VwGH 95/12/0122

VwGH95/12/01226.9.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des NN in Innsbruck, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 2. Mai 1995, Zl. 6221/2109-II/4/95, betreffend Versetzung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
BDG 1979 §237 idF 1994/550;
BDG 1979 §237;
BDG 1979 §38 Abs2;
BDG 1979 §38 Abs3;
BDG 1979 §38 Abs4;
BDG 1979 §38 idF 1994/550;
BDG 1979 §38;
BDG 1979 §40 Abs1;
BDG 1979 §41a Abs6 idF 1994/550;
BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §44 Abs1;
BDG 1979 §44 Abs3;
BDG 1979 §46 Abs1;
BDG 1979 §53 Abs1;
BesoldungsreformG 1994;
B-VG Art18 Abs1;
B-VG Art20 Abs1;
B-VG Art20 Abs4;
DVG 1984 §3;
VwRallg;
AVG §8;
BDG 1979 §237 idF 1994/550;
BDG 1979 §237;
BDG 1979 §38 Abs2;
BDG 1979 §38 Abs3;
BDG 1979 §38 Abs4;
BDG 1979 §38 idF 1994/550;
BDG 1979 §38;
BDG 1979 §40 Abs1;
BDG 1979 §41a Abs6 idF 1994/550;
BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §44 Abs1;
BDG 1979 §44 Abs3;
BDG 1979 §46 Abs1;
BDG 1979 §53 Abs1;
BesoldungsreformG 1994;
B-VG Art18 Abs1;
B-VG Art20 Abs1;
B-VG Art20 Abs4;
DVG 1984 §3;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Oberstleutnant der Gendarmerie in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; bis zu der seiner Versetzung vorausgehenden Dienstzuteilung zum Landesgendarmeriekommando (= LGK) für Niederösterreich war der Beschwerdeführer Leiter der Verkehrsabteilung des LGK für Tirol.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 38 BDG 1979 vom LGK für Tirol, Verkehrsabteilung, zum LGK für Niederösterreich in Wien versetzt und dort als weiterer leitender Beamter in der Technikabteilung (bis 31. Dezember 1994: Referatsgruppe IV) in Verwendung genommen.

In der umfangreichen Begründung des angefochtenen Bescheides wird im wesentlichen ausgeführt, mit Schreiben vom

18. und 19. Jänner 1994 und einem weiteren Abberufungsantrag vom 18. April 1994 habe das LGK für Tirol die belangte Behörde ersucht, den Beschwerdeführer von Tirol zu einem anderen LGK zu versetzen. Begründet sei dies im wesentlichen damit geworden, daß mit dem Beschwerdeführer bei seiner Dienststelle ein gedeihliches Zusammenarbeiten nicht mehr möglich sei. Mit Erlaß vom 21. Oktober 1994 sei der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 7. November 1994 dem LGK für Niederösterreich dienstzugeteilt und gleichzeitig in Kenntnis gesetzt worden, daß beabsichtigt sei, den Beschwerdeführer vom LGK für Tirol zum LGK für Niederösterreich zu versetzen.

