VwGH 95/12/0007

VwGH95/12/000719.12.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde der O in S, vertreten durch Dr. Paul Friedl, Rechtsanwalt in Eibiswald 20, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. November 1994, Zl. 1 - 030436/58 - 94, betreffend Versetzung gemäß § 67 der (nach dem Stmk. LBG als steiermärkisches Landesgesetz in Geltung stehenden) Dienstpragmatik 1914 (DP), zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §38 Abs2 impl;
DP/Stmk 1974 §67 Abs2;
LBG Stmk 1974 §2 Abs1;
BDG 1979 §38 Abs2 impl;
DP/Stmk 1974 §67 Abs2;
LBG Stmk 1974 §2 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.800, -- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Obersanitätsrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark. Bis zum 1. September 1994 war sie als Amtsärztin bei der Bezirkshauptmannschaft D (im Folgenden: Bezirkshauptmannschaft D.) tätig.

Mit Schreiben vom 17. August 1994 ordnete die belangte Behörde an, dass die Beschwerdeführerin aus Diensterfordernissen "mit Beendigung Ihres Karenzurlaubes von Ihrer Dienstleistung bei der Bezirkshauptmannschaft D. enthoben und mit Wirkung vom 1. 9. 1994 zur Fachabteilung für das Gesundheitswesen zur weiteren Dienstleistung dienstzugeteilt" werde. Das Beschäftigungsausmaß mit 100% bleibe unverändert.

Mit dem in der Folge vom Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehobenen Bescheid vom 30. August 1994 stellte die belangte Behörde auf Grund eines diesbezüglichen Antrages der Beschwerdeführerin fest, dass die Befolgung der mit Dienstauftrag vom 17. August 1994 gemäß § 22 Abs. 3 DP in der Fassung LGBl. Nr. 124/1974 erfolgten Dienstzuteilung zur Fachabteilung für das Gesundheitswesen zu den Dienstpflichten der Beschwerdeführerin zähle. Bezüglich der weiteren Vorgeschichte wird zur Vermeidung von Wiederholungen im Sinne des § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 25. März 1998, Zl. 94/12/0241, verwiesen.

Mit Schreiben vom 21. September 1994 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin betreffend "Versetzung gemäß § 67 Abs. 2 Dienstpragmatik 1914; Parteiengehör" - neben den für ihre Dienstzuteilung maßgebenden Umständen, welche dem oben genannten Erkenntnis zu entnehmen sind - mit, dass ihre Fachkompetenz außer Zweifel stehe. Es habe auch der Bezirkshauptmann von D. darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin eine fachlich versierte und engagierte Amtsärztin sei. Die Vorkommnisse und Reaktionen in der Bevölkerung (wird näher ausgeführt) zeigten aber, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht über das nötige Einfühlungsvermögen verfüge, das für einen Amtsarzt im Umgang mit der Bevölkerung unbedingt notwendig sei. Wie bereits der Bezirkshauptmann von H. richtig erkannt habe, besitze die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht das erforderliche Geschick und die Fähigkeit, Betroffenen gegenüber auch durchaus gerechtfertigte negative Entscheidungen plausibel darzustellen, sodass auch derartige Entscheidungen akzeptiert würden. Dass die aufgezeigten Schwierigkeiten tatsächlich nur mit der Person der Beschwerdeführerin verbunden seien, zeige der im Juni 1994 an die Landesamtsdirektion erstattete Bericht des Bezirkshauptmannes von D., in dem festgestellt werde, dass die durch die Amtsinspektion festgestellten Probleme seit der Karenzierung der Beschwerdeführerin mit 1. Dezember 1993 nicht mehr aufgetreten seien. Von der derzeitigen Amtsärztin werde der Parteienverkehr sehr zügig abgewickelt, Gutachten würden rechtzeitig erstellt, die erforderliche Teilnahme an Gewerbe- und Wasserrechtskommissionen gehe ohne terminliche Komplikationen vonstatten. Es sei in dieser Zeit bisher auch keinerlei Weisung durch den Bezirkshauptmann notwendig gewesen. Die Verhandlungstermine würden zwischen dem Referenten und der Amtsärztin abgesprochen und von dieser lückenlos wahrgenommen. Seit Dezember 1993 seien auch keine Beschwerden über die Amtsärztin und deren Tätigkeit beim Bezirkshauptmann eingelangt, in der Bevölkerung komme es zu positiven Reaktionen, die Parteien würden immer öfter die rasche Abwicklung der notwendigen Untersuchungen loben. Da zu befürchten sei, dass sich die aufgezeigten Schwierigkeiten bei einer Wiederverwendung der Beschwerdeführerin als Amtsärztin bei der Bezirkshauptmannschaft D. wiederholten, sei es geboten - um das zwischenzeitlich in der Bevölkerung wiederhergestellte Vertrauen in die amtsärztliche Tätigkeit nicht wieder zu verlieren -, die Beschwerdeführerin von ihrer bisherigen Dienstverwendung abzuziehen und sie zur weiteren Dienstleistung an die Fachabteilung für das Gesundheitswesen in Graz zu versetzen. Als Referentin in der Fachabteilung für das Gesundheitswesen werde die Beschwerdeführerin mit einem großen Aufgabengebiet betraut, wobei erwartet werde, dass sich die Schwierigkeiten, die die Beschwerdeführerin offensichtlich im Vollzug erster Instanz im unmittelbaren Kontakt mit der Bevölkerung gehabt habe, im Amt der Landesregierung nicht wiederholten. Im Rahmen des Parteiengehörs werde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, zur beabsichtigten Versetzung innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen.

