß Abs. 1 können, gemessen an den zu erwartenden Umweltauswirkungen, in ‚prioritär‘ oder ‚nicht prioritär‘ gegliedert und der jeweilige Untersuchungsaufwand dementsprechend abgestuft werden. Dabei kann sich der Projektwerber/die Projektwerberin mit der Behörde abstimmen. Sind einzelne Angaben nach Abs. 1 für das Vorhaben nicht relevant oder ist deren Vorlage im Hinblick auf den Kenntnisstand und die Prüfungsmethoden dem Projektwerber/der Projektwerberin billigerweise nicht zumutbar, so kann davon abgesehen werden. Dies ist in der Umweltverträglichkeitserklärung anzuführen und nachvollziehbar zu begründen (No Impact Statement). § 5 Abs. 2 bleibt unberührt. Der Projektwerber/die Projektwerberin ist nicht verpflichtet, Eingangsdaten für Berechnungen, Beurteilungen oder Modelle vorzulegen, die für die Prüfung der Umweltverträglichkeitserklärung aus fachlicher Sicht nicht erforderlich sind.

[...]

Umweltverträglichkeitsgutachten

§ 12. (1) Für Vorhaben der Spalte 1 des Anhanges 1 hat die Behörde Sachverständige der betroffenen Fachgebiete mit der Erstellung eines Umweltverträglichkeitsgutachtens zu beauftragen. Im Umweltverträglichkeitsgutachten sind auch abweichende Auffassungen von mitwirkenden Sachverständigen festzuhalten.

(2) Die vom Projektwerber/der Projektwerberin im Rahmen der Umweltverträglichkeitserklärung oder im Verfahren vorgelegten oder sonstige der Behörde zum selben Vorhaben oder zum Standort vorliegende Gutachten und Unterlagen sind bei der Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens mit zu berücksichtigen.

(3) Das Umweltverträglichkeitsgutachten hat

1. die zur Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens vorgelegte Umweltverträglichkeitserklärung und andere relevante vom Projektwerber/von der Projektwerberin vorgelegte Unterlagen gemäß § 1 nach dem Stand der Technik und dem Stand der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften in einer umfassenden und zusammenfassenden Gesamtschau und unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien des § 17 aus fachlicher Sicht zu bewerten und allenfalls zu ergänzen,

2. sich mit den gemäß § 5 Abs. 3 und 4, § 9 Abs. 5 und § 10 vorgelegten Stellungnahmen fachlich auseinander zu setzen, wobei gleichgerichtete oder zum gleichen Themenbereich eingelangte Stellungnahmen zusammen behandelt werden können,

3. Vorschläge für Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 auch unter Berücksichtigung des Arbeitnehmer/innen/schutzes zu machen,

4. Darlegungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 zu enthalten und

5. fachliche Aussagen zu den zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf die Entwicklung des Raumes unter Berücksichtigung öffentlicher Konzepte und Pläne und im Hinblick auf eine nachhaltige Nutzung von Ressourcen zu enthalten.

[...]

Entscheidung

§ 17. (1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Abs. 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall jedoch unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen.

[...]

(3) Für Vorhaben der Z 9 bis 11 und Z 16 des Anhanges 1 sind an Stelle des Abs. 2 die Kriterien des § 24f Abs. 1 und 2 anzuwenden. [...]

(4) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen, insbesondere auch für Überwachungsmaßnahmen für erhebliche nachteilige Auswirkungen, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge, ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen. Die Überwachungsmaßnahmen sind je nach Art, Standort und Umfang des Vorhabens sowie Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt angemessen festzulegen, die aufgrund der mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften notwendigen Maßnahmen sind hierbei zu berücksichtigen.

(5) Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen. Im Rahmen dieser Abwägung sind auch relevante Interessen der Materiengesetze oder des Gemeinschaftsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, zu bewerten.

[...]

Entscheidung

§ 24f. (1) Genehmigungen (Abs. 6) dürfen nur erteilt werden, wenn im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zusätzlich nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,

2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die

a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden oder

b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen‑ oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder

c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinn des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen, und

3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.

[...]

(2) Wird im Einzelfall durch die Verwirklichung des Vorhabens ein wesentlich größerer Kreis von Nachbarn bestehender Verkehrsanlagen dauerhaft entlastet als Nachbarn des Vorhabens belastet werden, so gilt die Genehmigungsvoraussetzung des Abs. 1 Z 2 lit. c als erfüllt, wenn die Belästigung der Nachbarn so niedrig gehalten wird, als dies durch einen im Hinblick auf den erzielbaren Zweck wirtschaftlich vertretbaren Aufwand erreicht werden kann. Bestehen besondere Immissionsschutzvorschriften, so ist insoweit die Gefährdung im Sinn des Abs. 1 Z 2 lit. a und die Zumutbarkeit einer Belästigung im Sinn des Abs. 1 Z 2 lit. c nach diesen Vorschriften zu beurteilen.

[...]

Anhang 1

Der Anhang enthält die gemäß § 3 UVP‑pflichtigen Vorhaben.

In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP‑pflichtig sind und einem UVP‑Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt § 3a Abs. 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die ‚Neuerrichtung‘, der ‚Neubau‘ oder die ‚Neuerschließung‘ erfasst.

In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP‑Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP‑Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen.

Die in der Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 definiert. Gebiete der Kategorien A, C, D und E sind für die UVP‑Pflicht eines Vorhabens jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind.

 

UVP

UVP im vereinfachten Verfahren

 

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

[...]

 

 

 

 

Infrastrukturprojekte

 

 

[...]

 

 

 

Z 16

a) Starkstromfreileitungen mit einer Nennspannung von mindestens 220 kV und einer Länge von mindestens 15 km;

[...]

[...]

[...]

 

 

 

 

Land- und Forstwirtschaft

 

 

[...]

 

 

 

Z 46

 

a) Rodungen 14a) auf einer Fläche von mindestens 20 ha;

b) Erweiterungen von Rodungen 14a), wenn das Gesamtausmaß der in den letzten zehn Jahren genehmigten Flächen 15) und der beantragten Erweiterung mindestens 20 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 5 ha beträgt;

c) Trassenaufhiebe14b) auf einer Fläche von mindestens 50 ha;

d) Erweiterungen von Trassenaufhieben14b), wenn das Gesamtausmaß der in den letzten zehn Jahren genehmigten Flächen und der beantragten Erweiterung mindestens 50 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 12,5 ha beträgt;

[...]

Bei Z 46 sind § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten 10 Jahre genehmigt wurden, einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen ist. Flächen für Rodungen und Flächen für Trassenaufhiebe sind gesondert zu ermitteln und nicht zusammenzurechnen.

[...]

 

 

 

    

[...]

14a) Rodung ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur gemäß § 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975.

14b) Trassenaufhiebe sind gemäß § 81 Abs. 1 lit. b des Forstgesetzes 1975 Fällungen hiebsunreifen Hochwaldes, die zum Zweck der Errichtung und für die Dauer des rechtmäßigen Bestandes einer energiewirtschaftlichen Leitungsanlage erforderlich sind.

[...]“

3. Zuständigkeit der belangten Behörde

30 3.1. Zu den für die Beurteilung der Zuständigkeit der belangten Behörde maßgeblichen Rechtsgrundlagen ist Folgendes vorauszuschicken: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Zuständigkeit zur Erlassung des Bescheides die im Zeitpunkt der Erlassung geltende Rechtslage maßgebend. Im Falle einer Änderung der Sach‑ und Rechtslage im Laufe der Verfahrens, das heißt vor Erlassung des Bescheides, welche eine Änderung der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde bewirkt, ist das Verfahren von der nach der neuen Situation zuständigen Behörde weiter zu führen, weil dem Verwaltungsverfahren eine „perpetuatio fori“ fremd ist (siehe VwGH 16.3.2018, Ro 2018/02/0001, mwN).

31 3.1.1. § 39 UVP‑G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 in der somit maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 95/2013, lautete auszugsweise:

„Behörden und Zuständigkeit

§ 39. (1) Für die Verfahren nach dem ersten und zweiten Abschnitt ist die Landesregierung zuständig. [...]“

32 Nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde wurde § 39 UVP‑G 2000 hinsichtlich der Frage der örtlichen Zuständigkeit mehrfach geändert.

33 Zunächst wurde durch BGBl. I Nr. 111/2017 folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Für die Verfahren nach dem ersten, zweiten und dritten Abschnitt richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Lage des Vorhabens.“

34 Diese Änderung wurde wie folgt erläutert (AA‑215 BlgNR 25. GP 2):

„Das UVP G 2000 enthält keine Regelungen betreffend die örtliche Zuständigkeit der Behörden, weshalb § 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes ‑ AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur Anwendung gelangt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erk. vom 29.3.2017, Ro 2015/05/0022, die Ansicht vertreten, dass eine Anwendung des § 3 Z 1 AVG ausscheide, da dies bei länderübergreifenden Projekten in unzulässiger Weise zu einer Zuständigkeit mehrerer Behörden führe.

Aufgrund der Aufhebung des Art 11 Abs 8 B‑VG durch Verwaltungsgerichtsbarkeits‑Novelle 2012, BGBI I Nr. 51/2012, ist das Gebot einvernehmlichen Vorgehens der räumlich beteiligten UVP‑Behörden seit 1.1.2014 entfallen. Ungeachtet dessen hat sich auch danach die Zuständigkeit nach § 3 Z 1 AVG in der Praxis bewährt, d.h. die räumlich zuständigen UVP‑Behörden sprechen über den in ihrem Bundesland gelegenen Vorhabensabschnitt genehmigungsrechtlich ab (räumliche Kumulation). Die besonderen Bedürfnisse von UVP‑Feststellungsverfahren im Sinn einer gesamthaften Beurteilung hinsichtlich der UVP‑Pflicht, lassen sich auch ohne gesetzlich angeordnetes Einvernehmen, etwa im Wege der Amtshilfe vor den bescheidförmigen Erledigungen, bewältigen. Im Streit‑ oder Säumnisfall ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden, soll daher angeordnet werden, dass sich die örtliche Zuständigkeit nach der Lage des Vorhabens richtet.“

35 Durch BGBl. I Nr. 80/2018 wurden in § 39 Abs. 4 UVP‑G 2000 sodann folgende Sätze angefügt:

„Erstreckt sich ein Vorhaben über mehrere Bundesländer, so ist für das Verfahren gemäß § 3 Abs. 7 die Behörde jenes Landes örtlich zuständig, in dem sich der Hauptteil des Vorhabens befindet. Die Behörden und Organe (§ 3 Abs. 7) des anderen von der Lage des Vorhabens berührten Bundeslandes haben im Verfahren nach § 3 Abs. 7 Parteistellung und die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan der berührten Bundesländer sind vor der Entscheidung zu hören.“

36 Diese Änderung wurde in den Gesetzesmaterialien (RV 275 BlgNR 26. GP  12) wie folgt erläutert:

„Diese neue Bestimmung wird aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 29.03.2017, Ro 2015/05/0022 für Fälle eingefügt, in denen es sich um die Feststellung der UVP‑Pflicht eines Vorhabens handelt, das sich über eine Bundeslandgrenze erstreckt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dieser Entscheidung festgehalten, dass in Anbetracht der Einheit des Vorhabens eine zuständige Behörde das Verfahren nach dem UVP‑G 2000 unter Anwendung aller für dieses einheitliche Vorhaben maßgebenden Vorschriften unter Hinzuziehung von allen demnach Parteistellung Genießenden durchzuführen hat.

Für solche Fälle soll daher festgelegt werden, dass jene UVP‑Behörde für die Durchführung des Verfahrens zur Feststellung über die Notwendigkeit eine Umweltverträglichkeitsprüfung örtlich zuständig ist, in deren Bundesland sich der Hauptteil des Vorhabens befindet (Überwiegensprinzip). [...]“

37 3.1.2. Die relevanten Bestimmungen des AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der insoweit maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 100/2011, lauteten auszugsweise:

§ 3. Soweit die in § 1 erwähnten Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nichts bestimmen, richtet sich diese

1. in Sachen, die sich auf ein unbewegliches Gut beziehen: nach der Lage des Gutes;

2. in Sachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen: nach dem Ort, an dem das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll;

3. in sonstigen Sachen: zunächst nach dem Hauptwohnsitz (Sitz) des Beteiligten, und zwar im Zweifelsfall des belangten oder verpflichteten Teiles, dann nach seinem Aufenthalt, dann nach seinem letzten Hauptwohnsitz (Sitz) im Inland, schließlich nach seinem letzten Aufenthalt im Inland, wenn aber keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommen kann oder Gefahr im Verzug ist, nach dem Anlaß zum Einschreiten; kann jedoch auch danach die Zuständigkeit nicht bestimmt werden, so ist die sachlich in Betracht kommende oberste Behörde zuständig.

§ 4. (1) Ist gemäß den in § 1 erwähnten Vorschriften die örtliche Zuständigkeit mehrerer Behörden gegeben und für diesen Fall nicht anderes bestimmt oder begründen die in § 3 Z 1 und 2 angeführten Umstände die örtliche Zuständigkeit mehrerer Behörden, so haben diese Behörden einvernehmlich vorzugehen.

(2) Gelangen sie in der Sache zu keinem Einvernehmen, so geht die Zuständigkeit auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und, wenn danach verschiedene Behörden berufen sind und auch diese sich nicht zu einigen vermögen, auf die sachlich in Betracht kommende gemeinsame Oberbehörde über.

[...]“

38 3.1.3. Der bis zum 31. Dezember 2013 in Kraft gewesene Art. 11 Abs. 8 B‑VG lautete in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, wie folgt:

„(8) Erstreckt sich ein Vorhaben gemäß Abs. 1 Z 7 auf das Gebiet mehrerer Länder, so haben die Landesinstanzen einvernehmlich vorzugehen. Wird eine einvernehmliche Entscheidung nicht innerhalb der bundesgesetzlich festzusetzenden Frist erlassen, so geht die Zuständigkeit auf Antrag einer Landesinstanz oder einer an der Sache beteiligten Partei auf den unabhängigen Umweltsenat über.“

39 Zum Entfall dieser Bestimmung wurde in den Gesetzesmaterialien auf den Entfall des Art. 15 Abs. 7 B‑VG verwiesen, der wiederum wie folgt erläutert wurde (siehe RV 1618 BlgNR 24. GP  8 f):

„Der vorgeschlagene Entfall der Kompetenzdevolution des Art. 15 Abs. 7 trägt der negativen verfassungspolitischen Bewertung dieser Bestimmung in der Lehre (vgl. Wiederin, Art 15/7 B‑VG, in Korinek/Holoubek [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht. Kommentar, 8. Lfg. [2007], Rz 24) und ihrer mangelnden praktischen Bedeutung Rechnung. Wie Wiederin zutreffend ausführt, kann der Bund seine Interessen im Wege der Gesetzgebung wahren, indem er die Zuständigkeiten der Landesbehörden auf eine Art und Weise festlegt, die Zuständigkeitskonkurrenzen vermeidet. Für die Wahrung der Länderinteressen genügt es, dass in Verwaltungssachen, in denen die Behörden mehrerer Länder örtlich zuständig sind, jedes Land die Auswirkungen auf sein Gebiet beurteilt und dass im Übrigen der Grundsatz der Genehmigungskonkurrenz zur Anwendung gelangt. [...]

Die vorstehenden Überlegungen treffen umso mehr auf die analoge Regelung des Art. 11 Abs. 8 B‑VG zu, sieht dieser doch für Vorhaben, die sich auf das Gebiet mehrerer Länder erstrecken, ‑ also für einen Fall der Zuständigkeitskonkurrenz ‑ einen Übergang der Zuständigkeit auf den unabhängigen Umweltsenat und damit auf eine Behörde vor, deren Zuständigkeit nach dem Entwurf auf die Verwaltungsgerichte übergehen soll.“

40 3.2. Nach Ansicht des BVwG hat die belangte Behörde ihre Zuständigkeit zur Erlassung des bekämpften Bescheides zu Recht bejaht.

41 3.2.1. Das BVwG stellt zunächst fest, die mbP hätten sowohl bei der Oberösterreichischen Landesregierung als auch bei der belangten Behörde einen Antrag auf Erteilung der Genehmigung nach dem UVP‑G 2000 für die Errichtung und den Betrieb einer Starkstromfreileitung (380 kV‑Salzburgleitung) gestellt. Die 380 kV‑Salzburgleitung sei Teil des gesamtösterreichischen 380 kV‑Höchstspannungsnetzes und erstrecke sich über die Bundesländer Oberösterreich und Salzburg.

42 Das Vorhaben bestehe aus mehreren Komponenten bzw. Vorhabensteilen. Die Leitungsverbindung vom Netzknoten (im Folgenden: NK) St. Peter am Hart (in Oberösterreich: im Folgenden St. Peter/Oö) zum Umspannwerk (im Folgenden: UW) Salzburg sei bereits Gegenstand eines zeitlich vorgelagerten UVP‑Genehmigungsverfahrens gewesen, wobei die Genehmigung mit Bescheid des Umweltsenates vom 4. April 2008, US 8A/2007/11‑94, erteilt worden sei (die dagegen erhobenen Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof wurden mit Erkenntnissen jeweils vom 6. Juli 2010, 2008/05/0115, 2008/05/0117 sowie 2008/05/0119, abgewiesen). Diese Leitung sei bereits errichtet und in Betrieb. In diesem Bereich komme es zu Änderungen im NK St. Peter/Oö sowie zur Neuerrichtung und Einbindung des UW Wagenham. Diese im Bundesland Oberösterreich liegenden Teile des Vorhabens seien mit rechtskräftigem Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 15. Dezember 2014 genehmigt worden. Weiters seien vom Vorhaben der Leitungsneubau in Salzburg und die Neuerrichtung des UW Pongau umfasst, wobei diese Teile Gegenstand des bekämpften Bescheides der belangten Behörde vom 14. Dezember 2015 seien. Die durchgängige Führung eines Systems vom UW Wagenham bis zum UW Kaprun stelle eine grenzüberschreitende Betriebsänderung dar; allerdings werfe die bloße Betriebsänderung bezogen auf die Bundesländergrenzen keine Schwierigkeiten auf.

43 Es liege ‑ wie auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Juli 2011, V 167/10, VfSlg. 19.456, zur starkstromrechtlichen Bewilligung von Vorarbeiten bezüglich des hier gegenständlichen Vorhabens zeige ‑ ein die Bundesländergrenzen überschreitendes UVP‑pflichtiges Gesamtvorhaben im Sinn des § 2 Abs. 2 UVP‑G 2000 vor. Die „Teilbarkeit“ des Gesamtvorhabens in die Zuständigkeitsbereiche der beiden betroffenen Landesregierungen sei aber im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen problemlos möglich, weil die Vorhabensteile in baulicher Hinsicht jeweils regional eindeutig zuordenbar seien.

44 3.2.2. In seinen rechtlichen Erwägungen hält das BVwG zunächst zur Frage der organisatorischen Zuständigkeit fest, aus dem bekämpften Bescheid ergebe sich zweifelsfrei die ‑ im vorliegenden Fall nach § 39 Abs. 1 UVP‑G 2000 sachlich zuständige ‑ Landesregierung als bescheiderlassende Behörde. Es sei zulässig, einzelne Mitglieder der Landesregierung mit der selbständigen Erlassung von Bescheiden (wie hier hinsichtlich der Erlassung von Bescheiden nach dem UVP‑G 2000 geschehen) zu betrauen. Auch bei Entscheidungen einzelner Mitglieder der Landesregierung in derartigen (zur selbständigen Entscheidung zugewiesenen) Angelegenheiten handle es sich um Entscheidungen der Landesregierung.

45 3.2.3. Zur Frage der örtlichen Zuständigkeit verweist das BVwG auf die Regelungen der §§ 3 und 4 AVG, auf den (durch BGBl. I Nr. 51/2012 aufgehobenen) Art. 11 Abs. 8 B‑VG sowie auf die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Gutachten. Der (durch BGBl. I Nr. 111/2017 eingefügte) Abs. 4 des § 39 UVP‑G 2000, wonach sich die örtliche Zuständigkeit nach der Lage des Vorhabens richte, sei gegenständlich noch nicht anwendbar. Da sich im UVP‑G 2000 auch keine sonstige lex specialis über die örtliche Zuständigkeit finde, seien die allgemeinen Bestimmungen des AVG maßgeblich.

46 Die zu bewilligende Starkstromleitung stelle ein unbewegliches Gut dar. Die Lage der Leitung sei daher Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit. Da sich das Vorhaben über zwei Bundesländer erstrecke, werde die Zuständigkeit zweier Landesregierungen, der Oberösterreichischen und der Salzburger, begründet. Mit dem Entfall des Art. 11 Abs. 8 B‑VG (mit 1. Jänner 2014) sei ein (zuvor noch herzustellendes) Einvernehmen zwischen den beiden Landesregierungen nicht mehr möglich, weil keine gemeinsame Oberbehörde mehr existiere. Den Erläuterungen zum Entfall des Art. 11 Abs. 8 B‑VG (siehe Pkt. II.3.1.3.) lasse sich entnehmen, dass bei einer örtlichen Zuständigkeit von Behörden mehrerer Bundesländer jedes Land die Auswirkungen auf sein Gebiet beurteile und im Übrigen der Grundsatz der Genehmigungskonkurrenz zur Anwendung gelange. Dies entspreche auch den Ausführungen des EuGH im Urteil vom 10. Dezember 2009, Rs C‑205/08, Umweltanwalt von Kärnten, wonach bei grenzüberschreitenden UVP‑pflichtigen Vorhaben die beteiligten Mitgliedstaaten über den jeweiligen nationalen Abschnitt abzusprechen hätten.

47 Die ‑ zu einem UVP‑Feststellungsverfahren ergangenen ‑ Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 29. März 2017, Ro 2015/05/0022, seien für den vorliegenden Fall eines UVP‑Genehmigungsverfahrens nicht maßgeblich, weil diesfalls bei einem nicht einvernehmlichen Vorgehen der (im Verwaltungsrecht den Regelfall darstellende) Zustand der Genehmigungskonkurrenz bestehe. Die Genehmigungskonkurrenz sei von der Frage der Einheitlichkeit des Vorhabens zu trennen. Auch ein Gesamtvorhaben könne in einzelne selbständige Teile gegliedert werden. Problematisch wäre eine Genehmigungskonkurrenz nur dann, wenn dadurch die im UVP‑G 2000 vorgesehene integrative Gesamtschau des Vorhabens verunmöglicht würde. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall, weil eine Genehmigung zwar nur für das Bundesland Salzburg erfolgt, das Vorhaben aber dennoch in gesamthafter Art und Weise betrachtet worden sei. Es sei daher zu Recht die Bestimmung des § 3 Z 1 AVG, der zufolge sich die Zuständigkeit nach der Lage des unbeweglichen Gutes richte, angewendet worden. Diese Sichtweise sei in der Folge vom Gesetzgeber durch die Einfügung des (dem § 3 Z 1 AVG ähnlichen) § 39 Abs. 4 UVP‑G 2000 bestätigt worden.

48 Würde man demgegenüber von einer Unanwendbarkeit des § 3 Z 1 AVG ausgehen, dann könnte keine Zuständigkeit ermittelt werden, weil ein Sachverhalt, der (wie hier) von der Z 1 des § 3 AVG erfasst sei (die vorliegende Sache beziehe sich unzweifelhaft auf ein unbewegliches Gut) nicht auch der Z 2 oder 3 des § 3 AVG unterfallen könne. Selbst wenn man ‑ entgegen dieser Auffassung ‑ von der subsidiären Anwendbarkeit des § 3 Z 2 oder 3 AVG ausginge, wäre die Zuständigkeit fraglich, weil diesfalls der unternehmensrechtliche Sitz maßgeblich wäre, vorliegend aber zwei Unternehmen, eines mit Sitz in Salzburg und eines mit Sitz in Wien, aufgetreten seien und damit wiederum zwei Landesregierungen zuständig wären. Abschließend hielt das BVwG noch fest, dass eine (ebenfalls begehrte) Behebung der Genehmigung der auf oberösterreichischem Landesgebiet liegenden Vorhabensteile mangels offenen Beschwerdeverfahrens nicht in Betracht komme.

49 3.3. Die rwP A, B, C, E, F und G bestreiten in ihren jeweiligen Revisionen (die rwP A darüber hinaus in ihrer Stellungnahme vom 20. September 2019) die Zuständigkeit der belangten Behörde.

50 3.3.1. Die rwP A bringen vor, das BVwG sei vom Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Ro 2015/05/0022 abgewichen. Nach den darin getroffenen Aussagen des Verwaltungsgerichtshofes sei die örtliche Zuständigkeit der Landesregierung nach dem UVP‑G 2000 als Genehmigungsbehörde bei einem die Landesgrenzen überschreitenden Linienvorhaben nicht nach § 3 Z 1 AVG, sondern nach den Z 2 und 3 des § 3 AVG zu bestimmen; dies deshalb, weil ein über die Landesgrenzen hinweg situiertes Projekt keine Zuordnung zum Zuständigkeitsbereich einer konkreten Landesregierung erlaube. Wenn die Situierung eines Vorhabens zu keiner Zuständigkeit führe, dann könne aber keine Sache vorliegen, die sich im Sinn des § 3 Z 1 AVG auf ein unbewegliches Gut beziehe, weshalb die weiteren subsidiären Regelungen (Z 2 und 3 des § 3 AVG) heranzuziehen seien. Das BVwG habe für sein Abweichen von dieser Rechtsprechung keine taugliche Begründung geliefert und Ermittlungen zur möglichen Anwendbarkeit des § 3 Z 2 und 3 AVG unterlassen.

51 Die Z 3 des § 3 AVG sei nach Ansicht der rwP A entgegen der Auffassung des BVwG als subsidiäre Auffangbestimmung zu qualifizieren. Nach der Z 3 (wie auch nach der Z 2) des § 3 AVG wäre aber die Wiener Landesregierung örtlich zuständig, weil die (in Wien ansässige) erstmitbeteiligte Partei als Antragstellerin für das Gesamtvorhaben fungiere, während die (in Salzburg ansässige) zweitmitbeteiligte Partei lediglich „Mitantragstellerin“ für einen (näher bezeichneten) Vorhabensteil sei.

52 Zu der im angefochtenen Erkenntnis vertretenen Auffassung, die Heranziehung der Z 2 und 3 des § 3 AVG würde zu keiner klaren Zuständigkeitszuteilung führen, merken die rwP A zudem an, dass bei Zutreffen dieser Auffassung nur mehr die (vom BVwG ohne jegliche Begründung nicht aufgegriffene) Option offen stünde, § 39 Abs. 1 UVP‑G 2000 beim Verfassungsgerichtshof anzufechten. In diesem Zusammenhang erfolgt auch die Anregung, der Verwaltungsgerichtshof möge beim Verfassungsgerichtshof die Feststellung beantragen, dass § 39 Abs. 1 und 2 UVP‑G 2000 (in näher zitierter Fassung) verfassungswidrig war. Nach Ansicht der rwP A genüge die bezogene Regelung den Anforderungen an eine klare und unmissverständliche Zuständigkeitsfestlegung nicht.

53 Zudem sei ‑ so die rwP A weiter ‑ die Auffassung des BVwG widersprüchlich, weil zum einen eine faktische Teilbarkeit des Linienvorhabens konstatiert werde, das BVwG aber zum anderen davon ausgehe, dass die unionsrechtlich gebotene Gesamtbewertung stattgefunden habe. In rechtlicher Hinsicht handle es sich bei der 380 kV‑Salzburgleitung um ein unteilbares Gesamtvorhaben im Sinn des § 2 Abs. 2 UVP‑G 2000; es sei irrelevant, ob das Vorhaben faktisch oder technisch teilbar sei oder nicht. Wäre das Vorhaben rechtlich teilbar, dann bestünde kein sich auf mehrere Bundesländer erstreckendes Vorhaben und es wären nicht die Bestimmungen des Starkstromwegegesetzes, sondern im Bundesland Salzburg diejenigen des Salzburger Landeselektrizitätsgesetzes anwendbar. Für ein Aufsplitten auf einzelne Vorhabensteile finde sich im UVP‑G 2000 keine Grundlage.

54 Der Auffassung, das Projekt sei von der belangten Behörde „in gesamthafter Art und Weise“ betrachtet worden, halten die rwP A entgegen, damit entferne sich das BVwG vom Akteninhalt und vom festgestellten Sachverhalt. Die beiden beteiligten Landesregierungen hätten nämlich nachweislich kein Einvernehmen hergestellt. Die Auswirkungen des Gesamtvorhabens 380 kV‑Salzburgleitung seien nicht über das Salzburger Landesgebiet hinausgehend beurteilt worden. Dies wäre aber im Hinblick auf die Aussagen des EuGH im Urteil in der Rs C‑205/08 geboten gewesen. Weder die belangte Behörde noch das BVwG hätten somit dem Gebot der integrativen Gesamtschau entsprochen. Eine gesamthafte Beurteilung hätte nur dann stattfinden können, wenn die beteiligten Landesregierungen ihre Sachentscheidungen einvernehmlich gestaltet und aufeinander abgestimmt hätten. Die gegenteilige Auffassung des BVwG widerspreche dem Loyalitätsgebot des Art. 4 Abs. 3 EUV bzw. § 2 Abs. 2 UVP‑G 2000 und verunmögliche die sowohl unionsrechtlich als auch verfassungsrechtlich gebotene integrative Gesamtschau. Das BVwG habe auch offen gelassen, nach welchen Kriterien die beteiligten Landesregierungen die Gesamtbeurteilung des Vorhabens sichergestellt hätten.

55 3.3.2. Die rwP B geht ebenfalls davon aus, dass das BVwG mit seiner Entscheidung vom Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Ro 2015/05/0022 sowie ‑ im Hinblick auf die Teilbarkeit des Vorhabens ‑ vom Urteil des EuGH in der Rs C‑205/08 abgewichen sei. Gemäß dem Erkenntnis Ro 2015/05/0022 sei § 3 Z 1 AVG auf Bundesländergrenzen überschreitende Vorhaben nicht anwendbar. Es seien daher die subsidiären Regelungen ‑ insbesondere Z 2 und 3 des § 3 AVG ‑ heranzuziehen. Nach diesen Bestimmungen sei aber eine Zuständigkeit der Wiener Landesregierung gegeben, weil die erstmitbeteiligte Partei (mit Sitz in Wien) Antragstellerin für das Gesamtvorhaben sei.

56 Entgegen der Auffassung des BVwG sei das Gesamtvorhaben im Sinn des § 2 Abs. 2 UVP‑G 2000 eine unteilbare Einheit. Bundesländergrenzen könnten eine Teilung nicht bewirken. Diese Einheit des Vorhabens sei auch bei der Ermittlung der örtlich zuständigen Behörde zu berücksichtigen. Das Vorhaben sei auch nicht in gesamthafter Art und Weise betrachtet und es sei kein Einvernehmen hergestellt worden. Ein Bescheid einer Landesregierung sei dann rechtswidrig, wenn er vor der Herstellung des Einvernehmens mit der anderen beteiligten Landesregierung erlassen worden sei.

57 3.3.3. Die rwP C bestreitet ‑ mit im Wesentlichen gleichartigen Argumenten ‑ die örtliche Zuständigkeit der belangten Behörde. Verwiesen wird wiederum auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Ro 2015/05/0022 sowie auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. September 2016, Ro 2016/04/0014. Spätestens mit Entfall des Art. 11 Abs. 8 B‑VG durch die Novelle BGBl. I Nr. 51/2012 mit 1. Jänner 2014 sei die belangte Behörde nicht mehr zuständig gewesen. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis Ro 2015/05/0022 seien auf den vorliegenden Fall übertragbar, weil die Verfahrensart (dort ein UVP‑Feststellungsverfahren bzw. hier ein UVP‑Genehmigungsverfahren) keinen Unterschied mache. Das vom BVwG vorgenommene Aufsplitten des Gesamtvorhabens in einen Vorhabensteil „Salzburg“ und einen Vorhabensteil „Oberösterreich“ stehe im Widerspruch zum UVP‑G 2000.

58 3.3.4. Nach Ansicht der rwP E hätte das BVwG im Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Ro 2015/05/0022 von Amts wegen die Unzuständigkeit der belangten Behörde wahrnehmen müssen.

59 3.3.5. Auch die rwP F bringen vor, das BVwG habe zu Unrecht die Zuständigkeit der belangten Behörde angenommen. Vorliegend handle es sich um ein „sprengelübergreifendes Gesamtvorhaben“. Ein Aufsplitten in verschiedene Vorhabensteile und die jeweils gesonderte Prüfung durch unterschiedliche Behörden seien rechtswidrig. § 3 Z 1 AVG sei nicht einschlägig, wenn sich ein Linienvorhaben ‑ wie vorliegend ‑ über Landesgrenzen hinweg erstrecke und es keine eindeutige Zuordnung zum Zuständigkeitsbereich einer der betroffenen Landesregierungen erlaube. Die rwP F leiten aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis Ro 2015/05/0022 ab, dass sich die örtliche Zuständigkeit im Anlassfall nach § 3 Z 2 AVG bestimme. Daher wäre ‑ im Hinblick auf den Sitz der Antragstellerin (gemeint wohl: der erstmitbeteiligten Partei) in Wien ‑ die Wiener Landesregierung zuständig gewesen. Das BVwG hätte daher den bekämpften Bescheid der belangten Behörde ersatzlos beheben müssen.

60 3.3.6. Die rwP G verweisen zur Frage der örtlichen Zuständigkeit auf den unionsrechtlich vorgegebenen Effektivitätsgrundsatz, der eine präzise gesetzliche Regelung gebiete. Da das UVP‑G 2000 keine Regelung über die örtliche Zuständigkeit treffe, seien die subsidiären Bestimmungen des § 3 AVG heranzuziehen. Das zunächst relevante Kriterium der Lage des unbeweglichen Gutes gemäß § 3 Z 1 AVG sei dann nicht einschlägig, wenn sich ein Linienvorhaben (wie hier) über Landesgrenzen hinweg erstrecke. Für alle ungeregelten Zuständigkeitskonkurrenzen gelte, dass jede der beteiligten Landesregierungen verpflichtet sei, die in ihre Kompetenz fallenden Akte zu setzen. Darüber hinaus ergebe sich aus dem Loyalitätsprinzip des Art. 4 Abs. 3 EUV, dass die Landesregierungen die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) betreffend Bundesländergrenzen überschreitende Linienvorhaben aufeinander abzustimmen hätten.

61 Der Verwaltungsgerichtshof habe ‑ so die rwP G ‑ im Erkenntnis Ro 2015/05/0022 einen anderen Weg beschritten. Unter Zugrundelegung der darin zum Ausdruck gebrachten Auffassung bestimme sich die örtliche Zuständigkeit nach § 3 Z 2 AVG, weshalb ‑ im Hinblick auf den Sitz der Antragstellerin (gemeint wohl: der erstmitbeteiligten Partei) in Wien ‑ die Wiener Landesregierung zuständig gewesen sei.

62 Schließlich verweisen die rwP G auf die Zielsetzung der UVP‑RL, der zufolge die Umweltverträglichkeitsprüfung im gesamten Gebiet der EU nach den gleichen Grundsätzen durchgeführt werden solle. Aus dem Urteil des EuGH vom 3. März 2011, C‑50/09, Kommission gegen Irland, ergebe sich, dass über ein einheitliches Projekt nur eine Behörde entscheiden dürfe. Diesbezüglich ergeht die Anregung, an den EuGH die Frage zur Vorabentscheidung heranzutragen, ob das Unionsrecht, insbesondere die Art. 2 bis 4 der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung, einer nationalen Rechtslage entgegenstünde(n), die keine Regelung für den Fall enthalte, dass sich ein Vorhaben über zwei Bundesländer erstrecke, und der zufolge somit entgegen der Rechtsprechung des EuGH die örtliche Zuständigkeit zweier Behörden gegeben sei.

63 3.4. Die mbP sowie die BM bejahen jeweils die örtliche Zuständigkeit der belangten Behörde.

64 3.4.1. Die mbP führen zu dem ins Treffen geführten hg. Erkenntnis Ro 2015/05/0022 aus, der Verwaltungsgerichtshof sei zu Recht davon ausgegangen, dass es bei der Feststellung der UVP‑Pflicht keine divergierenden Entscheidungen der beteiligten Landesregierungen geben könne. Aus diesem Grund habe der Gesetzgeber mit der Novelle BGBl. I Nr. 80/2018 insoweit reagiert, als nunmehr bei UVP‑Feststellungsverfahren jene Behörde zuständig sei, in deren Landesgebiet sich der Hauptteil des Vorhabens befinde. Für UVP‑Genehmigungsverfahren gelte hingegen seit dem 1. Jänner 2014 ‑ wie sich den Erläuterungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeits‑Novelle 2012 (siehe Pkt. II.3.1.3., Rn. 39) entnehmen lasse ‑ der Grundsatz der Genehmigungskonkurrenz. Zudem sollten durch die Novelle BGBl. I Nr. 111/2017 (gemäß dem damit eingefügten Abs. 4 des § 39 UVP‑G 2000 richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Lage des Vorhabens) Fehlinterpretationen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes Ro 2015/05/0022, wie sie die revisionswerbenden Parteien vornähmen, vermieden werden. Es liege somit eine „implizite authentische Interpretation“ vor, welche die Richtigkeit der abschnittsweisen Genehmigung unter Zugrundelegung des § 3 Z 1 AVG rückwirkend bestätige. Auch in den bisherigen Genehmigungsverfahren betreffend Bundesländergrenzen überschreitende Leitungsvorhaben sei die Zuständigkeit mehrerer Landesregierungen und die Erlassung von zwei Bescheiden keinen rechtlichen Bedenken begegnet, und zwar auch nicht hinsichtlich der gebotenen integrativen Gesamtschau.

65 Die mbP bringen weiter vor, im Ergebnis liege ein Einvernehmen der beteiligten Landesregierungen vor. Die Landesregierungen seien abgestimmt vorgegangen, das UVGA sei gemeinsam für beide Bundesländer erarbeitet und danach aufgelegt worden. Das (zuvor vorgesehene) Einvernehmen könne nur den Zweck haben, gleichgerichtete Behördenentscheidungen zu erreichen. Das Einvernehmen manifestiere sich vorliegend somit in den beiden erteilten Genehmigungen.

66 Auch dem Gebot der integrativen Gesamtschau sei entsprochen worden. Dabei sei zu beachten, dass der Beurteilungsgegenstand (das Gesamtvorhaben) den Genehmigungsgegenstand überschreiten könne und dass die Auswirkungen der Leitungsanlage als Linienvorhaben in einem bestimmten Raum (entlang der Trasse) zu beurteilen seien. Die jeweils auf die beiden Bundesländer entfallenden Vorhabensteile ließen sich auch deutlich unterscheiden, zumal die 380 kV‑Salzburgleitung auf der bereits errichteten und betriebenen Leitung vom NK St. Peter/Oö zum UW Salzburg aufsetze und die Leitungsführung insoweit nicht verändert werde. Auf der (die Landesgrenze überschreitenden) Strecke zwischen dem UW Wagenham und dem UW Salzburg bewirke die 380 kV‑Salzburgleitung mangels baulicher Eingriffe keine Berührung der Schutzgüter des UVP‑G 2000. In rechtlicher Hinsicht stelle das Projekt ungeachtet dessen ein Gesamtvorhaben dar, weil nach § 2 Abs. 2 UVP‑G 2000 insoweit auf den funktionellen Zusammenhang abzustellen sei. Wie sich dem Urteil des EuGH in der Rs C‑205/08 entnehmen lasse, herrsche auch bei transnationalen Leitungsvorhaben der Kumulationsgrundsatz, ohne dass der EuGH unionsrechtliche Bedenken (etwa betreffend die gebotene integrative Gesamtschau) geäußert habe. Die UVP‑RL gebiete nicht, dass innerstaatlich nur eine Behörde über UVP‑pflichtige Vorhaben entscheiden dürfe. Entgegen den Ausführungen der rwP G lasse sich Derartiges auch nicht aus dem diesbezüglich ins Treffen geführten Urteil des EuGH in der Rs C‑50/09 entnehmen.

67 Das BVwG sei somit zu Recht von der Zuständigkeit der belangten Behörde ausgegangen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 39 Abs. 1 UVP‑G 2000 bestünden nicht, weil sich die örtliche Zuständigkeit nach § 3 Z 1 AVG richte und § 39 Abs. 1 UVP‑G 2000 daher nur hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit präjudiziell sei. Zudem habe der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der diesbezüglichen Beschwerde der rwP G mit Beschluss vom 17. Juni 2019, E 1363/2019, abgelehnt und somit offensichtlich keine Normbedenken hinsichtlich § 39 Abs. 1 UVP‑G 2000 gehegt.

68 3.4.2. Nach Ansicht der BM habe für die Genehmigung eines UVP‑pflichtigen Vorhabens jede Landesregierung die UVP für den auf ihrem Territorium befindlichen Teil durchzuführen. Es sei in der UVP‑RL nicht vorgesehen, dass die Genehmigung nur von einer Behörde zu erteilen sei, zumal in deren Art. 1 Abs. 1 lit. c von der Entscheidung „der zuständigen Behörden“ die Rede sei. Wichtig sei die integrative Bewertung des Gesamtvorhabens. Beim gegenständlichen Projekt handle es sich um ein Gesamtvorhaben, allerdings seien die baulich unterscheidbaren Vorhabensteile regional eindeutig zuordenbar.

69 Mangels einer lex specialis im UVP‑G 2000 richte sich die örtliche Zuständigkeit nach § 3 Z 1 AVG und somit nach der Lage des Gutes, die auch eindeutig bestimmbar sei. Wenn Behörden mehrerer Bundesländer zuständig seien, gelange der Grundsatz der Genehmigungskonkurrenz zur Anwendung. Die Novelle BGBl. I Nr. 111/2017 habe vor allem klarstellenden Antwortcharakter und bestätige diese Interpretation. Ein Abweichen vom Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Ro 2015/05/0022 liege nicht vor, weil die dort zu einem UVP‑Feststellungsverfahren getroffenen Aussagen nicht ohne weiteres auf ein UVP‑Genehmigungsverfahren übertragen werden könnten. Durch die Novelle BGBl. I Nr. 80/2018 sei sodann (nur) für UVP‑Feststellungsverfahren eine Zuständigkeitsregelung bei Bundesländergrenzen überschreitenden Vorhaben getroffen worden.

70 Die angefochtene Entscheidung stehe auch nicht im Widerspruch zum Urteil des EuGH in der Rs C‑205/08 bzw. zum unionsrechtlichen Erfordernis einer integrativen Gesamtschau bzw. Gesamtbewertung aller Umweltauswirkungen. Aus dem bezogenen Urteil ergebe sich, dass sich ein Gesamtvorhaben über Landesgrenzen hinweg erstrecken und aus mehreren Teilen bestehen könne, für deren Genehmigung die Zuständigkeit unterschiedlicher Behörden vorgesehen werden könne. Es sei kein Widerspruch, wenn ein Gesamtvorhaben hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit als teilbar angesehen werde. Das Bestehen einer Genehmigungskonkurrenz schließe eine integrative Gesamtschau nicht aus. Die Annahme, vorliegend sei eine derartige integrative Gesamtschau erfolgt, erscheine im Hinblick auf das gemeinsame UVGA schlüssig. Schließlich werde seitens der revisionswerbenden Parteien auch nicht dargelegt, inwiefern die UVP‑rechtlich geforderte gesamthafte Beurteilung der Umweltauswirkungen nicht ausreichend erfolgt sei.

71 3.5. Der Verwaltungsgerichtshof führt zur örtlichen Zuständigkeit der belangten Behörde Folgendes aus:

72 3.5.1. Das UVP‑G 2000 enthielt in der hier, zum Zeitpunkt der Erlassung des behördlichen Bescheides maßgeblichen Fassung keine Regelung zur örtlichen Zuständigkeit (bis zur Novelle BGBl. I Nr. 111/2017 war lediglich die sachliche Zuständigkeit der Landesregierung in § 39 Abs. 1 UVP‑G 2000 normiert). Daher ist für die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit der subsidiär anzuwendende § 3 AVG heranzuziehen.

73 Beim gegenständlichen ‑ als einheitliches Vorhaben im Sinn des § 2 Abs. 2 UVP‑G 2000 anzusehenden (vgl. zur Einheitlichkeit des Vorhabens der 380 kV‑Salzburgleitung auch VfGH V 167/10 zur starkstromrechtlichen Bewilligung von Vorarbeiten für das gegenständliche Projekt) ‑ Projekt handelt es sich um ein Leitungsvorhaben samt damit verbundenen Anlagen. Das Vorhaben bezieht sich somit auf ein unbewegliches Gut im Sinn des bürgerlichen Rechts. Daher ist zunächst die Z 1 des § 3 AVG zu prüfen, die innerhalb der Tatbestände des § 3 AVG der (eine Regelung „in sonstigen Sachen“ beinhaltenden) Z 3 vorgeht. Nach § 3 Z 1 AVG richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Lage des unbeweglichen Gutes (somit der Leitung und der damit verbundenen Anlagen). Diese Lage erstreckt sich vorliegend ‑ entsprechend dem Vorhaben ‑ über zwei Bundesländer, nämlich Salzburg und Oberösterreich, weshalb aus § 3 Z 1 AVG die Zuständigkeit zweier Landesregierungen resultiert. Entgegen der Auffassung der revisionswerbenden Parteien schließt dieser Umstand die Anwendung des § 3 Z 1 AVG im vorliegenden Fall aus nachstehenden Gründen nicht aus.

74 Hinzuweisen ist zunächst auf die Regelungen des § 4 Abs. 1 und 2 AVG, denen zufolge ‑ wenn der in § 3 Z 1 AVG angeführte Umstand die örtliche Zuständigkeit mehrerer Behörden begründet ‑ diese Behörden einvernehmlich vorzugehen haben bzw. die Zuständigkeit, wenn die Behörden zu keinem Einvernehmen gelangen, auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde übergeht. Allerdings sind die Regelungen des § 4 Abs. 1 und 2 AVG nur anwendbar, wenn Behörden aus demselben (verfassungsgesetzlich festgelegten) Vollzugsbereich betroffen sind, weil eine Devolution nur in Betracht kommt, wenn diese Behörden eine gemeinsame sachlich in Betracht kommende Oberbehörde haben (vgl. VwGH 29.3.2017, Ro 2015/05/0022, sowie die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG I2 [2014] § 4 Rz 3). Dies ist vorliegend im Hinblick auf die Zuständigkeit zweier Landesregierungen nicht der Fall.

75 Bis zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 sah Art. 11 Abs. 8 B‑VG vor, dass ‑ wenn sich ein UVP‑pflichtiges Vorhaben auf das Gebiet mehrerer Länder erstreckte ‑ die Landesregierungen einvernehmlich vorzugehen hatten bzw. die Zuständigkeit auf Antrag auf den unabhängigen Umweltsenat überging, wenn eine einvernehmliche Entscheidung nicht innerhalb der bundesgesetzlich festzusetzenden Frist erlassen wurde. Diese Bestimmung ist mit 1. Jänner 2014 und somit vor Erlassung des Bescheides der belangten Behörde ‑ unter einem mit der Auflösung des unabhängigen Umweltsenates ‑ außer Kraft getreten. Die Herstellung des Einvernehmens ist ab diesem Zeitpunkt somit nicht mehr vorgesehen. Die zitierten Erläuterungen (Pkt. II.3.1.3., Rn. 39) halten zum Entfall dieser Einvernehmens‑ bzw. Devolutionsregelung fest, dass in Verwaltungssachen, in denen die Behörden mehrerer Länder örtlich zuständig sind, jedes Land die Auswirkungen auf sein Gebiet beurteilt und im Übrigen der Grundsatz der Genehmigungskonkurrenz zur Anwendung gelangt. Die Erläuterungen deuten somit gerade nicht darauf hin, dass die Anwendbarkeit des (mangels einer speziellen Regelung im UVP‑G 2000 subsidiär heranzuziehenden) § 3 Z 1 AVG in jedem Fall bereits dann ausgeschlossen sein soll, wenn daraus die Zuständigkeit mehrerer Behörden resultiert.

76 Eine Zuständigkeit mehrerer Behörden in örtlicher Hinsicht setzt allerdings voraus, dass das Vorhaben eine räumliche Trennung bzw. eine Zuordnung der Vorhabensteile zu den Sprengeln der beteiligten Behörden ermöglicht. Wie das BVwG im angefochtenen Erkenntnis (S 62 ff) dargelegt hat, ist eine derartige räumliche Zuordnung vorliegend möglich. Die auf oberösterreichischem Landesgebiet liegenden Teile des Vorhabens betreffen die Änderung in einem Netzknotenpunkt (NK St. Peter/Oö), die Neuerrichtung und Einbindung eines Umspannwerkes (UW Wagenham) sowie eine geänderte Betriebsweise der (bereits genehmigten und errichteten) Leitung. Im Land Salzburg erfolgt (neben der Betriebsänderung im Bereich der bereits errichteten und genehmigten Leitung bis zum UW Salzburg) die Neuerrichtung eines Umspannwerkes in Pongau, die Neuerrichtung der Leitung vom UW Salzburg bis zum UW Kaprun bzw. vom UW Pongau zur Gemeinde Wagrain sowie die Demontage bestehender Leitungen. Dem BVwG ist zuzustimmen, dass eine Aufteilung des Vorhabens auf die Gebiete der beiden betroffenen Bundesländer möglich ist. Ausgehend davon steht der Anwendbarkeit des § 3 Z 1 AVG kein grundsätzliches Problem entgegen.

77 Dass es der hier maßgeblichen Regelung der örtlichen Zuständigkeit - wie von den rwP A ins Treffen geführt - an der erforderlichen Klarheit gemangelt hat, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen. Soweit die rwP A anregen, der Verwaltungsgerichtshof möge beim Verfassungsgerichtshof die Feststellung beantragen, dass § 39 Abs. 1 und 2 UVP‑G 2000 (in näher zitierter Fassung) verfassungswidrig war, ist darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der ‑ seitens einzelner der rwP A gegen das angefochtene Erkenntnis erhobenen ‑ Beschwerde mit Beschluss vom 14. Juni 2019, E 1350/2019, abgelehnt und insoweit offenbar auch keine Normbedenken gehegt hat (vgl. weiters die unter Pkt. I.6.5., I.6.6. und I.6.7., Rn. 18 ff, dargestellten weiteren Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes betreffend die Ablehnung der Beschwerden einzelner hier auftretender revisionswerbender Parteien). Auch ein (vereinzelt behaupteter) Widerspruch der angefochtenen Entscheidung zum Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. März 1969, G 25/68, VfSlg. 5922, ist nicht zu erkennen. Das BVwG ist im vorliegenden Fall zutreffend davon ausgegangen, dass ein Einvernehmen zwischen den beteiligten Landesregierungen nicht mehr herzustellen war, weshalb es auf die Frage, ob es sich bei einem erforderlichen Einvernehmen um ein Zuständigkeitselement handelt, nicht mehr ankommen kann.

78 3.5.2. Entgegen der Auffassung der revisionswerbenden Parteien ergibt sich aus den in den Revisionen ins Treffen geführten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes für die hier vorliegende Konstellation nichts anderes.

79 3.5.2.1. Dem ins Treffen geführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. September 2016, Ro 2016/04/0014, lag folgende Konstellation zugrunde: Mit Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft wurde die beantragte starkstromrechtliche Bewilligung eines Vorhabens in seiner Gesamtheit erteilt. Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vor dem Verwaltungsgericht Wien) war somit die Bewilligung einer sich über drei Bundesländer erstreckenden Leitung. Da die Situierung der projektierten Leitung ‑ so der Verwaltungsgerichtshof ‑ keine Zuordnung zum Zuständigkeitsbereich eines der räumlich betroffenen Landesverwaltungsgerichte erlaube, lasse sich die örtliche Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichtes für die Rechtssache aufgrund der Lage des Gutes nicht bestimmen.

80 Diese Aussage ist aus den folgenden Gründen nicht auf die hier gegenständliche Konstellation übertragbar: Dem zitierten Erkenntnis lag zugrunde, dass ein Bescheid des Bundesministers in Beschwerde gezogen wurde, mit dem ein sich über mehrere Bundesländer erstreckendes Leitungsvorhaben bewilligt worden war. Die Möglichkeit der örtlichen Zuständigkeit mehrerer Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über die gegen einen Bescheid erhobene Beschwerde verneinte der Verwaltungsgerichtshof, weil eine Entscheidung durch mehrere Verwaltungsgerichte in der identen Sache ausgeschlossen ist. Davon zu unterscheiden ist aber die hier gegenständliche Konstellation, in der ‑ wenn auch hinsichtlich eines Gesamtvorhabens im Sinn des § 2 Abs. 2 UVP‑G 2000 ‑ bei zwei Landesregierungen die Erteilung einer Genehmigung nach dem UVP‑G 2000 für den im jeweiligen Landesgebiet liegenden Teil eines Vorhabens beantragt worden ist. Somit liegt aber hinsichtlich der beiden Genehmigungsbescheide (der Oberösterreichischen Landesregierung einerseits und der belangten Behörde andererseits) keine idente Sache vor und die im Erkenntnis Ro 2016/04/0014 zu klärende Frage (ob eine örtliche Zuständigkeit mehrerer Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über eine Beschwerde gegen einen Bescheid denkbar ist bzw. welches von mehreren in Betracht kommenden Verwaltungsgerichten konkret zuständig ist) stellt sich hier von vornherein nicht.

81 3.5.2.2. Fast alle revisionswerbenden Parteien bringen vor, das BVwG sei vom Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. März 2017, Ro 2015/05/0022, abgewichen.

82 Vorauszuschicken ist, dass diesem Erkenntnis nicht (wie hier) ein UVP‑Genehmigungsverfahren, sondern ein UVP‑Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP‑G 2000 zugrunde lag. Projektgegenstand war ein sich über das Gebiet zweier Bundesländer (Niederösterreich und Burgenland) erstreckender Windpark samt Anschlussleitung, wobei diese Vorhabensteile als Einheit angesehen wurden. Mit dem beim BVwG angefochtenen (und von diesem behobenen) Bescheid hatte die Niederösterreichische Landesregierung festgestellt, dass das Projekt keinen die UVP‑Pflicht begründenden Tatbestand erfülle.

83 Der Verwaltungsgerichtshof hielt zunächst unter Bezugnahme auf das hg. Erkenntnis Ro 2016/04/0014 fest, dass das gegenständliche Projekt auf Grund seiner Situierung über Landesgrenzen hinweg keine Zuordnung zum Zuständigkeitsbereich einer der Landesregierungen erlaubt und sich die örtliche Zuständigkeit einer Landesregierung für die gegenständliche Rechtssache auf Grund der Lage des Gutes nicht bestimmen lässt. Anschließend prüfte er die Maßgeblichkeit des § 4 AVG. Selbst wenn dessen Abs. 1 für sich (und somit ungeachtet des systematischen Zusammenhangs mit Abs. 2 des § 4 AVG) anwendbar wäre, würde dies zu keinem verfassungskonformen Ergebnis führen. Mangels Festlegung einer federführenden Landesregierung im UVP‑G 2000 käme nämlich nur der Weg über zwei Bescheide in Frage. Damit könnte der verfahrenseinleitende Antrag aber letztlich unerledigt bleiben, wenn nämlich zwei verschieden lautende Bescheide erlassen werden und ein Einvernehmen somit nicht erzielbar wäre. Dies wäre aber verfassungswidrig, weshalb eine Heranziehung nur des Abs. 1 des § 4 AVG ausgeschlossen ist. Es kann daher keine sich auf ein unbewegliches Gut im Sinn des § 3 Z 1 AVG beziehende Sache vorliegen, weshalb weitere subsidiäre Regelungen (§ 3 Z 2 und 3 AVG) heranzuziehen sind. Da diesbezügliche Feststellungen fehlen, steht nicht fest, dass die Niederösterreichische Landesregierung zur Entscheidung über den Feststellungsantrag nach § 3 Abs. 7 UVP‑G 2000 zuständig gewesen ist. Die zuständige Behörde hat das Verfahren nach dem UVP‑G 2000 unter Anwendung aller maßgeblichen Vorschriften und Hinzuziehung aller Parteien durchzuführen. Eine Aufsplittung von Parteistellungen findet im UVP‑G 2000 keine Deckung.

84 Diese Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof ‑ wiederum in einem UVP‑Feststellungsverfahren ‑ auch für die Rechtslage nach der UVP‑G‑Novelle BGBl. I Nr. 111/2017 und somit für die Regelung des § 39 Abs. 4 erster Satz UVP‑G 2000 als maßgeblich erachtet (VwGH 17.12.2019, Ro 2018/04/0012, Rn. 63).

85 Die dargestellten Ausführungen zur Frage der örtlichen Zuständigkeit bei einem UVP‑Feststellungsverfahren lassen sich aber nicht auf die hier gegenständliche Konstellation eines UVP‑Genehmigungsverfahrens übertragen (vgl. in diesem Sinn auch Eberhard/Ranacher/Weinhandl, Rechtsprechungsbericht, ZfV 2019, 166 [169]). Die Besonderheit eines UVP‑Feststellungsantrags liegt darin, dass darüber nur einheitlich (in einer Weise) abgesprochen werden kann, nämlich insoweit, als die UVP‑Pflicht für ein Vorhaben insgesamt entweder bejaht oder verneint wird. Ein Vorgehen nach dem Konzept der Genehmigungskonkurrenz kommt hier somit von vornherein nicht in Betracht. Ein inhaltlich unterschiedlich lautender Abspruch mehrerer Behörden über einen UVP‑Feststellungsantrag würde nämlich dazu führen, dass die Frage, welche Behörde(n) in weiterer Folge für die Genehmigung des Vorhabens zuständig ist (sind), ungeklärt bliebe. Demgegenüber ist es nicht ausgeschlossen und im Verwaltungsrecht auch nicht unüblich, die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens gegebenenfalls (etwa bei einem wie hier Bundesländergrenzen überschreitenden Vorhaben) an das Erfordernis der Erteilung mehrerer Genehmigungen durch unterschiedliche Behörden zu knüpfen (vgl. in diesem Zusammenhang auch Altenburger/Dizdarevic, Ein Vorhaben, zwei Bundesländer, ZVG 2018, 94 [97]). Inhaltlich verschieden lautende Bescheide der beteiligten Landesregierungen hinsichtlich eines UVP‑Genehmigungsantrags würden nicht dazu führen, dass der Antrag insgesamt unerledigt (bzw. etwa eine Zuständigkeitsfrage ungelöst) bliebe, sondern (lediglich) dazu, dass das Vorhaben mangels Vorliegen aller dafür erforderlichen Genehmigungen nicht ausgeführt werden kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis Ro 2015/05/0022 darauf verwiesen, dass (beim dort zugrunde liegenden UVP‑Feststellungsverfahren) sich auf Grund der Situierung des Vorhabens über die Bundesländergrenzen hinweg die Zuständigkeit „einer“ Landesregierung nicht bestimmen lasse. Die Zuständigkeit nur „einer“ Landesregierung ist aber beim UVP‑Genehmigungsverfahren ‑ wie dargestellt ‑ nicht erforderlich. Der Umstand, dass es im UVP‑G 2000 hinsichtlich der anzuwendenden materiell-rechtlichen Bestimmungen zu einer Genehmigungskonzentration kommt, steht der Annahme, dass bei einem Bundesländergrenzen überschreitenden Vorhaben mehrere Behörden örtlich zuständig sind, nicht entgegen.

86 Dieses Verständnis findet auch in den oben (Pkt. II.3.1.3., Rn. 39) zitierten Erläuterungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 Deckung, wonach in Verwaltungssachen, in denen die Behörden mehrerer Länder örtlich zuständig sind, jedes Land die Auswirkungen auf sein Gebiet beurteilt und im Übrigen der Grundsatz der Genehmigungskonkurrenz zur Anwendung gelangt. Die gegenteilige Annahme, dass auch bei einem UVP‑Genehmigungsverfahren nur ein Bescheid einer Landesregierung ergehen dürfe und daher § 3 Z 1 AVG in einer Konstellation wie der vorliegenden für die Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit nicht herangezogen werden könne, stünde in Widerspruch zu diesen Erläuterungen (soweit sie sich auf den Entfall des Art. 11 Abs. 8 B‑VG beziehen), weil diesfalls für das darin zum Ausdruck kommende Verständnis einer Zuständigkeit mehrerer Behörden unter Heranziehung einer territorialen Anknüpfung kein Raum mehr verbliebe.

87 Schließlich lässt sich für diese Auffassung auch das vom Gesetzgeber im Zuge der Einfügung bzw. Ausweitung des Abs. 4 in § 39 UVP‑G 2000 zum Ausdruck gebrachte Verständnis heranziehen. Ausweislich der oben (Pkt. II.3.1.1., Rn. 34 und 36) zitierten Erläuterungen stellen diese Änderungen jeweils eine Reaktion auf das Erkenntnis Ro 2015/05/0022 dar. Zunächst wurde unter Verweis auf eine räumliche Kumulation davon ausgegangen, dass die räumlich zuständigen UVP‑Behörden über den in ihrem Bundesland gelegenen Vorhabensabschnitt genehmigungsrechtlich absprechen (so die Erläuterungen zur Einfügung des ersten Satzes des § 39 Abs. 4 UVP‑G 2000). Bei der Anfügung der weiteren Sätze wurde dann erläuternd festgehalten, diese würden für Fälle eingefügt, in denen es sich um die Feststellung der UVP‑Pflicht eines Vorhabens handle, das sich über eine Bundesländergrenze erstrecke. Der Gesetzgeber bringt daher zum Ausdruck, dass hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit an die räumliche Lage angeknüpft werden soll. Eine ausdrückliche Regelung für Bundesländergrenzen überschreitende Vorhaben wird aber nur für UVP‑Feststellungsverfahren getroffen. Daraus ist abzuleiten, dass ‑ in Übereinstimmung mit dem in den Erläuterungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeits‑Novelle 2012 zum Ausdruck kommenden Verständnis ‑ davon ausgegangen wurde, dass für die anderen Fälle (und somit für UVP‑Genehmigungsverfahren) eine Beurteilung der Zuständigkeit nach der Lage des Vorhabens ‑ allenfalls mit dem Ergebnis der konkurrierenden Zuständigkeit mehrerer Landesregierungen ‑ erfolgen soll (vgl. auch Ennöckl/Raschauer, Umweltverträglichkeitsprüfung, in Ennöckl/Raschauer/Wessely [Hrsg.], Handbuch Umweltrecht3 [2019] 347 f [FN 228 und 229], wonach das UVP‑Genehmigungsverfahren ‑ abweichend von der Neuregelung für das UVP‑Feststellungsverfahren ‑ für den jeweiligen im Bundesland situierten Vorhabensteil durch die jeweils zuständige Landesregierung durchzuführen ist).

88 3.5.3. Entgegen der Auffassung der revisionswerbenden Parteien steht diese Auffassung aus folgenden Gründen auch nicht in Widerspruch zu dem ‑ auch unionsrechtlich vorgegebenen ‑ Erfordernis einer Gesamtbewertung der Umweltauswirkungen im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

89 3.5.3.1. Das UVP‑G 2000 verweist in einer Mehrzahl von Bestimmungen auf die Merkmale des gesamten Vorhabens bzw. eine vorzunehmende Gesamtbewertung (vgl. etwa § 6 Abs. 1, § 17 Abs. 5 und § 24f Abs. 4). Die in einigen Revisionen ausdrücklich ins Treffen geführte integrative Gesamtschau findet sich in § 24c Abs. 3 UVP‑G 2000 im Zusammenhang mit dem UVGA dahingehend, dass die vorgelegte UVE (sowie andere vorgelegte Unterlagen) nach dem Stand der Technik und dem Stand der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften in einer umfassenden und integrativen Gesamtschau zu bewerten und allenfalls zu ergänzen sind (vgl. auch § 12 Abs. 3 UVP‑G 2000, in dem von einer zusammenfassenden Gesamtschau die Rede ist).

90 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Gesamtbewertung eine zusammenfassende Gesamtschau, welche ‑ unter Berücksichtigung aller Synergien, Überlagerungen, Kumulationseffekte etc. ‑ die in den jeweiligen Teilgutachten fachlich‑naturwissenschaftlich festgestellten Belastungen und Beeinträchtigungen der einzelnen Schutzgüter zu einem Gesamtbild der zu erwartenden Umweltauswirkungen zusammenführt. Die Gesamtbewertung setzt daher eine möglichst vollständige Einbeziehung aller vorhabensbedingten Umweltauswirkungen voraus, die dann in einen Gesamtkontext zu stellen, also in Summe und im Verhältnis zueinander zu beurteilen sind (vgl. VwGH 22.11.2018, Ro 2017/07/0033, Rn. 200 ff, mwN; weiters 16.12.2019, Ra 2018/03/0066, Rn. 73; vgl. auch Madner, Umweltverträglichkeitsprüfung, in Holoubek/Potacs [Hrsg.], Öffentliches Wirtschaftsrecht II3 [2013], S 881 [926]).

91 Zu prüfen ist, ob ‑ wie die revisionswerbenden Parteien meinen ‑ durch eine Aufteilung der örtlichen Zuständigkeit auf zwei Behörden nach Maßgabe der territorialen Anknüpfung dieser gesamtheitliche, das gesamte Vorhaben erfassende Beurteilungsmaßstab beeinträchtigt wird. Dafür bestehen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes aber keine Anhaltspunkte, weil die räumliche Trennung der Genehmigungszuständigkeit die jeweils zuständigen Behörden nicht daran hindert, eine integrative Gesamtbewertung aller vorhabensbedingten Umweltauswirkungen vorzunehmen. Der Umstand, dass eine Landesregierung ein Vorhaben nur hinsichtlich des Gebietes des jeweiligen Bundeslandes genehmigen kann, steht der Annahme, dass die Genehmigungsfähigkeit ‑ wenn auch nur für einen Teil des Vorhabens ‑ anhand der Auswirkungen des Gesamtvorhabens beurteilt wird, dem Grunde nach nicht entgegen (vgl. auch Altenburger, Kommentar zum Umweltrecht I2 [2019] § 39 UVP‑G Rz 16). Zwischen der Vornahme einer integrativen Gesamtschau und der Annahme der Teilbarkeit der örtlichen Zuständigkeit anhand der räumlichen Zuordnung der Vorhabensteile besteht somit nicht notwendiger Weise ein Widerspruch.

92 3.5.3.2. Aus diesem Grund ist aber auch nicht ersichtlich, dass das Unionsrecht einer Genehmigungskonkurrenz in räumlicher Hinsicht entgegensteht, zumal Art. 1 Abs. 2 lit. F UVP‑RL von einer oder mehreren, von den Mitgliedstaaten zur Durchführung der sich aus der UVP‑RL ergebenden Aufgaben bestimmten zuständigen Behörde(n) spricht. Gegenteiliges lässt sich auch den von einzelnen revisionswerbenden Parteien (und teilweise auch vom BVwG) begründend herangezogenen Urteilen des EuGH nicht entnehmen.

93 Dem (im Zusammenhang mit einem UVP‑Feststellungsverfahren ergangenen) Urteil des EuGH vom 10. Dezember 2009, C‑205/08, Umweltanwalt von Kärnten, lag die Frage zugrunde, ob der Bau einer grenzüberschreitenden Hochspannungsfreileitung in Österreich einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss, wenn die Leitung zwar insgesamt, aber nicht hinsichtlich des auf österreichischem Bundesgebiet liegenden Teils den maßgeblichen Schwellenwert überschreitet. Der EuGH hielt fest, dass die UVP‑RL (damals noch die Richtlinie 85/337/EWG ) von einer Gesamtbewertung der Auswirkungen von Projekten auf die Umwelt ausgehe, und zwar unabhängig davon, ob es sich um ein grenzüberschreitendes Projekt handle (Rn. 51). Das Ziel der UVP‑RL dürfe nicht durch die „Aufsplitterung des Projekts“ umgangen werden (Rn. 53). Die Wirksamkeit der UVP‑RL wäre in Frage gestellt, wenn die zuständigen Behörden bei der Prüfung, ob ein Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss, den in einem anderen Mitgliedstaat durchzuführenden Teil des Projekts außer Acht lassen dürften (Rn. 55). Der betroffene Mitgliedstaat (konkret Österreich) werde die Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt in seinem Hoheitsgebiet einer Prüfung unter Berücksichtigung der konkreten Folgen dieses Projekts unterziehen müssen (Rn. 57).

94 Der EuGH hat damit aber die Möglichkeit, die Umweltauswirkungen eines Gesamtvorhabens von mehreren Behörden hinsichtlich ihres jeweiligen Zuständigkeitssprengels überprüfen zu lassen, implizit anerkannt. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass diese Vorgehensweise innerhalb eines Staates unionsrechtlich ausgeschlossen wäre. Ein ‑ seitens einzelner revisionswerbender Parteien ins Treffen geführtes ‑ Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses vom Urteil des EuGH in der Rs C‑205/08 ist somit nicht ersichtlich.

95 Der seitens der rwP G behaupteten Abweichung der angefochtenen Entscheidung vom Urteil des EuGH in der Rs C‑50/09 ist Folgendes entgegenzuhalten: Der EuGH hat in diesem Urteil zwar die konkrete Ausgestaltung einer nationalen Umsetzungsregelung Irlands, in der sowohl der Planungsbehörde als auch der Umweltbehörde Zuständigkeiten zukamen, als unionsrechtswidrig angesehen. Er hat aber ‑ insbesondere im Hinblick auf die Definitionen in Art. 1 der Richtlinie 85/337/EWG (die denen der Richtlinie 2011/92/EU entsprechen) ‑ allgemein ausgesprochen, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen der ihnen belassenen Freiheit zur Bestimmung der zuständigen Stellen beschließen können, diese Aufgabe mehreren Stellen zuzuweisen (Rn. 72). Unter der Voraussetzung, dass die jeweiligen Befugnisse dieser Behörden und die Regeln über ihre Ausübung gewährleisten, dass eine UVP vollständig und rechtzeitig vor der Erteilung der Genehmigung durchgeführt werde, stehe somit nichts der Wahl Irlands entgegen, die Verwirklichung der Ziele der Richtlinie 85/337/EWG zwei verschiedenen Behörden zu übertragen (Rn. 77). Diese Voraussetzung wurde im dort zugrunde liegenden Fall nicht als erfüllt angesehen, weil nicht ausgeschlossen gewesen sei, dass die Umweltbehörde eine Genehmigung erteile, ohne dass eine UVP durchgeführt worden sei. Ein derartiger Mangel ist vorliegend aber nicht gegeben, weil ‑ im Fall eines Bundesländergrenzen überschreitenden Vorhabens ‑ beide zuständigen Landesregierungen vor der Genehmigung eine UVP durchzuführen haben (und die belangte Behörde vorliegend eine solche auch durchgeführt hat). Da die seitens des EuGH im bezogenen Urteil normierten Vorgaben (Durchführung einer vollständigen und rechtzeitigen UVP vor der Erteilung der Genehmigung) der Annahme einer örtlichen Zuständigkeit zweier Landesregierungen nicht entgegenstehen, besteht auch keine Veranlassung, der seitens der rwP G erstatteten Anregung nachzukommen, diesbezüglich ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten.

96 3.5.4. Zu dem ‑ seitens einzelner revisionswerbender Parteien im Zusammenhang mit der Zuständigkeit erstatteten, in seiner Stoßrichtung jedoch darüber hinausgehenden ‑ Vorbringen, es habe vorliegend keine unionsrechtlich gebotene Gesamtbewertung stattgefunden, zumal die beteiligten Landesregierungen kein Einvernehmen hergestellt hätten, ist Folgendes festzuhalten:

97 Zunächst bestehen entgegen dieser Auffassung keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Gesamtbewertung der Umweltauswirkungen eines Vorhabens bei einer Entscheidung durch mehrere örtlich zuständige Behörden nur dann vorliegen kann, wenn die Behörden einvernehmlich vorgegangen sind. Weder aus dem von den rwP A diesbezüglich ins Treffen geführten Urteil des EuGH in der Rs C‑205/08 noch aus dem Loyalitätsgebot des Art. 4 Abs. 3 EUV lässt sich Derartiges ableiten. Eine Konkretisierung des Loyalitätsgebotes auf unionsrechtlicher Ebene dahingehend, dass bei einer Zuständigkeit mehrerer Behörden eines Mitgliedstaates im Bereich der UVP ein einvernehmliches Vorgehen zwingend geboten wäre, findet sich in der UVP‑RL nicht und wird auch sonst nicht aufgezeigt (vgl. allgemein zur Konkretisierung des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit etwa Kahl, in Calliess/Ruffert [Hrsg.], EUV/AEUV Kommentar5 [2016] Art. 4 EUV, Rz 44 f). Ebenso wenig ist ersichtlich, dass es dem Gebot der effektiven und einheitlichen Umsetzung von Unionsrecht widerspreche, wenn eine gesamthafte Berücksichtigung der Umweltauswirkungen von zwei örtlich zuständigen Behörden ohne Herstellung eines Einvernehmens vorgenommen wird. Somit erübrigt es sich auch, auf die Frage einzugehen, ob im vorliegenden Fall faktisch ein Einvernehmen (zwischen der belangten Behörde und der Oberösterreichischen Landesregierung) hergestellt worden sei.

98 Zum gerügten Fehlen einer integrativen Gesamtschau ist darauf hinzuweisen, dass sowohl der seitens der mbP vorgelegten UVE als auch dem UVGA ‑ und somit den für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit des Projekts maßgeblichen Unterlagen (vgl. zur Bedeutung der UVE und des UVGA für die UVP VwGH 20.12.2016, Ro 2014/03/0035, Rn. 66) ‑ jeweils das sich über zwei Bundesländer erstreckende Gesamtvorhaben zugrunde lag. Insofern sind die beiden beteiligten Behörden bei der Ermittlung des zugrunde gelegten Sachverhaltes auch koordiniert (im Sinn von: ausgehend von denselben Grundlagen) vorgegangen. Welche (allenfalls von den in Oberösterreich liegenden Teilen ausgehenden) Umweltauswirkungen des Vorhabens bei der UVP ‑ vor dem Hintergrund, dass die belangte Behörde nur den auf Salzburger Landesgebiet liegenden Vorhabensteil genehmigt hat ‑ nicht oder nur unzureichend berücksichtigt bzw. inwieweit bestimmte Gegebenheiten im anderen Bundesland (Oberösterreich) nicht entsprechend erfasst und bewertet worden wären, wird in den Revisionen nicht dargelegt. Auch die insoweit behauptete Aktenwidrigkeit vermögen die rwP A nicht aufzuzeigen.

99 3.5.5. Da das BVwG die örtliche Zuständigkeit der belangten Behörde ‑ wie in Pkt. II.3.5.1. bis 3.5.3. dargelegt ‑ zu Recht nach § 3 Z 1 AVG beurteilt hat, sind die Z 2 und 3 des § 3 AVG nicht maßgeblich. Folglich kommt es vorliegend für die Zuständigkeit weder auf den Ort, an dem das Unternehmen betrieben wird (§ 3 Z 2 AVG), noch auf den Sitz des Unternehmens (§ 3 Z 3 AVG) an und es besteht somit keine Zuständigkeit der Wiener Landesregierung.

100 Im Hinblick darauf erübrigt es sich auch, auf die weiteren ‑ hypothetisch erfolgten ‑ Ausführungen des BVwG zur allfälligen Anwendbarkeit der Z 2 und 3 des § 3 AVG und zu einem möglichen Analogieschluss sowie auf die dazu erstatteten Revisionsausführungen einzugehen.

4. Strategische Umweltprüfung

101 4.1. Folgende Rechtsgrundlagen sind für die Frage der SUP‑Pflicht im Speziellen maßgeblich:

102 4.1.1. Die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197 vom 21.7.2001, S 30, (im Folgenden: SUP‑RL) lautet auszugsweise:

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a) ‚Pläne und Programme‘ Pläne und Programme, einschließlich der von der Europäischen Gemeinschaft mitfinanzierten, sowie deren Änderungen,

- die von einer Behörde auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene ausgearbeitet und/oder angenommen werden oder die von einer Behörde für die Annahme durch das Parlament oder die Regierung im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden und

- die aufgrund von Rechts‑ oder Verwaltungsvorschriften erstellt werden müssen;

[...]

Artikel 3

Geltungsbereich

(1) Die unter die Absätze 2 bis 4 fallenden Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, werden einer Umweltprüfung nach den Artikeln 4 bis 9 unterzogen.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 wird eine Umweltprüfung bei allen Plänen und Programmen vorgenommen,

a) die in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Energie, Industrie, Verkehr, Abfallwirtschaft, Wasserwirtschaft, Telekommunikation, Fremdenverkehr, Raumordnung oder Bodennutzung ausgearbeitet werden und durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II der Richtlinie 85/337/EWG aufgeführten Projekte gesetzt wird oder

[...]

Artikel 11

Verhältnis zu anderen Gemeinschaftsvorschriften

(1) Die Umweltprüfungen gemäß dieser Richtlinie lassen die Anforderungen der Richtlinie 85/337/EWG sowie anderer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft unberührt.

(2) Bei Plänen und Programmen, bei denen sich die Verpflichtung, eine Prüfung der Umweltauswirkungen durchzuführen, sowohl aus dieser Richtlinie als auch aus anderen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft ergibt, können die Mitgliedstaaten koordinierte oder gemeinsame Verfahren, die die Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft erfüllen, vorsehen, unter anderem, um Mehrfachprüfungen zu vermeiden.

[...]

Artikel 13

Umsetzung der Richtlinie

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 21. Juli 2004 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

[...]

(3) Die Verpflichtung nach Artikel 4 Absatz 1 gilt für die Pläne und Programme, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt nach dem in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Zeitpunkt erstellt wird. Pläne und Programme, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt vor diesem Zeitpunkt liegt und die mehr als 24 Monate danach angenommen oder in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden, unterliegen der Verpflichtung von Artikel 4 Absatz 1, es sei denn, die Mitgliedstaaten entscheiden im Einzelfall, dass dies nicht durchführbar ist, und unterrichten die Öffentlichkeit über ihre Entscheidung.

[...]“

103 4.1.2. Die Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009, ABl. Nr. L 115 vom 25.4.2013, S 39, (im Folgenden: TEN‑E‑Verordnung) sowie die Erwägungsgründe dazu lauten auszugsweise:

„in Erwägung nachstehender Gründe:

[...]

(25) Vorhaben von gemeinsamem Interesse sollten so schnell wie möglich realisiert und sorgfältig überwacht und evaluiert werden, wobei der Verwaltungsaufwand für die Vorhabenträger auf ein Mindestmaß zu beschränken ist. [...]

[...]

(28) Vorhaben von gemeinsamem Interesse sollten auf nationaler Ebene einen ,Vorrangstatus‘ erhalten, um eine rasche verwaltungstechnische Bearbeitung sicherzustellen. Vorhaben von gemeinsamem Interesse sollten von den zuständigen Behörden als Vorhaben betrachtet werden, die im öffentlichen Interesse sind. [...]

[...]

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) In dieser Verordnung werden Leitlinien für die rechtzeitige Entwicklung und Interoperabilität vorrangiger transeuropäischer Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete, die in Anhang I aufgeführt sind, festgelegt (im Folgenden ‚vorrangige Energieinfrastrukturkorridore und ‑gebiete‘).

(2) Diese Verordnung:

a) behandelt die Identifizierung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die für die Realisierung von vorrangigen Korridoren und Gebieten erforderlich sind und unter die in Anhang II aufgeführten Energieinfrastrukturkategorien für Strom, Gas, Erdöl und Kohlendioxid fallen (im Folgenden ‚Energieinfrastrukturkategorien‘);

[...]

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen in den Richtlinien 2009/28/EG , 2009/72/EG und 2009/73/EG , den Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 die folgenden Begriffsbestimmungen:

[...]

4. ‚Vorhaben von gemeinsamem Interesse‘ bezeichnet ein Vorhaben, das für die Realisierung der in Anhang I aufgeführten vorrangigen Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete erforderlich ist und das Bestandteil der in Artikel 3 genannten Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse ist;

[...]

6. ‚Vorhabenträger‘ bezeichnet

a) einen Übertragungs‑ bzw. Fernleitungsnetzbetreiber oder Verteilernetzbetreiber oder sonstigen Betreiber oder Investor, der ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse entwickelt oder

[...]

Artikel 3

Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse

(1) In dieser Verordnung werden zwölf regionale Gruppen (im Folgenden ‚Gruppen‘) im Sinne von Anhang III Nummer 1 festgelegt. Die Mitgliedschaft in jeder Gruppe beruht auf dem jeweiligen vorrangigen Korridor, dem jeweiligen vorrangigen Gebiet und dem jeweils dazugehörigen geografischen Gebiet gemäß Anhang I. In den Gruppen verfügen nur die Mitgliedstaaten und die Kommission über Entscheidungsbefugnisse und werden als Entscheidungsgremium der Gruppen bezeichnet.

[...]

(3) Das Entscheidungsgremium jeder Gruppe beschließt eine regionale Liste der vorgeschlagenen Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die gemäß dem in Anhang III Nummer 2 beschriebenen Verfahren anhand des Beitrags eines jeden Vorhabens zur Realisierung der vorrangigen Energieinfrastrukturkorridore und ‑gebiete und anhand deren Einhaltung der in Artikel 4 festgelegten Kriterien erstellt wird. [...]

(4) Vorbehaltlich des Artikels 172 Absatz 2 AEUV wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16 in Bezug auf die Erstellung einer Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse (im Folgenden ‚Unionsliste‘), delegierte Rechtsakte zu erlassen. Die Unionsliste wird dieser Verordnung in Form eines Anhangs beigefügt. [...]

(5) Bei der Annahme der Unionsliste auf der Grundlage der regionalen Listen

a) stellt die Kommission sicher, dass nur solche Vorhaben aufgenommen werden, die die Kriterien gemäß Artikel 4 erfüllen;

[...]

(6) Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die in die Unionsliste gemäß Absatz 4 dieses Artikels aufgenommen sind, werden zu einem festen Bestandteil der entsprechenden regionalen Investitionspläne nach Artikel 12 der Verordnungen (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 sowie der entsprechenden nationalen Zehnjahresnetzentwicklungspläne nach Artikel 22 der Richtlinien 2009/72/EG und 2009/73/EG und gegebenenfalls anderer betroffener nationaler Infrastrukturpläne. Diese Vorhaben erhalten innerhalb dieser Pläne die höchstmögliche Priorität.