Dagegen habe der Beschwerdeführer fristgerecht Einwendungen vorgebracht. Demnach würden seine Lebensinteressen in Völs, Tirol, liegen; durch die Dienstzuteilung entstünden ihm zusätzliche Kosten für Unterkunft und Verpflegung und würden ihm auch Nebengebühren entgehen. Er lebe schon mehr als 20 Jahre in Völs; seine Verlobte hätte ihre Arbeitsstätte in Innsbruck und könne diese nicht in ein anderes Bundesland verlegen. Weiters habe der Beschwerdeführer gemeint, daß der belangten Behörde spätestens seit November 1993 bekannt gewesen sein müßte, daß ernstzunehmende Probleme im LGK für Tirol existierten. Die von der belangten Behörde gesetzten Maßnahmen seien in keinster Weise geeignet gewesen, eine homogene und damit belastbare Führungsstruktur zu erhalten. Auch das Ersuchen, im Interesse des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Gendarmerie eine sich abzeichnende Eskalation durch rasche und umgehende objektive Überprüfung zu verhindern, sei nicht beachtet worden. Dazu habe der Beschwerdeführer die Einvernahme des Generals Mag. S und des Generals W sowie die Einholung eines Schreibens an den Bundesminister und die Einvernahme eines Bediensteten der Arbeiterkammer verlangt. Weitere Einwendungen habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. November 1994 vorgebracht. Darin habe er die Befangenheit der Verwaltungsorgane General Mag. S und General W im Hinblick auf verschiedene Presseberichte sowie die mangelnde Bekanntgabe von Versetzungsgründen behauptet. Mit dem nicht geordneten Dienstbetrieb könne nur der auf Kommandoebene gemeint sein; diese offensichtlichen Probleme dürften jedoch so lange nicht als dienstliches Interesse für eine Versetzung gewertet werden, als dem Beschwerdeführer nicht ein Verschulden am "ungeordneten Dienstbetrieb auf Kommandoebene" nachgewiesen werde. Hinsichtlich des Vorwurfes der mangelnden Loyalität und Solidarität habe der Beschwerdeführer gemeint, daß diese Anschuldigung unsubstanziiert sei, sodaß eine konkrete Stellungnahme nicht möglich wäre. Aus dem Umstand einer eigenen Meinung könne eine mangelnde Solidarität und Loyalität nicht abgeleitet werden, weil eine "Verpflichtung zu herdenmäßigem Verhalten" nicht bestehe. Hinsichtlich der Aussagekraft von Ermahnungen sei auf die Rechtsnatur dieses Instrumentariums zu verweisen. Die Heranziehung eines Disziplinarverfahrens gegen den Beschwerdeführer aus dem Jahre 1989 sei nicht einmal im Fall eines Schuldspruches zulässig. Konkret hätte dieses Disziplinarverfahren jedoch mit einem Freispruch geendet. Betreffend den Vorwürfen eines verbalen Fehlverhaltens, von anmaßendem Schriftverkehr und Konfliktsituationen mit Vorgesetzten sowie Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens sei anzuführen, daß dies keine neuen Vorwürfe, sondern schon Bestandteil des Disziplinarverfahrens von 1989 gewesen seien. Aus den Aktenunterlagen wären keine Anhaltspunkte für Konfliktsituationen mit Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens erkennbar. Beim Vorwurf der geistigen Urheberschaft an der Vorsprache mehrerer leitender Beamter aus Tirol in Wien seien die eigentlichen Gründe zu finden, weil es noch "eine offene Rechnung" gebe und der Landesgendarmeriekommandant keine Kritik zulasse. Bei dieser Vorsprache seien ausschließlich sachliche Argumente vorgetragen worden. Die Disziplinaranzeige des Landesgendarmeriekommandanten gegen einen namentlich genannten Bediensteten wegen der "Aktion mit dem Bolzenschneider" beweise ein offensichtlich falsches Verständnis von Subordination. Der ebenfalls beteiligte Oberst GR (RGL I) sei weder gegenüber der Staatsanwaltschaft noch gegenüber der Disziplinarkommission als Mittäter genannt worden. Der Vorwurf nicht zu unterbietender Geringschätzung von Berufskollegen sei nicht nur unsubstanziiert, sondern bereits dadurch entkräftet, daß eine Geringschätzung, die nicht mehr unterboten werden könne, nur als normgerechtes Verhalten zu verstehen sei. Der Vorwurf eines niveaulosen Verhaltens sei wider besseren Wissens erhoben worden. Betreffend die Überstundenprüfung durch Oberst GR sei der Umstand, daß dieser in Angelegenheiten anderer Beamter genauer überprüft habe als in eigener Sache, hinlänglich bekannt. Im Zusammenhang mit einer Überstundenkontrolle habe der Genannte auch seine eigenen Überstunden überprüft, obwohl hiefür eine andere Organisationseinheit zuständig gewesen wäre. Festzuhalten sei, daß die vom Beschwerdeführer an die Beamten der Verkehrsabteilung weitergegebene Androhung von Konsequenzen für den Fall bewußter Falschverrechnung von Überstunden im Hinblick auf die Genauigkeit der Überprüfung durch Oberst GR in jeder Hinsicht sachlich gerechtfertigt gewesen sei und dies zu Unrecht als dienstliches Fehlverhalten bezeichnet worden sei. Die Anschuldigung ungerechtfertigter Angriffe auf die Personalpolitik des LGK gegenüber der Verkehrsabteilung sei ebenfalls nicht zutreffend. Der Bundesminister habe in diesem Zusammenhang die vom Beschwerdeführer aufgezeigte Unverständlichkeit der Personalmaßnahmen im Zuge eines ORF-Interviews bestätigt. Eine Anzeige gegen den Vorsitzenden des Disziplinarsenates hätte der Beschwerdeführer nie erstattet. Seine eigenen Führungsmaßnahmen seien mit dem stellvertretenden Landesgendarmeriekommandanten, Oberst GR, abgesprochen gewesen und hätten keinen Alleingang dargestellt. Lobende Äußerungen des stellvertretenden Landesgendarmeriekommandanten gegenüber dem Beschwerdeführer seien bekannt; der Versuch, ihm ungerechtfertigte Überstunden anzulasten, sei ins Leere gegangen, weil zwei Zivilstreifen eines Verkehrsabteilungs-Kommandanten pro Monat kaum als versetzungsbegründende Maßnahme gewertet werden könnten, wenn man demgegenüber die Überstunden des stellvertretenden Landesgendarmeriekommandanten ins Kalkül ziehe. Hinsichtlich des Vorwurfes der Ankündigung einer Anzeige gegenüber dem Landeshauptmann seien nicht die geringsten Anhaltspunkte gegeben. Tatsachenwidrig sei auch die Behauptung, daß der Beschwerdeführer mit Hofrat B nicht ausgekommen wäre. Hinsichtlich der angeblich unbrauchbaren Äußerung über den Einsatz von Motorrädern auf Autobahnen hätte der Beschwerdeführer nicht eine solche abgegeben, sondern das Kommando eine falsche Begründung für die geringe Auslastung nach Wien gemeldet. Der Vorwurf über die Dienstplanung zum Jahreswechsel gehe ebenfalls ins Leere und sei tatsachenwidrig erhoben worden. Der Beschwerdeführer hätte vielmehr einen Kurzurlaub benötigt, um an einer Veranstaltung der SPÖ Innsbruck-Land im Zusammenhang mit der Landtagswahl teilzunehmen und nicht, um einen Tag der Samstagsgutschrift zu erhalten. Eigentlich hätte der Beschwerdeführer aber sogar Anspruch auf Dienstfreistellung gehabt. Der Vorwurf im Zusammenhang mit dem Dienstantritt durch Oberstleutnant F sei tatsachenwidrig erhoben worden. Außerdem hätte nicht der Beschwerdeführer, sondern das LGK wiederholt die Justizbehörden befaßt.