In ihrer Stellungnahme vom 4. Oktober 1994 erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie nicht in der Lage sei, zu den im Schreiben der belangten Behörde vom 21. September 1994 gegen sie erhobenen, unkonkretisierten Anschuldigungen Stellung zu nehmen. Anlässlich der Akteneinsicht am 5. September 1994 sei es ihrem Rechtsvertreter nicht möglich gewesen, in das "vom Oktober 1987" stammende Schreiben des Bezirkshauptmannes von H. Einsicht zu nehmen, in welchem man der Beschwerdeführerin angeblich "Unfähigkeit im Umgang mit der Bevölkerung " vorgeworfen habe. Ihrem Rechtsvertreter sei lediglich das Schreiben des Bezirkshauptmannes vom 16. Oktober 1987 zugänglich gemacht worden; darin befinde sich jedoch der angeblich gegen sie erhobene Vorwurf der Unfähigkeit im Umgang mit der Bevölkerung nicht. Weiters sei der vom Bezirkshauptmann von D. im Juni 1994 an die Landesamtsdirektion erstattete Bericht ihrem Rechtsvertreter bei der Akteneinsicht am 5. September 1994 nicht vorgelegt worden, welcher im Schreiben der belangten Behörde zitiert werde. Ebenso habe sich die zitierte Resolution nicht im Akt befunden. Als ihr Rechtsvertreter am 27. September 1994 abermals in den Akt - insbesondere in den vom Juni 1994 stammenden Bericht des Bezirkshauptmannes von D. an die Landesamtsdirektion - habe Einsicht nehmen wollen, sei er darauf verwiesen worden, dass sich der Akt beim Vorsitzenden der Disziplinarkommission befinde. Anlässlich einer darauf folgenden Vorsprache ihres Rechtsvertreters bei dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission am 30. September 1994 habe sich ergeben, dass sich der genannte Bericht an die Landesamtsdirektion nicht im Akt befunden habe. Da sich das Schreiben der belangten Behörde vom 21. September 1994 somit auf Unterlagen stütze, die der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihrem Rechtsvertreter nicht zugänglich gemacht worden seien, sei sie nicht in der Lage, zu den im Schreiben vom 21. September 1994 gegen sie erhobenen Anschuldigungen Stellung zu nehmen. Die Vorgangsweise der belangten Behörde, auf Grund schriftlicher Unterlagen gegen die Beschwerdeführerin Vorwürfe zu erheben, ihr jedoch keine Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren, verstoße gegen Grundsätze des Verwaltungsverfahrens und gegen den Gleichheitsgrundsatz. Dies gelte insbesondere auch für den im Schreiben vom 21. September 1994 zitierten Auszug aus dem Inspektionsbericht der Landesamtsdirektion. Diesem Auszug aus dem Inspektionsbericht seien lediglich völlig unkonkretisierte Anschuldigungen zu entnehmen, sodass eine Stellungnahme dazu nur möglich wäre, wenn der Beschwerdeführerin der gesamte Inspektionsbericht vorgelegt werde. Der Inspektionsbericht sei bei den Vorsprachen ihres Rechtsvertreters am 5. und 27. September 1994 im Akt der belangten Behörde nicht enthalten gewesen. Bei einer Vorsprache des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin in der Landesamtsdirektion am 9. September 1994 sei diesem die Akteneinsicht in den Inspektionsbericht verweigert worden.

Da unter den gegebenen Umständen eine weiter gehende Stellungnahme nicht möglich sei, stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, ihr in das zitierte Schreiben des Bezirkshauptmannes von H. und in das Schreiben des Bezirkshauptmannes von D. vom Juni 1994 Einsicht zu gewähren und den Inspektionsbericht der Landesamtsdirektion, von dem im Akt der belangten Behörde lediglich der Auszug vom 6. Mai 1993 aufscheine, sowie die Resolution "aller Bürgermeister von D." beizuschaffen.

Am 4. November 1994 teilte die belangte Behörde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, dass ihm offen stehe, am 11. November in die gewünschten Unterlagen Einsicht zu nehmen und danach bis spätestens 18. November 1994 zur beabsichtigten Versetzung der Beschwerdeführerin eine neuerliche Stellungnahme abzugeben.

Im Aktenvermerk der belangten Behörde vom 11. November 1994 wurde festgehalten, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin an diesem Tag in den Personalakt beziehungsweise in die von ihm gewünschten Unterlagen Einsicht genommen habe. Bei dieser Gelegenheit habe er beanstandet, dass die gegen die Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe zu wenig konkret seien. Daraufhin sei ihm ein Konvolut von Beschwerdeschreiben von Privatpersonen und Firmen, welches ein namentlich genannter Abgeordneter übermittelt habe, gezeigt worden, und er sei gleichzeitig darauf aufmerksam gemacht worden, dass diese Briefe nicht zum Personalakt genommen worden seien, er sich diese aber durchlesen könne. Als er Kopien davon gefordert habe, sei dies mit der Begründung abgelehnt worden, dass mit dem genannten Abgeordneten wegen allfälliger Repressalien vereinbart worden sei, die Unterlagen nicht aus der Hand zu geben. Darauf habe der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erklärt, dass er unter diesen Umständen auf die Einsichtnahme verzichte.

In ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 18. November 1994 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihrem Rechtsvertreter zwar Einsicht in näher bezeichnete Unterlagen gewährt worden sei; mit dieser beschränkten Akteneinsicht - die anderen Aktenteile hätten sich laut Auskunft der belangten Behörde bei anderen Referenten beziehungsweise beim Vorsitzenden der Disziplinarkommission befunden - habe die belangte Behörde den Anträgen der Beschwerdeführerin vom 4. Oktober 1994 nur teilweise entsprochen. Es fehle das Schreiben des Bezirkshauptmannes von H. vom Oktober 1987, in dem der Beschwerdeführerin "Unfähigkeit im Umgang mit der Bevölkerung" vorgeworfen worden sei, weiters fehle der Bericht der Amtsinspektion und die ihr zugänglich gemachten Unterlagen seien keinesfalls ausreichend, um ein wichtiges dienstliches Interesse an ihrer Versetzung zu begründen. Obwohl keine konkreten Anschuldigungen gegen sie erhoben worden seien, die eine Versetzung rechtfertigen könnten, nehme sie zu den einzelnen im Schreiben der belangten Behörde gegen sie erhobenen Vorwürfe Stellung:

Betreffend der Mitteilung des Bezirkshauptmannes von H. vom Oktober 1987 sei festzuhalten, dass dem Schreiben vom 16. Oktober 1987 die Anschuldigung der "Unfähigkeit im Umgang mit der Bevölkerung" nicht zu entnehmen sei. Abgesehen davon, habe sich dieser Bezirkshauptmann in der Folge mit Schreiben vom 25. Jänner 1988 für die Definitivstellung der Beschwerdeführerin ausgesprochen, sodass das Schreiben vom 16. Oktober 1987 überholt sei. Schließlich habe ihr der derzeitige Bezirkshauptmann von H. am 4. November 1994, als sie in H. als Amtsärztin vertreten habe, das Angebot unterbreitet, die derzeit nicht besetzte Planstelle eines Amtsarztes zu übernehmen.