[...]

Artikel 4

Kriterien für Vorhaben von gemeinsamem Interesse

(1) Vorhaben von gemeinsamem Interesse erfüllen die folgenden allgemeinen Kriterien:

a) Das Vorhaben ist für mindestens einen bzw. eines der vorrangigen Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete erforderlich;

b) der potenzielle Gesamtnutzen des anhand der in Absatz 2 aufgeführten jeweiligen spezifischen Kriterien bewerteten Vorhabens übersteigt, auch langfristig, seine Kosten und

c) das Vorhaben erfüllt eines der nachfolgenden Kriterien:

[...]

ii) es befindet sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und hat erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen im Sinne von Anhang IV Nummer 1,

[...]

(2) Für Vorhaben von gemeinsamem Interesse innerhalb von spezifischen Energieinfrastrukturkategorien gelten die folgenden spezifischen Kriterien:

a) bei Stromübertragungs‑ und ‑speichervorhaben, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstaben a bis d genannten Energieinfrastrukturkategorien fallen, trägt das Vorhaben erheblich zu mindestens einem der folgenden spezifischen Kriterien bei:

i) Marktintegration, unter anderem durch die Beseitigung der Isolation mindestens eines Mitgliedstaats und die Verringerung der Energieinfrastrukturengpässe; Wettbewerb und Systemflexibilität,

ii) Nachhaltigkeit, unter anderem durch die Einspeisung erneuerbarer Energie in das Netz und die Übertragung von erneuerbar erzeugtem Strom zu großen Verbrauchszentren und Speicheranlagen,

iii) Versorgungssicherheit, unter anderem durch Interoperabilität, angemessene Verbindungen und einen sicheren und zuverlässigen Netzbetrieb;

[...]

Artikel 5

Durchführung und Überwachung

(1) Vorhabenträger erstellen einen Durchführungsplan für Vorhaben von gemeinsamem Interesse, der einen Zeitplan für jeden der folgenden Punkte enthält:

[...]

(7) Tritt bei der Inbetriebnahme eines Vorhabens von gemeinsamem Interesse eine Verzögerung gegenüber dem Durchführungsplan auf, die nicht auf zwingenden Gründen außerhalb des Einflusses des Vorhabenträgers beruht,

a) stellen die nationalen Regulierungsbehörden sicher, dass die Investition durchgeführt wird, falls die Maßnahmen nach Artikel 22 Absatz 7 Buchstabe a, b oder c der Richtlinien 2009/72/EG und 2009/73/EG gemäß dem jeweiligen einschlägigen nationalen Recht anwendbar sind;

[...]

Artikel 7

‚Vorrangstatus‘ von Vorhaben von gemeinsamem Interesse

(1) Die Annahme der Unionsliste begründet für Entscheidungen im Rahmen der Genehmigungsverfahren die Erforderlichkeit dieser Vorhaben in energiepolitischer Hinsicht, unbeschadet des genauen Standorts, der Trassenführung oder der Technologie des Vorhabens.

[...]

Artikel 16

Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

[...]

Artikel 19

Übergangsbestimmungen

[...]

Die Bestimmungen nach Kapitel III gelten nicht für Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Genehmigungsverfahren, für die ein Vorhabenträger vor dem 16. November 2013 Antragsunterlagen eingereicht hat.

[...]“

104 Anhang I der TEN‑E‑Verordnung führt unter der Überschrift „1. VORRANGIGE STROMKORRIDORE“ in Pkt. 3. wie folgt aus:

„Nord‑Süd‑Stromverbindungsleitungen in Mittelosteuropa und Südosteuropa (‚NSI East Electricity‘): Verbindungsleitungen und Binnenleitungen in Nord‑Süd‑ sowie in Ost‑West‑Richtung zur Vervollständigung des Binnenmarkts und zur Integration der Erzeugung aus erneuerbaren Energiequellen.

Betroffene Mitgliedstaaten: Bulgarien, Deutschland, Griechenland, Italien, Kroatien, Österreich, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.“

105 Anhang VII der TEN‑E‑Verordnung ‑ eingefügt durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1391/2013 der Kommission vom 14. Oktober 2013, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/540 der Kommission vom 23. November 2017, beide zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 in Bezug auf die Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse und gestützt auf Art. 3 Abs. 4 der TEN‑E‑Verordnung ‑ sieht beim Vorrangigen Korridor „Nord‑Süd‑Stromverbindungsleitungen in Mittelosteuropa und Südeuropa“ im „Cluster Österreich ‑ Deutschland“ unter Pkt. 3.1.2. die „Inländische Verbindungsleitung zwischen St. Peter und den Tauern (AT)“ vor.

106 4.1.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Starkstromwegegesetzes 1968 (im Folgenden: StWG), BGBl. Nr. 70 lauten auszugsweise:

„§ 6. Bewilligungsansuchen

(1) Wer eine elektrische Leitungsanlage errichten und in Betrieb nehmen sowie Änderungen oder Erweiterungen nach § 3 vornehmen will, hat bei der Behörde um eine Bewilligung anzusuchen.

(2) Dem Ansuchen sind folgende Beilagen anzuschließen:

a) ein technischer Bericht mit Angaben über Zweck, Umfang, Betriebsweise und technische Ausführungen der geplanten elektrischen Leitungsanlage;

b) eine Kopie der Katastralmappe, aus welcher die Trassenführung und die betroffenen Grundstücke mit ihren Parzellennummern ersichtlich sind;

c) ein Verzeichnis der betroffenen Grundstücke mit Katastral- und Grundbuchsbezeichnung, Namen und Anschriften der Eigentümer sowie des beanspruchten öffentlichen Gutes unter Angabe der zuständigen Verwaltungen;

d) für den Fall, daß voraussichtlich Zwangsrechte gemäß §§ 11 oder 18 in Anspruch genommen werden, überdies ein Verzeichnis der davon betroffenen Grundstücke und zusätzlich Namen und Anschriften der sonstigen dinglich Berechtigten mit Ausnahme der Hypothekargläubiger;

e) ein Verzeichnis der offenkundig berührten fremden Anlagen mit Namen und Anschriften der Eigentümer oder der zuständigen Verwaltungen.

(3) Die Behörde kann bei Ansuchen um Änderungen oder Erweiterungen gemäß Abs. 1 von der Beibringung einzelner in Abs. 2 angeführter Angaben und Unterlagen absehen, sofern diese für das Bewilligungsverfahren nicht erforderlich sind.

(4) Soll in der technischen Ausführung der geplanten elektrischen Leitungsanlage von den Vorschriften über die Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen (§ 2 des Elektrotechnikgesetzes) oder von den allgemeinverbindlichen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften (§ 3 des Elektrotechnikgesetzes) abgewichen werden, so ist dem Bewilligungsansuchen ein technisch begründetes Ansuchen um Ausnahmebewilligung für die geplanten Abweichungen beizufügen.

§ 7. Bau- und Betriebsbewilligung

(1) Die Behörde hat die Bau- und Betriebsbewilligung zu erteilen, wenn die elektrische Leitungsanlage dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widerspricht. In dieser Bewilligung hat die Behörde durch Auflagen zu bewirken, daß die elektrischen Leitungsanlagen diesen Voraussetzungen entsprechen. Dabei hat eine Abstimmung mit den bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, des Natur- und Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechtes, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung, der Sicherheit des Luftraumes und des Dienstnehmerschutzes zu erfolgen. Die zur Wahrung dieser Interessen berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind im Ermittlungsverfahren zu hören.

[...]

§ 11. Leitungsrechte

(1) Jedem, der eine elektrische Leitungsanlage betreiben will, sind von der Behörde auf Antrag an Grundstücken einschließlich der Privatgewässer, der öffentlichen Straßen und Wege sowie des sonstigen öffentlichen Gutes Leitungsrechte einzuräumen, wenn und soweit dies durch die Bewilligung der Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer elektrischen Leitungsanlage notwendig wird.

[...]

§ 18. Enteignung

Wenn der dauernde Bestand der elektrischen Leitungsanlage an einem bestimmten Ort aus zwingenden technischen Gründen oder mit Rücksicht auf die unverhältnismäßigen Kosten ihrer Verlegung die Enteignung erfordert, sodaß mit den Leitungsrechten nach §§ 11 ff. das Auslangen nicht gefunden werden kann, ist von der Behörde über Antrag die Enteignung für elektrische Leitungsanlagen samt Zubehör einschließlich der Umspann-, Umform- und Schaltanlagen auszusprechen.

[...]“

107 4.1.4. Die maßgeblichen ‑ in Umsetzung von Art. 22 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt ergangenen ‑ Bestimmungen des Elektrizitätswirtschafts‑ und ‑organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 143/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 61/2018, lauten auszugsweise:

„Netzentwicklungsplan

§ 37. (1) (Grundsatzbestimmung) Die Landesgesetze haben unter Berücksichtigung der Abs. 2 bis 6 vorzusehen, dass die Übertragungsnetzbetreiber der Regulierungsbehörde jedes Jahr einen zehnjährigen Netzentwicklungsplan für das Übertragungsnetz zur Genehmigung vorlegen, der sich auf die aktuelle Lage und die Prognosen im Bereich von Angebot und Nachfrage stützt.

(2) (Grundsatzbestimmung) Zweck des Netzentwicklungsplans ist es insbesondere,

1. den Marktteilnehmern Angaben darüber zu liefern, welche wichtigen Übertragungsinfrastrukturen in den nächsten zehn Jahren errichtet oder ausgebaut werden müssen,

2. alle bereits beschlossenen Investitionen aufzulisten und die neuen Investitionen zu bestimmen, die in den nächsten drei Jahren durchgeführt werden müssen, und

3. einen Zeitplan für alle Investitionsprojekte vorzugeben.

(3) (Grundsatzbestimmung) Ziel des Netzentwicklungsplans ist es insbesondere,

1. der Deckung der Nachfrage an Leitungskapazitäten zur Versorgung der Endverbraucher unter Berücksichtigung von Notfallszenarien,

2. der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit der Leitungskapazität (Versorgungssicherheit der Infrastruktur), und

3. der Nachfrage nach Leitungskapazitäten zur Erreichung eines europäischen Binnenmarktes nachzukommen.

(4) (Grundsatzbestimmung) Bei der Erarbeitung des Netzentwicklungsplans legt der Übertragungsnetzbetreiber angemessene Annahmen über die Entwicklung der Erzeugung, der Versorgung, des Verbrauchs und des Stromaustauschs mit anderen Ländern unter Berücksichtigung der Investitionspläne für regionale Netze gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung 2009/714/EG und für gemeinschaftsweite Netze gemäß Art. 8 Abs. 3 lit. b der Verordnung 2009/714/EG zugrunde. Der Netzentwicklungsplan hat wirksame Maßnahmen zur Gewährleistung der Angemessenheit des Netzes und der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit der Leitungskapazität (Versorgungssicherheit der Infrastruktur) zu enthalten.

(5) (Grundsatzbestimmung) Der Übertragungsnetzbetreiber hat bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans die technischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten, die Interessen aller Marktteilnehmer sowie die Kohärenz mit dem gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan zu berücksichtigen. Vor Einbringung des Antrages auf Genehmigung des Netzentwicklungsplans hat der Übertragungsnetzbetreiber alle relevanten Marktteilnehmer zu konsultieren.

[...]

Genehmigung des Netzentwicklungsplans

§ 38. (1) Die Regulierungsbehörde genehmigt den Netzentwicklungsplan durch Bescheid. Voraussetzung für die Genehmigung ist der Nachweis der technischen Notwendigkeit, Angemessenheit und Wirtschaftlichkeit der Investitionen durch den Übertragungsnetzbetreiber. Die Genehmigung kann unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt werden, soweit diese zur Erfüllung der Zielsetzungen dieses Gesetzes erforderlich sind.

(2) Die Regulierungsbehörde hat vor Bescheiderlassung Konsultationen zum Netzentwicklungsplan mit den Interessenvertretungen der Netzbenutzer durchzuführen. Sie hat das Ergebnis der Konsultationen zu veröffentlichen und insbesondere auf etwaigen Investitionsbedarf zu verweisen.

(3) Die Regulierungsbehörde hat insbesondere zu prüfen, ob der Netzentwicklungsplan den gesamten im Zuge der Konsultationen ermittelten Investitionsbedarf erfasst und ob die Kohärenz mit dem gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan gemäß Art. 8 Abs. 3 lit. b der Verordnung 2009/714/EG gewahrt ist. Bestehen Zweifel an der Kohärenz mit dem gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan, so hat die Regulierungsbehörde die Agentur zu konsultieren.

(4) Die mit der Umsetzung von Maßnahmen, die im Netzentwicklungsplan vorgesehen sind, verbundenen angemessenen Kosten sind, inklusive Vorfinanzierungskosten, bei der Bestimmung der Systemnutzungsentgelte gemäß §§ 51 ff anzuerkennen.

(5) Die Regulierungsbehörde kann vom Übertragungsnetzbetreiber zu jedem Zeitpunkt die Änderung seines bereits vorgelegten und noch nicht genehmigten Netzentwicklungsplans verlangen. Anträge auf Änderung des zuletzt genehmigten Netzentwicklungsplans sind zulässig, sofern wesentliche Änderungen der Planungsgrundlagen eine neue Beurteilung notwendig machen.

Überwachung des Netzentwicklungsplans

§ 39. (1) Die Regulierungsbehörde überwacht und evaluiert die Durchführung des Netzentwicklungsplans und kann vom Übertragungsnetzbetreiber die Änderung des Netzentwicklungsplans verlangen.

(2) Hat der Übertragungsnetzbetreiber aus anderen als zwingenden, von ihm nicht zu beeinflussenden Gründen eine Investition, die nach dem Netzentwicklungsplan in den folgenden drei Jahren durchgeführt werden musste, nicht durchgeführt, so ist die Regulierungsbehörde, sofern die Investition unter Zugrundelegung des jüngsten Netzentwicklungsplans noch relevant ist, verpflichtet, mindestens eine der folgenden Maßnahmen zu ergreifen, um die Durchführung der betreffenden Investition zu gewährleisten:

[...]“

108 4.1.5. Die (inhaltsgleichen) Ausführungsbestimmungen zu § 37 ElWOG 2010 für das Bundesland Salzburg finden sich in § 8 des Salzburger Landeselektrizitätsgesetzes 1999 (Sbg. LEG), LGBl. Nr. 75/1999 in der Fassung LGBl. Nr. 14/2012.

109 Die ‑ darüber hinaus ‑ maßgeblichen Bestimmungen des Sbg. LEG lauten auszugsweise:

„Anwendungsbereich

§ 1 [...]

(2) Dieses Gesetz findet hinsichtlich der Vorschriften über Leitungsanlagen nur auf Leitungsanlagen für elektrischen Strom mit einer Spannung über 42 Volt oder einer Leistung von mehr als 100 Watt Anwendung, die sich nicht über das Gebiet des Landes Salzburg hinaus erstrecken. [...]

(3) Im Übrigen findet dieses Gesetz nicht auf Angelegenheiten Anwendung, die nach Art 10 Abs 1 B‑VG oder nach besonderen bundesverfassungsrechtlichen Bestimmungen in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind.

[...]

Bewilligung von Leitungsanlagen

§ 52 (1) Die Errichtung und Inbetriebnahme von Leitungsanlagen bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Das Gleiche gilt für wesentliche Änderungen von Leitungsanlagen.

[...]

Bau- und Betriebsbewilligung

§ 54 (1) Für Leitungsanlagen, welche dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widersprechen, ist die Bau‑ und Betriebsbewilligung zu erteilen. Dabei ist durch entsprechende Auflagen auf eine Abstimmung mit bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen sowie mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, der Wildbach‑ und Lawinenverbauung, der Raumplanung, des Natur‑ und des Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechtes, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung, der Sicherheit des Luftraumes, der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere des Fremdenverkehrs, und des Dienstnehmerschutzes Bedacht zu nehmen. Die zur Wahrung dieser Interessen berufenen Behörden und öffentlich‑rechtlichen Körperschaften sind im Ermittlungsverfahren zu hören.

[...]

Erdverkabelung

§ 54a (1) Als ein öffentliches Interesse, das in Verfahren zur Erteilung der Bau‑ und Betriebsbewilligung von Leitungsanlagen Beachtung zu finden hat, gilt auch die Vermeidung von Nutzungskonflikten.

(2) Zur Wahrung des öffentlichen Interesses gemäß Abs. 1 dürfen zur Errichtung kommende Leitungsanlagen mit einer Nennspannung von mehr als 110 kV in sensiblen Bereichen auf technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitten nur als Erdkabel ausgeführt werden.

(3) Als sensible Bereiche gelten Bereiche, in denen der von der Achse einer Leitungsanlage gemessene Abstand unterschreiten würde:

1. 400 m zwischen einer Freileitung und dem im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ausgewiesenen Bauland der Kategorien des § 30 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 9 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009;

2. 200 m zwischen einer Freileitung und einzelnen der dauernden Wohnnutzung dienenden Bauten auf Flächen, die nicht gemäß § 30 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 9 ROG 2009 gewidmet sind.

(4) Ein Erdkabel‑Teilabschnitt ist technisch und wirtschaftlich effizient, wenn

a) als Stand der Technik die elektrotechnische Realisierbarkeit der Erdkabelleitung unter Berücksichtigung der Erfordernisse eines sicheren Betriebes feststeht;

b) die Bodenbeschaffenheit im betreffenden Teilabschnitt eine Erdverkabelung ohne Gefährdung eines sicheren Betriebes zulässt;

c) der mit der Erdverkabelung im Vergleich zu einer Freileitung, die das öffentliche Interesse gemäß Abs. 1 unter Berücksichtigung der Erfordernisse eines sicheren Betriebes und der wirtschaftlichen Vertretbarkeit des Aufwandes nur im geringst möglichen Maß beeinträchtigt, allenfalls entstehende Zusatzaufwand verhältnismäßig ist; bei der Prüfung dieser Verhältnismäßigkeit sind insbesondere auch der Mehrwert der Erdverkabelung im Hinblick auf den Tourismus, die Liegenschaftswerte im sensiblen Bereich, die Raumersparnis sowie die raschere Projektverwirklichung auf Grund der Konfliktvermeidung entsprechend den örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.

(5) Einem Ansuchen, das auf die Bewilligung einer Freileitung mit einer Nennspannung von mehr als 110 kV in sensiblen Bereichen gerichtet ist, sind auch Unterlagen über das Nichtvorliegen einer der Voraussetzungen für eine Erdverkabelung gemäß Abs. 4 lit. a bis c anzuschließen. Die Bewilligung darf in einem solchen Fall nur erteilt werden, wenn die Leitungsanlage das öffentliche Interesse gemäß Abs. 1 unter Berücksichtigung der Erfordernisse eines sicheren Betriebes und der wirtschaftlichen Vertretbarkeit des Aufwandes nur im geringst möglichen Maß beeinträchtigt.

[...]“

110 4.2. Das BVwG hält der im Verfahren erstatteten Einwendung, es sei rechtswidriger Weise keine Strategische Umweltprüfung (im Folgenden: SUP) nach der SUP‑RL durchgeführt worden, Folgendes entgegen:

111 Das BVwG verweist zunächst auf näher zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des EuGH, wonach die Durchführung einer UVP nicht von der Verpflichtung, eine Umweltprüfung im Sinn der SUP‑RL durchzuführen, entbindet (Verweis auf EuGH 22.9.2011, C‑295/10, Genovaitė Valčiukienė; sowie auf VwGH 19.12.2013, 2011/03/0160).

112 4.2.1. Ein Plan oder Programm unterliege aber nur dann dem Geltungsbereich der SUP‑RL, wenn beide in deren Art. 3 Abs. 2 lit. a genannten Voraussetzungen erfüllt seien. Der Plan müsse für einen der genannten Bereiche ausgearbeitet worden sein (was vorliegend hinsichtlich der Energie gegeben sei) und mit dem Plan bzw. Programm müsse der Rahmen für die künftige Genehmigung von UVP‑pflichtigen Projekten gesetzt werden. Das BVwG verweist auf die Aussage des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis 2011/03/0160, wonach die SUP‑RL ein Prüfverfahren für jene Rechtsakte schaffen wolle, die eine Vielzahl von Projekten betreffen. Aus der Rechtsprechung des EuGH (Verweis auf EuGH 11.9.2012, C‑43/10, Nomarchiaki Aftodioikisi Aitoloakarnanias u.a.) ergebe sich, dass von einem Plan oder Projekt im Sinn der SUP‑RL nur dann ausgegangen werden könne, wenn der Rechtsakt die Grundlage für die Durchführung zumindest eines weiteren auf diesem Rechtsakt aufbauenden Vorhabens bilde. Vorliegend sei die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer konkreten Starkstromfreileitung erteilt worden und diese Genehmigung bilde nicht die Grundlage bzw. den Rahmen für die Durchführung eines weiteren Vorhabens. Da es diesbezüglich an einem Plan oder Programm im Sinn der SUP‑RL mangle, komme es auf die Frage einer allfälligen fehlerhaften Umsetzung dieser Richtlinie insoweit nicht an.

113 4.2.2. Weiters sei im Verfahren moniert worden, dass der Netzentwicklungsplan (im Folgenden NEP) 2011, der (ebenso wie die NEP der Folgejahre) das gegenständliche Vorhaben enthalte, keiner SUP unterzogen worden sei. Ob insoweit eine Verpflichtung zur Durchführung einer SUP im Sinn der SUP‑RL bestanden hätte, könne nach Ansicht des BVwG allerdings dahingestellt bleiben.

114 Zwar sei seitens einzelner revisionswerbender Parteien vorgebracht worden, die zuständigen Behörden seien verpflichtet, dem rechtswidrigen Unterbleiben einer SUP abzuhelfen, bzw. es sei allenfalls § 3 Abs. 6 UVP‑G (wonach erteilte Genehmigungen unter bestimmten Voraussetzungen als nichtig erklärt werden könnten) analog anzuwenden. Dem hielt das BVwG aber entgegen, dass die Zuständigkeit zur allfälligen Durchführung einer SUP betreffend den NEP nicht bei der belangten Behörde liege, weil diese nicht bescheiderlassende Behörde betreffend die Genehmigung des NEP gewesen sei (der NEP 2011 sei von der Regulierungsbehörde E‑Control mittels Bescheid bewilligt worden). Die Durchführung einer SUP betreffend den NEP sei auch nicht Beschwerdegegenstand des Verfahrens vor dem BVwG. Auch nach der von den revisionswerbenden Parteien ins Treffen geführten Rechtsprechung des EuGH (Verweis auf EuGH 18.4.2013, C‑463/11, L gegen M) habe ein nationales Gericht die Bestimmungen des Unionsrechts „im Rahmen seiner Zuständigkeit“ anzuwenden.

115 Zudem stelle die Durchführung einer SUP kein Genehmigungskriterium im Sinn des § 17 UVP‑G 2000 dar, weshalb die allenfalls rechtswidrige Unterlassung der Durchführung einer SUP hinsichtlich des NEP, der die Errichtung des gegenständlichen Vorhabens vorsehe, keine Auswirkungen auf die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens nach dem UVP‑G 2000 haben könne.

116 4.3. Die rwP A und G treten dieser Auffassung des BVwG jeweils entgegen.

117 4.3.1. Die rwP A bringen in ihrer Revision sowie in den Stellungnahmen vom 20. September 2019, vom 21. Jänner 2020, vom 3. Juli 2020 und vom 31. August 2020 ‑ auch unter Verweis auf mehrere rechtsgutachterliche Stellungnahmen ‑ vor, das angefochtene Erkenntnis sei auch deshalb rechtswidrig, weil unionsrechtswidriger Weise keine SUP durchgeführt worden sei.

118 Die rwP A verweisen zunächst darauf, dass Österreich die SUP‑RL im Bereich Energie nicht umgesetzt habe. Nach Ansicht der rwP A gebe es bei Hochspannungsleitungen wie der hier gegenständlichen mehrere Planungsebenen, auf denen eine SUP durchgeführt werden könnte, einerseits den NEP gemäß § 37 ElWOG 2010 und andererseits den Trassenplan gemäß den §§ 6 f StWG. In Österreich werde weder hinsichtlich des NEP noch hinsichtlich des Trassenplans eine SUP durchgeführt und dementsprechend sei auch für das gegenständliche Vorhaben weder auf Basis des NEP noch auf Basis des Trassenplans eine SUP durchgeführt worden. Sowohl der NEP als auch der Trassenplan seien aber als Plan oder Programm im Sinn des Art. 2 lit. a SUP‑RL einzuordnen.

119 4.3.1.1. Der Bescheid nach den §§ 6 f StWG trage planerische Züge in sich und sei insofern zweigeteilt, als er die Bewilligung des Trassenplans (Raumplanungsakt) und die Bewilligung des Vorhabens (Projektgenehmigung) beinhalte. Auf der Grundlage der starkstromrechtlichen Baugenehmigung könnten wiederum Leitungsrechte eingeräumt und Grundstücke enteignet werden.

120 Das seitens des BVwG ins Treffen geführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 2011/03/0160 sei zwar hinsichtlich des Trassenplans „inhaltlich ähnlich gelagert“, betreffe allerdings nicht den NEP nach § 37 ElWOG 2010. Zudem stehe diese Entscheidung (ebenso wie der Beschluss VwGH 23.10.2017, Ra 2017/04/0097) in Widerspruch zu näher zitierter Rechtsprechung des EuGH (Verweis auf EuGH 28.7.2016, C‑379/15, Association France Nature Environnement; 27.10.2016, C‑290/15, Patrice D’Oultremont u.a.; 7.6.2018, C‑160/17, Raoul Thybaut u.a.; 7.6.2018, C‑671/16, Inter‑Environnement Bruxelles ASBL u.a.), wonach ein Plan oder Programm im Sinn der SUP‑RL auch dann vorliege, wenn er Grundlage bzw. Rahmen nur für ein Vorhaben bilde.

121 4.3.1.2. Der NEP enthalte für die darin enthaltenen Projekte Angaben (ua.) zu den Anfangs‑ und Endpunkten der Trasse, zur Leitungslänge, zu den Trassenkorridoren, zu den Nebenstationen, zur technischen Ausführung und zur Topographie. Die im NEP für die künftige UVP‑Genehmigung festgelegten Kriterien würden die vom EuGH verlangte Regelungsdichte erfüllen. Der NEP lege den Standort des Vorhabens, einen Zeitplan sowie die Realisierungsmodalitäten bzw. die Umsetzungspflicht fest und gebe den Übertragungsnetzbetreibern damit ein organisiertes System vor. Anhand der Standortdaten könnten Schlüsse für mögliche Umweltauswirkungen gezogen werden. Zudem werde auch die umweltrelevante Art der technischen Ausführung festgelegt. Der Übertragungsnetzbetreiber sei gesetzlich verpflichtet, einen NEP zu erstellen, der E‑Control vorzulegen und die darin enthaltenen Projekte umzusetzen. Da die Antragstellung nach den im NEP für das jeweilige Projekt festgelegten Kriterien erfolgen müsse, sei auch die UVP‑Genehmigungsbehörde an diese Kriterien gebunden, weshalb auch eine Genehmigung dem Antrag und damit den Kriterien des NEP entsprechen müsse. Die Genehmigung des NEP sei ein hoheitlicher Akt, an den alle Behörden und Gerichte gebunden seien. Somit werde durch den NEP der Rahmen für die künftige Genehmigung UVP‑pflichtiger Projekte gesetzt.

122 Die Auffassung der mbP, wonach der NEP im UVP‑Genehmigungsverfahren nicht angewendet worden sei, erachten die rwP A als verfehlt. Der NEP sei schon deshalb angewendet worden, weil die UVP‑Behörde an den Antrag der mbP gebunden gewesen sei. Zudem sei die UVP‑Behörde verpflichtet, die Bestimmungen des ElWOG 2010 betreffend den NEP und folglich den NEP selbst im UVP‑Genehmigungsverfahren anzuwenden.

123 Weiters verweisen die rwP A in diesem Zusammenhang auf das seitens der Europäischen Kommission (EK) gegen die Republik Österreich eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2017/4072. Die EK fordere darin die Republik Österreich auf, die nationale Rechtslage mit dem Unionsrecht in Einklang zu bringen, weil die SUP‑RL im Sachbereich Energie nicht umgesetzt worden sei. Die EK vertrete ‑ wie die rwP A ‑ die Ansicht, dass der NEP erhebliche Umweltauswirkungen haben werde, Kriterien für verschiedene Energieprojekte festlege und daher einer SUP unterzogen werden müsse.

124 Eine Regelung betreffend die innerstaatliche Zuständigkeit zur Durchführung einer SUP bei einem NEP fehle. Da vorliegend bereits ein UVP‑Verfahren durchgeführt worden sei, könne in diesem Stadium nur das BVwG „sachnächste Behörde“ (im Sinn des Beschlusses VwGH 29.10.2014, Ro 2014/04/0069) und somit zuständig sein. Das BVwG wäre im Hinblick auf den Anwendungsvorrang des Unionsrechts, das Loyalitätsgebot sowie die Grundsätze der Effektivität und Äquivalenz verpflichtet gewesen, die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der SUP‑RL anzuwenden bzw. Verstöße gegen die SUP‑RL zu unterbinden.

125 4.3.1.3. Die Auflistung eines Projektes im NEP habe auch deshalb Folgen für das UVP‑Genehmigungsverfahren, weil die Aufnahme eines Projektes in den NEP das öffentliche Interesse daran indiziere, was wiederum ein (zentrales) Genehmigungskriterium im UVP‑Verfahren bilde. Sowohl die belangte Behörde als auch das BVwG hätten in ihren Entscheidungen darauf abgestellt, dass das Vorhaben 380 kV‑Salzburgleitung im NEP enthalten sei (Verweis auf S 132 und 455 des angefochtenen Erkenntnisses sowie auf mehrere Belegstellen im bekämpften Bescheid der belangten Behörde). Entgegen der Auffassung der mbP sei der NEP vom BVwG angewendet worden. Bei Nichtanwendung des NEP würde das angefochtene Erkenntnis hinsichtlich der Beurteilung des öffentlichen Interesses eine wesentliche „Stütze“ verlieren. Auch die zugrunde gelegten Fachgutachten (insbesondere des Sachverständigen Energiewirtschaft) würden sich darauf stützen, dass die 380 kV‑Salzburgleitung im NEP enthalten sei, dem somit eine besondere Entscheidungsrelevanz zukomme. Die Bedeutung des NEP lasse sich nicht herunterspielen. Für das UVP‑Genehmigungsverfahren mache es einen wesentlichen Unterschied, ob das Vorhaben im NEP enthalten sei oder nicht. Die Aufnahme in den NEP bewirke eine rechtliche Privilegierung.

126 Den Ausführungen der mbP betreffend die Aufnahme des gegenständlichen Projekts in die TEN‑E‑Verordnung halten die rwP A entgegen, dass diese Verordnung keine speziellen Vorschriften über die SUP betreffend die davon erfassten Leitungsvorhaben von gemeinsamen Interesse (Projects of Common Interest ‑ PCI) enthalte. Die TEN‑E‑Verordnung sei auch kein Plan oder Programm und es bestehe auch keine Überordnung oder Unterordnung zwischen dem NEP und der TEN‑E‑Verordnung.

127 4.3.1.4. Das BVwG habe sich zur Frage der SUP‑Pflicht des NEP und des Trassenplans rechtswidriger Weise nicht geäußert und auch nicht begründet, weshalb einer allfälligen fehlerhaften Umsetzung der SUP‑RL fallbezogen keine Relevanz zukommen solle. Die Auffassung des BVwG, wonach der SUP‑Pflicht nach der SUP‑RL nicht die Stellung eines Genehmigungskriteriums zukomme, sei zu hinterfragen, zumal § 17 UVP‑G 2000 keinen taxativen Katalog an Genehmigungskriterien beinhalte. Demgegenüber formuliere die SUP‑RL unmittelbar anwendbare Genehmigungskriterien, die von den nationalen Behörden im UVP‑Genehmigungsverfahren anzuwenden seien. Werde die SUP‑Pflicht nicht vom Kanon der Genehmigungskriterien des § 17 UVP‑G 2000 erfasst, dann würde der SUP‑RL im Ergebnis die praktische Wirksamkeit entzogen. Es sei nicht unbestreitbar, anzunehmen, dass der Unterlassung einer SUP Sperrwirkung für eine Genehmigung nach der UVP‑RL zukomme.

128 Die von den mbP ins Treffen geführte Nichtanwendung des NEP (als Folge einer allenfalls rechtswidrig unterbliebenen SUP) stünde in Widerspruch zur Verpflichtung des ElWOG 2010, einen NEP zu erstellen. Zudem wäre damit die volle Wirksamkeit der SUP‑RL gerade nicht gewährleistet. Die praktische Wirksamkeit der SUP‑RL würde nämlich unterlaufen, wenn eine SUP für Pläne betreffend Hochspannungsleitungen rechtswidrig nicht vorgenommen worden sei, ungeachtet dessen aber dennoch eine UVP durchgeführt werde. Das Unterbleiben einer SUP hinsichtlich des NEP führe dazu, dass die UVP‑Genehmigung unter einem „Wurzelmangel“ leide und unionsrechtswidrig sei.

129 Des Weiteren verweisen die rwP A auf die durch die Richtlinie 2014/52/EU geänderte Fassung des Art. 2 Abs. 3 UVP‑RL sowie auf Erwägungsgrund 37 der Richtlinie 2014/52/EU , aus dem sich ergebe, dass die Mitgliedstaaten zur Durchführung koordinierter bzw. gemeinsamer Verfahren verpflichtet seien und somit auch die SUP‑Pflicht als Bestimmung des Umweltrechts im UVP‑Genehmigungsverfahren mit zu berücksichtigen gewesen wäre. Es liege eine enge systematische und sachliche Verzahnung zwischen der SUP‑RL und der UVP‑RL vor. Diese Verzahnung bzw. Mehrstufigkeit habe zur Folge, dass ein Unionsrechtsverstoß auf Planungsebene direkte Auswirkungen auf die Projektebene habe. Durch die nicht erfolgte Koordinierung unter Einbeziehung strategischer Planungselemente seien die rwP A nach der UVP‑RL und der mitanzuwendenden SUP‑RL in ihren Rechten verletzt. Den rwP A sei es verwehrt gewesen, Argumente auf Planungsebene vorzutragen.

130 Die Auffassung des BVwG, wonach die Durchführung einer UVP für ein konkretes Projekt unabhängig von der vorher durchzuführenden SUP erfolgen könne, sei mit dem Loyalitätsprinzip des Art. 4 Abs. 3 EUV nicht vereinbar. Zur Abhilfe gegen die unionsrechtswidrige Durchführung eines UVP‑Verfahrens ohne Durchführung einer SUP hinsichtlich des NEP oder des Trassenplans hätte das BVwG ‑ wenn es nicht selbst eine SUP durchführt ‑ den bekämpften Bescheid entweder ersatzlos beheben oder zumindest das Verfahren bis zum Vorliegen einer SUP aussetzen müssen. Unter Verweis auf Art. 11 Abs. 2 SUP‑RL sowie Art. 2 Abs. 3 UVP‑RL treffe die Mitgliedstaaten die Verpflichtung, die diversen Umweltprüfungen aufeinander abzustimmen. Da die SUP den Rahmen für künftige UVP‑relevante Projekte bilde, sei sie der Durchführung der Projektgenehmigungsverfahren voranzustellen. Aus der SUP‑RL sei somit ‑ entgegen der Auffassung des BVwG ‑ abzuleiten, dass es vor Erteilung einer Projektgenehmigung im UVP‑Verfahren einer SUP bedürfe.

131 Dies ergebe sich nach Ansicht der rwP A auch aus dem Urteil des EuGH vom 28. Februar 2012, C‑41/11, Inter‑Environnement Wallonie ASBL u.a., dem zufolge nationale Behörden bei einem Verstoß gegen Unionsrecht Maßnahmen zur Aussetzung oder Aufhebung ergreifen müssen, die verhindern, dass ein Plan oder Programm, einschließlich der im Rahmen eines solchen Plans entwickelten Projekte, ohne eine Umweltprüfung durchgeführt werden könne. Zudem habe der EuGH in einer Vielzahl von Entscheidungen (Verweis auf EuGH 22.3.2012, C‑567/10; 18.4.2013, C‑463/11; 27.10.2016, C‑290/15; 7.6.2018, C‑160/17) die wesentliche Bedeutung einer SUP für Pläne sowie die Pflicht der Mitgliedstaaten betont, Umweltauswirkungen bereits auf Planungsebene zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des EuGH gehe aus der SUP‑RL hervor, dass die Umweltprüfung so früh wie möglich durchgeführt werden solle.

132 Schließlich verweisen die rwP A auf das Urteil des EuGH vom 25. Juni 2020 in der Rs C‑24/19, A ua., in dem der EuGH die Rechtsansicht der rwP A bestätigt habe. Nach diesem Urteil seien UVP‑Genehmigungen, die auf Plänen beruhten, die keiner SUP unterzogen worden seien, zurückzunehmen oder aufzuheben. Die nationalen Behörden müssten alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um dem Unterbleiben einer Umweltprüfung abzuhelfen; dies könne etwa darin bestehen, eine bereits erteilte Genehmigung zurückzunehmen oder auszusetzen, damit die Prüfung durchgeführt werden könne. Eine Aufhebung müsse auch dann erfolgen, wenn mit der Durchführung des Projekts bereits begonnen worden sei. Die vom EuGH für eine ausnahmsweise Aufrechterhaltung bestimmter Wirkungen aufgestellten Anforderungen seien vorliegend nicht erfüllt. Ausgehend davon stehe das angefochtene Erkenntnis mit dem Unionsrecht nicht in Einklang und sei daher aufzuheben. Die Nichtdurchführung einer SUP betreffend den NEP schlage somit auf das konkrete UVP‑Genehmigungsverfahren durch.

133 Für den Fall, dass aus der Sicht des Verwaltungsgerichtshofes ungeachtet dessen noch Zweifel betreffend das Verhältnis zwischen SUP‑RL und UVP‑RL bzw. betreffend die Planqualität des NEP bestehen sollten, wird angeregt, dem EuGH mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen. Insbesondere solle geklärt werden, ob der NEP ein Plan im Sinn der SUP‑RL sei sowie ob die Nichtdurchführung einer SUP ein Genehmigungshindernis im UVP‑Genehmigungsverfahren darstelle bzw. ob eine UVP‑Genehmigung aufzuheben sei, wenn ein ‑ den Rahmen für dieses Projekt bildender ‑ Plan keiner SUP unterzogen worden sei.

134 4.3.1.5. Dem Vorbringen der mbP betreffend den zeitlichen Anwendungsbereich der SUP‑RL halten die rwP A ‑ abgesehen vom Neuerungsverbot ‑ entgegen, dass jeder einzelne NEP ‑ unabhängig davon, dass er auf „Altplanungen“ aufbaue ‑ für sich rechtlich selbständig und verbindlich sei und daher nicht unter Art. 13 Abs. 3 erster Satz SUP‑RL falle. Zudem würden auch geringfügige Änderungen von Plänen und Programmen der SUP‑Pflicht unterliegen.

135 4.3.2. Die rwP G verweisen in ihren Stellungnahmen vom 11. Februar 2020 sowie vom 7. Juli 2020 zum einen auf das seitens der EK gegen Österreich eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren wegen Nichtumsetzung der SUP‑RL im Energiesektor. Daraus ergebe sich, dass das BVwG eine „nicht‑EU‑rechtskonforme Rechtslage“ angewendet habe. Zum anderen wird auf das bereits zitierte Urteil des EuGH in der Rs C‑24/19 hingewiesen, dem zufolge eine UVP‑Genehmigung ‑ und zwar selbst dann, wenn mit dem Bau des Vorhabens bereits begonnen worden sei ‑ aufzuheben sei, wenn der zugrunde liegende Plan keiner SUP unterzogen worden sei. Daher sei das angefochtene Erkenntnis entweder aufzuheben oder es sei ein Vorabentscheidungsverfahren zu dieser Thematik einzuleiten.

136 4.4. Die mbP treten den Ausführungen der rwP A und G zur Rechtswidrigkeit infolge der unterbliebenen SUP in ihrer Revisionsbeantwortung sowie in den Stellungnahmen vom 22. Oktober 2019, vom 11. März 2020, vom 21. April 2020 und vom 7. August 2020 entgegen.

137 4.4.1. Zunächst weisen die mbP darauf hin, dass eine Baubewilligung nach § 7 StWG entgegen der Behauptung der rwP A kein „Trassenplan“, sondern eine Projektbewilligung sei. Eine vorgelagerte Trassenplanung sei davon nicht umfasst. Die diesbezüglichen Ausführungen der rwP A gingen somit ins Leere und die darauf abzielende Argumentation sei vom Verwaltungsgerichtshof bereits im Beschluss Ra 2017/04/0097 nicht geteilt worden.

138 4.4.2. Die mbP räumen ein, dass das gegenständliche Vorhaben 380 kV‑Salzburgleitung im NEP aufgelistet sei. Beim NEP handle es sich zwar um einen Plan im Sinn des Art. 2 lit. a SUP‑RL, nicht jedoch um einen solchen im Sinn des Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP‑RL, weil damit lediglich Transparenz in Bezug auf wichtige Infrastrukturvorhaben gewährleistet, nicht jedoch ein rechtlich verbindlicher Rahmen für UVP‑pflichtige Vorhaben geschaffen werde. Was unter einem Rahmen im Sinn des Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP‑RL zu verstehen sei, lasse sich der Beschreibung derjenigen Dokumente entnehmen, die der dazu ergangenen Rechtsprechung des EuGH zugrunde lagen. Der Rahmen ergebe sich demnach aus der Festlegung näher umschriebener qualitativer Kriterien und Modalitäten, deren Inhalt die Erteilung einer UVP‑Genehmigung mitbestimme und die umweltrelevant sein müssen.

139 Der in Art. 22 der Richtlinie 2009/72/EG grundgelegte NEP diene der Ermittlung des Bedarfs und der Darstellung der durchzuführenden Investitionen bzw. der zu schaffenden Netzkapazitäten. Eine Regelung, wonach der NEP Genehmigungskriterien für spätere UVP‑Genehmigungsverfahren zu enthalten habe, fehle. Es gehe ausschließlich um die Ermittlung des Leitungsbedarfs für den Stromtransport und der angemessenen Kosten. Die §§ 37 f ElWOG 2010 enthielten keine darüber hinausgehenden Festlegungen. Umweltbezogene Kriterien für nachfolgende UVP‑Verfahren fänden sich darin nicht, weshalb der NEP keine qualitativ signifikante Gesamtheit an Kriterien und Modalitäten im Sinn der Judikatur des EuGH (etwa in Form von Eignungs‑ oder Verbotszonen oder einer generellen Begrenzung von Emissionen) enthalte. Die SUP‑RL verpflichte die Mitgliedstaaten nicht dazu, bestehende Pläne um umweltbezogene Inhalte zu erweitern. Auch in das Verfahren zur Genehmigung des NEP würden keine Umweltüberlegungen einfließen. Der NEP enthalte somit keine operationalen Vorgaben, die von der UVP‑Behörde zu beachten wären bzw. die den Inhalt der UVP‑Genehmigung mitbestimmen würden. Die bloße Auflistung von Vorhaben samt Anführung einiger Eckdaten qualifiziere den NEP nicht als rahmensetzend. Ob ein Leitungsvorhaben im NEP aufgelistet sei, habe im UVP‑Genehmigungsverfahren keine Folgen. Der NEP bringe somit keine rechtliche Präjudizierung hinsichtlich der in ihm aufgelisteten Projekte mit sich. Schließlich sei der NEP im UVP‑Genehmigungsverfahren in umwelt‑ bzw. schutzgutbezogener Hinsicht auch nicht angewendet worden. Es mangle somit an einer Anwendung des NEP im UVP‑Verfahren im genehmigungsrelevanten Sinn.

140 Daran ändere nach Ansicht der mbP auch das von den rwP A bezogene Mahnschreiben der EK betreffend die SUP‑Pflicht im Energiesektor nichts. Die EK gehe in ihrem Mahnschreiben davon aus, dass der Bescheid, mit dem der NEP genehmigt werde, für Behörden und Gerichte bindend sei, die UVP‑Behörde diese Bindungswirkung zu beachten habe und ihr Handlungsspielraum durch den Plan insofern eingeschränkt werde, als sie aus den im NEP enthaltenen Projekten eine Auswahl zu treffen habe.

141 Dem halten die mbP Folgendes entgegen: Zum einen stelle der (im UVP‑Verfahren mit anzuwendende) § 7 StWG ‑ anders als die EK meine ‑ eine eigenständige Genehmigungsvoraussetzung dar, die durch den NEP nicht (jedenfalls nicht im Sinn einer Qualifikation als „Rahmen für die künftige Genehmigung“ gemäß der SUP‑RL) präjudiziert werde. Zum anderen hätte die ‑ von den mbP abgelehnte ‑ Annahme einer Bindungswirkung des NEP zur Folge, dass die UVP‑Behörde im UVP‑Genehmigungsverfahren wesentliche Aspekte aus dem den NEP genehmigenden Bescheid der E‑Control übernehmen müsste und den Parteien ihr Mitspracherecht in diesen Punkten ‑ verfassungswidriger Weise ‑ verwehrt bliebe. Dieser Aspekt der Bindungswirkung des NEP sei auch in der VfGH‑Beschwerde (einzelner) der rwP A angesprochen worden. Die Behandlung dieser Beschwerde sei vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 14. Juni 2019, E 1350/2019, aber abgelehnt worden, was nicht erfolgt wäre, wenn der Verfassungsgerichtshof die von den rwP A behauptete Bindungswirkung als gegeben erachtet hätte. Entgegen der Auffassung der EK sei der Handlungsspielraum der UVP‑Behörde durch die Auflistung des Projektes im NEP auch nicht eingeschränkt und ihre Entscheidung nicht auf eine bloße Auswahl beschränkt gewesen. Eine Bindungswirkung des NEP im UVP‑Genehmigungsverfahren habe nicht bestanden.

142 Der NEP beschränke sich auf eine Auflistung von Projekten, an denen ein besonderes Realisierungsinteresse bestehe, sowie auf eine Übernahme der diesbezüglichen Kosten, er enthalte aber keine rechtlich relevanten Determinanten betreffend die Genehmigungsverfahren für die aufgelisteten Vorhaben. Bei der Auflistung der 380 kV‑Salzburgleitung in NEP handle es sich nach Ansicht der mbP zudem um die nationale Wiedergabe der Eintragung dieses Vorhabens in Anhang VII B der TEN‑E‑Verordnung.

143 Zwar sei im angefochtenen Erkenntnis ‑ so die mbP zur Bedeutung des NEP für die hier erteilte UVP‑Genehmigung ‑ im Zuge der Abhandlung des öffentlichen Interesses mehrfach auf den Umstand der Eintragung des Vorhabens im NEP verwiesen worden, dies werde jedoch durch die Aufnahme des Projektes in die TEN‑E‑Verordnung als Vorhaben von gemeinsamem Interesse „überstrahlt“. Der Geltungsgrund für die Auflistung der 380 kV‑Salzburgleitung im NEP liege nicht im NEP selbst, sondern in der TEN‑E‑Verordnung und der PCI‑Liste. Da sich das Projekt in den übergeordneten Unionsrechtsakten finde, stelle der NEP keine eigenständige Abstützung des öffentlichen Interesses dar. Darüber hinaus gründe sich die Beurteilung des öffentlichen Interesses am gegenständlichen Projekt auf eine Vielzahl facheinschlägiger Gutachten, in denen das öffentliche Interesse jeweils eingehend begründet worden sei. Der NEP habe demgegenüber keine besondere Entscheidungsrelevanz. Würde man sich die Bezugnahmen auf den NEP im UVP‑Konsens wegdenken, hätte dies auf die Vollständigkeit und Rechtmäßigkeit der UVP‑Genehmigung keinen Einfluss.

144 Rechtswirkungen entfalte nur die Genehmigung des NEP durch die E‑Control und auch diese nur als Anerkennung der Projektkosten (im Sinn des § 38 Abs. 4 ElWOG 2010). Die Bindungswirkung richte sich nur an den Übertragungsnetzbetreiber als Bescheidadressat und erschöpfe sich darin, dass der Übertragungsnetzbetreiber zur Antragstellung bei der UVP‑Behörde verpflichtet sei. Auch das BVwG sei (ebenso wie die belangte Behörde) nicht von einer Bindungswirkung des NEP ausgegangen.

145 4.4.3. Selbst wenn der NEP aber einer SUP‑Pflicht unterliegen sollte, wäre das BVwG jedenfalls nicht sachnächste Behörde und eine allenfalls rechtswidrig unterlassene SUP würde nicht auf ein einzelnes UVP‑Genehmigungsverfahren durchschlagen. Weder die SUP‑RL noch die UVP‑RL enthielten eine Sperrwirkung des Inhalts, dass bei unterlassener SUP eines Plans, der (wie vorliegend hinsichtlich des NEP aber ohnehin nicht der Fall) Grundlage für ein UVP‑pflichtiges Vorhaben bilde, die UVP nicht durchgeführt bzw. die Genehmigung nicht erteilt werden dürfe. Auch das UVP‑G 2000 sehe eine derartige Sperrwirkung nicht vor. Der Verwaltungsgerichtshof habe im Beschluss Ra 2017/04/0097 festgehalten, dass zwischen dem SUP‑pflichtigen Planungsakt und der vorhabensbezogenen UVP zu unterscheiden sei. Mangels positivrechtlicher Anordnung durch den Unionsgesetzgeber habe die UVP‑Behörde Fragen der SUP‑Pflicht vorgelagerter Pläne und Programme unberücksichtigt zu lassen. Das BVwG sei auch zu Recht davon ausgegangen, dass eine analoge Anwendung des § 3 Abs. 6 UVP‑G 2000 nicht in Betracht komme und die Durchführung einer SUP kein Genehmigungskriterium nach § 17 UVP‑G 2000 darstelle. Entgegen der Auffassung der rwP A sei auch durch die ins Treffen geführte Änderungsrichtlinie 2014/52/EU für ihren Standpunkt nichts gewonnen.

146 Die SUP‑RL enthalte keine Aussagen zu den Rechtsfolgen einer allenfalls unterlassenen SUP. Der von den rwP A diesbezüglich ins Treffen geführte unionsrechtliche Effektivitätsgrundsatz komme auf der Ebene der betroffenen unionsrechtlichen Norm zum Tragen, könne aber nicht auf andere Rechtsebenen bzw. nachfolgende Rechtsakte (wie hier die UVP‑Genehmigung) ausstrahlen. Eine allfällige Rechtswidrigkeit der Unterlassung der SUP könne daher nur dazu führen, dass der NEP nicht zur Anwendung komme. Bei den einer SUP zu unterziehenden Plänen und den auf ein bestimmtes Projekt bezogenen Genehmigungsverfahren handle es sich um unterschiedliche Regelungsebenen. Auf Grund des unterschiedlichen Anwendungsbereichs und der unterschiedlichen Zielrichtung sei es ausgeschlossen, der SUP‑RL Auswirkungen in projektbezogenen UVP‑Genehmigungsverfahren beizumessen. Hätte der Unionsgesetzgeber eine derartige Verknüpfung herstellen wollen, hätte er eine entsprechende Sperrwirkung normieren müssen, wie sie dem Unionsrecht durchaus geläufig und etwa in Art. 2 Abs. 1 UVP‑RL vorgesehen sei.

147 Zu dem seitens der rwP A diesbezüglich begründend herangezogenen Urteil des EuGH in der Rs C‑41/11 wenden die mbP ein, der EuGH habe darin lediglich ausgeführt, dass nationale Gerichte auf Grund von Klagen gegen Pläne oder Programme, die unter Verletzung der SUP‑Pflicht erlassen worden seien, Maßnahmen zur Aussetzung oder Aufhebung eines solchen Planes oder Programmes ergreifen müssten. Der Schluss, dass nationale Behörden in einem nachfolgenden UVP‑Genehmigungsverfahren Maßnahmen zur nachträglichen Durchführung einer SUP setzen müssten, sei daraus nicht ableitbar.

148 Zum Urteil des EuGH in der Rs C‑24/19 bringen die mbP vor, dieses sei nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar, weil die dort gegenständlichen Erlässe tatsächlich operationale Vorgaben für Genehmigungsverfahren betreffend Windparks enthielten, während der NEP keinen auch nur ansatzweise vergleichbaren Rahmen bilde.

149 Zu der seitens der rwP A angeregten Vorlage an den EuGH führen die mbP aus, dass die vorgeschlagene Frage, ob der NEP der SUP‑Pflicht unterliege, nicht entscheidungserheblich sei, weil er im vorliegenden UVP‑Verfahren nicht angewendet worden sei. Es sei vielmehr ‑ losgelöst vom NEP ‑ das Vorliegen eines öffentlichen Interesses am Vorhaben 380 kV‑Salzburgleitung sowie das Vorhandensein anderer (technischer oder räumlicher) Ausführungsvarianten geprüft worden. Mangels Entscheidungserheblichkeit bestünde somit keine Vorlagepflicht des Verwaltungsgerichtshofes. Zudem habe der EuGH wiederholt betont, dass die Prüfung, ob ein Rechtsakt den Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten setze, dem nationalen Gericht obliege. Angeregt wird daher, von einer Vorlage dieser Fragen an den EuGH abzusehen.

150 4.4.4. Schließlich verweisen die mbP noch auf die Umsetzungsregelung des Art. 13 SUP‑RL sowie darauf, dass der NEP auf früheren Planungen aufbaue, die weit vor dem (darin als Stichtag genannten) 21. Juli 2004 erstellt und angenommen worden seien. Der erste förmliche Vorbereitungsakt für das (die 380 kV‑Salzburgleitung schon enthaltende) 380 kV‑Netzausbaukonzept datiere vom 29. September 2003, wobei die Annahme durch die E‑Control im Wege der Veröffentlichung der (damals so bezeichneten) Mittel‑ und Langfristprognose ebenfalls im Jahr 2003 erfolgte. 2006 sei diese als Langfristplanung in § 22a ElWOG und später als NEP in den §§ 37 f ElWOG 2010 verankert worden. Die genannten Planungsakte hätten stets die gleiche Planung des 380 kV‑Höchstspannungsringes in Österreich betroffen, die durchgehend auch die 380 kV‑Salzburgleitung enthalten habe. Das Ausbaukonzept aus 2003 stelle jedenfalls die Erstfassung der heute als NEP bezeichneten Planung dar, weshalb der NEP auch im Hinblick auf Art. 13 Abs. 3 SUP‑RL nicht der SUP‑RL unterliege.

151 4.5. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Frage Folgendes erwogen:

152 4.5.1. Das BVwG verneint zunächst eine SUP‑Pflicht hinsichtlich des zur Genehmigung beantragten Projekts selbst. Die rwP A treten dem zwar nicht ausdrücklich entgegen, verweisen aber auf eine SUP‑Pflicht bezüglich des ‑ von ihnen so bezeichneten ‑ „Trassenplans“ nach den §§ 6 f StWG.

153 Nach dem im UVP‑Genehmigungsverfahren mitanzuwendenden § 7 StWG hat die Behörde ‑ auf Grund eines Ansuchens nach § 6 StWG und unter Beachtung der weiteren Vorgaben des § 7 StWG ‑ die Bau‑ und Betriebsbewilligung zu erteilen, wenn die elektrische Leitungsanlage dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widerspricht.

154 Der Verwaltungsgerichtshof hat im bereits zitierten Erkenntnis 2011/03/0160 unter Bezugnahme auf näher genannte Rechtsprechung des EuGH zur SUP‑RL festgehalten, dass von einem Plan oder einem Programm im Sinn der SUP‑RL nur dann ausgegangen werden kann, wenn es sich dabei um einen Rechtsakt handelt, der die Grundlage für die Durchführung zumindest eines weiteren auf diesem Rechtsakt aufbauenden Vorhabens bildet. Da die SUP‑RL selbst zwischen Plänen und Programmen im Sinn ihres Art. 2 lit. a und Vorhaben im Sinn der UVP‑RL differenziert, handelt es sich bei einem konkreten Vorhaben, das aufgrund der UVP‑RL einer UVP zu unterziehen ist und welches keinen Rechtsakt zur Durchführung für weitere darauf aufbauende Vorhaben bildet, um keinen Plan und um kein Programm im Sinn der SUP‑RL.

155 In seinem Beschluss Ra 2017/04/0097 hat der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsprechung bezogen auf eine Bewilligung nach § 7 StWG fortgeschrieben. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof darin ‑ und insoweit wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe dieses Beschlusses verwiesen ‑ auch eingehend dargelegt, dass diese Rechtsprechung mit der diesbezüglichen Rechtsprechung des EuGH (dort insbesondere bezogen auf das Urteil des EuGH in der Rs C‑290/15) in Einklang steht. Aus den von den rwP A ins Treffen geführten weiteren Urteilen des EuGH (in der Rs C‑671/16 sowie der Rs C‑160/17) lässt sich nichts anderes ableiten, zumal auch in diesen Urteilen auf den Rahmen für die künftige Genehmigung eines oder mehrerer Projekte(s) abgestellt wird (siehe zur Verneinung der Einstufung eines konkreten Vorhabens als Plan oder Programm auch EuGH 11.9.2012, C‑43/10, Rn. 95). Entgegen der Auffassung der rwP A steht die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes somit nicht in Widerspruch zu derjenigen des EuGH.

156 Das BVwG ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass für das bei ihm zur UVP‑Genehmigung anhängige Projekt selbst keine SUP durchzuführen war. Daran vermag der von den rwP A ins Treffen geführte Umstand, dass auf der Grundlage einer erteilten Genehmigung Leitungsrechte eingeräumt bzw. Enteignungen vorgenommen werden können, nichts zu ändern, zumal es sich bei diesen Maßnahmen nicht um ‑ in Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP‑RL genannte ‑ Projekte (im Sinn der UVP‑RL) handelt.

157 4.5.2. Die rwP A monieren, das BVwG hätte (alternativ zur ersatzlosen Behebung des UVP‑Genehmigungsbescheides) selbst eine SUP durchführen müssen.

158 Hinsichtlich der Bewilligung nach § 7 StWG genügt es, auf die obigen Ausführungen zu verweisen, denen zufolge eine SUP für die hier verfahrensgegenständliche Projektgenehmigung nicht durchzuführen war.

159 Aber auch hinsichtlich des ‑ von den rwP A primär ins Treffen geführten ‑ NEP bestand jedenfalls keine Zuständigkeit des BVwG, eine SUP durchzuführen. Die SUP‑RL enthält keine Regelungen, anhand derer die Zuständigkeit einer nationalen Behörde zur Durchführung einer gebotenen SUP bestimmt werden kann. In Ermangelung diesbezüglicher Umsetzungsregelungen lässt sich auch dem ElWOG 2010 eine Regelung über die Zuständigkeit zur allfälligen Durchführung einer SUP nicht entnehmen. Zur Bestimmung der Zuständigkeit wäre daher von der sachnächsten Zuständigkeit auszugehen (vgl. allgemein dazu VwGH 29.10.2014, Ro 2014/04/0069).

160 Das Vorliegen eines (für die Annahme einer SUP‑Pflicht erforderlichen) Plans oder Programms setzt nach Art. 2 lit. a SUP‑RL voraus, dass der betreffende Rechtsakt von einer Behörde auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene ausgearbeitet und/oder angenommen wird. Der hier insoweit strittige NEP ist nach § 38 Abs. 1 ElWOG 2010 von der Regulierungsbehörde durch Bescheid zu genehmigen. Ausgehend davon wäre ‑ die Erforderlichkeit der Durchführung einer SUP vorausgesetzt ‑ die Regulierungsbehörde als insoweit sachnächste Behörde betreffend die Durchführung einer SUP hinsichtlich des NEP anzusehen, nicht jedoch das BVwG im Rahmen seiner Zuständigkeit zur Entscheidung über eine Beschwerde gegen eine UVP‑Genehmigung.

161 4.5.3. In erster Linie machen die rwP A in diesem Zusammenhang allerdings geltend, dass das BVwG den UVP‑Genehmigungsbescheid auf Grund der unterlassenen Durchführung einer SUP betreffend den NEP hätte beheben müssen. Zu prüfen ist somit, ob die unterlassene Durchführung einer SUP betreffend den NEP ‑ sollte dieser ein SUP‑pflichtiger Plan im Sinn der SUP‑RL sein ‑ die Rechtswidrigkeit der vorliegend erteilten UVP‑Genehmigung nach sich zieht.

162 4.5.3.1. Zur innerstaatlichen Rechtslage ist diesbezüglich Folgendes festzuhalten: Da es sich vorliegend (jedenfalls) um ein Vorhaben der Z 16 des Anhanges 1 zum UVP‑G 2000 (Starkstromfreileitungen mit einer Nennspannung von mindestens 220 kV und einer Länge von mindestens 15 km) handelt, sind für die Genehmigung des Projekts § 17 sowie § 24f Abs. 1 und 2 UVP‑G 2000 maßgeblich. Die entsprechenden Bestimmungen verweisen (neben den zusätzlichen Voraussetzungen des § 24f Abs. 1 UVP‑G 2000) auf die in den betreffenden bzw. anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen. Eine ausdrückliche Bezugnahme auf die Durchführung (bzw. das Erfordernis) einer SUP enthalten die Genehmigungsregelungen des UVP‑G 2000 ‑ ebenso wie die mitanzuwendenden Bestimmungen des StWG ‑ nicht. Aus § 6 Abs. 1 Z 8 UVP‑G 2000, dem zufolge die UVE einen Hinweis auf durchgeführte Strategische Umweltprüfungen im Sinn der SUP‑RL mit Bezug zum Vorhaben enthalten muss, lässt sich für die Frage der Bedeutung einer ‑ allenfalls unterlassenen ‑ SUP für ein Genehmigungsverfahren nichts ableiten.

163 Auch das ElWOG 2010 enthält keine expliziten Vorgaben dahingehend, dass bei einer Genehmigung eines konkreten Leitungsvorhabens die Vorschriften betreffend den NEP zu beachten wären. Aus dem Umstand, dass ein Übertragungsnetzbetreiber der Regulierungsbehörde gemäß § 37 ElWOG 2010 einen NEP zur Genehmigung vorlegen muss, lässt sich nicht ableiten, dass ein Genehmigungsansuchen betreffend ein konkretes Projekt von der Genehmigungsbehörde (hier der UVP‑Behörde) daraufhin zu überprüfen wäre, ob das Projekt im NEP enthalten ist oder nicht (vgl. in diesem Zusammenhang auch Lindermuth, Die Steuerung des Netzausbaus, RdU‑U&T 2017, 13 [FN 45]). Hinsichtlich der mit der Genehmigung des NEP verbundenen Rechtsfolgen sieht das ElWOG 2010 in seinem § 38 Abs. 4 lediglich vor, dass die mit der Umsetzung von im NEP vorgesehenen Maßnahmen verbundenen angemessenen Kosten bei der Bestimmung der Systemnutzungsentgelte gemäß den §§ 51 ff ElWOG 2010 anzuerkennen sind. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich aus der innerstaatlichen Rechtslage auf Grund einer allenfalls zu Unrecht unterbliebenen SUP betreffend den NEP keine Konsequenz für das UVP‑Genehmigungsverfahren ableiten lässt.

164 4.5.3.2. Neben nationalen Verwaltungsvorschriften können in einem UVP‑Genehmigungsverfahren auch unionsrechtliche Rechtsvorschriften ‑ im Fall ihrer unmittelbaren Anwendbarkeit auch Richtlinienbestimmungen ‑ mitanzuwenden sein (vgl. Schmelz/Schwarzer, Kommentar zum UVP‑G 2000 [2011] § 17 Rz. 63). Zudem sind bei der nach § 17 Abs. 5 UVP‑G 2000 vorzunehmenden Abwägung relevante Interessen der Materiengesetze „oder des Gemeinschaftsrechts“, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, zu bewerten, wobei angesichts des Verweises in den Erläuterungen zur Einfügung des zweiten Satzes in § 17 Abs. 5 UVP‑G 2000 (siehe AB 271 BlgNR 24. GP  8 f) auf die dort zitierte Entscheidung des Umweltsenates, nämlich den Bescheid vom 23. Dezember 2008, US 8A/2008/15‑54, Gössendorf/Kalsdorf, davon auszugehen ist, dass ein derartiges relevantes Interesse auch die in dieser Entscheidung des Umweltsenates mehrfach angesprochene Aufrechterhaltung bzw. Sicherung der Energieversorgung ist.

165 Die UVP‑RL enthält keine Bezugnahme auf die SUP‑RL. Letztere sieht ihrerseits in ihrem Art. 11 Abs. 1 vor, dass die Umweltprüfungen nach der SUP‑RL die Anforderungen der UVP‑RL unberührt lassen. Dementsprechend hat der EuGH festgehalten, dass sich die Prüfungen nach der SUP‑RL und der UVP‑RL in verschiedener Hinsicht unterscheiden und die Anforderungen der beiden Richtlinien kumulativ angewendet werden müssen; eine nach der UVP‑RL durchgeführte UVP entbindet somit nicht von der Verpflichtung, eine SUP nach der SUP‑RL durchzuführen (vgl. EuGH 22.9.2011, C‑295/10, Rn. 60 ff; 7.6.2018, C‑671/16, Rn. 65 f). Ausdrückliche Regelungen betreffend allfällige Auswirkungen der (Nicht)Durchführung einer SUP auf ein UVP‑Verfahren enthält die SUP‑RL allerdings nicht.

166 Nach der Rechtsprechung des EuGH sind die Bestimmungen, die den Geltungsbereich der SUP‑RL abgrenzen bzw. die Definitionen der von ihr erfassten Rechtsakte enthalten, in Anbetracht des Ziels der SUP‑RL weit auszulegen (vgl. etwa EuGH 22.3.2012, C‑567/10, Rn. 37), Ausnahmen in Bezug auf diese Bestimmungen sind demgegenüber eng auszulegen (EuGH 10.9.2015, C‑473/14, Rn. 50).

167 Weiters hat der EuGH im bereits zitierten, das Vorgehen eines nationalen Gerichts aus Anlass einer Klage auf Nichtigerklärung eines Plans bzw. Programms betreffenden Urteil in der Rs C‑41/11 auf den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verwiesen, der die Mitgliedstaaten verpflichtet, die rechtswidrigen Folgen eines Verstoßes gegen das Unionsrecht zu beheben (Rn. 43), und anschließend wie folgt festgehalten:

„44 Folglich sind, wenn ein ‚Plan‘ oder ein ‚Programm‘ vor seiner Verabschiedung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den Anforderungen der Richtlinie 2001/42 zu unterziehen gewesen wäre, die zuständigen Behörden verpflichtet, alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu ergreifen, um dem Unterbleiben einer solchen Prüfung abzuhelfen (vgl. entsprechend Urteil Wells, Randnr. 68).

45 Diese Pflicht obliegt auch den nationalen Gerichten, die mit Klagen gegen einen solchen nationalen Rechtsakt befasst werden, und insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die für derartige Klagen, die gegen solche Pläne oder Programme erhoben werden können, geltenden Verfahrensmodalitäten nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats sind; sie dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte innerstaatlicher Art regeln (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. Urteil Wells, Randnr. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46 Folglich müssen die in diesem Zusammenhang angerufenen Gerichte auf der Grundlage ihres nationalen Rechts Maßnahmen zur Aussetzung oder Aufhebung des unter Verstoß gegen die Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung erlassenen ‚Plans‘ oder ‚Programms‘ ergreifen (vgl. entsprechend Urteil Wells, Randnr. 65).

47 Es verstieße nämlich gegen das Hauptziel der Richtlinie 2001/42 , würden die in diesem Zusammenhang angerufenen nationalen Gerichte nicht im Rahmen solcher Klagen und innerhalb der Grenzen der Verfahrensautonomie die Maßnahmen ergreifen, die ihr nationales Recht vorsieht und die geeignet sind, zu verhindern, dass ein solcher Plan oder ein solches Programm, einschließlich der im Rahmen dieses Programms zu entwickelnden Projekte, ohne eine Umweltprüfung durchgeführt werden kann.“

168 In seinem Urteil vom 25. Juni 2020, C‑24/19, A u.a., hat der EuGH sodann wie folgt ausgeführt:

„25 Am 30. November 2016 erteilte der regionale Städtebaubeamte für den Raum Flandern, Abteilung Ost‑Flandern, am Ende eines Verfahrens, das im Jahr 2011 begonnen hatte, der Electrabel SA unter einer Reihe von Auflagen eine städtebauliche Genehmigung (im Folgenden: Genehmigung vom 30. November 2016) für die Errichtung und den Betrieb von fünf Windkraftanlagen auf dem Gebiet der Gemeinden Aalter (Belgien) und Nevele (Belgien) (im Folgenden: Windfarmprojekt). Nach dieser Genehmigung war insbesondere erforderlich, dass bestimmte, durch die Regelungen in Abschnitt 5.20.6 des Vlarem II bzw. durch das Rundschreiben von 2006 (im Folgenden zusammen: der Erlass und das Rundschreiben von 2006) festgelegte Voraussetzungen erfüllt werden.

26 A u. a. erhoben in ihrer Eigenschaft als Anrainer des für die Verwirklichung des Windfarmprojekts vorgesehenen Grundstücks beim vorlegenden Gericht, dem Raad voor Vergunningsbetwistingen (Rat für Genehmigungsstreitigkeiten, Belgien), Klage auf Aufhebung der Genehmigung vom 30. November 2016. Zur Stützung ihrer Klage bringen sie vor, dass der Erlass und das Rundschreiben von 2006, auf deren Grundlage die Genehmigung erteilt worden sei, gegen Art. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42 verstießen, da sie entgegen den Bestimmungen dieser Richtlinie in der Auslegung durch den Gerichtshof u. a. im Urteil vom 27. Oktober 2016, D’Oultremont u. a. (C‑290/15, EU:C:2016:816), nicht Gegenstand einer Umweltprüfung gewesen seien. [...]

[...]

69 Im vorliegenden Fall stellen der Erlass und das Rundschreiben von 2006 Bedingungen für die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen in der Region Flandern auf, die insbesondere den Schattenwurf, die Sicherheitsvorschriften und die Lärmemissionen betreffen.

[…]

76 Auch wenn keine Gewissheit besteht, dass ein Rechtsakt wie das Rundschreiben von 2006 verbindliche Rechtswirkungen für Dritte entfalten kann, kann dieses Rundschreiben, vorbehaltlich einer Prüfung seiner genauen rechtlichen Tragweite durch das vorlegende Gericht, jedoch nicht Bestimmungen mit bloßem Richtwertcharakter gleichgestellt werden, die die in der vorstehenden Randnummer genannte Voraussetzung nicht erfüllen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 2019, Terre wallonne, C‑321/18, EU:C:2019:484, Rn. 44).

77 Abgesehen davon, dass der Titel des Rundschreibens von 2006 ‚Abwägungsrahmen und Voraussetzungen für die Errichtung von Windkraftanlagen‘ lautet, geht aus den Angaben des vorlegenden Gerichts hervor, dass die Genehmigung vom 30. November 2016 klarstellt, dass diese zu jedem Zeitpunkt die Voraussetzungen dieses Rundschreibens erfüllen muss, was nahelegt, dass das Rundschreiben zumindest für die im Bereich der Genehmigungserteilung zuständigen Behörden verbindlich ist.

[...]

80 Mit seiner zweiten Frage Buchst. h und i möchte das vorlegende Gericht wissen, ob und unter welchen Voraussetzungen es, wenn sich herausstellt, dass vor der Annahme des Erlasses und des Rundschreibens, auf die eine vor ihm angefochtene Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen gestützt ist, eine Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie 2001/42 hätte vorgenommen werden müssen, so dass die beiden Rechtsakte und die Genehmigung nicht mit dem Unionsrecht in Einklang stehen, die Wirkungen dieser beiden Rechtsakte und dieser Genehmigung aufrechterhalten kann.

[...]

83 Die Mitgliedstaaten sind nach dem in Art. 4 Abs. 3 EUV vorgesehenen Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verpflichtet, die rechtswidrigen Folgen eines solchen Verstoßes gegen das Unionsrecht zu beheben. Hieraus ergibt sich, dass die zuständigen nationalen Behörden einschließlich der nationalen Gerichte, die mit Klagen gegen einen innerstaatlichen Rechtsakt befasst sind, der unter Verstoß gegen das Unionsrecht erlassen wurde, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten alle erforderlichen Maßnahmen treffen müssen, um dem Unterbleiben einer Umweltprüfung abzuhelfen. Bei einem unter Verstoß gegen die Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung erlassenen ‚Plan‘ oder ‚Programm‘ könnte dies etwa darin bestehen, Maßnahmen zur Aussetzung oder Aufhebung des Plans oder Programms zu ergreifen [...] sowie eine bereits erteilte Genehmigung zurückzunehmen oder auszusetzen, damit die Prüfung durchgeführt werden kann [...].

[...]

88 Sollte es zutreffen, dass die Durchführung des Windfarmprojekts noch nicht begonnen hat, wäre es aber jedenfalls wohl nicht erforderlich, die Wirkungen der Genehmigung vom 30. November 2016 während der Dauer der durch den Erlass und das Rundschreiben von 2006 vorgeschriebenen Umweltprüfung aufrechtzuerhalten [...]. Daher wäre es Sache des vorlegenden Gerichts, die Genehmigung aufzuheben, die auf der Grundlage des ‚Plans‘ oder ‚Programms‘ erteilt wurde, der bzw. das seinerseits unter Verstoß gegen die Pflicht zur Vornahme einer Umweltprüfung angenommen worden war [...].

[...]

95 Nach alledem ist auf die zweite Frage Buchst. h und i zu antworten, dass ein nationales Gericht, wenn sich herausstellt, dass vor der Annahme des Erlasses und des Rundschreibens, auf die eine vor ihm angefochtene Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen gestützt ist, eine Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie 2001/42 hätte vorgenommen werden müssen, so dass die beiden Rechtsakte und die Genehmigung nicht mit dem Unionsrecht in Einklang stehen, die Wirkungen dieser Rechtsakte und dieser Genehmigung nur dann aufrechterhalten kann, wenn ihm dies im Rahmen des bei ihm anhängigen Rechtsstreits durch das innerstaatliche Recht gestattet ist und wenn sich die Aufhebung der Genehmigung signifikant auf die Stromversorgung des gesamten betreffenden Mitgliedstaats auswirken könnte, und zwar nur während des Zeitraums, der absolut notwendig ist, um dieser Rechtswidrigkeit abzuhelfen. Dies wird gegebenenfalls das vorlegende Gericht im Ausgangsrechtsstreit zu beurteilen haben.“

169 Aus den dargestellten Ausführungen (vgl. insbesondere die Rn. 80, 83 und 88) ergibt sich, dass eine zu Unrecht unterbliebene Durchführung einer SUP betreffend einen Plan nicht nur die Unionsrechtswidrigkeit des Plans, sondern ‑ jedenfalls dem Grunde nach ‑ auch diejenige einer Projektgenehmigung nach sich ziehen kann. Der Auffassung des BVwG, wonach eine allenfalls rechtswidrige Unterlassung der Durchführung einer SUP betreffend einen Plan keine Auswirkungen auf das Projektgenehmigungsverfahren haben könne bzw. nicht auf dieses durchschlage, ist daher nicht beizutreten.

170 Daher kann die vorliegend strittige (von den revisionswerbenden Parteien bejahte, von den mbP verneinte) und vom BVwG ‑ allerdings mit nicht haltbarer Begründung ‑ offen gelassene Frage der SUP‑Pflicht des NEP nur dann dahingestellt bleiben, wenn den Vorgaben, die das Unionsrecht für den Fall einer rechtswidrig unterlassenen SUP hinsichtlich eines SUP‑pflichtigen Plans vorsieht, im vorliegenden Verfahren durch den Verwaltungsgerichtshof Rechnung getragen werden kann.

171 4.5.3.3. Dazu ist zunächst allgemein Folgendes auszuführen:

172 Der EuGH hat wiederholt festgehalten, dass die SUP‑RL keine Bestimmungen hinsichtlich der Konsequenzen enthält, die aus einem Verstoß gegen die von ihr aufgestellten Verfahrensvorschriften zu ziehen wären, und es deshalb Sache der Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ist, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit sämtliche Pläne und Programme, die erhebliche Umweltauswirkungen im Sinn der SUP‑RL haben, Gegenstand einer SUP gemäß den vorgesehenen Verfahrensmodalitäten und Kriterien sind (vgl. etwa EuGH 28.2.2012, C‑41/11, Rn. 42; 28.7.2016, C‑379/15, Rn. 30). Folglich müssen die in diesem Zusammenhang angerufenen Gerichte auf der Grundlage ihres nationalen Rechts Maßnahmen zur Aussetzung oder Aufhebung des unter Verstoß gegen die Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung erlassenen Plans oder Programms ergreifen (vgl. EuGH C‑41/11, Rn. 46; C‑379/15, Rn. 32; C‑24/19, Rn. 83, jeweils mwN; in der englischen bzw. der französischen Sprachfassung lautet es diesbezüglich „suspend or annul“ bzw. „à la suspension ou à l’annulation“; in gleicher Weise hat sich der EuGH im Urteil vom 29.7.2019, C‑411/17, Inter‑Environnement Wallonie ASBL, Rn. 172, im Zusammenhang mit der gebotenen Abhilfe eines Verstoßes gegen die UVP‑RL geäußert).

173 Die Möglichkeit, den unionsrechtlichen Vorgaben durch eine Aufhebung des NEP zu entsprechen, steht fallbezogen nicht offen. Da der NEP nicht Verfahrensgegenstand im zugrunde liegenden UVP‑Genehmigungsverfahren war, hätte er weder vom BVwG aufgehoben werden können noch kann er im nunmehr anhängigen Revisionsverfahren vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben werden.

174 Allerdings ergibt sich aus der soeben dargestellten Judikatur des EuGH, dass alternativ zur Aufhebung auch die Aussetzung eines Plans eine Maßnahme darstellt, mit der den unionsrechtlichen Vorgaben entsprochen werden kann. Ausgehend davon vermag der Verwaltungsgerichtshof der pauschal vorgetragenen Kritik, eine bloße Nicht‑Anwendung ‑ verstanden im Sinn einer Aussetzung ‑ des NEP würde die praktische Wirksamkeit der SUP‑RL beeinträchtigen, in dieser Form nicht beizutreten.

175 Den unionsrechtlichen Vorgaben kann vielmehr dadurch Rechnung getragen werden, dass die Rechtmäßigkeit der angefochtenen UVP‑Genehmigung unter Aussetzung des NEP geprüft wird. Für eine Aussetzung bedarf es ‑ anders als bei einer Aufhebung ‑ keines ausdrücklich darauf gerichteten Ausspruchs. Die Aussetzung hat vielmehr in der Form zu erfolgen, dass der ‑ allenfalls unionsrechtswidrige ‑ NEP bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof unangewendet und somit außer Betracht zu bleiben hat bzw. nicht als Grundlage heranzuziehen ist.

176 Maßgeblich ist, ob sich die UVP‑Genehmigung in der vorliegenden Form auch ohne Anwendung bzw. Heranziehung des NEP als rechtmäßig erweist und somit Bestand haben kann. Ist dies zu verneinen, dann ist den unionsrechtlichen Vorgaben durch eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung Genüge zu tun.

Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:

177 4.5.3.4. Die rwP A führen zur Frage der Anwendung des NEP die Bestandskraft bzw. Bindungswirkung des bescheidmäßig genehmigten NEP ins Treffen und bringen vor, die UVP‑Behörde sei verpflichtet gewesen, die Bestimmungen des ElWOG 2010 betreffend den NEP und folglich auch den genehmigten NEP anzuwenden. Bei den im NEP für das jeweilige Projekt festgelegten Kriterien wie insbesondere dem Trassenkorridor und der Art der technischen Ausführung (als Freileitung) handle es sich ‑ so die rwP A ‑ um umweltbezogene Kriterien qualitativer Natur; der Übertragungsnetzbetreiber sei zur Umsetzung der im NEP enthaltenen Projekte verpflichtet und der diesbezügliche Antrag müsse den im NEP festgelegten Kriterien entsprechen.

178 Hinsichtlich der behaupteten Maßgeblichkeit des ElWOG 2010 wird auf die allgemeinen Ausführungen zur innerstaatlichen Rechtslage in Pkt. II.4.5.3.1. (Rn. 163) verwiesen. Darüber hinaus wird zu Inhalt und Zielsetzung des NEP zunächst Folgendes vorausgeschickt:

179 Der NEP dient gemäß § 37 Abs. 2 ElWOG 2010 dem Zweck, den Marktteilnehmern Angaben über die in den nächsten Jahren zu errichtenden Übertragungsinfrastrukturen zu liefern sowie durchzuführende Investitionen und einen Zeitplan dafür vorzugeben. Ziel ist nach § 37 Abs. 3 ElWOG 2010 die Deckung der Nachfrage an Leitungskapazitäten (zur Versorgung der Endverbraucher sowie zur Erreichung eines europäischen Binnenmarktes) und die Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit der Leitungskapazität. § 38 Abs. 1 ElWOG normiert als Voraussetzung für die Genehmigung den Nachweis der technischen Notwendigkeit, Angemessenheit und Wirtschaftlichkeit der Investitionen.

180 Der NEP enthält ‑ neben allgemeinen Ausführungen zu den Rahmenbedingungen, zum technischen Umfeld für den Netzausbau und zum Planungsprozess ‑ eine Auflistung der aktuellen Investitionsprojekte. Für die einzelnen aufgelisteten Projekte werden bestimmte grundlegende Daten festgehalten und es finden sich jeweils Ausführungen zur technischen Notwendigkeit des Vorhabens und zum damit einhergehenden Nutzen (siehe zu letzteren Inhalten die Ausführungen in Pkt. II.4.5.3.5. Rn. 193). Die Beschreibung des gegenständlichen Vorhabens 380 kV‑Salzburgleitung (Projektnummer 11‑10, NK St. Peter ‑ NK Tauern) im NEP (und zwar sowohl im primär zugrunde liegenden NEP 2011 als auch in der vorliegend letzten maßgeblichen Änderung im NEP 2018) enthält Angaben über den Anfangs- und Endpunkt der Leitung, die Spannungsebene, die integrierten Umspannwerke, die ungefähre Gesamtlänge der Leitung sowie die Errichtung als Freileitung. Vorgaben für das jeweilige Projektgenehmigungsverfahren etwa in Form einzuhaltender Grenzwerte oder konkreter Kennzahlen hinsichtlich der mit dem Vorhaben einhergehenden Umweltauswirkungen, die für die Projektgenehmigung beachtlich wären, sind nicht ersichtlich. Vielmehr verweist der NEP 2011 seinerseits darauf, dass für die dem UVP‑Verfahren unterliegenden Projekte von (inter)nationalem Interesse mögliche alternative Lösungsmöglichkeiten sowie die wesentlichen Auswahlgründe im Rahmen der UVE analysiert und vorgelegt würden (S 11).