In einer weiteren Stellungnahme vom 18. Jänner 1995 habe der Beschwerdeführer nicht nur den Einwand der Befangenheit, sondern auch die Behauptung, daß das Versetzungsverfahren dem über die Medien bereits bekanntgegebenen Ergebnis angepaßt werde bzw. der Ausgang des Verfahrens ohnehin bereits von vornherein feststehe, erhoben. Hinsichtlich einer Privatanklage habe der Beschwerdeführer auf das Berufungsurteil verwiesen. Zu den Zeitungsartikeln habe der Beschwerdeführer vorgebracht, daß es einen Unterschied zwischen dem gebe, was einem Reporter zur Kenntnis gelange und was in einem Artikel stehe. Der KURIER-Artikel vom 5. Mai 1988 könne schon deshalb nicht herangezogen werden, weil kein zeitlicher Zusammenhang bestehe. Zu den Zeitungsartikeln hätte der Beschwerdeführer die Öffentlichkeit ohne Rechtsverletzung informiert. Der Profil-Artikel stamme nicht von ihm. Es sei nicht nachzuvollziehen, worin das unüberbrückbare Spannungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kommando bestehen solle. Die Dienstanweisung der Verkehrsabteilung vom 18. März 1994 hätte weder der Dienstzeitregelung 1993 noch dem BDG 1979 widersprochen, sei mit der Personalvertretung abgesprochen gewesen und hätte die acht Jahre gepflogene Praxis dargestellt.

Im Vorwurf betreffend die Lichtbilderweitergabe an den ORF sei kein versetzungsbegründender Tatbestand erkennbar, zumal nicht bewiesen sei, daß der Beschwerdeführer diese Bilder weitergegeben hätte. Das Ersuchen des Beschwerdeführers an den Bundeskanzler um eine objektive Untersuchung könne ebenfalls keinen Versetzungsgrund darstellen. Außerdem habe der Beschwerdeführer die Einvernahme des Bundesministers für Inneres darüber beantragt, daß seine Dienstzuteilung Willkür darstelle.