Bezüglich der massiven Kritik, der Ablehnung der Bevölkerung und des Entschlusses aller Bürgermeister von D. zur Überreichung einer Resolution an den Landeshauptmannstellvertreter erklärte die Beschwerdeführerin, dass Kritik und Beschwerden über einen Amtsarzt zum Behördenalltag gehörten. Ihr gegenüber sei jedoch niemals eine konkrete Anschuldigung oder eine Beschwerde erhoben worden, die tatsächlich schwer wiegend und begründet gewesen wäre. Bezeichnend sei, dass auch in dieser Passage des Schreibens der Dienstbehörde vom 21. September 1994 keine konkrete Anschuldigung erhoben werde. Insbesondere werde darauf verwiesen, dass die genannte Resolution keinesfalls am Tag des so genannten Hearings präsentiert und unterzeichnet worden sei. Dies gehe eindeutig aus dem Schreiben des Abgeordneten P. hervor. Außerdem sei die nunmehr beigeschaffte offenbar niemals überreichte Resolution nur von einem geringen Teil der Bürgermeister des Bezirkes D. unterschrieben worden. Die Ausführungen des Schreibens der Dienstbehörde vom 21. September 1994 seien daher unrichtig.

Der Formulierung, dass die Beschwerdeführerin ständig Schwierigkeiten mit dem zuständigen Gewerbe- und Wasserrechtsreferenten habe, sei zunächst zu entnehmen, dass solche Schwierigkeiten mit den anderen Referenten, insbesondere mit dem Verkehrsrechtsreferenten nicht bestanden hätten, wobei zu bemerken sei, dass mit dem Wasserrechtsreferenten eine sachliche Differenz darüber bestanden habe, ob bei Wasserrechtsverfahren zur Genehmigung von Abwasserentsorgungsanlagen ein ärztlicher Sachverständiger oder ein Sachverständiger aus dem Fachgebiet der Biologie beizuziehen sei. Hinsichtlich dieser Meinungsdifferenz verweise die Beschwerdeführerin auf den von ihr damals verfassten Aktenvermerk vom 1. Juni 1993, sowie auf den Schriftwechsel des Vereines der Amtsärzte Steiermark mit dem Landesamtspräsidenten. Dabei sei vom Verein der Amtsärzte Steiermark - insbesondere in dessen Schreiben vom 11. März 1994 - zum Ausdruck gebracht worden, dass der Beschwerdeführerin seitens der Dienststellenleiterin neuerlich eine Falle gestellt worden sei, so wie dies schon die Disziplinarkommission in ihrem Erkenntnis vom 12. Oktober 1992, LAD - 8.00-35/92, festgestellt habe. Bezüglich der Terminkoordination verweise die Beschwerdeführerin auf die schwierige Persönlichkeitsstruktur des Wasserrechtsreferenten, die eine mündliche Koordination zumindest zeitweise unmöglich gemacht habe.

Weiters nahm die Beschwerdeführerin zu den Vorwürfen, nur teilweise befriedigende Gutachten abzugeben, den Parteienverkehr nicht befriedigend abzuwickeln, nur durch Weisungen zur Teilnahme an Verhandlungen bereit zu sein, durch ihre neuerliche Tätigkeit das in der Bevölkerung wiederhergestellte Vertrauen in die amtsärztliche Tätigkeit zu gefährden, ausführlich Stellung und beantragte nochmals, den Bericht der Amtsinspektion und die angeblich gegen sie erhobenen Beschwerden beizuschaffen und ihr durch Akteneinsicht Gelegenheit zu verschaffen, zu diesem Bericht beziehungsweise zu diesen Beschwerden Stellung zu nehmen. Die belangte Behörde möge von der beabsichtigten Versetzung Abstand nehmen und das Versetzungsverfahren einstellen oder das Versetzungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des von der Beschwerdeführerin mit Selbstanzeige eingeleiteten Disziplinarverfahrens bei der Disziplinarkommission unterbrechen.

Die Disziplinarkommission beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung fasste am 18. November 1994 den Beschluss, auf Grund der Selbstanzeige der Beschwerdeführerin vom 13. September 1994 gemäß § 117 Abs. 1 der Dienstpragmatik in der Fassung der Landesbeamtengesetz-Novelle 1994 kein Disziplinarverfahren einzuleiten, weil die vorliegenden Unterlagen jedenfalls nicht erkennen ließen, dass die Beschwerdeführerin eine Dienstpflichtverletzung begangen habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28. November 1994 enthob die belangte Behörde die Beschwerdeführerin "gemäß § 67 DPG 1914" in der Fassung LGBl. Nr. 98/1993 aus dienstlichem Interesse mit Ablauf des 30. November 1994 von der Dienstleistung als Amtsärztin in der Bezirkshauptmannschaft D. und versetzte sie mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 1994 zwecks weiterer Verwendung als Amtsärztin zur Fachabteilung für das Gesundheitswesen in Graz, wo die Beschwerdeführerin bereits seit 1. September 1994 auf Grund einer Dienstzuteilung tätig sei.