181 Eine Aussetzung des NEP käme schon dem Grunde nach nicht in Betracht, wenn dem NEP (bzw. allenfalls dem ihn genehmigenden Bescheid der Regulierungsbehörde) eine Verbindlichkeit für das konkrete Projektgenehmigungsverfahren beizumessen ist (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Urteile des EuGH in der Rs C‑24/19, Rn. 76 ff, in dem für das Vorliegen eines SUP‑pflichtigen Plans darauf Bezug genommen wurde, ob ein Rechtsakt verbindliche Rechtswirkungen für Dritte bzw. für die im Bereich der Genehmigungserteilung zuständigen Behörden hat, sowie in der Rs C‑321/18, Rn. 44, in dem umgekehrt das Vorliegen eines SUP‑pflichtigen Plans für Bestimmungen mit bloßem Richtwertcharakter verneint wurde).

182 Die Bindungswirkung eines Bescheides erstreckt sich auf den bescheidmäßigen Ausspruch, vorliegend somit auf die Genehmigung des NEP bzw. der darin aufgelisteten Projekte, die als mit dem NEP genehmigt gelten. Weder dem NEP selbst noch dem Spruch des den NEP genehmigenden Bescheides ist aber zu entnehmen, dass die im UVP‑Verfahren zuständige Behörde hinsichtlich der Genehmigung eines konkret beantragten Projekts durch die erfolgte Genehmigung des NEP gebunden wäre. In den Genehmigungsbescheiden der E‑Control (bezogen auf den NEP 2011 sowie den NEP 2018 sind dies die Bescheide vom 16. Dezember 2011, V NEP 01/11, PA 4824/11, sowie vom 15. November 2018, V NEP 01/18, PA 49085/18) wird „rechtsfolgenseitig“ lediglich auf § 38 Abs. 4 ElWOG 2010 hingewiesen, dem zufolge die mit der Umsetzung von im NEP vorgesehenen Maßnahmen verbundenen angemessenen Kosten bei der Bestimmung der Systemnutzungsentgelte gemäß den §§ 51 ff ElWOG 2010 anzuerkennen seien. Eine Rechtsfolge für andere Verfahren in Form einer bindenden Statusentscheidung (etwa betreffend das Vorliegen eines öffentlichen Interesses hinsichtlich der im NEP enthaltenen Projekte) ist mit der Genehmigung des NEP nicht verbunden.

183 An dieser Einschätzung vermag das Vorbringen der rwP A, die erstmitbeteiligte Partei sei als Übertragungsnetzbetreiber zur Umsetzung der im NEP aufgelisteten Projekte verpflichtet und daher beruhe der dem Verfahren zugrunde liegende Antrag auf dem NEP, aus folgenden Erwägungen nichts zu ändern:

184 Zwar ergibt sich aus der Regelung des § 39 ElWOG 2010, dass der Übertragungsnetzbetreiber (grundsätzlich) zur Durchführung der im NEP enthaltenen Investitionen verpflichtet ist, wobei jedoch zwingende, vom Übertragungsnetzbetreiber nicht zu beeinflussende Gründe als Hinderungsgrund anerkannt werden. Die Nicht‑Erteilung einer beantragten Projektgenehmigung wäre als ein derartiger zwingender, nicht zu beeinflussender Grund anzusehen und ist daher durch die Genehmigung des NEP nicht ausgeschlossen. Damit in Einklang stehend führt auch der NEP selbst die Nicht‑Erteilung einer beantragten Projektgenehmigung als primäres rechtliches Risiko an, das der Durchführung einer Investition entgegenstehen kann.

185 Aus der den Übertragungsnetzbetreiber treffenden Verpflichtung zur Durchführung der aufgelisteten Investitionsvorhaben und der damit einhergehenden Pflicht zur Einleitung eines entsprechenden Projektgenehmigungsverfahrens ergibt sich aber nicht, dass die dafür zuständige Behörde bezüglich der Genehmigung des beantragten Projekts durch die erfolgte Genehmigung des NEP gebunden ist. Zwar kann die Genehmigungsbehörde ‑ wie der rwP A zuzugestehen ist ‑ wie in jedem antragsgebundenen Verfahren kein vom Antrag abweichendes Projekt genehmigen. Das ändert aber nichts daran, dass der Antrag bei Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung ungeachtet einer Aufnahme des Projektes in den NEP abzuweisen ist. Weder ist die Aufnahme eines Vorhabens in den NEP eine Erteilungsvoraussetzung in einem UVP‑Genehmigungsverfahren noch wäre umgekehrt eine nicht erfolgte Aufnahme eines Vorhabens in den NEP ein Erteilungshindernis.

186 Auch der Umstand, dass der NEP unstrittig Parameter betreffend die Ausführung des vorliegenden Projekts in technischer und räumlicher Hinsicht enthält, zieht keine Bindungswirkung im vorliegenden Fall nach sich und steht somit einer Aussetzung des NEP nicht entgegen. Zudem ist in diesem Zusammenhang Folgendes anzumerken:

187 Nach der gemäß § 3a Sbg. NSchG (siehe die Wiedergabe in Pkt. II.8.1.3.) durchzuführenden Interessenabwägung musste das BVwG das Vorhandensein anderer, weniger beeinträchtigender Alternativlösungen im Genehmigungsverfahren prüfen. Dementsprechend hat das BVwG ‑ gestützt auf die eingeholten Sachverständigengutachten und unter Eingehen auf das dazu ergangene Beschwerdevorbringen ‑ sowohl die Trassenführung in räumlicher Hinsicht als auch die Ausführung des Leitungsvorhabens in technischer Hinsicht als Freileitung geprüft und als Ergebnis das Vorliegen einer geeigneten, weniger beeinträchtigenden Alternative verneint (siehe angefochtenes Erkenntnis S 65‑69 sowie S 451‑453). Eine Bezugnahme auf den NEP ist im Zusammenhang mit der insoweit betroffenen Prüfung räumlicher Trassenvarianten bzw. von technischen Alternativlösungen (wie einer Verkabelung anstelle einer Freileitung) nicht erfolgt. Auch für die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich des Nichtvorliegens einer geeigneten Alternativlösung durch den Verwaltungsgerichtshof auf Grund des diesbezüglichen Revisionsvorbringens (siehe die Ausführungen in Pkt. II.9.3.4. Rn. 671 ff) muss der NEP nicht herangezogen werden. Eine (auch nur potentielle) Maßgeblichkeit der dargestellten Inhalte des NEP für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Projektgenehmigung ist somit nicht hervorgekommen.

188 Den Parteien war es auch möglich, hinsichtlich der räumlichen Trassenführung und der technischen Ausführung Vorbringen zu erstatten, und von dieser Möglichkeit wurde im Beschwerdeverfahren (bzw. hinsichtlich der technischen Ausführung auch in den vorliegenden Revisionsverfahren) Gebrauch gemacht. Ausgehend davon vermag der Verwaltungsgerichtshof dem Vorbringen der rwP A, es sei ihnen verwehrt gewesen, Argumente auf Planungsebene vorzutragen, nicht beizutreten, zumal nicht dargelegt wird, welche ‑ der Planungsebene zuzurechnenden ‑ Argumente im Zuge der Alternativenprüfung nach § 3a Sbg. NSchG im Projektgenehmigungsverfahren nicht mehr zulässig gewesen wären. Nur am Rande sei in diesem Zusammenhang erwähnt, dass die SUP‑RL insoweit (lediglich) ein Stellungnahmerecht der Öffentlichkeit vorsieht. Eine Verlagerung der Mitsprachemöglichkeiten hinsichtlich der räumlichen Trassenführung oder der technischen Ausführung eines Leitungsvorhabens von der Ebene der Projektgenehmigung auf die Ebene der Planerstellung würde zwar eine zeitliche „Vorverlagerung“ nach sich ziehen. Die von den revisionswerbenden Parteien unterstellte Bindungswirkung der UVP‑Genehmigungsbehörde an den NEP würde jedoch eine Einschränkung der Mitwirkungsrechte für die Parteien eines Projektgenehmigungsverfahrens zur Folge haben. Ausgehend davon vermag der Verwaltungsgerichtshof auch nicht zu erkennen, dass eine Aussetzung des NEP im Projektgenehmigungsverfahren in dieser Hinsicht dem „effet utile“ bzw. dem Gebot eines effektiven gerichtlichen Rechtschutzes widersprechen würde.

189 Die ins Treffen geführte Umsetzungsverpflichtung für den Übertragungsnetzbetreiber führt zu keinem anderen Ergebnis. Die UVP‑Behörde (wie auch das BVwG) war durch die Aufnahme des gegenständlichen Vorhabens in den NEP auch insoweit in keiner Weise gebunden und hätte daher bei einem ‑ für den Antragsteller negativen ‑ Ergebnis der Interessenabwägung oder der Alternativenprüfung den Antrag ungeachtet der Aufnahme des Projekts in den NEP abweisen müssen. Gleichermaßen müsste der Verwaltungsgerichtshof ‑ sollte sich die Rechtswidrigkeit der Interessenabwägung bzw. Alternativenprüfung nach § 3a Sbg. NSchG ergeben ‑ die angefochtene Entscheidung ohne Bedachtnahme auf die im NEP enthaltenen Angaben aufheben (zur inhaltlichen Prüfung wird erneut auf die Ausführungen in Pkt. II.9.3.4. Rn. 671 ff verwiesen).

190 Die im NEP enthaltenen Angaben technischer und geographischer Art waren bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen UVP‑Genehmigung somit nicht heranzuziehen, auch in dieser Hinsicht besteht daher keine Bindungswirkung des NEP. Die angefochtene Entscheidung erweist sich diesbezüglich auch unter Außerachtlassung bzw. Aussetzung des NEP als rechtmäßig.

191 Der Aussetzung des NEP ‑ im Sinn einer Unterlassung der Heranziehung als Rechtsgrundlage ‑ steht damit kein grundsätzliches, aus einer Verbindlichkeit des NEP für das UVP‑Genehmigungsverfahren resultierendes Hindernis entgegen.

192 4.5.3.5. Die rwP A verweisen im Zusammenhang mit der Anwendung des NEP weiters darauf, dass die Aufnahme eines Projektes in den NEP ein öffentliches Interesse an diesem Vorhaben indiziere, und das Vorliegen eines öffentlichen Interesses eine Genehmigungsvoraussetzung bilde. Sowohl die belangte Behörde als auch das BVwG hätten ‑ so die rwP A ‑ im vorliegenden Verfahren wiederholt darauf verwiesen, dass das gegenständliche Projekt im NEP enthalten sei.

193 Wie dargestellt enthält die Beschreibung der einzelnen aufgelisteten Projekte im NEP ‑ neben anderen Angaben ‑ auch Ausführungen zur technischen Notwendigkeit des Vorhabens und zum damit einhergehenden Nutzen. Ausgehend davon indiziert die Aufnahme in den NEP ein öffentliches Interesse am betreffenden Vorhaben. Das Vorliegen eines öffentlichen Interesses stellt wiederum eine Genehmigungsvoraussetzung im gegenständlichen UVP‑Genehmigungsverfahren dar.

194 Das BVwG verweist im angefochtenen Erkenntnis im Zusammenhang mit dem von ihm bejahten öffentlichen Interesse bzw. der Notwendigkeit des Vorhabens im Hinblick auf die Versorgungssicherheit an einigen Stellen (S 73, 132, 455) auf die Aufnahme des gegenständlichen Vorhabens ‑ auch ‑ in den NEP. Dies steht aber aus folgenden Erwägungen einer Aussetzung des NEP bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Projektgenehmigung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht entgegen.

195 Zunächst ist festzuhalten, dass bereits das BVwG im Zusammenhang mit der Bezugnahme auf die Aufnahme des Vorhabens in den NEP jeweils auch (teilweise „insbesondere“) auf die Aufnahme des Vorhabens in die Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse gemäß Art. 3 Abs. 4 TEN‑E‑Verordnung (bzw. auf die europäischen Netzentwicklungspläne ‑ sogenannte TYNDP) verweist. Auch im NEP selbst wird darauf hingewiesen, dass es sich beim gegenständlichen Vorhaben um ein im TYNDP sowie in der TEN‑E‑Verordnung enthaltenes Projekt handelt (vgl. etwa S 47 des NEP 2011) bzw. dass es sich bei der 380 kV‑Salzburgleitung um ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse und somit um ein Projekt mit hoher Bedeutung für die europäische Stromversorgung handelt (S 43 des NEP 2018 ). Schließlich wird auch in den bezogenen Genehmigungsbescheiden der E‑Control (jeweils Pkt. II.4.d.) auf die ‑ zu prüfende und als bestehend angesehene ‑ Kohärenz mit dem gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan eingegangen (vgl. zur besonderen Bedeutung der Kompatibilität des NEP mit dem gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan bei der Genehmigung des NEP auch Raschauer, Die Hochspannungsleitung als Verfassungsproblem, in FS Berka [2013] 575 [577]).

196 Das gegenständliche Vorhaben ist ‑ determiniert durch den Anfangs‑ und Endpunkt der Leitung ‑ anders als die meisten der im NEP aufgelisteten Projekte in der Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse gemäß Art. 3 Abs. 4 der TEN‑E‑Verordnung enthalten. Als Verordnungsbestimmung kommt dieser Aufnahme allgemeine Verbindlichkeit und unmittelbare Geltung zu (siehe Art. 288 AEUV). Zudem bestimmt Art. 3 Abs. 6 der TEN‑E‑Verordnung, dass Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die in die bezogene Unionsliste aufgenommen sind, zu einem festen Bestandteil der entsprechenden nationalen Zehnjahresnetzentwicklungspläne nach Art. 22 der Richtlinie 2009/72/EG (umgesetzt durch den NEP gemäß § 37 ElWOG 2010) werden und diese Vorhaben innerhalb dieser Pläne die höchstmögliche Priorität erhalten. Eine Bedachtnahme auf das (oder eine Abhängigkeit vom) Ergebnis einer allenfalls durchzuführenden SUP ist hinsichtlich dieser Anordnung nicht vorgesehen.

197 Aus der Definition der Vorhaben von gemeinsamem Interesse in Art. 2 Z 4, den in Art. 4 Abs. 1 und 2 festgelegten Kriterien, den in Art. 5 Abs. 7 normierten Überwachungsbefugnissen sowie dem (wenn auch auf Grund der Übergangsbestimmung des Art. 19 auf das vorliegende Projekt nicht anwendbaren) Vorrangstatus gemäß Art. 7 Abs. 1 (jeweils) der TEN‑E‑Verordnung ist abzuleiten, dass die TEN‑E‑Verordnung mit der Aufnahme eines Vorhabens in die Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse die Zuerkennung eines hohen öffentlichen Interesses auch im Hinblick auf die Versorgungssicherheit verbindet. Schließlich lässt sich Erwägungsgrund 28 zur TEN‑E‑Verordnung entnehmen, dass Vorhaben von gemeinsamem Interesse von den zuständigen Behörden als Vorhaben betrachtet werden sollten, die im öffentlichen Interesse sind. Dass ‑ wie seitens der rwP A ins Treffen geführt wird ‑ die TEN‑E‑Verordnung ihrerseits keine speziellen Vorschriften über die SUP enthält und auch kein Plan im Sinn der SUP‑RL ist, ist im vorliegenden Zusammenhang ‑ nämlich hinsichtlich der Bedeutung der Aufnahme eines Projekts in die Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse für die Annahme eines öffentlichen Interesses ‑ nicht relevant.

198 Auch der Verwaltungsgerichtshof hat die Bedeutung der Einstufung eines Projekts als Vorhaben von gemeinsamem Interesse bzw. das mit der Aufnahme in die oben genannte Unionsliste verbundene hohe öffentliche Interesse bereits anerkannt (vgl. noch zur Gemeinschaftsrechtslage vor der TEN‑E‑Verordnung VwGH 24.6.2009, 2007/05/0101; sowie zur TEN‑E‑Verordnung 24.2.2015, Ro 2014/05/0097; vgl. auch das Urteil des EuGH vom 12.11.2015, C‑121/14, Rn. 48 f, worin der EuGH ‑ wenn auch im Verkehrsbereich ‑ das Vorhaben von gemeinsamem Interesse mit einem „europäischen Mehrwert“ umschreibt; vgl. darüber hinaus Schilchegger in Altenburger [Hrsg.], Kommentar zum Umweltrecht, § 7 StWG Rz 5).

199 Da sich das öffentliche Interesse an der 380 kV‑Salzburgleitung somit bereits aus der Aufnahme des Projekts in die Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse nach der unmittelbar anwendbaren TEN‑E‑Verordnung ergibt, war eine Heranziehung des NEP im gegenständlichen Projektgenehmigungsverfahren ‑ anders als dies bei anderen im NEP, aber nicht in der Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse aufgelisteten Projekten der Fall sein könnte ‑ für die Bejahung des Vorliegens eines öffentlichen Interesses und damit für die Beurteilung der entsprechenden Genehmigungsvoraussetzung nicht geboten. Auch die Überprüfung der Bejahung des Vorliegens eines (besonders wichtigen) öffentlichen Interesses auf Grund des diesbezüglichen Revisionsvorbringens erfordert keinen Rückgriff auf den NEP (siehe die Ausführungen in Pkt. II.9.2.4. Rn. 644 ff), vielmehr stellen die dargestellten Bestimmungen der TEN‑E‑Verordnung die unmittelbar anzuwendende Rechtsgrundlage dar. Da dem NEP fallbezogen somit keine die Entscheidung tragende Bedeutung zukommt, steht auch seine Erwähnung in der angefochtenen Entscheidung einer Aussetzung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht entgegen.

200 Dass mit einer Aussetzung des NEP durch den Verwaltungsgerichtshof den unionsrechtlichen Vorgaben für den Fall der Unionsrechtswidrigkeit des NEP nicht hinreichend Rechnung getragen würde, ist auf Grund des oben Gesagten schon deshalb nicht anzunehmen, weil das durch die Aufnahme in die Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse indizierte öffentliche Interesse von einer SUP betreffend den NEP unberührt bliebe. Ungeachtet einer Außerachtlassung des NEP ‑ bei Unterstellung seiner Unionsrechtswidrigkeit infolge einer Unterlassung der SUP ‑ ist vom Vorliegen eines öffentlichen Interesses in einer die Erteilung der UVP‑Genehmigung tragenden Weise auszugehen. Erneut wird in diesem Zusammenhang auf die unmittelbar geltende Anordnung des Art. 3 Abs. 6 TEN‑E‑Verordnung hingewiesen, auf Grund derer in die Unionsliste aufgenommene Vorhaben von gemeinsamem Interesse ‑ und zwar ungeachtet des Ergebnisses einer allfälligen SUP ‑ zum Bestandteil des entsprechenden nationalen Entwicklungsplans (vorliegend somit des NEP gemäß § 37 ElWOG 2010) werden.

201 Zum bereits dargestellten Argument der rwP A, wonach der Übertragungsnetzbetreiber zur Umsetzung der im NEP aufgelisteten Vorhaben verpflichtet sei, ist bezogen auf Vorhaben von gemeinsamem Interesse nach der TEN‑E‑Verordnung ergänzend darauf hinzuweisen, dass sich auch aus Art. 5 der TEN‑E‑Verordnung ergibt, dass der Übertragungsnetzbetreiber ‑ als Vorhabensträger ‑ die Durchführung der Vorhaben von gemeinsamem Interesse voranzutreiben hat.

202 4.5.3.6. Das derart erzielte Ergebnis steht auch nicht in Widerspruch zu den Ausführungen in dem seitens der rwP A und der rwP G ins Treffen geführten Urteil des EuGH in der Rs C‑24/19.

203 Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass sich der Darstellung des Ausgangsverfahrens im zitierten Urteil (vgl. Rn. 25 f) entnehmen lässt, dass nach der dort angefochtenen Genehmigung bestimmte, durch die dort fraglichen Pläne (den Erlass bzw. das Rundschreiben von 2006) festgelegte Voraussetzungen zu erfüllen waren und diese Rechtsakte somit Grundlage für die Genehmigung waren. Damit ist die hier zugrunde liegende Konstellation ‑ wie dargestellt ‑ nicht vergleichbar.

204 Vor allem aber ist auf Folgendes hinzuweisen: Der EuGH stellt im Urteil in der Rs C‑24/19 hinsichtlich der Genehmigung, die im Hinblick auf eine unionsrechtswidriger Weise unterlassene SUP betreffend einen Plan nicht mit dem Unionsrecht in Einklang steht, darauf ab, dass die Genehmigung „auf [den betreffenden Plan bzw. das Programm] ... gestützt ist“ bzw. dass sie „auf der Grundlage“ des Plans oder Programms erteilt wurde (vgl. zur erstgenannten Formulierung Rn. 80 sowie den Tenor bzw. zur zweitgenannten Formulierung Rn. 88; in der englischen Sprachfassung findet sich in diesem Zusammenhang jeweils die Formulierung „on the basis of“, in der französischen Sprachfassung lautet es „sur lesquels est fondé“ bzw. „sur le fondement du“). Der EuGH verwendet diesbezüglich somit eine andere Wendung als für das Tatbestandselement eines SUP‑pflichtigen Plans nach Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP‑RL („Rahmen für die künftige Genehmigung der [...] Projekte gesetzt“; auch in der englischen und der französischen Sprachfassung finden sich insoweit jeweils ‑ von den genannten Formulierungen im Urteil in der Rs C‑24/19 abweichende ‑ Wendungen: „set the framework for future development consent of projects“ bzw. „définissent le cadre dans lequel la mise en oeuvre des projets [...] pourra être autorisée à l'avenir“).

205 Wenn die Rechtsmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung auch bei Außerachtlassung des NEP und somit seiner Aussetzung gegeben ist, lässt sich nicht sagen, dass die UVP‑Genehmigung auf den NEP gestützt ist bzw. auf der Grundlage des NEP erteilt wurde. Somit würde auch gemessen an den Ausführungen des EuGH im zitierten Urteil in der Rs C‑24/19 eine allenfalls unionsrechtswidrige Unterlassung der Durchführung einer SUP betreffend den NEP nicht die Unionsrechtswidrigkeit der hier gegenständlichen UVP‑Genehmigung nach sich ziehen.

206 4.5.4. Die angefochtene Entscheidung erweist sich somit auch dann als rechtmäßig, wenn der NEP bei der dafür vorzunehmenden Prüfung unangewendet bleibt bzw. nicht als Grundlage herangezogen wird. Die Außerachtlassung bzw. Nicht‑Heranziehung des NEP hat somit keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der erteilten Projektgenehmigung. Ausgehend davon kann den unionsrechtlichen Vorgaben im vorliegenden Fall im Wege einer Aussetzung des NEP bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen UVP‑Genehmigung Rechnung getragen werden. Weitere, darüber hinausgehende Maßnahmen sind, um dem Unionsrecht zum Durchbruch zu verhelfen, nicht geboten. Ungeachtet der ‑ was das Verhältnis zwischen der Durchführung einer SUP betreffend einen Plan und der Genehmigung eines konkreten Projektes in einem UVP‑Verfahren anlangt ‑ unzutreffenden Begründung ist das BVwG im Ergebnis daher zutreffend davon ausgegangen, dass die Frage, ob es sich beim NEP um einen Plan im Sinn des Art. 3 Abs. 2 lit. a SUP‑RL handelt, dahingestellt bleiben kann.

207 Im Hinblick auf die dargelegten, auf die Ausführungen des EuGH in den zitierten Urteilen gestützten Erwägungen sieht sich der Verwaltungsgerichtshof auch nicht veranlasst, ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten. Die Frage, ob es sich beim NEP um einen SUP‑pflichtigen Plan im Sinn der SUP‑RL handelt, ist im Hinblick auf die vom Verwaltungsgerichtshof unter Aussetzung des NEP vorgenommene Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen UVP‑Genehmigung nicht entscheidungserheblich. Der EuGH hat bereits mehrfach festgehalten, dass es dem vorlegenden Gericht obliegt, das Vorliegen und die Tragweite der für das Vorliegen eines Plans im Sinn der SUP‑RL maßgeblichen Kriterien zu prüfen (EuGH 7.6.2018, C‑671/16, Rn. 59; 8.5.2019, C‑305/18, Rn. 53). Nichts anderes kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes für die ‑ notwendigerweise ebenfalls im konkreten Einzelfall zu beantwortende ‑ Frage gelten, ob die Rechtmäßigkeit einer Projektgenehmigung auch unter Aussetzung eines (allenfalls SUP‑pflichtigen) Plans gegeben ist. Auf die weiteren geltend gemachten Fragen kommt es ‑ soweit sie nicht ohnehin beantwortet werden konnten ‑ für die Entscheidung in den vorliegenden Revisionssachen nicht an.

5. Verfahrensrügen

5.1. Verfahrensrügen ‑ allgemeine Grundsätze

208 In mehreren der vorliegenden Revisionen werden in unterschiedlichen Zusammenhängen (zum Teil in allgemeiner Form, zum Teil bezogen auf konkrete Fachbereiche) verschiedene Verfahrensmängel geltend gemacht. Um Wiederholungen in der Darstellung so weit wie möglich zu vermeiden, werden einleitend neben den maßgeblichen Rechtsgrundlagen auch einzelne grundlegende aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abzuleitende Vorgaben dargestellt, auf die dann bei der daran anschließenden Behandlung der erhobenen Verfahrensrügen verwiesen werden kann. Soweit eine Verfahrensrüge im Zusammenhang mit der Behandlung eines konkreten Fachbereiches erhoben wird, hinsichtlich dessen auch inhaltliche Bedenken vorgebracht werden, erfolgt die Behandlung dieser Rüge im jeweiligen materiell‑rechtlichen Kontext.

209 5.1.1. Die im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, lauten auszugsweise:

„Anzuwendendes Recht

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B‑VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung ‑ BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes ‑ AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 ‑ DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes‑ oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

[...]

Akteneinsicht

§ 21. (1) Entwürfe von Erkenntnissen und Beschlüssen des Verwaltungsgerichtes und Niederschriften über etwaige Beratungen und Abstimmungen sind von der Akteneinsicht ausgenommen.

(2) Die Behörden können bei der Vorlage von Akten an das Verwaltungsgericht verlangen, dass bestimmte Akten oder Aktenbestandteile im öffentlichen Interesse von der Akteneinsicht ausgenommen werden. In Aktenbestandteile, die im Verwaltungsverfahren von der Akteneinsicht ausgenommen waren, darf Akteneinsicht nicht gewährt werden. Die Behörde hat die in Betracht kommenden Aktenbestandteile bei Vorlage der Akten zu bezeichnen.

[...]

Verkündung und Ausfertigung der Erkenntnisse

§ 29. (1) Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Sie sind zu begründen.

[...]“

210 Die im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, lauten auszugsweise:

„Aktenvermerke

§ 16. (1) Amtliche Wahrnehmungen, mündliche oder telefonische Anbringen oder sonstige Mitteilungen an die Behörde, mündliche oder telefonische Belehrungen, Aufforderungen, Anordnungen und sonstige Äußerungen, schließlich Umstände, die nur für den inneren Dienst der Behörde in Betracht kommen, sind, wenn nicht anderes bestimmt ist und kein Anlass zur Aufnahme einer Niederschrift besteht, erforderlichenfalls in einem Aktenvermerk kurz festzuhalten.

[...]

Akteneinsicht

§ 17. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.

(2) Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muß auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.

(3) Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.

(4) Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung.

[...]

Allgemeine Grundsätze

§ 37. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (§ 13 Abs. 8) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.

[...]

§ 39. (1) Für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind die Verwaltungsvorschriften maßgebend.

(2) Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.

[...]

§ 43. [...]

(4) Jeder Partei muß insbesondere Gelegenheit geboten werden, alle zur Sache gehörenden Gesichtspunkte vorzubringen und unter Beweis zu stellen, Fragen an die anwesenden Zeugen und Sachverständigen zu stellen, sich über die von anderen Beteiligten, den Zeugen und Sachverständigen vorgebrachten oder die als offenkundig behandelten Tatsachen sowie über die von anderen gestellten Anträge und über das Ergebnis amtlicher Erhebungen zu äußern.

[...]

Allgemeine Grundsätze über den Beweis

§ 45. [...]

(2) Im übrigen hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

(3) Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.

[...]

Inhalt und Form der Bescheide

§ 58. [...]

(2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

[...]

§ 60. In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

[...]“

211 5.1.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu den Vorgaben für die Verwaltungsgerichte in verfahrensrechtlicher Hinsicht allgemein Folgendes festgehalten:

212 Zu den tragenden Grundsätzen des Verfahrensrechts gehört die Pflicht des Verwaltungsgerichts, beantragte Beweise aufzunehmen. Das Verwaltungsgericht ist ‑ auch im Hinblick auf die das verwaltungsgerichtliche Verfahren beherrschenden Grundsätze der Amtswegigkeit (§ 39 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG) und der materiellen Wahrheit (§ 37 AVG iVm § 17 VwGVG) ‑ verpflichtet, für die Durchführung aller zur Klärung des Sachverhalts erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhalts von Bedeutung sein kann, einzugehen. Beweisanträge dürfen nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich nicht geeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen. Das Verwaltungsgericht ist verpflichtet, erforderliche Beweise aufzunehmen. Es darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne eine dem Gesetz entsprechende Begründung hinwegsetzen (vgl. VwGH 28.9.2018, Ra 2018/08/0190, mwN).

213 Die Begründung einer Entscheidung eines Verwaltungsgerichts hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auf dem Boden des § 29 VwGVG mit Blick auf § 17 VwGVG den Anforderungen zu entsprechen, die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Nach dieser Rechtsprechung bestehen die drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente einer ordnungsgemäß begründeten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung 1. in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, 2. in der Beweiswürdigung, 3. in der rechtlichen Beurteilung. Lässt eine Entscheidung die Trennung dieser Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung schon aus diesem Grund. Bei der Anwendung der in Rede stehenden Rechtsvorschriften ist die besondere Stellung der Verwaltungsgerichte zu berücksichtigen. Angesichts ihrer sich aus Art. 130 B‑VG ergebenden Zuständigkeit werden die Verwaltungsgerichte ihrer Begründungspflicht nach § 29 VwGVG dann nicht gerecht, wenn sich die ihre Entscheidung tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie die rechtliche Beurteilung in den wesentlichen Punkten nicht aus der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung selbst ergeben (vgl. zu all dem VwGH 18.2.2015, Ra 2014/03/0045, mwN). Im Übrigen ist aber ein Verweis auf die Entscheidungsgründe des Bescheides der belangten Behörde zulässig (vgl. VwGH 26.3.2019, Ra 2018/19/0684, Rn. 13, mwN).

214 Jede Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, welche ‑ allenfalls unter Rückgriff auf den Inhalt bzw. Abspruch eines (in Beschwerde gezogenen) verwaltungsbehördlichen Bescheides ‑ die Angelegenheit erledigt, die zunächst von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, tritt an die Stelle des beim Verwaltungsgericht bekämpften Bescheides. Daraus folgt, dass ein Verwaltungsgericht, wenn es eine in der Beschwerde in Frage gestellte Beurteilung der Behörde teilt, entweder mit näheren Hinweisen auf die entsprechenden Teile der Begründung des Bescheides verweist oder sie aus Eigenem wiederholt (vgl. zu allem VwGH 22.11.2018, Ro 2017/07/0033, Rn. 197 f).

215 Ein Begründungsmangel führt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und in weiterer Folge zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, wenn er entweder die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte oder den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf deren inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert (vgl. zu allem VwGH 11.7.2019, Ro 2019/03/0015, Rn. 32, mwN).

216 Hinsichtlich der Beweiswürdigung hat der Verwaltungsgerichtshof zu prüfen, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die dabei vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze ist auch zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der zur Rechtskontrolle berufene Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, d.h. sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. zu allem erneut VwGH Ro 2019/03/0015, Rn. 32, mwN).

217 Die Beweiswürdigung ist somit ein Denkprozess, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit (vgl. VwGH 3.3.2020, Ro 2019/04/0019, Rn. 21, mwN).

218 Die Würdigung eines Sachverständigengutachtens ist Teil der Beweiswürdigung. Ob ein Verwaltungsgericht einem Gutachten folgt oder nicht, stellt eine Frage der Beweiswürdigung und nicht eine Frage der rechtlichen Beurteilung dar. Das Verwaltungsgericht trifft die Verpflichtung, im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen, weshalb es gehalten ist, sich im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung mit dem Gutachten näher auseinander zu setzen und dieses entsprechend zu würdigen (vgl. VwGH 21.1.2019, Ra 2018/03/0130, Rn. 11). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis zur Frage der Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichtes mit mehreren (einander widersprechenden) Sachverständigengutachten allgemein Folgendes festgehalten:

„14 Liegen einer Verwaltungsbehörde oder einem VwG widersprechende Gutachten vor, so hat sie diese Gutachten nach ihrem inneren Wahrheitsgehalt gegeneinander abzuwägen und in der Begründung ihrer Entscheidung ihre Erwägungsgründe darzulegen (vgl. nochmals VwGH 12.9.2016, Ra 2016/04/0063). Dabei ist die Schlüssigkeit jedes Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (VwGH 3.10.2018, Ra 2017/12/0088). Schließt sich das VwG dem einen oder anderen Gutachten an, hat es daher im Rahmen seiner Beweiswürdigung seine Gedankengänge darzulegen, die es veranlasst haben, von den an sich gleichwertigen Beweismitteln dem einen einen höheren Beweiswert zuzubilligen als dem anderen (VwGH 17.11.2015, Ra 2015/03/0058, und VwGH 3.10.2018, Ra 2017/12/0088).

15 Ist ‑ wie das VwG vorliegend annimmt ‑ eine Partei durch Vorlage eines Privatgutachtens einem Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, so ist es in einem Fall wie dem vorliegenden Aufgabe auch eines Verwaltungsgerichts, den in der Sache schon herangezogenen Amtssachverständigen aufzufordern, sein eigenes Gutachten zu ergänzen und sich dabei mit den Aussagen des Privatsachverständigen im Detail auseinander zu setzen und insbesondere auch dessen Grundlagen zu erörtern und gegebenenfalls darzulegen, warum die Annahme des Privatgutachters seiner Ansicht nach nicht zutreffen (vgl. VwGH 10.12.2013, 2010/05/0184; VwGH 29.1.2008, 2006/05/0297; VwGH 16.9.2009, 2009/09/0138; VwGH 29.1.2013, 2010/05/0232).“

219 Das Verwaltungsgericht hat bei einander widersprechenden Gutachten nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung zu prüfen, welchem von ihnen höhere Glaubwürdigkeit beizumessen ist. Bei einander widersprechenden Gutachten ist es dem Gericht somit gestattet, sich dem einen oder anderen Gutachten anzuschließen, es hat aber in der Begründung seiner Entscheidung die Gedankengänge und sachlichen Erwägungen darzulegen, die dafür maßgebend waren, dass es das eine Beweismittel dem anderen vorgezogen hat. Wenn das Gericht sich über ein von der Partei beigebrachtes Sachverständigengutachten hinwegsetzt, ist dies daher zu begründen. Der bloße Umstand, dass Sachverständige zu verschiedenen Ergebnissen kommen, macht daher weder das eine noch das andere Sachverständigengutachten unglaubwürdig (vgl. VwGH 24.3.2020, Ra 2019/09/0159, Rn. 18, mwN).

220 In seinem Erkenntnis vom 21. Dezember 2016, Ro 2014/10/0046, hat der Verwaltungsgerichtshof wie folgt ausgeführt:

„26 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde bei Vorliegen einander widersprechender Gutachten auf Grund eigener Überlegungen mit entsprechender Begründung einem Gutachten wegen dessen größerer Glaubwürdigkeit bzw. Schlüssigkeit den Vorzug geben. Ist sie dazu nicht in der Lage, so kann sie den von ihr bestellten Sachverständigen auffordern, sich mit den Aussagen des (anderen, insbesondere des Privat‑) Sachverständigen ‑ gegebenenfalls unter neuerlicher Gewährung von Parteiengehör ‑ im Detail auseinanderzusetzen. Diesfalls kann die Sache (beispielsweise) erst dann im Sinne des § 56 AVG spruchreif sein, wenn die Behörde den beigezogenen Amtssachverständigen dazu veranlasst hat, die gegen sein Gutachten vorgetragene Kritik in jedem einzelnen Punkt in einer auch dem nicht fachkundigen Rechtsanwender einleuchtenden Weise zu widerlegen (oder sein Gutachten dementsprechend zu adaptieren) und den Bescheidverfasser damit in die Lage zu versetzen, die Einsichtigkeit der von der Behörde getroffenen Sachverhaltsfeststellungen in ebenso einleuchtender Weise detailliert darzustellen [...].“

221 Einem schlüssigen Sachverständigengutachten kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene, in tauglicher Art und Weise nicht entgegen getreten werden. Ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (vgl. VwGH 31.1.2019, Ra 2018/16/0216, Rn. 8). Einwendungen gegen die Schlüssigkeit eines Gutachtens einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus, haben ebenso wie Einwendungen gegen die Vollständigkeit des Gutachtens hingegen auch dann Gewicht, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere auch ohne Gegengutachten (vgl. VwGH 25.4.2019, Ra 2017/07/0214, Rn. 24, mwN).

222 Schließlich ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die bloße Geltendmachung eines Verfahrensmangels alleine noch nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG führt. Weitere Voraussetzung ist vielmehr, dass das Verwaltungsgericht bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensmangels zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können. Ist die Relevanz eines solchen Verfahrensmangels nicht offenkundig, so ist sie in der Revision konkret darzulegen (vgl. etwa VwGH 15.12.2016, Ro 2014/17/0082, Rn. 23, mwN). Der Revisionswerber hat daher die Entscheidungswesentlichkeit des Mangels konkret zu behaupten; er darf sich nicht darauf beschränken, einen Verfahrensmangel (nur) zu relevieren, ohne die Relevanz für den Verfahrensausgang durch ein konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen (siehe VwGH 11.5.2017, Ro 2014/08/0021, Pkt. 6.2., mwN).

5.2. Verfahrensrügen - Akteneinsicht

223 5.2.1. Dem angefochtenen Erkenntnis des BVwG lässt sich diesbezüglich Folgendes entnehmen:

224 Das BVwG tritt dem bereits im Beschwerdeverfahren erhobenen Vorwurf, dass der Verfahrensakt unvollständig sei, im angefochtenen Erkenntnis entgegen. Der Verfahrensakt beinhalte sämtliche relevanten Informationen, auf die sich die gegenständliche Entscheidung stütze. Auch der Verfahrensgang sei darin dokumentiert worden. Verfahrensakt sei der Papierakt und nicht die elektronische Verfahrensapplikation „eVA+“. Im „eVA+“ würden sich ‑ was den gegenständlichen Fall betreffe ‑ keine Dokumente befinden, die nicht im Verfahrensakt enthalten seien. Zwar sei richtig, dass diverse E‑Mails zwischen dem BVwG und den Sachverständigen oder etwa die Terminabstimmung für den Verhandlungstermin nicht im Verfahrensakt enthalten seien. Allerdings seien sämtliche nicht im Verfahrensakt enthaltene E‑Mails und dergleichen rein organisatorischer Natur oder Entwürfe zu Dokumenten und hätten keine inhaltliche Relevanz für das Verfahren. Das BVwG habe sich bei seiner Entscheidung nur auf Dokumente gestützt, die im Verfahrensakt enthalten seien.

225 Das BVwG räumte ein, dass der Sachverständige Naturschutz vor der Verhandlung darauf hingewiesen worden sei, dass eine Frage im Zusammenhang mit der Berechnung des Geldersatzes zu erwarten sei, um ihm die Vorbereitung einer Antwort zu ermöglichen. Diese Vorgehensweise sei nicht unüblich und zudem im Verhandlungsprotokoll festgehalten worden. Es sei auch richtig, dass der Anfang März 2017 an die Sachverständigen übermittelte Fragenkatalog ebenso wie die vom Sachverständigen‑Koordinator im Juni 2017 an das BVwG übermittelten Sachverständigengutachten erst am 11. Juli 2017 in den Verfahrensakt eingefügt worden seien. Allerdings seien die Gutachten den Parteien am 21. Juni 2017 übermittelt worden. Es sei weiters zutreffend, dass sich im Akt keine Aktenvermerke über Besprechungen der Sachverständigen untereinander fänden. Derartige Besprechungen seien aber auch nicht relevant, weil sich das BVwG für seine Entscheidung nicht darauf stütze. Zudem werde auf die Rolle des Sachverständigen-Koordinators verwiesen, der die Kommunikation zwischen dem BVwG und den Sachverständigen bündle. Hinsichtlich der Gutachten führt das BVwG aus, dass der gegenständlichen Entscheidung die „Endversionen“ der Gutachten zugrunde gelegt und diese den Parteien zur Wahrung des Parteiengehörs auch übermittelt worden seien.

226 In seiner rechtlichen Beurteilung hält das BVwG fest, es gebe keine Regelung darüber, welche Dokumente ein Verfahrensakt beinhalten müsse. Es seien allerdings jene Geschäftsstücke aufzunehmen, auf die sich eine Entscheidung gründe. Es wäre eine unzulässige Umgehung des Rechts auf Akteneinsicht, entscheidungswesentliche Dokumente, auf die sich eine Behörde stütze, nicht in den Verfahrensakt aufzunehmen. Dem Verfahrensakt müssten der Gang des Verfahrens, die Entscheidungsgrundlagen und die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu entnehmen seien. Es sei aber nicht geboten, sämtliche verfahrensbezogenen Handlungen bzw. Dokumente (wie etwa Telefonate zur Terminabstimmung) in einem Aktenvermerk festzuhalten. Das Recht auf Akteneinsicht sei daher nicht beschnitten oder umgangen worden.

227 5.2.2. Die rwP A bringen in ihrer Revision diesbezüglich Folgendes vor:

228 Unter Verweis auf näher zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird zunächst festgehalten, dass das als wesentliches prozessuales Recht anzusehende Recht auf Akteneinsicht den Parteien unabhängig davon zukomme, zu welchem Zweck sie begehrt werde. Soweit nicht die Ausnahmebestimmungen nach § 17 Abs. 3 AVG bzw. § 21 Abs. 1 VwGVG zur Anwendung kämen, seien alle sich auf die Sache beziehenden Unterlagen von diesem Recht erfasst. Die Beurteilung, welche Aktenteile eine Partei zur Verfolgung ihrer Rechte einsehen müsse, obliege der Partei und nicht dem Gericht.

229 Im vorliegenden Fall habe das BVwG den rwP A Akteneinsicht in einen Papierakt bestehend aus Aktenordnern gewährt. Die rwP A hätten bereits im Beschwerdeverfahren die Befürchtung geäußert, dass dieser Papierakt nicht den gesamten Akteninhalt wiedergebe, es neben dem Papierakt noch Aktenbestandteile in elektronischer Form gebe und somit nicht alle sich auf die Sache 380 kV‑Salzburgleitung beziehenden Dokumente in dem zur Akteneinsicht vorgelegten Papierakt enthalten gewesen seien. Das BVwG habe seiner umfassenden Dokumentationspflicht ‑ etwa im Hinblick auf die Korrespondenz zwischen dem BVwG und den Sachverständigen ‑ nicht entsprochen. So habe die mündliche Verhandlung ergeben, dass dem Sachverständigen Naturschutz ein nicht dokumentierter Gutachtensauftrag zur Berechnung der Höhe des Geldersatzes erteilt worden sei. Der Papierakt enthalte (mit einer Ausnahme) auch keine Niederschriften und Aktenvermerke über Besprechungen, Telefonate und dergleichen. Ausgehend davon hätten die rwP A wiederholt beantragt, alle außerhalb des Papieraktes befindlichen Dokumente in den Papierakt einzubeziehen. Das BVwG habe zwar bestätigt, dass diverse E‑Mails nicht im Verfahrensakt enthalten seien, aber argumentiert, diese seien rein organisatorischer Natur oder Entwürfe zu Dokumenten. Damit verkenne das BVwG aber, dass sich die Akteneinsicht auf alle sich auf die gegenständliche Sache beziehenden Unterlagen erstrecke. Die rwP A monieren weiters, aus dem Verfahrensakt ergebe sich, dass zum Teil „Endversionen“ von Gutachten übermittelt worden seien, woraus ableitbar sei, dass unterschiedliche Versionen vorliegen müssten. Auch Entwürfe seien aber sich auf die Sache beziehende Dokumente und wären daher in den Papierakt aufzunehmen gewesen.

230 Weiters verweisen die rwP A auf die in der Verhandlung vom BVwG ins Treffen geführte Zusammenarbeit zwischen dem Sachverständigen Ornithologie und dem Sachverständigen Wildökologie, die im Papierakt ebenfalls nicht dokumentiert sei. Ein Anfang März 2017 vom BVwG an die Sachverständigen übermittelter Fragenkatalog sei erst am 11. Juli 2017 in den Verfahrensakt „eingeführt“ worden und somit sei der Papierakt in der dazwischen liegenden Zeit, in der die rwP A dreimal Einsicht in den Akt genommen hätten, unvollständig gewesen.

231 Da das BVwG nicht alle sich auf die Sache beziehenden Dokumente in den Papierakt aufgenommen und somit Einsicht in einen unvollständigen Akt gewährt habe, sei das Recht auf Akteneinsicht unzulässiger Weise umgangen worden. Die rechtswidrige Verweigerung der Akteneinsicht stelle einen gravierenden Verfahrensmangel dar, weil die Partei dadurch an der Geltendmachung ihrer Parteienrechte gehindert werde. Dieser Verfahrensmangel sei relevant, weil nicht ausgeschlossen sei, dass die rwP A bei einer Einsicht in den vollständigen Papierakt ihre rechtlichen Interessen so wahren hätten können, dass ein anderer Verfahrensausgang möglich gewesen wäre.

232 5.2.3. Die mbP halten diesem Vorbringen in ihrer Revisionsbeantwortung Folgendes entgegen:

233 Auf Grund der Bedeutung des Rechts auf Akteneinsicht müsse der Verfahrensakt alle entscheidungswesentlichen Dokumente enthalten, die sich auf die Sache einer Partei beziehen. Daher seien nicht alle im Zuge eines Verfahrens getätigten Kommunikationen oder angefallenen Unterlagen zwingend in den der Akteneinsicht unterliegenden Verwaltungsakt aufzunehmen, sondern nur jene Unterlagen, welche für die Entscheidung der Verwaltungssache erheblich seien. Der Umstand, dass Besprechungen zwischen Sachverständigen nicht dokumentiert seien, stelle keinen revisiblen Verfahrensmangel dar, solange derartige Vorgänge nicht die Inhalte des Ermittlungsverfahrens, sondern Angelegenheiten wie die Koordinierung von Terminen oder die Organisation von Abstimmungen beträfen und ihnen somit jede Entscheidungsrelevanz fehle. Die rwP A seien auch nicht in der Lage gewesen, darzulegen, welche Argumente dadurch verunmöglicht worden wären, dass vereinzelte Dokumente erst verzögert im Akt abgelegt worden seien oder vermeintlich darin fehlen würden.

234 5.2.4. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu Folgendes aus:

235 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Partei eines Verfahrens Akteneinsicht ohne Rücksicht darauf zu gewähren, zu welchem Zweck die Einsicht begehrt wurde. Die Partei ist daher auch nicht verpflichtet, zu begründen, zu welchem Zweck sie Akteneinsicht benötigt. Die Beurteilung, ob die Kenntnis der Akten für die Rechtsverfolgung erforderlich ist, soll nicht der Behörde obliegen (vgl. zu allem VwGH [verstärkter Senat] 22.10.2013, 2012/10/0002; weiters VwGH 29.4.2014, 2013/04/0157). Die Behörde kann sich zur Verweigerung der Akteneinsicht nicht darauf berufen, dass der in Rede stehende Aktenbestandteil ihres Erachtens nach für die Entscheidung bedeutungslos sei (siehe VwGH 14.11.2012, 2012/12/0036). Allerdings steht die Einsicht in bestimmte Schriftstücke losgelöst von der Führung eines konkreten Verfahrens nicht zu, wenn diese Schriftstücke nicht Entscheidungsgrundlage in einem von der Behörde geführten konkreten Verfahren waren (vgl. VwGH 28.1.2004, 2003/12/0173). Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof zum Recht auf Akteneinsicht allgemein festgehalten, dieses solle den Parteien die Möglichkeit geben, sich durch unmittelbaren Einblick in die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens selbst eine Meinung zu bilden und dadurch genaue Kenntnis vom Gang des Verfahrens und von den Entscheidungsgrundlagen der Behörde zu erlangen (vgl. VwGH 30.1.2014, 2012/05/0011).

236 Im vorliegenden Fall behaupten die rwP A nicht, dass einzelne Bestandteile des Verfahrensaktes unzulässiger Weise von der Akteneinsicht ausgenommen worden wären, sondern dass das BVwG einzelne Dokumente nicht in den (im Rahmen der Akteneinsicht vorgelegten) Papierakt aufgenommen und damit das Recht auf Akteneinsicht unzulässiger Weise umgangen habe.

237 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits anerkannt, dass es eine unzulässige Umgehung der Parteienrechte ‑ und damit auch des Rechts auf Akteneinsicht ‑ darstellt, entscheidungswesentliche Dokumente (wie etwa Beweisergebnisse) nicht in den Akt aufzunehmen (VwGH 19.12.2000, 95/12/0007).

238 Hinsichtlich einer Anzeige an die Staatsanwaltschaft gemäß § 84 StPO hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 7. Oktober 2010, 2006/17/0123, festgehalten, diese weise

„auf Grund des unmittelbaren Zusammenhangs mit dem Verfahren, das den Anlass zur Anzeige lieferte oder welches auf Grund der Kenntnis der Sachverhalte, die den Gegenstand der Darstellung bilden, eingeleitet wurde, einen derart engen inhaltlichen Bezug zu diesem Verfahren [auf], dass auch eine formelle Trennung entsprechend der oben in den Raum gestellten möglichen Auslegung nahezu denkunmöglich erscheint. Eine solche Trennung schiene nämlich, wenn überhaupt, nur dann möglich, wenn überprüfbar sicher gestellt wäre, dass die belangte Behörde im Zuge des Verfahrens nicht auf diese Darstellung zurückgriffe. Wäre dies nämlich nicht gewährleistet, wäre im Hinblick auf den Zweck des § 17 AVG, der der Wahrung der Rechte der Partei im Verfahren dient, nicht argumentierbar, dass die Darstellung keinen Bestandteil des die Partei betreffenden Aktes sei.“

239 In seinem Erkenntnis vom 18. August 2017, Ra 2017/04/0048, hat der Verwaltungsgerichtshof wiederum ‑ im Zusammenhang mit der begehrten Einsichtnahme in eine Prüfbescheinigung nach § 82b GewO 1994 ‑ geprüft, ob die Behörde bei der Entscheidung im Änderungsanzeigeverfahren, in dem der Antragsteller Parteistellung hatte und in dem das Begehren auf Akteneinsicht gestellt wurde, sich auf die Prüfbescheinigung gestützt oder diese verwertet hat bzw. ob die Prüfbescheinigung potentiell als Beweismittel geeignet gewesen wäre.

240 Der Verwaltungsgerichtshof ist in seiner Rechtsprechung somit einer (mittelbaren) Verweigerung der Akteneinsicht in der Form, dass bestimmte Dokumente nicht zum Bestandteil des der Akteneinsicht unterliegenden Verfahrensaktes gemacht werden, entgegengetreten. Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang auf entscheidungswesentliche Dokumente abgestellt bzw. darauf, ob sichergestellt ist, dass die Behörde nicht auf das betreffende Dokument zurückgreift bzw. dieses nicht verwertet oder sich darauf stützt.

241 Gemessen daran vermögen die rwP A eine Verletzung im Recht auf Akteneinsicht im vorliegenden Fall nicht aufzuzeigen. Die Übermittlung des Fragenkatalogs an die Sachverständigen sowie die Übermittlung der Sachverständigengutachten an das BVwG wurde ‑ wenn auch verspätet ‑ in den Akt aufgenommen. Eine Relevanz der verspäteten Aufnahme dieser Unterlagen in den Akt bzw. der daraus abgeleiteten zeitweisen Unvollständigkeit des Verfahrensaktes vermag die Revision nicht aufzuzeigen, zumal nicht bestritten wird, dass die Gutachten den Parteien übermittelt und in der mündlichen Verhandlung erörtert worden sind. In welcher Weise eine darüber hinausgehende, im Akt allenfalls nicht dokumentierte Korrespondenz zwischen dem BVwG und den Sachverständigen bzw. dem Sachverständigen-Koordinator für die angefochtene Entscheidung von Bedeutung gewesen wäre (oder sein hätte können) bzw. das BVwG darauf zurückgegriffen habe (oder zurückgreifen hätte müssen), wird in der Revision nicht dargelegt und ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht ersichtlich. Eine Notwendigkeit, allenfalls vorhandene Entwürfe zu Sachverständigengutachten in den Akt aufzunehmen, ist ‑ sofern diese Entwürfe für die Entscheidung nicht herangezogen werden ‑ ebenfalls nicht zu erkennen. Soweit die rwP A die ihrer Ansicht nach fehlende Dokumentation eines Gutachtensauftrags an den Sachverständigen Naturschutz monieren, ist dem entgegenzuhalten, dass der Umstand der (vor der Verhandlung erfolgten) Ankündigung einer in der Verhandlung zu erwartenden Frage im Verhandlungsprotokoll festgehalten wurde. Eine Relevanz des insoweit behaupteten Verfahrensmangels ist auch deshalb nicht zu sehen, weil die davon erfassten Ausführungen zur Berechnung der Höhe des Geldersatzes im angefochtenen Erkenntnis nicht verwertet worden sind.

242 Soweit die rwP A das unterbliebene Anlegen von Aktenvermerken monieren, ist darauf zu verweisen, dass die in § 16 Abs. 1 AVG angesprochenen Umstände „erforderlichenfalls“ in einem Aktenvermerk festzuhalten sind. Dass eine derartige Erforderlichkeit bei den hier ins Treffen geführten Telefonaten oder Besprechungen der Sachverständigen untereinander gegeben gewesen wäre, vermögen die rwP A nicht aufzuzeigen. Aus dem von den rwP A diesbezüglich ins Treffen geführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juni 2003, 2001/03/0066, lässt sich für den vorliegenden Fall nichts ableiten. Der Verwaltungsgerichtshof hat darin zwar festgehalten, dass die Umstände, auf Grund derer davon auszugehen war, dass der Behörde kein Amtssachverständiger zur Verfügung steht, im Verwaltungsakt überprüfbar festzuhalten seien. Dies ist allerdings vor dem Hintergrund zu sehen, dass dem Erkenntnis die Festsetzung von Barauslagen gemäß § 76 AVG zugrunde lag und die Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen auf Grund der fehlenden Verfügbarkeit eines Amtssachverständigen Kostenfolgen für die Partei nach sich zieht. Ein Rückschluss auf die Anlegung von Aktenvermerken über die hier in Rede stehenden Umstände lässt sich daraus nicht ableiten.

243 Zur gerügten unterbliebenen Dokumentation der in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Zusammenarbeit zwischen dem Sachverständigen Ornithologie und dem Sachverständigen Wildökologie wird auf die Ausführungen unter Pkt. II.8.3.4. (Rn. 428) verwiesen.

5.3. Verfahrensrügen ‑ Anforderungen an die Begründungspflicht

244 5.3.1. Die rwP A verweisen in diesem Zusammenhang auf die aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abzuleitenden Vorgaben an die Begründung von Bescheiden sowie verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen. Nach Ansicht der rwP A erfülle der Bescheid der belangten Behörde vom 14. Dezember 2015 nicht im Ansatz die so normierten Mindestanforderungen und sei „schlicht nicht lesbar“. Es seien zu den Bereichen Ornithologie sowie Landschaftsbild bezogen auf das Gebiet näher genannter Gemeinden keine „echten“ Tatsachenfeststellungen, keine Beweiswürdigung und nur eine rudimentäre rechtliche Beurteilung vorzufinden. Der Bescheid enthalte kaum eindeutige, im Indikativ gehaltene Tatsachenfeststellungen, sondern vielfach bloß Zitate von im Konjunktiv gehaltenen Sachverständigenaussagen.

245 Da im angefochtenen Erkenntnis über weite Strecken auf diesen Bescheid verwiesen werde, entspreche auch das Erkenntnis nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung. Darüber hinaus erschöpfe sich auch das angefochtene Erkenntnis weitgehend in der teils wörtlichen Wiedergabe der Sachverständigengutachten, was für eine ordnungsgemäße Begründung nicht ausreiche. Damit sei ein wesentlicher Begründungsmangel aufgezeigt. Das angefochtene Erkenntnis entziehe sich somit der nachprüfenden Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes.

246 5.3.2. Die mbP halten diesem Vorbringen in ihrer Revisionsbeantwortung zunächst entgegen, dass der Bescheid der belangten Behörde - wie bei UVP‑Genehmigungsbescheiden üblich - thematisch nach Materiengesetzen bzw. den weiteren Genehmigungsvoraussetzungen des § 17 UVP‑G 2000 gegliedert sei. Bestritten wird, dass der Bescheid nicht lesbar wäre oder kein Tatsachensubstrat aufweise.

247 Auch die Rügen betreffend das angefochtene Erkenntnis erachten die mbP als unzutreffend. Es sei ausreichend, wenn die Erwägungen des Gerichts insgesamt nachvollziehbar seien, auch wenn sie nicht bei allen einschlägigen Passagen wiederholt würden, was bei ‑ wie seitens der rwP A erfolgten ‑ Eingaben im Umfang von über 5000 Seiten unzumutbar wäre.

248 5.3.3. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu Folgendes aus:

249 Die rwP A weisen zutreffend darauf hin, dass im angefochtenen Erkenntnis an zahlreichen Stellen auf (näher bezeichnete) Ausführungen im Bescheid der belangten Behörde verwiesen wird. Dass sich die tragenden Überlegungen des BVwG zum Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung dadurch ‑ entgegen den Vorgaben der oben (siehe Pkt. II.5.1.2., Rn. 213) dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ‑ nicht aus der angefochtenen Entscheidung selbst ergeben, folgt daraus aber nicht.

250 Den rwP A ist zwar einzuräumen, dass die Tatsachenfeststellungen bzw. die beweiswürdigenden Überlegungen des BVwG nicht immer ganz klar voneinander getrennt bzw. als solche ausgewiesen wurden. Ein derartiger Begründungsmangel führt dann zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung, wenn er entweder die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte oder den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf deren inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert. Dass dies vorliegend der Fall wäre, wird nicht substantiiert dargelegt und ist ‑ auch im Hinblick auf die zahlreichen gegen die angefochtenen Entscheidung erhobenen und sehr detailliert begründeten Revisionen ‑ nicht ersichtlich. Eine Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels wird somit nicht aufgezeigt.

5.4. Verfahrensrügen - Berücksichtigung vorgelegter Privatgutachten

251 5.4.1. Die rwP G monieren, sie hätten im Verfahren zahlreiche fachgutachterliche Stellungnahmen vorgelegt, mit denen den Sachverständigenausführungen auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden sei. Diese Stellungnahmen seien im Verfahren nicht erörtert bzw. vom BVwG nicht behandelt worden.

252 5.4.2. Die mbP halten dem entgegen, dass sämtliche Dokumente, sofern sie einen Bezug zum gegenständlichen Vorhaben aufgewiesen hätten, entsprechend berücksichtigt worden seien.

253 5.4.3. Der Verwaltungsgerichtshof hält dazu Folgendes fest:

254 Das diesbezügliche Vorbringen der rwP G enthält zwar eine Auflistung der damit angesprochenen Stellungnahmen, allerdings ohne nähere Angaben etwa zu den Inhalten oder Schlussfolgerungen dieser Gutachten. Hinsichtlich der Mehrheit der genannten Stellungnahmen ist eine Auseinandersetzung damit im angefochtenen Erkenntnis entgegen der Auffassung der rwP G ersichtlich. Für einzelne Stellungnahmen lässt sich dies - auch im Hinblick auf die nur sehr kursorischen Angaben in der Revision - für den Verwaltungsgerichtshof zwar nicht nachvollziehen. Es kann fallbezogen allerdings dahinstehen, ob eine Befassung mit den insoweit betroffenen Gutachten in entsprechender Weise erfolgt ist, weil die Revision hinsichtlich keiner der genannten Stellungnahmen eine Relevanzdarstellung dahingehend enthält, in welcher Weise die Vermeidung des behaupteten Verfahrensmangels ein anderes Ergebnis nach sich ziehen hätte können.

5.5. Verfahrensrügen - Beweisantrag Sachverständigenbeiziehung

255 5.5.1. Das BVwG verweist in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen des verkehrstechnischen Sachverständigen, denen zufolge es gemäß dem vorgelegten Erschließungskonzept der mbP möglich sei, den Verkehr (im hier in Rede stehenden Gebiet) über die P‑Straße abzuwickeln. Der im behördlichen Verfahren beigezogene seilbahntechnische Amtssachverständige habe zu den technischen Erfordernissen der geplanten temporären Materialseilbahn bestätigt, dass die Errichtung des Vorhabens entsprechend dem eingereichten Erschließungskonzept durchführbar sei und die P‑Straße als alleinige Zufahrtsmöglichkeit ausreiche. Ausgehend davon sei dem (dies bezweifelnden) unsubstantiierten Vorbringen der rwP C nicht zu folgen gewesen.

256 5.5.2. Die rwP C bringen diesbezüglich vor, nach den Angaben der mbP würde die Errichtung der Masten im Gemeindegebiet von B ausschließlich über die P‑Straße erfolgen. Dies sei aber unrealistisch, weil das Gelände dort extrem steil sei. Die Möglichkeit der Errichtung von 15 Masten mit einer einzigen, über einen kleinen Weg erschlossenen Materialseilbahn sei zu bezweifeln. Es sei daher zu befürchten, dass die mbP das gesamte Straßennetz benützen und/oder Hubschrauberflüge durchführen würden, um das Vorhaben umzusetzen. Dies würde dazu führen, dass die projektierten Daten zu den Immissionen unzutreffend wären. Der im Verfahren vor der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige für Seilbahntechnik habe die diesbezügliche Frage nicht nachvollziehbar beantwortet.

257 Die rwP C hätten im Beschwerdeverfahren die Beiziehung eines Sachverständigen für Seilbahntechnik beantragt, um den Nachweis der Unmöglichkeit des Vorhabens führen zu können. Das BVwG sei diesem Antrag nicht nachgekommen und habe das Vorbringen der rwP C als unsubstantiiert bezeichnet. Man könne aber ‑ so die rwP C ‑ nicht „substantiierter“ darlegen, dass etwas unmöglich sei. Die Beiziehung eines Sachverständigen in erster Instanz sei nicht hinreichend, die beantragte neuerliche Beiziehung eines Sachverständigen im Beschwerdeverfahren zu verwehren. Es könne nicht sein, dass jeder Beschwerdeführer zur Ausführung seiner Beschwerde ein Privatgutachten einholen müsse.

258 Die Relevanz des Verfahrensmangels sei gegeben, weil die rwP C durch gezieltes Befragen des beantragten Sachverständigen nachweisen hätten können, dass das Projekt in der beantragten Form faktisch nicht umsetzbar sei.

259 5.5.3. Die mbP verweisen diesbezüglich auf das verkehrstechnische Gutachten sowie die im behördlichen Verfahren ergangene Stellungnahme des seilbahntechnischen Amtssachverständigen, demzufolge die Errichtung des Vorhabens entsprechend dem eingereichten Erschließungskonzept durchführbar sei. Auch im Beschwerdeverfahren sei in den immissionsbezogenen Gutachten auf diese Thematik eingegangen worden. Die unterbliebene neuerliche Beiziehung des seilbahntechnischen Sachverständigen erkläre sich daraus, dass die rwP C dessen Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sei und in ihrer Beschwerde auch keine neuen Aspekte aufgezeigt habe. Es liege daher kein Verfahrensmangel vor, wenn das BVwG das sich in einer bloßen Wiederholung erschöpfende Vorbringen als unsubstantiiert qualifiziert und dem Beweisantrag keine Folge gegeben habe.

260 5.5.4. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu Folgendes aus:

261 Vorauszuschicken ist zunächst, dass Inhalt der Genehmigung das eingereichte Projekt ist und eine (von der rwP C befürchtete) davon abweichende Umsetzung somit konsenswidrig wäre.

262 Auch die rwP C bringt nicht vor, dass sie dem im behördlichen Verfahren erstatteten seilbahntechnischen Sachverständigengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wäre. Zwar erachten sie die diesbezüglichen Ausführungen zur Machbarkeit der Umsetzung des Vorhabens in der projektierten Weise als nicht nachvollziehbar, ohne allerdings näher darzulegen, aus welchen Gründen das Gutachten unvollständig oder unschlüssig sei. Der bloße Hinweis darauf, dass es sich um extrem steiles Gelände handle bzw. 15 Maststandorte mittels nur einer Materialseilbahn errichtet werden sollen, ist nicht hinreichend, um die angesprochenen gutachterlichen Ausführungen als nicht nachvollziehbar erscheinen zu lassen, zumal sich den verkehrstechnischen Sachverständigenausführungen entnehmen lässt, dass über die Materialseilbahn nur drei bis maximal vier Maststandorte gleichzeitig versorgt werden können (siehe die Ergänzung des UVGA zum Fachbereich Verkehr, S E 3 ‑ 25). Der Verwaltungsgerichtshof teilt auch nicht die Auffassung der rwP C, wonach die (behauptete) Unmöglichkeit der Durchführung eines Projektes in der beantragten Weise nicht in substantiierter Weise dargelegt werden könne.

263 Da die rwP C auch nicht ausführt, welches im behördlichen Verfahren noch nicht erstattete Vorbringen die neuerliche Befassung eines seilbahntechnischen Sachverständigen erforderlich gemacht hätte, ist es fallbezogen auch nicht zu beanstanden, dass dem Antrag auf neuerliche Bestellung eines seilbahntechnischen Sachverständigen nicht entsprochen wurde.

5.6. Verfahrensrügen - Feststellung betreffend Masterschließung

264 5.6.1. Das BVwG hält diesbezüglich fest, dass das im Beschwerdeverfahren erhobene Vorbringen, es würden Zustimmungserklärungen zur Nutzung von Privatwegen fehlen, einer Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens nicht entgegenstünde, weil die Einräumung von Zwangsrechten grundsätzlich nicht unter den Genehmigungsbegriff falle. Bestehe die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten (wie vorliegend auf Grund von § 18 StWG der Fall), entfalle das Erfordernis, schon vor der Genehmigung entsprechende Verfügungsbefugnisse und Zustimmungserklärungen nachzuweisen. Dies gelte auch für jene Straßen, die für die Errichtung der Anlage benötigt würden und umfasse nicht nur die Betriebs‑, sondern auch die Bauphase.

265 Zudem verweist das BVwG darauf, die mbP hätten schlüssig angegeben, dass die Masterschließung über private Grundstücke außerhalb des „Servitutsstreifens“ nur dort projektiert worden sei, wo die Zustimmungen der Grundeigentümer bzw. der sonstigen dinglichen Berechtigten vorlägen. Die übrigen Masten würden über eine Materialseilbahn oder mittels Hubschrauber erschlossen. Dazu sei in der mündlichen Verhandlung kein weiteres Beschwerdevorbringen erstattet worden.

266 5.6.2. Die rwP F verweisen in ihrer Revision auf den Bericht zur Masterschließung in der UVE, in dem festgehalten worden sei, es lägen für alle Masterschließungen und Bauzufahrten außerhalb der Trasse Vereinbarungen mit den Eigentümern vor. Diese Feststellung werde als nicht den Tatsachen entsprechend bekämpft, weil viele Privatwege von den Eigentümern nicht für das gegenständliche Projekt zur Verfügung gestellt würden „und aufgrund der herrschenden Rechtsmeinung und Judikatur auch nicht mit einer Zwangsdienstbarkeit belegt oder enteignet werden“ könnten. Da die Zufahrtswege kein Teil des Antrages seien, könnten sie nicht mit einer Zwangsdienstbarkeit belastet werden.

267 5.6.3. Es kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes im vorliegenden Fall dahinstehen, ob die Einräumung von Zwangsrechten nach dem StWG auch hinsichtlich der für die Errichtung der Leitung notwendigen Zufahrten möglich ist. Das BVwG hat im angefochtenen Erkenntnis ‑ gestützt auf die Ausführungen der mbP ‑ dargelegt, dass eine Masterschließung über private Grundstücke außerhalb des „Servitutsstreifens“ nur dort projektiert sei, wo die notwendigen Zustimmungen vorlägen, während die übrigen Masten über den „Servitutsstreifen“, über eine Materialseilbahn oder mittels Hubschrauber erschlossen würden. Ein substantiiertes, dem entgegenstehendes Vorbringen dahingehend, inwieweit bzw. hinsichtlich welcher Masten eine Zufahrt über welche Privatwege, bezüglich derer keine Zustimmung vorliege, für die Errichtung der Masten erforderlich ist, lässt sich der Revision der rwP F nicht entnehmen.

6. Unbefangenheit von Sachverständigen

268 6.1. Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, lauten auszugsweise:

„Befangenheit von Verwaltungsorganen

§ 7. (1) Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:

1. in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a) oder eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person beteiligt sind;

2. in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;

3. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;

4. im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 64a) mitgewirkt haben.

(2) Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Verwaltungsorgan nicht sogleich bewirkt werden kann, auch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen.

[...]

Sachverständige

§ 52. (1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.

(2) Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.

(4) Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet sind. Die §§ 49 und 50 gelten auch für nichtamtliche Sachverständige.

§ 53. (1) Auf Amtssachverständige ist § 7 anzuwenden. Andere Sachverständige sind ausgeschlossen, wenn einer der Gründe des § 7 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 zutrifft; außerdem können sie von einer Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen. Die Ablehnung kann vor der Vernehmung des Sachverständigen, später aber nur dann erfolgen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines für sie unüberwindbaren Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte.

(2) Die Entscheidung über den Ablehnungsantrag erfolgt durch Verfahrensanordnung.

[...]“

269 § 3b des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP‑G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2016, lautet auszugsweise:

Sachverständige, Kosten

§ 3b. (1) Die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen in Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 und 3 AVG zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.

[...]“

270 6.2. Zur behaupteten Befangenheit einzelner Sachverständiger verweist das BVwG zum einen auf die detaillierte Begründung der Auswahl der Sachverständigen durch die belangte Behörde sowie zum anderen auf die eigene umfassende Prüfung der Unbefangenheit der Sachverständigen ‑ auch im Hinblick auf das Bestehen einer wirtschaftlichen Abhängigkeit zu den mbP ‑ sowie der im Beschwerdeverfahren dazu erhobenen Rügen. Die Auswahl der bestellten Sachverständigen sei aus dem Blickwinkel der fachlichen Erfahrung in (UVP‑)Verfahren sowie ‑ im Hinblick darauf, dass im Beschwerdeverfahren das Vorbringen aus dem behördlichen Verfahren wiederholt worden sei ‑ aus verfahrensökonomischen Gründen erfolgt.

271 In seinen rechtlichen Erwägungen gelangt das BVwG unter Bezugnahme auf näher zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Heranziehung von bereits im Behördenverfahren tätig gewesenen Amtssachverständigen sowie zum Wesen der Befangenheit zum Ergebnis, die revisionswerbenden Parteien hätten eine Hemmung der unparteiischen Entscheidung durch unsachliche Motive nicht aufgezeigt. Der Umstand, dass ein Sachverständiger eine den Interessen einer Partei entgegenstehende Stellungnahme erstattet habe, vermöge eine Befangenheit nicht zu begründen.

272 6.2.1. Entgegen dem Vorbringen im Beschwerdeverfahren habe sich der Sachverständige Ornithologie ‑ so das BVwG ‑ umfassend mit den vorgelegten Privatgutachten auseinandergesetzt. Zweifel an der Fachkunde bzw. der Objektivität hätten sich diesbezüglich nicht ergeben.

273 Zum Antrag auf Ablehnung der bei der R GmbH tätigen Sachverständigen, weil die R GmbH Projektpartner bei Forschungsprojekten der erstmitbeteiligten Partei gewesen sei und somit in einem Vertragsverhältnis zu dieser gestanden habe, hält das BVwG für jedes der ins Treffen geführten (Forschungs)Projekte näher begründet fest, warum sich aus der jeweiligen Projekttätigkeit keine Anhaltspunkte für eine Befangenheit der (Mitarbeiter der) R GmbH ergäben. Auch der Umstand, dass Mitarbeiter der R GmbH ebenso wie Vertreter der erstmitbeteiligten Partei (jedoch nicht aus dem Projektteam für die 380 kV‑Salzburgleitung) gemeinsam an Expertentreffen teilgenommen hätten, stelle kein Indiz für eine mögliche Beeinflussung dar. Soweit auf die Tätigkeit der R GmbH für die V AG (Muttergesellschaft der erstmitbeteiligten Partei) verwiesen worden sei, hält dem das BVwG entgegen, dass die erstmitbeteiligte Partei von der V AG ‑ auch im Hinblick auf die Notwendigkeit des „Unbundlings“ ‑ organisatorisch und finanziell unabhängig sei. Dies gelte auch, soweit die Tätigkeit der R GmbH bei einem ua. von der S AG (Muttergesellschaft der zweitmitbeteiligten Partei) betriebenen Projekt geltend gemacht worden sei.

274 Aus den vermeintlich fehlenden wissenschaftlichen Arbeiten des Sachverständigen Ornithologie sei für die Beurteilung seiner Fachkunde nichts zu gewinnen. Es sei ‑ auch durch die ins Treffen geführten Projektbeteiligungen ‑ keine wirtschaftliche Abhängigkeit der R GmbH von den mbP gegeben, zumal es schon am Element der Dauerhaftigkeit einer entgeltlichen Zusammenarbeit fehle. Einen Interessenkonflikt hinsichtlich der Beurteilung von Ersatzleistungen nach § 3a Abs. 4 Sbg. NSchG (im vorliegenden Verfahren) einerseits sowie der Bearbeitung eines Natura 2000‑Gebietes andererseits vermag das BVwG nicht zu erkennen, zumal sämtliche Ersatzleistungen objektiv geprüft worden und für den insoweit ins Treffen geführten Managementplan für ein Natura 2000‑Gebiet andere Anforderungen maßgeblich seien.

275 6.2.2. Die Befangenheitsvorwürfe der rwP G gegen den Sachverständigen Humanmedizin seien ‑ so das BVwG ‑ auf dessen fachkundige Ausführungen zu den Auswirkungen der Starkstromleitung auf die Gesundheit gegründet. Das Vorliegen einer ‑ von der Partei nicht geteilten ‑ fachlichen Auffassung begründe aber keine Befangenheit.

276 Den rwP G sei es nicht gelungen, Zweifel an der Fachkunde des Sachverständigen Humanmedizin zu wecken. Derartige Zweifel seien beim BVwG auch im Hinblick auf das erstattete Gutachten nicht entstanden. Es sei auch nicht dargelegt worden, warum wissenschaftliche Publikationen oder ein (noch) höherer Grad der Ausbildung für die Bejahung der erforderlichen Fachkunde geboten sein sollen.

277 In den Feststellungen und beweiswürdigenden Überlegungen zum Fachbereich Humanmedizin, auf die das BVwG in diesem Zusammenhang verweist, ist ‑ auf das Wesentlichste zusammengefasst ‑ Folgendes festgehalten: Der im behördlichen Verfahren für den Fachbereich Humanmedizin beigezogene Sachverständige N habe zum Schutz der Allgemeinbevölkerung den Referenzwert von 100 μT (Mikrotesla) und für Orte mit sensibler Nutzung (Wohnbereiche) den Schweizer Vorsorgegrenzwert (als weltweit strengsten Wert) von 1 μT herangezogen. Dieser sei ausreichend, um Gesundheitsschäden bei Wohnanrainern der 380 kV‑Salzburgleitung mit großer Sicherheit auszuschließen. Der im Beschwerdeverfahren für den Fachbereich Humanmedizin bestellte Sachverständige J habe sich mit dem Beschwerdevorbringen schlüssig und nachvollziehbar auseinandergesetzt und sei zum Ergebnis gelangt, dass dieses Vorbringen keine anderslautende fachliche Beurteilung nach sich ziehe. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sei weder durch das elektrische noch durch das magnetische Feld des geplanten Vorhabens eine Gefahr für die Gesundheit der Anrainer zu befürchten. Der Sachverständige Humanmedizin habe bei der Überprüfung des vorliegenden Vorhabens (ua.) auf die Verordnung elektromagnetische Felder (VEMF, BGBl. II Nr. 179/2016), die IARC (International Agency for Research on Cancer, ein der WHO angeschlossenes Fachgremium) sowie das Scientific Committee on Emerging and Newly Identified Health Risks der Europäischen Kommission (SCENIHR) Bezug genommen. Die genannten Gremien seien zum Schluss gelangt, dass der Beweis eines Zusammenhangs zwischen niederfrequenten Feldern und Kinderleukämie nicht stark genug sei, um als kausal angesehen werden zu können.

278 Zu der seitens der rwP G vorgelegten EUROPAEM EMF‑Leitlinie 2016 habe der Sachverständige Humanmedizin ausgesagt, dass es sich bei EUROPAEM um einen privaten deutschen Verein und bei der genannten Leitlinie nicht um eine Studie, sondern um eine Handlungsanleitung für die Prävention, Diagnostik und Therapie EMF‑bedingter Krankheiten handle.

279 Der Referenzwert von 100 μT ‑ so das BVwG in seinen rechtlichen Erwägungen ‑ sei zwar nicht rechtsverbindlich, aber von den meisten europäischen Staaten übernommen worden und werde von der WHO und dem Rat der Europäischen Union empfohlen. Nach Ansicht des BVwG trage dieser Grenzwert dem in § 17 Abs. 2 Z 2 lit. a UVP‑G 2000 geforderten Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bevölkerung Rechnung und entsprächen die zugrunde gelegten Grenz- bzw. Vorsorgewerte dem Stand der Technik.

280 6.3. Die rwP G weisen in ihrer Revision, ergänzt in der Stellungnahme vom 30. Oktober 2019, darauf hin, sie hätten bereits im Beschwerdeverfahren die Befangenheit der Sachverständigen Ornithologie und Humanmedizin geltend gemacht.

281 6.3.1. Die bei der R GmbH beschäftigten (und für den Bereich Naturschutz bestellten) Sachverständigen hätten zu Unrecht angegeben, dass es keinen Kontakt zur erstmitbeteiligten Partei gegeben habe. Demgegenüber seien auf der Homepage der R GmbH Projekte angegeben, die „mit dem gegenständlichen Vorhaben als Ersatzmaßnahmen in Verbindung“ stünden und bei denen die R GmbH für die Muttergesellschaften der beiden mitbeteiligten Parteien tätig gewesen sei. Auf Grund dieser „massiven Verknüpfungen“ bestünde der dringende Verdacht, dass die R GmbH tatsächlich befangen sei.

282 6.3.2. Der Sachverständige Humanmedizin sei nach Ansicht der rwP G von dem Stand der medizinischen Wissenschaften widersprechenden Prämissen ausgegangen und habe der EUROPAEM EMF‑Leitlinie 2016 zu Unrecht keine Relevanz für das gegenständliche Verfahren beigemessen. Drei renommierte Universitätsprofessoren (Dr. A, Dr. F und Dr. H) hätten belegt, dass das Gutachten des Sachverständigen Humanmedizin falsch sei. Diesbezüglich verweisen die rwP G auf verschiedene gutachterliche Stellungnahmen. Der Sachverständige Humanmedizin, der nur einen Wochenendkurs für Umweltmedizin besucht habe, sei nach Ansicht der rwP G (bloß) als Allgemeinmediziner zu betrachten und könne nicht die Fachkenntnis der drei genannten Universitätsprofessoren vorweisen.

283 Dr. A habe ausgeführt, das Krebsforschungsinstitut der WHO habe ELF‑EMF (extremely low frequency electromagnetic fields) 2002 als „möglicherweise karzinogen“ eingestuft, weshalb ein Arzt, der gesundheitliche Risiken definitiv ausschließe, „nicht ernst genommen werden“ könne. Die von der Industrie kontrollierten Beratungsgremien (wie ICNIRP [International Commission on non‑ionizing radiation protection]) würden ignorieren, dass unter den geltenden Grenzwerten relevante biologische Wirkungen nachgewiesen worden seien.

284 Dr. F sei in seiner Kommentierung zum Ergebnis gekommen, dass ein Wert von 1 μT nicht als wissenschaftlich begründet anzusehen sei und in Übereinstimmung mit der EUROPEAM‑Leitlinie von einem relevanten Gesundheitsrisiko ab 0,2 μT auszugehen sei. Die EUROPEAM‑Leitlinie sei dem Verband der Umweltmediziner Europas zuzurechnen, die kompetentere Bewertungen durchführen könnten als die industriefreundlichen Experten der ICNIRP. Der Sachverständige Humanmedizin habe sich der Auseinandersetzung mit neuen Erkenntnissen entzogen.

285 Auch Dr. H habe die EUROPAEM EMF‑Leitlinie 2016 als medizinisch wissenschaftlich fundiertes Dokument zur Aufklärung über Prävention bezeichnet. Das Gutachten des Sachverständigen Humanmedizin habe den Stand des gesicherten Wissens von EMF‑Strahlung nicht reflektiert und insbesondere die athermische Wirkung ignoriert. Auf Langzeitwirkungen, Maßnahmen für besonders empfindliche Personen (wie Kinder) oder auf „Kumulationen mit anderen Schadfaktoren“ werde nicht eingegangen.