Die belangte Behörde stellt dann in der Begründung des angefochtenen Bescheides in 24 Punkten verschiedene Sachverhalte dar, von denen die für die Sache maßgebenden im folgenden im wesentlichen wiedergegeben werden:

Die Referatsgruppe I (Leiter Oberst GR) sei zuständig für den Dienstbetrieb und den Dienstvollzug, die Dislokation der Dienststellen, die Kriminal- und Verkehrsangelegenheiten sowie das Alpinwesen. Im Rahmen dieser Aufgabenzuweisung seien die Verkehrsangelegenheiten dem Referat I/d bzw. den Teilreferaten I/d/a und I/d/b zugeordnet, die vom Leiter der Verkehrsabteilung bzw. dessen Vertreter zu besorgen gewesen seien. Der Leiter der Referatsgruppe I (ungeachtet des Umstandes, daß er auch der erste Stellvertreter des Landesgendarmeriekommandanten sei) sei in Verkehrsangelegenheiten der Vorgesetzte des Beschwerdeführers und damit auch der für die Effektivität des Dienstes Verantwortliche gewesen.

Auch die Gewerkschaft öffentlicher Dienst, Landessektionsleitung Tirol, habe schon mehrmals die Wegversetzung des Beschwerdeführers wegen ständiger Unterlaufung jeder Führungsarbeit beantragt.

Mit dem Straferkenntnis des Stadtmagistrates Innsbruck vom 15. Oktober 1986 sei gegenüber dem Beschwerdeführer wegen einer brieflichen Äußerung gegen seinen ehemaligen Vorgesetzten Oberst Br, der damals der Referatsgruppenleiter I gewesen sei, eine Geldstrafe in Höhe von S 500,-- verhängt worden (wird näher ausgeführt).

Nach einer am 14. November 1988 durch den Referatsgruppenleiter I durchgeführten Überstundenüberprüfung auf einer Außenstelle der Verkehrsabteilung habe dieser Mängel bezüglich der Dienstplanung (Überstundeneinsatz), der Dienstkommandierung, des praktischen Dienstvollzuges (fehlende Effizienz) und der Nebengebührengebarung bzw. -abrechnung festgestellt. Dazu sei an den Beschwerdeführer mit dem LGK-Befehl vom 19. November 1988 die Anordnung ergangen, Maßnahmen zu den Punkten Überstundenbewilligung, Methode der Verkehrsüberwachung, Handhabung der Dienstvorschreibung, Nebengebührengebarung bzw. -verrechnung und Verantwortlichkeit auszuarbeiten und konkret anzuordnen. Diese konkrete Weisung habe der Beschwerdeführer mit einem Schreiben vom 30. November 1988 u.a. mit folgenden Textpassagen beantwortet (Punkt 5):

"...

Die im Punkt 1 getroffene Feststellung läßt befürchten, daß der Verfasser sich über die unterschiedliche Ausgangssituation nicht in ausreichendem Maße Gedanken gemacht hat und logisch falsche Schlüsse von Gendarmerieposten auf VA-Dienststellen gezogen hat.

...

Es ist beabsichtigt, den gesamten Bereich "Autobahngendarmerie" hinsichtlich Organisation, Aufgaben und Dienstvollzug genau zu durchleuchten und, wenn notwendig, neu zu organisieren. Diese Maßnahme wird jedoch geordnet, in Ruhe und ohne die vom RGL I ins Spiel gebrachte Hektik von den hiezu berufenen leitenden Beamten der Verkehrsabteilung im März 1989 in Angriff genommen werden. Die Einmischung unzuständiger Organe in diese Maßnahmen wird nicht hingenommen werden.

...

Zusammenfassend wird noch in aller Deutlichkeit folgendes festgestellt:

Die VAASt X wurde im Jahre 1988 vom Landesgendarmeriekommandanten bereist. Der Visitierungsbefund fiel außerordentlich positiv aus, spendete Lob in den höchsten Tönen und wurde mit einem Belobungszeugnis für den Außenstellenkommandanten gekrönt. Leider folgten diesem Belobungszeugnis wenig später eine schriftliche Ermahnung des Landesgendarmeriekommandanten und 2 Disziplinaranzeigen für denselben Außenstellenkommandanten.

Die durch Obstlt GR wenige Monate später erfolgte Überprüfung erbrachte - insbesondere wenn man diverse mündliche Aussagen des Prüfers miteinbezieht - grobe Mängel und einen geradezu katastrophalen Zustand der Dienststelle. Tatsächlich ist der Zustand der VAASt X keinesfalls so hervorragend, wie vom Landesgendarmeriekommandanten befunden, aber auch nicht so schlecht, wie vom Überstundenprüfer festgestellt. In diesem Zusammenhang stellt sich natürlich die Frage, ob es wirklich sinnvoll ist, wenn der 1. Stellvertreter des Landesgendarmeriekommandanten selbst die Überstundenüberprüfungen durchführt.