Nach Darlegung der Rechtslage und des Verfahrensablaufes führte die belangte Behörde aus, dass dem Wunsch der Beschwerdeführerin auf Akteneinsicht entsprochen worden sei und ihr Rechtsvertreter am 11. November 1994 anlässlich einer neuerlichen Akteneinsicht die von ihm verlangten Unterlagen mit Ausnahme des gesamten (Hervorhebung im Original) Inspektionsberichtes der Landesamtsdirektion vorgelegt erhalten habe. Letzterer sei nicht verfahrensgegenständlich, weil er der Rechtsabteilung 1 nie zur Verfügung gestanden sei, sondern nur ein Auszug aus demselben, worin die wichtigsten Prüfungsergebnisse betreffend die Person der Beschwerdeführerin zusammengefasst seien. Dem Antrag, den Gesamtbericht beizuschaffen, werde daher nicht entsprochen.

Wenn nun von der Beschwerdeführerin neuerlich beanstandet werde, sie habe nur eine sehr beschränkte Akteneinsicht erhalten, so entspreche das nicht den Tatsachen, weil ihr Rechtsvertreter anlässlich seiner Vorsprachen in der Rechtsabteilung 1 und beim Vorsitzenden der Disziplinarkommission im September 1994 den gesamten Akt einsehen habe können. Nur der gesamte Inspektionsbericht sei damals nicht im Personalakt enthalten gewesen.

Zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin in der Sache selbst werde festgestellt, dass ihr im Schreiben der Bezirkshauptmannschaft H. vom 16. Oktober 1987 zwar nicht expressis verbis "Unfähigkeit im Umgang mit der Bevölkerung" vorgeworfen worden sei, dies aber aus dem Wortlaut "Frau O. mangelt es an Zusammenarbeitsbereitschaft und gibt ihr Verhalten ständig Anlass zu Beschwerden" eindeutig zu entnehmen sei. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin letztlich doch definitiv gestellt worden sei, sei nicht auf einen Sinneswandel des Bezirkshauptmannes zurückzuführen oder darauf, dass er plötzlich mit ihr zufrieden gewesen sei, sondern weil der Beschwerdeführerin keine Dienstpflichtverletzung habe vorgeworfen werden können und auf die Definitivstellung ein Rechtsanspruch bestanden habe, weil alle gesetzlichen Voraussetzungen vorgelegen seien.

Es sei sicher richtig, dass ein Amtsarzt, wie auch alle anderen Landesbediensteten, die unter anderem negative Entscheidungen zu treffen hätten, Kritik ausgesetzt sein könnten. Entscheidend sei bei der Beschwerdeführerin gewesen, dass eine noch nie da gewesene Flut von mündlichen und schriftlichen Beschwerden gegen sie bei der Bezirkshauptmannschaft D. sowie bei verschiedenen anderen Stellen bis hin zu den politischen Instanzen eingelangt sei. Die der Rechtsabteilung 1 zur Verfügung stehenden Beschwerdebriefe seien allerdings der Akteneinsicht nicht zugänglich gemacht worden, weil die einzelnen Bürger befürchtet hätten, diesfalls eventuellen Repressalien ausgesetzt zu sein. Wenn im Schreiben vom 21. September 1994 von der belangten Behörde festgestellt worden sei, dass alle Bürgermeister von D. die Resolution unterschrieben hätten, so sei dies ein Irrtum gewesen. Aber es sei doch auch sehr bezeichnend und kaum weniger gewichtig, dass in etwa die Hälfte aller Bürgermeister des Bezirkes D. hinter dieser Resolution stünden, wobei es irrelevant sei, wann sie unterzeichnet worden sei.

Es sei eine sehr vereinfachte Betrachtungsweise, diese Tatsache damit abzutun, es handle sich lediglich um die Aktion einer bestimmten Lobby gegen eine Beamtin, weil diese unsachlichen Interventionen nicht zugänglich gewesen sei. Nachdem gegen keinen Amtsarzt in der Steiermark von den Dienststellenleitern, der Bevölkerung und den Lokalpolitikern so massiv Beschwerde geführt worden sei wie gegen die Beschwerdeführerin, müsse davon ausgegangen werden, dass alle anderen ihre Aufgaben nicht genau nähmen, ja sogar korrupt seien, was wohl in dieser Form den Denkgesetzen des täglichen Lebens widerspreche. Die Beschwerden seien vielmehr damit begründet worden, dass sich viele der bei der Beschwerdeführerin Vorsprechenden ungerecht behandelt gefühlt hätten, weil oftmals ihre Untersuchungsmethoden und Maßnahmen als Schikane empfunden worden seien und vor allem auch, weil sie auch nicht über das entsprechende Einfühlungsvermögen im Umgang mit Parteien verfüge. Dazu kämen noch die Spannungen mit der Dienststellenleiterin und verschiedenen Arbeitskollegen im Hause. Hiebei sei es unerheblich, auf das gute Verhältnis zum Straßenverkehrsreferenten und auf die schwierige Persönlichkeitsstruktur des Wasserrechtsreferenten zu verweisen, wo sich doch die Probleme nicht bloß auf Letzteren bezogen hätten und diese auch schon in der Bezirkshauptmannschaft H. vorhanden gewesen wären. Wie nun rückblickend festgestellt werden müsse, sei die Beschwerdeführerin bisher nicht am richtigen Platz eingesetzt worden. Die Beschwerdeführerin eigne sich auf Grund ihres Verhaltens den Bürgern gegenüber nicht für die Arbeit im ständigen und unmittelbaren Kontakt mit der Bevölkerung. Dies und gewisse Probleme im Amt hätten zu einem Spannungsverhältnis zur Dienststellenleiterin, zu verschiedenen Kollegen und großen Teilen der Bevölkerung im Bezirk D. geführt, was ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung der Beschwerdeführerin begründe. Liege ein solches vor, so sei nicht mehr zu prüfen, ob die Versetzung für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeute. Trotzdem werde darauf verwiesen, dass der Wohnsitz der Beschwerdeführerin von Graz fast gleich weit entfernt sei, wie von D., somit also durch die Versetzung keine unzumutbare Mehrbelastung entstehe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der gemäß § 2 Abs. 1 des Steirischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 124/1974, im Bereich des Landesdienstrechtes der Steiermark anzuwendende § 67 der Dienstpragmatik 1914, idF BGBl. Nr. 1969/148, lautet (auszugsweise):

§ 67. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Der Beamte kann innerhalb des Dienstzweiges und des Ressorts, dem er angehört, aus wichtigen dienstlichen Interessen zu einer anderen Dienststelle versetzt werden. Das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses ist nicht erforderlich für Versetzungen während des provisorischen Dienstverhältnisses und für Versetzungen in Dienstbereichen, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten der Dienststellen nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen.