286 Schließlich verweisen die rwP G auf einen internationalen Appell von Wissenschaftlern, in dem die vom Sachverständigen Humanmedizin präferierte ICNIRP‑Studie als nicht geeignet bezeichnet worden sei. Es sei nicht ersichtlich, welche Qualifikationen den Sachverständigen Humanmedizin berechtigen würden, sich über diesen Appell, die EMF‑Leitlinie 2016 sowie die drei Universitätsprofessoren hinwegzusetzen. Die Ausführungen des Sachverständigen Humanmedizin seien auch wesentlich, weil der Genehmigungsantrag bei Objektivierung der Gesundheitsgefährdung ab 0,3 bis 0,4 μT abzuweisen wäre.

287 6.4. Die mbP weisen zunächst auf näher zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hin, der zufolge der Umstand, dass eine Partei eine Entscheidung für unzutreffend erachte, keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Befangenheit sei.

288 6.4.1. Zur behaupteten Befangenheit der bei der R GmbH beschäftigten Sachverständigen verweisen die mbP auf die umfassenden Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis. Soweit die rwP G eine Weisungsgebundenheit dieser Sachverständigen geltend gemacht hätten, werde auf § 3b Abs. 1 UVP‑G 2000 hingewiesen, dem zufolge in UVP‑Verfahren auch Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden könnten, die ‑ als juristische Personen ‑ nur durch ihre Repräsentanten oder Mitarbeiter tätig werden könnten. Aus dem Bestehen eines Dienstverhältnisses könne nicht auf eine Befangenheit natürlicher Personen geschlossen werden.

289 6.4.2. Auch eine Befangenheit des Sachverständigen Humanmedizin liege nach Auffassung der mbP nicht vor. Hingewiesen wird zunächst darauf, dass seitens der rwP G gegen den Sachverständigen Humanmedizin (ebenso wie bereits gegen den im behördlichen Verfahren für den Fachbereich Humanmedizin bestellten Sachverständigen N) eine Strafanzeige erstattet worden sei, das Strafverfahren aber (ebenso wie dasjenige betreffend N) eingestellt worden sei. Der Sachverständige Humanmedizin habe sich mit den seitens der rwP G vorgelegten Unterlagen (wie der EUROPAEM EMF‑Leitlinie 2016) auseinandergesetzt und eine 16‑seitige, in der Verhandlung mündlich vorgetragene Stellungnahme erstattet. Seine Auffassung, dass eine Gesundheitsgefährdung nicht zu befürchten sei, habe er darin bekräftigt. Das BVwG habe sich mit dem Vorbringen der rwP G auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb es den Ausführungen des Sachverständigen Humanmedizin folge.

290 6.5.1. Der Verwaltungsgerichtshof hält zu dieser Frage zunächst allgemein Folgendes fest:

291 Ein Verwaltungsgericht hat bei der Beiziehung eines (amtlichen) Sachverständigen neben der Frage seiner erforderlichen Qualifikation stets auch gesondert zu prüfen, ob die sachverständige Person unabhängig bzw. unbefangen ist. Dabei geht es insbesondere darum, sicherzustellen, dass nicht die Besorgnis besteht, dass bezüglich ihrer Tätigkeit andere als rein sachliche Überlegungen eine Rolle spielen können, wobei es ausreicht, dass der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen kann. Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive, wobei das Element der Unsachlichkeit nicht schlechthin, wohl aber in Bezug auf die konkreten, vom Sachverständigen zu beurteilenden Fachfragen gegeben sein muss; von Befangenheit ist insbesondere dann zu sprechen, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Organ durch seine persönliche Beziehung zu der den Gegenstand einer Beratung und Beschlussfassung bildenden Sache oder zu den an dieser Sache beteiligten Personen in der unparteiischen Amtsführung bzw in einem unparteiischen Tätigwerden beeinflusst sein könnte. Im Interesse dieser Sicherstellung ist es erforderlich, dass das Verwaltungsgericht die Frage der Unbefangenheit bzw. der Unabhängigkeit von sachverständigen Personen einschließlich allfälligen diesbezüglichen Vorbringens von Verfahrensparteien sorgfältig prüft und die Heranziehung in der Form eines (verfahrensleitenden) Beschlusses anordnet, wobei gegebenenfalls zu begründen ist, wenn von den Parteien vorgebrachte Bedenken hinsichtlich der vollen Unbefangenheit nicht zutreffen (vgl. zu allem VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0027, mwN). Im Zusammenhang mit der Befangenheit von Amtssachverständigen hat der Verwaltungsgerichtshof darauf abgestellt, ob konkrete Umstände zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist (vgl. VwGH 27.4.2017, Ra 2015/07/0117, mwN).

292 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die allfällige Befangenheit eines Sachverständigen nur dann mit Erfolg eingewendet werden, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorganes ergeben oder besondere Umstände hervorkommen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit desselben in Zweifel zu ziehen, etwa wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung gefolgert werden kann. Jeder Vorwurf einer Befangenheit hat konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Sachverständigen in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen (vgl. zu allem VwGH 31.1.2012, 2010/05/0212, mwN). Der Umstand, dass ein Sachverständiger eine für eine Partei ungünstige gutachterliche Stellungnahme erstattet hat, vermag eine Befangenheit nicht zu begründen (vgl. VwGH 24.10.2018, Ra 2016/04/0040, mwN).

293 Ebenso sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen der Ablehnung jene Umstände glaubhaft zu machen, welche die Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel ziehen. Die mangelnde Fachkunde eines Sachverständigen kann mit Erfolg nur durch ein konkretes Vorbringen geltend gemacht werden, wonach das vom Sachverständigen erstattete Gutachten unrichtig oder unvollständig ist (vgl. VwGH 21.6.2017, Ra 2017/03/0016, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters zum Ausdruck gebracht, dass es für die besondere Fachkunde eines Sachverständigen nicht darauf ankommt, wo sich dieser das besondere fachliche Wissen angeeignet hat (siehe VwGH 28.2.2013, 2012/07/0114).

294 6.5.2. Betreffend die behauptete Befangenheit der Mitarbeiter der R GmbH und hier insbesondere des Sachverständigen Ornithologie hat das BVwG das Vorbringen der rwP G im angefochtenen Erkenntnis eingehend behandelt und hinsichtlich jedes der geltend gemachten Projekte ausführlich dargelegt, weshalb nach Ansicht des BVwG aus diesen Tätigkeiten nicht auf eine Befangenheit bzw. eine parteiische Entscheidung geschlossen werden könne. Dass diese Beurteilung unrichtig erfolgt wäre, vermag die Revision mit ihrem insoweit nicht näher konkretisierten, bloß das Vorliegen „massiver Verknüpfungen“ behauptenden Vorbringen nicht aufzuzeigen. Dem seitens des BVwG ‑ im Zusammenhang mit der Teilnahme der R GmbH an Projekten der V AG bzw. der S AG ‑ ins Treffen geführten Argument der (unionsrechtlich vorgegebenen) organisatorischen und finanziellen Unabhängigkeit der mitbeteiligten Parteien von ihren Muttergesellschaften treten die rwP G in ihrer Revision nicht konkret entgegen.

295 6.5.3. Das Vorbringen der rwP G betreffend den Sachverständigen Humanmedizin erfolgt unter der Überschrift „Befangenheit“. Welche konkreten Umstände geeignet wären, die volle Unbefangenheit des Sachverständigen Humanmedizin in Zweifel zu ziehen bzw. einen Mangel seiner objektiven Einstellung darzutun, legen die rwP G nicht dar. Der Sache nach zielt das diesbezügliche Vorbringen auf die Fachkunde des Sachverständigen Humanmedizin bzw. auf die Würdigung seines Gutachtens durch das BVwG ab.

296 Hinsichtlich der (behaupteter Maßen) mangelnden Fachkunde des Sachverständigen Humanmedizin obliegt es im Sinn der oben (Rn. 293) dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den rwP G, konkretes Vorbringen dahingehend zu erstatten, wonach das vom Sachverständigen erstattete Gutachten unrichtig oder unvollständig ist. Zur Würdigung des Sachverständigengutachtens durch das BVwG wird allgemein auf die Ausführungen zur dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Pkt. II.5.1.2. (Rn. 216 ff) und zum diesbezüglich eingeschränkten Kontrollmaßstab verwiesen.

297 Gemessen an diesen Grundsätzen gelingt es den rwP G nicht, eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Gutachtens des Sachverständigen Humanmedizin bzw. eine Unschlüssigkeit der diesbezüglichen beweiswürdigenden Überlegungen des BVwG aufzuzeigen.

298 Die (seitens der rwP G ins Treffen geführte) Einstufung niederfrequenter magnetischer Wechselfelder als möglicherweise krebserregend durch die WHO (bzw. die IARC) im Jahr 2002 hat der Sachverständige Humanmedizin in seiner Stellungnahme zum Vorbringen der rwP G (Beilage 57 zum Verhandlungsprotokoll) ohnehin selbst außer Streit gestellt. Zu der von den rwP G behaupteten Industriefreundlichkeit der ICNIRP ist anzumerken, dass sich der Sachverständige Humanmedizin nicht allein auf deren Empfehlungen gestützt, sondern auch ‑ damit übereinstimmende ‑ weitere Empfehlungen bzw. Grundlagen herangezogen hat. Es ist auch nicht als unvertretbar anzusehen, dass das BVwG hinsichtlich des heranzuziehenden Grenzwertes den Ausführungen des Sachverständigen Humanmedizin gefolgt ist und dementsprechend den Wert von 1 μT als maßgeblich angesehen und seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat. Aus dem Umstand, dass der Sachverständige Humanmedizin ‑ mit näherer Begründung ‑ die EUROPAEM EMF‑Leitlinie 2016 seinem Gutachten nicht zugrunde gelegt hat, kann schließlich nicht der Schluss gezogen werden, er habe sich mit neuen Erkenntnissen nicht auseinandergesetzt.

299 Soweit die rwP G auf die Stellungnahmen dreier Universitätsprofessoren verweisen und insoweit eine geringere Qualifikation des Sachverständigen Humanmedizin in den Raum stellen, ist erneut auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es nicht darauf ankommt, wo (bzw. wie) sich ein Sachverständiger das besondere fachliche Wissen angeeignet hat (vgl. VwGH 2012/07/0114). Die Fachkunde des Sachverständigen kann daher nicht mit einem Hinweis auf fehlende Publikationen oder eine nicht vorhandene universitäre Tätigkeit dargetan werden. Auf die diesbezüglich seitens der rwP G im Beschwerdeverfahren gestellte Frage nach der einschlägigen Erfahrung hat der Sachverständige Humanmedizin (in seiner Stellungnahme ‑ Beilage 57 zum Verhandlungsprotokoll) auf seine Mitwirkung in mehr als 50 UVP‑Verfahren (darunter auch ein Verfahren betreffend eine 380 kV‑Leitung) als humanmedizinischer Gutachter hingewiesen.

300 Den rwP G gelingt es im Ergebnis nicht, mit ihrem Vorbringen einen relevanten Verfahrensmangel aufzuzeigen.

7. Forstwesen

7.1. Forstwesen ‑ Rechtsgrundlagen

301 Die für die vorliegende Frage maßgeblichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 (im Folgenden: ForstG 1975), BGBl. Nr. 440 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2016, lauten auszugsweise:

Wiederbewaldung

§ 13. [...]

(10) Soweit der Bestand einer energiewirtschaftlichen Leitungsanlage die volle Entwicklung des Höhenwachstums auf der Trasse ausschließt und eine Ausnahmebewilligung nach § 81 Abs. 1 lit. b erteilt wurde, hat der Leitungsberechtigte nach jeder Fällung für die rechtzeitige Wiederbewaldung der Trassenfläche zu sorgen.

[...]

Rodung

§ 17. (1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.

(3) Kann eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.

(4) Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Abs. 3 sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.

(5) Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Abs. 2 oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 3 hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.

[...]

Rodungsbewilligung; Vorschreibungen

§ 18. (1) Die Rodungsbewilligung ist erforderlichenfalls an Bedingungen, Fristen oder Auflagen zu binden, durch welche gewährleistet ist, dass die Walderhaltung über das bewilligte Ausmaß hinaus nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere sind danach

[...]

3. Maßnahmen vorzuschreiben, die

[...]

b) zum Ausgleich des Verlustes der Wirkungen des Waldes (Ersatzleistung) geeignet sind.

(2) In der die Ersatzleistung betreffenden Vorschreibung ist der Rodungswerber im Interesse der Wiederherstellung der durch die Rodung entfallenden Wirkungen des Waldes zur Aufforstung einer Nichtwaldfläche (Ersatzaufforstung) oder zu Maßnahmen zur Verbesserung des Waldzustandes zu verpflichten. [...]

(3) Ist eine Vorschreibung gemäß Abs. 2 nicht möglich oder nicht zumutbar, so hat der Rodungswerber einen Geldbetrag zu entrichten, der den Kosten der Neuaufforstung der Rodungsfläche, wäre sie aufzuforsten, entspricht. [...]

(4) Geht aus dem Antrag hervor, dass der beabsichtigte Zweck der Rodung nicht von unbegrenzter Dauer sein soll, so ist im Bewilligungsbescheid die beantragte Verwendung ausdrücklich als vorübergehend zu erklären und entsprechend zu befristen (befristete Rodung). Ferner ist die Auflage zu erteilen, dass die befristete Rodungsfläche nach Ablauf der festgesetzten Frist wieder zu bewalden ist.

(5) Abs. 1 Z 3 lit. b und Abs. 2 und 3 finden auf befristete Rodungen im Sinn des Abs. 4 keine Anwendung.

[...]

Schutzwald, Begriff

§ 21. (1) Standortschutzwälder (Wälder auf besonderen Standorten) im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Wälder, deren Standort durch die abtragenden Kräfte von Wind, Wasser oder Schwerkraft gefährdet ist und die eine besondere Behandlung zum Schutz des Bodens und des Bewuchses sowie zur Sicherung der Wiederbewaldung erfordern. Diese sind

1. Wälder auf Flugsand- oder Flugerdeböden,

2. Wälder auf zur Verkarstung neigenden oder stark erosionsgefährdeten Standorten,

3. Wälder in felsigen, seichtgründigen oder schroffen Lagen, wenn ihre Wiederbewaldung nur unter schwierigen Bedingungen möglich ist,

4. Wälder auf Hängen, wo gefährliche Abrutschungen zu befürchten sind,

5. der Bewuchs in der Kampfzone des Waldes,

6. der an die Kampfzone unmittelbar angrenzende Waldgürtel.

(2) Objektschutzwälder im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Wälder, die Menschen, menschliche Siedlungen oder Anlagen oder kultivierten Boden insbesondere vor Elementargefahren oder schädigenden Umwelteinflüssen schützen und die eine besondere Behandlung zur Erreichung und Sicherung ihrer Schutzwirkung erfordern.

(3) Die Bestimmungen über Objektschutzwälder gelten auch für den forstlichen Bewuchs in der Kampfzone des Waldes, sofern dem Bewuchs eine hohe Schutzwirkung im Sinne des § 6 Abs. 2 lit. b zukommt.

Behandlung und Nutzung des Schutzwaldes

§ 22. (1) Der Eigentümer eines Schutzwaldes hat diesen entsprechend den örtlichen Verhältnissen jeweils so zu behandeln, daß seine Erhaltung als möglichst stabiler, dem Standort entsprechender Bewuchs mit kräftigem inneren Gefüge bei rechtzeitiger Erneuerung gewährleistet ist.

(2) Liegen bei einem Wald die Voraussetzungen für die Qualifikation als Schutzwald gemäß § 21 vor, so hat der Waldeigentümer den Wald, auch wenn der Schutzwaldcharakter nicht bescheidmäßig festgestellt worden ist, als Schutzwald zu behandeln.

(3) Der Eigentümer eines Standortschutzwaldes, der nicht Objektschutzwald im Sinne des § 21 Abs. 2 ist, ist zur Durchführung von Maßnahmen gemäß den Abs. 1 und 4 insoweit verpflichtet, als die Kosten dieser Maßnahmen aus den Erträgnissen von Fällungen in diesem Standortschutzwald gedeckt werden können. Darüber hinaus ist er zur Wiederbewaldung von Kahlflächen oder Räumden, ausgenommen in ertragslosem Standortschutzwald, sowie zu Forstschutzmaßnahmen gemäß den §§ 40 bis 45 verpflichtet.

(3a) Der Eigentümer eines Objektschutzwaldes ist zur Durchführung von Maßnahmen gemäß den Abs. 1 und 4 insoweit verpflichtet, als die Kosten dieser Maßnahmen durch öffentliche Mittel oder Zahlungen durch Begünstigte gedeckt sind. Unabhängig davon ist der Eigentümer zur Wiederbewaldung von Kahlflächen oder Räumden sowie zu Forstschutzmaßnahmen gemäß den §§ 40 bis 45 verpflichtet. Die übrigen Verpflichtungen des Waldeigentümers auf Grund dieses Bundesgesetzes bleiben unberührt.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Behandlung und Nutzung der Schutzwälder durch Verordnung näher zu regeln. In dieser kann insbesondere angeordnet werden, daß

a) freie Fällungen einer Bewilligung bedürfen (§ 85), soweit nicht § 96 Abs. 1 lit. a und § 97 lit. a Anwendung findet,

b) die Wiederbewaldungsfrist abweichend von § 13 festzusetzen ist,

c) ein von einer Verordnung nach § 80 Abs. 4 abweichendes Alter der Hiebsunreife einzuhalten ist.

[...]

Schutz hiebsunreifer Bestände

§ 80. (1) In hiebsunreifen Hochwaldbeständen sind Kahlhiebe sowie über das pflegliche Ausmaß hinausgehende Einzelstammentnahmen (Abs. 2) verboten.

[...]

Ausnahmebewilligung

§ 81. (1) Die Behörde hat auf Antrag Ausnahmen vom Verbot des § 80 Abs. 1 zu bewilligen, wenn

[...]

b) Trassenaufhiebe zum Zwecke der Errichtung und für die Dauer des rechtmäßigen Bestandes einer energiewirtschaftlichen Leitungsanlage erforderlich sind,

[...]

Verbot von Kahlhieben

§ 82. (1) Verboten sind

[...]

b) Großkahlhiebe im Hochwald.

(2) Ein Großkahlhieb gemäß Abs. 1 lit. b liegt vor, wenn die entstehende Kahlfläche

a) bei einer Breite bis zu 50 Meter über eine Länge von 600 Metern hinausgeht oder

b) bei einer Breite über 50 Meter ein Ausmaß von 2 ha überschreitet.

Hiebei sind angrenzende Kahlflächen oder noch nicht gesicherte Verjüngungen ohne Rücksicht auf die Eigentumsgrenzen anzurechnen.

(3) Die Behörde hat auf Antrag Ausnahmen vom Verbot des Abs. 1 lit. b zu bewilligen, wenn

[...]

d) dies zur Errichtung einer energiewirtschaftlichen Leitungsanlage erforderlich ist

und gegen den Großkahlhieb Bedenken aus den Gründen des Abs. 1 lit. a oder des § 16 Abs. 2 nicht bestehen. [...]

[...]“

7.2. Forstwesen ‑ Rodungen / Trassenaufhiebe

302 7.2.1. Das BVwG hält zu den Auswirkungen des gegenständlichen Vorhabens auf das Schutzgut Wald Folgendes fest:

303 7.2.1.1. Unter Bezugnahme auf die als schlüssig und nachvollziehbar angesehenen Ausführungen des forsttechnischen Sachverständigen geht das BVwG davon aus, dass für den Fachbereich Forstwesen/Wald in der Bauphase mittlere, jedenfalls vertretbare, und in der Betriebsphase geringfügige Resterheblichkeiten verbleiben würden. Eine nachhaltige Schädigung von Waldböden und Bewuchs sowie bleibende Schäden an Waldpflanzen und deren Lebensräumen seien auszuschließen.

304 Das BVwG legt seiner Beurteilung (befristete sowie unbefristete) Rodungen durch das gegenständliche Vorhaben im Ausmaß von knapp 200 ha sowie Trassenaufhiebe in der Bauphase auf einer Fläche von knapp 185 ha bzw. während der Betriebsphase auf einer Fläche von rund 397 ha zugrunde. Das Vorbringen betreffend die im Beschwerdeverfahren als unplausibel kritisierten Angaben zu den betroffenen Flächenausmaßen in den Einreichunterlagen sei vom Sachverständigen überprüft und als nicht nachvollziehbar beurteilt worden. Die in den Einreichunterlagen sowie im bekämpften Bescheid der belangten Behörde dargestellten Rodungs- und Fällungsflächen seien somit zutreffend. Auch auf die Bestimmungen des Bergwaldprotokolls und des Bodenschutzprotokolls sei eingegangen worden.

305 Der behaupteten Unbringbarkeit auf einzelnen Grundparzellen habe der Sachverständige entgegengehalten, dass eine forstliche Bewirtschaftung des unterhalb der geplanten Leitung liegenden Waldbereiches durch Bodenzug weiterhin möglich sei. Eingriffe in waldökologisch wertvolle Bestände, insbesondere naturschutzrechtlich geschützte Wälder, seien weitgehend vermieden worden. Die Bewirtschaftung der Trasse werde nicht nur durch Flachwurzler, sondern auch durch stabilisierende Mischbaumarten erfolgen.

306 Der im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Kritik hinsichtlich der Beurteilung der Wohlfahrtswirkung des Waldes sowie hinsichtlich der Beurteilung, ob Wald mit Schutzfunktion vorliege oder nicht, wurde entgegengetreten. Der Sachverständige habe jeweils schlüssig erläutert, dass die Wohlfahrtswirkung des Waldes durch den Wasser- und Lufthaushalt beeinflusst werde und nicht vom Alter des Bewuchses abhängig sei, dass es im diesbezüglich angesprochenen Projektbereich keine ausgewiesenen Objektschutzwälder gebe bzw. dass ‑ hinsichtlich der geplanten Entfernung des Schutzwaldes in A ‑ auch in Schutzwäldern Nutzungen zum Erhalt der Schutzwirkungen erforderlich seien und die geplanten Fällungen bzw. Rodungen zulässig seien. In Schutzwaldbereichen, die nicht zur Gänze überspannt würden, dürften die Schläge ein maximales Ausmaß von 0,2 ha aufweisen.

307 7.2.1.2. In rechtlicher Hinsicht geht das BVwG zunächst auf die relevanten Bestimmungen (insbesondere § 17 Abs. 3) des ForstG 1975 ein, wonach eine Rodungsbewilligung auf Grund des vorliegend als hoch einzustufenden öffentlichen Interesses an der Walderhaltung nur dann erteilt werden könne, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung ‑ etwa bei einem Vorhaben im Bereich der Energiewirtschaft ‑ das öffentliche Interesse an der Walderhaltung überwiege. Die Annahme eines öffentlichen Interesses im Sinn des § 17 Abs. 3 ForstG 1975 setze einen konkreten, in der Energiewirtschaft begründeten Bedarf nach der geplanten Freileitung voraus. Diesbezüglich verweist das BVwG auf seine Ausführungen zum Bestehen eines unmittelbaren besonders wichtigen öffentlichen Interesses an der Verwirklichung der 380 kV‑Salzburgleitung sowie auf die durchgeführte naturschutzrechtliche Interessenabwägung. Ausnahmen vom Verbot von Kahlhieben seien zu bewilligen, wenn dies zur Errichtung einer energiewirtschaftlichen Leitungsanlage erforderlich sei. Dies sei vorliegend dort der Fall, wo eine Überspannung nicht möglich sei. Durch eine rasche Wiederbewaldung könnten negative Auswirkungen auf die überwirtschaftlichen Waldfunktionen aber ausgeschlossen werden.

308 Weiters verweist das BVwG auf das Urteil des EuGH vom 7. August 2018, C‑329/17, Prenninger ua., demzufolge Trassenaufhiebe zum Zweck der Errichtung und Bewirtschaftung einer energiewirtschaftlichen Freileitungsanlage für die Dauer ihres rechtmäßigen Bestandes „Abholzungen zum Zweck der Umwandlung in eine andere Benutzungsart“ im Sinn des Anhangs II Nr. 1 lit. d der UVP‑RL seien. Dieses Urteil sei für das vorliegende Verfahren allerdings deshalb nicht relevant, weil für das gegenständliche Vorhaben eine UVP‑Pflicht ohnehin bereits nach dem Tatbestand des Anhangs 1 Z 16 lit. a UVP‑G 2000 bestehe und daher eine UVP im ordentlichen Verfahren durchgeführt worden sei.

309 Den aus diesem Urteil resultierenden Erfordernissen sei das gegenständliche Verfahren gerecht geworden, insbesondere weil der Sachverständige auf die Auswirkungen des Vorhabens einschließlich der (teilweise als Fällungen bezeichneten) Trassenaufhiebe eingegangen und diese in seine Beurteilung hinsichtlich der Auswirkungen auf die Schutz-, Wohlfahrts- und Erholungsfunktion des Waldes einbezogen habe. Als Gesamtergebnis seien die Rodungen und Fällungen als vernachlässigbar bzw. von mittlerer bis geringfügiger Resterheblichkeit angesehen worden. Anhaltspunkte dafür, dass ein Begriffsverständnis des Trassenaufhiebs als „Nichtrodung“ Auswirkungen auf die gutachterlichen Ausführungen gehabt hätte (und diese deshalb unzutreffend oder nicht ausreichend gewesen wären), seien weder ersichtlich noch aufgezeigt worden. Sämtliche Auswirkungen der Trassenaufhiebe seien vom Sachverständigen begutachtet und bewertet worden. Eine abstrakte rechtliche Definitionsfrage könne die tatsächlich erfolgten Prüfungsvorgänge in einem UVP‑Verfahren nicht beeinflussen. Das seitens einzelner revisionswerbender Parteien vorgelegte Rechtsgutachten führe zu keinem anderen Ergebnis.

310 Auch wenn der Zweck des Trassenaufhiebs nach der Rechtsprechung des EuGH in der Umwandlung des Waldbodens als Hilfsmittel für die Übertragung elektrischer Energie liege, würden mit diesen Flächen, die wiederaufgeforstet werden müssen, ‑ wenn auch eingeschränkt ‑ die Interessen einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung verfolgt. Fragen der Walderhaltung und der Nutzungsbeschränkungen müssten keinen unionsrechtlichen Vorgaben entsprechen. Zwar seien die Auswirkungen der Trassenaufhiebe auf die nach dem UVP‑G 2000 zu beachtenden Schutzgüter in die Beurteilung einzubeziehen; dies sei vorliegend aber ohnehin erfolgt.

311 7.2.2. Die rwP A, F und G verweisen jeweils auf das Urteil des EuGH in der Rs C‑329/17 und erachten eine Differenzierung zwischen Trassenaufhieben und Rodungen als unionsrechtswidrig.

312 7.2.2.1. Die rwP A machen in ihrer Revision (ergänzt in den Stellungnahmen vom 20. September 2019, vom 21. Jänner 2020, vom 3. Juli 2020 und vom 31. August 2020) geltend, das BVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Verweis auf VwGH 29.9.2015, 2012/05/0073; 1.10.2018, Ro 2017/04/0002) sowie des EuGH (Verweis auf EuGH 7.8.2018, C‑329/17) abgewichen. Der Verwaltungsgerichtshof habe in den zitierten Erkenntnissen ausgesprochen, dass ein Trassenaufhieb eine Abholzung im Sinn der UVP‑RL bzw. eine Rodung gemäß dem UVP‑G 2000 sowie dem ForstG 1975 darstelle. Trassenaufhiebe seien somit in die Beurteilung nach den §§ 3 und 17 UVP‑G 2000 einzubeziehen. Der EuGH habe im genannten Urteil klargestellt, dass die vom Trassenaufhieb betroffenen Böden als Hilfsmittel für die Übertragung elektrischer Energie verwendet und demnach eine neue Nutzung erfahren würden. Daran würde ein Ersatz der gefällten Bäume durch andere forstliche Gewächse nichts ändern. Aus dieser Judikatur ergebe sich, dass Trassenaufhiebe den Rodungen gleichzusetzen seien. Das BVwG sei von dieser Rechtsprechung abgewichen, weil es weiterhin davon ausgehe, dass mit den von Trassenaufhieben betroffenen Waldbodenflächen die Interessen einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung verfolgt würden.

313 Die von den mbP ins Treffen geführte Aussage in den Erläuterungen zur UVP‑G‑Novelle 2018, BGBl. I Nr. 80 (Verweis auf RV 275 BlgNR 26. GP  14), wonach Trassenaufhiebsflächen weiterhin als Wald gelten würden, sei ‑ ebenso wie die im UVP‑G 2000 verankerte inhaltliche Differenzierung zwischen Rodungen und Trassenaufhieben ‑ unionsrechtswidrig. Die neu geschaffenen Tatbestände in der Z 46 lit. c und d des Anhangs 1 UVP‑G 2000 seien daher nicht anzuwenden. Im Hinblick auf den Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung könne etwas, das nach der UVP‑RL nicht als Wald gelte, nicht in einem UVP‑Genehmigungsverfahren unter Mitanwendung des § 17 ForstG 1975 als Wald im forstrechtlichen Sinn angesehen werden. Für die Anwendung der §§ 80 ff ForstG 1975 bleibe somit kein Raum. Zwar sei der österreichische Gesetzgeber im „unionsrechtsfreien Raum“ nicht an das genannte EuGH‑Urteil in der Rs C‑329/17 gebunden. Wenn die forstrechtlichen Bestimmungen in einem UVP‑Genehmigungsverfahren mitanzuwenden seien, befinde man sich aber im Anwendungsbereich der UVP‑RL und somit nicht im „unionsrechtsfreien Raum“.

314 Entgegen der Auffassung der mbP sei die Einordnung des Trassenaufhiebs im Sinn des genannten EuGH‑Urteils nicht nur für die Frage des Bestehens einer UVP‑Pflicht, sondern auch dafür von Bedeutung, mit welchen erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei. Das zum Ausdruck gebrachte Begriffsverständnis gelte auch für UVP‑Genehmigungsverfahren. Trassenaufhiebe seien gleich wie Rodungen zu behandeln, weil es sich bei den von Trassenaufhieben betroffenen Böden nicht mehr um Wald im Rechtssinn handle. Entgegen der Auffassung des BVwG handle es sich dabei nicht um eine abstrakte rechtliche Definitionsfrage, weil es Einfluss auf die fachgutachterliche Beurteilung gehabt hätte, wenn zusätzliche Rodungen im Ausmaß von 600 ha zugrunde gelegt worden wären.

315 Weiters verweisen die rwP A auf ihre diesbezüglich bei der EK eingebrachte Beschwerde, wobei die EK mit Schreiben vom 16. Oktober 2019 mitgeteilt habe, dass ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich betreffend die Umsetzung der (durch die Richtlinie 2014/52/EU geänderten) UVP‑RL eingeleitet worden sei, das auch das Urteil des EuGH in der Rs C‑329/17 und die „Abholzungen“ betreffe. Im Aufforderungsschreiben vom 10. Oktober 2019 zum Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2019/2224 habe die EK ausgeführt, es gebe keine triftigen Gründe dafür, Rodungen für Trassenaufhiebe anders als normale Rodungen zu behandeln. Die EK teile somit die Rechtsansicht der rwP A. Sollten ungeachtet dessen Zweifel an der Auslegung des Unionsrechts bestehen, regen die rwP A ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH einerseits hinsichtlich der Bindungswirkung von Urteilen des EuGH sowie andererseits hinsichtlich der Gleichbehandlung von Trassenaufhieben und Rodungen an.

316 Das BVwG habe entgegen der zitierten Rechtsprechung des EuGH und des Verwaltungsgerichtshofes unionsrechtswidriger Weise Trassenaufhiebe nicht unter den Rodungsbegriff des § 17 ForstG 1975 subsumiert, sondern unter Heranziehung der §§ 81 und 82 ForstG 1975 angenommen, dass sich durch die Trassenaufhiebe keine negativen Auswirkungen auf die überwirtschaftlichen Waldfunktionen ergeben würden. Demgegenüber ergebe sich aus der zitierten Rechtsprechung, dass die von Trassenaufhieben betroffenen Böden einer gänzlich neuen Nutzung zugeführt und damit ihre Waldfunktion gänzlich verlieren würden. Nationale Bestimmungen, die dieser Judikatur des EuGH widersprächen, seien nicht anzuwenden. Die Annahme, es handle sich bei Trassenaufhieben weiterhin um Wald, sei verfehlt. Da es sich bei Rodungen und Trassenaufhieben gleichermaßen um Abholzungen handle, wären beide Gruppen von Fällungen im Hinblick auf ihre Umweltauswirkungen nach den gleichen Standards zu beurteilen gewesen, was nicht erfolgt sei. Das BVwG sei unionsrechtswidriger Weise davon ausgegangen, dass Trassenaufhiebe im Ausmaß von 600 ha Wald seien. Auch die Interessenabwägung nach dem ForstG 1975 basiere auf der falschen Annahme, dass die Rodungsfläche lediglich 200 ha umfasse. Der Umstand, dass die Rodungsbewilligung nach § 17 ForstG 1975 bei einer angenommenen Rodungsfläche von 200 ha „gerade noch“ erteilt werden habe können, zeige, dass die Genehmigungsfähigkeit einer Rodungsfläche von 800 ha ausgeschlossen sei. Die Auffassung des BVwG sei falsch, weil von rund 800 ha Abholzungen andere Auswirkungen ausgingen als von rund 200 ha Abholzungen.

317 Feststellungen dazu, welche Umweltauswirkungen durch Abholzungen im Ausmaß von insgesamt 800 ha zu erwarten seien, fehlten. Das BVwG stütze sich auf die Ausführungen des forsttechnischen Sachverständigen, der nur die tatsächlichen Auswirkungen kleinräumiger Fällungen ‑ jeweils isoliert ‑ geprüft habe. Eine gesamthafte Überprüfung der Auswirkungen aller Abholzungen sei nicht erfolgt. Die herangezogenen Sachverständigengutachten seien daher „unbrauchbar“, zumal auch der forsttechnische Sachverständige zwischen Rodungen und Fällungen differenziert und ‑ entgegen dem Vorbringen der mbP ‑ jeweils abweichende Beurteilungsmaßstäbe zugrunde gelegt habe. Das BVwG hätte dem Sachverständigen ‑ jedenfalls nach der Veröffentlichung des EuGH‑Urteils in der Rs C‑329/17 ‑ präzisierende Beweisaufträge unter Heranziehung der korrekten Flächenwerte erteilen müssen. Der Sachverständige habe auch positive Auswirkungen einer Wiederaufforstung in Anschlag gebracht, die nicht hätten berücksichtigt werden dürfen. Der Sachverhalt sei somit mangelhaft erhoben worden. Auch im Hinblick auf die Einhaltung der relevanten Bestimmungen des Bergwaldprotokolls und des Bodenschutzprotokolls fehle es an entsprechenden Ermittlungen.

318 Dem Vorbringen der mbP, wonach das Vorhaben nur Trassenaufhiebe im Ausmaß von knapp 400 ha und nicht von 600 ha erfassen würde, halten die rwP A entgegen, dass sich die mbP damit vom festgestellten Sachverhalt entfernen würden.

319 7.2.2.2. Auch die rwP F gehen davon aus, dass das BVwG im Hinblick auf das Urteil des EuGH in der Rs C‑329/17 die Ermittlungen dahingehend ergänzen hätte müssen, wie sich die zusätzliche trassenaufhiebsbedingte Rodungsfläche von knapp 600 ha auf die Schutzgüter gemäß den §§ 1 und 17 UVP‑G 2000 auswirke. Würde das Projekt bewilligt, müsste eine Fläche von rund 800 ha gerodet werden, was einen erheblichen nachteiligen Eingriff in die Natur nach sich ziehe. Das BVwG habe diesen Umstand - auch bei der Interessenabwägung nach § 17 Abs. 3 ForstG 1975 - völlig unbeachtet gelassen. Die Sachverständigen seien wiederum zum Schluss gekommen, dass eine Rodung von 200 ha Wald gerade noch das öffentliche Interesse am Projekt gegenüber den Anliegen des Naturschutzes und des Forstgesetzes überwiegen lasse. Bei einer hier unstrittig vorliegenden Rodung von 800 ha habe das Interesse am Projekt eindeutig hinter die Anliegen des Naturschutzes und des ForstG 1975 zurückzutreten.

320 7.2.2.3. Die rwP G gehen ebenfalls davon aus, dass eine Differenzierung zwischen Trassenaufhieben und Rodungen im Hinblick auf das Urteil des EuGH in der Rs C‑329/17 unionsrechtswidrig sei. Im Hinblick auf den Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung seien Trassenaufhiebe auch als Rodungen im Sinn des ForstG 1975 anzusehen, zumal bei der Umsetzung der UVP‑RL der unionsrechtliche Begriff der Abholzung mit dem innerstaatlichen Begriff der Rodung gleichgesetzt worden sei. Die von Trassenaufhieben betroffenen Flächen seien daher nicht mehr Wald im Rechtssinn. Demgegenüber sei das BVwG zu Unrecht davon ausgegangen, dass die von den Trassenaufhieben betroffenen Böden als Waldboden erhalten blieben und nicht den Rodungsflächen zuzuschlagen seien. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung würde die Rodungsfläche nicht ‑ wie vom BVwG zugrunde gelegt ‑ ca. 200 ha betragen, sondern rund 800 ha.

321 Auch die zugrunde liegenden Sachverständigengutachten würden auf der unrichtigen Annahme beruhen, dass das gegenständliche Vorhaben lediglich rund 200 ha Rodungsflächen beanspruche. Der forsttechnische Sachverständige sei von nur punktuell angeordneten und kleinräumigen Rodungen ausgegangen. Die tatsächlich in Anspruch genommene Fläche sei vom Amtssachverständigen noch nicht begutachtet worden. Es mache aber einen entscheidenden Unterschied aus, ob ein Vorhaben Abholzungen im Ausmaß von bloß 200 ha oder von 800 ha umfasse. Auch hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des Bergwaldprotokolls und des Bodenschutzprotokolls lägen keine hinreichenden Ermittlungsergebnisse vor.

322 Die trassenaufhiebsbedingte Rodungsfläche von 600 ha sei auch bei der Interessenabwägung und der dabei gebotenen Bedachtnahme auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung unberücksichtigt geblieben. Dabei sei zu beachten, dass unter der (unzutreffenden) Annahme einer Rodungsfläche von nur 200 ha die Rodungsbewilligung gerade noch erteilt werden konnte. Bei einer Rodungsfläche von 800 ha sei eine Genehmigungsfähigkeit somit ausgeschlossen. Zudem seien im Bereich der Nocksteinquerung erhebliche negative Auswirkungen auf die Erfüllung der Schutzfunktion zu erwarten.

323 Schließlich ergeht die Anregung, im Zusammenhang mit der im UVP‑G 2000 vorgesehenen „Aufsplittung“ der Begriffe Rodungen und Trassenaufhiebe ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten.

324 7.2.3. Die mbP sowie die BM widersprechen jeweils den diesbezüglichen Revisionsausführungen.

325 7.2.3.1. Die mbP bringen in ihrer Revisionsbeantwortung, ergänzt in den Stellungnahmen vom 11. März 2020 und vom 7. August 2020, vor, die Ausführungen des EuGH im Urteil in der Rs C‑329/17 seien nur für die Frage der UVP‑Pflicht von Trassenaufhieben einschlägig. Im Anwendungsbereich des ForstG 1975 und somit auch für die Frage der Einordnung von Trassenaufhieben als Fällungen gemäß den §§ 80 ff ForstG 1975 komme dem Urteil jedoch keine Bedeutung zu. Eine derartige Relevanz des EuGH‑Urteils in der Rs C‑329/17 für das Forstrecht sei auch deshalb nicht gegeben, weil in diesem Bereich kein Unionsrecht existiere und der EuGH nur die UVP‑RL zu prüfen gehabt habe, nicht jedoch Forstrecht. Der Umstand, dass Trassenaufhiebe nach der UVP‑RL als Abholzungen anzusehen seien, zwinge nicht dazu, sie nach dem ForstG 1975 als Rodungen einzuordnen. Zudem sei der innerstaatliche forstrechtliche Begriff des Waldbodens nicht mit dem Begriff der Bodennutzungsart nach der UVP‑RL gleichzusetzen.

326 Die mbP weisen des Weiteren darauf hin, dass sich Trassenaufhiebe von „Dauerrodungsflächen“ dadurch unterscheiden würden, dass lediglich eine Führung der Leiterseile über dem Waldboden ohne (dauerhafte) Nutzung des Waldbodens durch die elektrische Leitungsanlage stattfinde. Es würden lediglich jene Bäume gefällt, die den Sicherheitsabstand zu den Leiterseilen unterschritten. Schon daraus ergebe sich, dass Trassenaufhiebe forstrechtlich nicht mit Rodungen gleichzusetzen seien. Trassenaufhiebsflächen würden im „Waldzwang“ verbleiben und eine Verpflichtung zur Wiederbewaldung auslösen. Zwar seien im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 2012/05/0073 Rodungen und Trassenaufhiebe gleichgesetzt worden, dies allerdings im Bestreben, Trassenaufhiebe als Abholzungen im Sinn der UVP‑RL zu qualifizieren. Eine völlige Gleichstellung von Rodungen und Trassenaufhieben würde auch das Urteil des EuGH in der Rs C‑329/17 nicht fordern. Dies habe auch der Gesetzgeber im Zuge der UVP‑G‑Novelle 2018 zutreffend erkannt und in der Z 46 des Anhangs 1 UVP‑G 2000 für Rodungen bzw. Trassenaufhiebe unterschiedliche Schwellenwerte vorgesehen.

327 Die Auswirkungen der Trassenaufhiebe auf die Schutzgüter nach dem UVP‑G 2000 seien ebenso wie die Auswirkungen der Rodungen von den facheinschlägigen Sachverständigen umfassend geprüft worden. Der forstfachliche Sachverständige habe in seiner Auswirkungsanalyse nicht zwischen befristeten Rodungen und Trassenaufhieben unterschieden (Verweis auf S 888 ff des UVGA). Der naturschutzfachliche Sachverständige habe den Verlust von Alt- bzw. Totholzphasen in den Trassenaufhiebsflächen als vorrangige Auswirkung des Vorhabens auf den Wald angesehen und auch hinsichtlich der Auswirkungen auf die Vögel nicht zwischen Trassenaufhieben und Rodungen differenziert (Verweis auf S 655 f und S 701 ff des UVGA). Es seien dieselben Beurteilungsmaßstäbe herangezogen und diesbezüglich auch zahlreiche Nebenbestimmungen vorgeschrieben worden. Die entsprechenden Vorkehrungen seien ausreichend, um die Schutzgüter (zu denen auch der Wald und seine Wirkungen zählten) vor Beeinträchtigungen zu bewahren. Es bestünden weder Ermittlungsmängel noch basiere die Interessenabwägung auf unzureichenden Annahmen. Dies gelte auch für die durch das Bergwaldprotokoll geschützten Bergwälder, zumal die Schutzfunktion und der geschützte Bereich unverändert blieben. Zudem würden mit dem Bergwaldprotokoll auch innerstaatlich vorgesehene Eingriffsbefugnisse (wie Trassenaufhiebe) rezipiert. An den gutachterlichen Äußerungen würde sich nichts ändern, wenn die Trassenaufhiebe UVP‑rechtlich als Rodungen zu verstehen wären. UVP‑rechtlich sei es unerheblich, wie viele Hektar (forstrechtlich) als Rodungs- oder Trassenaufhiebsflächen zu qualifizieren seien. In den Revisionen werde auch nicht dargelegt, inwieweit die Behandlung der Trassenaufhiebe als „Nichtrodung“ eine Verletzung der Schutzgüter der UVP‑RL nach sich ziehen würde. Die Behandlung der Trassenaufhiebe genüge vorliegend allen Anforderungen der UVP‑RL. Eine Ausrichtung des ForstG 1975 an der UVP‑Pflicht nach der UVP‑RL sei nicht gefordert.

328 Schließlich bringen die mbP vor, dass die Fällungsflächen nur knapp 400 ha und nicht ‑ wie von den revisionswerbenden Parteien behauptet ‑ ca. 600 ha betragen würden. Zudem würden sich die Fällungsflächen teilweise mit den befristeten Rodungsflächen während der Bauphase decken und dürften diese Flächen nicht addiert werden.

329 Das Vorbringen in den Revisionen, wonach die Differenzierung zwischen Trassenaufhieben und Rodungen in der Z 46 des Anhangs 1 UVP‑G 2000 unionsrechtswidrig sei, sei vorliegend nicht von Relevanz, weil das gegenständliche Vorhaben sowohl nach der Z 16 als auch nach der Z 46 lit. a und lit. c des Anhangs 1 UVP‑G 2000 UVP‑pflichtig sei. Aus dem Umstand, dass das BVwG den Schwellenwert des Anhangs 1 Z 46 lit. c UVP‑G 2000 als überschritten angesehen habe, ergebe sich auch, dass die Trassenaufhiebe als Abholzungen im Sinn der UVP‑RL anerkannt worden seien.

330 7.2.3.2. Nach Ansicht der BM folge aus dem Urteil des EuGH in der Rs C‑329/17, dass bei der Prüfung, ob ein Vorhaben UVP‑pflichtig sei, Trassenaufhiebe zu berücksichtigen seien, wobei es ‑ da die Kategorie „Abholzungen“ in Anhang II der UVP‑RL genannt sei ‑ den Mitgliedstaaten obliege, die Prüfung der UVP‑Pflicht mittels geeigneter Kriterien (Schwellenwerte und/oder Einzelfallprüfung) festzulegen. Zum UVP‑Genehmigungsverfahren treffe das genannte Urteil hingegen keine Aussage und es sei für das gegenständliche Verfahren somit irrelevant, zumal sich die UVP‑Pflicht vorliegend bereits aus dem Tatbestand für Starkstromleitungen der Z 16 lit. a Anhang 1 UVP‑G 2000 ergebe. Aus dem zitierten EuGH‑Urteil ergebe sich hingegen nicht, dass Rodungen und Trassenaufhiebe in den einschlägigen Rechtsmaterien zwingend gleich zu behandeln seien. Es sei zulässig, die Kategorie Abholzungen innerstaatlich weiter zu konkretisieren und Differenzierungen vorzunehmen.

331 Die BM teilt nicht die Auffassung der revisionswerbenden Parteien, wonach die entsprechenden Bestimmungen des ForstG 1975 unionsrechtswidrig seien und unangewendet zu bleiben hätten, zumal das EuGH‑Urteil schon mangels einer Zuständigkeit der Europäischen Union nicht auf das nationale Forstrecht durchschlage. Forstrechtliche Fragen der Walderhaltung und der Nutzungsbeschränkungen müssten keinen unionsrechtlichen Vorgaben entsprechen. Dies gelte auch für die Frage, ob Trassenaufhiebe als Rodungen nach § 17 ForstG 1975 oder als Fällungsbewilligungen zu qualifizieren seien. Dass bei Trassenaufhieben die Waldeigenschaft verloren ginge, sei dem Urteil in der Rs C‑329/17 nicht zu entnehmen. Die rechtliche Qualifikation, ob eine Bodenfläche Wald sei, falle in die (alleinige) Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Die Auffassung der revisionswerbenden Parteien, wonach die von Trassenaufhieben betroffenen Flächen einer gänzlich neuen Nutzung zugeführt würden bzw. ihre Waldeigenschaft gänzlich verlieren würden, sei unzutreffend. Schon auf Grund der Wiederbewaldungspflicht seien die Nutzwirkung und andere Waldwirkungen weiterhin gegeben.

332 Weiters verweist die BM darauf, dass nach dem UVP‑G 2000 Auswirkungen von Vorhaben ‑ und somit auch geplante Trassenaufhiebe ‑ auf die in § 1 Abs. 1 Z 1 UVP‑G 2000 genannten Schutzgüter unabhängig von ihrer rechtlichen Bezeichnung zu prüfen seien. § 12 UVP‑G 2000 stelle sicher, dass im UVGA eine umfassende Gesamtschau vorgenommen werde, in der alle relevanten Umweltauswirkungen zu berücksichtigen seien. Vorliegend habe die UVP sämtliche Anforderungen einer integrativen Gesamtschau erfüllt und es seien die Auswirkungen sowohl durch Rodungen als auch durch Trassenaufhiebe entsprechend gewürdigt worden. Alle Gutachter hätten die zu erwartenden Auswirkungen der erforderlichen Fällungen samt Wiederaufforstung begutachtet. Eine von den revisionswerbenden Parteien ins Treffen geführte „isolierte“ Beurteilung liege nicht vor. Dessen ungeachtet würden Rodungen und Trassenaufhiebe schon im Hinblick auf die bei Trassenaufhieben vorzunehmende Wiederbewaldung unterschiedliche Umweltauswirkungen verursachen.

333 7.2.4. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Frage Folgendes erwogen:

334 7.2.4.1. Zunächst ist zum Vorbringen einzelner revisionswerbender Parteien, die durch die UVP‑G‑Novelle 2018, BGBl. I Nr. 80, erfolgte Änderung der Z 46 des Anhangs 1 UVP‑G 2000 mit den in lit. c und d eigens für Trassenaufhiebe vorgesehenen Schwellenwerten sei unionsrechtswidrig, Folgendes festzuhalten:

335 Anhang 1 UVP‑G 2000 enthält eine Auflistung der gemäß § 3 UVP‑G 2000 UVP‑pflichtigen Vorhaben. Z 46 Spalte 2 dieses Anhangs enthielt in der Fassung vor der UVP‑G‑Novelle 2018 lediglich Regelungen für (Erweiterungen von) Rodungen. Mit der genannten Novelle wurden (Erweiterungen von) Trassenaufhiebe(n) als die UVP‑Pflicht auslösende Tatbestände neu aufgenommen. Dies wurde in den Erläuterungen (RV 275 BlgNR 26. GP 14) mit den diesbezüglichen Aussagen im EuGH‑Urteil in der Rs C‑329/17 begründet. Allerdings wurde für Trassenaufhiebe ein höherer Schwellenwert vorgesehen als für Rodungen (50 ha anstatt 20 ha) und es wurde normiert, dass Flächen für Rodungen und Flächen für Trassenaufhiebe gesondert zu ermitteln und nicht zusammenzurechnen sind.

336 Die in den Revisionen gegen diese Regelung vorgebrachten Bedenken richten sich der Sache nach nicht gegen die Normierung von Trassenaufhieben als die UVP‑Pflicht auslösenden Tatbestand an sich, sondern gegen die differenzierte Behandlung gegenüber Rodungen. Grundsätzliche Bedenken gegen die Umsetzung des unionsrechtlichen Begriffs der Abholzung auch durch den innerstaatlichen Begriff der Trassenaufhiebe werden nicht vorgebracht und sind schon im Hinblick auf das mehrfach zitierte Urteil des EuGH in der Rs C‑329/17 nicht zu sehen.

337 Das gegenständliche Vorhaben 380 kV‑Salzburgleitung erfüllt unstrittig den Tatbestand der Z 16 lit. a Anhang 1 UVP‑G 2000. Es unterliegt daher schon aus diesem Grund der UVP‑Pflicht und dementsprechend wurde auch ein „ordentliches“ (nicht vereinfachtes) UVP‑Verfahren durchgeführt. Die Frage, ob die Festlegung unterschiedlicher Schwellenwerte für die UVP‑Pflicht von Rodungen und Trassenaufhieben bzw. ob das dafür normierte Verbot der Zusammenrechnung der jeweils betroffenen Flächen in Z 46 Anhang 1 UVP‑G 2000 gegen Unionsrecht verstößt, stellt sich fallbezogen somit nicht. Ausgehend von der unbestrittener Maßen bestehenden UVP‑Pflicht und der auch durchgeführten UVP sieht sich der Verwaltungsgerichtshof mangels Entscheidungserheblichkeit daher auch nicht veranlasst, der Anregung nachzukommen, zur Frage der Unionsrechtskonformität der innerstaatlichen Rechtslage zum Bestehen einer UVP‑Pflicht für Vorhaben betreffend Abholzungen ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten. Ebenso wenig besteht eine Notwendigkeit, auf das insoweit ins Treffen geführte Vertragsverletzungsverfahren einzugehen.

338 7.2.4.2. Die rwP A machen ein Abweichen der angefochtenen Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltend (Verweis auf VwGH 29.9.2015, 2012/05/0073, sowie 1.10.2018, Ro 2017/04/0002).

339 Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem ‑ allerdings nicht zu einem UVP‑Genehmigungsverfahren, sondern zu einem UVP‑Feststellungsverfahren ergangenen ‑ Erkenntnis 2012/05/0073 Folgendes festgehalten:

„[...] Der österreichische Gesetzgeber hat sich bei der Umsetzung des Tatbestandes der Z 1 lit. d des Anhanges II der UVP‑RL u.a. für die Verwendung des Begriffes ‚Rodungen‘ entschieden, der grundsätzlich im Sinn des vom Forstrechtsgesetzgeber verwendeten Begriffes ‚Rodung‘ gemäß § 17 FG 1975 zu verstehen ist (vgl. Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP‑G3, S. 1106, Rz 1 zu Z. 46 Anhang 1; siehe auch Schmelz/Schwarzer, UVP‑G 2000 (2011) S. 917). Dafür spricht auch der allgemeine Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung. Der Begriff der Rodung im Sinn des § 17 FG 1975 geht weit über den der ‚Abholzung‘ in der angeführten UVP‑RL hinaus (siehe Schmelz/Schwarzer, UVP‑G 2000, S. 917) und umfasst alle Verwendungen des Waldbodens zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur. Im vorliegenden Fall ist bei der Auslegung des Begriffes ‚Rodung‘ im UVP‑G 2000 aber auch zu beachten, dass mit diesem Gesetz die angeführte Richtlinie umgesetzt werden sollte, im Zweifel muss ein Tatbestand des Anhanges 1 zum UVP‑G 2000 richtlinienkonform ausgelegt werden.

Der verfahrensgegenständliche Trassenaufhieb in einer Breite von 50 m bis 90 m entlang der Freileitung erfolgt im Sinn der in § 81 Abs. 1 lit. b FG 1975 verankerten Ausnahmeregelung vom Verbot von Kahlhieben sowie von über das pflegliche Ausmaß hinausgehenden Einzelstammentnahmen in hiebsunreifen Hochwaldbeständen gemäß § 80 Abs. 1 FG 1975 ‚zum Zwecke der Errichtung und für die Dauer des rechtmäßigen Bestandes einer energiewirtschaftlichen Leitungsanlage‘, für die er nach dieser Bestimmung erforderlich sein muss. Bei einem solchen Trassenaufhieb für die Errichtung der verfahrensgegenständlichen Freileitung und für die Dauer ihres rechtmäßigen Bestandes wird der diesbezügliche Waldboden im Sinn des § 17 Abs. 1 FG 1975 zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet. Die Ausnahmeregelung in § 81 Abs. 1 lit. b FG 1975 in Verbindung mit dem in § 80 Abs. 1 FG 1975 verankerten Verbot von Fällungen in hiebsunreifen Hochwaldbeständen kann nicht dahingehend interpretiert werden, dass damit diese Trassenaufhiebe, die zweifellos eine (jedenfalls vorübergehende) Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als solchen zur Waldkultur darstellen, nicht als Rodung im Sinn des § 17 Abs. 1 FG 1975 bzw. der Z 46 lit. a des Anhanges 1 zum UVP‑G 2000 qualifiziert werden könnten. Der gegenteiligen Ansicht der belangten Behörde, dass diese Trassenaufhiebe im Hinblick auf die Ausnahmeregelung in § 81 FG 1975 nicht unter den Begriff Rodung im Sinn des § 17 Abs. 1 FG 1975 fielen und sie daher auch nicht unter den Tatbestand der Z 46 lit. a des Anhanges 1 zum UVP‑G 2000 zu subsumieren seien, kann nicht gefolgt werden. Ein solcher Trassenaufhieb stellt auch ohne Zweifel eine ‚Abholzung‘ im Sinn der Z 1 lit. d des Anhanges II der UVP‑RL dar. Auch eine richtlinienkonforme Auslegung des Begriffes Rodung in Z 46 lit. a des Anhanges 1 zum UVP‑G 2000 spricht dafür, die angeführten Trassenaufhiebe unter diesen Begriff zu subsumieren.“

340 Aus diesem Erkenntnis ‑ und insbesondere der darin getroffenen Aussage, die (damals maßgebliche) Rechtslage könne nicht dahingehend interpretiert werden, dass Trassenaufhiebe nicht als Rodungen im Sinn des § 17 Abs. 1 ForstG 1975 zu qualifizieren seien ‑ lässt sich allerdings aus folgenden Gründen für den hier vorliegenden Fall nichts ableiten:

341 Zunächst ist wesentlich, dass die dargestellte Aussage in einem UVP‑Feststellungsverfahren und somit zur Frage der Verwirklichung eines die UVP‑Pflicht auslösenden Tatbestandes getroffen wurde und nicht zu der - im vorliegenden UVP‑Genehmigungsverfahren maßgeblichen - Frage, wie Trassenaufhiebe und Rodungen hinsichtlich der damit verbundenen Umweltauswirkungen im Zuge einer UVP zu bewerten bzw. ob sie insoweit gleich zu behandeln sind. Dieser Unterschied ist deshalb bedeutsam, weil der in einem Feststellungsverfahren zu klärenden Frage des Bestehens einer UVP‑Pflicht unter Anknüpfung an bestimmte Begrifflichkeiten bzw. Schwellenwerte eine schematische Betrachtungsweise innewohnt. Demgegenüber basiert die Entscheidung über einen UVP‑Genehmigungsantrag stets auf einer im Einzelfall erfolgten Beurteilung der mit einem konkreten Projekt verbundenen Umweltauswirkungen. Eine ‑ gleichsam automatische ‑ Gleichbehandlung von Vorgängen, die demselben die UVP‑Pflicht auslösenden Tatbestand unterliegen, im Rahmen eines UVP‑Genehmigungsverfahrens würde dem Erfordernis einer einzelfallbezogenen Beurteilung von Umweltauswirkungen widersprechen. Somit kann aus einer (allfälligen) Gleichbehandlung zweier Vorgänge für die Frage des Bestehens einer UVP‑Pflicht nicht auf die Notwendigkeit geschlossen werden, diese Vorgänge auch im Zuge der Bewertung der davon jeweils ausgehenden Umweltauswirkungen gleich zu behandeln.

342 Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass mit der UVP‑G‑Novelle 2018 ‑ unabhängig von der seitens der revisionswerbenden Parteien bestrittenen unionsrechtlichen Zulässigkeit der Normierung unterschiedlicher Schwellenwerte für Rodungen und Trassenaufhiebe bzw. des Ausschlusses der Zusammenrechnung der jeweils betroffenen Flächen (wie in Anhang 1 Z 46 UVP‑G 2000 nunmehr vorgesehen) - der unionsrechtliche Begriff der Abholzung vom innerstaatlichen Begriff der Rodung abgekoppelt wurde, weil auch Trassenaufhiebe als Abholzungen angesehen werden. (Dass die Umsetzung des Begriffes Abholzungen auch durch Trassenaufhiebe jedenfalls dem Grunde nach unionsrechtlich unbedenklich ist, wurde bereits in Rn. 336 dargelegt.) Zwar definiert FN 14a zu Z 46 lit. a und b Anhang 1 UVP‑G 2000 den Begriff der Rodung im UVP‑G 2000 gleichlautend wie § 17 Abs. 1 ForstG 1975. Allerdings kann der Begriff der Rodungen nicht mehr mit dem unionsrechtlichen Begriff der Abholzungen gleichgesetzt werden, weil der Tatbestand der Abholzungen innerstaatlich mit einem Verweis auf Rodungen und Trassenaufhiebe umgesetzt wird. Ausgehend davon spricht der vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis 2012/05/0073 ins Treffen geführte Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung infolge der geänderten Rechtslage gerade nicht mehr dafür, Trassenaufhiebe als Rodungen im Sinn des ForstG 1975 anzusehen.

343 Ein Abweichen der angefochtenen Entscheidung vom Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Ro 2017/04/0002 ‑ in dem die dort nicht entscheidungserhebliche Beurteilung des Begriffs Rodung nach dem ForstG 1975 zudem offen gelassen wurde ‑ liegt ebenfalls nicht vor.

344 7.2.4.3. Die revisionswerbenden Parteien monieren, das BVwG sei mit der angefochtenen Entscheidung vom Urteil des EuGH vom 7. August 2018, C‑329/17, Prenninger ua., abgewichen.

345 Der EuGH hat in diesem Urteil, dem ein Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofes im Verfahren Ro 2017/04/0002 zugrunde lag, Folgendes ausgesprochen:

„33 Da durch einen Trassenaufhieb wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden die Errichtung und die Bewirtschaftung einer Freileitung zur Übertragung elektrischer Energie ermöglicht werden sollen, werden die betreffenden Böden einer neuen Nutzung zugeführt. Infolgedessen fällt ein solcher Trassenaufhieb unter Anhang II Nr. 1 Buchst. d der UVP‑Richtlinie.

34 Diese Auslegung wird auch durch das mit der UVP‑Richtlinie verfolgte Ziel gestützt.

35 Der Gerichtshof hat nämlich festgestellt, dass das wesentliche Ziel der UVP‑Richtlinie nach deren Art. 2 Abs. 1 darin besteht, dass Projekte, bei denen u. a. aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, vor Erteilung der Genehmigung einer vorherigen Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden (Urteil vom 19. September 2000, Linster, C‑287/98, EU:C:2000:468, Rn. 52).

36 Außerdem hat der Gerichtshof des Öfteren festgestellt, dass die UVP‑Richtlinie einen großen Anwendungsbereich hat und dass ihr Zweck sehr weit reicht (Urteile vom 24. Oktober 1996, Kraaijeveld u. a., C‑72/95, EU:C:1996:404, Rn. 31, sowie vom 28. Februar 2008, Abraham u. a., C‑2/07, EU:C:2008:133, Rn. 32).

37 Es würde aber dem wesentlichen Ziel der UVP‑Richtlinie sowie dem ihr zuerkannten weiten Anwendungsbereich zuwiderlaufen, wenn vom Anwendungsbereich ihres Anhangs II Arbeiten in Form eines Trassenaufhiebs ausgenommen würden, weil sie in diesem Anhang nicht ausdrücklich aufgeführt sind. Eine solche Auslegung würde es nämlich den Mitgliedstaaten ermöglichen, sich bei der Genehmigung eines Trassenaufhiebs, unabhängig von dessen Umfang, den ihnen nach der UVP‑Richtlinie obliegenden Pflichten zu entziehen.

38 Daraus folgt, dass Trassenaufhiebe zur Errichtung und Bewirtschaftung einer Freileitung zur Übertragung elektrischer Energie unter Anhang II Nr. 1 Buchst. d der UVP‑Richtlinie fallen.

39 Diese Auslegung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der österreichische Gesetzgeber mit der Genehmigung solcher Trassenaufhiebe das Ziel der Walderhaltung verfolgt haben soll. Zum einen hat der Gerichtshof entschieden, dass das Anstreben positiver Auswirkungen auf die Umwelt für die Frage, ob ein Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss, nicht von Bedeutung ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2008, Ecologistas en Acción‑CODA, C‑142/07, EU:C:2008:445, Rn. 41).

40 Zum anderen ändert der Umstand, dass die gefällten Bäume umgehend entweder auf natürliche oder auf künstliche Weise durch andere forstliche Gewächse ersetzt werden, nichts daran, dass die vom Trassenaufhieb betroffenen Böden eine neue Nutzung erfahren haben, und zwar als Hilfsmittel für die Übertragung elektrischer Energie.

41 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Anhang II Nr. 1 Buchst. d der UVP‑Richtlinie dahin auszulegen ist, dass Trassenaufhiebe zum Zweck der Errichtung und der Bewirtschaftung einer energiewirtschaftlichen Freileitungsanlage wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden für die Dauer ihres rechtmäßigen Bestands ,Abholzungen zum Zweck der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart‘ im Sinne dieser Bestimmung darstellen.“

346 Dem Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofes im Verfahren Ro 2017/04/0002, das zum Urteil in der Rs C‑329/17 führte, lag ein UVP‑Feststellungsverfahren und kein UVP‑Genehmigungsverfahren zugrunde. Dementsprechend betraf die im genannten Urteil zu klärende Frage die Auslegung von Art. 4 Abs. 2 sowie (insbesondere) von Anhang II Nr. 1 lit. d der UVP‑RL und somit die Beurteilung der UVP‑Pflicht eines näher umschriebenen Vorhabens bzw. die Frage, ob ein Projekt einer UVP unterzogen werden muss. In diesem Kontext ist daher auch die Aussage zu betrachten, dass Trassenaufhiebe zum Zweck der Errichtung und der Bewirtschaftung einer energiewirtschaftlichen Freileitungsanlage Abholzungen zum Zweck der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart darstellen. Dies zeigt sich auch daran, dass sich der EuGH in seiner Begründung zum einen auf den der Richtlinie zuerkannten weiten Anwendungsbereich und zum anderen auf die Zielsetzung der UVP‑RL, nämlich Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer UVP zu unterziehen, gestützt hat (Rn. 35 ff).

347 Im vorliegenden Zusammenhang geht es demgegenüber ‑ wie bereits dargestellt ‑ nicht um die Frage des Bestehens der (unstrittig zu bejahenden) UVP‑Pflicht, sondern um die Erteilung einer Genehmigung in einem UVP‑Verfahren. Der seitens der revisionswerbenden Parteien vertretenen Auffassung, aus dem Urteil in der Rs C‑329/17 lasse sich ableiten, dass Rodungen und Trassenaufhiebe auch im Rahmen der Durchführung der UVP bzw. bei der Erteilung der Genehmigung im UVP‑Verfahren gleich zu behandeln wären, vermag sich der Verwaltungsgerichtshof aus nachstehenden Erwägungen nicht anzuschließen.

348 Die Beurteilung der konkreten Umweltauswirkungen bestimmter Maßnahmen (wie fallbezogen der Trassenaufhiebe) ist Gegenstand der durchzuführenden UVP bzw. der anschließenden Entscheidung über den Genehmigungsantrag und erfolgt somit nicht schon bei der Prüfung des Vorliegens der UVP‑Pflicht. Dementsprechend war die Prüfung der konkreten Auswirkungen bestimmter Trassenaufhiebe weder Gegenstand des ‑ dem Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofes zugrunde liegenden ‑ Verfahrens Ro 2017/04/0002 noch des Urteils des EuGH in der Rs C‑329/17. Rückschlüsse auf die Frage der Genehmigungsfähigkeit von Vorhaben bzw. auf die Auslegung der dabei anzuwendenden innerstaatlichen Regelungen im Bereich des Forstrechts können aus dem - zur Frage des Vorliegens eines UVP‑pflichtigen Vorhabens ergangenen - Urteil des EuGH in der Rs C‑329/17 somit nicht gezogen werden. Auch aus der vom EuGH begründend herangezogenen Zielsetzung der UVP‑RL oder dem als weit erachteten Anwendungsbereich ergibt sich nicht, dass Rodungen und Trassenaufhiebe hinsichtlich der damit verbundenen Umweltauswirkungen bzw. bei Durchführung einer UVP völlig gleich zu behandeln wären. Zudem stünde eine derartige schematische Betrachtungsweise ‑ wie dargestellt ‑ in einem Widerspruch zur Vorgabe, Umweltauswirkungen bezogen auf das konkret vorliegende Projekt zu prüfen. Mangels Vergleichbarkeit der jeweils vorzunehmenden Beurteilungen sieht sich der Verwaltungsgerichtshof vor diesem Hintergrund auch nicht veranlasst, im Zusammenhang mit der Bindungswirkung von EuGH‑Urteilen ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten.

349 Die UVP‑RL enthält zwar allgemeine Vorgaben hinsichtlich der in die UVP einzubeziehenden Schutzgüter (Art. 3) sowie zur Berücksichtigung des UVP‑Berichts, der Ergebnisse der durchzuführenden Konsultationen und der eingelangten Stellungnahmen (Art. 8). Weiters sieht sie in Art. 8a Mindestinhalte der Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung (begründete Schlussfolgerungen und etwaige Umweltauflagen) sowie Vorgaben betreffend geeignete Überwachungsmechanismen vor. Darüber hinausgehende materiell‑rechtliche Anforderungen ‑ etwa in Form konkreter Voraussetzungen für die Erteilung oder Versagung einer Genehmigung ‑ normiert die UVP‑RL hingegen nicht (vgl. auch Epiney, Umweltrecht der Europäischen Union4 [2019] 341 f; weiters Schmelz/Schwarzer, Kommentar zum UVP‑G [2011] § 17 Rz 10).

350 Bei den Bestimmungen über die forstrechtliche Interessenabwägung nach § 17 Abs. 3 ForstG 1975 handelt es sich um im UVP‑Verfahren mitanzuwendende Genehmigungsvoraussetzungen (vgl. VwGH 22.11.2011, 2008/04/0212, mwN). Gleiches gilt für die Regelungen betreffend den Schutz hiebsunreifer Bestände gemäß den §§ 80 ff ForstG 1975. Eine Verdrängung dieser im UVP‑Verfahren mitanzuwendenden Bestimmungen des ForstG 1975 durch die UVP‑RL bzw. eine Pflicht, diese Bestimmungen unangewendet zu lassen, kommt in Ermangelung darauf gerichteter inhaltlicher Vorgaben in der UVP‑RL nicht in Betracht. Es ist aus unionsrechtlicher Sicht auch nicht geboten, Trassenaufhiebe forstrechtlich als Rodungen einzustufen und somit von Rodungen im Ausmaß von insgesamt ca. 800 ha auszugehen. Ausgehend davon vermögen die revisionswerbenden Parteien diesbezüglich auch keine fehlenden Feststellungen bzw. Ermittlungen aufzuzeigen.

351 Maßgeblich für die Beurteilung eines Eingriffs sind die daraus zu erwartenden Auswirkungen auf die im UVP‑G 2000 angesprochenen Schutzgüter (vgl. zur UVP‑Genehmigung als Prognoseentscheidung etwa Schmelz/Schwarzer, Kommentar zum UVP‑G [2011] § 17 Rz 24). Es ist nicht zu beanstanden, Trassenaufhieben im Hinblick auf die in § 13 Abs. 10 ForstG 1975 normierte Verpflichtung zur Wiederbewaldung im Rahmen der Beurteilung der Umweltauswirkungen auf den Wald bzw. den Waldboden eine geringere Erheblichkeit (als Rodungen) beizumessen und den davon betroffenen Flächen zumindest in eingeschränktem Ausmaß bestimmte ‑ innerstaatlich dem Wald zugeordnete ‑ Funktionen zuzuschreiben. Wenn es nach § 1 Abs. 1 Z 2 UVP‑G 2000 (eine) Aufgabe der UVP ist, auf fachlicher Grundlage (auch) Maßnahmen zu prüfen, durch die schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt verhindert oder verringert werden, dann sind derartige verringernde Maßnahmen (zu denen eine Wiederbewaldung der Trassenfläche jedenfalls zu zählen ist) bei der Feststellung und Bewertung der Auswirkungen eines Vorhabens in Anschlag zu bringen (vgl. weiters Art. 8a Abs. 1 lit. b UVP‑RL, in dem von Aspekten bzw. Maßnahmen die Rede ist, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden, verhindert oder verringert und soweit möglich ausgeglichen werden sollen).

352 7.2.4.4. Die revisionswerbenden Parteien monieren ‑ wiederum unter Verweis auf die zitierte Rechtsprechung des EuGH und des Verwaltungsgerichtshofes ‑ weiters, die Trassenaufhiebe seien im Zuge der UVP in ungenügender Weise berücksichtigt worden. Dass die Trassenaufhiebe in die Beurteilung der mit dem Projekt verbundenen Umweltauswirkungen nicht (gebührend) miteinbezogen worden wären, vermögen sie aber nicht aufzuzeigen und ist auch nicht ersichtlich.

353 Im UVGA vom 16. Dezember 2013 (siehe zur Bedeutung des UVGA für die UVP VwGH 20.12.2016, Ro 2014/03/0035, Rn. 66) wurde in unterschiedlichen Zusammenhängen auf die Trassenaufhiebe bzw. Fällungen eingegangen. So wurde bei der naturschutzfachlichen Begutachtung (S 655 ff) zwar einerseits auf die im Trassenbewirtschaftungskonzept vorgesehene möglichste Schonung der Wiederbewaldungsflächen (nur bei Erfordernis im Hinblick auf die Mindestabstände sollen Einzelbaumentnahmen oder kleinflächige Schlägerungen vorgenommen werden) hingewiesen. Andererseits wurde aber der dauerhafte Verlust von Alt- bzw. Totholzphasen in den Trassenaufhiebsflächen als eine vorrangige negative Auswirkung angesehen und daher wurden kompensatorische Maßnahmen ‑ ua. zur Sicherung von Altholzbeständen im Nahbereich des Trassenraums ‑ für erforderlich erachtet (siehe zu den Auflagenvorschlägen betreffend die Kompensation der projektierten Trassenaufhiebe S 869 UVGA bzw. Auflage Nr. 206 im zugrunde liegenden Bescheid der belangten Behörde). Auch bei der ornithologischen Begutachtung (S 693 ff) wurde die Zerstörung von Lebensraum durch den Trassenaufhieb in Anschlag gebracht bzw. wurden sämtliche Rodungen, Fällungen und Aufhiebe als „forstlich beanspruchte Flächen“ angesehen und bei der Ermittlung der auszugleichenden Flächen berücksichtigt. In der forstfachlichen Begutachtung (S 886 ff) wurde eine (zumindest zeitweise) Beeinträchtigung der Schutzfunktion nicht durch die unbefristeten Rodungen, sondern durch die befristeten Rodungen und die Fällungen für den Trassenaufhieb erwartet und ausdrücklich auf den im Bereich der Nocksteinquerung notwendigen Trassenaufhieb und die damit einhergehenden negativen Auswirkungen auf die Erfüllung der Schutzfunktion eingegangen, wobei die Beeinträchtigungen als durch geeignete Maßnahmen minimierbar erachtet wurden. Auch diesbezüglich vermögen die Revisionen somit keine fehlenden Ermittlungen aufzuzeigen.

7.3. Forstwesen - Flächenberechnungen / Interessenabwägung

354 7.3.1. Zu den insoweit maßgeblichen Ausführungen des BVwG wird zunächst auf die Darstellung unter Pkt. II.7.2.1. verwiesen. Des Weiteren hält das BVwG Folgendes fest:

355 Zur Rüge, wonach die Berechnungen des Rodungs- bzw. Fällungsausmaßes im Gemeindegebiet T unrichtig seien, verweist das BVwG auf die nochmals erfolgte Überprüfung durch den Sachverständigen, dem zufolge die zugrunde gelegten Flächen richtig seien.

356 Die Auswirkungen des Vorhabens auf Schutzwaldflächen seien im UVGA ausreichend beurteilt worden und die Erhaltung der Schutzfunktion werde hinreichend gewahrt. Da im Randbereich der Trasse raschwüchsige Baumarten eingebracht würden, sei nach Ansicht des forsttechnischen Sachverständigen in relativ kurzer Zeit ein ausreichender Windschutz gegeben. Ab einer Hangneigung von 60 % sei in den Bescheidauflagen eine „Hochabstockung“ vorgesehen. Die Windwurfgefährdung könne als gering eingeschätzt werden. Durch die weitgehend talparallele Lage der Trasse würden keine längeren Schlagfronten quer zur Hauptwindrichtung entstehen. Im Hinblick auf die projektimmanenten bzw. vorgeschriebenen Maßnahmen sei auch nicht damit zu rechnen, dass der bestehen bleibende Wald für einen Befall durch Käfer anfälliger sei.

357 Das BVwG erachtet die Ausführungen des forsttechnischen Sachverständigen als nachvollziehbarer und schlüssiger als die seitens einzelner revisionswerbender Parteien vorgelegte fachliche Stellungnahme des Privatsachverständigen T, zumal letzterer angegeben habe, keine Befundung vor Ort vorgenommen zu haben. Durch die rasche Wiederbewaldung und ein Trassenmanagement, demzufolge die in den Gefahrenbereich der Leitung einwachsenden Bestände nur kleinflächig genutzt würden und somit keine zusammenhängenden Freiflächen entstünden, könne ‑ so das BVwG in seiner rechtlichen Beurteilung ‑ sichergestellt werden, dass sich keine negativen Auswirkungen auf die überwirtschaftlichen Waldfunktionen ergäben.

358 7.3.2. Seitens der rwP F und G wird in den jeweiligen Revisionen diesbezüglich folgendes Vorbringen erstattet:

359 7.3.2.1. Die rwP F monieren, dass sich die Flächen für Rodungen und Fällungen zwischen den Masten Nr. 320 und 328 nach ihren eigenen Berechnungen ‑ in Abweichung von den im Bescheid der belangten Behörde für das Gemeindegebiet T angegebenen Flächen ‑ auf mindestens 21 ha belaufen würden. Es dränge sich daher „der Verdacht auf“, dass die vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen nicht den gesetzlichen Erfordernissen entsprächen und die Sache daher an die belangte Behörde zurückzuverweisen gewesen wäre.

360 7.3.2.2. Die rwP G bringen in ihrer Revision unter der Überschrift „Mangelnde Interessenabwägung“ zunächst vor, das Fachgebiet Klimawandel und die CO2 ‑Problematik seien zu keinem Zeitpunkt erörtert worden, obwohl durch das gegenständliche Projekt 800 ha Wald beeinträchtigt würden und das Projekt somit massive Auswirkungen auf das Klima habe. In diesem Zusammenhang verweisen die rwP G auf das in der Beschwerdeverhandlung vorgelegte Gutachten des Sachverständigen T, der die Ausführungen des (vom BVwG bestellten) forsttechnischen Sachverständigen in Zweifel gezogen habe. Der forsttechnische Sachverständige habe die Auswirkungen des Projekts unterschätzt. Die Einstufung der Auswirkungen des Projekts durch den forsttechnischen Sachverständigen als „vernachlässigbar gering“ sei nicht nachvollziehbar. Zudem wird darauf hingewiesen, dass es sich bei den betroffenen Wäldern vorwiegend um Standortschutzwälder handle, die nach den §§ 21 f ForstG 1975 eine ‑ vorliegend nicht erkennbare ‑ besondere Behandlung erfordern würden.

361 Entgegen der Auffassung des forsttechnischen Sachverständigen sei die Windwurfgefährdung nicht als gering einzustufen. Vielmehr sei durch die im Zuge der Rodungs- und Fällungsarbeiten entstehenden Schneisen mit einem enormen Anstieg der Windwurfgefahr und in der Folge mit Schäden durch den Borkenkäfer zu rechnen. Die hangparallele Fällung führe nicht zu einer Reduktion, sondern zu einer Erhöhung dieses Gefahrenpotentials, weil eine „Düsenwirkung“ zu erwarten sei. Bis die durch die Freistellung entstandenen Waldränder einen neuen „Trauf“ bilden könnten und bis zur Wiederherstellung der ursprünglichen Schutzfunktion würden Jahrzehnte vergehen.

362 Bei Fällungsarbeiten in steilem Gelände sei mit dem Verbleib großer Mengen von Resthölzern zu rechnen, was zu einer Borkenkäferkalamität führen werde, zumal die Bäume ‑ um die Rutschgefahr zu vermindern ‑ in 1,5 m Höhe abgeschnitten werden sollen. Dies sei im Gutachten des forsttechnischen Sachverständigen nicht bzw. viel zu wenig beachtet worden. Unklar sei, wie die angesprochene Entfernung des Holzes binnen 14 Tagen praktisch funktionieren solle.

363 7.3.3. Die mbP bringen dazu vor, dass im diesbezüglichen Vorbringen der rwP G die Ausführungen des Sachverständigen T wiedergegeben würden, zu denen der forsttechnische Sachverständige sowie der Privatsachverständige der mbP, auf deren Ausführungen verwiesen werde, in der Verhandlung vor dem BVwG Stellung genommen hätten.

364 7.3.4. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu wie folgt aus:

365 7.3.4.1. Zum Vorbringen der rwP F betreffend eine abweichende Flächeninanspruchnahme im Bereich der Masten Nr. 320 und 328 sowie zum daraufhin geäußerten Verdacht unzureichender Ausgleichsmaßnahmen ist anzumerken, dass damit den auf sachverständiger Ebene dazu erstatteten Äußerungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wird (vgl. dazu den bereits in Rn. 221 zitierten hg. Beschluss Ra 2018/16/0216).

366 7.3.4.2. Soweit die rwP G das Gutachten des forsttechnischen Sachverständigen unter Verweis auf die Ausführungen in dem von ihnen vorgelegten Gutachten des Privatsachverständigen T als nicht nachvollziehbar erachten und damit die Beweiswürdigung bzw. Begründung des BVwG rügen, ist auf die unter Pkt. II.5.1.2. (Rn. 215 ff) dargestellten Anforderungen zu verweisen.

367 Eine vom Verwaltungsgerichtshof am Maßstab dieser Grundsätze aufzugreifende Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung vermag die Revision mit ihrem Vorbringen nicht aufzuzeigen. Das BVwG stellt dar, dass der forsttechnische Sachverständige sowie der seitens der mbP beigezogene Privatsachverständige den Ausführungen im Gutachten des Privatsachverständigen T ‑ insbesondere zu den Aspekten Borkenkäferkalamität, Windwurfgefahr und Bodenerosion ‑ jeweils mit näherer Begründung entgegengetreten seien und dass es diese Ausführungen als nachvollziehbarer und schlüssiger erachte, zumal der Privatsachverständige T angegeben habe, keine Befundung vor Ort vorgenommen zu haben. In dem vom BVwG (ua.) herangezogenen Gutachten aus 2017 zum Fachgebiet Forstwesen wird auf die Auswirkungen auf Schutzwaldflächen, die durch näher genannte Maßnahmen minimiert werden könnten (S 10 f), sowie auf das Beschwerdevorbringen zur Windwurfgefährdung und zum Käferbefall jeweils näher eingegangen (S 13). In der mündlichen Verhandlung hat der forsttechnische Sachverständige angegeben, dass die Überprüfung, ob Wald mit Schutzwaldfunktion vorliege, in erster Linie nach der Einstufung im Waldentwicklungsplan erfolgt sei; Flächen mit über 60 % Hangneigung seien als Schutzwald ausgewiesen worden (S 21 Verhandlungsprotokoll). Verwiesen wurde auf die näher bezeichneten Auflagen zur Sicherstellung der erforderlichen Behandlung von Schutzwäldern (S 184 Verhandlungsprotokoll); ebenso erfolgten Ausführungen zur zeitlichen Begrenzung der Auswirkungen (S 184) sowie zu den Themenbereichen Windwurfgefahr, Borkenkäferkalamitäten und Rutschgefährdung (S 185 ff). Dargelegt wurde etwa, dass die Fällungsfläche bzw. der daraus resultierende Holzeinschlag für das Land Salzburg insgesamt etwa das Zwanzigfache der von der Bauphase des Vorhabens 380 kV‑Salzburgleitung betroffenen Fällungsfläche bzw. des daraus resultierenden Holzeinschlags betrage und daher vom Vorhaben kein Anstieg der Gefahr der Vermehrung von Forstschädlingen ausgehe. Die vom Privatsachverständigen T ins Treffen geführten Szenarien seien daher nicht leitungsspezifisch, sondern beträfen die forstliche Nutzung allgemein. Dass das BVwG die diesbezüglichen Ausführungen als schlüssig und nachvollziehbar erachtete, ist nicht zu beanstanden.