Jedenfalls sollte er seine Prüftätigkeit nicht dazu benützen, in unüblicher Weise durchzuregieren und Detailweisungen zu erlassen. Die Methodik der Verkehrsüberwachung kann nicht Gegenstand von Überstundenüberprüfungen sein und sollte jenen überlassen werden, die davon mehr verstehen und nach ihrer Funktion dazu berufen sind.

Der Kommandant der Verkehrsabteilung benötigt keine Oberkommandanten und keine Oberreferenten.

Überstundenüberprüfungen sollten sachlich und objektiv vorgenommen werden. Sendungsbewußtsein und Besserwisserei sind fehl am Platz, Nebenabsichten sind hintanzustellen.

..."

In einer am 29. April 1992 abgegebenen Stellungnahme an den Referatsgruppenleiter I habe der Beschwerdeführer folgendes "PS" hinzugefügt:

"Interventionen von Politikern in dienstrechtlichen Verfahren sollten mit sofortigem Amtsverlust, Streichung der Pensions- und Abfertigungsansprüche, Gehaltspfändung bis zum Existenzminimum, langjährigen Haftstrafen und in besonderen Fällen mit sofortiger Kastration geahndet werden."

Mit Schreiben vom 27. November 1992 sei der Beschwerdeführer schriftlich ermahnt worden, sich bei dienstlichen Kontakten einer entsprechenden Umfangsform bzw. Wortwahl zu bedienen. Bei einer Besprechung über bevorstehende Personalmaßnahmen habe sich der Beschwerdeführer u.a. wie folgt geäußert:

"daß man hier von keinem Konzept reden könne, sondern blanke Sabotage gegen die VA vorliege und nicht sachlich, sondern rein persönlich vorgegangen werde,

das Vorgehen gegenüber der VA "schikanös" sei,

Sie nicht der "Müllkübel" des LGK wären bzw. nur den

"Abschaum" des LGK erhielten, und Obstlt GR den Dreck mit den Posten machen und die VA ausklammern solle."

Nach einem Aktenvermerk eines anderen leitenden Beamten vom 12. November 1993 habe der Beschwerdeführer ihm in einem Telefongespräch mitgeteilt, er solle sich nicht einbilden, er könne den starken Mann spielen. Der Beschwerdeführer würde nicht einsehen, daß zuerst N. und dann er selbst Repressalien ausgesetzt werde. Der Beschwerdeführer würde vielmehr "ihn zerlegen und abmontieren, denn gerade er hätte keinen Grund, den Starken zu spielen".

Am 19. November 1993 sei der Beschwerdeführer gemeinsam mit Oberstleutnant N. und Oberstleutnant R. nach Wien gereist, um direkt beim Bundesminister Beschwerde gegen seine Vorgesetzten vorzubringen. Der Beschwerdeführer sei jedoch nicht direkt zum Bundesminister, sondern zu einem seiner Sekretäre gelangt, der dem Gespräch General W beizog. Als eine der Reaktionen darauf sei seitens des Gendarmeriezentralkommandos Anfang Dezember 1993 eine Prüfungskommission nach Tirol entsandt worden, die u.a. die Dienstplanung und die Nebengebührenabrechnung bzw. -anordnung sämtlicher leitender Beamter des LGK für Tirol sowie einiger Bezirksgendarmeriekommandanten überprüft habe. Seitens dieser Prüfungskommission seien dem jeweils betroffenen überprüften Beamten sowie dem Landesgendarmeriekommandanten u.a. direkt mitgeteilt worden, daß fallweise keine Dienstvorschreibungen geführt, die Überstundenbegründungen einiger leitender Beamter nicht als ausreichende Begründung für die Anordnung/Genehmigung von Mehrdienstleistungen anzusehen seien und die vorbehaltlose Anordnung von jeweils einem Sonntagsdienst für die leitenden Beamten der Verkehrsabteilung auf Überstundenbasis auf die Dauer von 10 Stunden gegen die bestehenden Vorschriften und auch gegen die Verpflichtung einer wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung stünden.

Mit Schreiben vom 14. Dezember 1993 habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit den beiden vorher genannten leitenden Beamten eine schriftliche Meldung an den Landesgendarmeriekommandanten gerichtet, die u.a. folgenden Inhalt gehabt habe:

"Obstlt N. hat vor einigen Tagen vom Landesgendarmeriekommando den Auftrag erhalten, rückwirkend für jene Tage des Monates November, an denen er Überstunden geleistet hat, Dienstvorschreibungen mit Darstellung des gesamten Tagesablaufes vorzulegen. Abgesehen davon, daß die Erstellung solcher Dienstvorschreibungen nachträglich nur schwer und lückenhaft zu bewerkstelligen ist, handelt es sich um eine bisher nicht verlangte Vorgangsweise.