(3) Bei Abberufung von der bisherigen Verwendung ist gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung zuzuweisen. Die Bestimmungen der §§ 144 und 145 werden hiedurch nicht berührt.

(6) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.

(7) Ist die Versetzung eines Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist der Beamte hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

(8) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; eine Berufung gegen diesen Bescheid hat aufschiebende Wirkung.

(9) Im Falle der Versetzung an einen anderen Dienstort ist dem Beamten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren."

Die Beschwerdeführerin bringt unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit vor, im angefochtenen Bescheid werde festgestellt, dass sie nicht am richtigen Platz eingesetzt worden sei und sie sich auf Grund des geschilderten Verhaltens den Bürgern gegenüber nicht für die Arbeit im ständigen und unmittelbaren Kontakt zur Bevölkerung eigne. Tatsächlich werde aber im angefochtenen Bescheid nicht dargestellt, welches konkrete Verhalten den Bürgern gegenüber (Hervorhebung im Original) damit gemeint sei. Es reiche nicht aus, darauf zu verweisen, dass gegen sie in massiver Form Beschwerden erhoben worden seien, ohne gleichzeitig festzustellen, dass wenigstens eine der gegen sie erhobenen Beschwerden sachlich berechtigt sei. Tatsächlich habe das zum Zweck der Rehabilitierung eingeleitete Disziplinarstrafverfahren ergeben, dass ihr keine Dienstverletzung vorgeworfen werden könne.

Weiters sei nicht ersichtlich, worin das Spannungsverhältnis zur Dienststellenleiterin, sowie zu verschiedenen Kollegen und großen Teilen der Bevölkerung bestehen solle. Dass die Beschwerdeführerin wegen einer Terminkollision eine Weisung der Dienststellenleiterin habe einholen müssen, könne sicherlich noch kein Spannungsverhältnis begründen. Die sachliche Meinungsverschiedenheit mit dem Wasserrechtsreferenten, der auf der Teilnahme der Beschwerdeführerin an Wasserrechtsverhandlungen zur Bewilligung von Abwasserentsorgungsanlagen bestanden habe, obwohl dies ausschließlich Fragen der Biologie betreffe, könne ebenfalls kein Spannungsverhältnis begründen. Vielmehr sei sachlich richtig, dass bei der Bewilligung von Abwasserentsorgungsanlagen kein ärztlicher, sondern ein Sachverständiger aus dem Fachgebiet der Biologie beizuziehen sei. Zum Spannungsverhältnis zur Bevölkerung sei auszuführen, dass ein solches ebenfalls nicht begründet worden sei. Wenn einige Bürgermeister eine auf 2. April 1992 rückdatierte und somit verfälschte niemals überreichte Resolution unterschrieben hätten, so könne daraus noch nicht der Schluss gezogen werden, dass ein Spannungsverhältnis zu einem Großteil der Bevölkerung im Bezirk D. bestanden habe. Wie mehrfach ausgeführt, habe sich die Beschwerdeführerin bei ihren Entscheidungen eben ausschließlich an sachlichen Kriterien orientiert und sei für Interventionen politischer Mandatare nicht zugänglich gewesen.

Nicht nachvollziehbar sei in diesem Zusammenhang die Bescheidbegründung, wonach schon aus der Intensität der gegen die Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerden der Schluss zu ziehen sei, dass es sich nicht nur um die Aktion einer bestimmten Lobby gegen eine Beamtin handle, weil diese unsachlichen Interventionen nicht zugänglich gewesen sei. Dieser Argumentation sei nämlich entgegenzuhalten, dass angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführerin keine Dienstpflichtverletzung vorgeworfen werden könne und kein Zweifel an ihrer fachlichen Kompetenz bestehe, die Massivität der Beschwerdeführung eben nur damit erklärt werden könne, dass es sich um eine Aktion einer bestimmten Lobby handle, weil ansonsten die Massivität der Beschwerdeführung nicht erklärbar wäre. Typisch für diese unsachliche Vorgangsweise sei insbesondere der Umstand, dass die im Akt befindliche, niemals überreichte Resolution auf den 2. April 1992 vordatiert worden sei.

Tatsächlich sei nicht die Tätigkeit der Beschwerdeführerin dem Ansehen der Behörde abträglich, sondern die Versetzung geeignet, dem Ansehen der Dienstbehörde zu schaden, weil damit für alle Lobbys (im konkreten für den ÖVP - Wirtschaftsbund) signalisiert werde, dass nicht gefügigen Beamten das Leben schwer gemacht werden könne und nicht die hiefür zuständige Dienstbehörde über eine Versetzung befinde, sondern der Druck einer gesellschaftlichen Machtgruppe für die Versetzung verantwortlich sei. Ein solcher Eindruck könne einer Dienstbehörde nur schaden und sei insbesondere auch für alle anderen Beamten ein kontraproduktives Signal, weil diese erkennen müssten, dass sie bei unpopulären und gegen eine politische Machtgruppe gerichteten Entscheidungen mit keinerlei Rückendeckung von Seiten der Dienstbehörde rechnen könnten. Dies gelte offenbar sogar dann, wenn der betreffende Beamte - so wie es bei der Beschwerdeführerin meist der Fall gewesen sei - eine "sehr gute" Dienstbeurteilung aufweise und wenn seine fachliche Qualität und persönliche Integrität in keiner Weise angezweifelt werden könne. Die Versetzung der Beschwerdeführerin sei somit ein warnendes Exempel für alle - ohnedies viel zu selten anzutreffenden, engagierten - Beamten, die die Last auf sich zu nehmen versuchten, ohne Rücksicht auf politische Machtkonstellationen, rein nach fachlichen Kriterien zu entscheiden. Mit der Versetzung der Beschwerdeführerin werde somit der "in unserem Land" ohnedies bereits unerträglichen politischen "Interventionitis" und einer sich europaweit anbahnenden mafiosen Entwicklung Vorschub geleistet.