8. Naturschutz

8.1. Naturschutz - Rechtsgrundlagen

368 8.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, (im Folgenden: FFH‑RL) lauten auszugsweise:

„Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:

[...]

i) ‚Erhaltungszustand einer Art‘: die Gesamtheit der Einflüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der betreffenden Arten in dem in Artikel 2 bezeichneten Gebiet auswirken können.

Der Erhaltungszustand wird als ‚günstig‘ betrachtet, wenn

- aufgrund der Daten über die Populationsdynamik der Art anzunehmen ist, daß diese Art ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraumes, dem sie angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird, und

- das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnimmt noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird und

- ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich weiterhin vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben der Populationen dieser Art zu sichern.

[...]

m) ‚Exemplar‘: jedes Tier oder jede Pflanze ‑ lebend oder tot ‑ der in Anhang IV und Anhang V aufgeführten Arten, jedes Teil oder jedes aus dem Tier oder der Pflanze gewonnene Produkt sowie jede andere Ware, die aufgrund eines Begleitdokuments, der Verpackung, eines Zeichens, eines Etiketts oder eines anderen Sachverhalts als Teil oder Derivat von Tieren oder Pflanzen der erwähnten Arten identifiziert werden kann.

[...]

Artikel 2

(1) Diese Richtlinie hat zum Ziel, zur Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, für das der Vertrag Geltung hat, beizutragen.

(2) Die aufgrund dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen zielen darauf ab, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse zu bewahren oder wiederherzustellen.

(3) Die aufgrund dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen tragen den Anforderungen von Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie den regionalen und örtlichen Besonderheiten Rechnung.

Erhaltung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten

[...]

Artikel 6

(1) Für die besonderen Schutzgebiete legen die Mitgliedstaaten die nötigen Erhaltungsmaßnahmen fest, die gegebenenfalls geeignete, eigens für die Gebiete aufgestellte oder in andere Entwicklungspläne integrierte Bewirtschaftungspläne und geeignete Maßnahmen rechtlicher, administrativer oder vertraglicher Art umfassen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten nach Anhang II entsprechen, die in diesen Gebieten vorkommen.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die geeigneten Maßnahmen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten.

(3) Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, erfordern eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung und vorbehaltlich des Absatzes 4 stimmen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden dem Plan bzw. Projekt nur zu, wenn sie festgestellt haben, daß das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird, und nachdem sie gegebenenfalls die Öffentlichkeit angehört haben.

(4) Ist trotz negativer Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art ein Plan oder Projekt durchzuführen und ist eine Alternativlösung nicht vorhanden, so ergreift der Mitgliedstaat alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, daß die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die von ihm ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen.

Ist das betreffende Gebiet ein Gebiet, das einen prioritären natürlichen Lebensraumtyp und/oder eine prioritäre Art einschließt, so können nur Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit oder im Zusammenhang mit maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt oder, nach Stellungnahme der Kommission, andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses geltend gemacht werden.

[...]

Artenschutz

Artikel 12

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um ein strenges Schutzsystem für die in Anhang IV Buchstabe a) genannten Tierarten in deren natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen; dieses verbietet:

a) alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten;

b) jede absichtliche Störung dieser Arten, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten;

c) jede absichtliche Zerstörung oder Entnahme von Eiern aus der Natur;

d) jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.

(2) Für diese Arten verbieten die Mitgliedstaaten Besitz, Transport, Handel oder Austausch und Angebot zum Verkauf oder Austausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren; vor Beginn der Anwendbarkeit dieser Richtlinie rechtmäßig entnommene Exemplare sind hiervon ausgenommen.

(3) Die Verbote nach Absatz 1 Buchstaben a) und b) sowie nach Absatz 2 gelten für alle Lebensstadien der Tiere im Sinne dieses Artikels.

(4) Die Mitgliedstaaten führen ein System zur fortlaufenden Überwachung des unbeabsichtigten Fangs oder Tötens der in Anhang IV Buchstabe a) genannten Tierarten ein. Anhand der gesammelten Informationen leiten die Mitgliedstaaten diejenigen weiteren Untersuchungs- oder Erhaltungsmaßnahmen ein, die erforderlich sind, um sicherzustellen, daß der unbeabsichtigte Fang oder das unbeabsichtigte Töten keine signifikanten negativen Auswirkungen auf die betreffenden Arten haben.

[...]

Artikel 16

(1) Sofern es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und unter der Bedingung, daß die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können die Mitgliedstaaten von den Bestimmungen der Artikel 12, 13 und 14 sowie des Artikels 15 Buchstaben a) und b) im folgenden Sinne abweichen:

a) zum Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume;

b) zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum;

c) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt;

d) zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen;

e) um unter strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß die Entnahme oder Haltung einer begrenzten und von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV zu erlauben.

[...]“

369 8.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7, (im Folgenden: Vogelschutz‑RL) lauten auszugsweise:

Artikel 1

(1) Diese Richtlinie betrifft die Erhaltung sämtlicher wildlebenden Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, auf welches der Vertrag Anwendung findet, heimisch sind. Sie hat den Schutz, die Bewirtschaftung und die Regulierung dieser Arten zum Ziel und regelt die Nutzung dieser Arten.

(2) Sie gilt für Vögel, ihre Eier, Nester und Lebensräume.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Bestände aller unter Artikel 1 fallenden Vogelarten auf einem Stand zu halten oder auf einen Stand zu bringen, der insbesondere den ökologischen, wissenschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entspricht, wobei den wirtschaftlichen und freizeitbedingten Erfordernissen Rechnung getragen wird.

[...]

Artikel 4

(1) Auf die in Anhang I aufgeführten Arten sind besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden, um ihr Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen.

In diesem Zusammenhang sind zu berücksichtigen:

a) vom Aussterben bedrohte Arten;

b) gegen bestimmte Veränderungen ihrer Lebensräume empfindliche Arten;

c) Arten, die wegen ihres geringen Bestands oder ihrer beschränkten örtlichen Verbreitung als selten gelten;

d) andere Arten, die aufgrund des spezifischen Charakters ihres Lebensraums einer besonderen Aufmerksamkeit bedürfen.

Bei den Bewertungen werden Tendenzen und Schwankungen der Bestände der Vogelarten berücksichtigt.

Die Mitgliedstaaten erklären insbesondere die für die Erhaltung dieser Arten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu Schutzgebieten, wobei die Erfordernisse des Schutzes dieser Arten in dem geografischen Meeres- und Landgebiet, in dem diese Richtlinie Anwendung findet, zu berücksichtigen sind.

[...]

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle sachdienlichen Informationen, so dass diese geeignete Initiativen im Hinblick auf die erforderliche Koordinierung ergreifen kann, damit die in Absatz 1 und die in Absatz 2 genannten Gebiete ein zusammenhängendes Netz darstellen, das den Erfordernissen des Schutzes der Arten in dem geografischen Meeres- und Landgebiet, in dem diese Richtlinie Anwendung findet, Rechnung trägt.

(4) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume sowie die Belästigung der Vögel, sofern sich diese auf die Zielsetzungen dieses Artikels erheblich auswirken, in den Absätzen 1 und 2 genannten Schutzgebieten zu vermeiden. Die Mitgliedstaaten bemühen sich ferner, auch außerhalb dieser Schutzgebiete die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume zu vermeiden.

Artikel 5

Unbeschadet der Artikel 7 und 9 erlassen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Schaffung einer allgemeinen Regelung zum Schutz aller unter Artikel 1 fallenden Vogelarten, insbesondere das Verbot

a) des absichtlichen Tötens oder Fangens, ungeachtet der angewandten Methode;

b) der absichtlichen Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern und der Entfernung von Nestern;

c) des Sammelns der Eier in der Natur und des Besitzes dieser Eier, auch in leerem Zustand;

d) ihres absichtlichen Störens, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit, sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirkt;

e) des Haltens von Vögeln der Arten, die nicht bejagt oder gefangen werden dürfen.

[...]

Artikel 9

(1) Die Mitgliedstaaten können, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, aus den nachstehenden Gründen von den Artikeln 5 bis 8 abweichen:

a) - im Interesse der Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit,

- im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt,

- zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern,

- zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt;

b) zu Forschungs- und Unterrichtszwecken, zur Aufstockung der Bestände, zur Wiederansiedlung und zur Aufzucht im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen;

c) um unter streng überwachten Bedingungen selektiv den Fang, die Haltung oder jede andere vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen zu ermöglichen.

[...]“

370 8.1.3. Die maßgeblichen Regelungen des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl. Nr. 73 in der Fassung LGBl. Nr. 82/2018, (im Folgenden: Sbg. NSchG) lauten auszugsweise:

„Interessensabwägung

§ 3a (1) Bei der Anwendung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ist davon auszugehen, dass dem öffentlichen Interesse am Naturschutz der Vorrang gegenüber allen anderen Interessen eingeräumt werden kann.

(2) Maßnahmen, die nachweislich unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen dienen, sind unter weitgehender Wahrung der Interessen des Naturschutzes (§ 2 Abs 3) zu bewilligen oder zur Kenntnis zu nehmen, wenn

1. den anderen öffentlichen Interessen im Einzelfall der Vorrang gegenüber den Interessen des Naturschutzes zukommt und

2. zur Maßnahme nachweislich keine geeignete, die Naturschutzinteressen weniger beeinträchtigende Alternativlösung besteht.

[...]

(4) Kommt nach einer Interessensabwägung gemäß Abs 2 oder 3 den Interessen des Naturschutzes nicht der Vorrang zu, ist ‑ außer im Fall des Abs 6 ‑ die durch den Eingriff zu erwartende Beeinträchtigung durch möglichst der Art und dem Gewicht des Eingriffs entsprechende Ersatzleistungen auszugleichen. Bei Eingriffen in besondere Lebensräume und Lebensgemeinschaften von Tieren oder Pflanzen kommt als Ersatzleistung vor allem die Schaffung von Ersatzlebensräumen in Frage. Die Ersatzlebensräume und sonstigen Ersatzleistungen sind möglichst in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Eingriffsort zu verwirklichen. Die Ersatzleistungen sind durch Bescheid vorzuschreiben.

(4a) Der durch Ersatzleistungen zu gewährleistende Eingriffsausgleich kann entweder durch vom Einschreiter zu verwirklichende Maßnahmen oder durch die Leistung eines Geldbetrages durch den Einschreiter erfolgen. Die Vorschreibung eines Geldbetrages hat dabei in jener Höhe zu erfolgen, die annähernd den Kosten einer angemessenen Ersatzleistung entspricht. Wenn die Durchführung von Maßnahmen durch den Einschreiter nur teilweise möglich ist, ist ein entsprechend verringerter Geldbetrag vorzuschreiben.

[...]

Ausnahmen von der Bewilligungs- und Anzeigepflicht

§ 4 (1) Maßnahmen, die von der Landesregierung als Naturschutzbehörde selbst oder über deren Auftrag in Erfüllung von Naturschutzaufgaben durchgeführt werden, unterliegen keiner Bewilligungs- oder Anzeigepflicht nach diesem Gesetz oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen.

(2) Maßnahmen, die erforderlich sind, um die von den Naturschutzbehörden (§ 47) vorgeschriebenen Auflagen oder Ausgleichsmaßnahmen nach § 3a Abs. 4 oder § 51 zu verwirklichen, unterliegen keiner Bewilligungs- oder Anzeigepflicht nach diesem Gesetz oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen.

[...]

Bewilligungsbedürftige Maßnahmen

§ 25 (1) Folgende Maßnahmen bedürfen einer Bewilligung der Naturschutzbehörde:

[...]

f) die Errichtung von oberirdischen Hochspannungsleitungen über 36 kV Nennspannung;

[...]

Besonderer Schutz frei lebender Tiere

§ 31 (1) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu geschützten Tierarten zu erklären:

1. die im Land Salzburg freilebenden richtliniengeschützten Tierarten;

2. andere im Land Salzburg vorkommende Tierarten, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind und an deren Erhaltung aus Gründen des Naturschutzes ein öffentliches Interesse besteht;

3. richtliniengeschützte Tiere der in einem anderen Land der Europäischen Union vorkommenden Arten.

Der Schutz kann sowohl zeitlich als auch gebietsmäßig beschränkt werden. Wild (§ 4 des Jagdgesetzes 1993) und Wassertiere (§ 2 Z 14 des Fischereigesetzes 2002) können nicht Gegenstand einer solchen Verordnung sein.

(2) Der Schutz von Tieren gemäß Abs 1 Z 1 und 2 mit Ausnahme der freilebenden, nicht jagdbaren Vogelarten verbietet:

1. alle absichtlichen Formen der Verfolgung, des Fangs oder der Tötung solcher Tiere, die aus der Natur entnommen werden;

2. jede absichtliche Störung dieser Tiere, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzuchts-, Überwinterungs- und Wanderzeiten, sofern sich diese Störung auf die Erhaltung der Tierarten erheblich auswirkt;

3. jede absichtliche Zerstörung oder Entnahme von Eiern aus der Natur;

4. jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten solcher Tiere;

5. den Besitz, den entgeltlichen oder unentgeltlichen Erwerb, die Verwahrung, Übertragung, Beförderung oder Feilbietung solcher Tiere; das Verbot des Erwerbens, Verwahrens, Übertragens, Beförderns und Feilbietens bezieht sich auch auf jedes aus dem Tier gewonnene Produkt und jede andere Ware, die aufgrund eines Begleitdokuments, der Verpackung, eines Zeichens, eines Etiketts oder eines anderen Sachverhalts als Teil oder Derivat des Tieres identifiziert werden kann.

(3) Der Schutz von unter Abs 1 Z 1 oder 2 fallenden Vogelarten verbietet:

1. alle absichtlichen Formen der Verfolgung, des Fangs oder der Tötung solcher Tiere;

2. die absichtliche Zerstörung oder Beschädigung von Niststätten und Eiern und die Entfernung von Niststätten;

3. das Sammeln der Eier in der Natur und den Besitz dieser Eier, auch in leerem Zustand;

4. das absichtliche Stören, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtszeiten, sofern sich dieses Stören auf die Erhaltung der Vogelarten erheblich auswirkt;

5. das Halten von Vögeln der Arten, die nicht gejagt oder gefangen werden dürfen;

6. den Verkauf von lebenden und toten Tieren und von deren ohne weiteres erkennbaren Teilen oder von aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen, sowie deren Beförderung und das Halten für den Verkauf und das Anbieten zum Verkauf.

[...]

Ausnahmebewilligung

§ 34 (1) Die Naturschutzbehörde kann auf Ansuchen Ausnahmen von den Verboten der §§ 29 Abs 2 und 3, 30 Abs 1 und 2, 31 Abs 2 und 3 und 32 Abs 2 bewilligen. Die Bewilligung kann abweichend vom § 3a Abs 2 und unter Bedachtnahme auf Abs 2 nur für Maßnahmen erteilt werden, die einem der nachstehenden Zwecke dienen:

1. der Volksgesundheit einschließlich der Heilmittelerzeugung;

2. der Getränkeerzeugung;

3. der öffentlichen Sicherheit;

4. der Sicherheit der Luftfahrt;

5. dem Schutz wildlebender Pflanzen und Tiere oder der Erhaltung ihrer Lebensräume;

6. der Forschung oder dem Unterricht;

7. der Aufstockung der Bestände oder der Wiederansiedlung an anderer Stelle einschließlich der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, und der künstlichen Vermehrung von Pflanzen;

8. der Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen und Wäldern, an Nutz- oder Haustieren, an Fischgründen, Gewässern oder sonstigen Vermögenswerten;

9. der Errichtung von Anlagen;

10. anderen überwiegenden öffentlichen Interessen;

11. der Entnahme oder Haltung von der Behörde spezifizierter Exemplare bestimmter Tier- und Pflanzenarten unter strenger Kontrolle, selektiv und im beschränkten Ausmaß.

(2) Auf Vögel findet Abs 1 Z 2, 8 hinsichtlich des Schutzes sonstiger Vermögenswerte, 9 und 10 keine Anwendung. Auf richtliniengeschützte Pflanzen- und Tierarten mit Ausnahme der Vogelarten findet Abs 1 Z 2 und 9 keine Anwendung.

(3) Bewilligungen nach Abs 1 können nur erteilt werden, wenn der Zweck der Maßnahme anders nicht zufriedenstellend erreicht werden kann und

a) der jeweilige Bestand einer nach der FFH‑Richtlinie geschützten Tier- oder Pflanzenart insgesamt in einem günstigen Erhaltungszustand verweilt oder sichergestellt werden kann, dass sich ein ungünstiger Erhaltungszustand nicht verschlechtert und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes nicht behindert wird und

b) der jeweilige Bestand einer sonst durch eine Verordnung nach den §§ 29 Abs 1 und 31 Abs 1 geschützten Tier- oder Pflanzenart nicht mehr als nur unbedeutend abträglich beeinträchtigt wird.

[...]

Ansuchen

§ 48 (1) In einem Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung nach den §§ 8 Abs. 2, 10 Abs. 1 zweiter Satz, 11 Abs. 4, 14 Abs. 1, 15 Abs. 2, 18 Abs. 2, 21, 22a, 22b, 24 Abs. 5, 25 Abs. 1 und 33 Abs. 1 sowie in Anzeigen nach § 26 und in Anträgen nach § 51 sind folgende Umstände anzuführen bzw nachzuweisen:

[...]

e) Angabe über bereits vorliegende Bewilligungen bzw Berechtigungen oder eingeleitete Verfahren nach anderen für das Vorhaben in Betracht kommenden Rechtsvorschriften (Baubewilligung udgl);

[...]

h) die schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers oder sonst Verfügungsberechtigten zum beantragten Vorhaben, wenn dieser nicht selbst Antragsteller ist;

i) innerhalb einer von der Behörde festzusetzenden Frist die privatrechtliche Möglichkeit der Verwirklichung beabsichtigter behördlicher Vorschreibungen (zB Auflagen, Ausgleichsmaßnahmen) oder von Landschaftspflegeplänen nach § 35 Abs. 1 lit. d und e.

[...]

Ausgleichsmaßnahmen

§ 51 (1) Auf Antrag des Bewilligungswerbers oder der Person, die eine anzeigepflichtige Maßnahme anzeigt, kann die Behörde an Stelle der Untersagung eines Vorhabens die angestrebte Bewilligung oder Berechtigung nach § 26 unter Vorschreibung oder Anrechnung von Ausgleichsmaßnahmen erteilen. Die Behörde kann bei der Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen auch einen Geldbetrag angeben, dessen Höhe die Verwirklichung dieser Maßnahmen durch die Naturschutzbehörde selbst oder über deren Auftrag ermöglicht. Der Bewilligungswerber ist in diesem Fall darauf hinzuweisen, dass mit der Entrichtung dieses Betrages die Ausgleichsmaßnahmen als verwirklicht gelten.

[...]

Mitwirkung der Salzburger Landesumweltanwaltschaft

§ 55 (1) Der Salzburger Landesumweltanwaltschaft (§ 1 des Landesumweltanwaltschafts-Gesetzes) kommt Parteistellung im Sinn des § 8 AVG in allen Verfahren nach diesem Gesetz zu, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

[...]“

371 8.1.4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes über das Jagdwesen im Land Salzburg (Jagdgesetz 1993 ‑ JG), LGBl. Nr. 100 in der Fassung LGBl. Nr. 35/2017, (im Folgenden: Sbg. JG) lauten auszugsweise:

„Wild

§ 4 Als Wild im Sinne dieses Gesetzes gelten wildlebende Tiere der nachstehenden Arten:

[...]

2. Federwild:

a) Hühnervögel: Auerhuhn (Tetrao urogallus), Birkhuhn (Tetrao tetrix), [...]

b) Greifvögel: [...] Wanderfalke (Falco peregrinus), [...]

c) [...] Uhu (Bubo bubo), [...]

[...]

Schutz bestimmter Wildarten

§ 103 (1) Folgende Wildarten sind in allen Lebensstadien besonders geschützt:

[...]

b) alle Federwildarten.

(2) Für Wildarten gemäß Abs. 1 gelten folgende Schutzbestimmungen:

a) Alle absichtlichen Formen des Fangens oder der Tötung von Tieren, die der Natur entnommen werden, sind verboten.

b) Jede absichtliche Störung dieser Arten, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzuchts-, Überwinterungs- und Wanderungszeit, ist verboten.

c) Jede absichtliche Zerstörung, Beschädigung oder Entfernung der Fortpflanzungs-, Nist- oder Ruhestätten ist verboten.

[...]“

372 8.1.5. § 181f des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2015, lautet:

„Vorsätzliche Schädigung des Tier- oder Pflanzenbestandes

§ 181f. (1) Wer Exemplare einer geschützten wildlebenden Tierart entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag tötet, besitzt oder deren Entwicklungsformen zerstört oder aus der Natur entnimmt oder Exemplare einer geschützten wildlebenden Pflanzenart zerstört, besitzt oder aus der Natur entnimmt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu betrafen, es sei denn, dass die Handlung eine nur unerhebliche Menge der Exemplare betrifft und auf den Erhaltungszustand der Art nur unerhebliche Auswirkungen hat.

(2) Geschützte wildlebende Tierarten sind die in Anhang IV lit. a) der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen oder des Anhangs I der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten aufgezählten Arten; geschützte wildlebende Pflanzenarten sind die in Anhang IV lit. b) der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen aufgezählten Arten.“

8.2. Naturschutz - Umweltverträglichkeitserklärung

373 8.2.1. Das BVwG hält zu der im Beschwerdeverfahren für den Fachbereich Naturschutz als unzureichend gerügten Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) fest, die UVE sei von sämtlichen zum Fachbereich Naturschutz bestellten Sachverständigen als hinreichend aktuell und vollständig angesehen worden. Diesbezüglich verweist das BVwG auf die jeweiligen Ausführungen der einzelnen Sachverständigen im Beschwerdeverfahren, wonach die Unterlagen ausreichend gewesen seien, um eine Beurteilung vornehmen zu können. Zudem seien bereits im behördlichen Verfahren Ergänzungen durchgeführt worden. Im Übrigen hätten die revisionswerbenden Parteien nicht dargelegt, wo genau eine Unvollständigkeit der Unterlagen vorliege und zu welchem abweichenden Verfahrensergebnis andere bzw. detailliertere Unterlagen geführt hätten.

374 Im Zusammenhang mit der (als unzureichend gerügten) Erhebung der Fledermausfauna habe der Sachverständige Ornithologie schlüssig dargelegt, dass sich die Erhebung auf die Gebiete beschränkt habe, in denen eine potentiell hohe Eingriffswirkung zu erwarten sei. Mit der seitens des Privatgutachters wiederholt erstatteten Kritik an der Datengrundlage der UVE seien zwar Unschärfen, aber keine relevanten Unrichtigkeiten aufgezeigt worden. Eine flächendeckende Erhebung sei nach Ansicht der Sachverständigen nicht erforderlich.

375 8.2.2. Die rwP A monieren in ihrer Revision, ergänzt in der Stellungnahme vom 20. September 2019, die Daten der UVE zur Beschreibung des Ist‑Zustandes betreffend den Fachbereich Naturschutz im Nockstein‑Gaisbergareal (im Folgenden: N‑G‑Areal) seien unvollständig und nicht mehr aktuell. Unter Verweis auf eine vom Umweltbundesamt herausgegebene Information zur UVE bringen die rwP A vor, dass bei jenen Schutzgütern, bei denen mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen sei, eine detaillierte Beschreibung des Ist‑Zustandes und aktuelle Erhebungen notwendig seien. Arten gemäß den Anhängen der FFH‑RL und der Vogelschutz‑RL, die im Untersuchungsgebiet zu erwarten seien, müssten jedenfalls kartiert werden. Die rwP A hätten die Mängel der UVE im Verfahren unter Bezugnahme auf Privatsachverständigengutachten im Detail aufgezeigt.

376 In dem auch vom Sachverständigen Ornithologie als höchst sensiblen Bereich eingestuften N‑G‑Areal seien die ornithologischen Untersuchungen im Jahr 2007 erfolgt und die Beschreibung des Ist‑Zustandes sei somit veraltet. Zudem seien diese Untersuchungen basierend auf einem anderen (nicht beantragten) Planungsstand erfolgt, was bedeute, dass hinsichtlich der konkret beantragten Trasse gerade in diesem Bereich keine entsprechende, ausreichende Kartierung erfolgt sei. Es sei somit ein anderer Trassenverlauf als der dann tatsächlich beantragte geprüft worden. Die Transektzählungen würden nur kleine Teile der relevanten Biotope abdecken.

377 Der Sachverständige Ornithologie habe ‑ unter Verweis auf die RVS „Vogelschutz an Verkehrswegen“ (RVS 04.13.03) ‑ ausgesagt, dass eine Überprüfung der Aktualität erforderlich sei, wenn der Zeitraum zwischen Erhebung und Genehmigungsverfahren fünf Jahre übersteige. Obwohl er weiters ausgeführt habe, dass die ornithologischen Untersuchungen zwischen 2007 und 2012 stattgefunden hätten und somit mehr als fünf Jahre verstrichen seien, habe er die Daten ‑ ohne schlüssige Begründung ‑ als ausreichend aktuell bewertet. Die Behauptung der mbP, wonach sich der Naturraum nicht verändert habe, sei durch nichts belegt. Die Darlegungen des Sachverständigen Ornithologie würden auf einer nicht ausreichenden Befundaufnahme beruhen und würden daher keine tragfähige Grundlage für die Entscheidung des BVwG bilden. Das BVwG habe auch nicht begründet, warum es von einer Schlüssigkeit des Gutachtens des Sachverständigen Ornithologie ausgegangen sei.

378 Die rwP A hätten im Beschwerdeverfahren mehrfach die Ergänzung der UVE dahingehend beantragt, dass eine vollständige und aktuelle Erhebung des Ist‑Zustandes hinsichtlich der Schutzgüter Ornithologie und Fledermäuse im N‑G‑Areal entlang der Trasse erfolge, zumal zwischenzeitlich eine aktuelle Revision der Biotopkartierung im N‑G‑Areal durchgeführt werde. Das BVwG habe sich ohne jegliche Begründung und ohne auf die diesbezüglichen Einwendungen der rwP A einzugehen über diese Beweisanträge hinweggesetzt und sei somit auch insoweit von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Zudem sei das BVwG seiner Pflicht zur Erhebung des zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sachverhaltes nicht nachgekommen, weil es einen Sachverhalt zugrunde gelegt habe, der zum Teil aus dem Jahr 2007 stamme. Die aufgezeigten Verfahrensmängel seien von Relevanz, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass bei einer ausreichenden Befundaufnahme im Bereich der beantragten Trasse die Auswirkungen des Vorhabens 380 kV‑Salzburgleitung vom Sachverständigen Ornithologie anders beurteilt worden wären.

379 Mangels ausreichender Befunderhebung seien auch die Bewertungen zur Resterheblichkeit im Teilraum 3 und zu den artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen „nicht brauchbar“. Es sei auch nicht schlüssig, weshalb der Sachverständige Ornithologie trotz der von ihm zugestanden „sehr hohen Eingriffserheblichkeit“ bei diesem Teilraum von einer geringen Resterheblichkeit ausgegangen sei. Insbesondere sei die Berücksichtigung der Demontage der bestehenden 220 kV‑Leitung verfehlt, weil der Trassenverlauf nicht deckungsgleich und ein anderes Vogelspektrum betroffen sei. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Sachverständige Ornithologie den vorgesehenen Maßnahmen (wie der Markierung der Seile) eine sehr hohe Wirksamkeit beigemessen habe.

380 8.2.3. Die mbP halten dem Revisionsvorbringen der rwP A zur Unvollständigkeit bzw. zur fehlenden Aktualität der UVE entgegen, dass bei den 2007 sowie 2010 bis 2012 erfolgten Ist‑Zustandserhebungen und Untersuchungen 28 Ornithologen beteiligt gewesen und 55.000 Einzeldaten erhoben worden seien. Erhebungen zu sensiblen Vogelarten wie Schwarzstorch und Wanderfalke seien während des UVP‑Verfahrens aktualisierend weitergeführt worden. Eine Kartierung anhand repräsentativer, alle Lebensraumtypen abdeckender Kartierungsstrecken ‑ wie vorliegend erfolgt ‑ entspreche dem Stand der Wissenschaft. Vom Trassenverlauf abweichende Erhebungspunkte würden sich daraus erklären, dass der endgültige Trassenverlauf erst während der Kartierung und unter Berücksichtigung der Erhebungsergebnisse festgelegt worden sei. Da sich der Naturraum nicht verändert habe, seien die erhobenen Daten nicht „invalidiert“. Dies würden auch die 2013 und 2014 erfolgten Erhebungen des Privatsachverständigen der rwP A selbst bestätigen. Sowohl die Datenqualität als auch die Aktualität seien ausreichend, um darauf basierend die Entscheidung der belangten Behörde und des BVwG zu erarbeiten.

381 Im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. August 2018, Ra 2018/04/0136, sei in einem Verfahren von längerer Dauer das Zurückgreifen auf Erhebungsdaten aus dem Jahr 2010 nicht beanstandet und eine neuerliche vollständige Erhebung durch Messungen als nicht notwendig erachtet worden.

382 Bei der seitens der rwP A monierten Bewertung der Resterheblichkeit im Teilraum 3 handle es sich um eine Fachfrage, deren Überprüfung nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof sei.

383 8.2.4. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu wie folgt aus:

384 8.2.4.1. Die rwP A monieren die fehlende Vollständigkeit und Aktualität der Daten der UVE bzw. erachten die diesbezüglichen Ausführungen im naturschutzfachlichen Sachverständigengutachten als unschlüssig. Soweit damit die Begründung bzw. die Beweiswürdigung des BVwG gerügt wird, ist zunächst auf die unter Pkt. II.5.1.2. (Rn. 215 ff) dargestellten allgemeinen Anforderungen zu verweisen.

385 8.2.4.2. Das UVP‑G 2000 nennt in seinem § 6 Abs. 1 diejenigen Angaben, die eine vom Projektwerber vorzulegende UVE zu enthalten hat (vgl. auch VwGH 19.12.2013, 2011/03/0160, Pkt. II.9.2.). Nach § 6 Abs. 2 UVP‑G 2000 hat der Projektwerber zudem dafür zu sorgen, dass die UVE von kompetenten Fachleuten erstellt wird.

386 Zu diesen Angaben zählt nach § 6 Abs. 1 Z 3 UVP‑G 2000 eine Beschreibung der voraussichtlich vom Vorhaben erheblich beeinträchtigten Umwelt, wozu ‑ neben anderen Schutzgütern ‑ auch die biologische Vielfalt einschließlich der Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume gehören. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lässt sich entnehmen, dass in einem Verfahren nach dem UVP‑G 2000 (ua.) die voraussichtlich beeinträchtigte Umwelt durch eine Erhebung und Darstellung der derzeitigen Umweltsituation jeweils im Untersuchungsraum geordnet nach Schutzgütern darzustellen ist (siehe VwGH 24.5.2016, 2013/07/0147, Rn. 37, mwN). Es ist somit ‑ als Grundlage für die Beurteilung der Auswirkungen eines Vorhabens ‑ der Ist‑Zustand darzustellen.

387 Ausdrückliche Vorgaben hinsichtlich der dieser Beschreibung zugrunde zu legenden Erhebungen sowie zur Aktualität der darin enthaltenen Daten enthält § 6 UVP‑G 2000 nicht.

388 Der Verwaltungsgerichtshof hat freilich ausgesprochen, dass es sich bei der ‑ auf entsprechendem fachlichen Niveau abzugebenden ‑ UVE (neben dem UVGA) um eine der beiden Säulen der Umweltverträglichkeitsprüfung handelt (siehe VwGH 20.12.2016, Ro 2014/03/0035, Rn. 66). Die UVE muss somit geeignet sein, im weiteren Genehmigungsverfahren berücksichtigt zu werden (siehe VwGH 9.9.2015, 2013/03/0120, Pkt. B.1.5.3., mwN). Im Zusammenhang mit der UVP hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, diese muss insofern „vollständig“ sein, als sie zumindest zu jedem der in Art. 5 Abs. 2 UVP‑RL angeführten Themen in einer Weise Stellung nehmen muss, die als befundmäßige Grundlage für eine Begutachtung verwendbar und verwertbar ist (vgl. VwGH 30.6.2006, 2002/03/0213, Pkt. 2.5.). Es ist aber zulässig, Angaben in der UVE während des UVP‑Verfahrens zu ergänzen, sofern dies erforderlich ist (vgl. wiederum VwGH 2002/03/0213, Pkt. 3.3., mwN). Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof ‑ wenn auch im Zusammenhang mit der Frage des Referenzzeitpunktes zur Beurteilung des Zustands einer lokalen Population ‑ festgehalten, es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, als Referenzzeitpunkt für die Ermittlung des Zustandes einer Population auf einen anderen Zustand als den Ist‑Zustand im Zeitpunkt der Einreichung des Projektes abzustellen (vgl. VwGH 24.7.2014, 2013/07/0215, Pkt. 8.4.2.).

389 Aus der für die weitere Berücksichtigung im UVP‑Verfahren geforderten Eignung lässt sich entnehmen, dass die in der UVE enthaltenen Daten umfassend und aktuell genug sein müssen, um der Erstellung eines UVGA und der Beurteilung eines Projektes auf seine Umweltverträglichkeit zugrunde gelegt werden zu können. Eine konkrete Vorgabe in zeitlicher Hinsicht bezüglich der Aktualität der zugrunde gelegten Erhebungsergebnisse (etwa im Sinn einer strikten „Jahresgrenze“) lässt sich daraus allerdings nicht ableiten. Nur am Rande sei erwähnt, dass auch der UVE‑Leitfaden des BMNT (in seiner Fassung 2019) für das hier betroffene Schutzgut keine derartige „Jahresgrenze“ enthält, allerdings im Zusammenhang mit der Verkehrsuntersuchung die „Darstellung der vorhandenen Verkehrsinfrastruktur anhand aktueller Verkehrswerte“ vorgesehen ist, wobei „die Basisdaten dabei nicht älter als zwei Jahre (vor Einreichung) sein“ sollten, und die Aktualität diesbezüglich somit in Bezug zum Einreichzeitpunkt gesetzt wird.

390 Ebenso wenig ergeben sich aus dem UVP‑G 2000 bzw. der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konkrete Vorgaben hinsichtlich des Umfangs der in räumlicher Hinsicht durchzuführenden Erhebungen ‑ etwa dahingehend, dass eine Darstellung des Ist‑Zustandes bzw. eine dafür erstellte Kartierung eine vollständige Erhebung in allen betroffenen Teilgebieten voraussetzt.

391 8.2.4.3. Im vorliegenden Fall hat der Sachverständige Ornithologie im UVGA (S 540 f, 693, 901 f; ähnliche Ausführungen finden sich auch für den Fachbereich Wildökologie, S 940 f) diesbezüglich festgehalten, dass vom UVE‑Fachbeitragsersteller mehrere Erfassungsmethoden (ua. eine Transektkartierung mit ein- bis dreimaliger Begehung von insgesamt 336 Transekten, eine Erfassung der Vogelaktivität über den Jahresverlauf in neun Transekten sowie ein gezieltes Nachsuchen bei stark betroffenen Vogelarten) gewählt worden seien. Die Untersuchungen hätten zwischen 2007 und 2012 stattgefunden, an den Kartierungsarbeiten seien 28 Ornithologen beteiligt gewesen. Der Status jeder Vogelart innerhalb jedes Teilraumes sei angegeben worden. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Methoden und den mehrjährigen Untersuchungszeitraum wurde die Untersuchungstiefe vom Sachverständigen als ausreichend erachtet. Auch wenn manche der Transekten (auf Grund von Trassenverschiebungen während der langen Untersuchungsperiode) vom letztlich eingereichten Trassenverlauf entfernt gewesen seien, wurde aus fachlicher Sicht eine ausreichende Kartierungsqualität hinsichtlich des gesamten Untersuchungsraumes als gegeben angenommen. Es sei darauf geachtet worden, dass die Linientransekte und Zählpunkte ‑ auch dann, wenn sie auf Grund einer Änderung des Trassenverlaufes nicht mehr (zur Gänze) im Untersuchungsband gelegen seien ‑ repräsentativ für das Einreichprojekt seien, wobei teilweise „nachkartiert“ worden sei. Im Ergänzungsgutachten (vom Jänner 2015, S E 79 ff) wurde auf die diesbezüglich vorgelegten Unterlagen eingegangen, wobei die Artenlisten (betreffend den Teilraum 3) geringfügig ergänzt, die Sensibilität und die Auswirkungsbetrachtung allerdings als unverändert angenommen wurden. Die Einschätzung betreffend die Vollständigkeit der Daten bzw. die ausreichende Kartierung wurde ‑ in Reaktion auf das Beschwerdevorbringen ‑ in dem im Beschwerdeverfahren erstatteten Gutachten (vom Juni 2017, S 52, 79 f, 103 f) bestätigt. Zur Aktualität der Daten wurde auf die fehlenden Vorgaben im UVP‑G 2000 bzw. im UVE‑Leitfaden sowie auf die Vorgabe in der RVS 04.03.13 („maximal fünf Jahre zurückliegen“) hingewiesen und die verwendeten Daten wurden ‑ auch unter Verweis auf die Einreichung der UVE im Jahr 2013 ‑ als ausreichend aktuell bewertet.

392 Ausgehend davon und im Hinblick auf den insoweit maßgeblichen Kontrollmaßstab (siehe zur eingeschränkten Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung die Ausführungen in Pkt. II.5.1.2. sowie VwGH 22.11.2018, Ro 2017/07/0033, Rn. 164, mwN) ist es nicht zu beanstanden, dass das BVwG die Ausführungen des bestellten Sachverständigen zur Vollständigkeit und zur Aktualität der Daten als nachvollziehbar und schlüssig angesehen hat. Somit ist es auch nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass dem Beweisantrag auf Ergänzung der UVE nicht nachgekommen wurde.

393 Der Umstand, dass einzelne Untersuchungsräume vom letztlich gewählten Trassenverlauf abgewichen sind, steht der Annahme nicht entgegen, dass die untersuchten Gebiete ausreichend repräsentativ sind, um eine Beurteilung für den gesamten zu betrachtenden Bereich zu ermöglichen. Der seitens des Sachverständigen Ornithologie diesbezüglich angeführten Repräsentativität der Untersuchungsräume hält die Revision kein substantiiertes Vorbringen entgegen.

394 Hinsichtlich der Aktualität der Daten führen auch die Ausführungen in dem seitens der rwP A ins Treffen geführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. September 2011, 2011/04/0117, zu keinem anderen Ergebnis. Der Verwaltungsgerichtshof hat darin festgehalten, dass Sachverständigengutachten aus den Jahren 1999 bzw. 2002 für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit einer Betriebsanlage durch die dort belangte Behörde im Jahr 2011 keine taugliche Grundlage bilden könnten. Allerdings könne der Sachverständige vom Konsenswerber vorgelegte Messberichte sowie ‑ dasselbe Projekt betreffende ‑ Sachverständigengutachten seiner Beurteilung zugrunde legen, sofern er sie nach eigenverantwortlicher Überprüfung für unbedenklich halte. Es wäre daher zulässig gewesen, ein Sachverständigengutachten zum Beweis dafür einzuholen, inwieweit die bereits vorliegenden Gutachten (im dort gegenständlichen Fall aus den Jahren 1999 bzw. 2002) aus sachverständiger Sicht aufrechterhalten werden könnten. Aus dieser Entscheidung ergibt sich somit, dass grundsätzlich auch ältere Gutachten bzw. Messberichte herangezogen werden können, sofern die Eignung dazu von sachverständiger Seite bestätigt worden ist.

395 Dies ist vorliegend aber der Fall, weil der Sachverständige Ornithologie in seinen Gutachten (aus 2013, 2015 und 2017) die Eignung der UVE bzw. der darin enthaltenen Daten als Grundlage für die Beurteilung Umweltauswirkungen jeweils bestätigt hat.

396 Vor diesem Hintergrund lässt sich auch aus dem von den rwP A ins Treffen geführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Februar 2017, Ra 2016/05/0026, kein gegenteiliges Ergebnis ableiten, weil in der dort zugrunde liegenden Konstellation (anders als im hier vorliegenden Fall) nicht ersichtlich war, dass der Amtssachverständige die von ihm herangezogenen, von der Projektwerberin stammenden Erhebungsergebnisse überprüft bzw. einer Plausibilitätskontrolle unterzogen hat.

397 Soweit in der Revision schließlich auf das hg. Erkenntnis Ro 2014/03/0035 verwiesen wird, ist anzumerken, dass die betreffenden Aussagen zum (hier nicht einschlägigen) Verhältnis zwischen tatsächlich bestehenden Immissionswerten und rechtlich vorgeschriebenen, praktisch aber nicht verwirklichten Werten getätigt worden sind, weshalb sich daraus für den vorliegenden Fall nichts ableiten lässt.

398 Den rwP A ist zwar zuzugestehen, dass der Sachverständige in seinem im Beschwerdeverfahren erstatteten Gutachten ua. auf den in der RVS 04.03.13 enthaltenen Hinweis auf einen maximal fünf Jahre zurückliegenden Erhebungszeitpunkt verwiesen hat. Allerdings kommt der RVS 04.03.13 keine Rechtsverbindlichkeit zu und im UVP‑G 2000 findet sich ‑ wie der Sachverständige ebenso darlegt ‑ keine zeitlich bestimmte Vorgabe. Es ist daher nicht ausgeschlossen, auch Daten, deren Erhebungszeitpunkt mehr als fünf Jahre zurückliegt, als (wie im vorliegenden Fall vom Sachverständigen und diesem folgend vom BVwG angenommen) geeignet anzusehen, um darauf gestützt eine Beurteilung der Umweltauswirkungen vorzunehmen.

399 Ausgehend davon dringt die Revision auch mit ihrem Vorbringen zur „Unbrauchbarkeit“ des Sachverständigengutachtens für die Beurteilung der Resterheblichkeit im Teilraum 3 nicht durch. Eine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Unschlüssigkeit der diesbezüglichen Beweiswürdigung des BVwG vermag die Revision nicht aufzuzeigen.

8.3. Naturschutz - Gutachtenserörterung

400 8.3.1. Das BVwG weist zu der bereits im Beschwerdeverfahren monierten krankheitsbedingten Verhinderung des Sachverständigen Wildökologie in der zweiten Verhandlungswoche zunächst darauf hin, dass zum einen noch offene Fragen schriftlich beantwortet worden seien bzw. zum anderen der Sachverständige Ornithologie in der mündlichen Verhandlung auch für den Fachbereich Wildökologie bestellt worden sei und die entsprechenden Fragen beantwortet habe.

401 Mit dem Vorwurf, es sei nicht möglich gewesen, weitere Fragen zu stellen bzw. diese mündlich zu erörtern, sei ‑ so das BVwG ‑ keine Unvollständigkeit des Ermittlungsverfahrens aufgezeigt worden. Der Sachverständige Wildökologie habe sich in seinem Ergänzungsgutachten mit allen offenen Fragen nachvollziehbar und schlüssig auseinandergesetzt, wobei interdisziplinäre Fragen in Zusammenarbeit mit dem Sachverständigen Ornithologie erarbeitet worden seien. Nach seiner Erkrankung seien die noch offenen Fragen aus dem Fachbereich Veterinärmedizin vom Sachverständigen Wildökologie schriftlich beantwortet und diese Antworten von seiner Mitarbeiterin in der Verhandlung verlesen worden. Offene Fragen betreffend den Fachbereich Wildökologie seien vom Sachverständigen Ornithologie, der bereits im Rahmen der Erstellung des UVGA infolge einer Erkrankung des Sachverständigen Wildökologie ersatzweise mit diesem Themenbereich befasst gewesen sei, beantwortet worden.

402 Eine Notwendigkeit der ergänzenden Einvernahme des Sachverständigen Wildökologie in einer weiteren mündlichen Verhandlung ergebe sich nach Auffassung des BVwG weder aus den einzuhaltenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen noch aus den von den revisionswerbenden Parteien vorgebrachten Beweisfragen. Eine Verpflichtung, mit den Parteien die Ergebnisse der Beweisaufnahme mündlich zu erörtern, ergebe sich auch aus näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (Verweis auf VwGH 31.5.2006, 2002/10/0220). Hingewiesen wird weiters darauf, dass sich einzelne Parteien geweigert hätten, ergänzende Fragen zu stellen. Nur durch ein Stellen zusätzlicher Fragen hätte aber beurteilt werden können, ob eine unmittelbare Konfrontation mit dem Sachverständigen Wildökologie erforderlich gewesen wäre. Da der Sachverhalt als geklärt anzusehen sei, habe sich eine zusätzliche Beweisaufnahme erübrigt.

403 Auch wenn die mündliche Erörterung eines Gutachtens für die Parteien ein wirksames Instrument sein könne, um Lücken bzw. Widersprüche aufzuzeigen, sei im vorliegenden Fall nicht zu erkennen, dass nur eine persönliche Einvernahme des Verfassers (des Sachverständigen Wildökologie) geeignet gewesen wäre, ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen. Woraus sich die Notwendigkeit der unmittelbaren Befragung des Sachverständigen Wildökologie ergebe, sei auch von den Parteien nicht aufgezeigt worden. Die gegen die gutachterliche Methodik geäußerten Bedenken würden die Notwendigkeit einer mündlichen Erörterung für sich genommen nicht indizieren.

404 Der Rüge, die (zuletzt) vorgelegten Privatgutachten seien dem gerichtlich bestellten Sachverständigen Wildökologie nicht mehr vorgelegt worden, hielt das BVwG entgegen, dass die Würdigung der gutachterlichen Stellungnahmen ein Akt der richterlichen Beweiswürdigung sei. Die Wiederholung der schon im behördlichen Verfahren vorgebrachten Kritikpunkte sei nicht geeignet, eine anders lautende Beurteilung zu begründen.

405 Auch eine ‑ geltend gemachte ‑ Verletzung im Recht auf ein faires Verfahren auf Grund einer behaupteten Verwehrung des Äußerungsrechts verneinte das BVwG, zumal den Parteien die Möglichkeit offen gestanden sei, weitere Fragen zu formulieren bzw. den Sachverständigengutachten durch Gegengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten, wie dies vereinzelt auch erfolgt sei. Einen wesentlichen Verfahrensfehler vermochte das BVwG insoweit nicht zu erkennen.

406 8.3.2. Sowohl die rwP A als auch die rwP G monieren die unterbliebene mündliche Erörterung des Gutachtens des Sachverständigen Wildökologie.

407 8.3.2.1. Die rwP A bringen in ihrer Revision sowie in den Stellungnahmen vom 21. Jänner 2020, vom 3. Juli 2020 und vom 31. August 2020 vor, sie seien dem Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Wildökologie vom Juni 2017 auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und hätten dessen Beurteilung substantiiert bestritten. Dabei sei dargelegt worden, dass durch die vorgesehenen CEF‑Maßnahmen die kontinuierliche ökologische Funktionalität nicht gewährleistet sei, weil nach dem Ergänzungsgutachten die CEF‑Maßnahmen ihre Wirksamkeit nur „bis spätestens zum Beginn des Seilzuges“ und nicht ‑ wie erforderlich ‑ vor Beginn der Bauphase entfalten würden.

408 In der ab 17. Juli 2017 durchgeführten mündlichen Verhandlung habe der Sachverständige Wildökologie am ersten Verhandlungstag lediglich das Thema Bienen erörtert. Die mündliche Erörterung des Ergänzungsgutachtens betreffend den Fachbereich Wildökologie sei aufgrund der Erkrankung des Sachverständigen unterblieben. Das BVwG habe den Sachverständigen Ornithologie ad hoc auch für den Fachbereich Wildökologie bestellt, obwohl sich die rwP A gegen diese Vorgehensweise ausgesprochen hätten und das Ergänzungsgutachten ‑ entgegen den Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis ‑ nur vom Sachverständigen Wildökologie (und nicht von beiden Sachverständigen gemeinsam) erstattet worden sei. Eine vom BVwG angesprochene Zusammenarbeit der beiden Sachverständigen sei im Akt nicht dokumentiert. Die rwP A hätten eine mündliche Erörterung des Ergänzungsgutachtens durch den Verfasser ‑ bzw. andernfalls die Erstellung eines eigenen Gutachtens durch den Sachverständigen Ornithologie für den Fachbereich Wildökologie ‑ beantragt.

409 Dass der Sachverständige Ornithologie bereits im behördlichen Verfahren auch für den Fachbereich Wildökologie zum Sachverständigen bestellt worden sei, sei ‑ entgegen der Auffassung der mbP ‑ irrelevant, weil alle wesentlichen Gutachten allein vom Sachverständigen Wildökologie erstellt worden seien.

410 Die rwP A verweisen auf § 43 Abs. 4 AVG, demzufolge den Parteien Gelegenheit geboten werden müsse, Fragen an die anwesenden Zeugen und Sachverständigen zu stellen. Gerade im Fall widersprechender prozessrelevanter Behauptungen gehöre es zu den grundlegenden Pflichten des Verwaltungsgerichtes, dem auch in § 24 VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsprinzip Rechnung zu tragen, um sich als Gericht ‑ unter Beachtung des Rechts der Parteien, Fragen zu stellen oder maßgebliche sachliche oder rechtliche Gesichtspunkte zu erörtern ‑ einen persönlichen Eindruck von der Nachvollziehbarkeit einer Stellungnahme durch einen Sachverständigen zu verschaffen (Verweis auf VwGH 29.1.2019, Ra 2018/08/0238, mwN). Die Erkrankung stelle keinen sachlich gerechtfertigten Grund dafür dar, von der ‑ vom BVwG ursprünglich selbst als notwendig erachteten ‑ persönlichen Einvernahme des Sachverständigen Wildökologie abzusehen. Eine mündliche Erörterung des Ergänzungsgutachtens durch eine andere Person als den Verfasser selbst sei denkunmöglich, zumal der Sachverständige Wildökologie persönlich eine Befundaufnahme durchgeführt habe und die CEF‑Flächen in der Natur begangen sei. Die von den mbP vorgeschlagenen CEF‑Maßnahmen seien aber bis zuletzt höchst umstritten gewesen. Eine Relevanz dieses Verfahrensfehlers sei gegeben, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass im Rahmen einer mündlichen Gutachtenserörterung Fehler in Befund und Gutachten aufgezeigt werden hätten können.

411 Weiters verweisen die rwP A auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 16. Dezember 2019, Ra 2018/03/0066, wonach von der Fortsetzung einer mündlichen Verhandlung (ebenfalls auf Grund einer Erkrankung des Sachverständigen) nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden dürfe, wenn somit die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lasse. Im Hinblick darauf, dass der (dort zugrunde liegende) Sachverhalt offenbar nicht unstrittig gewesen sei, wäre eine direkte Befragung des wildökologischen Sachverständigen zu ermöglichen gewesen. Diese Entscheidung sei nach Ansicht der rwP A auf den vorliegenden Fall übertragbar. Die rwP A hätten auch nicht auf die direkte Befragung des Sachverständigen Wildökologie verzichtet. Das BVwG hätte rechtswidriger Weise die mündliche Verhandlung nicht fortgesetzt, sondern die von den rwP A an den Sachverständigen Wildökologie gestellten Fragen teilweise von diesem schriftlich und teilweise vom Sachverständigen Ornithologie mündlich beantworten lassen.

412 Das BVwG habe den Sachverständigen Wildökologie auch nicht aufgefordert, sich mit dem vorgelegten Privatgutachten vom Juli 2017 auseinanderzusetzen, und damit gegen die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verstoßen (Verweis auf VwGH 24.3.2020, Ra 2019/09/0159). Entgegen der Auffassung der mbP bestehe dieses Gutachten nicht nur aus Wiederholungen, zumal der Privatgutachter L in seinem Gutachten vom Juli 2017 erstmals den Ausführungen des Sachverständigen Wildökologie in dessen Ergänzungsgutachten vom Juni 2017 entgegengetreten sei.

413 8.3.2.2. Auch die rwP G bringen vor, sie hätten sich gegen die vom BVwG gewählte Vorgehensweise, den Sachverständigen Ornithologie nach der Erkrankung des Sachverständigen Wildökologie auch für den Fachbereich Wildökologie zu bestellen, ausgesprochen und auf eine mündliche Erörterung des allein vom Sachverständigen Wildökologie erstellten Ergänzungsgutachtens vom Juni 2017 durch den Verfasser nicht verzichtet.

414 8.3.3. Die mbP halten der Rüge der unterbliebenen mündlichen Erörterung des Ergänzungsgutachtens vom Juni 2017 mit dem Sachverständigen Wildökologie in ihrer Revisionsbeantwortung, ergänzt in den Stellungnahmen vom 11. März 2020 und vom 7. August 2020, Folgendes entgegen: Die seitens der rwP A herangezogenen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes seien nicht einschlägig, weil dort eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gänzlich unterblieben sei, während vorliegend eine achttägige Verhandlung durchgeführt, allerdings nicht auf Grund der Erkrankung eines einzigen Sachverständigen erstreckt worden sei.

415 Infolge der Erkrankung des Sachverständigen Wildökologie sei dieser Fachbereich dem Sachverständigen Ornithologie übertragen und die von den Parteien formulierten Fragen seien von diesem begutachtet und beantwortet worden (die Fragen zum Fachbereich Veterinärmedizin seien demgegenüber vom Sachverständigen Wildökologie schriftlich beantwortet und die Antworten von einer Mitarbeiterin verlesen worden).

416 Das von den revisionswerbenden Parteien ins Treffen geführte Fragerecht der Parteien beziehe sich auf die anwesenden Sachverständigen. Eine persönliche Befragung des Sachverständigen (bzw. die Ermöglichung einer solchen) sei in einer Konstellation wie der vorliegenden nicht gefordert. Eine allgemeine Bestimmung, der zufolge Sachverständige mündlich vernommen werden müssten, sei dem Verfahrensrecht fremd. Den Erfordernissen der Beweisaufnahme werde auch durch eine Verlesung des Gutachtens bzw. der Fragebeantwortungen entsprochen. Jedenfalls für Amtssachverständige gelte kein Gebot, diese persönlich zu hören. Die revisionswerbenden Parteien hätten auch nicht dargelegt, warum eine weitere persönliche Befragung des Sachverständigen Wildökologie erforderlich sei. Wenn überhaupt ein Verfahrensmangel vorliege, sei dies nicht als Verletzung eines tragenden Verfahrensgrundsatzes anzusehen.

417 Es wäre nach Ansicht der mbP auch möglich gewesen, die offenen Fragen mündlich zu erörtern, weil das BVwG infolge der Erkrankung des Sachverständigen Wildökologie den Sachverständigen Ornithologie mit Beschluss auch zum Sachverständigen für den Fachbereich Wildökologie bestellt habe. Die R GmbH (und damit auch der Sachverständige Ornithologie) sei bereits im behördlichen Verfahren tätig gewesen und es habe hinsichtlich der jagdbaren und nicht jagdbaren Vögel ein intensiver Austausch zwischen dem Sachverständigen Ornithologie und dem Sachverständigen Wildökologie stattgefunden, weil die Fachbereiche nur durch die (Nicht)Jagdbarkeit getrennt und somit eng miteinander verflochten seien.

418 Da der Sachverständige Wildökologie bereits im Verfahren vor der belangten Behörde (auf Grund einer schweren Erkrankung) für einen längeren Zeitraum nicht (und auch kein geeigneter Amtssachverständiger) zur Verfügung gestanden sei, sei der Sachverständige Ornithologie bereits von der belangten Behörde mit Bescheid vom 18. Mai 2015 (für die restliche Dauer des UVP‑Genehmigungsverfahrens) zum Sachverständigen auch für den Bereich Wildökologie bestellt worden. Der Sachverständige Ornithologie habe in der Folge auch diesen Fachbereich abgedeckt und im September 2015 eine Stellungnahme ua. zum Themenbereich CEF‑Maßnahmen abgegeben. Der Sachverständige Ornithologie sei daher mit den projektbedingten Auswirkungen auf das jagdbare Wild (insbesondere das Auerwild) vertraut gewesen. Die Bestellung des Sachverständigen Ornithologie für den Fachbereich Wildökologie in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sei daher angesichts dessen, dass nicht absehbar war, wann der Sachverständige Wildökologie wieder arbeitsfähig sein würde, naheliegend gewesen.

419 Von dem durch das BVwG eingeräumten Recht, die Fragen infolge der krankheitsbedingten Abwesenheit des Sachverständigen Wildökologie am 24. Juli 2017 schriftlich zu formulieren, hätten die rwP A hinreichend Gebrauch gemacht. Der Sachverständige Ornithologie habe diese Fragen im Zuge der mündlichen Verhandlung am 26. Juli 2017 umfassend beantwortet und er wäre auch für Nachfragen zur Verfügung gestanden. Von dieser Möglichkeit hätten die rwP A aber ‑ im Gegensatz zu anderen Parteien ‑ aus „strategischen Gründen“ keinen Gebrauch gemacht.

420 Ausgehend davon sei das hier zugrunde liegende Geschehen auch nicht mit dem Ausgangssachverhalt im Verfahren Ra 2018/03/0066 vergleichbar, weil durch die Anwesenheit und Bestellung des Sachverständigen Ornithologie die Möglichkeit der Erörterung offener Fragen bestanden habe. Dem Verhandlungsgrundsatz nach § 24 VwGVG sei damit nach Ansicht der mbP ausreichend Rechnung getragen worden.

421 8.3.4. Der Verwaltungsgerichtshof hält dazu Folgendes fest:

422 Gemäß dem ‑ nach § 17 VwGVG auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten maßgeblichen ‑ § 43 Abs. 4 AVG muss den Parteien ua. Gelegenheit geboten werden, Fragen an die anwesenden Zeugen und Sachverständigen zu stellen sowie sich über die von den Sachverständigen vorgebrachten Tatsachen zu äußern. Das Fragerecht ist dem Wortlaut nach auf anwesende Sachverständige beschränkt. Ein Anspruch auf Beiziehung eines Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung ‑ zum Zweck der Befragung ‑ lässt sich aus dieser Bestimmung für sich genommen somit nicht ableiten.

423 Allerdings sind nach § 25 Abs. 6 und 7 VwGVG in der Verhandlung die zur Entscheidung der Rechtssache erforderlichen Beweise aufzunehmen bzw. ist bei Fällung des Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist (vgl. allgemein zum Grundsatz der Unmittelbarkeit auch VwGH 27.8.2019, Ra 2019/08/0062, Rn. 13).

424 Vorliegend lässt sich dem Verhandlungsprotokoll entnehmen, dass der Sachverständige Wildökologie am ersten Verhandlungstag (17. Juli 2017) sein Gutachten zusammenfassend präsentiert hat. Erörtert wurde an diesem Verhandlungstag ausweislich des Verhandlungsprotokolls (S 24 ff) lediglich der Themenbereich Bienen. Am 24. Juli 2017 hat der Sachverständige Ornithologie sein Gutachten kurz dargelegt (Verhandlungsprotokoll S 123). Im Hinblick auf die krankheitsbedingte Abwesenheit des Sachverständigen Wildökologie wurde den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, schriftlich Fragen zu formulieren. Diese Möglichkeit wurde von einzelnen Parteien wahrgenommen. Die schriftlich verfassten Antworten auf die gestellten Fragen zum Themenbereich Veterinärmedizin wurden in der Verhandlung am 26. Juli 2017 von einer Mitarbeiterin des Sachverständigen Wildökologie verlesen. Für den Fachbereich Wildökologie wurde der Sachverständige Ornithologie mit Beschluss zum Sachverständigen bestellt und beantwortete dieser die Fragen zu diesem Themenbereich.

425 Vorauszuschicken ist zunächst, dass das von den rwP A ins Treffen geführte hg. Erkenntnis Ra 2018/08/0238 nicht einschlägig ist, weil dort die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (zur Gänze) unterblieben ist, während es im vorliegenden Fall darum geht, ob es ausreichend ist, wenn die zu einem Sachverständigengutachten gestellten Fragen von einem für den betreffenden Fachbereich bestellten Sachverständigen, der allerdings nicht Verfasser des Gutachtens ist, beantwortet werden.

426 Entgegen der Ansicht der rwP A sind auch die Aussagen des von ihnen herangezogenen hg. Erkenntnisses Ra 2018/03/0066 nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar. Im dort zugrunde liegenden Fall wurden die seitens einzelner Parteien an den bei der mündlichen Verhandlung nicht anwesenden Sachverständigen Wildökologie gestellten Fragen zwar protokolliert, aber nicht im Rahmen einer (allenfalls fortgesetzten) Verhandlung erörtert. Vorliegend wurde demgegenüber für den Fachbereich Wildökologie ein weiterer Sachverständiger bestellt, der für die Beantwortung offener Fragen zu diesem Bereich in der mündlichen Verhandlung zur Verfügung gestanden ist.

427 Dass die Bestellung des Sachverständigen Ornithologie auch zum Sachverständigen für den Bereich Wildökologie fallbezogen ‑ etwa auf Grund mangelnder Fachkunde ‑ unzulässig gewesen wäre, vermögen die Revisionen nicht aufzuzeigen. Im Hinblick darauf, dass der Sachverständige Ornithologie bereits im behördlichen Verfahren (ebenfalls auf Grund eines krankheitsbedingten zwischenzeitlichen Ausfalls des Sachverständigen Wildökologie) auch für den Fachbereich Wildökologie zum Sachverständigen bestellt worden war und sich in dieser Funktion in seiner Stellungnahme vom September 2015 ua. mit dem Vorbringen betreffend CEF‑Maßnahmen (continuous ecological functionality-measures) befasst hat, ist Derartiges auch nicht ersichtlich.

428 Wenn es zulässig ist, ein Sachverständigengutachten zum Beweis dafür einzuholen, inwieweit ein vorliegendes (älteres) Gutachten aus sachverständiger Sicht aufrechterhalten werden kann (vgl. VwGH 28.9.2011, 2011/04/0117) und sich ein Gutachten somit darauf beschränken kann, die weiterhin gegebene Eignung eines älteren Gutachtens zu bestätigen, dann besteht jedenfalls dem Grunde nach kein Einwand dagegen, einen Sachverständigen mit der mündlichen Erörterung eines von einem anderen Sachverständigen verfassten Gutachtens zu beauftragen. Soweit die rwP A auf die persönliche Befundaufnahme durch den Sachverständigen Wildökologie verweisen, ist dem entgegenzuhalten, dass keine gesetzliche Bestimmung existiert, der zufolge ein Sachverständiger sein Gutachten nur auf Grund eines persönlich aufgenommenen Befundes abgeben darf (siehe dazu etwa die Nachweise in Hengstschläger/Leeb, AVG II § 52 Rz 58). Ausgehend davon kommt es auf den seitens der rwP A monierten Umstand, dass eine Zusammenarbeit der beiden Sachverständigen (für Ornithologie und Wildökologie) im Akt nicht dokumentiert sei, nicht an.

429 Es wird seitens der revisionswerbenden Parteien auch nicht dargelegt, welche Fragen der Sachverständige Ornithologie in Ermangelung einer diesbezüglichen persönlichen Befundaufnahme nicht habe beantworten können bzw. inwieweit durch eine Abstandnahme von der vom BVwG gewählten Vorgehensweise ein abweichendes Ergebnis erzielt werden hätte können. Mit der allgemeinen Rüge betreffend unzureichende Ausführungen des Sachverständigen Ornithologie zu den gestellten Fragen sowie betreffend die diesbezüglichen beweiswürdigenden Erwägungen des BVwG wird eine vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seines eingeschränkten Prüfungsmaßstabes aufzugreifende Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung nicht aufgezeigt.

430 Soweit die rwP A die unterbliebene Befassung des Sachverständigen Wildökologie mit dem ergänzenden Privatgutachten L vom Juli 2017 monieren, wird eine Relevanz des damit behaupteten Verfahrensmangels nicht aufgezeigt. Der bloße Umstand, dass mit diesem Gutachten dem Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Wildökologie vom Juni 2017 entgegengetreten wurde, steht der Annahme, es handle sich in der Sache um eine Wiederholung bereits vorgebrachter Kritikpunkte, für sich genommen nicht entgegen. Aus dem von den rwP A ins Treffen geführten hg. Erkenntnis Ra 2019/09/0159 lassen sich für den vorliegenden Fall keine gegenteiligen Rückschlüsse ziehen. Im dort zugrunde liegenden Fall hat das BVwG der Beschwerde gestützt auf ein im Beschwerdeverfahren vorgelegtes Privatsachverständigengutachten stattgegeben, ohne jedoch im gerichtlichen Verfahren einen (Amts)Sachverständigen zu bestellen und diesen aufzufordern, sein Gutachten zu ergänzen bzw. sich mit den Aussagen des Privatsachverständigen im Detail auseinanderzusetzen. Demgegenüber hat das BVwG im vorliegenden Fall einen Sachverständigen bestellt und die einander widersprechenden Gutachten in der Folge nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung in schlüssiger Weise gewürdigt (vgl. VwGH 24.3.2020, Ra 2019/09/0159, Rn. 18).

8.4. Naturschutz - Sachverständigengutachten betreffend Bienen

431 8.4.1. Das BVwG hält zu diesem Themenbereich - soweit für die vorliegenden Revisionsverfahren von Relevanz - Folgendes fest:

432 Das BVwG geht gestützt auf das Gutachten des Sachverständigen Wildökologie sowie auf ein Vergleichsprojekt im Zusammenhang mit der Genehmigung der 380 kV‑Steiermarkleitung davon aus, dass bei einem Abstand von 50 m zur Trassenachse negative Einflüsse der elektrischen Feldstärke auf Bienen auszuschließen seien. Der Bienenstamm sei nicht mehr betroffen, wenn er mehr als 50 m von der Leitung entfernt sei. Bienen seien auch nicht in ihrer Orientierung gestört, wenn sie unter der Hochspannungsleitung durchfliegen würden und die Leitungstrasse stelle daher auch im Hinblick auf den Trachtradius kein Hindernis dar.

433 Hinweise darauf, dass Königinnen, die zwar länger lebten, sich aber überwiegend im Bienenstock aufhielten, sensibler auf elektromagnetische Einflüsse reagierten, gebe es nach Auskunft des Sachverständigen Wildökologie nicht. Der Sachverständige Wildökologie habe auch plausibel dargelegt, dass auch ein allfälliger Verlust von Drohnensammelplätzen die Befruchtung von Königinnen nicht beeinträchtigen würde, weil sich jedenfalls nicht alle Drohnensammelplätze im Leitungszug befänden und Ausweichflächen vorhanden seien. Zudem sei die Wahrscheinlichkeit, dass durch die Entfernung weniger Bäume ein Drohnensammelplatz vernichtet werde, als sehr gering einzuschätzen.

434 8.4.2. Die rwP G erachten das Gutachten des Sachverständigen Wildökologie zum Fachbereich Bienen als unvollständig, weil die Unterscheidung von bienenarmem Gelände und normaler Bienendichte nicht berücksichtigt worden sei. Bei normaler Bienendichte sei von einer Distanz zum Drohnensammelplatz von 2 km auszugehen und nicht ‑ wie im Ergänzungsgutachten ‑ von 5 bis 7 km. Die Bienenvölker der rwP [zu Ro 2019/04/0059] müssten mindestens 2 km von der 380 kV‑Salzburgleitung entfernt stehen, um einen störungsfreien Paarungsflug durchführen zu können. Die (im Gutachten des Sachverständigen Wildökologie angesprochenen) Entfernungen von 50 m bzw. 300 m seien nicht ausreichend. Die Drohnensammelplätze würden in Richtung der 380 kV‑Salzburgleitung bzw. dahinter liegen. Die maßgebliche Fragestellung sei im angefochtenen Erkenntnis nicht erörtert worden. Das vom BVwG herangezogene Vergleichsprojekt im Zusammenhang mit der Genehmigung der 380 kV‑Steiermarkleitung habe nichts mit Drohnen und Königinnen bzw. dem Paarungsflug zu tun gehabt. Es sei auch unklar, wie der Sachverständige Wildökologie habe feststellen können, dass keine negativen Auswirkungen auf die Orientierung von Bienen bestünden.

435 8.4.3. Die mbP führen zum Vorbringen der rwP G betreffend den Fachbereich Bienen aus, dass der Sachverständige Wildökologie in seiner fachlichen Beurteilung zum Ergebnis gelangt sei, dass es vorhabensbedingt zu keiner Beeinträchtigung von Bienen komme, sofern die Bienenstöcke in einem Abstand von mehr als 50 m von der Trassenachse aufgestellt würden. Diesem Gutachten seien die rwP G nicht auf gleicher fachliche Ebene entgegengetreten.

436 8.4.4. Der Verwaltungsgerichtshof hält dazu Folgendes fest:

437 Da die Würdigung eines Sachverständigengutachtens ‑ wie bereits dargestellt ‑ ein Teil der Beweiswürdigung ist, wird zunächst auf die dazu ergangenen allgemeinen Ausführungen unter Pkt. II.5.1.2. (Rn. 216 ff) und die dort angesprochene eingeschränkte Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen. Dass das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung hinsichtlich des Sachverständigengutachtens betreffend den Fachbereich Bienen in einer unschlüssigen, nicht nachvollziehbaren Weise vorgenommen hat, vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Die rwP G treten dem vom BVwG zugrunde gelegten Gutachten des Sachverständigen Wildökologie auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. Aus welchen Gründen der gerügten Unvollständigkeit hinsichtlich der unterbliebenen Berücksichtigung von bienenarmem Gelände und normaler Bienendichte im vorliegenden Fall Relevanz zukommen soll, vermag die Revision nicht nachvollziehbar darzustellen. Eine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses wird diesbezüglich somit nicht aufgezeigt.

8.5. Naturschutz - artenschutzrechtliche Verbotstatbestände

438 8.5.1. Das BVwG führt zu diesem Themenbereich ‑ soweit für die vorliegenden Revisionsverfahren von Relevanz ‑ Folgendes aus:

439 8.5.1.1. Allgemein wird zunächst festgehalten, dass sich für den Teilbereich Ornithologie und Fledermäuse durch das geplante Leitungsvorhaben unter Berücksichtigung sämtlicher Verminderungs- und Vermeidungsmaßnahmen, der Demontage und der Nebenbestimmungen keine erheblichen Auswirkungen ergeben würden. In der Betriebsphase seien Auswirkungen etwa durch Kollisionen mit Leitungsseilen sowie Veränderungen von Lebensräumen möglich; eine erhebliche Veränderung des Erhaltungszustandes der Populationen von geschützten Tierarten sei unter Berücksichtigung der aufgetragenen Auflagen nicht zu erwarten bzw. auszuschließen. Die Auswirkungsbetrachtung sei nach der Methode RVS 04.03.15 „Artenschutz an Verkehrswegen“ gegliedert nach Teilbereichen für die jeweils vorkommenden Vogelarten erfolgt. Weder seien die Schutzgüter in ihrem Bestand gefährdet noch seien negative Auswirkungen auf die Artenzusammensetzungen zu erwarten.

440 Der bereits im behördlichen Verfahren beigezogene Sachverständige Ornithologie habe sich in seinem ergänzenden Gutachten mit dem Beschwerdevorbringen sowie den einzelnen Verbotstatbeständen umfassend und detailliert auseinandergesetzt und sei zusammengefasst zu folgenden Ergebnissen gelangt: Es ergebe sich keine Änderung in der Beurteilung gegenüber dem behördlichen Verfahren, die Auswirkungen auf Vögel und Fledermäuse seien insgesamt als nicht erheblich einzustufen, eine Risikoerhöhung gegenüber dem gewöhnlichen Naturgeschehen sei nicht verwirklicht und es seien weder die Verbotstatbestände nach Art. 12 FFH‑RL bzw. Art. 5 Vogelschutz‑RL erfüllt noch würden Verstöße gegen § 31 Sbg. NSchG bzw. § 103 Abs. 2 Sbg. JG vorliegen. Das BVwG erachtet das Beschwerdevorbringen als nicht geeignet, das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten des Sachverständigen Ornithologie zu entkräften. Anschließend erläutert das BVwG die vorgenommenen Änderungen einiger Nebenbestimmungen, wie etwa der Auflage 236.

441 Zum Tötungsverbot hält das BVwG fest, dass eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos bei Einhaltung der projektimmanenten Maßnahmen und der Auflagen im Hinblick auf die durchgehende Vogelschlagmarkierung, die Ausführung der Seile und die Lage der Freileitung in Hauptzugrichtung der meisten Vogelarten nicht zu erwarten sei. Im Einzelnen geht das BVwG auf die Situation betreffend Uhu, Wanderfalken sowie Fledermäuse ein.

442 Zum Uhu verweist das BVwG auf die Ansicht des Sachverständigen Ornithologie, wonach ein möglicher Verlust eines Jungtiers oder eines Brutvogels keine Gefährdung des Bestandes bedeute. Ein über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehendes Tötungsrisiko sei auf Grund der vorgeschriebenen Maßnahmen nicht zu erwarten. Es sei auch fachlich korrekt, für eine Abgrenzung lokaler Populationen Brutpaare aus benachbarten Bundesländern zu berücksichtigen. Dem Beschwerdevorbringen im Hinblick auf die Lage der betroffenen Uhuhorste, wonach ein Abstand von 600 m zur Leitung das Kollisionsrisiko erhöhe, sei der Sachverständige Ornithologie nachvollziehbar entgegengetreten. Eine Kollision könne nie vollständig ausgeschlossen werden, durch die Vogelschutzmarkierung werde diese Gefahr jedoch deutlich gesenkt und das Restrisiko durch weitere Auflagen nochmals reduziert.

443 Die geplante Leitung befinde sich im Nahebereich von sieben Wanderfalkenhorsten und verlaufe ‑ mit Ausnahme eines Horstes ‑ in einem Abstand von mehr als 200 m. Der Sachverständige Ornithologie habe darauf hingewiesen, dass das Tötungsrisiko im Hinblick auf die Markierung der Leitung nicht signifikant erhöht werde und Wanderfalken auch dem allgemeinen Tötungsrisiko der Kulturlandschaft inklusive urbaner Bereiche ausgesetzt seien. Das Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelindividuen könne nicht ausgeschlossen werden, allerdings steige das Risiko von Verlusten nicht höher, als es im allgemeinen Naturgeschehen ohnehin bestehe. Der (im Abstand von 73 m zur Leitung befindliche) Horst in der Hinterkellau werde nach Ansicht des Sachverständigen Ornithologie nicht mehr verwendet werden, allerdings würden Wanderfalken Horste abwechselnd nutzen, wovon in der Hinterkellau auszugehen sei. Außerdem seien durch die Auflage 236 neue Maßnahmen betreffend Brutnischen vorgesehen. Dem Beschwerdevorbringen zum Brutplatz am Nockstein sei entgegenzuhalten, dass dieser mitunter hohen menschlichen Störungen (durch Wanderer, Paragleiter, etc.) ausgesetzt und eine Erfüllung des Tötungstatbestandes nicht ersichtlich sei. Die Kritik, es sei (hinsichtlich Wanderfalke und Uhu) keine gesamthafte Risikobewertung im Hinblick auf das Tötungsverbot erfolgt, gehe angesichts der Ausführungen des Sachverständigen Ornithologie im Ergänzungsgutachten ins Leere.

444 Im Hinblick auf die diesbezüglichen ‑ näher dargestellten und als plausibel erachteten ‑ Ausführungen des Sachverständigen Ornithologie zur Wirksamkeit von Vogelschutzmarkierungen geht das BVwG entgegen dem Beschwerdevorbringen davon aus, dass diese Markierungen dazu beitragen würden, ein relevantes, erhöhtes Kollisionsrisiko zu vermeiden bzw. zu reduzieren.

445 Zum Verbotstatbestand der Störung verweist das BVwG auf die vom Sachverständigen Ornithologie herangezogenen umfangreichen eingriffsmindernden Maßnahmen wie die Bauzeitbeschränkungen bzw. weitere vorgeschriebene Auflagen. Erhebliche negative Auswirkungen (die nach der RVS Artenschutz an Verkehrswegen bei einem Lebensraum- oder Individualverlust von über fünf Prozent anzunehmen seien) auf lokale Populationen seien nicht zu erwarten. Da der Wanderfalke in der Regel mehrere Horste abwechselnd nutze und in der Hinterkellau geeignete Nistmöglichkeiten bestünden, sei auch bezüglich des Brutpaares in der Hinterkellau der Störungstatbestand nicht erfüllt, zumal die Wand unabhängig von der Errichtung der Leitung von Kletterern genützt werde.

446 Zum Verbotstatbestand der Beschädigung und Vernichtung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten erachtet das BVwG die Funktionalität dieser Stätten für Vögel im Hinblick auf die diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen Ornithologie als nicht negativ beeinträchtigt. Ausschlaggebend sei der Erhalt der Funktion des Reviers, der hier gegeben sei. Hinsichtlich des Brutplatzes in der Hinterkellau habe der Sachverständige Ornithologie auf die vorhandenen geeigneten Brutplätze in der Umgebung sowie auf die Nutzung von Wechselhorsten durch Wanderfalken (wie das ansässige Paar) verwiesen. Zudem sei durch die Schaffung bzw. Erweiterung von Nistnischen im Nahebereich eine Vernichtung der Brut- und Fortpflanzungsstätten nicht gegeben.

447 8.5.1.2. Zum Teilbereich Wildökologie habe der dafür bestellte Sachverständige die Auswirkungen ursprünglich als bedeutend nachteilig eingestuft, das von den Projektwerbern daraufhin adaptierte Konzept aber als geeignet bestätigt. Es sei daher ‑ im Hinblick auf die vorgesehenen Schutz-, Vermeidungs-, Verminderungs- und funktionserhaltenden Maßnahmen (sogenannte CEF‑Maßnahmen) ‑ mit keinen bzw. höchstens vernachlässigbar nachteiligen Auswirkungen auf den in Rede stehenden Fachbereich zu rechnen. Sowohl der Erhaltungszustand der lokalen Populationen als auch die Zahl der Individuen werde nicht vermindert und die Populationen würden in einem günstigen Erhaltungszustand verbleiben. Die vorliegend am umfassendsten konfliktbehaftete Vogelart der Auerhuhnpopulation sei dabei einer vertiefenden Beurteilung unterzogen worden. Ein allfälliger Lebensraumverlust sei angesichts des sehr schmalen Trassenbandes derart gering, dass erheblich negative Auswirkungen auszuschließen seien. Die relevanten Verbotstatbestände seien umfassend geprüft und ihre Verwirklichung verneint worden. Auf Grund der Erweiterung der vorgesehenen funktionserhaltenden Maßnahmen bestünden auch keine artenschutzrechtlichen Bedenken im Hinblick auf das Auerwild. Zur Vermeidung von Verschlechterungen des Auerhuhnlebensraumes im Hinblick auf seine Funktion als Fortpflanzungs- und Ruhestätte seien vom Sachverständigen Wildökologie Auflagen hinsichtlich der Größe der CEF‑Maßnahmenflächen und der Bauzeitbeschränkungen formuliert worden. Im Hinblick auf die vorgeschriebene Markierung sei eine Erhöhung des Mortalitätsrisikos nicht festzustellen. Der Sachverständige Wildökologie habe angegeben, dass die Leiterseile für Vögel deutlich wahrnehmbar seien und nur die Erdseile ein mögliches Kollisionsrisiko darstellen würden. Besonders gefährdete Bereiche würden daher im technisch geringstmöglichen Abstand markiert. Potentiell zu erwartende Kollisionsverluste würden auf ein Minimum reduziert und daher seien keine negativen Auswirkungen auf die Gesamtpopulation zu erwarten. Zwar sei ein Kollisionsschaden für einzelne Individuen nicht gänzlich auszuschließen, es sei aber nicht zu erwarten, dass sich das Tötungsrisiko in signifikanter Weise erhöhe bzw. höher steige, als das Risiko, das mit einem Verkehrsweg im Naturraum immer verbunden sei.

448 Die Ausführungen des Sachverständigen Wildökologie würden mit der Bewertung des Sachverständigen Ornithologie korrespondieren. Da das Auerhuhn als „Schirmart“ fungiere, seien die ausgewiesenen CEF‑Flächen auch für andere ‑ waldbewohnende ‑ Vogelarten als Ausgleichsmaßnahmen relevant, weil diese von der Umsetzung der Maßnahmen profitieren würden. Für sämtliche Vogelarten des Sbg. JG könne eine Verwirklichung des im Beschwerdevorbringen angesprochenen Verbotstatbestandes ausgeschlossen werden. Anzahl und Größe des Artvorkommens seien teilraumbezogen untersucht und die jeweilige Sensibilität bewertet worden. Die Trassierung sei so gewählt worden, dass (Auerhuhn‑)Kernbereiche 200 m oder weiter von der Leitung entfernt seien. Die Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten würde weiterhin erfüllt und eine Risikoerhöhung gegenüber dem gewöhnlichen Naturgeschehen sei nicht gegeben.

449 Hinsichtlich der Kompensation der nachteiligen Eingriffe durch entsprechende Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen (etwa durch Erschließung neuer Lebensstätten) seien Erhebungen zum Vorkommen und der Flächenbedarf für lebensraumverbessernde Maßnahmen unter Rückgriff auf die „Pillerwaldstudie“ ermittelt worden, was entgegen dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen auch nicht zu beanstanden sei. Das zur Verfügung gestellte CEF‑Flächenausmaß von 601 ha sei als ausreichend anzusehen. Der Einwand, dass die vorgesehenen Ausgleichsflächen unzureichend seien, gehe ins Leere. Die neuen Maßnahmenflächen seien vom Sachverständigen Wildökologie in der Natur begangen und als ausreichend bewertet worden. Die Heranziehung der „RVS‑Methodik“ sei von den naturschutzfachlichen Sachverständigen nachvollziehbar dargestellt und begründet worden. Es sei davon auszugehen, dass die vorgesehenen Maßnahmenflächen dem Auerwild bekannt seien und von diesem angenommen würden. Die Bauzeiteinschränkung während der sensibelsten Balz- und Brutzeit sowie die vorgesehenen Auflagen seien ausreichend, um erheblich negative Auswirkungen auf den Fortpflanzungserfolg zu vermeiden. Die Kritik im Privatgutachten L sei nicht geeignet die schlüssige gutachterliche Äußerung des Sachverständigen Wildökologie, die vom Sachverständigen Ornithologie bestätigt worden sei, in Zweifel zu ziehen. Entgegen dem wiederholt vorgebrachten Vorwurf sei dieses Privatgutachten im Beschwerdeverfahren auch fundiert und vollständig überprüft bzw. thematisiert worden.