Es ergeht daher die Frage, ob Dienstvorschreibungen mit kompletter Darstellung des Tagesablaufes auch von allen anderen leitenden Beamten mit teilweise erheblichen Überstundenzahlen verlangt werden.

Dem Kommando der Verkehrsabteilung wurde mit Schreiben vom 13.12.1993 die seinerzeit schon erteilte Zustimmung zur Verrichtung von Überstundendiensten an Wochenenden ersatzlos aufgehoben. Nach einem Gespräch mit Obstlt GR konnte Hauptmann P. auch für den für Sonntag, den 12.12.1993 vorgesehenen Dienst nicht mehr leisten.

Gleichzeitig hat Obstlt GR am Sonntag, den 12.12.1993 ca 8 Überstunden geleistet. Er hat beim Konzert der Musikgruppe "TOTE HOSEN" zwei schon für diesen Einsatz vorgesehene leitende Beamte "unterstützt". Laut Einsatzbefehl wurde der Einsatz vom Bezirksgendarmeriekommandanten, Major L. geleitet: Hptm M. war für den Einsatz der EE zuständig.

Es stellt sich für uns die Frage, ob der stellvertretende Landesgendarmeriekommandant bei einer eher harmlosen Veranstaltung zwei als Kommandanten eingeteilte leitende Beamte unterstützen und dazu Sonntagsüberstunden leisten muß. Obstlt GR hat zudem einem Journaldiensttausch zugestimmt und verrichtete daher vom 11. auf den 12.12.1993 Journaldienst. Dies bedeutet, daß die von Obstlt GR am Sonntag, den 12.12.1993 ab ca 15.00 oder 16.00 Uhr geleisteten 8 Überstunden nur Sonntag-2-Überstunden sein können. Obstlt GR hat also für seine unterstützende Tätigkeit die teuersten Überstunden leisten müssen. Es ist davon auszugehen, daß er an diesem Tag etwa soviel Sonntag-2-Überstunden geleistet hat, wie der Kommandant der Verkehrsabteilung und sein Stellvertreter gemeinsam aufgrund der bisherigen Regelung in 2 Monaten leisten durften.

Für den sicherheitspolizeilichen Einsatz in St. Anton am

18. und 19.12.1993 wurde Hptm M. als Einsatzleiter eingeteilt. Obstlt AR., der diesen Einsatz seit 15 Jahren ohne Mitwirkung eines weiteren leitenden Beamten geleitet hat, wurde zur Unterstützung des Hptm M. eingeteilt.

Es würde Obstlt AR. interessieren, was er in all den Jahren bei der Leitung dieser Einsätze für gravierende Fehler gemacht hat, weil er nunmehr einem Hauptmann unterstellt ist.

Wir bringen Ihnen, sehr geehrter Herr Landesgendarmeriekommandant, diensthöflich zur Kenntnis, daß wir die angeführten Vorgangsweisen als "Retourkutschen" im Zusammenhang mit unserer Vorsprache im Ministerbüro betrachten.

Sollten die von Obstlt GR am 12.12.1993 geleisteten Überstunden genehmigt und verrechnet werden, werden wir uns gezwungen sehen, diesen Vorgang an das Büro des Bundesministers für Inneres oder an diesen persönlich in Form einer Beschwerde heranzutragen."

Anläßlich einer Dienstbesprechung der leitenden Beamten am 18. März 1994 sei die Notwendigkeit der Fortsetzung von Maßnahmen gegen die Autoschieberei erörtert worden. Dabei sei der Vorschlag des Kommandanten der Kriminalabteilung angenommen worden, die Zuteilungen auf Grund der gegebenen Situation auf das Ausmaß von zwei Beamten zu verringern und auch Beamte der Verkehrsabteilung-Außenstellen X und Imst miteinzubeziehen. Dabei habe sich der Beschwerdeführer dahingehend geäußert, daß diese Schwerpunkteinsätze als nicht interessant anzusehen seien und man nur hoffen könne, daß keine Autoschieber aufgegriffen würden, weil für die Aufarbeitung sowieso kein Personal zur Verfügung stünde. Die Verkehrsabteilung könne für die genannten Zuteilungen kein Personal zur Verfügung stellen, weil man seit Jahren in personeller Hinsicht vernachlässigt worden sei.