Zusammenfassend seien daher in dem angefochtenen Bescheid keine dienstlichen Interessen hinreichend konkretisiert und objektiviert worden, die die Versetzung der Beschwerdeführerin rechtfertigen könnten.

Zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wird ausgeführt, dass die Feststellung der belangten Behörde aktenwidrig sei, wonach der Bezirkshauptmann von D. (gemeint wohl von H.) bereits im Oktober 1987 mitgeteilt habe, dass durch die Unfähigkeit der Beschwerdeführerin, mit der Bevölkerung umzugehen, eine Beschwerdewelle aus allen Kreisen der Bevölkerung, von Bürgermeistern und Mandataren, ausgelöst worden sei. Eine solche Formulierung sei dem Schreiben des Bezirkshauptmannes von H. vom 16. Oktober 1987 in keiner Weise zu entnehmen; eine solche Ausführung könne auch in dieses Schreiben nicht hinein interpretiert werden, weil dort lediglich "mangelnde Zusammenarbeitsbereitschaft" behauptet werde. Auch wenn im angefochtenen Bescheid somit keine Erklärung für diese Ausführungen zu sehen sei, habe die Beschwerdeführerin mittlerweile durch die im hg. Verfahren, Zl. 94/12/0241, erstattete Gegenschrift der belangten Behörde vom 19. Dezember 1994 davon Kenntnis erlangt, dass diese Ausführungen auf einen Vermerk des damaligen Vorstandes der Personalvertreter vom 10. November 1987 gestützt worden seien. Dieser Vermerk sei jedoch weder der Beschwerdeführerin noch ihrem Rechtsvertreter anlässlich seiner Akteneinsicht am 11. November 1994 vorgelegt worden. Der Aktenvermerk sei somit offenbar nach der Akteneinsicht in den Akt gelangt.

Der angefochtene Bescheid sei in diesem Punkt nicht nur aktenwidrig, sondern es sei auch aufzuklären, weshalb der Aktenvermerk vom 10. November 1987 erst nachträglich, nach der Akteneinsicht des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 11. November 1994 in den Akt gelangt sei.

Ebenso sei zu erheben, warum die im Akt befindliche "Resolution" vom 2. April 1992, die dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erst am 11. November 1994 vorgelegt worden sei, vorher nicht im Akt gewesen sei und die "Resolution" auf den 2. April 1992 vordatiert worden sei. Jedenfalls sei auch diese Resolution niemals überreicht worden, sodass schon aus diesem Grund die Verwendung des Begriffes "Resolution" sachlich unrichtig sei.

Eine Mangelhaftigkeit des angefochtenen Bescheides liege weiters darin, dass die Ergebnisse der beiden die Person der Beschwerdeführerin betreffenden Disziplinarverfahren nicht verwertet worden seien. Zum einen verweise die Beschwerdeführerin daher auf das Disziplinarerkenntnis vom 12. Oktober 1992, LAD - 8.00 - 35/92, aus dem hervorgehe, dass ihr seitens der Dienststellenleiterin eine Falle gestellt worden sei. Andererseits ergebe sich aus dem Erkenntnis der Disziplinarkommission vom 18. November 1994, GZ. LAD - 8.00-67/94, dass der Beschwerdeführerin nach Durchsicht des gesamten Aktes und des "Auszuges aus dem Inspektionsbericht der Landesamtsdirektion" vom 6. Mai 1993 keinerlei Dienstpflichtverletzung vorgeworfen werden könne.

Das Verfahren sei insofern mangelhaft geblieben, weil weder der Inspektionsbericht der Landesamtsdirektion beigeschafft noch Akteneinsicht in die der belangten Behörde zur Verfügung stehenden Beschwerdebriefe gewährt worden sei. Durch das Unterlassen der Beischaffung des Inspektionsberichtes sei der Beschwerdeführerin die Möglichkeit genommen worden, zu den gegen sie erhobenen Anschuldigungen Stellung zu nehmen, sodass diese im gegenständlichen Verwaltungsverfahren wie bei einem "Femegericht" niemals offen gelegt worden seien. Eine solche Vorgangsweise widerspreche in eklatanter Weise rechtsstaatlichen Prinzipien und die belangte Behörde habe damit gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen.

Dies gelte auch für die verweigerte Einsicht in die der belangten Behörde zur Verfügung stehenden Beschwerdebriefe. Es sei nämlich in keiner Weise nachvollziehbar, welchen Repressalien die einzelnen Bürger ausgesetzt werden könnten, wenn der Beschwerdeführerin diese Beschwerdebriefe zugänglich gemacht worden wären. Wahrscheinlich handle es sich nicht um Beschwerdebriefe, sondern um Interventionsersuchen; auch wenn man dafür Verständnis haben könne, dass eine sich beschwerende Person anonym bleiben wolle, so sei es doch nicht vertretbar, dass nicht einmal eine einzige so genannte "Beschwerde" auf ihre Berechtigung überprüft worden sei. Der Umstand, dass angeblich eine "Flut von Beschwerden" gegen die Beschwerdeführerin erhoben worden sei, sei somit in keiner Weise erwiesen; dies habe die belangte Behörde nicht davon entheben können, die Beschwerden zumindest einer stichprobenartigen Prüfung zu unterziehen. Eine solche Überprüfung durch die belangte Behörde sei umso notwendiger gewesen, als sie die Beischaffung des Inspektionsberichtes der Landesamtsdirektion verweigert habe, wodurch ihre Verteidigungsmöglichkeiten in unzulässiger Weise eingeschränkt worden seien.