450 8.5.1.3. In seinen rechtlichen Erwägungen zum Teilbereich Ornithologie verweist das BVwG zunächst darauf, dass die belangte Behörde die Verwirklichung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände für sämtliche Tierarten geprüft und verneint habe und sich das BVwG diesen Ausführungen anschließe. Eine Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände könne für den Bereich Ornithologie durch die vorgesehenen Verminderungs- und Vermeidungsmaßnahmen hintangehalten werden. Die artenschutzrechtlichen Bestimmungen in den §§ 29 bis 34 Sbg. NSchG würden den Schutz der Arten und nicht nur des Einzelexemplars bezwecken. Für die dem Sbg. JG unterliegenden Arten seien in dessen § 103 Eingriffsverbote vorgesehen.

451 Zum Tötungsverbot habe die belangte Behörde festgehalten, dass der tatbestandliche Individuenbezug dahingehend „relativiert“ werde, als es auf eine signifikante Erhöhung des Risikos der Tötung ankomme, die sich „spürbar“ auf die vorhandene Population auswirken müsse. Die Zahl der potentiellen Opfer müsse verglichen mit der regelmäßig dem allgemeinen Naturgeschehen zum Opfer fallenden Individuen eine nennenswerte Größe überschreiten. Die Schwelle des allgemeinen Lebensrisikos müsse überschritten werden. Das Tötungsverbot sei dann nicht erfüllt, wenn das Vorhaben kein signifikant erhöhtes Risiko von Verlusten von Einzelexemplaren verursache und somit in einem Risikobereich verbleibe, vergleichbar mit dem stets gegebenen Risiko im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens. Absichtliches Töten liege zudem nur dann vor, wenn dies billigend in Kauf genommen werde. Auf Grund der Aussagen der bestellten Sachverständigen sei davon auszugehen, dass eine Gefährdung der jeweiligen Tierart ausgeschlossen und eine Gefährdung einzelner Individuen auf das unvermeidbare Ausmaß beschränkt sei. Zwar könne aus fachgutachterlicher Sicht ein Kollisionsschaden für einzelne Individuen nicht gänzlich ausgeschlossen werden, durch die vorgesehenen Maßnahmen könnten die potentiell zu erwartenden Kollisionsverluste jedoch auf ein Minimum reduziert werden. Das Risiko kollisionsbedingter Verluste verbleibe in einem Bereich, der mit einem Infrastrukturvorhaben im Naturraum immer verbunden sei. Nach den Aussagen der Sachverständigen sei sowohl eine erhöhte Gefährdung einzelner Tierindividuen als auch der jeweiligen Tierart ausgeschlossen, weshalb ein billigendes in Kauf nehmen der Tatbestandsverwirklichung nicht angenommen werden könne. Schließlich erachtet sich das BVwG in dieser Sichtweise durch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. August 2018, Ra 2018/03/0066, bestätigt.

452 Der Verbotstatbestand der Störung sei nur dann erfüllt, wenn sich die Eingriffe im Hinblick auf das Überleben der Art erheblich auswirken würden, es sich also um die Störung einer signifikanten Anzahl von Exemplaren handle. Das Vorliegen einer solchen Störung sei vom Sachverständigen Ornithologie sowohl für die Bauphase als auch für die Betriebsphase ausgeschlossen worden. Beim Verbot der Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten gehe es im Wesentlichen um den funktionalen Erhalt des Reviers. Eine Beschädigung oder Vernichtung sei dann nicht gegeben, wenn ‑ wie hier aufgrund der naturschutzfachlichen Ausführungen der Fall ‑ durch geeignete Maßnahmen sichergestellt werde, dass der betroffene Naturraum die von den Arten gestellten Anforderungen an Fortpflanzungs- und Ruhestätten weiterhin erfülle. Hinsichtlich des Wanderfalkenhorstes in der Hinterkellau führte das BVwG aus, dass eine Beschädigung eines Nestes nicht vorliege, wenn durch ein Vorhaben zwar die Funktion eines konkreten Nestes beeinträchtigt werde, die Funktion aber durch andere Nester aufrechterhalten werden könne. Ein Ersatzhorst ‑ so das BVwG unter Bezugnahme auf die adaptierten Auflagen 197, 234 und 236 ‑ könne die Funktion eines beeinträchtigten Nestes übernehmen. Maßgeblich sei eine ex ante‑Beurteilung, weil Prognosen nie mit endgültiger Sicherheit ausgestattet seien.

453 8.5.1.4. Zum Bereich Wildökologie verweist das BVwG eingangs darauf, dass gemäß dem Ergebnis der sachverständigen Bewertung eine Beeinträchtigung der Schutzgüter im Sinn der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände zwar nicht vollständig ausgeschlossen werden könne, allerdings könnten die Risiken für die einzelnen Individuen durch die vorgesehenen eingriffsmindernden Maßnahmen (insbesondere die CEF‑Maßnahmen) vermindert und die Auswirkungen der Eingriffe somit in einem wesentlichen Ausmaß ausgeglichen werden. Vorliegend sei eine Ausgleichsfähigkeit der Auswirkungen grundsätzlich gegeben, wobei insbesondere ‑ wie hier beim Auerwild ‑ die Schaffung von Ersatzlebensräumen (möglichst in unmittelbarer Nähe zum Eingriffsort) in Frage komme. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Wildökologie seien die Auswirkungen auf die jagdbaren Wildtiere durch das Vorhaben während der Bauphase als gering und während der Betriebsphase als nicht relevant einzustufen.

454 Das BVwG erachtet den Tatbestand der Tötung dann als erfüllt, wenn sich das Tötungsrisiko für Individuen einer bestimmten Art signifikant und somit deutlich erhöhe. Dies sei der Fall, wenn das Risiko der Tötung über das Risiko hinausgehe, dem die Exemplare der jeweiligen Art im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens unterlägen. Das Tötungsrisiko des Vorhabens sei somit dem Tötungsrisiko im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens gegenüberzustellen. Als Voraussetzungen für die Tatbestandsverwirklichung seien Absichtlichkeit, Individuenbezug und Signifikanz erforderlich. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Wildökologie ergebe sich eine Gefährdung der Rauhfußhühner (insbesondere des Auerwildes) durch die Möglichkeit von Leitungskollisionen. Ein Schaden für einzelne Individuen könne zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden, durch die vorgesehenen Maßnahmen (Markierung, Trassenführung) würden die potentiell zu erwartenden Kollisionsverluste jedoch auf ein Minimum reduziert und es sei nicht von einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos auszugehen. Das Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren verbleibe in einem Bereich, der mit einem Infrastrukturvorhaben im Naturraum immer verbunden sei. Eine Tötungsgefahr durch Stromschläge sei vom Sachverständigen Wildökologie ausgeschlossen worden. Da somit eine erhöhte Gefahr sowohl einzelner Tierindividuen als auch der Tierart in ihrer Gesamtheit ausgeschlossen werden könne, liege kein billigendes in Kauf nehmen der Tatbestandsverwirklichung vor.

455 Der Verbotstatbestand der Beeinträchtigung oder Vernichtung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (nach § 103 Abs. 2 lit. c Sbg. JG) sei dann erfüllt, wenn die zentrale ‑ für den Erhalt des Revieres notwendige ‑ Funktion einer derartigen Stätte nicht mehr gegeben sei. Werde die ökologische Funktion dieser Stätten weiterhin erfüllt, sei der Verbotstatbestand nicht verwirklicht. Bei dieser Beurteilung seien Auflagen und Ausgleichsmaßnahmen einzubeziehen. Verluste von Fortpflanzungs- und Ruhestätten könnten durch die Schaffung von Ersatzräumen ausgeglichen werden. Vorliegend sei eine Ausgleichsfähigkeit des Projekts aufgrund der Fachgutachten gegeben. Das vorgesehene Maßnahmenbündel enthalte (ua.) forstliche Maßnahmen (wie die Sicherung bestehender Altholzbestände oder die Ruhigstellung des Waldes innerhalb der sensiblen Balz- und Brutzeit), jagdliche Maßnahmen sowie die Demontage der bestehenden 220 kV‑Hagengebirgsleitung. Grundlage für die Berechnung der Ersatzleistungen sei die Abwägung der Eingriffsflächen des Neubaus auf der einen Seite mit den durch die Demontage entlasteten Gebieten sowie den projektimmanenten eingriffsmindernden Maßnahmen auf der anderen Seite. Dabei würden die Bestandteile hinsichtlich ihrer negativen bzw. positiven Auswirkungen bewertet. Die Beurteilung sei auf Basis der „Pillerwaldstudie“ sowie unter Heranziehung der RVS „Vogelschutz an Verkehrswegen“ erfolgt. Das BVwG erachtet die Prognosen und Ausgleichsmodelle als nach dem Stand der Wissenschaft erstellt und nachvollziehbar begründet. Die vorgesehenen CEF‑Maßnahmen seien geeignet, die kontinuierliche Funktionsfähigkeit der Fortpflanzungs- und Ruhestätten insbesondere der Auerhühner als Schirmart sicherzustellen. Dem Beschwerdevorbringen, wonach Zweifel an der faktischen Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen gehegt würden, hält das BVwG entgegen, dass von einer Einhaltung der Auflagen auszugehen sei. Die befürchtete Nichteinhaltung von Auflagen sei nicht Gegenstand der Prüfung. Zudem werde durch die vorgeschriebene ökologische Bauaufsicht die Einhaltung aller Auflagen gewährleistet. Die Voraussetzung, dass die Ausgleichsmaßnahme in möglichst unmittelbarer Nähe zum Eingriffsort vorgesehen werden müsse, sei vorliegend erfüllt. Die Mindesteignung der betroffenen Areale sei stichprobenartig durch Lokalaugenscheine verifiziert worden. Die durchgeführten Bestanderhebungen seien von den Sachverständigen als ausreichend angesehen worden, um eine Einschätzung des Habitats vornehmen zu können. Die im vorgelegten Privatgutachten erhobene Kritik der Unvollständigkeit der Feststellung des Artvorkommens basiere nur auf Vermutungen. Da die Maßnahmenflächen vor Beginn des Seilzugs zur Verfügung stehen müssen, sei die ökologische Funktionalität auch zeitlich kontinuierlich sichergestellt. Entgegen dem Beschwerdevorbringen schließe der Umstand, dass sich eine Population in einem ungünstigen Erhaltungszustand befinde, die Erteilung einer Bewilligung nicht aus.

456 Den Verbotstatbestand der Störung erachtet das BVwG als gegeben, wenn die Störung zu einer (erheblichen) Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führe. Dies sei für sämtliche Vogelarten des Sbg. JG auszuschließen. Diesbezüglich sei nicht auf das Einzelindividuum, sondern auf die Population abzustellen.

457 8.5.1.5. Schließlich tritt das BVwG noch dem Beschwerdevorbringen entgegen, wonach die Einwendungen der rwP D inhaltlich nicht behandelt worden seien. Die vorgelegten Gutachten seien bereits Gegenstand des behördlichen Verfahrens gewesen; die belangte Behörde habe in ihrem umfangreichen Bescheid sämtliche Einwendungen abgehandelt und sei ihnen nicht gefolgt. Das BVwG komme zum gleichen Ergebnis wie die belangte Behörde.

458 8.5.2. Die rwP D bringt in ihrer Revision, ergänzt durch die Stellungnahme vom 21. August 2019, Folgendes vor:

459 8.5.2.1. Die rwP D erachtet es als unionsrechtswidrig, die Verbotstatbestände (nach der FFH‑RL, der Vogelschutz‑RL bzw. nach dem Sbg. NSchG) ‑ wie es das BVwG gemacht habe ‑ nur dann als verwirklicht anzusehen, wenn das Tötungsrisiko signifikant erhöht oder eine signifikante Anzahl von Exemplaren betroffen sei bzw. der Erhaltungszustand der Population beeinträchtigt werde. Der EuGH habe einen Populationsbezug der Verbotstatbestände sowohl nach der FFH‑RL als auch nach der Vogelschutz‑RL ausdrücklich verneint (Verweis auf EuGH 10.11.2016, C‑504/14, Kommission/Griechenland, sowie 17.4.2018, C‑441/17, Kommission/Polen). Soweit in § 31 Abs. 2 Z 2 Sbg. NSchG normiert sei, dass sich die Störung erheblich auf die Erhaltung der Tierarten (bzw. Vogelarten) auswirken müsse, finde dies im Unionsrecht keine Deckung.

460 Die genannten Richtlinien würden vielmehr nur im Rahmen der jeweiligen Ausnahmeverfahren eine Prüfung des Erhaltungszustandes der Populationen vorsehen. Die Verbotstatbestände seien hingegen rein individuenbezogen zu beurteilen. Würde man ‑ wie das BVwG ‑ den Bezug zur Population und zum Erhaltungszustand bereits bei den Verbotstatbeständen und somit vor der Ausnahmebeurteilung berücksichtigen, dann würden die Bestimmungen über die Ausnahme von den Verboten in Art. 16 FFH‑RL bzw. Art. 9 Vogelschutz‑RL rechtswidrig umgangen. Die Verbotstatbestände würden zwingend die Individuen streng schützen, ein Bezug zur Population werde erst dann hergestellt, wenn ein Verbot verwirklicht werde und eine Ausnahme ‑ in einem gesonderten Verfahren ‑ bewilligt werden solle.

461 Das BVwG habe ‑ indem es auf die Signifikanz abgestellt habe ‑ gerade nicht geprüft, ob die Verbotstatbestände erfüllt seien. Schon mangels darauf gerichteten Antrags habe es auch nicht geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung vorliegen würden. Zudem wäre ein solcher Antrag von vornherein zum Scheitern verurteilt gewesen, weil in der Vogelschutz‑RL der Ausnahmegrund „anderer zwingender bzw. überwiegender öffentlicher Interessen“ fehle und es daher im gegenständlichen Verfahren für Vögel keinen zulässigen Ausnahmegrund gebe.

462 Auch die ‑ vom BVwG begründend herangezogene ‑ Rechtsprechung des deutschen Bundesverwaltungsgerichtes lasse keinen Zweifel am Individuenschutz des Tötungstatbestandes aufkommen (Verweis auf BVerwG 9.7.2008, 9 A 14.07). Es gehe nur um die Frage, ob sich das Tötungsrisiko erhöhe oder nicht. Zudem würde eine Übertragung deutscher höchstgerichtlicher Rechtsprechung eine Beeinträchtigung des Auslegungsmonopols des EuGH darstellen. Den ebenfalls vom BVwG zitierten Urteilen des EuGH (Verweis auf EuGH 10.1.2006, C‑98/03, Kommission/Deutschland; 18.5.2006, C‑221/04, Kommission/Spanien, sowie 14.6.2007, C‑342/05, Kommission/Finnland) fehle jeglicher Hinweis dahingehend, dass es beim Tötungstatbestand auf eine signifikante Erhöhung bzw. auf einen Einfluss auf den Erhaltungszustand ankomme. Auch aus dieser Judikatur ergebe sich, dass der Populationsbezug erst im Ausnahmeverfahren herzustellen sei. In diesem Zusammenhang regt die rwP D ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH betreffend die Frage an, ob bei der Beurteilung der Verwirklichung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände Auswirkungen der Vorhaben auf den Erhaltungszustand der Art zu prüfen seien oder ob es nur auf die Auswirkungen auf die Individuen ankomme.

463 Schließlich verweist die rwP D in diesem Zusammenhang auf die Strafnorm zur vorsätzlichen Schädigung des Tier- oder Pflanzenbestandes in § 181f StGB, mit der Art. 3 lit. f der Umweltstrafrecht‑Richtlinie 2008/99/EG umgesetzt worden sei. Die im Tötungstatbestand nach der FFH‑RL sowie der Vogelschutz‑RL verlangte „Absicht“ decke sich mit dem in § 181f StGB geforderten Vorsatz. Zudem fordere das StGB aber eine Betroffenheit einer nicht nur unerheblichen Menge an Exemplaren bzw. mehr als unerhebliche Auswirkungen auf den Erhaltungszustand und stelle somit einen Populationsbezug her. Das BVwG lege die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände somit im Sinn der gerichtlichen Straftatbestände aus. Dies sei unzulässig, weil bei dieser Auslegung „keine Unterscheidung mehr bestünde zwischen Verwaltungsverfahren und Verwaltungsstrafverfahren einerseits und gerichtlich strafbaren Handlungen andererseits“. Die gerichtlichen Straftatbestände würden sich hinsichtlich der Beurteilung der Auswirkungen mit den Ausnahmebestimmungen decken, nicht jedoch mit den Verbotstatbeständen.

464 8.5.2.2. Die unrichtige Beurteilung durch das BVwG beruhe auch darauf, dass in den zugrunde liegenden Sachverständigengutachten die unionsrechtswidrigen Beurteilungsmaßstäbe der RVS 04.03.15 „Artenschutz an Verkehrswegen“ herangezogen worden seien. Die RVS 04.03.15 würden eine „Erheblichkeitsschwelle“ festlegen, ab deren Überschreiten die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände als verwirklicht anzusehen seien. Diese Maßstäbe seien von den Sachverständigen zugrunde gelegt und dies sei vom BVwG ungeprüft übernommen worden. Hinsichtlich der Auslegung unionsrechtlicher artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände seien die RVS aber nicht maßgeblich bzw. geeignet. Durch den Rückgriff auf die Auslegung der RVS habe das BVwG den unionsrechtlichen Vorsorgegrundsatz missachtet. Zudem habe das BVwG die rechtliche Beurteilung der Verbotstatbestände nicht selbst vorgenommen, sondern dies dem Sachverständigen bzw. der RVS überlassen.

465 Weiters habe der ornithologische Sachverständige nicht nachweisen können, ob die nach der RVS herangezogene Schwelle des Individuen- bzw. Flächenverlustes von 5 % für die gefährdeten Arten ermittelt worden sei. Der Sachverständige habe keine Angaben zum Bestand und zu dem zu erwartenden Verlust von Lebensraum und Individuen machen können. Das BVwG habe angenommen, dass es zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes komme, es würden sich in der angefochtenen Entscheidung aber keine Feststellungen bzw. rechtliche Schlussfolgerungen zum derzeitigen Erhaltungszustand gesondert für die jeweils betroffenen Arten finden. Es sei daher unklar, wie das BVwG zur Annahme eines günstigen Erhaltungszustandes gelangt sei. Ohne Kenntnis über den Zustand der Arten und den Umfang der Individuen am Eingriffsort ließen sich nämlich keine Auswirkungen auf die Populationen feststellen. Mangels Nachweises eines konkreten Individuen- sowie Flächenverlustes nach der Methode der RVS hätte das BVwG zum Schluss kommen müssen, dass die Verbotstatbestände als verwirklicht anzusehen seien.

466 8.5.2.3. Des Weiteren sei dem BVwG anzulasten, sich nicht beweiswürdigend mit dem Privatsachverständigengutachten der rwP D auseinandergesetzt zu haben. Auch im Gutachten des bestellten Sachverständigen, auf das sich das BVwG stütze, sei keine Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen der rwP D erfolgt. Das von der rwP D mit Stellungnahme vom 22. August 2017 vorgelegte, durch eine im Rang einer Amtssachverständigen stehende zoologisch-ornithologische Sachverständige erstellte ornithologische Gutachten zur Bewertung des Tötungsrisikos ausgewählter Vogelarten an der geplanten 380 kV‑Salzburgleitung sei ‑ wie sich dem angefochtenen Erkenntnis entnehmen lasse ‑ dem gerichtlich bestellten Sachverständigen gar nicht mehr vorgelegt worden, weil das BVwG davon ausgegangen sei, dass es sich dabei lediglich um wiederholendes Vorbringen handle. Ohne Sachverstand könne das BVwG aber nicht beurteilen, ob ein fachliches Vorbringen schon einmal erstattet worden sei.

467 In dem seitens der rwP D vorgelegten Privatgutachten sei dargelegt worden, dass sich auf Grund der Zerschneidung wesentlicher Flugkorridore und der hohen Konfliktintensität der 380 kV‑Salzburgleitung für die Vogelarten Schwarzstorch, Auerhuhn, Wanderfalke und Uhu ein extrem hohes bzw. für das Birkhuhn ein hohes konstellationsspezifisches Risiko ergebe, die vorgesehenen Minderungsmaßnahmen nicht geeignet seien, das signifikant erhöhte Tötungsrisiko zu vermeiden, und der artenschutzrechtliche Verbotstatbestand der Tötung somit erfüllt sei. Hätte das BVwG diesen ‑ vor Eintritt des Schlusses des Ermittlungsverfahrens vorgelegten ‑ Beweis entsprechend gewürdigt, dann hätte es die Genehmigung versagen müssen.

468 Das bezogene Gutachten basiere auf einer von Experten erarbeiteten Methode für eine wissenschaftliche und nachvollziehbare Beurteilung des Kollisionsrisikos. Gerade beim Artenschutz komme wissenschaftlich abgeleiteten Kriterien eine hohe Bedeutung zu. Dabei seien die artspezifischen Risiken ebenso zu berücksichtigen wie projektspezifische Komponenten und die räumliche Konstellation. Die artspezifisch nicht standardisierten Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen seien damit widerlegt worden.

469 Hinsichtlich des Schwarzstorches sei die Bedeutung des Brutplatzes und die Vernichtung eines im Bereich des Trassenaufhiebes gelegenen Nistplatzes nicht hinreichend berücksichtigt worden. Auch hinsichtlich der Waldvögel sei nicht artbezogen geprüft und dargelegt worden, wo und in welchem Ausmaß Fortpflanzungsstätten durch die 380 kV‑Salzburgleitung vernichtet würden und wo diese Fortpflanzungsstätten zukünftig sein sollten. Ohne eine „Brutvogelkartierung“ könne nicht beurteilt werden, ob es durch die Schaffung neuer Lebensräume nicht zu einer Verdrängung anderer geschützter Brutpaare komme. Der Verbotstatbestand der Vernichtung von Niststätten sei somit erfüllt.

470 8.5.2.4. Die rwP D wirft dem BVwG weiters vor, dieses habe offensichtlich die artenschutzrechtlichen Bestimmungen des Sbg. NSchG gemeinsam mit den Bestimmungen des Sbg. JG auf ausschließlich dem Jagdgesetz unterliegende Arten angewendet. Der vom BVwG ebenfalls herangezogene § 3a Sbg. NSchG sei auf die artenschutzrechtlichen Bestimmungen des Vogelschutzes nicht anzuwenden und ein zwingendes bzw. überwiegendes öffentliches Interesse sei nach der Vogelschutz‑RL nicht normiert. In der angefochtenen Entscheidung würden die Bestimmungen des Sbg. JG in Vermengung mit den naturschutzrechtlichen Vorschriften in nicht nachvollziehbarer und die Rechtssicherheit beeinträchtigender Weise zur Anwendung gebracht.

471 In dem im August 2017 vorgelegten Privatgutachten zur Bewertung des Tötungsrisikos sei für die jagdbaren Vogelarten Auerhuhn, Birkhuhn, Wanderfalke und Uhu unter Heranziehung wissenschaftlich abgeleiteter Kriterien ein (extrem) hohes konstellationsspezifisches Risiko ermittelt worden, weshalb der artenschutzrechtliche Verbotstatbestand der Tötung jeweils erfüllt sei. Zudem habe das BVwG ‑ rechtswidriger Weise ‑ die Demontage der Bestandsleitung bei der Beurteilung von Verbotstatbeständen als mindernd für alle Vogelarten berücksichtigt und deshalb den Verbotstatbestand als nicht erfüllt angesehen. Die Rückbauten würden aber andere Vogelarten betreffen als die Neuerrichtung der Leitung im Wald. Zudem sei vom gerichtlich bestellten Sachverständigen weder die lokale Situation noch die Lage der Seiltrassen noch die mangelnde Sichtbarkeit der Markierung für den Uhu berücksichtigt worden. Gleiches gelte für das von den Materialseilbahnen ausgehende Kollisionsrisiko. Entgegen der Auffassung der mbP gebe es für Materialseilbahnen keine Bauzeit- oder Betriebsbeschränkungen und es komme diesbezüglich auch nicht auf die niedrigere Höhe an.

472 Hinsichtlich der unbestritten vorliegenden Vernichtung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten des Auerhuhnes moniert die rwP D, dass in den für die Umsetzung von Ausgleichsmaßnahmen (sogenannte CEF‑Maßnahmen) vorgesehenen Gebieten bereits jetzt Balzgebiete lägen, weshalb eine Besiedlung durch zusätzliche Auerhühner nicht möglich sei und die betroffenen Flächen somit ungeeignet seien. Auch insoweit ist somit von der Verwirklichung des Verbotstatbestandes der Vernichtung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten auszugehen. Gleiches gelte im Hinblick auf die durch die 380 kV‑Salzburgleitung nicht mehr gegebene Nutzbarkeit des Horstes in der Hinterkellau für Wanderfalken.

473 Schließlich wird noch auf die in der Bauphase unbestritten vorliegenden Störungen hingewiesen. Insofern seien die ‑ teilweise nur optional vorgesehenen ‑ Bauzeitbeschränkungen unzureichend, weil bei vielen Arten nicht die gesamte Brut- und Aufzuchtzeit und nicht alle Brutplätze abgedeckt seien. Die dazu erstatteten Einwendungen der rwP D seien vom BVwG nur unzureichend gewürdigt worden. Auch der Verbotstatbestand der Störung sei somit erfüllt.

474 8.5.2.5. Die rwP D bringt vor, das BVwG habe bei der Beurteilung der Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände Schadensbegrenzungsmaßnahmen berücksichtigt. Hinsichtlich des jagdbaren Federwildes sei zwar unklar, ob das BVwG eine Ausnahmebewilligung oder doch nur die Verbotstatbestände geprüft habe, jedenfalls aber habe das BVwG alle Maßnahmen berücksichtigt, die es gebe. Es sei widersprüchlich, wenn das BVwG einerseits die Verwirklichung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände verneine, andererseits aber mit dem Hinweis auf den günstigen Erhaltungszustand eine Ausnahme davon zu rechtfertigen versuche. Auch die Ausführungen des Sachverständigen Ornithologie würden auf der (angenommenen) Wirksamkeit der Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen basieren und seien dahingehend zu verstehen, dass die Umsetzung so vieler Maßnahmen wie möglich letztlich immer zu einer Bewilligungsfähigkeit führen würde.

475 Diesbezüglich verweist die rwP D auf die Rechtsprechung des EuGH zur Eingriffsbeurteilung für den Bereich des Gebietsschutzes, der zufolge Ausgleichs- und Schadensbegrenzungsmaßnahmen nicht bei der Vorprüfung von Vorhaben zu berücksichtigen seien, weil erst nach dieser eine genaue Analyse möglich sei und ansonsten die Gefahr einer Umgehung dieser Prüfungsphase bestünde (Verweis auf EuGH 12.4.2018, C‑323/17, People Over Wind u.a.; 15.5.2014, C‑521/12, T. C. Briels u.a.; 21.7.2016, C‑387/15 und C‑388/15, Hilde Orleans u.a.). Gleiches müsse auch für den Artenschutz angenommen werden, zumal ‑ wie der EuGH im Urteil vom 17. April 2018 in der Rs C‑441/17, Kommission/Polen, bestätigt habe ‑ das Schutzniveau im Gebietsschutz und im Artenschutz das Gleiche sei. Entgegen der Ansicht der mbP stelle die Vorprüfung im Gebietsschutz nach Art. 6 Abs. 3 erster Satz FFH‑RL nichts anderes dar, als die Frage im Artenschutz, ob ein Verbotstatbestand erfüllt sei oder nicht.

476 Wenn ‑ wie dies das BVwG gemacht habe ‑ bereits bei der Beurteilung der Verwirklichung eines Verbotstatbestandes Schadensbegrenzungsmaßnahmen berücksichtigt werden könnten, bestünde die Gefahr einer Umgehung der artenschutzrechtlichen Ausnahmeprüfung. Es sei daher rechtswidrig, Ausnahmetatbestände aufgrund von Schadensbegrenzungs- oder Ausgleichsmaßnahmen gar nicht anzuwenden. Weiters wäre es problematisch, wenn Vorbeugungs- und Ausgleichsmaßnahmen zu unterschiedlichen Zeitpunkten berücksichtigt würden, je nachdem ob „ein Artenschutz- oder Gebietsschutzsachverhalt“ vorliege.

477 Zwar habe der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit sogenannter CEF‑Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Verbotstatbestand vertreten (Verweis auf VwGH 18.12.2012, 2011/07/0190; 24.7.2014, 2013/07/0215). Im Lichte der zitierten Rechtsprechung des EuGH sei aber fraglich, ob im vorliegenden Fall die Verwirklichung der Verbotstatbestände aufgrund der Berücksichtigung von Schadensbegrenzungsmaßnahmen verneint werden dürfe. Auch diesbezüglich regt die rwP D ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Frage an, ob bei der Beurteilung der Verwirklichung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen Schadensbegrenzungs- und Ausgleichsmaßnahmen ohne Anwendung der Ausnahmebestimmungen (nach Art. 16 FFH‑RL bzw. Art. 9 Vogelschutz‑RL) berücksichtigt werden dürfen.

478 8.5.2.6. Nach Ansicht der rwP D resultiert die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung darüber hinaus aus der ‑ in dieser Form als unzulässig anzusehenden ‑ Auflage 236. Diese Auflage hat folgenden Inhalt:

„Vorzugsweise in der Wand in der Hinterkellau oder an einer potentiell für den Wanderfalken geeigneten Felswand entlang des innerhalb der nördlichen Kalkalpen gelegenen Salzachtales werden mindestens ein Jahr vor Beginn des Seilzuges zwei bestehende Felsnischen derart erweitert, damit diese dem Wanderfalken als Brutnische zusätzlich zur Verfügung stehen. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

- die Anlage der Nischen erfolgt in einem senkrechten Teil der Wand und in einem Bereich, in dem bereits eine kleine Nische vorhanden ist;

- die Nischen sind so anzulegen, dass sie einen Schutz vor Witterungseinflüssen wie Schnee und Dauerregen bieten;

- sie müssen groß genug sein, damit die Jungvögel Platz für das Schwingentraining haben.

Für diese Maßnahme ist im Vorfeld ein Detailkonzept auszuarbeiten und mit der Behörde abzustimmen. [...]“

479 Die Notwendigkeit für diese Auflage ergebe sich ‑ so die rwP D ‑ daraus, dass mit der Errichtung des Vorhabens ein Brutfelsen in der Hinterkellau nicht mehr als Fortpflanzungsstätte nutzbar wäre. Die vorgeschriebene Maßnahme stehe somit im Zusammenhang mit den Verboten der absichtlichen Störung sowie der Zerstörung von Fortpflanzungs-, Nist- oder Ruhestätten. Das BVwG habe festgestellt, dass mit dieser funktionserhaltenden Maßnahme die Verwirklichung des Verbotstatbestandes vermieden werden könne.

480 Nach dem insoweit einschlägigen Leitfaden der EU‑Kommission zum Artenschutz aus 2007 müssten die funktionserhaltenden Maßnahmen „mit großer Sicherheit ausreichen, um Beschädigungen oder Zerstörungen zu vermeiden“. Die Wirksamkeit der Maßnahme müsse vor der Umsetzung des Projekts eindeutig nachgewiesen werden. Es sei somit ‑ entgegen den Ausführungen des BVwG, das bloß von einer „Erfolgswahrscheinlichkeit“ bzw. einer niemals sicheren ex ante-Prognose spreche ‑ eine hundertprozentige Sicherheit für die Wirksamkeit der Maßnahme erforderlich, ansonsten sei ein Ausnahmeverfahren durchzuführen. Eine derartige Sicherheit liege hier aber nicht vor. Das BVwG habe sich nicht mit dem im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwand auseinandergesetzt, dass es keinen nachgewiesenen Fall gebe, wonach felsenbrütende Wanderfalken eine durch Menschenhand erweiterte Brutnische als Ersatz für den Verlust ihres Brutplatzes angenommen hätten. Die in Auflage 236 vorgesehene Maßnahme entspreche somit nicht dem Stand der Wissenschaft. Es seien auch weder Ort und Zeit genau festgelegt noch Vorkehrungen für den Fall getroffen worden, dass die Maßnahme fehlschlage. Das BVwG habe die Wirksamkeit der Maßnahme angenommen, obwohl die Detailkonzeptionierung erst aufgetragen worden sei. Das BVwG hätte somit die Genehmigung wegen Verwirklichung des Verbotstatbestandes versagen müssen, zumal bei Vögeln der Ausnahmegrund „anderer zwingender bzw. überwiegender öffentlicher Interessen“ nicht vorgesehen sei und daher keine Ausnahmebewilligung erteilt hätte werden können.

481 Zudem sei das BVwG mit der angefochtenen Entscheidung vom Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. November 2018, Ro 2017/07/0033, abgewichen. Im dort zugrunde liegenden Fall sei ‑ wie auch hier ‑ das rechtliche Schicksal der Genehmigung von einem nach Rechtskraft vorzulegenden Projektbestandteil abhängig gewesen. Die Vorgabe, dass das Detailkonzept mit der Behörde abzustimmen sei, ziele darauf ab, dass die Behörde dem Konzept vor der Umsetzung zustimmen müsse. Diesbezüglich komme den Parteien aber kein Mitspracherecht bzw. kein Beschwerderecht zu. Die Auflage 236 sei so formuliert, dass sie eine Genehmigungsfähigkeit des Projektes nicht begründen könne. Dies führe zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung.

482 8.5.3. Die mbP halten diesem Vorbringen der rwP D in ihrer Revisionsbeantwortung Folgendes entgegen:

483 8.5.3.1. Die mbP stimmt mit der rwP D insoweit überein, als sich das Verbot der Tötung auf das jeweilige Individuum (Exemplar), nicht hingegen auf die Art (Population) bezieht. Allerdings erachtet die mbP diesbezüglich die ‑ seitens des deutschen Bundesverwaltungsgerichtes vorgenommene ‑ Auslegung als maßgeblich, wonach sich (für die Verwirklichung dieses Tatbestandes) das Risiko der Tötung von Individuen gegenüber dem allgemeinen Tötungsrisiko in signifikanter Weise erhöhen muss, weil das Tötungsverbot ansonsten zu einem unverhältnismäßigen Planungshindernis würde (Verweis ua. auf BVerwG 9.7.2008, 9 A 14.07; 8.1.2014, 9 A 4.13). Bei der so vorzunehmenden Beurteilung sei neben den artspezifischen Risikofaktoren und den Aspekten der konkreten Konstellation auch die Wirksamkeit der vorgesehenen Schutzmaßnahmen heranzuziehen. Mit dieser Judikatur werde der Individuenbezug nicht preisgegeben, aber eine Erheblichkeitsschwelle eingeführt. Ein Verstoß gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot liege nur vor, wenn sich das Risiko der Tötung von Individuen in relevantem Ausmaß gegenüber dem allgemeinen Tötungsrisiko erhöhe. Das Einziehen einer Erheblichkeitsschwelle sei auch unionsrechtlich unproblematisch, weil ansonsten das unionsrechtliche Artenschutzrecht zur Behinderung wirtschaftlicher Betätigung in der EU führen würde. Der Rechtsprechung des EuGH seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass diese Signifikanzjudikatur mit dem Unionsrecht in Widerspruch stünde.

484 Für die Verwirklichung des Verbotstatbestandes der Vernichtung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten sei entscheidend, ob die Funktion der Lebensstätte vorübergehend oder dauerhaft nicht oder nur eingeschränkt gegeben sei. Der „verpönte Effekt“ trete nicht ein, wenn die Funktionalität der Lebensstätten durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt sei. Auch CEF‑Maßnahmen seien als Vermeidungsmaßnahmen anzusehen, sie müssten allerdings mit großer Sicherheit wirken. Entscheidend seien neben der Eignung solcher Maßnahmen ihre Nähe zum Eingriffsort sowie die Gewährleistung zeitlicher Kontinuität.

485 Der Störungstatbestand verfolge ‑ wie sich aus Art. 12 FFH‑RL ergebe ‑ einen populationsbezogenen Ansatz. Eine Störung sei nur dann erheblich, wenn sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtere, etwa weil sich die Zahl der Individuen feststellbar verringere bzw. der Lebensraum verkleinert werde.

486 Hinsichtlich aller Verbotstatbestände sei zu beachten, dass Gegenstand der Beurteilung das Vorhaben in seiner Gesamtheit sei. Es seien daher ‑ wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2011/07/0190 dargelegt habe ‑ alle projektimmanenten und alle im Konsens enthaltenen Maßnahmen zu berücksichtigen, vorliegend etwa die Wahl der Trassenführung, die Art der Leiterseile, die Markierungen und sämtliche ökologischen Minderungsmaßnahmen wie etwa CEF‑Maßnahmen.

487 Die seitens der rwP D ins Treffen geführte, zur Vorprüfungsphase nach Art. 6 Abs. 3 FFH‑RL (und somit zum Gebietsschutz) ergangene Judikatur des EuGH sei demgegenüber nicht auf die artenschutzrechtliche Verbotsprüfung übertragbar. Während bei letzterer festzustellen sei, ob ein Vorhaben in seiner Gesamtheit gegen artenschutzrechtliche Verbote verstoße, gehe es bei der Vorprüfungsphase nicht um die Zulassung eines Vorhabens, sondern darum, ob das Projekt abstrakt geeignet sei, ein Schutzgebiet zu beeinträchtigen. Die Prüfung der Naturverträglichkeit sei somit erst die Folge der Feststellung einer derartigen Eignung des Projektes. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Zielsetzungen der jeweiligen Regelungen bestehe keine sachliche Rechtfertigung für eine Übertragung der Rechtsprechung zur Vorprüfung beim Gebietsschutz auf die Beurteilung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände. Vielmehr würde mit einer solchen Übertragung Ungleiches gleich behandelt werden. Ausgehend davon sei auch der diesbezüglichen Anregung zur Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nicht nachzukommen.

488 8.5.3.2. Bezogen auf das gegenständliche Vorhaben verweist die mbP hinsichtlich des Tötungsverbotes darauf, dass ‑ wie sich auch aus den Sachverständigengutachten ergebe ‑ durch die verdichtete Markierung des Erdseils und die überwiegende Trassenführung in Nord‑Süd‑Richtung (der Hauptzugrichtung der meisten Vogelarten) das Vogelschlagrisiko um bis zu 90 % reduziert und die Signifikanzschwelle durch das Vorhaben nicht erreicht werde. Sämtliche „Hotspots“ seien vertiefend untersucht worden. Die Horste am Nockstein würden sich in ausreichender Entfernung zur Trasse befinden, in der Hinterkellau sei eine Aufgabe des Horstes zu erwarten (wobei das dortige Brutpaar über zumindest einen weiteren Wechselhorst verfüge), sodass der Tötungstatbestand auch insoweit nicht erfüllt sei. Im Ergänzungsgutachten zum UVGA werde ausgeführt, dass das Tötungsrisiko im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens in Salzburg deutlich höher sei als das vom gegenständlichen Vorhaben hervorgerufene Risiko. Weiters verweist die mbP auf die durchgehende Vogelschutzmarkierung nach dem Stand der Technik sowie auf die Verwendung dickerer ‑ und damit besser sichtbarer ‑ Seile. Unter Berücksichtigung der Demontagen in den von der Neuerrichtung betroffenen Teilräumen, ergebe sich zudem ein Saldo zugunsten des Rückbaus von 9,7 km. Das Tötungsrisiko werde durch das gegenständliche Vorhaben nicht signifikant erhöht und der diesbezügliche artenschutzrechtliche Verbotstatbestand somit nicht erfüllt. Zudem verweist die mbP auf die übersichtliche und unter Berücksichtigung des Signifikanzgrundsatzes vorgenommene Darstellung des Tötungsrisikos für die einzelnen betroffenen Vogelarten im Bescheid der belangten Behörde.

489 Zum Lebensstättenschutz bzw. zum Störungsverbot verweist die mbP auf die ein Gebiet von 601 ha umfassenden CEF‑Maßnahmen in den Auerhuhn‑Gebieten, von denen auch sonstige Waldvögel profitieren würden und insbesondere auf die vorgesehenen Altholzzellen in der Größenordnung von 86 ha. Für den Wanderfalken seien nach Ansicht des Sachverständigen Ornithologie grundsätzlich keine Ersatzhorste erforderlich, weil diese in diesem Lebensraum bereits zur Verfügung stünden. Die in Auflage 236 vorgeschriebene Erweiterung zweier Felsnischen sei daher eine Maßnahme nach dem Vorsorgegrundsatz, nicht jedoch eine CEF‑Maßnahme. Zudem sei die Auflage 236 entgegen der Auffassung der rwP D ungeachtet der Verpflichtung zur Ausarbeitung eines Detailkonzepts inhaltlich ausreichend bestimmt und der vorliegende Fall sei somit nicht mit der ‑ dem hg. Erkenntnis Ro 2017/07/0033 zugrunde gelegenen ‑ Konstellation vergleichbar. Die vorgesehene Abstimmung mit der Behörde führe daher auch nicht zu einer (ohne Parteien durchzuführenden) Überprüfung der inhaltlichen Gestaltung eines entscheidungswesentlichen Teils. Das Vorliegen eines Verbotstatbestandes nach § 103 Abs. 2 Sbg. JG betreffend die Wanderfalken in der Hinterkellau habe der Sachverständige deshalb verneint, weil Wanderfalken in der Regel mehrere Horste abwechselnd nutzen würden und die Funktion dieses Reviers durch das Vorhandensein weiterer geeigneter Nistmöglichkeiten gewahrt bleibe.

490 Vom Verbotstatbestand der Störung sei zwar im Hinblick auf die angenommene Aufgabe des Brutplatzes in der Hinterkellau ein Brutpaar betroffen, dadurch werde aber der Erhaltungszustand der lokalen Population nicht verschlechtert. Zudem verweisen die mbP auf die Bauzeitbeschränkungen während der sensiblen Brut- und Aufzuchtzeit.

491 Das BVwG habe die Ermittlungsergebnisse unter entsprechender Beweiswürdigung dargelegt. Der Vorwurf einer mangelhaften Beweiswürdigung sei nicht gerechtfertigt, zumal das BVwG unter Bezugnahme auf den Genehmigungsbescheid der belangten Behörde und die im Beschwerdeverfahren ergänzten Gutachten entsprechende Feststellungen getroffen habe. Zudem weisen die mbP darauf hin, dass sich das Vorbringen der rwP D im Beschwerdeverfahren mit demjenigen im Verfahren vor der belangten Behörde decke. In seinen nachvollziehbaren rechtlichen Ausführungen sei das BVwG schließlich ‑ wiederum unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Bescheid der belangten Behörde ‑ individuenbezogen von einer nicht signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos ausgegangen. Vor diesem Hintergrund seien auch die Ausführungen der rwP D zur Abgrenzung vom StGB nicht nachvollziehbar.

492 8.5.3.3. Nach Ansicht der mbP werde zwar auch aufgrund der Demontage bestehender Freileitungen eine deutliche Verbesserung der Ist‑Situation in Bezug auf den Artenschutz eintreten, weil die Länge des Rückbaus wesentlich größer sei als diejenige des Neubaus. Allerdings seien im Ermittlungsverfahren an keiner Stelle die Auswirkungen des Neubaus mit den Auswirkungen der Demontage ins Verhältnis gesetzt worden. Vielmehr würden die geplanten Maßnahmen zur Wald- und Lebensraumstrukturverbesserung sowie die geplanten Alt- und Totholzsicherungen den abträglichen Effekt der Beeinträchtigung des Lebensraumes für die „Leitart“ Auerhuhn sowie die anderen Vogelarten vollständig ausgleichen. Auch wenn mit den ‑ zusätzlich zu den CEF‑Maßnahmen vorgesehenen ‑ großflächigen Demontagen ein enormer „Überhang“ der positiven Lebensraumwirkung des Vorhabens gegeben sei, hätten diese Demontagen nicht in eine Art „Differenzrechnung“ Eingang gefunden. Die artenschutzrechtlichen Auswirkungen des Neubauvorhabens seien für sich genommen beurteilt worden.

493 Dem Vorwurf der rwP D, das BVwG habe unzulässiger Weise das Sbg. NSchG auf jagdbare Vogelarten angewendet, halten die mbP entgegen, dass das BVwG auch auf das Sbg. JG rekurriert habe. Das BVwG habe lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die artenschutzrechtlichen Bestimmungen beider Gesetze übereinstimmen.

494 Zum Vorbringen der rwP D, die RVS Artenschutz an Verkehrswegen sei unzulässiger Weise herangezogen worden, führen die mbP aus, die RVS enthalte zwar Beurteilungsvorschläge für die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände. Mit dem darin angesprochenen Individuenverlust von unter 5 % der lokalen Population werde aber kein Schwellenwert festgelegt, ab dessen Erreichen erst ein Verstoß gegen das Tötungsverbot vorliege. Es sei immer zu fragen, ob die Tötung ein seltenes Ereignis sowie unvermeidbar sei. Diese Sichtweise entspreche der Signifikanzjudikatur, der individuenbezogene Ansatz werde dadurch aber nicht aufgegeben. Im Übrigen weisen die mbP darauf hin, dass weder der Genehmigungsbescheid der belangten Behörde noch das BVwG auf diesen Prozentsatz Bezug nähmen.

495 Dem Vorwurf der unterbliebenen Berücksichtigung des Kollisionsrisikos durch Materialseilbahnen halten die mbP entgegen, dass diese ein Baugerät darstellen würden, das abschnittsweise ‑ jeweils für mehrere Tage bis einige wenige Wochen ‑ zum Einsatz komme. Sie entsprächen damit etwa jenen Seilkränen, die zur Waldbewirtschaftung herangezogen würden. Die daraus resultierende Kollisionsgefahr sei im Hinblick auf die geringe Höhe der Stützen und die nur temporär und abschnittsweise vorgesehene Verwendung mit derjenigen durch Freileitungen nicht gleichzusetzen. Zudem seien Materialseilbahnen im einschlägigen Gutachten geprüft worden, wobei kein Anlass gesehen worden sei, dafür weitergehende Maßnahmen vorzusehen.

496 8.5.4. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Frage Folgendes erwogen:

497 Die maßgeblichen artenschutzrechtlichen Regelungen sowohl des Unionsrechts (Art. 12 Abs. 1 FFH‑RL sowie Art. 5 Vogelschutz‑RL; vgl. zum Verhältnis dieser Richtlinien zueinander sowie zu den Unterschieden im Einzelnen VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066, Rn. 35 ff) als auch des fallbezogen einschlägigen nationalen Rechts (§ 31 Sbg. NSchG sowie § 103 Sbg. JG; siehe zu diesen Regelungen wiederum VwGH Ra 2018/03/0066, Rn. 40 f) sehen jeweils ‑ soweit für die gegenständlichen Revisionsverfahren von Relevanz ‑ drei Verbotstatbestände vor: das Verbot der absichtlichen Tötung, das Verbot der absichtlichen Störung sowie das Verbot der Zerstörung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (bzw. Nestern).

498 8.5.4.1. Zum Schutzzweck bzw. zur Reichweite dieser Verbotstatbestände ist allgemein Folgendes festzuhalten:

499 Im Hinblick auf die Formulierungen in Art. 12 Abs. 1 lit. a FFH‑RL (der von der „Tötung von [...] Exemplaren“ spricht) sowie in § 31 Abs. 2 Z 1 Sbg. NSchG und § 103 Abs. 2 lit. a Sbg. JG (in denen von der Tötung von Tieren die Rede ist) ist der Verbotstatbestand der Tötung individuenbezogen zu verstehen. Der Umstand, dass im entsprechenden Verbot in Art. 5 lit. a Vogelschutz‑RL keine derartige Bezugnahme auf Tiere bzw. Exemplare enthalten ist, steht dem nicht entgegen (vgl. diesbezüglich auch die Ausführungen im Schlussantrag in den Rs C‑473/19 und C‑474/19, Föreningen Skydda Skogen ua., Rn. 70, vom 10. September 2020, wonach sich ‑ auch ‑ das Tötungsverbot des Art. 5 Vogelschutz‑RL seiner Natur nach auf jedes Exemplar beziehen muss). Ausgehend von dem für das Tötungsverbot anzuerkennenden Individuenbezug ist der rwP D beizupflichten, dass für die Verwirklichung dieses Verbotstatbestandes nicht darauf abzustellen ist, ob eine bestimmte Anzahl von Exemplaren betroffen ist bzw. ob sich die von der Tötung betroffene Anzahl auf den Erhaltungszustand der Population auswirkt.

500 Zu beachten ist für die Frage der Verwirklichung dieses Verbotstatbestandes aber, dass nur die absichtliche Tötung erfasst ist. Zum Tatbestandselement der Absichtlichkeit hat der EuGH festgehalten, dass diese nur dann verwirklicht sein kann, wenn der Handelnde die Tötung eines Exemplars einer geschützten Tierart „gewollt oder zumindest in Kauf genommen“ hat (siehe EuGH 18.5.2006, C‑221/04, Kommission/Spanien, Rn. 71). Im dort zugrunde liegenden Fall hat der EuGH (ua.) darauf abgestellt, dass die streitige Genehmigung die Fuchsjagd betraf und sich nicht darauf erstreckte, den Fang von Fischottern zuzulassen. Die Tatsachen, die für die Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals der Absichtlichkeit erforderlich seien, wurden vom EuGH in weiterer Folge als nicht nachgewiesen erachtet. Dass dem Tatbestandselement der Absichtlichkeit eine eigenständige Bedeutung beizumessen ist, ergibt sich auch daraus, dass dieses Element beim Verbotstatbestand der Beschädigung bzw. Vernichtung bestimmter Lebensstätten nicht vorgesehen ist (siehe zur Bedeutung dieses Unterschiedes zu den anderen Verbotstatbeständen EuGH 10.1.2006, C‑98/03, Kommission/Deutschland, Rn. 55, mwN).

501 Ausgehend davon stellt sich die Frage, wann von einem derartigen „in Kauf nehmen“ (ein gewolltes Töten ist vorliegend nicht behauptet worden) auszugehen ist bzw. welcher Grad an Sicherheit oder Wahrscheinlichkeit vorliegen muss, um anzunehmen, dass der Eintritt des verpönten Ergebnisses in Kauf genommen wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang in seinem Erkenntnis vom 24. Juli 2014, 2013/07/0215, etwa anerkannt, dass ausgehend von einer Auflage, der zufolge Würfelnattern „möglichst vollständig abzusammeln“ seien, nicht davon gesprochen werden könne, dass ein Töten von Würfelnattern billigend in Kauf genommen werde. Eine ‑ gleichsam ‑ 100‑prozentige Sicherheit wurde diesbezüglich somit nicht gefordert.

502 Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist das in der Rechtsprechung des deutschen Bundesverwaltungsgerichtes insoweit ‑ wenn auch zur deutschen, allerdings ebenso wie die hier maßgeblichen Regelungen unionsrechtlich geprägten Rechtslage ‑ entwickelte (und vom BVwG vorliegend begründend übernommene) Kriterium der signifikanten Erhöhung des Risikos der Tötung geeignet, um zu beurteilen, wann von einem in Kauf nehmen gesprochen werden kann (vgl. eingehend dazu etwa BVerwG 27.11.2018, 9 A 8.17, Rn. 97 ff, mwN; sowie 9.7.2008, 9 A 14.07, Rn. 91). Der bloße Umstand, dass die Tötung eines Exemplars (vorliegend etwa durch eine Kollision mit einem Seil) nicht völlig ausgeschlossen werden kann, führt somit für sich allein noch nicht dazu, dass eine solche Tötung durch das Vorhaben in Kauf genommen wird. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn für die Frage der Erhöhung des Tötungsrisikos auf das allgemeine Naturgeschehen (und die damit verbundenen Gefahren) sowie darauf abgestellt wird, inwieweit im betroffenen Lebensraum unabhängig vom geplanten Vorhaben für die jeweiligen Tiere bereits Risiken ‑ etwa aus der Nutzung dieses Lebensraumes durch den Menschen ‑ resultieren. Mit dem Abstellen auf ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko wird für sich genommen der Individuenbezug des Tötungsverbotes nicht in Frage gestellt, soweit sich die Frage der Risikoerhöhung wiederum auf das Individuum bezieht.

503 Dass eine derartige Anwendung des ‑ durch die Rechtsprechung des EuGH in oben dargestellter Weise näher präzisierten ‑ Tatbestandselements der Absichtlichkeit unionsrechtlich problematisch wäre, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen. Der EuGH hat festgehalten, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, alle erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der Schutzregelung (dort: für den Gebietsschutz) der FFH‑RL zu ergreifen, wobei die Verfahrensmodalitäten nicht ungünstiger sein dürfen als diejenigen für vergleichbare innerstaatliche Situationen und sie die Ausübung der durch Gemeinschaftsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (siehe EuGH 14.9.2006, C‑244/05, Bund Naturschutz in Bayern e.V., Rn. 49 f). Dass die Heranziehung eines so verstandenen (auf die Erhöhung des Tötungsrisikos bezogenen) Signifikanzkriteriums gegen den Äquivalenz- bzw. Effektivitätsgrundsatz verstoßen würde, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich.

504 Die Sichtweise, dass für ein in Kauf nehmen der Tötung auf eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos abzustellen ist, steht mit der ‑ dem Gesamtsystem der FFH‑RL und der Vogelschutz‑RL innewohnenden ‑ Gewichtung zwischen dem Gebietsschutz und dem Artenschutz im Sinn zweier einander ergänzender Konzepte (besser) in Einklang. Während im Bereich des Gebietsschutzes insoweit nämlich ein ausdifferenziertes System vorgesehen ist und auch bei einer möglichen erheblichen Beeinträchtigung eines Schutzgebietes durch ein Projekt aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, unter bestimmten Voraussetzungen die Durchführung dieses Projekts erfolgen kann (siehe etwa Art. 6 Abs. 4 FFH‑RL), wäre bei einem unbegrenzten Verständnis der Absichtlichkeit des Tötens (im Sinn eines „nicht ausgeschlossen werden Könnens“) das artenschutzrechtliche Tötungsverbot (insbesondere der Vogelschutz‑RL) in vielen Fällen eine unüberwindbare Hürde, womit dem Artenschutz eine den Gebietsschutz weit überragende Bedeutung zukäme.

505 Demgegenüber trägt ‑ wie auch das deutsche Bundesverwaltungsgericht im bereits zitierten Urteil 9 A 8.17 festgehalten hat ‑ das Abstellen auf ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko dem unionsrechtlich anerkannten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung, während ein Ablehnen dieses Konzepts bzw. (umgekehrt) die Annahme einer absichtlichen Tötung immer dann, wenn die Gefahr der Tötung eines Individuums nicht restlos ausgeschlossen werden kann, unverhältnismäßige Folgen (etwa im Zusammenhang mit der Planung und Ausführung wirtschaftlicher Vorhaben) haben könnte. Dass aber auf wirtschaftliche Aspekte Bedacht zu nehmen ist, lässt sich wiederum aus Art. 2 Abs. 3 FFH‑RL sowie Art. 2 letzter Halbsatz Vogelschutz‑RL ableiten, wo jeweils vorgesehen ist, dass bei den auf Grund der jeweiligen Richtlinie zu treffenden Maßnahmen ua. den Erfordernissen bzw. Anforderungen der Wirtschaft Rechnung zu tragen ist. Gerade im Anwendungsbereich der Vogelschutz‑RL wäre dies aber bei einer unbegrenzten Sichtweise der Absichtlichkeit des Tötens nur schwer zu bewerkstelligen, weil sich in der Ausnahmebestimmung des Art. 9 Vogelschutz‑RL ‑ anders als in der Ausnahmebestimmung des Art. 16 FFH‑RL ‑ kein Verweis auf zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher wirtschaftlicher Art, findet. Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen im Schlussantrag in der Rs C‑473/19 ua. verwiesen, in dem im Zusammenhang mit dem Tötungsverbot nach Art. 5 Vogelschutz‑RL auf die Regelung des Art. 2 Vogelschutz‑RL, der zufolge (auch) den wirtschaftlichen und freizeitbedingten Erfordernissen Rechnung getragen wird, und auf das Fehlen einer passenden Ausnahmeregelung zum Ausgleich widerstreitender Interessen Bezug genommen wird (Rn. 82 und 86). Um einen angemessenen Ausgleich zu erzielen, wird in diesem Schlussantrag (Rn. 90) vorgeschlagen, das Tötungsverbot nach Art. 5 lit. a Vogelschutz‑RL dann, wenn die Beeinträchtigung von Vögeln nicht bezweckt, sondern nur in Kauf genommen wird, nur anzuwenden, soweit dies notwendig ist, um diese Arten im Sinn von Art. 2 Vogelschutz‑RL auf einem Stand zu halten oder auf einen Stand zu bringen, der insbesondere den ökologischen, wissenschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entspricht, und dabei den wirtschaftlichen und freizeitbedingten Erfordernissen Rechnung trägt (wobei die dort gegenständliche Frage der Zulässigkeit des Abstellens auf den Erhaltungszustand der Art beim Tötungsverbot nach Art. 5 Vogelschutz‑RL im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich ist, weil sowohl die rwP D als auch die mbP sowie der Verwaltungsgerichtshof ‑ gestützt auch auf die Judikatur des EuGH ‑ insoweit von einem Individuenbezug ausgehen; vgl. die Darstellung in den Rn. 459, 483 und 499).

506 Das Verbot der absichtlichen Störung betrifft insbesondere ‑ aber nicht nur ‑ bestimmte Zeiten (Fortpflanzungs-, Brut- bzw. Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten). Der Begriff der Störung wird in der Rechtsprechung des EuGH weit gezogen (vgl. etwa die Beispiele im Urteil EuGH 10.11.2016, C‑504/14, Kommission/Griechenland, Rn. 157 in Verbindung mit Rn. 114). Anders als hinsichtlich des Tötungsverbotes ist im Zusammenhang mit dem Verbot der Störung in Art. 12 Abs. 1 lit. b FFH‑RL ‑ ebenso wie in § 103 Abs. 2 lit. b Sbg. JG ‑ aber von der „Störung dieser Arten“ die Rede (gleichartige Unterschiede zwischen den Formulierungen der Verbote der Tötung und der Störung finden sich auch in der englischen und der französischen Sprachfassung der FFH‑RL). Art. 5 lit. d Vogelschutz‑RL spricht zwar bloß vom Verbot des „Störens“, ergänzt dies aber um den Zusatz „sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirkt“. Zielsetzung der Vogelschutz‑RL ist nach ihrem Art. 1 Abs. 1 wiederum die Erhaltung sämtlicher wildlebender Vogelarten bzw. der Schutz, die Bewirtschaftung und die Regulierung dieser Arten. Ähnlich ausgestaltet ist die Regelung in § 31 Abs. 2 Z 2 Sbg. NSchG, die zwar auf die „Störung dieser Tiere“ abstellt, diese aber nur verbietet, „sofern sich diese Störung auf die Erhaltung der Tierarten erheblich auswirkt“. Der Verbotstatbestand der Störung bezieht sich somit auf die Art (die Population) und nicht auf das Individuum (vgl. zu den diesbezüglichen Verbotstatbeständen nach der FFH‑RL und der Vogelschutz‑RL auch die Ausführungen im Schlussantrag in der Rs C‑473/19 ua., Rn. 100 und 107).

507 Ausgehend davon vermag der Verwaltungsgerichtshof der seitens der rwP D ihrem Vorbringen offenbar zugrunde gelegten Auffassung, sämtliche Verbotstatbestände (und somit auch das Verbot der Störung) seien individuenbezogen zu beurteilen, nicht beizutreten.

508 Gleiches gilt, soweit die rwP D allgemein ‑ und somit auch bezogen auf das Störungsverbot ‑ vorbringt, eine Prüfung des Erhaltungszustandes der Population habe erst im Rahmen der jeweiligen Ausnahmeverfahren zu erfolgen. Aus dem Umstand, dass in Art. 16 FFH‑RL hinsichtlich der Zulassung von Ausnahmen von den Verbotstatbeständen ua. auf den günstigen Erhaltungszustand einer Population abgestellt wird, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass das Störungsverbot des Art. 12 Abs. 1 lit. b FFH‑RL entgegen seinem Wortlaut nicht auf die Art, sondern auf das Individuum zu beziehen ist. Ein Populationsbezug des Störungsverbotes führt nicht zu einer Umgehung der Ausnahmebestimmung, weil die eine Ausnahme rechtfertigenden Gründe davon unberührt bleiben. Dass der Tatbestand der Störung bezogen auf die Art geprüft wurde, begegnet daher ‑ auch aus unionsrechtlicher Sicht ‑ keinen Bedenken.

509 Vor diesem Hintergrund sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlasst, der Anregung auf Einleitung eines Vorabentscheidungsersuchens zur Frage nachzukommen, ob bei der Beurteilung der Verwirklichung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände Auswirkungen der Vorhaben auf den Erhaltungszustand der Art zu prüfen sind oder ob es nur auf die Auswirkungen auf die Individuen ankommt.

510 Soweit die rwP D auf die nicht erfolgte Prüfung der Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung verweist, ist dem entgegenzuhalten, dass eine Beurteilung am Maßstab der Ausnahmebestimmungen nicht zu erfolgen hat, wenn ‑ wie hier ‑ die Verwirklichung der Verbotstatbestände verneint wird. Auf das mehrfach ins Treffen geführte Fehlen des Ausnahmegrundes der anderen zwingenden bzw. überwiegenden öffentlichen Interessen in der Vogelschutz‑RL kommt es insoweit daher nicht an.

511 Soweit die rwP D eine Unionsrechtswidrigkeit des Abstellens auf „erhebliche“ Auswirkungen der Störung in § 31 Abs. 2 Z 2 Sbg. NSchG moniert, ist auf die insoweit vergleichbare Regelung des Art. 5 lit. d (in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 2) Vogelschutz‑RL zu verweisen. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 12. Juli 2007, C‑507/04, Kommission/Österreich, Rn. 334, darauf abgestellt, ob eine Störung geeignet ist, sich erheblich auf die Schutzziele der Richtlinie auszuwirken. Art. 12 Abs. 1 lit. b FFH‑RL verweist demgegenüber zwar (bloß) auf die Störung der Art ‑ ohne Bezugnahme auf die Erheblichkeit der Auswirkungen. Allerdings hat der EuGH in seinem Urteil vom 10. November 2016, C‑504/14, Kommission/Griechenland, zunächst bei seiner gebietsschutzrechtlichen Beurteilung betreffend Art. 6 FFH‑RL wiederholt auf die Erheblichkeit von Störungen bzw. Auswirkungen Bezug genommen und dann diese ‑ erheblichen ‑ Störungen als solche auch nach der artenschutzrechtlichen Bestimmung des Art. 12 Abs. 1 lit. b FFH‑RL angesehen (Rn. 58 ff, 157). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis Ra 2018/03/0066 ‑ unter Bezugnahme ua. auf den „Leitfaden zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH‑RL 92/43/EWG “ der Europäischen Kommission aus Februar 2007 ‑ zum Ausdruck gebracht, dass eine Störung dann vorliegt, wenn sie „erheblich ist, d.h. wenn sie sich auf die Überlebenschancen, den Fortpflanzungserfolg oder die Reproduktionsfähigkeit einer geschützten Art auswirken kann“ (Rn. 47). Ungeachtet des Fehlens einer ausdrücklichen Bezugnahme auf eine derartige Bedingung ist auch der Störungstatbestand des § 103 Abs. 2 lit. b Sbg. JG in diesem Sinn auszulegen. Für die angesprochene Prüfung sind die Auswirkungen auf den Erhaltungszustand festzustellen und es ist ‑ so der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis ‑ nicht zu beanstanden, den Störungstatbestand als nicht erfüllt anzusehen, wenn die betroffene Art in einem günstigen Erhaltungszustand verbleibt.

512 Mit dem Verbot der Beschädigung oder Vernichtung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten werden bestimmte Lebensstätten geschützt. Das Verbot bezieht sich auf konkrete Stätten, die wiederum durch ihre Funktion bestimmt sind. Schutzzweck ist somit die Aufrechterhaltung ihrer ökologischen Funktion (siehe VwGH 18.12.2012, 2011/07/0190; vgl. zur Maßgeblichkeit der kontinuierlichen Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten auch BVerwG 9 A 8.17, Rn. 111). Sind daher für ein Individuum mehrere derartige Stätten vorhanden, die weiterhin zur Verfügung stehen, wird mit einer allfälligen Zerstörung einer dieser Stätten deren Funktion nicht vernichtet, wenn die Funktion von anderen (bereits vorhandenen oder zu schaffenden) Stätten wahrgenommen wird.

513 8.5.4.2. Zur vorliegend als strittig erachteten Frage, inwieweit bei der Prüfung der Verwirklichung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände schadensbegrenzende bzw. funktionserhaltende Maßnahmen zu berücksichtigen sind, ist allgemein Folgendes festzuhalten:

514 Im hg. Erkenntnis 2011/07/0190 (Pkt. 5.3.) wurde diesbezüglich wie folgt ausgeführt:

„Gegenstand der Prüfung, ob es zu einer Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten geschützter Tiere kommt, ist die gegenständliche Anlage, und zwar in der Form, in der sie in die Realität umgesetzt werden wird. Zum Antrag und dem Einreichoperat, mit dem die geplante Anlage näher umschrieben wird, treten daher bei dieser Beurteilung die in die Bewilligung aufzunehmenden Auflagen hinzu, die ihrerseits die Anlage inhaltlich mitgestalten. Dies deshalb, weil die Umsetzung einer unter Auflagen erteilten Bewilligung nur auflagenkonform erfolgen darf. Das Gleiche gilt für die beantragten Ausgleichsmaßnahmen; auch ihre Wirkung ist daher in die Beurteilung einzubeziehen.“

515 Maßgeblich ist, ob die gegenständlichen Vorgänge unter einem durch andere, mit dem Projekt unmittelbar verbundene Ersatzmaßnahmen oder Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden und deshalb der verpönte Effekt auf die Verbreitung und den Lebensraum der betroffenen Art nicht eintritt. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis festgehalten, dass die Frage des Vorliegens einer Vernichtung oder Beschädigung geschützter Lebensstätten nur auf sachverständiger Grundlage erfolgen kann, und er hat fallbezogen die dort vorgenommene sachverständige Einschätzung als relevant angesehen, wonach allfällige Verluste geschützter Lebensstätten durch die Schaffung von Ersatzruhestätten ausgeglichen werden können.

516 Diese Sichtweise hat der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ‑ für alle Verbotstatbestände und auch hinsichtlich der Berücksichtigung von sogenannten CEF‑Maßnahmen (continuous ecological functionality‑measures) ‑ bestätigt (vgl. wiederum VwGH 2013/07/0215, sowie Ra 2018/03/0066, Rn. 43).

517 Dieser Sichtweise steht ‑ entgegen der Auffassung der rwP D ‑ die von ihr ins Treffen geführte Rechtsprechung des EuGH nicht entgegen:

518 In dem zum Gebietsschutz ergangenen Urteil vom 15. Mai 2014 in der Rs C‑521/12, T. C. Briels u.a., hat der EuGH anerkannt, dass die zuständige Behörde die in das Projekt aufgenommenen Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen hat, mit denen die etwaigen unmittelbar verursachten schädlichen Auswirkungen auf das Gebiet verhindert oder verringert werden sollen (Rn. 28).

519 Unter Bezugnahme auf seine Vorjudikatur hat der EuGH sodann im Tenor des ebenfalls zum Gebietsschutz ergangenen Urteils vom 12. April 2018 in der Rs C‑323/17, People Over Wind u.a., wie folgt festgehalten:

„Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie dahin auszulegen ist, dass für die Feststellung, ob es erforderlich ist, anschließend eine Prüfung der Verträglichkeit eines Plans oder Projekts mit einem betroffenen Gebiet durchzuführen, Maßnahmen, die die nachteiligen Auswirkungen dieses Plans oder Projekts auf das betroffene Gebiet vermeiden oder vermindern sollen, während der vorhergehenden Vorprüfungsphase nicht berücksichtigt werden dürfen.“

520 Der EuGH hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Art. 6 Abs. 3 FFH‑RL unterschiedliche Phasen vorsehe und die Zweifel des vorlegenden Gerichtes nur die (von ihm so bezeichnete) Vorprüfungsphase ‑ somit die Feststellung, ob eine Verträglichkeitsprüfung erforderlich ist ‑ betreffen würden (Rn. 29 ff). Das Erfordernis einer Verträglichkeitsprüfung hänge davon ab, ob die Wahrscheinlichkeit oder Gefahr bestehe, dass der Plan bzw. das Projekt das betreffende Gebiet erheblich beeinträchtige; der notwendige Grad an Wahrscheinlichkeit sei dann erreicht, wenn eine derartige erhebliche Beeinträchtigung anhand objektiver Umstände nicht ausgeschlossen werden könne (Rn. 34). Eine vollständige und genaue Analyse der Maßnahmen, die geeignet seien, mögliche erhebliche Auswirkungen auf das betroffene Gebiet zu vermeiden oder zu verhindern, müsse im Stadium der angemessenen Prüfung - und nicht in der Vorprüfungsphase durchgeführt werden (Rn. 36). Die Berücksichtigung solcher (Vermeidungs)Maßnahmen bereits in der Vorprüfungsphase könnte die praktische Wirksamkeit der FFH‑RL sowie die Prüfungsphase beeinträchtigen bzw. bestünde die Gefahr einer Umgehung dieser Prüfungsphase (Rn. 37).

521 Es besteht nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes kein Anhaltspunkt dafür, diese Ausführungen in der von der rwP D geltend gemachten Weise auf den Bereich des Artenschutzes zu übertragen. Die jeweiligen Regelungen unterscheiden sich nämlich insoweit maßgeblich, als im Bereich des Gebietsschutzes der Genehmigung (Art. 6 Abs. 3 zweiter Satz FFH‑RL) eine Verträglichkeitsprüfung bzw. eine Vorprüfungsphase (hinsichtlich der Erforderlichkeit der Durchführung einer derartigen Verträglichkeitsprüfung) vorgeschaltet ist (Art. 6 Abs. 3 erster Satz FFH‑RL). Demgegenüber sind im Bereich des Artenschutzes Verbotstatbestände normiert, die durch ein Projekt nicht verwirklicht werden dürfen, bzw. müssen andernfalls die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung erfüllt sein (vgl. allgemein zu den Unterschieden Leidenmühler/Mayrhofer, CEF‑Maßnahmen im Gebiets- und Artenschutzrecht, ZTR 2019, 130 [131]). Eine mit Art. 6 Abs. 3 erster Satz FFH‑RL vergleichbare Vorprüfungsphase gibt es im Bereich des Artenschutzes nicht. Im Hinblick auf den dargestellten Inhalt (vgl. erneut EuGH 12.4.2018, C‑323/17, Rn. 34) ist die Vorprüfung im Gebietsschutz nach Art. 6 Abs. 3 erster Satz FFH‑RL entgegen der Auffassung der rwP D nicht mit der Prüfung der Verwirklichung der Verbotstatbestände im Artenschutz gleichzusetzen.

522 Wenn der EuGH eine vollständige Analyse ‑ somit unter Einbeziehung der Vermeidungs- bzw. Verminderungsmaßnahmen ‑ für die Prüfungsphase vorsieht (und nicht auf die im Bereich des Gebietsschutzes ebenfalls vorgesehene Ausnahmeregelung nach Art. 6 Abs. 4 FFH‑RL verweist), dann besteht kein Grund zur Annahme, dass im Bereich des Artenschutzes derartige Vermeidungs- bzw- Verminderungsmaßnahmen nicht in der Prüfungsphase (nämlich der Prüfung, ob ein Verbotstatbestand verwirklicht ist), sondern ‑ insoweit abweichend von dem für den Gebietsschutz vorgesehenen Konzept ‑ erst bei der Prüfung der Ausnahmetatbestände berücksichtigt werden dürfen.

523 Entgegen der Auffassung der rwP D besteht auch kein Problem dahingehend, dass bei dieser Sichtweise Vorbeugungs- und Ausgleichsmaßnahmen zu unterschiedlichen Zeitpunkten berücksichtigt würden, je nachdem ob „ein Artenschutz- oder Gebietsschutzsachverhalt“ vorliege. Da es die vom EuGH in seiner zum Gebietsschutz ergangenen Rechtsprechung herangezogene „Vorprüfungsphase“ im Artenschutz nämlich nicht gibt, mangelt es diesbezüglich an einer Vergleichbarkeit.

524 Daran vermögen die Ausführungen im Urteil des EuGH vom 17. April 2018 in der Rs C‑441/17, Kommission/Polen, nichts zu ändern. Der EuGH hat in diesem Urteil im Zusammenhang mit der Prüfung der Verbotstatbestände des Art. 5 Vogelschutz‑RL ua. Folgendes festgehalten:

„262 Als Zweites ist zu dem Vorbringen der Republik Polen, die Populationen der betreffenden Vögel seien stabil geblieben, ja hätten sogar zugenommen, festzustellen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass dies nichts daran ändert, dass Art. 4 Abs. 4 der Vogelschutzrichtlinie verletzt ist, nach dem die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet sind, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Beeinträchtigung der Lebensräume sowie die Belästigung der Vögel zu vermeiden. Die Schutzpflichten bestehen nämlich schon, bevor eine Abnahme der Vogelzahl festgestellt worden ist oder bevor sich die Gefahr des Aussterbens einer geschützten Vogelart konkretisiert hat (Urteile vom 14. Januar 2016, Kommission/Bulgarien, C‑141/14, EU:C:2016:8, Rn. 76, und vom 24. November 2016, Kommission/Spanien, C‑461/14, EU:C:2016:895, Rn. 83).

263 Diese Erwägungen, die die allgemeine Regelung zum Schutz der Vögel gemäß Art. 4 Abs. 4 der Vogelschutzrichtlinie betreffen, gelten erst recht für den speziellen Schutz gemäß Art. 5 Buchst. b und d der Vogelschutzrichtlinie.“

525 Die Übertragung der Ausführungen zum Gebietsschutz auf den Artenschutz betraf somit das Bestehen von Schutzpflichten bereits vor einer Abnahme der Vogelzahl bzw. die fehlende Maßgeblichkeit des Vorbringens, wonach eine Population stabil geblieben sei. Es ist daher aus diesem Urteil nicht abzuleiten, dass die Rechtsprechung des EuGH zur Unzulässigkeit der Berücksichtigung von schadensvermeidenden und -mindernden Maßnahmen während der (den Gebietsschutz betreffenden) Vorprüfungsphase der Berücksichtigung derartiger Maßnahmen bei der Beurteilung, ob ein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand erfüllt ist, entgegensteht. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher weder veranlasst, seine Rechtsprechung zur Einbeziehung sowohl von projektimmanenten Maßnahmen als auch von Auflagen im Zuge der Beurteilung der Verwirklichung eines artenschutzrechtlichen Verbotstatbestandes aufzugeben, noch ‑ mangels eines vernünftigen Zweifels an der Auslegung des zugrunde liegenden Unionsrechts ‑ dazu, an den EuGH die Vorlagefrage heranzutragen, ob bei der Beurteilung der Verwirklichung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen (und somit vor Anwendung der Ausnahmebestimmungen) Schadensbegrenzungsmaßnahmen berücksichtigt werden können.

526 Auch das deutsche Bundesverwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die für den Habitatschutz geltenden Anforderungen nicht unterschiedslos auf den allgemeinen Artenschutz übertragen werden können, zumal es sich dabei um zwei selbständig nebeneinander stehende Rechtsbereiche handle, die mit je eigenem Gehalt und unterschiedlichen Prüfprogrammen geregelt seien und einem unterschiedlichen Schutzobjekt dienen würden (siehe BVerwG 9.7.2008, 9 A 14.07, Rn. 56 ff; vgl. auch BVerwG 27.11.2018, 9 A 8.17, Rn. 123). Ein dem Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH‑RL vergleichbares formalisiertes Prüfverfahren kenne der allgemeine Artenschutz nicht.

527 Zu beachten ist allerdings, dass Vermeidungsmaßnahmen die Verwirklichung des Verbotstatbestandes verhindern und insoweit von rein kompensatorischen Maßnahmen zu unterscheiden sind (vgl. zu dieser Unterscheidung ‑ wenn auch zum Gebietsschutz ‑ wiederum EuGH C‑521/12, Rn. 28 f).

528 In dem sowohl seitens des EuGH (C‑342/05, Rn. 29) als auch des Verwaltungsgerichtshofes (Ra 2018/03/0066, Rn. 47) begründend herangezogenen Leitfaden der EK zum strengen Schutzsystem für Tierarten gemäß der FFH‑RL aus Februar 2007 wird zu den ‑ im Rahmen des Beschädigungsverbotes angesprochenen ‑ funktionserhaltenden Maßnahmen festgehalten, dass dadurch nachgewiesener Maßen eine kontinuierliche ökologische Funktionalität bewahrt werden müsse. Die Maßnahmen (als Beispiele werden die Erweiterung der Stätte oder die Schaffung neuer Habitate in direkter funktioneller Verbindung dazu genannt) müssten mit großer Sicherheit ausreichen, um den verpönten Eingriff zu vermeiden. Es muss somit eine zeitliche Kontinuität, eine räumliche Nähe und eine entsprechende Eignung der Maßnahmen vorliegen.

529 8.5.4.3. Über diese ‑ wie dargelegt vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilten ‑ grundsätzlichen Bedenken gegen die vom BVwG seiner Beurteilung zugrunde gelegte Rechtsansicht hinaus macht die rwP D mit ihrem Vorbringen auch Feststellungs- sowie Begründungsmängel bzw. eine mangelhafte Beweiswürdigung geltend.

530 Insoweit ist zunächst auf die allgemeine Darstellung der diesbezüglichen Anforderungen in Pkt. II.5.1.2. (Rn. 215 ff) zu verweisen. Davon ausgehend ist fallbezogen Folgendes festzuhalten:

531 Der rwP D ist einzuräumen, dass sich im angefochtenen Erkenntnis sowohl im Rahmen der Feststellungen als auch bei der rechtlichen Beurteilung einzelne Formulierungen finden, die im Hinblick (insbesondere) auf den Verbotstatbestand der Tötung für sich genommen an Klarheit zu wünschen übrig lassen bzw. Fragen aufwerfen könnten.

532 So wird an einzelnen Stellen etwa allgemein vom Fehlen erheblicher Auswirkungen oder einer erheblichen Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Population gesprochen bzw. ist auch im Zusammenhang mit dem Tötungsverbot von negativen Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Population die Rede (angefochtenes Erkenntnis S 286, 297, 301, 520), wiewohl ‑ wie oben dargestellt ‑ die Frage der Erheblichkeit bzw. der Bezug zum Erhaltungszustand der Population für die einzelnen Tatbestände unterschiedlich zu beurteilen bzw. eben nicht für alle Tatbestände maßgeblich ist.

533 Allerdings lässt sich den unter jeweiliger Bezugnahme auf die gutachterlichen Äußerungen und für jeden Verbotstatbestand (und somit auch denjenigen der Tötung) getrennt erfolgten Ausführungen letztlich hinreichend klar entnehmen, dass sowohl die Ermittlung der Grundlagen als auch die rechtliche Beurteilung in Übereinstimmung mit den oben dargestellten Grundsätzen erfolgt ist.

534 So wird zum Verbot der Tötung wiederholt auf die fehlende signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos (gegenüber dem allgemeinen Naturgeschehen) abgestellt und diese als entscheidungserheblich angesehen (angefochtenes Erkenntnis S 296 f, 299, 301, 307, 365, 369, 380, 521, 556 f). Der Umstand, dass seitens des Sachverständigen eine Kollision als nicht völlig auszuschließen angesehen wurde, steht dem nicht entgegen. Gleichermaßen durften die seitens der Sachverständigen ins Treffen geführten Umstände ‑ (insbesondere) die Leitungsführung in der Hauptzugrichtung der meisten Vogelarten, die in geringstmöglichem Abstand vorzunehmende Markierung des Erdseils, der Einsatz dickerer Seile (als bei der derzeit bestehenden 220 kV‑Leitung) sowie die gebündelte Führung und damit bessere Sichtbarkeit der Leiterseile ‑ bei der Verneinung eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos in Anschlag gebracht werden. Ebenso wenig ist zu beanstanden, wenn in diesem Zusammenhang sonstige, unabhängig vom beantragten Projekt bestehende, durch Menschen verursachte Belastungen (etwa durch Wanderer, Kletterer oder Paragleiter) in die Beurteilung miteinbezogen wurden. Ausgehend von dem als tragend anzusehenden Abstellen auf das Tötungsrisiko für das einzelne Exemplar lässt sich auch nicht sagen, dass das BVwG den artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand der Tötung im Sinn der seitens der rwP D ins Treffen geführten vorsätzlichen Schädigung des Tier- oder Pflanzenbestandes gemäß § 181f StGB ausgelegt hat, der eine Betroffenheit einer nicht nur unerheblichen Menge an Exemplaren bzw. mehr als unerhebliche Auswirkungen auf den Erhaltungszustand fordert und somit einen Populationsbezug herstellt.

535 Der rwP D ist zwar zuzugestehen, dass die seitens des BVwG im Zusammenhang mit der Risikoerhöhung zitierten Urteile des EuGH (C‑221/04 sowie C‑98/03) keine dahingehenden Aussagen enthalten. Das ändert aber nichts daran, dass der Verwaltungsgerichtshof ‑ wie oben dargestellt ‑ nicht an der unionsrechtlichen Zulässigkeit zweifelt, für die Prüfung, ob eine Tötung billigend in Kauf genommen wird, die Frage der signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos heranzuziehen.