Am 25. März 1994 habe der Beschwerdeführer einem seiner Mitarbeiter den Auftrag gegeben, einen Aktenvermerk über eine kurze Außenlandung des Hubschraubers des Innenministeriums in Seefeld anzulegen. In diesem Aktenvermerk sei folgendes ausgeführt:

"Ich war am 19.3.1994 gemeinsam mit RevInsp P laut Dienstplan für Zivilstreife mit Flugüberwachung eingeteilt. Als ich gegen 08.50 Uhr zum geplanten Verkehrsüberwachungsflug bei der Flugeinsatzstelle eintraf, wurde mir vom dortigen Flugeinsatzstellenleiter AbtInsp St mitgeteilt, daß der Hubschrauber gegen 10.30 Uhr in Seefeld zu Werbeaufnahmen mit der Gendarmeriemannschaft für die Exekutivmeisterschaften in Australien benötigt werde. Dies sei alles schon ordnungsgemäß ausgemacht.

...

Nach der Landung verließ ich als Flugbeobachter den Hubschrauber und begab mich zu den abgestellten Fahrzeugen, wo unter anderem auch ein Gendarmeriefahrzeug sich befand. Dort stand auch Obst GR. Als ich zu ihm kam, schaute er mich an, gab mir die Hand und sagte sofort zu mir: "Warum bist Du in Zivil. Was machst Du, wenn Du herunter mußt." Ich sagte zu ihm folgendes darauf: "Ich mach die Flugüberwachung im Rahmen des eingeteilten und geplanten Zivilstreifendienstes. Sollte ich herunter müssen, dann mache ich alles was erforderlich ist, auch wenn die Kleidung dabei beschädigt würde. Ich habe schon Einsätze gemacht, obwohl ich in Zivil war." Aufgrund dieser Bemerkung hatte ich sofort den Eindruck, daß Oberst GR nur einen Grund gesucht hat, um unserem VA-Chef eines auszuwischen, denn ich war ordentlich und gut gekleidet.

...

Diese Aufnahmen dauerten ca 5 Minuten. Danach wurden die Aufkleber wiederum vom Hubschrauber entfernt. Ich stieg ein und wir flogen weiter Verkehrsüberwachung. Zum Zeitablauf: Wir landeten um ca. 10.20 Uhr und flogen um 10.30 Uhr wieder weiter."

Der Beschwerdeführer selbst habe folgenden Aktenvermerk angelegt:

"... über ein Telefonat, welches am 25.3.1994 kurz nach

8.00 Uhr zwischen Obstlt NN und AI St der FEST Innsbruck geführt wurde. Laut AI St wurde der Einsatz des Hubschraubers nicht vom BMI genehmigt, er erfolgte vielmehr aufgrund einer Absprache zwischen AI St und Funktionären oder Teilnehmern der Exekutivdienstmeisterschaft im Rahmen der Verkehrsüberwachung."

Beide Aktenvermerke habe der Beschwerdeführer einer Meldung gemäß § 53 BDG vom 25. März 1994 beigelegt. Darin habe der Beschwerdeführer den Verdacht geäußert, daß der Hubschrauber des Innenministeriums unter Verantwortung des Oberst GR für private Werbemaßnahmen im Zuge eines Verkehrsüberwachungsfluges abkommandiert worden sei.

Zu dieser Meldung habe der Beschwerdeführer die schriftliche Mitteilung des Landesgendarmeriekommandanten vom 7. April 1994 erhalten, daß auf Grund der durchgeführten Erhebungen und anhand der Aktenlage Oberst GR die Einbindung des Hubschraubers weder veranlaßt noch mitbestimmt habe. Gleichzeitig sei die Weisung ergangen, auf eine bedarfsgerechte Adjustierung (womöglich Uniform) zu achten, damit durch die im Außendienst stehenden Beamten jederzeit ein korrektes Einschreiten gewährleistet sei.