Diesem Vorbringen kommt im Ergebnis Berechtigung zu.

Gemäß § 67 Abs. 2 DP ist eine Versetzung von Amts wegen nur zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Diese Bestimmung ist inhaltlich im Wesentlichen mit der Bestimmung des § 38 Abs. 2 BDG 1979 ident, weshalb auf die zu dieser Bestimmung bzw. zu ebenfalls vergleichbaren landesrechtlichen Bestimmungen ergangene Rechtsprechung Bezug genommen wird.

Das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich nach objektiven Merkmalen und nicht danach zu beurteilen, inwieweit der betroffene Beamte diese Momente schuldhaft herbeigeführt hat (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 6. September 1995, Zl. 95/12/0144).

Ausgehend davon, dass eine Versetzung sowohl das Abziehen eines Beamten von seiner bisherigen Verwendung als auch die Zuweisung zu einer neuen Verwendung enthält, ist es für die Rechtmäßigkeit einer Versetzung ausreichend, wenn das wichtige dienstliche Interesse an einem der beiden Akte besteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 1987, Slg. Nr. 12.383/A).

Die Behörde hat ihre dienstlichen Maßnahmen nicht vorrangig an den Interessen der Bediensteten, sondern an den Interessen des Dienstes zu orientieren.

Die belangte Behörde stützt die Personalmaßnahme im Wesentlichen auf das Vorliegen von Problemen in drei Bereichen der dienstlichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin, nämlich auf die internen, mit anderen Bediensteten bestehenden Konflikte, auf die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihren Vorgesetzten und auf die von der Bevölkerung gegen die Tätigkeit der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe.

Im Allgemeinen hat die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als ein wichtiges dienstliches Interesse, das eine Versetzung rechtfertigt, auch das Vorliegen von wesentlichen Konflikten und Spannungen zwischen Beamten einer Dienststelle gewertet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Februar 1984, Zl. 83/12/0056).

Insoweit die belangte Behörde die verfügte Personalmaßnahme auf das Bestehen eines Spannungsverhältnisses zwischen den Bediensteten der bisherigen Dienststelle der Beschwerdeführerin stützt, setzt die Annahme eines solchen Spannungsverhältnisses die in einem ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahren unter Einbeziehung des betroffenen Beamten getroffenen Feststellungen über die Umstände, die zu diesem Spannungsverhältnis geführt haben, voraus. Denn wenn es an solchen Feststellungen fehlt, wäre der Beamte in der Frage seiner Versetzung von unüberprüfbaren Meinungen seiner Vorgesetzten bzw. seiner Kollegen abhängig. Derartige in der subjektiven Sphäre liegende, einer Rechtskontrolle unzugängliche Momente, müssen durch Fakten objektiviert werden, ansonsten würde dies nicht dem Sinn des Versetzungsschutzes entsprechen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. September 1995, Zl. 95/12/0144).

In Bezug auf das Spannungsverhältnis zwischen den Bediensteten an der Bezirkshauptmannschaft D. nennt die belangte Behörde nur das problematische Verhältnis zum Wasserrechtsreferenten, welches aber nach den Angaben der Beschwerdeführerin darauf zurückzuführen sein soll, dass sie die Sinnhaftigkeit ihrer Beiziehung zu Wasserrechtsverfahren, bei denen ihrer Ansicht zufolge in aller Regel keine medizinischen Fragen zu klären seien, in Zweifel gezogen und insbesondere die Tatsache kritisiert habe, dass es ihr auf Grund dadurch entstehender Terminkollisionen unmöglich gemacht werde, andere teilweise schon lang geplante und vorbereite dienstliche, zur gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung notwendigen Tätigkeiten vorzunehmen. Wie aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Schriftverkehr hervorgeht, dürfte der dienstliche Umgang des Wasserrechtsreferenten auch anderen Bediensteten gegenüber schwierig sein.

Allein aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin sich nach ihrem Vorbringen in sachlicher Weise um die Vereinfachung und Effizienz des Verwaltungsablaufes bemüht hat, kann noch nicht auf mangelnde Kooperationsbereitschaft geschlossen werden, zumal sie in der Frage der Teilnahme an Wasserrechtsverhandlungen eine Weisung der Dienststellenleiterin einholte und diese Weisung auch befolgte. Dass sich der Wasserrechtsreferent, welcher zugleich Bezirkshauptmannstellvertreter war, durch die Infragestellung seiner Verfügungen "gekränkt" gefühlt haben mag, vermag noch kein wichtiges dienstliches Interesse an der beschwerdegegenständlichen Versetzung zu begründen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich in einem Konfliktfall zwischen zwei Beamten, aus dem die Notwendigkeit zur Versetzung eines von beiden resultiert, bei der Auswahl des zu Versetzenden auf die Verschuldensfrage folgendermaßen Bedacht zu nehmen: Trifft einen Teil das ausschließliche oder klar überwiegende Verschulden an dieser Entwicklung und liegen anderweitige dienstliche Interessen nicht vor, so darf der "Unschuldige" nicht versetzt werden. Resultieren die Konflikte und Spannungen aus unrechtmäßigen Handlungen eines Bediensteten, so besteht im Rahmen der Zuständigkeit die Verpflichtung, dies aufzuzeigen; zu versetzen ist der für die unrechtmäßigen Handlungen verantwortliche Bedienstete, auch wenn er ein Vorgesetzter ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. September 1995, Zl. 95/12/0122). Bei der Frage auf welcher Seite sozusagen der "Hebel der Versetzung" anzusetzen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung weder dem hierarchischen Gesichtspunkt noch - sofern eine Mehrzahl von Bediensteten beteiligt war - dem Mehrheitsgesichtspunkt eine allein entscheidende Bedeutung beigemessen. Die belangte Behörde hat sich auch mit dieser Fragestellung, obwohl dies auf Grund der von ihr getroffenen Feststellungen notwendig gewesen wäre, nicht einmal ansatzweise auseinander gesetzt, weshalb die Begründung der Behörde auch in diesem Punkt unvollständig geblieben ist.