536 Dass das BVwG im Zusammenhang mit dem Verbot der Störung auf eine erhebliche Auswirkung auf den Erhaltungszustand auf Populationsebene abgestellt hat (angefochtenes Erkenntnis S 523, 565), ist ‑ wie dargelegt ‑ nicht als rechtswidrig zu erkennen. Gleiches gilt insoweit, als das BVwG in diesem Zusammenhang auf die Überlebenschancen, den Fortpflanzungserfolg oder die Reproduktionsfähigkeit Bezug genommen hat (siehe dazu VwGH Ra 2018/03/0066). Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass für eine Erheblichkeit hinsichtlich dieses Tatbestandes auf die RVS „Artenschutz an Verkehrswegen“ rekurriert wurde (angefochtenes Erkenntnis S 308).

537 Schließlich ist dem BVwG nicht entgegenzutreten, dass hinsichtlich der Beschädigung und Vernichtung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten auf die Aufrechterhaltung der Funktionalität dieser geschützten Stätten abgestellt wurde (angefochtenes Erkenntnis S 310, 524, 558 f). Dabei konnte berücksichtigt werden, inwieweit durch geeignete ‑ sowohl konfliktmindernde als auch funktionserhaltende ‑ Maßnahmen sichergestellt wird, dass die für geschützte Lebensstätten gestellten Anforderungen weiterhin erfüllt werden. Eine zulässige Berücksichtigung von wirksamen Schadensminderungsmaßnahmen durch den Sachverständigen Ornithologie führt nicht dazu, dass ‑ wie von der rwP D behauptet ‑ „die Umsetzung so vieler Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen wie nur möglich letztendlich immer in einer Bewilligungsfähigkeit münden“ würde.

538 Vor dem dargestellten Hintergrund konnte bei dem insbesondere in Rede stehenden Wanderfalkenhorst in der Hinterkellau auch die Nutzung mehrerer Horste innerhalb eines Reviers durch Wanderfalken in Anschlag gebracht und auf vorhandene geeignete Brutplätze in der Umgebung sowie ‑ ergänzend ‑ auf die Erweiterung von Nistnischen verwiesen werden (vgl. dazu unten Pkt. II.8.5.4.5.). Für das Auerwild sind die Auswirkungen des vorhabensbedingten Lebensraumverlustes vom Sachverständigen Wildökologie zwar zunächst als bedeutend nachteilig eingestuft worden, durch die Anpassungen im Bereich der CEF‑Maßnahmenflächen bzw. die Schaffung hinreichender Ersatzräume (vgl. Auflage 305 betreffend CEF‑Maßnahmenflächen im Umfang von 601 ha) hätten diese Auswirkungen aber auf vernachlässigbar „herabgestuft“ werden können. Auch im Zusammenhang mit dem Beschädigungsverbot bzw. dem Lebensstättenschutz vermag die rwP D mit ihrem Hinweis auf die Heranziehung der RVS „Vogelschutz an Verkehrswegen“ keine Rechtswidrigkeit aufzuzeigen.

539 Da die dargestellten, insoweit nicht zu beanstandenden Ausführungen des BVwG die maßgebliche rechtliche Beurteilung ‑ konkret das Verneinen der Verwirklichung eines artenschutzrechtlichen Verbotstatbestandes ‑ zu tragen vermögen, kommt den seitens der rwP D ins Treffen geführten (und wie dargestellt: vereinzelt vorliegenden) Begründungsmängeln keine Relevanz zu. Es ist nämlich nicht ersichtlich und wurde auch nicht aufgezeigt, dass die zu Unrecht erfolgte Bezugnahme auf die Population beim Tötungsverbot etwas an der ‑ zu Recht herangezogenen ‑ Einschätzung des Fehlens einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos für das Individuum ändern würde. Auf die seitens der rwP D monierte 5 %‑Schwelle gemäß der RVS „Vogelschutz an Verkehrswegen“ wird im angefochtenen Erkenntnis zwar im Zusammenhang mit dem Tatbestand der Störung (S 308), nicht jedoch mit demjenigen der Tötung Bezug genommen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die ‑ wenn auch im Zusammenhang mit dem Tötungsrisiko nicht maßgebliche ‑ Einschätzung, es liege kein erhöhtes Risiko für die Population vor, als nicht entscheidungserheblich.

540 Gleiches gilt für das Revisionsvorbringen hinsichtlich der Ausnahmetatbestände. In der angefochtenen Entscheidung wird die Frage der Zulässigkeit einer Ausnahmebewilligung angesprochen. Diese Hinweise sind zwar für sich genommen im vorliegenden Kontext nicht nachvollziehbar, ändern aber nichts daran, dass der angefochtenen Entscheidung deutlich erkennbar zugrunde liegt, dass keiner der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände als verwirklicht angesehen wurde und dementsprechend keine Ausnahmebewilligung zu erteilen war. Der insoweit ins Treffen geführte Begründungsmangel zieht somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nach sich.

541 Dass die geltend gemachten Begründungsmängel eine Bekämpfbarkeit der angefochtenen Entscheidung durch die Parteien bzw. eine Überprüfbarkeit durch den Verwaltungsgerichtshof hindern würden, vermag die rwP D nicht aufzuzeigen und ergibt sich für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht.

542 Hinsichtlich der ‑ nach Ansicht der rwP D bei der Beurteilung der Auswirkungen des Projekts zu Unrecht berücksichtigten ‑ Demontage der bestehenden Leitung ergibt sich aus den zugrunde liegenden gutachterlichen Äußerungen, dass danach differenziert wurde, ob die Demontage in jenen Teilräumen erfolgen sollte, in denen auch ein Neubau geplant ist (vgl. etwa UVGA S 704 ff, 959; Ergänzung zum UVGA S E 131, wo festgehalten wurde, dass sich in jenen Teilräumen, in denen ein Neubau geplant ist, ein Saldo zugunsten des Rückbaus von ca. 9,7 km ergebe). Dass bei der Beurteilung, ob eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos vorliegt, eine Verminderung des bestehenden Kollisionsrisikos durch die Demontage einer (infolge der dünneren Seile schlechter sichtbaren) Leitung im Nahebereich der neu zu errichtenden 380 kV‑Salzburgleitung berücksichtigt wird, ist dem Grunde nach nicht zu beanstanden.

543 Eine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung vermag die rwP D mit ihrem Vorbringen ebenfalls nicht aufzuzeigen. Das BVwG hat jeweils für die drei maßgeblichen Verbotstatbestände die Inhalte der ‑ wie das BVwG festhält: miteinander korrespondierenden ‑ gutachterlichen Äußerungen der Sachverständigen Ornithologie und Wildökologie dargestellt, sich mit dem ‑ entgegenstehenden ‑ Vorbringen der rwP D auseinandergesetzt und in einer nicht als unschlüssig anzusehenden Beweiswürdigung die Ausführungen der bestellten Sachverständigen als nachvollziehbar angesehen. Dies ist auch nicht zu beanstanden, insoweit das BVwG die gutachterlichen Darlegungen als ausreichend angesehen hat, um eine erhebliche Störung und einen Funktionsverlust der geschützten Lebensstätten zu verneinen, bzw. die Bauzeitbeschränkungen als ausreichend erachtet wurden, um ‑ in Verbindung mit den weiteren Maßnahmen ‑ Störungen während der Bauphase bzw. eine Vernichtung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu verneinen. Gleiches gilt für die Annahme, dass die Eignung der in Rede stehenden neu zu schaffenden Lebensräume ohne eine von der rwP D geforderte „Brutvogelkartierung“ beurteilt werden könne. Die nach der Beschwerdeverhandlung mit Stellungnahme vom 22. August 2017 vorgelegte Äußerung der rwP D hat das BVwG in seine Überlegungen mit einbezogen (vgl. angefochtenes Erkenntnis S 300). Eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung wird diesbezüglich nicht aufgezeigt. Insbesondere wird nicht konkret dargelegt, welche Inhalte dieser Äußerung nicht bereits Gegenstand des bisherigen Verfahrens gewesen und ungenügend berücksichtigt worden seien. Vor dem Hintergrund der seitens des BVwG für die Bauphase als maßgeblich erachteten Bauzeitbeschränkungen sowie des lediglich temporär vorgesehenen Einsatzes vermag die rwP D auch mit ihrem Vorbringen zur ungenügenden Bedachtnahme auf die Materialseilbahn nicht aufzuzeigen, inwieweit dem damit behaupteten Begründungsmangel Relevanz zukommen soll (vgl. darüber hinaus die Ausführungen in der Anlage E 3 zur Ergänzung des UVGA, S E 3 ‑ 367, wonach die Materialseilbahnen als temporäre Anlagen während der Bauzeit bei der Erstellung des Gutachtens berücksichtigt worden und unter Berücksichtigung der Auflagenvorschläge keine negativen erheblichen Auswirkungen auf die Avifauna zu erwarten seien).

544 8.5.4.4. Dem Vorwurf der rwP D, das BVwG habe zu Unrecht die Bestimmungen des Sbg. NSchG (gemeinsam mit den Bestimmungen des Sbg. JG) auf ausschließlich dem Jaggesetz unterliegende Arten angewendet, ist Folgendes entgegenzuhalten:

545 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im hg. Erkenntnis Ra 2018/03/0066, Rn. 42, zum Verhältnis zwischen den Bestimmungen des Sbg. NSchG und des Sbg. JG geäußert und sodann fallbezogen festgehalten:

„Entgegen dieser materiengesetzlichen Aufteilung beurteilt das VwG das Vorliegen artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände für alle durch das Projekt betroffenen Tierarten nach dem Sbg. NSchG. Wie ausgeführt ist dieses jedoch jedenfalls nicht auf die unstrittig durch das Vorhaben betroffenen Raufußhuhnarten anwendbar. Diesbezüglich hat das VwG der Rechtslage nicht Rechnung getragen, weshalb seine Entscheidung insofern nicht nachvollziehbar erscheint. [...]“

546 Dieser Vorwurf trifft im vorliegenden Fall aber nicht zu. Zwar ist einzuräumen, dass das BVwG im Zusammenhang mit den jagdbaren Wildtieren auch auf die Bestimmungen des Sbg. NSchG verwiesen hat, allerdings wurden bei allen betroffenen Verbotstatbeständen die entsprechenden Bestimmungen des § 103 Abs. 2 Sbg. JG nicht nur angeführt, sondern es erfolgte jeweils eine Prüfung am Maßstab dieser Bestimmung. Inwieweit eine daneben erfolgte Bezugnahme auf die (wenn auch insoweit nicht maßgeblichen) Bestimmungen des Sbg. NSchG dazu führt, die Nachvollziehbarkeit der diesbezüglichen Begründung bzw. die Rechtssicherheit zu beeinträchtigen, vermag die rwP D nicht aufzuzeigen.

547 Gleiches gilt für den in der Revision monierten Verweis auf die Regelung des § 3a Abs. 4 Sbg. NSchG. Auch wenn dieser Verweis bei den dem Sbg. JG unterliegenden Vogelarten fehl am Platz ist, ergibt sich aus der angefochtenen Entscheidung nicht (und wird in der Revision der rwP D nicht dargelegt), dass das BVwG diese Bestimmung für seine Begründung diesbezüglich tragend herangezogen hätte. Auch wenn es insoweit nicht um Ersatzleistungen im Sinn des Naturschutzrechtes geht, ist das BVwG im Ergebnis dennoch zutreffend davon ausgegangen, dass die Schaffung von Ersatzlebensräumen als CEF‑Maßnahmen im Zuge der Beurteilung des Vorliegens des Verbotstatbestandes der Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten berücksichtigt werden kann.

548 8.5.4.5. Schließlich erblickt die rwP D eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses darin, dass mit der Formulierung der Auflage 236 das rechtliche Schicksal der Genehmigung von einem nach Rechtskraft ‑ ohne Mitsprachemöglichkeit der Parteien ‑ vorzulegenden Projektbestandteil abhängig gemacht worden sei.

549 Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem seitens der rwP D diesbezüglich ins Treffen geführten Erkenntnis vom 22. November 2018, Ro 2017/07/0033, Folgendes ausgesprochen:

„171 Die Auflage sieht zwar eine Verpflichtung der mitbeteiligten Partei vor, nach Vorlage des Maßnahmenkonzepts eine ‚Freigabe‘ durch die Behörde zu erwirken und danach die Maßnahme umzusetzen. Die Behörde hat nach dem Wortlaut der Auflage das (entsprechend aufbereitete) Maßnahmenkonzept ‚freizugeben‘, es also in irgendeiner Form zu prüfen, zu beurteilen und zu bewilligen und gleichzeitig die mitbeteiligte Partei zur Umsetzung dieses Konzepts zu verpflichten. Diese ‚Freigabe‘ beinhaltet die für die Genehmigungsfähigkeit des gesamten Projektes relevante Verpflichtung der mitbeteiligten Partei zur Durchführung einer Maßnahme, die letztlich den Verlust von Feuchtlebensräumen im Längental kompensieren soll. Wie das Verfahren, das zur ‚Freigabe‘ des Konzeptes und zu seiner Verbindlichkeit gegenüber der mitbeteiligten Partei führen soll, aber konkret ausgestaltet wird, bleibt offen.

172 [...] Im vorliegenden Fall geht es vielmehr (erst) um die inhaltliche Gestaltung eines entscheidungsrelevanten Teils eines Bewilligungsbescheides, wobei in einem abgesonderten behördlichen ‚Freigabeverfahren‘ ohne erkennbare Mitwirkung von Verfahrensparteien Kompensationsmaßnahmen konkretisiert und letztlich verbindlich vorgeschrieben werden sollen.

173 4.3. Solche maßgeblichen Festlegungen eines Konsenses haben aber nicht in einem nur zwischen dem Konsenswerber und der Behörde zu führenden, dem Bewilligungsverfahren nachgelagerten Verfahren, sondern im Bewilligungsverfahren selbst durch Konkretisierung im Bewilligungsbescheid zu erfolgen; nur so steht den anderen Verfahrensparteien auch die Möglichkeit zur Mitsprache und allenfalls zur Erhebung von Rechtsmitteln einerseits sowie zur Überprüfung der Einhaltung des Konsenses andererseits offen [...].

174 [...] Auch im vorliegenden Fall bewirkt die Auflage A.XII.11.12 die Auslagerung desjenigen Teils des Ermittlungsverfahrens, dessen positives Ergebnis erst Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung selbst ist, in ein gesondertes Verfahren (vgl. dazu auch VwGH 24.11.2005, 2005/07/0107). Der Umstand, dass es sich im vorliegenden Fall bei der Vorschreibung der Ersatzmaßnahme in Spruchpunkt A.I.4. um eine die Genehmigungsfähigkeit des Projektes erst herstellende Auflage handelt, macht im Übrigen den Unterschied zu den Fällen aus, die den hg. Erkenntnissen vom 20.12.2016, Ro 2014/03/0035, oder vom 19.12.2013, 2011/03/0160, zu Grunde lagen, und die sich mit Auflagen im Zusammenhang mit dem Monitoring des Vorhabens im Zuge der Projektumsetzung befassten.“

550 Dazu ist zunächst anzumerken, dass schon der Grad der Determinierung bzw. Konkretisierung der beiden betroffenen Auflagen nicht miteinander vergleichbar ist, weil bei der hier gegenständlichen Auflage 236 ‑ anders als in der dem Erkenntnis Ro 2017/07/0033 zugrunde liegenden Konstellation ‑ die den mbP auferlegte Verpflichtung (zu Erweiterung zweier bestehender Felsnischen) sowie die dabei zu erfüllenden Anforderungen (hinsichtlich Verortung, Größe und Schutzfunktion) in der Auflage selbst hinreichend bestimmt sind und lediglich die Vorlage und Abstimmung eines Detailkonzepts vorgeschrieben wird.

551 Soweit die rwP D moniert, das BVwG habe auf eine Erfolgswahrscheinlichkeit der Maßnahme im Rahmen einer ex ante‑Beurteilung (und nicht auf den tatsächlichen Erfolgseintritt) abgestellt, weil Prognosen nie mit endgültiger Sicherheit ausgestattet seien, ist anzumerken, dass auch der seitens der rwP D ins Treffen geführte Leitfaden der EK aus 2007 davon spricht, dass die Maßnahmen „mit großer Sicherheit ausreichen, um Beschädigungen oder Zerstörungen zu vermeiden“ (S 54). Eine ‑ von der rwP D diesbezüglich verlangte ‑ „hundertprozentige Sicherheit“ ist darin nicht gefordert.

552 Darüber hinaus ist von Bedeutung, dass das BVwG ‑ unter Verweis auf die gutachterlichen Ausführungen sowie eine Tabelle der potenziell geeigneten Felswände/Brutplätze für Wanderfalken im 5 km‑Umkreis um die Hinterkellau in der Ergänzung zum UVGA, S E 140 f ‑ davon ausgegangen ist, dass Wanderfalken in der Regel mehrere Horste abwechselnd benutzen, auch das in Hinterkellau ansässige Paar einen solchen Wechselhorst nutze, im Umfeld um die Hinterkellau geeignete Nistmöglichkeiten bestünden und das betreffende Wanderfalkenpaar den insoweit fraglichen Brutplatz nach Errichtung der geplanten Leitung nicht mehr nutzen, sondern auf vorhandene geeignete Brutplätze in der Umgebung ausweichen werde (angefochtenes Erkenntnis S 309 ff). Auch in dem im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG erstatteten Ergänzungsgutachten vom 19. Juni 2017 wurde zum Ausdruck gebracht, dass durch die Formulierung der Auflage 236 dem Vorsorgeprinzip entsprochen wird (S 50, 120).

553 Ausgehend davon kann aber nicht gesagt werden, dass es sich bei der Auflage 236 (und noch weniger bei dem darin bezogenen Detailkonzept) um die inhaltliche Gestaltung eines entscheidungsrelevanten Teils eines Bewilligungsbescheides handelt, weshalb die im Erkenntnis Ro 2017/07/0033 getroffenen Aussagen auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden können. Der Auflage 236 lässt sich daher auch keine Bedeutung dahingehend beimessen, dass ein positives Ergebnis hinsichtlich der Abstimmung des Detailkonzeptes mit der Behörde erst Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung wäre.

8.6. Naturschutz - Gebietsschutz

554 8.6.1. Das BVwG hält zu diesem Themenbereich ‑ soweit für die vorliegenden Revisionsverfahren von Relevanz ‑ Folgendes fest:

555 8.6.1.1. Das BVwG stellt zunächst zum Nocksteingebiet (im Folgenden: N‑Gebiet) fest, dass dieses nicht als Important Bird Area (IBA) in der aktuellen IBA‑Liste geführt werde und diesbezüglich kein Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich anhängig sei. Weiters verweist es auf die umfangreiche Auseinandersetzung der belangten Behörde mit diesem Themenbereich, als deren Ergebnis nach Gegenüberstellung der zahlreichen gutachterlichen Stellungnahmen festgehalten worden sei, dass das N‑Gebiet weder die zahlen- noch die flächenmäßige Eignung aufweise, um als (faktisches) Vogelschutzgebiet anerkannt zu werden, zumal geschützte Arten nur mit einem bis maximal vier Brutpaaren vorkämen. Dem Gebiet komme keine hervorgehobene Stellung im Verhältnis zu anderen möglichen Schutzflächen zu und es trage auch nicht in signifikanter Weise zur Arterhaltung bei. Nach Ansicht des Sachverständigen Ornithologie sei keines der maßgeblichen Kriterien erfüllt. Zudem seien für sämtliche vorkommende Brutvogelarten bereits zahlreiche Schutzgebiete in Westösterreich ausgewiesen. Der Sachverständige Wildökologie sei ‑ ungeachtet dessen, dass es sich beim N‑Gebiet um einen besonders hochwertigen Vogellebensraum handle ‑ zum gleichen Ergebnis gelangt. Entgegen dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen seien alle vorgelegten Privatgutachten einer fachbereichsbezogenen Bewertung unterzogen worden. Die gutachterlichen Ausführungen der bestellten Sachverständigen seien nachvollziehbar und schlüssig und würden sich an den Kriterien des Art. 4 Vogelschutz‑RL sowie an den seitens der Judikatur anerkannten IBA‑Kriterien orientieren; die entgegenstehenden Äußerungen im Privatgutachten L könnten daran nichts ändern.

556 Auch das seitens der rwP A ins Treffen geführte, 519 km2 große Gebiet „Osterhorngruppe ‑ Salzburger Kalkvoralpen“ (im Folgenden O‑Gebiet) sei in der aktuellen IBA‑Liste nicht als Important Bird Area geführt. Zu dem im Beschwerdeverfahren dazu vorgelegten Privatgutachten L habe der Sachverständige Ornithologie ausgeführt, dass die Abgrenzung des 7 % der gesamten Landesfläche ausmachenden Gebietes unklar sei, zumal Konzentrationen im zentralen und südöstlichen Teil des Gebietes und ornithologisch bedeutsame Lebensräume im westlichen Bereich nur punktuell auftreten würden. Für Waldvogelarten hochwertige Waldflächen würden nur ca. 9 % des gesamten Untersuchungsgebietes ausmachen. Auch sei die Methode der Bestandsschätzung nicht nachvollziehbar und im Vergleich zu bereits ausgewiesenen Schutzgebieten in Westösterreich würden sich die Bestandsdichten einzelner Vogelarten im unteren Drittel bewegen. Das O‑Gebiet sei weder von der EK noch von den Bundesländern noch von BirdLife Österreich im Rahmen der Erstellung der IBA‑Liste als zahlen- oder flächenmäßig geeignetstes Gebiet angeführt worden. Diese Aussagen erachtet das BVwG als nachvollziehbar und schlüssig. Das Vorliegen widerstreitender Fachmeinungen und das Fehlen verlässlicher Voraussetzungen würden nicht den Schluss zulassen, dass das O‑Gebiet in signifikanter Weise zur Arterhaltung beitrage. Den zum Vogelschutz-Gebietsvorschlag vorgelegten Unterlagen mangle es an der erforderlichen Klarheit, die für die Annahme eines faktischen Vogelschutzgebietes notwendig wäre.

557 8.6.1.2. In seinen rechtlichen Erwägungen verweist das BVwG zunächst auf die entsprechenden Ausführungen im bekämpften Bescheid der belangten Behörde, denen sich das BVwG anschließe. Nach Art. 4 Abs. 1 letzter Satz Vogelschutz‑RL seien die Mitgliedstaaten verpflichtet, diejenigen Gebiete als Schutzgebiete auszuweisen, die für die Erhaltung der in Anhang I dieser Richtlinie genannten Arten zahlen- und flächenmäßig am geeignetsten erschienen und die im Verhältnis zu anderen Landschaftsteilen am besten Gewähr für die Verwirklichung der Richtlinienziele bieten würden. Dies sei durch empirische Untersuchungen und eine wertende Gesamtbetrachtung aller in Frage kommender Gebiete einer Region zu beurteilen. Wirtschaftliche Erfordernisse dürften bei der Auswahl und der Abgrenzung eines Vogelschutzgebietes keine Rolle spielen.

558 Gebiete, die den Kriterien eines Schutzgebietes gemäß der Vogelschutz‑RL entsprechen würden, aber nicht ausgewiesen seien, würden als faktische Vogelschutzgebiete gelten. Für diese sehe Art. 4 Abs. 4 Vogelschutz‑RL ein absolutes Verbot jeglicher Beeinträchtigung der Schutzziele vor.

559 Entscheidend für die Einstufung sei die nach quantitativen und qualitativen Kriterien zu bestimmende ornithologische Wertigkeit. Die Bedeutung bzw. der Wert eines Gebietes sei umso höher, je mehr Vogelarten vorkommen würden und je bedrohter diese seien. Für die Auswahl sei auf wissenschaftlich fundierte Konzepte zurückzugreifen, wobei die IBA‑Liste der Naturschutzorganisation BirdLife als ein derartig geeignetes Konzept gelte und sowohl vom EuGH als auch vom Verwaltungsgerichtshof als solches anerkannt worden sei. Die Liste habe zwar keinen Rechtsnormcharakter, stelle aber ein gewichtiges Indiz dar. Diese Liste erfasse auch Gebiete, die zwar keiner Schutzregelung unterlägen, aber aus ornithologischer Sicht als schutzwürdig zu qualifizieren seien. Die für eine Ausweisung relevanten Kriterien nach Art. 4 Vogelschutz‑RL sowie die 20 IBA‑Kriterien seien ‑ wie der Sachverständige Ornithologie dargelegt habe ‑ für das N‑Gebiet nicht erfüllt. In zwei ‑ zu Defiziten bei der Ausweisung von Vogelschutzgebieten durch Österreich ergangenen ‑ Urteilen des EuGH (EuGH 23.3.2006, C‑209/04, Kommission/Österreich; 14.10.2010, C‑535/07, Kommission/Österreich) sei das N‑Gebiet nicht eingemahnt worden. Auch in einem Mahnschreiben der Europäischen Kommission vom 30. Mai 2013 sei keine Ausweisung zusätzlicher Vogelschutzgebiete gefordert worden. Zwar könnten Vogelschutzgebiete im Lauf der Zeit auch neu entstehen, allerdings würden mit dem Fortschreiten des Auswahl- und Meldeverfahrens die Darlegungspflichten steigen.

560 Es sei daher davon auszugehen, dass dem N‑Gebiet keine herausragende Eignung für die Erhaltung geschützter Vogelarten zukomme. Gleiches gelte im Hinblick auf die Ergebnisse des diesbezüglichen Beweisverfahrens auch für das O‑Gebiet.

561 8.6.2. Die rwP A machen in diesem Zusammenhang in ihrer Revision, ergänzt in der Stellungnahme vom 20. September 2019, eine unvertretbare Beweiswürdigung durch das BVwG geltend.

562 Sie verweisen auf die im Verfahren vorgelegten, eine Einheit darstellenden naturwissenschaftlichen Studien L 2015c sowie L 2016c (im Folgenden: Studie L), in denen dargelegt worden sei, dass das rund 519 km2 große O‑Gebiet eine herausragende Bedeutung für den Vogelschutz habe, weil darin 28 Arten des Anhangs I der Vogelschutz‑RL (darunter mindestens 18 lokale Brutvogelarten regelmäßig) auftreten würden, in diesem Gebiet zumindest neun Arten national bedeutende Bestände hätten und das Gebiet für zwölf Arten des Anhangs I der Vogelschutz‑RL im Bundesland Salzburg das zahlen- und flächenmäßig geeignetste Areal sei. Die Studie L belege eindeutig, dass es sich beim betreffenden Gebiet um ein faktisches Vogelschutzgebiet handle, das nach Art. 4 Vogelschutz‑RL als besonderes Schutzgebiet auszuweisen sei. Das rund 11 km2 große N‑Gebiet sei als Brutraum von 13 bis 14 Arten nach Anhang I der Vogelschutz‑RL und mit mindestens 110 nachgewiesenen Vogelarten ein besonders wertvolles Teilgebiet des O‑Gebietes und österreichweit fast einzigartig. Die Ergebnisse der Studie L seien in einem Vortragsmanuskript von zwei versierten Salzburger Ornithologen vollinhaltlich bestätigt worden. Zudem weisen die rwP A auf eine (offenbar 2016) bei der Europäischen Kommission eingereichte Beschwerde wegen eines Verstoßes gegen die Vogelschutz‑RL infolge der Nichtausweisung des O‑Gebietes als Vogelschutzgebiet hin.

563 Weiters verweisen die rwP A auf einen von ihnen im Beschwerdeverfahren vorgelegten Auszug (konkret eine Seite) aus einer von zwei wissenschaftlichen Mitarbeitern von BirdLife Österreich erstellten Studie (Studie IBA), der zufolge das O‑Gebiet als eines von sechs neuen Important Bird Areas auszuweisen sei. Daraufhin habe die erstmitbeteiligte Partei unter Einbeziehung der Industriellenvereinigung, des Landes Salzburg und (auch) von BirdLife Österreich eine Kampagne gestartet, mit dem Ziel, dass das BVwG die Studie IBA nicht als Entscheidungsgrundlage heranziehe (dazu werden eine Reihe von E‑Mails betreffend den Versuch, das O‑Gebiet als Vogelschutzgebiet zu nominieren, wiedergegeben). Im Hinblick auf die aus naturschutzfachlicher Sicht nicht nachvollziehbare Reaktion von BirdLife Österreich, wonach eine Ausweisung des O‑Gebietes als Natura 2000‑Gebiet von BirdLife Österreich nicht betrieben werde, müsse mit einer hohen Wahrscheinlichkeit von massiven Interventionen ausgegangen werden. Die aufgezeigte Vorgehensweise bestätige, dass es sich beim O‑Gebiet in Wahrheit um ein neues österreichisches IBA handle. Dass die Studie IBA nunmehr als „internes Arbeitspapier“ bezeichnet werde, ändere nichts daran, dass sie aus fachlicher Sicht abgeschlossen und ein wesentliches Beweismittel sei.

564 Der Sachverständige Ornithologie ‑ so die rwP A weiter ‑ habe sich nicht inhaltlich mit der Studie L auseinandergesetzt und das BVwG habe seine Erwägungen, aus welchen Gründen es die Ausführungen des Sachverständigen Ornithologie als nachvollziehbar und schlüssig angesehen habe, nicht offen gelegt. Zudem habe das BVwG nicht entsprechend gewürdigt, dass die Studie L unter Mitwirkung weiterer regional führender Ornithologen erstellt und das Ergebnis durch das vorgelegte Vortragsmanuskript bestätigt worden sei. Den Ausführungen des BVwG, BirdLife Österreich habe sich von der Beurteilung durch L distanziert, wird entgegengehalten, dass BirdLife Österreich nach einer Vielzahl von Interventionen die eigene Studie IBA nur als „internes Arbeitspapier“ qualifiziert habe, was aber nichts an der Richtigkeit dieses Dokuments ändere. Dem angefochtenen Erkenntnis lasse sich auch nicht entnehmen, weshalb das BVwG die Ausführungen in der Studie L als nicht überzeugend erachtet habe. Die Beweiswürdigung entspreche somit nicht den in näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes postulierten Anforderungen.

565 Zudem seien die mit Schriftsatz vom 21. Juli 2017 vorgelegten Gutachten keiner Beurteilung durch die Sachverständigen unterzogen und insbesondere nicht dem Sachverständigen Ornithologie zur Prüfung vorgehalten worden, weshalb das BVwG auch insoweit von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei.

566 Bei entsprechender Würdigung hätte das BVwG zum Ergebnis gelangen können, dass es sich beim O‑Gebiet um ein faktisches Vogelschutzgebiet handle. Dies vorausgesetzt, wäre die Genehmigung im Hinblick auf das ‑ unmittelbar anwendbare ‑ absolute Verschlechterungsverbot nach Art. 4 Abs. 4 Vogelschutz‑RL zu versagen gewesen.

567 8.6.3. Die mbP halten diesem Vorbringen der rwP A in ihrer Revisionsbeantwortung Folgendes entgegen:

568 Die mbP verweisen zunächst (unter Bezugnahme insbesondere auf näher zitierte Rechtsprechung des deutschen Bundesverwaltungsgerichtes) darauf, dass im Hinblick auf die bereits sehr weit fortgeschrittene Phase der Ausweisung von Vogelschutzgebieten für das Vorliegen eines (neuen) faktischen Vogelschutzgebietes besondere Darlegungsanforderungen bestünden. Die Vermutung, außerhalb der gemeldeten Vogelschutzgebiete existiere kein faktisches Vogelschutzgebiet, könne nur durch den Nachweis sachwidriger Erwägungen bei der Gebietsabgrenzung widerlegt werden. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 16. April 2004, 2001/10/0156, zu den Voraussetzungen für das Vorliegen eines faktischen Vogelschutzgebietes ausgesprochen, nur Lebensräume, die (unter Berücksichtigung der Anzahl der vorkommenden Arten und ihrer Bedrohung) für sich betrachtet in signifikanter Weise zur Arterhaltung beitragen, gehörten zum Kreis der im Sinn des Art. 4 Vogelschutz‑RL geeignetsten Gebiete. Zu den Bewertungskriterien zählten neben der Seltenheit und Gefährdung einer Vogelart u.a. Populationsdichte und Artenvielfalt eines Gebietes sowie die Erhaltungsperspektive der Art.

569 Die derart erforderliche Nachweisführung sei dem Privatgutachter L der rwP A nicht gelungen. Die bestellten Sachverständigen Ornithologie sowie Wildökologie, die Naturschutz-Fachabteilung des Landes Salzburg sowie der Privatsachverständige der Grundstückseigentümerin Österreichische Bundesforste AG seien alle zum Ergebnis gelangt, dass das N‑Gebiet ‑ ebenso wie das O‑Gebiet ‑ kein faktisches Vogelschutzgebiet sei.

570 Zu der seitens der rwP A ins Treffen geführten Studie IBA verweisen die mbP auf die Stellungnahme von BirdLife Österreich, wonach es sich dabei nur um ein noch nicht fertiggestelltes Arbeitspapier handle, das vom Vorstand noch nicht approbiert sei. Zwar könnten nach Ansicht von BirdLife Österreich einzelne Teile des O‑Gebietes allenfalls IBA‑würdig sein, dies betreffe aber nicht die Trasse der 380 kV‑Salzburgleitung.

571 Zusammengefasst würden weder das N‑Gebiet noch das O‑Gebiet über die zahlen- und flächenmäßige Eignung verfügen, um als Vogelschutzgebiet gelten zu können, was das BVwG im Rahmen seiner Beweiswürdigung auch verdeutlicht habe. Daraus ergebe sich auch, dass die für den Teilraum 3 ermittelte Resterheblichkeit zutreffend sei.

572 8.6.4. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu Folgendes erwogen:

573 8.6.4.1. Im Hinblick auf die seitens der rwP A insoweit als unvertretbar angesehene Beweiswürdigung durch das BVwG wird betreffend den bei der Überprüfung der Beweiswürdigung durch den Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden Maßstab sowie zur hier im Besonderen angesprochenen Frage der Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichtes mit mehreren (einander widersprechenden) Sachverständigengutachten zunächst auf die Ausführungen in Pkt. II.5.1.2. (Rn. 216 ff) und die dort wiedergegebene Rechtsprechung verwiesen.

574 8.6.4.2. Zur Berücksichtigung bzw. zum Schutz sogenannter faktischer Vogelschutzgebiete ist allgemein Folgendes vorauszuschicken:

575 Nach Art. 4 Abs. 1 Vogelschutz‑RL sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, diejenigen Gebiete zu besonderen Schutzgebieten zu erklären, die für die Erhaltung der in Anhang I genannten Arten zahlen- und flächenmäßig am geeignetsten sind. Dies entspricht der verstärkten Schutzregelung, die Art. 4 Vogelschutz‑RL insbesondere für die in Anhang I aufgezählten (besonders geschützten) Arten vorsieht. Die in Art. 2 Vogelschutz‑RL genannten wirtschaftlichen Erfordernisse dürfen bei der Auswahl und Abgrenzung eines Schutzgebietes nicht berücksichtigt werden. Die Ausweisung hat bestimmten, in der Richtlinie festgelegten ornithologischen Kriterien zu folgen (vgl. zu allem etwa EuGH 19.5.1998, C‑3/96, Kommission/Niederlande, Rn. 55 ff, mwN). Die Ausweisung eines besonderen Schutzgebietes kann nicht das Ergebnis einer isolierten Prüfung des ornithologischen Wertes jeder einzelnen in Rede stehenden Fläche sein, sondern muss unter Berücksichtigung der natürlichen Grenzen des betroffenen Ökosystems erfolgen; die ornithologischen Kriterien, auf denen die Ausweisung ausschließlich zu beruhen hat, müssen wissenschaftlich begründet sein (vgl. EuGH 14.1.2016, C‑141/14, Kommission/Bulgarien, Rn. 30).

576 Der den Mitgliedstaaten bei der Auswahl der Gebiete zustehende Ermessensspielraum bezieht sich nicht darauf, diejenigen Gebiete zu besonderen Schutzgebieten zu erklären, die nach ornithologischen Kriterien am geeignetsten sind, sondern nur auf die Anwendung dieser Kriterien für die Bestimmung der geeignetsten Gebiete (siehe EuGH 23.3.2006, C‑209/04, Kommission/Österreich, Rn. 33, mwN; weiters 26.4.2018, C‑97/17, Kommission/Bulgarien, Rn. 65).

577 Weiters hat der EuGH die ornithologische Studie „Inventory of Important Bird Areas ‑ IBA“ (dort konkret das IBA 89) als wissenschaftliches Beweismittel für die Frage anerkannt, ob ein Mitgliedstaat seiner Verpflichtung nach Art. 4 Abs. 1 Vogelschutz‑RL (zur Ausweisung der geeignetsten Gebiete als Schutzgebiete) nachgekommen ist. Das genannte Verzeichnis ist zwar rechtlich nicht verbindlich, kann aber auf Grund des anerkannten wissenschaftlichen Wertes als Bezugsgrundlage verwendet werden (vgl. zu allem EuGH C‑3/96, Rn. 68 ff). Für die Ermittlung der Lage der geschützten Arten sind die aktuellsten verfügbaren wissenschaftlichen Daten heranzuziehen (so der EuGH im Zusammenhang mit dem Verzeichnis IBA 2000 im Urteil vom 25.10.2007, C‑334/04, Kommission/Griechenland, Rn. 25 ff). Auch das IBA 2000 stellt eine Bezugsgröße dar, auf deren Grundlage beurteilt werden kann, ob der Mitgliedstaat zahlen- und flächenmäßig genügend Gebiete als besondere Schutzgebiete ausgewiesen hat (EuGH C‑334/04, Rn. 28; weiters EuGH 13.12.2007, C‑418/04, Kommission/Irland, Rn. 54 ff). Der EuGH hat diesbezüglich auf die von BirdLife International verwendeten Kriterien als objektiv nachprüfbare ornithologische Kriterien Bezug genommen (vgl. EuGH 26.4.2018, C‑97/17, Kommission/Bulgarien, Rn. 78; weiters C‑418/04, Rn. 56).

578 Nach Art. 4 Abs. 4 Vogelschutz‑RL treffen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, um die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume sowie die Belästigung der Vögel, sofern sich diese auf die Zielsetzungen dieses Artikels erheblich auswirken, in den in Abs. 1 und 2 genannten Schutzgebieten zu vermeiden. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist diese Verpflichtung auch dann zu beachten, wenn das betreffende Gebiet nicht zu einem besonderen Schutzgebiet erklärt worden ist, obwohl dies hätte geschehen müssen, weil es zu den zahlen- und flächenmäßig für die Erhaltung geschützter Arten geeignetsten Gebieten im Sinn von Art. 4 Abs. 1 Vogelschutz‑RL gehört (vgl. EuGH 18.3.1999, C‑166/97, Kommission/Frankreich, Rn. 38 f, mwN; C‑418/04, Rn. 84).

579 Ausgehend von den Begründungserwägungen des EuGH hat der Verwaltungsgerichtshof angenommen, dass aus Art. 4 Vogelschutz‑RL eine Pflicht der in einem Genehmigungsverfahren zuständigen Verwaltungsbehörde (bzw. eines Gerichts) abzuleiten ist, bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte zu ermitteln, ob ein von einem Vorhaben betroffenes Gebiet die Merkmale eines (sogenannten) „faktischen“ Vogelschutzgebietes aufweist, und gegebenenfalls auch ohne formelle Ausweisung eines besonderen Schutzgebietes die auf die Vermeidung von Beeinträchtigungen abzielenden Regelungen des Art. 4 Abs. 4 Vogelschutz‑RL anzuwenden (VwGH 27.6.2002, 99/10/0159).

580 Im Zusammenhang mit der Qualifikation eines Gebietes als „faktisches“ Vogelschutzgebiet bzw. mit den Anforderungen an die Begründung der Annahme einer solchen Gebietsqualität hat der Verwaltungsgerichtshof

„Feststellungen betreffend das Vorkommen natürlicher Lebensraumtypen im Sinne des Anhanges I der [Vogelschutz-RL], der einheimischen Arten des Anhanges II der Richtlinie, des Repräsentativitätsgrades des in dem Gebiet vorkommenden natürlichen Lebensraumtyps, der vom natürlichen Lebensraumtyp eingenommenen Fläche sowie seines Erhaltungsgrades, der Größe und Dichte der Populationen der betreffenden Art in diesem Gebiet, ihres Isolierungsgrades, des Erhaltungsgrades ihrer Habitate und schließlich des relativen Wertes der Gebiete“

als erforderlich erachtet (VwGH 16.4.2004, 2001/10/0156, Pkt. 15.4.2., unter Verweis auf VwGH 99/10/0159; vgl. weiters VwGH 21.5.2012, 2010/10/0147).

581 Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis 2001/10/0156, Pkt. 15.4.3.2., näher zitierte Rechtsprechung des deutschen Bundesverwaltungsgerichtes zum auch hier maßgeblichen Art. 4 Vogelschutz‑RL begründend herangezogen, der sich Folgendes entnehmen lasse:

„[Aus Art. 4 Abs. 1 und 2 Vogelschutz‑RL] folgt nicht, dass sämtliche Landschaftsräume unter Schutz gestellt werden müssen, in denen vom Aussterben oder sonst bedrohte Vogelarten vorkommen. Vielmehr haben die Mitgliedstaaten die Gebiete auszuwählen, die im Verhältnis zu anderen Landschaftsteilen am besten die Gewähr für die Verwirklichung der Richtlinienziele bieten. Die Richtung gibt insbesondere Art. 4 Abs. 1 Satz 1 VSch‑RL vor. Schutzmaßnahmen sind danach zu ergreifen, soweit sie erforderlich sind, um das Überleben und die Vermehrung der im Anhang I aufgeführten Vogelarten und der in Art. 4 Abs. 2 VSch‑RL angesprochenen Zugvogelarten sicherzustellen. Die Auswahlentscheidung hat sich ausschließlich an diesen ornithologischen Erhaltungszielen zu orientieren [...] Unter Schutz zu stellen sind die Landschaftsräume, die sich nach ihrer Anzahl und Fläche am ehesten zur Arterhaltung eignen. Welche Gebiete hierzu zählen, legt das Gemeinschaftsrecht nicht im Einzelnen fest. Jeder Mitgliedstaat muss das Seine zum Schutz der Lebensräume beitragen, die sich auf seinem Hoheitsgebiet befinden. Entscheidend ist die ornithologische Wertigkeit, die nach quantitativen und nach qualitativen Kriterien zu bestimmen ist [...] Je mehr der im Anhang I aufgeführten oder in Art. 4 Abs. 2 VSch‑RL genannten Vogelarten in einem Gebiet in einer erheblichen Anzahl von Exemplaren vorkommen, desto höher ist der Wert als Lebensraum einzuschätzen. Je bedrohter, seltener oder empfindlicher die Arten sind, desto größere Bedeutung ist dem Gebiet beizumessen, das die für ihr Leben und ihre Fortpflanzung ausschlaggebenden physischen und biologischen Elemente aufweist. Nur Lebensräume und Habitate, die unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe für sich betrachtet in signifikanter Weise zur Arterhaltung in dem betreffenden Mitgliedstaat beitragen, gehören zum Kreis der im Sinne des Art. 4 VSch‑RL geeignetsten Gebiete. Die Mitgliedstaaten können die Kriterien für die vom Gemeinschaftsrecht geforderte Auswahl festlegen. Machen sie von dieser Möglichkeit [...] keinen Gebrauch, so kommt als Entscheidungshilfe die sog. IBA‑Liste in Betracht, die unter der Bezeichnung ,Important Bird Areas in Europe‘ erstmals im Jahre 1989 erschienen und im Jahre 2000 neu gefasst worden ist. In dem IBA‑Katalog 2000 sind neben den Gebieten, die aufgrund von Vorschriften des nationalen und des europäischen Gemeinschaftsrechts oder aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen unter Schutz stehen, auch alle Gebiete erfasst, die keiner Schutzregelung unterliegen, aus ornithologischer Sicht aber ebenfalls als schutzwürdig zu qualifizieren sind. [...]

[...] Zu den Bewertungskriterien gehören neben Seltenheit, Empfindlichkeit und Gefährdung einer Vogelart u.a. die Populationsdichte und Artendiversität eines Gebiets, sein Entwicklungspotential und seine Netzverknüpfung (Kohärenz) sowie die Erhaltungsperspektiven der bedrohten Art. Die Eignungsfaktoren mehrerer Gebiete sind vergleichend zu bewerten. Gehört ein Gebiet nach dem naturschutzfachlichen Vergleich zu den für den Vogelschutz ,geeignetsten‘ Gebieten, ist es zum Vogelschutzgebiet zu erklären. Unterschiedliche fachliche Wertungen sind möglich. Die Nichtmeldung eines Gebiets ist nicht zu beanstanden, wenn sie fachwissenschaftlich vertretbar ist. Die Vertretbarkeitskontrolle umfasst auch die Netzbildung in den einzelnen Bundesländern, hat aber auch insoweit den Beurteilungsrahmen der Länder zu beachten. In dem Maße, in dem sich die Gebietsvorschläge eines Landes zu einem kohärenten Netz verdichten, verringert sich die richterliche Kontrolldichte. Mit dem Fortschreiten des mitgliedstaatlichen Auswahl- und Meldeverfahrens steigen die prozessualen Darlegungsanforderungen für die Behauptung, es gebe ein (nichterklärtes) ,faktisches‘ Vogelschutzgebiet, das eine ,Lücke im Netz‘ schließen solle. [...]“

582 8.6.4.3. Ausgehend davon ist für den vorliegenden Fall Folgendes festzuhalten:

583 Vorauszuschicken ist zunächst, dass das Revisionsvorbringen ‑ insbesondere im Zusammenhang mit der Studie IBA ‑ primär auf die Qualifikation des O‑Gebietes als faktisches Vogelschutzgebiet abzielt, dessen ungeachtet aber auch Ausführungen zum N‑Gebiet (als besonders wertvollem Teilgebiet) enthält.

584 Zu der (im behördlichen Verfahren primär in Rede stehenden) Einstufung des N‑Gebietes als faktisches Vogelschutzgebiet enthält die ‑ vom BVwG herangezogene und auszugsweise dargestellte ‑ Ergänzung zum UVGA vom Jänner 2015 Ausführungen zur Gebietsabgrenzung und zu den (angenommenen) Beständen (S E 152 ff) sowie eine Prüfung sowohl anhand der Kriterien nach Art. 4 Vogelschutz‑RL als auch anhand der (sogenannten) IBA‑Kriterien (S E 163 ff). In der zusammenfassenden Beurteilung (S E 173) wurde das N‑Gebiet zwar als ein „sehr hoch sensibles“ Gebiet anerkannt, das Vorliegen eines faktischen Vogelschutzgebietes allerdings verneint, weil der Prozentanteil keiner einzigen im N‑Gebiet vorkommenden Brutvogelart im Vergleich zum österreichischen Bestand das für eine zahlenmäßige Eignung notwendige konservative 1 %‑Kriterium erfülle und zudem für sämtliche vorkommenden Brutvogelarten des Anhangs I der Vogelschutz‑RL bereits zahlreiche Schutzgebiete in der Region Westösterreich ausgewiesen seien.

585 Die belangte Behörde, deren Ausführungen sich das BVwG ausdrücklich anschließt, hat im angefochtenen Bescheid (S 197 ff) die dazu (wiederum primär zum N‑Gebiet) vorgelegten fachgutachterlichen Stellungnahmen dargestellt. Weiters wurde auf eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen Ornithologie zur Einstufung des O‑Gebietes als faktisches Vogelschutzgebiet verwiesen, der zufolge eine detaillierte Beurteilung des (das O‑Gebiet betreffenden) Privatsachverständigengutachtens (ua. deshalb) nicht seriös durchführbar sei, weil dieser Untersuchung keine neuen Untersuchungsergebnisse zugrunde lägen, die ornithologisch sensibelsten Bereiche abseits der projektierten 380 kV‑Salzburgleitung lägen und die Datengrundlagen lückenhaft bzw. zum Teil veraltet seien; eine Neubeurteilung sei somit nicht erforderlich. Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung zudem zugrunde, dass im Bereich der Vogelschutz‑RL das Gebietsauswahl- und -meldeverfahren des Bundeslandes Salzburg nicht mehr als defizitär anzusehen und die Anerkennung eines (neuen) faktischen Vogelschutzgebietes nur noch unter engen Voraussetzungen möglich sei. Ausgehend von den Gutachten verneinte die belangte Behörde eine hervorgehobene Stellung des N‑Gebietes bzw. erachtete die Ausführungen zum flächenmäßigen Vorschlag betreffend das O‑Gebiet im Hinblick auf die verwendete Methode als nicht nachvollziehbar.

586 In dem im Beschwerdeverfahren erstatteten - im angefochtenen Erkenntnis ebenfalls auszugsweise wiedergegebenen - Gutachten des Sachverständigen Ornithologie wird auf die Studie L betreffend die Qualifikation des O‑Gebietes als faktisches Vogelschutzgebiet eingegangen (S 81 ff, S 111 ff). Auf Grund der Größe des Gebietes von ca. 519 km2 sei nach Ansicht des Sachverständigen zwar anzunehmen, dass einzelne ornithologische Kriterien erfüllt seien. Ob es sich dabei um ein zahlen- und flächenmäßig geeignetstes Gebiet handle, sei aber spekulativ. Unklar sei ‑ neben der Grenzziehung des Gebietsvorschlages insgesamt ‑ auch, inwieweit die Auswahl der Untersuchungsgebiete (von denen sich lediglich zwei innerhalb der geplanten Leitungstrasse befänden) repräsentativ für das gesamte O‑Gebiet sei. Die für Waldvogelarten hochwertigen Waldflächen würden nur etwa 9 % des gesamten Gebietes abdecken. Die genaue Methode der Bestandsabschätzung sei nicht nachvollziehbar und die herangezogenen Daten würden teilweise aus den 1990er Jahren stammen. Aus einer diesbezüglich vorgelegten Tabelle sei ersichtlich, dass die Bestandsdichten einzelner Arten im Vergleich zu bereits ausgewiesenen Schutzgebieten in Westösterreich im unteren Drittel lägen. Zwar gebe es innerhalb des vorgeschlagenen Gebietes ‑ unregelmäßig verteilt ‑ ornithologisch bedeutsame Lebensräume, im südwestlichen und westlichen Bereich (in dem die Trasse liege) würden derartige Lebensräume aber nur punktuell auftreten. Ausgehend davon gebe es keine belastbaren Hinweise darauf, dass es sich beim O‑Gebiet um ein zahlen- und flächenmäßig geeignetstes Gebiet handle.

587 Das BVwG hat ‑ und dies blieb unbestritten ‑ einleitend festgestellt, dass weder das N‑Gebiet noch das O‑Gebiet in der aktuellen IBA‑Liste als „Important Bird Area“ geführt werde und auch kein Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich bezüglich der Vogelschutz‑RL anhängig sei, in dem die Ausweisung weiterer Schutzgebiete im Bundesland Salzburg eingemahnt werde. An dem zuerst genannten Umstand vermag auch der seitens der rwP A ins Treffen geführte E‑Mail‑Verkehr im Zusammenhang mit der ‑ von BirdLife Österreich als internes Arbeitspapier bezeichneten ‑ Studie IBA nichts zu ändern. Die Behauptung, die „Gegenwehr“ der erstmitbeteiligten Partei, von BirdLife sowie des Landes Salzburg (gegen eine Einstufung des O‑Gebietes als IBA) bestätige, dass es sich „in Wahrheit um ein neues Österreichisches IBA“ handle, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar. Die bloße Spekulation, es müsse von massiven Interventionen ausgegangen werden und BirdLife habe sich offensichtlich von fachfremden Motiven leiten lassen, vermag eine Aufnahme in die IBA‑Liste nicht zu ersetzen. Im Hinblick auf die dargestellte Rechtsprechung des EuGH ist es somit nicht zu beanstanden, dass das BVwG den Umstand der fehlenden Aufnahme des O‑Gebietes in die IBA‑Liste in seine Beurteilung (betreffend das Nicht-Vorliegen eines faktischen Vogelschutzgebietes) miteinbezogen hat.

588 Gestützt insbesondere auf die oben bezogenen Gutachten der von ihm bestellten Sachverständigen hat das BVwG in der Folge festgehalten, dass weder das N‑Gebiet noch das O‑Gebiet in einer signifikanten Weise zur Arterhaltung beitragen würden. Der rwP A ist zuzugestehen, dass einzelne dazu erfolgte beweiswürdigende Ausführungen des BVwG (etwa zur fehlenden Berücksichtigung des Leitungsabbaus im Hagengebirge in der Studie L) für sich genommen nicht aussagekräftig sind. Mit dem diesbezüglichen Vorbringen vermag die Revision aber nicht aufzuzeigen, dass die Beweiswürdigung insgesamt unschlüssig wäre. Hinsichtlich des N‑Gebietes konnte das BVwG die sachverständige Äußerung heranziehen, dass die maßgeblichen (IBA‑ bzw. Art. 4 Vogelschutz‑RL‑)Kriterien im Hinblick auf die fehlende zahlenmäßige Eignung nicht erfüllt seien. Betreffend das O‑Gebiet ist es nicht als unschlüssig anzusehen, Aspekte wie die unklare Methode der Bestandsabschätzung, die nicht nachvollziehbare Gebietsabgrenzung des O‑Gebietes, die nicht dargelegte Repräsentanz der ausgewählten Untersuchungsräume bzw. das nur punktuelle Vorhandensein bedeutsamer Lebensräume im Bereich des geplanten Trassenverlaufs für die Beurteilung heranzuziehen. Auch die Revision vermag nicht aufzuzeigen, dass diese Aspekte unmaßgeblich wären. Es wird auch nicht dargelegt, dass die vorgenommene Abgrenzung des Gebietsvorschlags zum O‑Gebiet ‑ im Sinn der oben (Pkt. II.8.6.4.2.) dargestellten Rechtsprechung des EuGH ‑ unter Berücksichtigung der natürlichen Grenzen des betroffenen Ökosystems erfolgt wäre. Mit den Verweisen auf das Vorhandensein bestimmter Vorkommen bzw. Bestände wird für sich genommen nicht aufgezeigt, dass das O‑Gebiet (bzw. allenfalls das N‑Gebiet) im Verhältnis zu anderen Landschaftsteilen bzw. bereits ausgewiesenen Schutzgebieten am besten die Gewähr für die Erhaltung der geschützten Arten bieten würde. Im Hinblick auf die vom BVwG herangezogenen Sachverständigengutachten ist die nicht erfolgte Einstufung des O‑Gebietes als faktisches Vogelschutzgebiet als auf wissenschaftlichen Kriterien beruhend anzusehen. Der Verweis auf abweichende wissenschaftliche Auffassungen (in der Studie L) zeigt noch keine (vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende) Unschlüssigkeit der vom BVwG vorgenommenen Beweiswürdigung auf.

589 Den Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis sowie den darin angesprochenen Gutachten selbst lässt sich entnehmen, dass sich die vom BVwG bestellten Sachverständigen mit der Studie L auseinandergesetzt und dargelegt haben, aus welchen Gründen sie die darin gezogenen Schlüsse nicht teilen. Zu der seitens der rwP A monierten unterbliebenen Vorlage der mit Schriftsatz vom 21. Juli 2017 vorgelegten Unterlagen an die bestellten Sachverständigen ist Folgendes anzumerken: Abgesehen davon, dass laut Verhandlungsprotokoll (S 135) die diesbezügliche fachliche Erwiderung in der mündlichen Verhandlung in Anwesenheit des Sachverständigen Ornithologie präsentiert wurde, wird in der Revision nicht näher dargelegt, welches inhaltlich neue, über die zuvor vorgelegten Unterlagen hinausgehende Vorbringen nach Ansicht der rwP A insoweit unberücksichtigt geblieben wäre. Es fehlt daher im Zusammenhang mit dem derart behaupteten Verfahrensmangel schon an einer entsprechenden Relevanzdarstellung.

590 Auch mit der in der Revision erhobenen Rüge, das BVwG habe die mit Stellungnahme vom August 2017 seitens der rwP A übermittelte Seite aus der Studie IBA nicht berücksichtigt bzw. diese nicht den von ihm bestellten Sachverständigen vorgelegt, wird keine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung aufgezeigt, zumal das BVwG insoweit die seitens BirdLife Österreich erfolgte Mitteilung, dass die betreffende Studie noch nicht fertiggestellt sei und eine Ausweisung des O‑Gebietes als Schutzgebiet nicht verfolgt werde, heranziehen durfte und in der bezogenen Seite als Quelle der darin getroffenen Aussagen ihrerseits auf frühere Studien von L verwiesen wurde.

8.7. Naturschutz - Ersatzleistungen / Interessenabwägung / Auflagen

591 8.7.1. Das BVwG hält zu diesem Themenbereich ‑ soweit für die vorliegenden Revisionsverfahren von Relevanz ‑ zunächst fest, dass es durch die vorgeschriebenen Ersatzleistungen zu einer Verringerung der vorhabensbedingten Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft von „bedeutend nachteilig“ auf „merklich nachteilig“ komme. Die negativen Auswirkungen des Vorhabens könnten zwar nicht faktisch verhindert werden, es komme aber zu einer Kompensation der zu erwartenden Beeinträchtigungen. Die Auswahl der Ersatzleistungen sei auf Vorschlag der mitwirkenden Naturschutzbehörde entsprechend den vom naturschutzfachlichen Sachverständigen festgelegten Kriterien erfolgt. Das BVwG erachtet die Ausführungen des Sachverständigen Landschaft zur Eignung und zur Bewertung der Ersatzleistungen als schlüssig und nachvollziehbar.

592 Der Sachverständige Landschaft habe schlüssig angegeben, wie er auf die 1.166.800 Wertpunkte für die Taugl‑Au gekommen sei und dass Ersatzleistungen auch anderswo vorgeschrieben werden könnten, wenn in unmittelbarer Nähe keine Ersatzflächen vorhanden seien. In den Beschwerden sei der sachverständigen Bewertung nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden.

593 In der rechtlichen Beurteilung erfolgt zuerst die Interessenabwägung nach § 3a Abs. 2 Sbg. NSchG. Anschließend geht das BVwG ‑ da ein Vorrang der besonders wichtigen öffentlichen Interessen und das Fehlen einer geeigneten, die Naturschutzinteressen weniger beeinträchtigenden Alternativlösung als gegeben angenommen wird ‑ auf den Ersatzleistungsbedarf nach § 3a Abs. 4 Sbg. NSchG ein, nach dessen erstem Satz „die durch den Eingriff zu erwartende Beeinträchtigung durch möglichst der Art und dem Gewicht des Eingriffs entsprechende Ersatzleistungen auszugleichen“ ist. Während bei Eingriffen in Lebensräume von Tieren und Pflanzen der dritte Satz des § 3a Abs. 4 Sbg. NSchG einschlägig sei und somit „vor allem die Schaffung von Ersatzlebensräumen“ in Betracht komme, habe die Behörde bei einer Beeinträchtigung anderer geschützter Rechtsgüter freie Hand.

594 Zu den vorgeschriebenen Ersatzleistungen in der Weitwörther Au verweist das BVwG darauf, dass diese Teil des Europaschutzgebietes „Salzachauen“ sei, das Europaschutzgebiet vom gegenständlichen Freileitungsprojekt aber nicht berührt werde. Die Ersatzleistung umfasse in der Zone B Maßnahmen betreffend Wald, Offenland, Gewässer und Besucherlenkungsmaßnahmen. Hinsichtlich der Auenwerkstatt würden die positiven Auswirkungen den Erholungswert betreffen. Der Vorschreibung der im Spruch genannten Ersatzleistungen stünden keine (europa)rechtlichen Hindernisse entgegen. Hinsichtlich des geplanten Wegesystems in der Auenwerkstatt habe der Sachverständige Landschaft angegeben, dass es dadurch zu keiner Verschlechterung der aktuellen Situation komme.

595 Zu den ebenfalls in Rede stehenden Ersatzleistungen „Waldumwandlung Taugl‑Au“ und „Naturwaldreservat Tauglboden“ legt das BVwG dar, dass kein konkretes Vorbringen zur behaupteten mangelnden Eignung dieser Ersatzleistungen erstattet worden sei.

596 8.7.2.1. Die rwP A verweisen zunächst auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere VwGH Ro 2017/07/0033) im Zusammenhang mit der Vorschreibung von Auflagen. Demnach sei es unzulässig, mittels Auflage einen Teil des Ermittlungsverfahrens in ein gesondertes Verfahren auszulagern. Auflagen müssten eindeutig bestimmt sein, es müsse sich um eine konkrete Maßnahme und nicht um einen Auftrag zur Erstellung und Vorlage eines Konzeptes handeln. Hinsichtlich vorgesehener Ersatzflächen müsse die rechtliche Verfügbarkeit durch Zustimmung der Verfügungsberechtigten nachgewiesen sein.

597 Daran anschließend wird auf die ‑ nach den Ausführungen des Sachverständigen Landschaft zwingend erforderliche ‑ Vorschreibung zweier Ersatzleistungen (nach § 3a Abs. 4 Sbg. NSchG) im Zusammenhang mit der Weitwörther Au (Zone B, „Auenwerkstatt“) verwiesen. Bereits in den Beschwerden an das BVwG hätten die rwP A vorgebracht, dass die erforderlichen Zustimmungserklärungen der Grundeigentümer nicht nachgewiesen worden seien. Die seitens der mitwirkenden Naturschutzbehörde ins Treffen geführte Zustimmung in Form von Optionsverträgen, auf die das BVwG Bezug genommen habe, sei als Nachweis nicht geeignet, zumal es sich dabei nicht um „liquide“ Zustimmungen handle. Das BVwG habe sich mit den Einwendungen der rwP A, wonach keine liquiden Zustimmungen vorlägen, nicht auseinandergesetzt und sei auch dadurch von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.

598 Weiters sei das BVwG auch nicht darauf eingegangen, dass hinsichtlich der Auenwerkstatt, die in einem Europaschutzgebiet errichtet werden solle, keine Genehmigungsfähigkeit bestehe, weil die Errichtung eines Bauwerkes in der vorliegenden Dimension in diesem sensiblen Gebiet unzulässig sei. Für die Umsetzung dieser Ersatzleistung seien daher gesonderte, nachgelagerte Verfahren notwendig, was nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unzulässig sei. Zudem sei die Vorschreibung der angesprochenen Ersatzleistungen nicht hinreichend bestimmt, weil sie bloß auf Planungs- und Grobkonzepte verweisen würde.

599 Schließlich verweisen die rwP A noch auf die vom BVwG abgeänderten Nebenbestimmungen 236 und 425, die jeweils auf ein auszuarbeitendes und mit der Behörde abzustimmendes Detailkonzept Bezug nehmen. Auch insoweit liege ein Abweichen vom hg. Erkenntnis Ro 2017/07/0033 vor.

600 Die geltend gemachten Begründungsmängel seien auch relevant, weil die Genehmigungsfähigkeit des vorliegenden Projektes die Vorschreibung geeigneter Ersatzleistungen voraussetze.

601 8.7.2.2. Die rwP F erachten die vom BVwG genehmigten Ausgleichsmaßnahmen „Waldumwandlung Taugl‑Au“ und „Naturwaldreservat Tauglboden“ in ihrer Revision als ungeeignet. Die verfügte Unterschutzstellung des Waldstückes Tauglboden bringe keine Verbesserung des Ist‑Zustandes mit sich, zumal es sich um ein sehr steiles Gebiet handle, das nur sehr eingeschränkt (forst- sowie jagdwirtschaftlich) bewirtschaftet werden könne. Die Gebiete würden nicht aus ökologisch nachvollziehbaren Gründen als Ausgleichsmaßnahmen herangezogen, sondern nur, weil es sich um die einzig verfügbaren größeren Flächen handle. Zudem stehe die Taugl‑Au in keinem räumlichen Zusammenhang mit dem gegenständlichen Leitungsvorhaben, was § 3a Abs. 4 Sbg. NSchG widerspreche.

602 Weiters führen die rwP F ‑ unter der Überschrift „Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 17/5 UVP‑G 2000“ ‑ aus, dass das Vorhaben „bei richtiger Auslegung der Abwägungsgründe zwischen öffentlichen Interessen und dem Salzburger Naturschutzgesetz“ zu einem Versagen der Genehmigung hätte führen müssen. Die belangte Behörde habe versucht, durch Vorschreibung möglichst vieler Maßnahmen in Bezug auf das Landschaftsbild und den Naturschutz bzw. durch immer mehr Ausgleichsmaßnahmen die Bewilligung der 380 kV‑Salzburgleitung zu ermöglichen. Richtigerweise komme es aber nicht auf die Quantität der Ausgleichsmaßnahmen an, sondern auf die Intensität der Eingriffe.

603 8.7.2.3. Die rwP G verweisen in ihrer Stellungnahme vom 17. August 2020 auf das ‑ einige Parallelen zum vorliegenden Verfahren aufweisende ‑ Erkenntnis des BVwG vom 26. August 2014, W104 2000178‑1, mit dem der Genehmigungsantrag zur Errichtung einer 220 kV‑Leitung ua. unter Bezugnahme auf das hohe Interesse an der Erhaltung des Charakters des dort betroffenen Landschaftsraumes abgewiesen worden sei. Unter Heranziehung dieser Judikatur und der Massivität der hier vorliegenden Auswirkungen des Vorhabens 380 kV‑Salzburgleitung sei die nach Durchführung einer naturschutzrechtlichen Interessenabwägung erfolgende Abweisung des gegenständlichen Antrags der mbP das einzige mit der Judikatur in Einklang stehende Ergebnis.

604 8.7.3. Die mbP bringen vor, dass die dem hg. Erkenntnis Ro 2017/07/0033 zugrunde liegende Konstellation mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar sei. Die gegenständlich vorgeschriebenen Ersatzleistungen seien detailliert begutachtet worden und es lägen Konzepte des Sachverständigen sowie eines Architekten vor. Die Maßnahmen für die Zone B seien bereits in den Einreichunterlagen definiert worden. Darüber hinaus seien die Ersatzleistungen auch verortet. Die im hg. Erkenntnis Ro 2017/07/0033 aufgeworfenen Kritikpunkte lägen bei der 380 kV‑Salzburgleitung somit nicht vor.

605 Auch wenn die Frage der Grundverfügbarkeit im angefochtenen Erkenntnis nur ergänzend geprüft worden sei, sei festzuhalten, dass das Land Salzburg über sämtliche Verträge verfüge, damit die Ersatzleistungen in der Weitwörther Au durchgeführt werden können. Die Grundfläche für die Auenwerkstatt befinde sich bereits im Eigentum des Landes Salzburg, ansonsten liege ein Optionsvertrag mit dem Grundeigentümer vor. Entgegen der Ansicht der rwP A seien die Ersatzleistungen auch ausreichend spezifiziert.

606 Im Ergebnis würden die angesprochenen Ersatzleistungen den sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergebenden Grundsätzen entsprechen, weil sie verortet, im Detail geprüft und konkretisiert worden seien.

607 Die Eignung der Ersatzleistungsprojekte (auch hinsichtlich Taugl‑Au und Tauglboden) sei fachlich festgestellt worden. Die rwP F hätten nicht in konkretisierter Weise dargelegt, weshalb die angesprochenen Projekte nicht geeignet seien.

608 8.7.4. Der Verwaltungsgerichtshof hält dazu Folgendes fest:

609 8.7.4.1. Die Vorschreibung der ins Treffen geführten Ersatzleistungen ist Teil der Genehmigung gemäß § 17 Abs. 1 UVP‑G 2000, die unter Mitanwendung der (im Bescheid der belangten Behörde aufgelisteten) materiellen Genehmigungsbestimmungen erteilt wird, wobei für die hier gegenständliche Vorschreibung ‑ soweit für die vorliegenden Revisionsverfahren von Relevanz ‑ Folgendes ausgeführt wird:

„§ 15 Abs 2, § 18 Abs 2, § 21, § 24, § 25, § 50 Abs 1, Abs 2 und Abs 3, Salzburger Naturschutzgesetz 1999, in Mitanwendung von § 3a Abs 2 leg. cit., weiters in Mitanwendung der einschlägigen Schutzgebietsverordnungen sowie der nachstehenden Vorschreibung von Ersatzleistungen gemäß § 3a Abs 4 Salzburger Naturschutzgesetz 1999:

● Weitwörther Au, Zone B entsprechend den Ausführungen der [R] ([R] 2014, Grobkonzept für naturschutzfachliche Maßnahmen und [R] 2015, Bewertung der möglichen Ersatzleistungen und Präzisierung des Grobkonzeptes für Weitwörther Au, Zone B). Das Ersatzleistungsprojekt ist spätestens 4 Jahre nach Baubeginn umzusetzen.

● ‚Auenwerkstatt‘ Weitwörther Au auf [...] entsprechend den Ausführungen der [R] (Bewertung der möglichen Ersatzleistungen und Präzisierung des Grobkonzeptes für die Weitwörther Au, Zone B) und gemäß Planungskonzept von Architekt [H] vom 23.4.2014 bzw. darauf aufbauenden Detail- und Ausführungsplanungen samt Ausstattung, Möblierung bzw. Ver- und Entsorgungseinrichtungen, Parkplätzen, Zufahrt sowie Außenanlagen. Das Ersatzleistungsprojekt ist spätestens 2 Jahre nach Baubeginn fertigzustellen.

● [...]

● Waldumwandlung Taugl‑Au, entsprechend dem von den Antragstellerinnen mit Schriftsatz vom 24.7.2015 angeregten Projekt und den Ausführungen der [R GmbH ...]. Diese Ersatzleistung ist dauerhaft sicherzustellen.

● Naturwaldreservat Tauglboden, entsprechend dem von den Antragstellerinnen mit Schriftsatz vom 24.7.2015 angeregten Projekt und den Ausführungen der [R GmbH ...]. Diese Ersatzleistung ist dauerhaft sicherzustellen.“

610 8.7.4.2. Zur Darstellung des seitens der rwP A insoweit ins Treffen geführten hg. Erkenntnisses Ro 2017/07/0033 wird zunächst auf die Ausführungen in Pkt. II.8.5.4.5. (Rn. 549 f) verwiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis beanstandet, dass in einem abgesonderten behördlichen „Freigabeverfahren“ ohne erkennbare Mitwirkung von Verfahrensparteien Kompensationsmaßnahmen konkretisiert und letztlich verbindlich vorgeschrieben werden sollten und damit die maßgeblichen Festlegungen eines Konsenses in einem dem Bewilligungsverfahren nachgelagerten Verfahren ‑ und somit ohne Mitsprachemöglichkeit für die Verfahrensparteien ‑ erfolgen sollte. Die inhaltliche Gestaltung des entscheidungsrelevanten Teils des Bewilligungsbescheides hat im Bewilligungsverfahren selbst durch Konkretisierung im Bewilligungsbescheid zu erfolgen (siehe Rn. 172 f des zitierten Erkenntnisses).

611 Der Verwaltungsgerichtshof teilt nicht die Auffassung der rwP A, dass mit der eingangs dargestellten Vorschreibung von Ersatzleistungen den mbP in einer dem Anlassfall zum hg. Erkenntnis Ro 2017/07/0033 vergleichbaren Weise ein unbestimmter Auftrag erteilt worden sei und damit die inhaltliche Gestaltung des Genehmigungsbescheides bzw. eines entscheidungsrelevanten Teils ‑ nämlich die Konkretisierung der Ersatzleistungen ‑ einem abgesonderten Verfahren vorbehalten bleibe. Die hier gegenständliche Vorschreibung stellt auf näher bezeichnete Ausführungen bzw. Konzepte des Sachverständigen Landschaft sowie eines (bestimmt bezeichneten) Architekten ab. Eine erst zu erfolgende Vorlage und daran anschließende Freigabe oder Genehmigung eines Konzeptes ist nicht vorgesehen. Der wiederholten Bezugnahme des BVwG auf die Prüfung der Eignung und die Bewertung der fraglichen Ersatzleistungen durch den Sachverständigen Landschaft lässt sich vielmehr entnehmen, dass dieser die Ersatzleistungen aus fachlicher Sicht als hinreichend bestimmt angesehen hat, um sie einer Bewertung zuzuführen (vgl. in diesem Sinn auch den Hinweis im Bescheid der belangten Behörde vom 14. Dezember 2015, S 337, wonach die Behördengutachter [der Naturschutzbehörde] zum Schluss gekommen seien, dass die einzelnen Projekte grundsätzlich für eine behördliche Vorschreibung detailliert genug ausgearbeitet seien). Die maßgebliche Festlegung des Inhalts der Vorschreibung ist somit durch die angefochtene Entscheidung selbst erfolgt. Der Inhalt dieser Ersatzleistungen und ihre Bewertung unterlagen auch dem Parteiengehör.

612 Dass (hinsichtlich einzelner der betroffenen Grundstücke) Optionsverträge vorgelegt wurden, steht der Annahme des Vorliegens der notwendigen Zustimmungserklärungen nicht entgegen, zumal das Bestehen eines Optionsvertrages weder dazu führt, dass Zweifel darüber bestehen, ob die Zustimmung erteilt wurde, noch aus diesem Grund diffizile Erwägungen über Fortgeltung und Inhalt einer Zustimmungserklärung erforderlich wären (vgl. diesbezüglich VwGH 2.10.2007, 2004/10/0183).

613 Soweit die rwP A eine Genehmigungsfähigkeit der Auenwerkstatt im Hinblick auf das Europaschutzgebiet Salzachauen in Abrede stellen und damit offenbar (nähere Darlegungen erfolgen diesbezüglich nicht) eine aus naturschutzrechtlichen Erwägungen resultierende Unzulässigkeit der Genehmigung geltend machen, ist auf die Regelung des § 4 Abs. 2 Sbg. NSchG hinzuweisen, der zufolge Maßnahmen, die erforderlich sind, um die von den Naturschutzbehörden vorgeschriebenen Auflagen oder Ausgleichsmaßnahmen nach ua. § 3a Abs. 4 Sbg. NSchG zu verwirklichen, keiner Bewilligungs- oder Anzeigepflicht nach diesem Gesetz unterliegen. Zudem ergibt sich aus dem angefochtenen Erkenntnis, dass der Sachverständige Landschaft das geplante Wegesystem in der Auenwerkstatt daraufhin geprüft hat, ob es dadurch zu einer Verschlechterung der aktuellen Situation komme, und dies im Ergebnis verneint hat.

614 Darüber hinaus wird noch Folgendes angemerkt:

615 Zwar bedingt der in § 3a Abs. 4 Sbg. NSchG normierte Ausgleich der zu erwartenden Beeinträchtigung, dass die Ersatzleistungen realisierbar sind. Gemäß § 48 Abs. 1 lit. h und i Sbg. NSchG ist der Nachweis der erforderlichen Zustimmung des Grundeigentümers bzw. der privatrechtlichen Möglichkeit der Verwirklichung beabsichtigter behördlicher Vorschreibungen zu erbringen (vgl. VwGH 5.11.2014, 2013/10/0275, wonach gemäß § 48 Abs. 1 lit. h Sbg. NSchG in einem Antrag auf naturschutzbehördliche Bewilligung die Zustimmung des Grundeigentümers oder sonst Verfügungsberechtigten durch eine schriftliche Zustimmungserklärung nachzuweisen ist). Der Zweck dieser Regelung liegt darin, dass naturschutzrechtliche Bewilligungsverfahren grundsätzlich nur in den Fällen geführt werden sollen, in denen sichergestellt erscheint, dass das geplante Vorhaben nicht allein schon wegen der fehlenden Zustimmung des Grundeigentümers zum Scheitern verurteilt ist (vgl. VwGH 1.6.2005, 2005/10/0072).

616 Eine Regelung, wonach für die Vornahme von Ersatzleistungen allenfalls erforderliche Bewilligungen jedenfalls bereits zum Zeitpunkt der Vorschreibung vorliegen müssen, enthält das Sbg. NSchG hingegen nicht (§ 48 Abs. 1 lit. e Sbg. NSchG verweist lediglich auf die Angabe über bereits vorliegende Bewilligungen bzw. Berechtigungen oder eingeleitete Verfahren nach anderen für das Vorhaben in Betracht kommenden Rechtsvorschriften). Dies ist auch vor dem Hintergrund der Stellung der Ersatzleistungen im Gefüge des § 3a Sbg. NSchG nicht anzunehmen. Ersatzleistungen sind nämlich nicht Teil des Antrags und auch keine projektändernden Auflagen, sondern sie sind erst nach Durchführung der Interessenabwägung nach § 3a Abs. 2 und 3 Sbg. NSchG (dann, wenn den Interessen des Naturschutzes nicht der Vorrang zukommt) von Amts wegen durch Bescheid (wie vorliegend im Genehmigungsbescheid der belangten Behörde vom 14. Dezember 2015 geschehen) vorzuschreiben, wobei die konkrete Ausgestaltung einer Beurteilung und Bewertung auf sachverständiger Ebene bedarf (im vorliegenden Fall erfolgte die Auswahl der Ersatzleistungen nach den Ausführungen des BVwG auf Vorschlag der mitwirkenden Naturschutzbehörde entsprechend den vom naturschutzfachlichen Sachverständigen festgelegten Kriterien).

617 Eine ‑ bereits dem Grunde nach ‑ bestehende Unmöglichkeit der Durchführung oder zu verneinende Genehmigungsfähigkeit der vorgeschriebenen Ersatzleistungen wird mit dem ‑ nicht näher konkretisierten ‑ Verweis der rwP A auf „nachgelagerte Verfahren“ bzw. „materiengesetzliche Bewilligungen“ nicht dargetan.

618 Somit vermögen die rwP A mit ihrem Vorbringen zu den genannten Ersatzleistungen im Ergebnis keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidungen aufzuzeigen.

619 8.7.4.3. Soweit die rwP A in der Formulierung der Auflage 236 ebenfalls einen Widerspruch zum hg. Erkenntnis Ro 2017/07/0033 sehen, kann auf die diesbezüglichen Ausführungen in Pkt. II.8.5.4.5. (Rn. 549 f) zur fehlenden Vergleichbarkeit des jeweiligen Grades der Determinierung bzw. Konkretisierung der betroffenen Auflagen verwiesen werden. Dies gilt gleichermaßen für die seitens der rwP A monierte Auflage 425.

620 8.7.4.4. Zum Vorbringen der rwP F ist auf Folgendes hinzuweisen: Die Würdigung eines Sachverständigengutachtens ist ‑ wie dargestellt ‑ Teil der Beweiswürdigung. Ob ein Verwaltungsgericht einem Gutachten folgt oder nicht, stellt eine Frage der Beweiswürdigung und nicht eine Frage der rechtlichen Beurteilung dar. Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen (auf die Ausführungen in Pkt. II.5.1.2., Rn. 216 ff, wird verwiesen).

621 Dass das BVwG die Beweiswürdigung hinsichtlich des Sachverständigengutachtens betreffend die Ersatzleistungen in den Bereichen Taugl‑Au und Tauglboden in unschlüssiger Weise vorgenommen hätte, vermag die Revision mit ihrem nicht auf gleicher fachlicher Ebene erstatteten Vorbringen nicht aufzuzeigen. Daran vermag weder der Hinweis, es handle sich um ein sehr steiles und daher nur eingeschränkt wirtschaftlich nutzbares Gelände, noch der Verweis auf das Fehlen anderer verfügbarer Flächen etwas zu ändern. Soweit die rwP F den ‑ wenn auch nicht näher dargelegten ‑ fehlenden räumlichen Zusammenhang zwischen der Taugl‑Au und dem Leitungsvorhaben ins Treffen führen, genügt der Hinweis, dass der von den rwP F damit offenbar ins Treffen geführte dritte Satz des § 3a Abs. 4 Sbg. NSchG von der Verwirklichung der Ersatzleistungen „möglichst“ in unmittelbarer räumlicher Nähe spricht.

622 Wenn die rwP F vorbringen, es komme nicht auf die Quantität der Ausgleichsmaßnahmen, sondern auf die Intensität der Eingriffe an, ist dem entgegenzuhalten, dass das BVwG entsprechend den Vorgaben des § 3a Sbg. NSchG zunächst eine (nicht zu beanstandende ‑ vgl. dazu die Ausführungen unter Pkt. II.9.2.4., Rn. 654) Interessenabwägung durchgeführt und anschließend nach Abs. 4 der genannten Bestimmung den Ersatzleistungsbedarf und die Eignung der vorgesehenen Ersatzleistungen geprüft hat.

623 Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses wird daher auch mit diesem Vorbringen nicht aufgezeigt.

624 8.7.4.5. Zum diesbezüglichen Vorbringen der rwP G genügt der Hinweis, dass aus der ‑ zu einem anderen Vorhaben ergangenen ‑Entscheidung des BVwG mangels Identität des Verfahrensgegenstandes und der jeweils betroffenen Landschaftsräume für das hier angefochtene Erkenntnis nichts abgeleitet werden kann. Eine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Rechtswidrigkeit der vom BVwG durchgeführten Interessenabwägung (vgl. zu dieser erneut die Ausführungen unter Pkt. II.9.2.4., Rn. 654) wird mit diesem Vorbringen nicht aufgezeigt.

9. Energiewirtschaft

625 9.1. Zu den maßgeblichen Rechtsgrundlagen des StWG, des Sbg. LEG sowie des Sbg. NSchG wird auf die Darstellung in den Punkten II.4.1. sowie II.8.1. verwiesen.

626 Art. 16 der ‑ allerdings erst mit 1. Jänner 2020 geltenden ‑ Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (im Folgenden VO (EU) 2019/943), ABl. Nr. L 158/54 vom 14.6.2019, lautet auszugsweise:

Artikel 16

Allgemeine Grundsätze für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement

[...]

(8) Die Übertragungsnetzbetreiber dürfen die den Marktteilnehmern zur Verfügung zu stellende Verbindungskapazität nicht beschränken, um einen Engpass in ihrer eigenen Gebotszone zu beheben oder um Stromflüsse zu bewältigen, die aufgrund von Transaktionen innerhalb der Gebotszonen entstanden sind. Unbeschadet der Anwendung von Freistellungen gemäß Absatz 3 und 9 dieses Artikels und der Anwendung von Artikel 15 Absatz 2 gelten die Bestimmungen dieses Absatzes als erfüllt, wenn die folgenden Mindestwerte der verfügbaren Kapazität für den zonenübergreifenden Handel erreicht sind:

a) Bei Grenzen, bei denen ein Ansatz der koordinierten Nettoübertragungskapazität angewandt wird, beträgt der Mindestwert 70 % der Übertragungskapazität, welche die Betriebssicherheitsgrenzwerte einhält und wegen der Ausfallvarianten einen Abzug vornimmt, die gemäß der auf der Grundlage des Artikels 18 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 angenommenen Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement ermittelt wurden.

b) Bei Grenzen, an denen ein lastflussgestützter Ansatz angewandt wird, ist die Mindestkapazität eine bei der Kapazitätsberechnung gesetzte Grenze, die für durch zonenübergreifenden Austausch ausgelöste Lastflüsse verfügbar ist. Die Grenze beträgt 70 % der Kapazität der internen und zonenübergreifenden kritischen Netzelemente, die die Betriebssicherheitsgrenzwerte einhält, wobei Ausfallvarianten zu berücksichtigen sind, die gemäß der auf der Grundlage des Artikels 18 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 angenommenen Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement festgelegt wurden.