Ähnliches gilt für den von der belangten Behörde angesprochenen Bereich der Spannungen zu den der Beschwerdeführerin in ihrer Berufslaufbahn vorgesetzten Behördenleitern. Ein konkretes Verhalten eines Bediensteten vermag unbeschadet seiner disziplinären Ahndung auch ein wichtiges dienstliches Interesse an seiner Versetzung zu begründen (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 27. Oktober 1986, Zl. 85/12/0148, und vom 27. Februar 1989, Zl. 87/12/0060). Dies setzt jedoch voraus, dass eingetretene, objektiv festgestellte Tatsachen den Schluss rechtfertigen, dass der Wille oder die Fähigkeit zur Erfüllung der durch die Rechtsordnung vorgezeichneten Aufgaben unter dem jeweiligen Vorgesetzten nicht oder nicht mehr gegeben sind (vgl. auch hiezu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. September 1995, Zl. 95/12/0122).

Ein behaupteter Vertrauensentzug kann ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung jedoch nicht begründen, wenn es an Feststellungen im obigen Sinn fehlt. Andernfalls wäre nämlich der Beamte Entschlüssen, Gesinnungen oder Gesinnungsänderungen seiner Vorgesetzten in der Frage seiner Versetzung ausgeliefert, selbst wenn diese Entschlüsse, Gesinnungen oder Gesinnungsänderungen durch nur in der subjektiven Sphäre des Vorgesetzten eingetretene und daher der Rechtskontrolle unzugängliche Momente bewirkt wären (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 6. Februar 1989, Zl. 88/12/0164).

Die oben wiedergegebenen einleitenden "Feststellungen" der belangten Behörde erschöpfen sich in allgemeinen Bewertungen von nicht näher konkretisierten Verhaltensweisen der Beschwerdeführerin und ihren angeblichen Folgen im Dienstbereich, die (und zwar weder die Verhaltensweisen noch ihre Bewertungen und Folgen) mangels Feststellung der konkreten Fakten weder auf ihre Schlüssigkeit noch die Mängelfreiheit des ihnen zu Grunde liegenden Verfahrens noch schließlich auf ihre rechtliche Relevanz überprüft werden können.

Dies gilt insbesondere auch für das Verhältnis der Beschwerdeführerin zur Bevölkerung. Es ist während des gesamten Verwaltungsverfahrens keine der angeblichen "Beschwerden" auf ihre Berechtigung überprüft oder der Beschwerdeführerin ein konkretes Fehlverhalten, zu dem sie hätte Stellung nehmen können, vorgeworfen worden. Nach § 8 Abs. 2 DVG wäre die belangte Behörde jedoch von Amts wegen verpflichtet gewesen, alles was gegen aber auch für die Beschwerdeführerin spricht, im Verfahren zu berücksichtigen.

Bezüglich des Konvolutes der schriftlichen Beschwerden aus der Bevölkerung ist fest zu halten, dass sich die belangte Behörde insofern, als sie dieses Konvolut nicht zum Akt genommen hat, auf diese Beschwerden in ihrer inhaltlichen Argumentation nicht stützen kann. Es ist eine unzulässige Umgehung der Parteienrechte, entscheidungswesentliche Dokumente nicht in den Akt aufzunehmen und somit der Partei das Recht auf Akteneinsicht - welches gemäß § 17 AVG auch das Recht auf Anfertigung von Abschriften bzw. von Kopien umfasst - zu umgehen. Allenfalls hätten im Beschwerdefall wegen eventueller Gefährdung berechtigter Interessen Dritter bestimmte Bestandteile des Akteninhaltes von der Akteneinsicht gemäß § 17 Abs. 3 AVG ausgenommen werden können. Es hätte sich aber jedenfalls um ein legitimes Interesse handeln müssen und nicht um nicht nachvollziehbare allgemeine Befürchtungen. Welchen Repressalien durch die Beschwerdeführerin die betreffenden Personen bei Bekanntwerden ihrer Identität ausgesetzt sein könnten, ist dem Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar. Vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles ist der Auffassung der belangten Behörde in diesem Zusammenhang entgegen zu halten, dass ein Bescheid gemäß § 60 AVG die erforderliche Begründung zu enthalten hat und entscheidungswesentliche Beweisergebnisse offen zu legen sind. Meint die Behörde, nicht berechtigt zu sein, Beweisergebnisse darzulegen, darf sie diese auch nicht verwenden (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Mai 1997, Zl. 96/12/0376).

Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die Feststellungen in allen drei "Problembereichen", welche im beschwerdegegenständlichen Fall ein wichtiges dienstliches Interesse rechtfertigen könnten, weit gehend unzureichend sind, um die von der belangten Behörde verfügte Personalmaßnahme zu rechtfertigen.

Die von der belangten Behörde in weiten Passagen verwendete Methode der Beweiswürdigung, welche sich hauptsächlich auf allgemeine, nicht überprüfbare Thesen stützt, indiziert sowohl ihre Unschlüssigkeit, als auch die Mangelhaftigkeit des zu Grunde liegenden Verfahrens. Ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Überprüfung des der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Verhaltens und zu entsprechenden konkreten Feststellungen war die belangte Behörde angesichts der Einwendungen der Beschwerdeführerin auch nicht etwa deshalb enthoben, weil der Bezirkshauptmann von H. bereits in einem Schreiben vom Jahre 1987 diesbezügliche Vorwürfe geäußert haben soll.

Die belangte Behörde hat daher der sie nach §§ 58 und 60 des gemäß § 1 Abs. 1 DVG anwendbaren AVG treffenden Feststellungs- und Begründungspflicht nicht entsprochen, sodass der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung, BGBl. Nr. 416/1994. Das Kostenmehrbegehren war abzuweisen, weil Kostenersatz für Stempelgebühren nur für die einfache Vorlage des angefochtenen Bescheides zuerkannt werden kann.

Wien, am 19. Dezember 2000

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