Die Gesamtmenge von 30 % kann auf jedem kritischen Netzelement für Zuverlässigkeitsmargen, Ringflüsse und interne Stromflüsse verwendet werden.

[...]“

627 § 71a Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194 in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2013, lautet auszugsweise:

§ 71a. (1) Der Stand der Technik (beste verfügbare Techniken ‑ BVT) im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind; weiters sind unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien der Anlage 6 zu diesem Bundesgesetz zu berücksichtigen.

[...]“

9.2. Energiewirtschaft - besonders wichtiges öffentliches Interesse

628 9.2.1. Das BVwG stellt ‑ gestützt insbesondere auf das UVGA und dessen Ergänzungen, eine Stellungnahme der mitwirkenden Starkstromwegebehörde sowie eine Studie des Umweltbundesamtes ‑ fest, dass am gegenständlichen Projekt ein unmittelbares, besonders wichtiges öffentliches Interesse gemäß § 3a Abs. 2 Sbg. NSchG bestehe. Das Projekt sei auch geeignet, diesem Interesse zu dienen.

629 Die 380 kV‑Salzburgleitung schließe eine wesentliche Lücke im österreichischen Hochspannungsring und diene der Versorgungssicherheit sowie dem europäischen Strombinnenmarkt. Zudem sei das Projekt unabdingbare Voraussetzung für den weiteren Ausbau erneuerbarer Energieträger und von Pumpspeicherkraftwerken. Es sei notwendig für die Erreichung der österreichischen Klimaschutzziele, weil ein ausreichend dimensioniertes und stabiles Übertragungsnetz große Bedeutung für die verstärkte Einbindung volatiler erneuerbarer Energieträger habe. Auch unter Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsgesichtspunkten sei das öffentliche Interesse gegeben. Schließlich führe das gegenständliche Vorhaben zu einer Reduktion der Transportverluste im Übertragungsnetz und zur Vermeidung von teuren und ineffizienten Netzengpassmanagementmaßnahmen. Dies sei auch aus ökologischer Sicht bedeutsam, weil diese „EPM‑Maßnahmen“ fast ausschließlich bei thermischen Kraftwerken abgerufen und somit zusätzliche CO2 ‑Emissionen verursachen würden.

630 Die Berücksichtigung des Vorhabens in den europäischen Netzentwicklungsplänen und insbesondere seine Aufnahme in die unionsweite Liste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse (PCI‑Liste) würden zeigen, dass auch aus europäischer Sicht ein öffentliches Interesse vorliege. Der Umstand, dass das Vorhaben auch dem internationalen Stromhandel diene, führe nicht dazu, dass ein Vorhaben nicht mehr als im öffentlichen Interesse liegend angesehen werden könne.

631 Dem Beschwerdevorbringen, es handle sich beim gegenständlichen Vorhaben um eine unnütze Leistungserhöhung, hält das BVwG die als nachvollziehbar angesehenen „Szenarienrechnungen“ entgegen, denen zufolge die bestehenden Anlagen im Hinblick auf den fortschreitenden Ausbau der erneuerbaren Energieträger in absehbarer Zeit an ihre Grenzen stoßen würden. Der Bau neuer Pumpspeicherkraftwerke und der Ausbau der Windenergie würden neue Anforderungen an das Übertragungsnetz stellen. In diesem Zusammenhang sei auch auf die schon jetzt vorhersehbaren Entwicklungen Bedacht zu nehmen. Weder sei somit die Leistungserhöhung unnütz noch handle es sich ‑ wie behauptet ‑ um eine bloße „Ertragsverbesserung“. Des Weiteren verweist das BVwG zum behaupteten fehlenden Bedarf am Leitungsvorhaben darauf, dass alle Netzausbauvorhaben der erstmitbeteiligten Partei von der E‑Control geprüft und genehmigt werden müssten. Bei der ins Treffen geführten derzeitigen Auslastung von (lediglich) 20‑40% handle es sich um einen Durchschnittswert; die Versorgungssicherheit müsse aber über das gesamte Jahr und zu jedem Zeitpunkt gewährleistet sein. Aus den vom Sachverständigen Energiewirtschaft überprüften Belastungsszenarien werde deutlich, dass die Transportkapazität der 380 kV‑Salzburgleitung dringend gebraucht werde.

632 Das öffentliche Interesse bestehe in einer ausreichenden, sicheren und preiswerten Stromversorgung. Ein solches öffentliches Interesse liege hinsichtlich des gegenständlichen Leitungsvorhabens vor. Die belangte Behörde, deren Sichtweise sich das BVwG anschließe, habe zutreffend die Zielsetzungen des § 4 ElWOG 2010 und den Netzentwicklungsplan (sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene) berücksichtigt. Auf Grund der Integration der Leitungsnetze im Rahmen der europäischen Verbundwirtschaft sei der Begriff der Versorgungssicherheit zu Recht auch im europäischen Kontext betrachtet worden. Das öffentliche Interesse an der Energieversorgung sei weit auszulegen und umfasse auch künftige Weiterentwicklungen, zumal es sich um ein langfristiges Interesse handle und daher Zukunftsprognosen (wie die zugrunde liegenden Szenarienrechnungen) zu berücksichtigen seien.

633 Zur Interessenabwägung nach § 3a Abs. 2 Sbg. NSchG verweist das BVwG auf die Ausführungen des Sachverständigen Landschaft sowie auf die als schlüssig angesehene Beurteilung durch die belangte Behörde, der zufolge das öffentliche Interesse an der Versorgungssicherheit und damit der Realisierung des Vorhabens das dem entgegenstehende naturschutzrechtliche Interesse überwiege.

634 Zwar komme es aufgrund der Art und Länge des Leitungsvorhabens zu erheblichen Eingriffen in die Natur und das Landschaftsbild und seien die Beeinträchtigungen (zum Teil) als hoch bzw. sehr hoch eingestuft worden. Dem sei aber gegenüberzustellen, dass das gegenständliche Vorhaben für die Stromversorgung und die Versorgungssicherheit ‑ wie dargelegt ‑ notwendig sei. Den beschwerdeführenden Parteien sei es nicht gelungen, aufzuzeigen, dass die miteinander konkurrierenden Interessen anders zu gewichten seien.

635 9.2.2. Die rwP A und G machen zu diesem Thema Folgendes geltend:

636 9.2.2.1. Die rwP A bringen in ihrer Stellungnahme vom 21. Jänner 2020 vor, die Interessenabwägung nach § 3a Abs. 2 Sbg. NSchG habe nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen. Voraussetzung für die Durchführung einer derartigen Interessenabwägung sei nämlich ‑ so die rwP A unter Verweis auf das hg. Erkenntnis Ra 2018/03/0066 ‑ das Vorliegen von besonders wichtigen öffentlichen Interessen, denen durch die Verwirklichung der Maßnahme unmittelbar gedient werde. Private oder betriebswirtschaftliche Interessen seien davon nicht erfasst. Wirtschaftliche und soziale Belange könnten zwar herangezogen werden, allerdings müsse das beantragte Projekt unerlässlich bzw. das zugrunde liegende öffentliche Interesse von höchstem Intensitätsgrad sein. Die Zurückstellung des Naturschutzes müsse sich als geradezu evident erweisen.

637 Da das gegenständliche Vorhaben 380 kV‑Salzburgleitung, was das BVwG unberücksichtigt gelassen habe, zu einem überwiegenden Teil ‑ nämlich 70% ‑ dem internationalen Stromhandel und somit nicht der Versorgungssicherheit der Salzburger Bevölkerung diene und energiepolitische Erwägungen daher nicht zur Begründung des öffentlichen Interesses herangezogen werden könnten, liege kein besonders wichtiges öffentliches Interesse im Sinn des § 3a Sbg. NSchG vor.

638 9.2.2.2. Auch die rwP G bringen in ihrer Revision vor, dass die mit dem beantragten Projekt einhergehende „Versiebenfachung der bestehenden Kapazität“ eine „unnütze Leistungserhöhung“ sei. Eine bloße Gewinnoptimierung der mbP diene nicht dem öffentlichen Interesse. Somit wäre keine Interessenabwägung durchzuführen, sondern nach § 3a Abs. 1 Sbg. NSchG dem öffentlichen Interesse am Naturschutz der Vorrang einzuräumen und der Genehmigungsantrag abzuweisen gewesen.

639 Selbst unter der Annahme, dass eine Interessenabwägung durchzuführen gewesen wäre, hätte das BVwG zu einem anderen Ergebnis gelangen müssen. Da das gegenständliche Vorhaben die Prägung der Landschaft wesentlich verändere, wäre das hohe Interesse an der Erhaltung von Landschaften bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen gewesen. Das Interesse an der Errichtung der Freileitung müsse dahinter zurücktreten, zumal keine unmittelbare Gefährdung der Versorgungssicherheit Österreichs drohe. Zudem sei das Fachgebiet Klimawandel zu keinem Zeitpunkt erörtert worden.

640 9.2.3. Die mbP halten diesem Vorbringen in ihrer Revisionsbeantwortung sowie in ihrer Stellungnahme vom 11. März 2020 Folgendes entgegen:

641 Zum behaupteten Fehlen eines besonders wichtigen öffentlichen Interesses verweisen die mbP zunächst auf die Darlegungen im angefochtenen Erkenntnis. Hinsichtlich der seitens der rwP A ins Treffen geführten Nutzung von 70% der technischen Kapazitäten für den internationalen Stromhandel verweisen die mbP auf die mit 1. Jänner 2020 in Kraft getretene VO (EU) 2019/943, durch die (ua.) der grenzüberschreitende Handel gefördert sowie die Versorgungssicherheit und der Ausbau erneuerbarer Energien gewährleistet werden solle. Die in Art. 16 Abs. 8 VO (EU) 2019/943 enthaltene „70%‑Regelung“ solle verhindern, dass etwaige Engpässe in einer Zone zu Beschränkungen der grenzüberschreitenden Verbindungskapazitäten führen. Die Regelung stelle aber nicht auf die 380 kV‑Salzburgleitung ab, sondern gelte für alle Übertragungsnetze in der EU und etwa auch für die 220 kV‑Bestandsleitung. Zudem umfasse der damit angesprochene zonenübergreifende Stromhandel auch Importe und Exporte Österreichs, die (auch) den Salzburger Stromkunden bzw. deren Bedarfsdeckung zugutekämen.

642 Das BVwG habe sich umfassend mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit das Vorhaben dem regionalen, nationalen und europäischen Interesse diene. Eine Zuordnung (etwa in Prozent der Strommenge) sei nicht möglich, zumal alle Ebenen untrennbar miteinander verwoben seien. Die in der VO (EU) 2019/943 enthaltenen Regelungen hätten ‑ so die mbP weiter ‑ keine Auswirkungen auf die Notwendigkeit der 380 kV‑Salzburgleitung; die Leitung liege weiterhin im öffentlichen Interesse. Da die zweitmitbeteiligte Partei durchschnittlich 50% (zu Spitzenzeiten bis zu 80%) der benötigten elektrischen Energie aus dem Übertragungsnetz der erstmitbeteiligten Partei beziehe, werde durch das Vorhaben 380 kV‑Salzburgleitung die Versorgungssicherheit in Salzburg massiv erhöht. Auf nationaler Ebene sei es das mit Abstand wichtigste Projekt, weil damit der innerösterreichische Höchstspannungsring (auf 380 kV‑Ebene) an seiner aktuell empfindlichsten Stelle geschlossen werde. Dies sei auch für den Transport erneuerbarer Energie zu den alpinen Pumpspeichern erforderlich. Zudem werde durch die 380 kV‑Salzburgleitung das Übertragungsnetz derart gestärkt, dass die derzeit fast täglich zu setzenden Engpassmanagementmaßnahmen (samt den daraus resultierenden Kosten) nur mehr in geringerem Umfang erforderlich wären. Schließlich diene die 380 kV‑Salzburgleitung auch dem europäischen Leitungsverbund.

643 Entgegen der Auffassung der rwP G seien auch die Auswirkungen des Vorhabens auf das Klima geprüft worden. Darüber hinaus sei eine Interessenabwägung für sich genommen nicht revisibel, wenn sie ‑ was hier der Fall sei ‑ methodisch richtig vorgenommen worden sei.

644 9.2.4. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Frage Folgendes erwogen:

645 Gemäß § 7 Abs. 1 StWG hat die Behörde die Bau- und Betriebsbewilligung zu erteilen, wenn die elektrische Leitungsanlage dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widerspricht. Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass bei einer verfassungskonformen Auslegung dieser Norm (positiv) geprüft werden müsse, ob ein konkretes Leitungsprojekt dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie entspricht und nicht bloß „nicht widerspricht“ (vgl. VwGH 4.3.2008, 2005/05/0281, mHa VfGH 6.6.2005, B 509/05).

646 Bei der Anwendung des Sbg. NSchG ist gemäß seines § 3a Abs. 1 zwar davon auszugehen, dass dem öffentlichen Interesse am Naturschutz der Vorrang gegenüber allen anderen Interessen eingeräumt werden kann; allerdings sind nach Abs. 2 des § 3a Sbg. NSchG ‑ unter den dort aufgeführten Voraussetzungen ‑ Maßnahmen, die nachweislich unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen dienen, unter weitgehender Wahrung der Interessen des Naturschutzes zu bewilligen. Z 1 des § 3a Abs. 2 Sbg. NSchG normiert als Voraussetzung, dass den anderen öffentlichen Interessen im Einzelfall der Vorrang gegenüber den Interessen des Naturschutzes zukommt.

647 Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt festgehalten, dass die Sicherstellung der Stromversorgung ein öffentliches Interesse darstellt bzw. an der Erhöhung des Anteils der Stromerzeugung aus erneuerbarer Energie und der Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung und Wirtschaft mit kostengünstiger, qualitativer hochwertiger Energie ebenso wie an den positiven Auswirkungen für den Klimaschutz ein öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 30.9.2002, 2000/10/0065, sowie 21.12.2016, Ro 2014/10/0046). Das öffentliche Interesse besteht darin, dass die Stromversorgung ausreichend, sicher und preiswert erfolgt (siehe VwGH 4.3.2008, 2005/05/0281, mwN). Ebenfalls wurde anerkannt, dass es sich dabei um ein langfristiges Interesse handelt, es somit darauf ankommt, ob die Verwirklichung des Vorhabens für die quantitative oder qualitative Gewährleistung der Stromversorgung auf längere Sicht erforderlich ist (vgl. erneut VwGH 2000/10/0065). Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass es für die Beurteilung des von einem Konsenswerber behaupteten Versorgungsinteresses ausreicht, wenn sich die Behörde von der Plausibilität der diesbezüglichen Angaben des Konsenswerbers überzeugt (vgl. VwGH 9.10.2014, 2013/05/0078, mwN). Ertragsverbesserungen oder die Ausweitung des Geschäftsumfangs stellen für sich genommen aber kein öffentliches Interesse dar (vgl. wiederum VwGH 2000/10/0065).

648 In dem seitens der rwP A ins Treffen geführten Erkenntnis vom 16. Dezember 2019, Ra 2018/03/0066, hat der Verwaltungsgerichtshof zum besonders wichtigen öffentlichen Interesse nach § 3a Abs. 2 Sbg. NSchG Folgendes festgehalten:

„51 [...] Schon aufgrund dieses systematischen Zusammenhanges ist davon auszugehen, dass der in § 3a Abs. 2 Sbg. NSchG verwendete Ausdruck der unmittelbaren ,besonders wichtigen Interessen‘ mit dem in Art. 6 Abs. 4 der FFH‑RL normierten Tatbestandmerkmal ,aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher wirtschaftlicher und sozialer Art‘ gleichzusetzen ist. Damit wird auch im Anwendungsbereich des § 3a Abs. 2 Sbg. NSchG im Hinblick auf das strenge Schutzsystem der FFH‑RL auf ein öffentliches Interesse von höchstem Intensitätsgrad abgestellt [...]

[...]

59 C. Voraussetzung für die Durchführung der in § 3a Abs. 2 Sbg. NSchG normierten Interessenabwägung ist das Vorliegen von besonders wichtigen öffentlichen Interessen, welchen durch die Verwirklichung der Maßnahme [...] unmittelbar gedient wird. [...] Der Begriff der ,besonders wichtigen Interessen‘ bzw. der ,zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses‘ wird weder durch das Sbg. NSchG noch durch die FFH‑RL ausdrücklich näher definiert. Schon aus der Begriffsumschreibung ergibt sich aber, dass Vorhaben, die der Verwirklichung ausschließlich privater Interessen dienen, nicht von diesen deckungsgleichen Tatbeständen umfasst sein können, weshalb Projekte und Pläne, die allein den Interessen von Unternehmen oder Einzelpersonen dienen, nicht als besonders wichtige öffentliche Interessen iSd Sbg. NSchG geltend gemacht werden können. Zu besonders wichtigen öffentlichen Interessen sind jedenfalls die in Art. 6 Abs. 4 der FFH‑RL ausdrücklich genannten Aspekte des Schutzes der Gesundheit, der Umwelt und der öffentlichen Sicherheit, überdies auch weitere Belange des gemeinen Wohls zu rechnen. Insoweit können auch wirtschaftliche und soziale Belange, wie z.B. die Erhaltung von Arbeitsplätzen und Aspekte der wirtschaftlichen Entwicklung, herangezogen werden, um Ausnahmen vom Schutzregime zu rechtfertigen [...]. Dabei genügt jedoch nicht, dass derartige wichtige Interessen für die Realisierung eines Plans oder Projekts sprechen, sondern sie müssen in einer doppelten Weise qualifiziert sein. Erforderlich ist, dass sie im Verhältnis zu beeinträchtigten Naturschutzbelangen ,überwiegend‘ und zugleich ,zwingend‘ sind. Mit dieser Verdopplung wird zum Ausdruck gebracht, dass nicht von vornherein jedes öffentliche Interesse zur Überwindung der Naturschutzbelange ausreicht [...]. Es ist davon auszugehen, dass sich die solcherart auszulegenden besonders wichtigen öffentlichen Interessen gemäß § 3a Abs. 2 Sbg. NSchG vor allem auf solche Situationen beziehen, in denen sich die in Aussicht genommenen Pläne bzw. Projekte als unerlässlich erweisen [...]

60 Ob zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses gegeben sind, ist im Rahmen der Interessenabwägung daran zu messen, ob es offensichtlich und eindeutig ist, dass sich die öffentlichen Belange gegenüber jenen des Naturschutzes durchsetzen und sich die Zurückstellung des Naturschutzes demzufolge als geradezu evident erweist [...]. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Schutzzweck nur mit solchen Maßnahmen durchbrochen werden kann, deren Zweck gerade die Verwirklichung des bezeichneten öffentlichen Belanges ist, d.h. jene die unmittelbar dem öffentlichen Interesse dienen. Rein begleitende Nebenzwecke genügen nicht, um ein derartiges öffentliches Interesse zu begründen.“

649 Auch unter Heranziehung dieser Maßstäbe ist die Einstufung der Versorgungssicherheit als besonders wichtiges öffentliches Interesse im Sinn des § 3a Abs. 2 Sbg. NSchG allerdings nicht zu beanstanden.

650 Das BVwG konnte sich für die Annahme der Notwendigkeit des gegenständlichen Vorhabens für die Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit auf die eingeholten Sachverständigengutachten stützen. Im Hinblick auf die Langfristigkeit des Interesses, nämlich die Gewährleistung der Stromversorgung auf längere Sicht, ist es nicht zu beanstanden, dass für diese Annahme absehbare zukünftige Entwicklungen, wie die verstärkte Einbindung volatiler erneuerbarer Energieträger oder der Umstand, dass die bestehenden Anlagen in absehbarer Zeit an ihre Grenzen stoßen würden, sowie Prognosen (in Form der so bezeichneten Szenarienrechnungen) berücksichtigt worden sind. Die darauf gestützte Bejahung eines besonders wichtigen öffentlichen Interesses ist nicht als rechtswidrig zu erkennen, zumal die Sicherstellung der Stromversorgung zu den Belangen des Allgemeinwohls zu zählen ist. Das BVwG durfte in diese Beurteilung auch die Interessenlage auf europäischer Ebene und die durch die Aufnahme in die unionsweite Liste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse zum Ausdruck gebrachte Zuerkennung eines europäischen Interesses am gegenständlichen Vorhaben mit einbeziehen (vgl. zu letzterem auch die Ausführungen in Pkt. II.4.5.3.5., Rn. 195 ff).

651 Dem Revisionsvorbringen zur ‑ jeweils behaupteter Maßen vorliegenden ‑ bloßen Gewinnoptimierung bzw. überwiegenden Verwendung der Leitung für den internationalen Stromhandel ist Folgendes entgegenzuhalten:

652 Der Umstand, dass die geplante Leitung auch für den internationalen Stromhandel zur Verfügung steht, hat nicht zur Folge, dass die Verwirklichung (bloß) im privaten oder betriebswirtschaftlichen Interesse liegt bzw. das vom BVwG anerkannte öffentliche Interesse dadurch geschmälert wird. Auch wird die Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit dadurch nicht zu einem bloßen Nebenzweck degradiert.

653 Mit dem Verweis auf eine Bereitstellung der technischen Kapazität im Ausmaß von 70 % für internationale Stromtransite zielen die revisionswerbenden Parteien offenbar auf die Regelung des Art. 16 Abs. 8 VO (EU) 2019/943 ab. Diese Regelung sieht vor, dass Übertragungsnetzbetreiber die den Marktteilnehmern zur Verfügung zu stellende Verbindungskapazität nicht beschränken dürfen, um einen Engpass in ihrer eigenen Gebotszone zu beheben oder um Stromflüsse zu bewältigen, die aufgrund von Transaktionen innerhalb der Gebotszonen entstanden sind. Dies gilt als erfüllt, wenn bestimmte Mindestwerte ‑ konkret 70 % jeweils näher definierter Ausgangswerte ‑ der verfügbaren Kapazität für den zonenübergreifenden Handel erreicht sind. Diese Vorgabe gilt für Übertragungsnetzbetreiber generell und ist somit vom vorliegenden Projekt unabhängig. Dass durch diese Vorgabe die Annahme eines öffentlichen Interesses hinsichtlich einer davon erfassten Stromleitung per se ausgeschlossen wäre, ist nicht ersichtlich und vermögen die Revisionen mit dem insoweit nicht weiter substantiierten Vorbringen auch nicht aufzuzeigen. Für das hier gegenständliche Vorhaben 380 kV‑Salzburgleitung gilt nichts anderes.

654 Das BVwG hat zutreffend das Vorliegen eines besonders wichtigen öffentlichen Interesses und somit die Voraussetzung für die Vornahme einer Interessenabwägung nach § 3a Abs. 2 Sbg. NSchG als gegeben angenommen. In diese Abwägung hat das BVwG das Schutzgut Landschaft erkennbar einbezogen und dabei auch ausdrücklich eine zum Teil (sehr) hohe Beeinträchtigung zugrunde gelegt. Dass diese Interessenabwägung in einer unvertretbaren Weise erfolgt wäre, wird in den Revisionen nicht aufgezeigt. Der Vorwurf, das Fachgebiet Klimawandel sei nicht erörtert worden, bleibt unsubstantiiert. Zudem hat das BVwG ‑ abgesehen von den bereits oben dargestellten Bezugnahmen auf ökologische und Nachhaltigkeitsaspekte (siehe die Ausführungen in Pkt. II.9.2.1.) ‑ auch die diesbezüglichen Schlussfolgerungen des Sachverständigengutachtens zum Klimaschutz dargestellt und seiner Beurteilung zugrunde gelegt (siehe angefochtenes Erkenntnis S 70).

9.3. Energiewirtschaft - geeignete Alternativlösung / Stand der Technik

655 9.3.1. Das BVwG hält zu diesem Themenbereich fest, nach den von ihm als schlüssig und nachvollziehbar erachteten Ausführungen der Sachverständigen Energiewirtschaft und Elektrotechnik entspreche eine Teil- bzw. Vollverkabelung beim gegenständlichen Vorhaben unter Berücksichtigung der betrieblichen Anforderungen nicht dem Stand der Technik. Das Vorhaben sei Teil des 380 kV‑Ringes, bei dem jedes Segment höchstmögliche Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit sowie eine kurze Wiederherstellungszeit aufweisen müsse.

656 Dem im Beschwerdeverfahren erstatteten Vorbringen, die 380 kV‑Salzburgleitung könnte als Erdkabel problemlos bewilligt werden, stünden nach Angaben des Sachverständigen Elektrotechnik Erfahrungen aus anderen Ländern entgegen, wonach Erdkabel wesentlich längere Verfahrensdauern in Anspruch nehmen und wesentlich größere Nutzungseinschränkungen im Bereich der Trasse erfordern würden. Zudem könnte die bei Störfällen von Freileitungsanlagen verwendete automatische Wiedereinschaltung bei Teilverkabelungen nur mit zusätzlichem Aufwand verwendet werden, woraus eine wesentlich geringere Verfügbarkeit resultiere. Höchstspannungserdkabel seien in vermaschten Übertragungsnetzen als Pilotprojekt geplant und erst teilweise ausgeführt. Im österreichischen Ringnetz bestünden demgegenüber erhöhte Anforderungen an die Betriebssicherheit und die Verfügbarkeit. Verkabelungen seien daher für die 380 kV‑Salzburgleitung nicht Stand der Technik.

657 Der Sachverständige Energiewirtschaft habe ‑ so das BVwG weiter ‑ die in § 71a GewO 1994 enthaltene Definition des Standes der Technik verwendet, allerdings festgehalten, dass der Begriff der Funktionstüchtigkeit nicht auf einzelne Komponenten beschränkt werden dürfe, sondern vielmehr auf das betriebliche Verhalten unter Berücksichtigung aller möglichen Betriebszustände abzustellen sei. Während bei einem Maschennetz das benachbarte Netz die Übertragungskapazität einer ausgefallenen Leitung übernehme, seien die Schaltmöglichkeiten bei einem (wie hier gegeben) Ringnetz wesentlich kleiner und bei Ausfall einer Leitung seien „Redispatch‑Aufgaben“ erforderlich. (Teil)Verkabelungsvarianten würden den Netzbetrieb des vorliegenden Ringnetzes somit außerordentlich komplex und damit störanfälliger machen. Bei einer Teilverkabelung könne es zu größeren Belastungen der Betriebsmittel kommen und der Netzwiederaufbau im Störungsfall würde ‑ auch aufgrund der Zugänglichkeit ‑ erschwert. Es gebe bislang keine Erfahrungen für das Verhalten von Kabelstrecken in bestehenden 380 kV‑Ringfreileitungen und keine 380 kV‑Kabelstrecken in einem vergleichbaren topographischen Rahmen und unter vergleichbaren netzbetrieblichen Anforderungen. Um dem Stand der Technik zu entsprechen, müsse eine Technologie aber bereits erprobt und erwiesen sein.

658 Das BVwG stellt in diesem Zusammenhang auch die Auseinandersetzung des Sachverständigen Energiewirtschaft mit dem Privatgutachten G dar (angefochtenes Erkenntnis S 122‑124). Nach Ansicht des Sachverständigen Energiewirtschaft seien im Privatgutachten G wesentliche Zusammenhänge aus netzbetrieblicher Sicht außer Acht gelassen worden. Die unterstellte Gleichwertigkeit von Freileitungen und Kabel sei aufgrund der unterschiedlichen Leitungsparameter nicht gegeben. Hinsichtlich der Reparaturdauer, die bei Kabelschäden bei durchschnittlich 25 Tagen, bei Freileitungsschäden bei durchschnittlich wenigen Stunden liege, liege eine gravierende Fehleinschätzung vor. Entgegen der Ansicht des Privatgutachters G ergebe sich die Notwendigkeit von Doppelkabeln als Ersatz eines Freileitungssystems nicht aus Redundanzgründen, sondern aufgrund der Übertragungskapazität der Freileitungssysteme, die gleichwertig nur mit Doppelkabel übertragen werden könnten. Ein Ausfall eines Kabelsystems bedeute daher unvermeidlich eine Einschränkung im Netzbetrieb. In der mündlichen Verhandlung habe der Sachverständige Energiewirtschaft diese Auffassung auf Nachfragen des Privatgutachters G bekräftigt. Das BVwG erachtet diese Ausführungen, die auch die Ausführungen des Sachverständigen Elektrotechnik bestätigen, unter Verweis auf die erhöhte betriebliche Störanfälligkeit und die gegenständlichen Anforderungen insbesondere durch den Ringbetrieb der Leitung als überzeugend und schlüssig. Ergänzend verweist das BVwG auf die für eine Verkabelung bis zum Zehnfachen höheren Investitionskosten.

659 Zu der im Beschwerdeverfahren gerügten Rechtswidrigkeit des Bescheides der belangten Behörde infolge Nicht‑Anwendung des Sbg. LEG führt das BVwG aus, dass für die Errichtung der Anlagen der 380 kV‑Leitung das StWG und nicht das Sbg. LEG anwendbar sei. Lediglich die Errichtung der Anlagen auf 110 kV‑Netzebene liege im Anwendungsbereich des Sbg. LEG.

660 In den anzuwendenden materiell-rechtlichen Regelungen sei die Einhaltung des Standes der Technik als Genehmigungsvoraussetzung vorgesehen. Da weder das UVP‑G 2000 noch das StWG eine Definition des Standes der Technik enthielten, sei von der belangten Behörde und den Sachverständigen zutreffend die Definition des § 71a GewO 1994 herangezogen worden. Gemessen an diesem Maßstab und ausgehend von den fachlich nachvollziehbaren Sachverständigengutachten entspreche das beantragte Vorhaben dem Stand der Technik, eine (Teil)Verkabelung hingegen nicht. Eine Verkabelung stelle daher keine geeignete, die Naturschutzinteressen weniger beeinträchtigende Alternativlösung im Sinn des § 3a Abs. 2 Z 2 Sbg. NSchG dar.

661 9.3.2. Die rwP A und G äußern sich zu diesem Thema wie folgt:

662 9.3.2.1. Zur Interessenabwägung nach § 3a Abs. 2 Sbg. NSchG machen die rwP A in ihrer Revision geltend, das BVwG habe (ebenso wie der Sachverständige Energiewirtschaft) bei der „Alternativenprüfung“ nach der Z 2 zu Unrecht den Begriff „Stand der Technik“ nach § 71a GewO 1994 und nicht denjenigen nach § 54a Sbg. LEG zugrunde gelegt. Während im Sbg. NSchG der Begriff „Stand der Technik“ nicht definiert sei, sei im Sbg. LEG, das im gegenständlichen UVP‑Genehmigungsverfahren (im Hinblick auf die 110 kV‑Netzebene) mitanzuwenden sei, in § 54a Abs. 4 lit. a ein „Stand der Technik“-Begriff für Erdkabel eingefügt worden. Dies sei angesichts des räumlichen, sachlichen und fachlichen Bezuges die „sachnächste“ Begriffsdefinition. Während nach § 71a GewO 1994 das Kriterium der „Erprobt- und Erwiesenheit“ erfüllt sein müsse, werde in § 54a Sbg. LEG die elektrotechnische Realisierbarkeit gefordert, nicht hingegen das Bestehen einer Referenzanlage.

663 Die Frage, ob eine Teilverkabelung im Vergleich zur beantragten Freileitung eine geeignete, die Naturschutzinteressen weniger beeinträchtigende Alternativlösung darstelle, wäre daher nach der Begrifflichkeit des § 54a Sbg. LEG zu beurteilen gewesen. Mit dem darauf gerichteten, bereits im Beschwerdeverfahren erstatteten Vorbringen der rwP A habe sich das BVwG ohne Begründung nicht auseinandergesetzt. Dieser Begründungsmangel sei relevant, weil eine Teilverkabelung nach § 54a Sbg. LEG als dem Stand der Technik entsprechend beurteilt werden hätte können und dementsprechend als geeignete Alternative nach § 3a Sbg. NSchG zur Verfügung gestanden wäre.

664 Weiters rügen die rwP A die Beweiswürdigung des BVwG hinsichtlich der vorliegenden energiewirtschaftlichen Gutachten. Die rwP A seien dem Gutachten des vom BVwG bestellten Sachverständigen Energiewirtschaft durch Vorlage des Privatgutachtens G auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Prof. G sei (insbesondere) zum Ergebnis gekommen, dass Kabel im Vergleich zu Freileitungen eine deutlich geringere Fehlerhäufigkeit aufwiesen, dass der Sachverständige Energiewirtschaft die Vorteile des Erdkabels unvollständig und unrichtig dargestellt habe, dass die Fortschritte in der Technologie unberücksichtigt geblieben seien und dass 380 kV‑Kabel an mehreren Stellen weltweit in Betrieb seien. Diese Aussagen des Privatsachverständigen hätten den gleichen verfahrensrechtlichen Beweiswert wie die Aussagen von Amtssachverständigen. Das BVwG habe es unterlassen, seine beweiswürdigenden Erwägungen darzulegen. Die Aussagen des BVwG im Zusammenhang mit dem Privatgutachten G würden sich auf eine Wiedergabe der Ausführungen des Sachverständigen Energiewirtschaft in seinem Ergänzungsgutachten beschränken; eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Privatgutachten G sei nicht erfolgt. Das BVwG habe den Sachverständigen Energiewirtschaft auch nicht dazu aufgefordert, zu der im ergänzenden Privatgutachten G vom 14. Juli 2017 vorgebrachten Kritik Stellung zu nehmen bzw. diese Kritik in jedem einzelnen Punkt zu widerlegen. Somit weise das angefochtene Erkenntnis einen gravierenden Begründungsmangel auf, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass das BVwG bei ordnungsgemäßer Befassung mit dem Privatgutachten G zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.

665 9.3.2.2. Auch die rwP G bringen in ihrer Revision, ergänzt in der Stellungnahme vom 30. Oktober 2019, vor, dass die Eingriffe in die Natur bei gebotener Mitanwendung des § 54a Sbg. LEG in wesentlich geringerem Umfang erfolgt wären, weil in sensiblen Gebieten eine Erdverkabelung stattgefunden hätte. Die Frage, ob eine Teilverkabelung im Vergleich zur beantragten Freileitung eine nach § 3a Abs. 2 Z 2 Sbg. NSchG geeignete, die Naturschutzinteressen weniger beeinträchtigende Alternativlösung darstellt, wäre nach dem „Stand der Technik“‑Begriff des § 54a Abs. 4 lit. a Sbg. LEG (und nicht nach der sachfernen Regelung des § 71a GewO 1994) zu beurteilen gewesen. Es entspreche auch nicht den Tatsachen, dass eine Teil- bzw. Vollverkabelung nicht dem Stand der Technik entspreche, zumal ‑ so die rwP G unter Verweis auf aktuelle Literatur ‑ schon bis 2015 weltweit 1.678 km Kabel mit einer Spannung von 380 kV bis 500 kV verlegt worden seien.

666 Zudem verweisen die rwP G in ihrer Stellungnahme vom 17. August 2020 auf das Erkenntnis des BVwG vom 26. August 2014, W104 2000178‑1, und bringen vor, auch im gegenständlichen Verfahren betreffend die 380 kV‑Salzburgleitung sei eine Verkabelungslösung zu keinem Zeitpunkt ausreichend geprüft worden.

667 9.3.3. Die mbP verweisen zu diesem Vorbringen in ihrer Revisionsbeantwortung zunächst darauf, dass sowohl der Sachverständige Energiewirtschaft als auch der Sachverständige Elektrotechnik die Frage, ob eine Kabelausführung dem Stand der Technik entspreche, nachvollziehbar verneint hätten. Kabeltechnologie finde sich (an Land) nur dort, wo Freileitungen nicht möglich seien (etwa im verbauten Stadtgebiet) bzw. wo ein „vermaschtes Netz“ bestehe, sodass der Ausfall eines Kabels kompensiert werden könne. Eine 380 kV‑Kabelstrecke unter (mit der vorliegenden Konstellation) vergleichbaren topographischen und netzbetrieblichen Anforderungen gebe es nicht. Im österreichischen Höchstspannungsringnetz würde die Kabeltechnologie ‑ angesichts der erhöhten Anforderungen und Schwierigkeiten im Netzbetrieb ‑ ein riskantes Experiment darstellen, das mit den Anforderungen des ElWOG 2010 an Übertragungsnetzbetreiber nicht vereinbar wäre. Dass sich die Kabeltechnologie noch im Versuchsstadium befinde und aktuell nicht dem Stand der Technik entspreche, sei auch der Judikatur des deutschen Bundesverwaltungsgerichtes zu entnehmen (Verweis auf BVerwG 4 A 5.17 vom 14.3.2018). Die Methode der Erdverkabelung sei nicht „erprobt und erwiesen“ und entspreche daher nicht dem derzeitigen Stand der Technik.

668 Entgegen der Ansicht der revisionswerbenden Parteien habe das BVwG ‑ so die mbP in ihrer Revisionsbeantwortung weiter ‑ an zahlreichen (näher zitierten) Stellen dargelegt, aus welchen Erwägungen es dem Gutachten des Sachverständigen Energiewirtschaft und nicht dem Privatgutachten G folge. Zudem sei der Privatgutachter G nur auf die technische Machbarkeit des Kabels eingegangen, nicht jedoch auf die netzbetrieblichen Nachteile einer Kabel(teil)strecke. In dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten ergänzenden Privatgutachten G seien keine relevanten neuen Tatsachen vorgebracht worden, weshalb ein weiteres Gutachten des Sachverständigen Energiewirtschaft nicht erforderlich gewesen sei. Zudem habe der Privatgutachter G die Möglichkeit gehabt, dem Sachverständigen Energiewirtschaft in der mündlichen Verhandlung Fragen zu stellen, die dieser auch beantwortet habe.

669 Darüber hinaus sei § 3a Abs. 2 Z 2 Sbg. NSchG nicht dahingehend zu verstehen, dass einem Antragsteller eine gänzlich andere technische Ausführung (vorliegend: Erdkabel statt Freileitung) aufgezwungen werden könne. Konsequenz einer Heranziehung des § 54a Sbg. LEG wäre, dass im Weg der Alternativenprüfung nach dem Sbg. NSchG ein anderes Projekt und somit ein „aliud“ eingefordert würde. Dies würde nicht dem verfassungsrechtlichen Berücksichtigungsgebot entsprechen.

670 Dem Revisionsvorbringen betreffend § 54a Abs. 4 lit. a Sbg. LEG halten die mbP entgegen, dass diese Bestimmung keine Definition des Standes der Technik sei, sondern nur eine Konkretisierung einer von mehreren Voraussetzungen, unter denen ein Erdkabel‑Teilabschnitt als technisch und wirtschaftlich effizient anzusehen sei. Die Bestimmung stehe somit in einem spezifischen Normzusammenhang und sei daher auf andere Sachverhalte nicht übertragbar. Demgegenüber habe das BVwG seiner Entscheidung im Einklang mit näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Begriffsverständnis des § 71a GewO 1994 zugrunde gelegt. Da sich das öffentliche Interesse am Vorhaben in der (von der UVP‑Genehmigung mit umfassten) Bewilligung nach § 7 StWG manifestiere, wäre es nicht nachvollziehbar, bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses nunmehr von einem anderen Begriff des Standes der Technik auszugehen, als dies die bisherige Rechtsprechung vorgegeben habe. Es sei daher weiterhin der bundesgesetzlich (insbesondere durch § 71a GewO 1994) geprägte Begriff des Standes der Technik maßgeblich.

671 9.3.4. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Frage Folgendes erwogen:

672 9.3.4.1. Voraussetzung für die Bewilligung einer ‑ einem besonders wichtigen öffentlichen Interesse dienenden ‑ Maßnahme ist nach § 3a Abs. 2 Z 2 Sbg. NSchG, dass nachweislich keine geeignete, die Naturschutzinteressen weniger beeinträchtigende Alternativlösung besteht.

673 Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit Stromleitungen zwar festgehalten, dass ‑ nachdem der Verfahrensgegenstand durch eine Auflage nicht derart geändert werden darf, dass von einem „aliud“ zu sprechen ist ‑ bei der Beantragung einer Freileitung nicht im Auflagenweg eine unterirdische Verkabelung vorgeschrieben werden darf (vgl. VwGH 4.3.2008, 2005/05/0281; 24.6.2009, 2007/05/0101, jeweils mwN). Die von einer Starkstromleitungstrasse betroffenen Liegenschaftseigentümer haben grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Verkabelung der geplanten Freileitungstrasse (vgl. VwGH 9.10.2014, 2013/05/0078, mwN).

674 Davon zu trennen ist allerdings die Frage, welche Alternativen in die Prüfung nach § 3a Abs. 2 Z 2 Sbg. NSchG miteinzubeziehen sind. In seinem Erkenntnis Ra 2018/03/0066 hat der Verwaltungsgerichtshof zur Alternativenprüfung nach § 3a Abs. 2 Z 2 Sbg. NSchG Folgendes festgehalten:

„54 Die Vorschrift des § 3a Abs. 2 Sbg. NSchG geht von einer Situation aus, in der sich die für das Vorhaben sprechenden öffentlichen Belange in einer im Wesentlichen vergleichbaren Weise an einem aus Sicht des Naturschutzes günstigeren Standort oder ‑ soweit ein solcher nicht verfügbar ist ‑ durch eine andere Art der Ausführung verwirklichen ließen (vgl. VwGH 16.4.2004, 2001/10/0156). Als die Naturschutzinteressen weniger beeinträchtigende Alternativen kommen daher Planungs-, Standort- oder Ausführungsvarianten (wie beispielsweise Größenordnung und Umfang) in Betracht [...].

55 Wie in der Literatur zu Art. 6 Abs. 4 FFH‑RL zu Recht vertreten wird, wohnt dem Begriff der Alternative ein ,Vergleichbarkeitsmoment‘ inne. Eine Alternative liegt demnach nur vor, wenn sie eine im Wesentlichen vergleichbare Verwirklichung der mit dem Projekt angestrebten Ziele gewährleistet (vgl. VwGH 23.6.2009, 2007/06/0257 und die dort zitierte Literatur). [...] Bleibt das mit dem Vorhaben verfolgte Ziel als solches erreichbar, so sind Abstriche bei der beabsichtigten Ausführung als typische Folge des Gebotes, Alternativen zu nutzen, hinnehmbar. Denn § 3a Abs. 2 Sbg. NSchG liefe leer, wenn das Tatbestandsmerkmal der Alternativlösung schon dann nicht erfüllt wäre, wenn sich das Ziel nicht in genau der vom Vorhabenträger geplanten Weise erreichen ließe [...]. In diesem Sinne ist der vom Vorhabensträger bestimmte Zweck bzw. das Ziel des Vorhabens auf die relevanten, mit den öffentlichen Interessen verbundenen, Kernziele auszuweiten, um zu vermeiden, dass durch eine zu enge Zielbestimmung eine Auswahl der zu prüfenden Alternativen eingeschränkt bzw. gar ausgeschlossen wird.“

675 Der Verwaltungsgerichtshof hat somit einer zu engen Sichtweise hinsichtlich des Vorliegens einer das Ziel ebenso verwirklichenden Alternative eine Absage erteilt. Dem im hg. Erkenntnis Ra 2018/03/0066 zum Ausdruck gebrachten Verständnis wurde im vorliegenden Fall aber ohnehin Rechnung getragen, weil die Variante einer Verkabelung in die sachverständige Prüfung mit einbezogen, im Ergebnis das Erfüllen des „Standes der Technik“ allerdings verneint wurde. Vor diesem Hintergrund geht die nicht näher substantiierte Rüge der rwP G, die Verkabelungslösung sei nicht ausreichend geprüft worden, fehl.

676 Dem BVwG kann zunächst nicht entgegengetreten werden, wenn es eine nicht dem Stand der Technik entsprechende Alternative nicht als „geeignete“ Alternativlösung im Sinn des § 3a Abs. 2 Z 2 Sbg. NSchG ansieht. Hinsichtlich des Begriffs „Stand der Technik“ hat das BVwG das in § 71a GewO 1994 grundgelegte Verständnis herangezogen und demnach auf eine erprobte und erwiesene Funktionstüchtigkeit abgestellt.

677 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer Reihe von Entscheidungen ‑ auch im Zusammenhang mit UVP‑Verfahren ‑ unter Verweis auf die Homogenität der Rechtsordnung sowie entsprechende Formulierungen in umweltrechtlich einschlägigen Bundesgesetzen wie etwa § 71a Abs. 1 GewO 1994, § 2 Abs. 8 Z 1 AWG 2002 und § 12a Abs. 1 WRG 1959 ‑ die Wendung „Stand der Technik“ als den auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen angesehen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist (vgl. VwGH 19.12.2013, 2011/03/0160; 24.6.2009, 2007/05/0101; 6.7.2010, 2008/05/0115). Eine Erprobung könne ‑ so der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit dem auch hier betroffenen 380 kV‑Höchstspannungsnetz in Form einer Ringleitung ‑ nicht angenommen werden, wenn bislang weder eine Voll- noch eine Teilverkabelung für ein so langes Projekt wie das vorliegende vorgenommen worden sei (siehe VwGH 2007/05/0101). Der Umstand der Erprobung wurde somit in Beziehung zur konkreten Projektausgestaltung gesetzt. Ebenfalls im Zusammenhang mit dem 380 kV‑Höchstspannungsringnetz hat der Verwaltungsgerichtshof bezüglich der Verkabelungsvariante von fehlenden Erfahrungswerten für ein Projekt wie das vorliegende bzw. von einem anlagenspezifischen Stand der Technik gesprochen (siehe erneut VwGH 2008/05/0115).

678 Ausgehend davon ist es zunächst nicht zu beanstanden, wenn das BVwG ‑ gestützt auf die von ihm als schlüssig erachteten Sachverständigengutachten aus den Bereichen Energiewirtschaft sowie Elektrotechnik ‑ nicht das Vorhandensein von 380 kV‑Kabelleitungen an sich, sondern das Fehlen von Erfahrungswerten hinsichtlich einer 380 kV‑Kabelausführung auf der Höchstspannungsebene innerhalb einer Ringleitung als maßgeblich angesehen und somit auf die konkret zu erfüllenden betrieblichen Anforderungen abgestellt hat.

679 Aus nachstehenden Erwägungen ist es auch nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass das BVwG dabei den oben dargestellten „Stand der Technik“‑Begriff herangezogen und sich nicht auf § 54a Abs. 4 lit. a Sbg. LEG gestützt hat.

680 Das BVwG ist zutreffend davon ausgegangen, dass hinsichtlich der hier in Rede stehenden, Bundesländergrenzen überschreitenden 380 kV‑Leitung nicht das Sbg. LEG, sondern das StWG zur Anwendung kommt.

681 Die von den revisionswerbenden Parteien ins Treffen geführte Regelung des § 54a Sbg. LEG sieht in ihrem Abs. 1 zunächst die Vermeidung von Nutzungskonflikten als ein im Verfahren zur Bewilligung von Leitungsanlagen zu beachtendes öffentliches Interesse vor. Zur Wahrung dieses öffentlichen Interesses normiert Abs. 2 ein ‑ an bestimmte Voraussetzungen geknüpftes ‑ Verkabelungsgebot. Die Ausführung einer Leitung als Erdkabel ist allerdings nur auf technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitten geboten. Die Voraussetzung der technischen und wirtschaftlichen Effizienz wird in Abs. 4 näher umschrieben, wobei die in den lit. a bis c genannten Anforderungen kumulativ vorliegen müssen (siehe die Erläuterungen zu LGBl. Nr. 29/2009, RV 182 Blg LT 13. GP 44). Nach lit. a ist erforderlich, dass als Stand der Technik die elektrotechnische Realisierbarkeit der Erdkabelleitung unter Berücksichtigung der Erfordernisse eines sicheren Betriebes feststeht. Wie sich den ‑ auch von den rwP A ins Treffen geführten ‑ bereits zitierten Erläuterungen entnehmen lässt, muss zwar feststehen, dass die in Betracht gezogene Verkabelungstechnik einwandfrei und verlässlich funktioniert und damit betriebssicher ist; das Bestehen einer Referenzanlage wird aber nicht vorausgesetzt.

682 Mit dieser insoweit niedrigeren Schwelle für das Erfüllen des Standes der Technik wird ‑ wie sich aus dem dargestellten Regelungszusammenhang ergibt ‑ eine Voraussetzung für die Annahme eines Verkabelungsgebotes, das wiederum der Wahrung des eigens normierten öffentlichen Interesses der Konfliktvermeidung dient, näher determiniert. Das StWG (und ebenso wenig das Sbg. NSchG) sieht demgegenüber kein vergleichbares öffentliches Interesse an der Konfliktvermeidung vor. Auch ein ‑ wenn auch an bestimmte Voraussetzungen geknüpftes ‑ Verkabelungsgebot kennt das StWG nicht. Ausgehend davon besteht kein Anhaltspunkt dafür, die auf den speziellen Regelungsinhalt des § 54a Sbg. LEG zugeschnittene Formulierung seines Abs. 4 lit. a dahingehend zu verallgemeinern, dass damit eine von der ansonsten maßgeblichen Begriffsdefinition abweichende Umschreibung des Standes der Technik auch für eine ‑ wie hier ‑ nicht dem Sbg. LEG, sondern dem StWG unterliegende Leitung vorgenommen werden sollte. Weder der Wortlaut, noch die Systematik, noch die zitierten Erläuterungen liefern überzeugende Hinweise für ein derartiges Verständnis. Daran vermag der Umstand, dass das BVwG die Errichtung der Anlagen auf der 110 kV‑Netzebene als im Anwendungsbereich des Sbg. LEG liegend angesehen hat, nichts zu ändern. Das BVwG hat somit zutreffend den (ua.) in § 71a GewO 1994 grundgelegten „Stand der Technik“‑Begriff als maßgeblich herangezogen.

683 Vor diesem Hintergrund vermag die Revision auch mit dem insoweit behaupteten Begründungsmangel keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses aufzuzeigen.

684 9.3.4.2. Soweit die rwP A ‑ im Hinblick auf das von ihnen vorgelegte Privatgutachten G ‑ die Beweiswürdigung des BVwG rügen, ist zunächst auf die allgemeinen Ausführungen in Pkt. II.5.1.2. zum insoweit eingeschränkten Prüfungsmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen.

685 Eine ‑ an diesem Maßstab zu messende ‑ Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Wie dargestellt, ist es nicht zu beanstanden, dass das BVwG für die diesbezügliche Beurteilung auf den „Stand der Technik“‑Begriff im Sinn des § 71a GewO 1994 und somit (auch) auf das Tatbestandsmerkmal „erprobt und erwiesen“ abgestellt hat. Da der Stand der Technik anlagenspezifisch zu beurteilen ist, kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass - auch im Zusammenhang mit dem Fehlen von Erfahrungswerten - auf die betrieblichen Besonderheiten eines 380 kV‑Ringnetzes Bedacht genommen wurde. Ausgehend davon kann dem BVwG aber nicht entgegengetreten werden, wenn es die ‑ die betrieblichen Besonderheiten der hier vorliegenden Ringleitung berücksichtigenden ‑ Gutachten der Sachverständigen Elektrotechnik und Energiewirtschaft seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat. Demgegenüber lässt sich dem Privatgutachten G entnehmen, dass die Besonderheiten des Ringnetzes zwar nicht in Frage gestellt, aber als (bloß) systemabhängige Bedingungen und für die Frage, ob dem Stand der Technik entsprochen wird, irrelevant angesehen wurden. Soweit die rwP A die unterbliebene Befassung des Sachverständigen Energiewirtschaft mit dem ergänzenden Privatgutachten G vom 14. Juli 2017 rügen, wird eine Relevanz des damit behaupteten Verfahrensmangels nicht aufgezeigt.

686 Zwar kann es ‑ im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe Rn. 679 ff) zum zutreffend herangezogenen „Stand der Technik“‑Begriff des § 71a GewO 1994 ‑ dahinstehen, ob eine Teilverkabelung im Hinblick auf die betrieblichen Anforderungen des vorliegenden Vorhabens den Vorgaben des § 54a Abs. 4 lit. a Sbg. LEG genügen würde. Ergänzend sei aber auf Folgendes hingewiesen: Die zitierten Erläuterungen zu § 54a Sbg. LEG (RV 182 Blg LT 13. GP 44) halten dazu fest, dass die technische Realisierbarkeit unter Berücksichtigung der Erfordernisse eines sicheren Betriebs bezogen auf das konkrete Projekt bzw. den relevanten Leitungsteilabschnitt feststehen muss. Dass diese Voraussetzung bei einer Teilverkabelung jedenfalls erfüllt wäre, lässt sich dem Revisionsvorbringen letztlich nicht klar entnehmen, zumal im diesbezüglich herangezogenen Privatgutachten G ‑ wie bereits dargestellt - der Einsatz eines 380 kV‑Kabels zwar als dem Stand der Technik aus kabeltechnologischer Sicht entsprechend angesehen wird, die Besonderheiten eines Ringnetzes ‑ und damit auch des konkret vorliegenden Projektes ‑ aber insoweit als irrelevant erachtet werden. Demgegenüber wird im angefochtenen Erkenntnis (S 122) ausgeführt, dass eine zuverlässige Betriebsführung mit einem Kabel aufgrund fehlender Erfahrung nicht gesichert werden könne.

687 Dem Hinweis der rwP G, es seien weltweit bereits Kabel mit einer Spannung von zumindest 380 kV im Ausmaß von 1.678 km verlegt worden, ist entgegenzuhalten, dass es für die Frage der Einhaltung des Standes der Technik nach dem vom BVwG zu Recht zugrunde gelegten Verständnis darauf ankommt, ob bereits ein Referenzprojekt für eine (Teil‑)Verkabelung existiert, das im Hinblick auf die spezifischen Bedingungen des österreichischen „380 kV‑Ringes“ mit der verfahrensgegenständlichen 380 kV‑Salzburgleitung vergleichbar wäre (vgl. insoweit VwGH 6.7.2010, 2008/05/0119). Derartiges zeigt die Revision mit ihrem Vorbringen aber nicht auf.

9.4. Energiewirtschaft - Fachkunde des Sachverständigen

688 9.4.1. Zu den insoweit maßgeblichen Rechtsgrundlagen sei zunächst auf die Darstellung unter Pkt. II.6.1. verwiesen.

689 9.4.2. Das BVwG hält dem bereits im Beschwerdeverfahren erhobenen Vorbringen der rwP A, wonach der Sachverständige Energiewirtschaft auf die jüngeren Fortschritte der Kabeltechnologie nicht eingegangen und klaren Fragen ausgewichen sei, entgegen, der Sachverständige Energiewirtschaft habe umfassend begründet, warum der Freileitungsvariante der Vorzug zu geben sei. Dass er über aktuelles Wissen verfüge, sei dem im Beschwerdeverfahren erstatteten Ergänzungsgutachten zu entnehmen. Der Behauptung der rwP A, die mangelnde faktische Begleitung von Kabelprojekten in den letzten zehn Jahren stelle eine Unwissenheit des Sachverständigen Energiewirtschaft dar, könne das BVwG nicht folgen. Vielmehr sei die fachliche Auseinandersetzung mit aktuellen Kabelprojekten ausreichend. Zweifel an der Fachkunde des Sachverständigen Energiewirtschaft hätten sich auch im Rahmen der Beweiswürdigung nicht ergeben.

690 Das BVwG verweist darauf, dass im Rahmen der Ablehnung eines Sachverständigen jene konkreten Umstände glaubhaft zu machen sind, welche die Fachkunde eines Sachverständigen in Zweifel ziehen würden. Die rwP A hätten nicht dargelegt, welche fachgutachterlichen Schlussfolgerungen des Sachverständigen Energiewirtschaft im Widerspruch zum gesicherten Stand der Technik im Hinblick auf die gewählte Ausführungsvariante stünden.

691 9.4.3. Die rwP A verweisen diesbezüglich in ihrer Revision, ergänzt durch die Stellungnahme vom 21. Jänner 2020, zunächst allgemein auf näher zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der zufolge das BVwG die Frage der Unbefangenheit und der Fachkunde von Sachverständigen einschließlich des diesbezüglichen Vorbringens von Parteien sorgfältig prüfen hätte müssen.

692 Beim Sachverständigen Energiewirtschaft handle es sich um einen Schlüsselgutachter, weil er die erhebliche Frage zu beurteilen habe, ob eine Teilverkabelung in den sensiblen Gebieten der Gemeinden K und E dem Stand der Technik entspreche. Seit dem letzten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Verkabelung einer Hochspannungsleitung (VwGH 6.7.2010, 2008/05/0119) seien wesentliche Entwicklungen und Fortschritte in der Kabeltechnologie erfolgt. Die Verwendung von Kabel sei im letzten Jahrzehnt exponentiell gestiegen. Es sei daher unerlässlich, einen Sachverständigen zu bestellen, der über aktuelles Fachwissen verfüge.

693 Die rwP A hätten unter Vorlage eines Privatgutachtens geltend gemacht, dass das Gutachten des Sachverständigen Energiewirtschaft unrichtig und unvollständig sei und dieser auf die jüngsten Fortschritte in der Kabeltechnologie nicht eingegangen sei. Die Emeritierung des Sachverständigen Energiewirtschaft sei vor mehr als zwölf Jahren erfolgt. Die rwP A hätten im Beschwerdeverfahren im Hinblick auf die veraltete Fachkunde des Sachverständigen Energiewirtschaft einen Ablehnungsantrag gestellt und die Bestellung eines anderen Sachverständigen beantragt. Dieses Vorbringen habe das BVwG nicht auf seine Berechtigung hin überprüft und den Sachverständigen Energiewirtschaft nicht aufgefordert, sein aktuelles Fachwissen nachzuweisen. In der mündlichen Verhandlung habe der Sachverständige Energiewirtschaft auf Nachfrage kein einziges Kabelprojekt nennen können, das er in den letzten zehn Jahren begleitet habe. Ungeachtet der dadurch verstärkten Zweifel an der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen Energiewirtschaft habe das BVwG weiterhin keine diesbezügliche Prüfung durchgeführt. Es sei weder eine aktuelle Referenzliste der letzten zehn Jahre noch eine aktuelle Literaturliste der wissenschaftlichen Arbeiten des Sachverständigen Energiewirtschaft angefordert worden.

694 Auch im Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Energiewirtschaft aus 2017 seien keine Ausführungen enthalten, die seine aktuelle Fachkunde belegen würden. Zwar habe der Sachverständige Energiewirtschaft in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen, er sei über die im Ergänzungsgutachten genannten elf Pilotprojekte informiert. Allerdings würden sich die diesbezüglichen Ausführungen auf eine Auflistung der Projekte und eine Zitierung der Stellungnahmen von (internationalen) Übertragungsnetzbetreibern beschränken, die ihrerseits wiederum nicht objektiv seien. Auch damit sei seine aktuelle Fachkunde nicht nachgewiesen.

695 Die Zweifel an der Geeignetheit des Sachverständigen Energiewirtschaft hätten sich auch darin gezeigt, dass dieser die in der mündlichen Verhandlung gestellte ‑ entscheidungserhebliche ‑ Frage, in welchem Ausmaß die 380 kV‑Salzburgleitung dem internationalen Stromhandel diene, unbeantwortet gelassen habe. Zwischenzeitlich sei ‑ so die rwP A ‑ hervorgekommen, dass Übertragungsnetzbetreiber 70 % ihrer technischen Kapazitäten für den internationalen Stromhandel zur Verfügung stellen würden. Die Ausführungen des Sachverständigen Energiewirtschaft seien daher nicht nur unvollständig, sondern auch unrichtig.

696 Die im angefochtenen Erkenntnis festgehaltene umfassende Fachkenntnis des Sachverständigen Energiewirtschaft sei vom BVwG nicht überprüft worden. Dieser Verfahrensfehler sei relevant, weil das BVwG bei Bestellung eines anderen Sachverständigen zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können.

697 9.4.4. Die mbP verweisen zunächst auf näher zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der zufolge der Umstand, dass eine Partei eine Entscheidung für unzutreffend erachte, für sich genommen keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Befangenheit sei. Die rwP A würden demnach zu Unrecht versuchen, aus dem Umstand, dass der Sachverständige Energiewirtschaft entgegen ihrer Auffassung eine Erdkabelvariante als nicht dem Stand der Technik entsprechend ansehe, eine Befangenheit dieses Sachverständigen abzuleiten.

698 Bereits die belangte Behörde habe zur Bestellung des Sachverständigen Energiewirtschaft u.a. darauf verwiesen, diesem könne auf Grund seiner Emeritierung keine Abhängigkeit zu Industrieaufträgen unterstellt werden. Anders als die rwP A meinten, sei es nicht erforderlich, dass ein Sachverständiger Projekte konkret begleite. Der Sachverständige müsse daher nicht über Erfahrungen aus der operativen Projektbetreuung haben. Entgegen der Behauptung der rwP A habe es auf dem Kabelsektor seit Einführung von Kunststoffkabeln keine nennenswerte Änderung der Technologie gegeben. Im zentralen Bereich der Zuverlässigkeit und Störanfälligkeit seien keine Verbesserungen erkennbar. Zudem sei neben der grundsätzlichen technischen Machbarkeit die Beurteilung der netzbetrieblichen Auswirkungen unerlässlich. Auch auf diesem Gebiet verfüge der Sachverständige Energiewirtschaft ‑ anders als der Privatgutachter G ‑ als langjähriger Inhaber des Lehrstuhls für Energiesysteme und Energiewirtschaft über breites Fachwissen, das mit der Emeritierung nicht verloren gehe. Das BVwG sei somit zu Recht von der Fachkunde des Sachverständigen Energiewirtschaft ausgegangen.

699 9.4.5. Der Verwaltungsgerichtshof verweist zu dieser Frage zunächst auf die Ausführungen unter Pkt. II.6.5.1. und die dort wiedergegebenen Rechtsprechung, der zufolge im Rahmen der Ablehnung eines Sachverständigen jene Umstände glaubhaft zu machen sind, welche die Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel ziehen. Die mangelnde Fachkunde eines Sachverständigen kann mit Erfolg nur durch ein konkretes Vorbringen geltend gemacht werden, wonach das vom Sachverständigen erstattete Gutachten unrichtig oder unvollständig ist (vgl. VwGH 21.6.2017, Ra 2017/03/0016, mwN).

700 Soweit die rwP A die Schlüssigkeit bzw. Vollständigkeit des Sachverständigengutachtens für den Fachbereich Energiewirtschaft in Zweifel ziehen und die diesbezügliche Beweiswürdigung durch das BVwG rügen, ist auf die Ausführungen in Pkt. II.9.3.4.2. (Rn. 685) zu verweisen, in denen der Verwaltungsgerichtshof diese Beweiswürdigung des BVwG als nicht unschlüssig angesehen hat. Ein ‑ für die Darlegung der mangelnden Fachkunde gebotenes ‑ konkretes Vorbringen dazu, dass das vom Sachverständigen erstattete Gutachten unrichtig oder unvollständig sei, ist der Revision nicht zu entnehmen. Daran vermag das ‑ nicht weiter substantiierte ‑ Vorbringen, wonach in den letzten zehn Jahren wesentliche Fortschritte in der Kabeltechnologie erzielt worden seien, nichts zu ändern, weil nicht dargelegt wird, dass ‑ worauf es aus den oben dargelegten Gründen aber maßgeblich ankommt ‑ derartige Fortschritte erprobte und erwiesene Kabelausführungen auch bei einer Ringleitung (vergleichbar mit dem hier gegenständlichen 380 kV‑Ringnetz) nach sich gezogen hätten. Dass die Verwendung von Kabel an sich ‑ wie die rwP A behaupten ‑ im letzten Jahrzehnt exponentiell angestiegen sei, ist für sich genommen noch nicht ausreichend. Es ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich (und die Revision vermag dies auch nicht überzeugend darzulegen), dass für das Vorliegen einer besonderen Fachkunde im vorliegenden Fall eine praktische Projektbeteiligung an Kabelprojekten erforderlich wäre (vgl. erneut VwGH 28.2.2013, 2012/07/0114, wonach es für die besondere Fachkunde eines Sachverständigen nicht darauf ankommt, wo sich dieser das besondere fachliche Wissen angeeignet hat), zumal das BVwG ‑ gestützt auf die Sachverständigengutachten ‑ seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, dass es keine vergleichbaren erprobten Kabelausführungen gibt. Auch der Hinweis auf das Fehlen einer Literaturliste ist für sich genommen nicht geeignet, eine mangelnde Fachkunde darzutun.

701 Soweit die rwP A schließlich die (nicht bzw. unrichtig beantwortete) Frage nach dem Ausmaß, in welchem die 380 kV‑Salzburgleitung dem internationalen Stromhandel diene, ins Treffen führen, genügt der Hinweis auf die Ausführungen in Pkt. II.9.2.4. (Rn. 653), aus denen sich ergibt, dass diesem Aspekt fallbezogen keine entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt.

702 Auch diesbezüglich gelingt es den rwP A somit nicht, einen die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses bedingenden Verfahrensfehler aufzuzeigen.

10. Gesundheitsschutz

703 10.1. Das BVwG verweist zum Thema gesundheitliche Auswirkungen durch Luftschadstoffe auf die Ausführungen des Sachverständigen Luftreinhaltung, denen zufolge es durch das Vorhaben zu keiner zusätzlichen Freisetzung von Feinstaubpartikeln komme. Ein direkter, ursächlicher Einfluss der Leitung auf den Ladungszustand der Partikel in der Atemluft von Anrainern sei auszuschließen. Auch der Sachverständige Humanmedizin habe bestätigt, dass es durch die Koronaentladungen zu keiner Erhöhung der Feinstaubkonzentration komme und eine mögliche Partikelionisation (wie auch das elektrische und das magnetische Feld der geplanten Leitung) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als nicht gefährlich zu beurteilen sei. Letzteres sei auch vom Sachverständigen Wildökologie bestätigt worden.

704 Zur befürchteten Verschlechterung der Feinstaubsituation infolge der Umwandlung des Taugl‑Waldes verweist das BVwG auf die Ausführungen des Sachverständigen Luftreinhaltung, denen zufolge eine Veränderung des Baumbestandes im Rahmen der üblichen Waldbewirtschaftung keinen relevanten Einfluss auf die Feinstaubbelastung habe. Zudem sei bei einer geringen Belastung die Filterwirkung des Baumbestandes geringer und im Bereich der Taugl‑Au sei von einer sehr geringen Luftbelastung auszugehen. Was durch diesen „Grüngürtel“ geschützt werden solle, sei für den Sachverständigen Luftreinhaltung nicht ersichtlich gewesen.

705 Dementsprechend geht das BVwG davon aus, dass eine Gefahr für die Gesundheit der nächsten Anrainer nicht zu befürchten und eine erhebliche Belästigung auszuschließen sei.

706 10.2. Die rwP F bringen vor, die von der 380 kV‑Freileitung abgegebenen Korona‑Ionen würden sich mit dem Feinstaub verbinden und dadurch entstünde ein hohes Risiko, an Leukämie oder Lungenkrebs zu erkranken. Somit bestehe für die im Bereich der Leitung lebenden Menschen eine unzumutbare Krankheitsgefährdung.

707 Hinzu komme, dass der Taugl‑Wald (die Taugl‑Au) als Ausgleichsmaßnahme für den Naturschutz in einen Laubwald umgewandelt werden solle, was den Schutz als Grüngürtel gegen Immissionen gänzlich aufheben würde und durch die fehlende Filterwirkung eine durch Feinstaub höher belastete Luft gegeben sein werde.

708 Diese massiven Auswirkungen auf die Umwelt und den Menschen seien nicht geprüft worden, wobei es nicht Aufgabe der Betroffenen sei, diese Fakten aufzuzeigen. Vielmehr wäre es Aufgabe des BVwG gewesen, die Auswirkungen des Vorhabens zu prüfen und den Antrag auf Grund der Ergebnisse dieser Prüfung abzuweisen.

709 10.3. Die mbP verweisen auf die Befassung des BVwG mit dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen. Gestützt auf das eingeholte humanmedizinische Sachverständigengutachten habe das BVwG festgestellt, dass eine mögliche Partikelionisation mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht gesundheitsgefährdend und eine erhebliche Beeinträchtigung auszuschließen sei. Diesen Ausführungen seien die rwP F nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und auch in der Revision fänden sich keine konkreten Ausführungen dazu.

710 10.4. Der Verwaltungsgerichtshof hält dazu Folgendes fest:

711 Im Hinblick auf die (auf das Wesentlichste zusammengefasste) Auseinandersetzung des BVwG mit dem bereits im Beschwerdeverfahren diesbezüglich erstatteten Vorbringen erweist sich der Vorwurf der mangelnden Prüfung der Auswirkungen des Vorhabens hinsichtlich der geltend gemachten Umstände für den Verwaltungsgerichtshof als nicht nachvollziehbar. Den eingeholten und vom BVwG seiner Entscheidung zugrunde gelegten Sachverständigengutachten treten die rwP F nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. Dass diese sachverständigen Äußerungen nicht plausibel oder unvollständig gewesen wären, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich und vermögen die rwP F mit ihrem insoweit nicht näher substantiierten Vorbringen nicht aufzuzeigen.

712 Den rwP F gelingt es somit nicht, mit dem diesbezüglichen Vorbringen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses darzulegen.

11. UNESCO‑Geopark „Erz der Alpen“

713 11.1. Das BVwG verweist diesbezüglich auf das Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Landschaft, in dem ausgeführt wird, es sei beabsichtigt, das Projekt „Erz der Alpen im Salzburger Pongau“ zur Anerkennung als „Geopark“ einzureichen, es sich bei diesem Prädikat aber nicht um den Titel „UNESCO‑Weltnaturerbe“ handle, weshalb auch nicht von einer Bewerbung um das Prädikat „UNESCO‑Weltnaturerbe“ auszugehen sei; das Sbg. NSchG kenne den Begriff „Geopark“ nicht und sehe dafür auch keinen Schutzstatus vor.

714 11.2. Die rwP G verweisen unter der Überschrift „Beeinträchtigung des UNESCO‑Geoparks Erz der Alpen“ auf das Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt, BGBl. Nr. 60/1993, das unmittelbar anwendbar sei und nach dessen Art. 4 Österreich verpflichtet sei, das Weltkulturerbe zu erhalten. Sollte das gegenständliche Vorhaben umgesetzt werden, sei davon auszugehen, dass neben dem Weltkulturerbe „Historisches Zentrum von Wien“ eine weitere Welterbestätte auf die „Liste des gefährdeten Erbes der Welt“ gesetzt werde.

715 11.3. Die mbP verweisen diesbezüglich auf die einschlägigen sachverständigen Ausführungen, wonach es sich beim Geopark „Erz der Alpen“ um kein UNESCO‑Weltnaturerbe handle.

716 11.4. Der Verwaltungsgerichtshof hält dazu Folgendes fest:

717 Bei dem von den rwP G ins Treffen geführten Geopark „Erz der Alpen“ handelt es sich nicht um ein in die „Liste des Erbes der Welt“ aufgenommenes Kultur- und Naturerbe auf dem Gebiet der Republik Österreich (vgl. die Auflistung in BGBl. III Nr. 105/2012). Schon aus diesem Grund geht das auf das Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt abstellende Vorbringen der rwP G ins Leere und es muss darauf nicht näher eingegangen werden (vgl. im Übrigen zu Art. 4 dieses Übereinkommens VwGH 30.3.2020, Ra 2019/05/0095, Rn. 17; 19.12.2013, 2011/03/0160, Pkt. I.9.4.3).

12. Substanzwertvernichtung

718 12.1. § 18 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 (Sbg. ROG 2009), LGBl. Nr. 30 in der Fassung LGBl. Nr. 82/2017, lautet:

„Ermächtigung zu privatwirtschaftlichen Maßnahmen

§ 18 (1) Die Gemeinde kann zur Sicherung der Entwicklungsziele Vereinbarungen mit den Grundeigentümern insbesondere betreffend die Verwendung von Grundstücken, die Überlassung von Grundstücken an Dritte und die Tragung von Infrastrukturkosten schließen. In solchen Vereinbarungen können für deren Einhaltung auch Sicherungsmittel wie Konventionalstrafen, Vorkaufsrechte udgl vorgesehen werden. In allfälligen Preisvereinbarungen ist auf die Interessen der Grundeigentümer und der Gemeinde und bei Flächen für den förderbaren Wohnbau auch auf die Wohnbauförderungsbestimmungen Bedacht zu nehmen.

(2) Festlegungen des Flächenwidmungs- oder Bebauungsplans dürfen nicht ausschließlich vom Abschluss einer Vereinbarung gemäß Abs 1 abhängig gemacht werden. Sie können jedoch mit ihrem Abschluss verknüpft werden, wenn

1. die Festlegungen nach Maßgabe der (sonstigen) raumordnungsrechtlichen Vorschriften grundsätzlich zulässig sind,

2. von den betroffenen Grundeigentümern eine Änderung der bestehenden Festlegungen angestrebt wird und es sich um Flächen handelt, die über deren Bauland-Eigenbedarf hinausgehen, und

3. die von der Gemeinde mit den Festlegungen angestrebten Entwicklungsziele alleine durch hoheitliche Maßnahmen nicht erreicht werden können.

Besteht zwischen der Gemeinde und den betroffenen Grundeigentümern Einvernehmen über die im Hinblick auf den Vereinbarungszweck notwendigen und angemessenen Inhalte einer solchen Vereinbarung, so ist die Gemeinde zum Vertragsabschluss verpflichtet.

719 12.2. Das BVwG hält zur Eigentumsgefährdung zunächst allgemein fest, diese liege auch dann vor, wenn das Eigentum in seiner Substanz bedroht sei, wozu auch der Verlust der Verwertbarkeit zu zählen sei. Dies sei vom betroffenen Nachbarn durch ein konkretes Vorbringen darzutun.

720 Zum diesbezüglichen Beschwerdevorbringen der rwP E führt das BVwG aus, dass ‑ ungeachtet der Tatsache, dass aus der mit der Gemeinde S geschlossenen Raumordnungsvereinbarung kein subjektives Recht auf Erlassung der begehrten Umwidmung resultiere ‑ aus der durch das bewilligte Vorhaben bedingten Unmöglichkeit der Umwidmung der Grundstücke der rwP E in Bauland keine im vorliegenden Verfahren aufzugreifende Rechtsverletzung abgeleitet werden könne. Flächenwidmungsregelungen seien für die Beurteilung einer möglichen Eigentumsgefährdung nicht erheblich (Verweis auf VwGH 10.9.2008, 2007/05/0181). Dies gelte umso mehr für die Bedeutung einer durch einen privatrechtlichen Vertrag in Aussicht gestellten Änderung der Widmungskategorie im Hinblick auf die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit eines Projektes. Die Frage, ob eine Gemeinde in ihren künftigen Widmungsmöglichkeiten eingeschränkt werde, sei keine Genehmigungsvoraussetzung. Die Parteien seien auch nicht befugt, die Einhaltung der Flächenwidmung geltend zu machen (Verweis auf VwGH 11.12.2012, 2011/05/0038). Ausgehend von der aktuellen Widmungskategorie ziehe die erteilte Genehmigung entgegen der nicht weiter konkretisierten Behauptung der rwP E keinen Substanzwertverlust nach sich.

721 12.3. Die rwP E vertritt die Auffassung, die Gemeinde S sei auf Grund der mit ihr abgeschlossenen Raumordnungsvereinbarung zu den darin angesprochenen Umwidmungen verpflichtet und verweist in diesem Zusammenhang auch auf die zugrunde liegenden Regelungen in § 14 Abs. 1 Salzburger Raumordnungsgesetz 1992 sowie § 18 Sbg. ROG 2009. Es bestehe in der vorliegenden außergewöhnlichen Sonderkonstellation ein enger Konnex zwischen der privatwirtschaftlichen Vereinbarung und dem zu erlassenden Hoheitsakt. Diesen Hoheitsakt könne die Gemeinde S auf Grund der angefochtenen Entscheidung nicht durchführen und werde daher schadenersatzpflichtig gegenüber der rwP E. Auf Grund dieser engen Verknüpfung müsse der jeweiligen Einzelperson (konkret der rwP E) ein subjektiv‑öffentliches Recht auf Erlassung der entsprechenden Verordnung zugestanden werden.

722 Da auf Grund des nunmehr bewilligten Vorhabens eine Änderung des Flächenwidmungsplanes nicht mehr möglich sei, könne das bereits zur Hälfte fertig gestellte Bauprojekt nicht mehr realisiert werden und die angekauften Grundstücke seien für die rwP E wertlos. Die Bewilligung des beantragten Projektes führe daher zu einer gänzlichen Substanzwertvernichtung.

723 12.4. Die mbP bringen diesbezüglich zunächst vor, dass der Raumordnungsvertrag zwischen der rwP E und der Gemeinde S aus dem Jahr 1999 stamme und dieser seitens der Gemeinde durch die in den Jahren 2000 und 2007 erfolgten Baulandwidmungen bereits vollständig erfüllt worden sei. Zu den von der rwP E in der Beschwerde an das BVwG angeführten, als dritte Bauetappe anzusehenden Grundstücken habe schon die belangte Behörde dargelegt, dass es kein Recht auf Baulandwidmung gebe. Auf Grund der Tatsache, dass die von der rwP E gewünschten Umwidmungen im Trassenbereich nicht mehr bzw. nur mehr eingeschränkt erfolgen könnten, sei kein Substanzwertverlust gegeben.

724 12.5. Der Verwaltungsgerichtshof hält dazu Folgendes fest:

725 Vorauszuschicken ist zunächst, dass seitens der rwP E keine mit der erteilten Genehmigung einhergehende Substanzwertvernichtung gemessen an der derzeit bestehenden Widmungslage dargelegt wird. Die rwP E macht vielmehr einen Substanzwertverlust geltend, der daraus resultiert, dass die erteilte Genehmigung eine Umwidmung durch die Gemeinde S verunmögliche.

726 Es kann im vorliegenden Fall dahinstehen, inwieweit aus der von der rwP E diesbezüglich ins Treffen geführten, zwischen ihr und der Gemeinde S im Jahr 1999 abgeschlossenen Raumordnungsvereinbarung eine vertragliche Verpflichtung der Gemeinde S auf Umwidmung von (in der Revision nicht näher bezeichneten) Grundstücken resultiert bzw. noch nicht vollständig erfüllt worden ist (eine Stellungnahme der rwP E zu den dies bestreitenden Ausführungen der mbP ist nicht erfolgt). Die rwP E vermag nämlich nicht aufzuzeigen, dass das Sbg. ROG 2009 eine Regelung betreffend ein subjektives Recht auf Erlassung einer Verordnung (hinsichtlich der Änderung des Flächenwidmungsplans) enthält (vgl. zu anderen Regelungen etwa VwGH 27.3.2015, 2013/02/0167; 26.1.2006, 2002/06/0107; bzw. zur ausnahmsweisen ‑ dort unionsrechtlich begründeten ‑ Anerkennung eines derartigen subjektiven Rechts VwGH 28.5.2015, Ro 2014/07/0096, Pkt. II.7). Der insoweit geltend gemachte enge Konnex zwischen der privatwirtschaftlichen Vereinbarung und dem Hoheitsakt ist für sich genommen nicht hinreichend, ein solches subjektives Recht zu begründen (gegen eine derartige Annahme sprechen im Übrigen die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis VfGH 13.10.1999, G 77/99, V 29/99, VfSlg. 15.625, in dem der Verfassungsgerichtshof eine zwingende Verknüpfung von privatwirtschaftlichen Maßnahmen der Gemeinde zur Verwirklichung der in der Gemeinde angestrebten Entwicklungsziele mit hoheitlichen Maßnahmen der Gemeinde, nämlich der Erlassung von Raumordnungsplänen in Verordnungsform, als verfassungswidrig erachtet und als Folge dessen ua. § 14 Sbg. ROG 1992 in der Fassung LGBl. Nr. 44/1998, aufgehoben hat; vgl. zu einer fallbezogenen Verneinung der Unsachlichkeit einer Umwidmung mangels entsprechender vertraglicher Verpflichtung auch VfGH 17.3.2006, B 935/05, VfSlg. 17.815; vgl. weiters allgemein dazu Kleewein, Infrastrukturverträge im Bau- und Raumordnungsrecht, bbl 2017, 117 [120]).

727 Ausgehend davon ist die rwP E durch die angefochtene Entscheidung nicht in den von ihr insoweit geltend gemachten Rechten verletzt.

13. Planungsfehler hinsichtlich des Trassenverlaufs

728 Seitens des Revisionswerbers zu Ro 2019/04/0057 werden in der Stellungnahme vom 8. Oktober 2020 Planungsfehler sowie ein Kontrollversagen (der Gutachter sowie der Behörde) im Bereich näher bezeichneter Masten behauptet, daraus der Schluss abgeleitet, es können auch in anderen Bereichen grobe Mängel bestehen, und deshalb eine „Neuverhandlung“ beantragt. Mit diesem Vorbringen wird aber weder eine Relevanz der behaupteten Begründungsmängel noch eine Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit der insoweit zugrunde gelegten Sachverständigengutachten dargetan (siehe zu den diesbezüglichen Anforderungen Pkt. II.5.1.2., Rn. 215 ff, sowie zum Verhandlungsantrag Rn. 730).

729 14. Aus den in diesem Erkenntnis dargelegten Erwägungen waren die vorliegenden Revisionen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

730 Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden, weil das Verwaltungsgericht ‑ ein Tribunal im Sinn des Art. 6 EMRK und ein Gericht im Sinn des Art. 47 GRC ‑ eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, weshalb weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof entgegenstehen (vgl. VwGH 18.5.2016, Ra 2016/04/0001, mwN).

731 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 53 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014 (vgl. zum Zuspruch von Aufwandersatz jeweils an die erstmitbeteiligte Partei VwGH 30.6.2016, Ra 2016/07/0034).

Wien, am 15. Oktober 2020

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