In einer Replik dazu habe der Beschwerdeführer am 14. April 1994 ausgeführt:

"Die Meldung des LGK für Tirol vom 7.4.1994, wonach Obst GR die Einbindung des Hubschraubers weder veranlaßt noch mitbestimmt hat, wird zur Kenntnis genommen. Ergänzend ist dazu aber folgendes anzuführen:

Obst GR hat nach Ankunft des Hubschraubers ungeachtet des Umstandes, daß er in seiner Freizeit und im Trainingsanzug anwesend war, auch seine dienstliche Funktion des Referatsgruppenleiters I wahrgenommen und die Adjustierung des Flugbeobachters kritisiert. Unter diesen Umständen hätte er wohl auch die Tatsache, daß sich Hubschrauber und Flugbeobachter weit ab vom Verkehrsgeschehen auf einer Wiese bei Seefeld eingefunden haben, kritisieren müssen. Die Anwesenheit des Flugbeobachters GI K auf einer Wiese bei Seefeld ist mit seinen dienstlichen Aufträgen weder vereinbar noch war sie dienstlich angeordnet. GI K hat am 19.3.1994 einen Überstundendienst verrichtet.

Dem Vernehmen nach dürfte Oberst GR aus den mit dem Einsatz des Hubschraubers unterstützen Werbemaßnahmen beträchtliche materielle Vorteile ziehen. Private Sponsoren sollen den Teilnehmern und Mitreisenden für die Veranstaltung in Australien nicht unerhebliche Zuschüsse für Aufenthalt und Reise gewähren. So soll beispielsweise der Flug nach Australien auch für Oberst GR infolge der Werbemaßnahmen für den Sponsor XY wesentlich verbilligt werden. Auch der von Oberst GR beim Hubschrauber-Fototermin am 19.3.1994 getragene Trainingsanzug ist angeblich kostenlos zur Verfügung gestellt worden."

Im folgenden wird dann die Niederschrift des für den Hubschraubereinsatz verantwortlichen Beamten wiedergegeben, aus der sich ergibt, daß der Stellvertreter des Landesgendarmeriekommandanten für den sogenannten "Werbeflug" nicht verantwortlich gewesen sei. Dann wird ein darauf bezughabendes Schreiben des Beschwerdeführers (Vertreter) an den Bundesminister für Inneres wiedergegeben, in dem als Ursache der Auseinandersetzung u.a. die Vermutung von Streitigkeiten um die Nachfolge des Landesgendarmeriekommandanten geäußert wird (Punkt 13).

Als Punkt 14. der Sachverhaltsdarstellung wird die auf Grund der "Beanstandung der Adjustierung durch Obst GR erfolgte Weisung des Beschwerdeführers wie folgt wiedergegeben:

"Das LGK für Tirol hat mit Befehl vom 7.4.1994, GZ ..., den Kommandanten der Verkehrsabteilung angewiesen, bei Verkehrsüberwachungseinsätzen mit dem Hubschrauber auf eine bedarfsgerechte Adjustierung (womöglich Uniform) zu achten. Diese Weisung beruht auf einer Kritik des RGL I nach einer außerdienstlichen Wahrnehmung. Der RGL I hat dabei insbesondere die Auffassung vertreten, daß das Schuhwerk des beanstandeten Beamten für einen allfälligen Einsatz im Gelände nicht geeignet gewesen wäre.

Es wird daher angeordnet:

Die folgenden Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides beschäftigen sich mit einer Niederschrift des Beschwerdeführers zu verschiedenen Fragen der Flugüberwachung. Darin wird u.a. ausgeführt, den Beschwerdeführer interessiere lediglich eine Frage: "Wenn Obst GR anläßlich eines privaten Aufenthaltes sich als Referatsgruppenleiter dazu verpflichtet gefühlt hat, die Adjustierung des Flugbeobachters zu kritisieren, warum hat er dann nicht auch den Umstand, daß der Hubschrauber im Zuge der Verkehrsüberwachung auf einer grünen Wiese über den Gendarmeriesportlern schwebte, beanstandet?"

Die nächsten Punkte der Sachverhaltsdarstellung betreffen inhaltlich Fragen der Dienstplanung. Unter Punkt 18. wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei aufgefordert worden, für die von ihm vorgelegten Überstunden eine genaue Rechtfertigung für deren Notwendigkeit vorzulegen. Er habe dazu eine Stellungnahme abgegeben und dazu die Mitteilung des LGK erhalten, daß ein personeller Fehlstand für sich allein noch nicht zur Anordnung von Überstunden führen müsse, daß die vom Beschwerdeführer angeführten Tätigkeiten auch in der Normalarbeitszeit erledigt werden könnten und daß "ad-hoc-Überstunden" nur für den jeweiligen Ereignisdienst angeordnet würden. In der Replik des Beschwerdeführers dazu habe er angeführt, daß die dargestellten Gründe auch für die Verkehrsabteilung selbst zuträfen, weshalb der Beschwerdeführer um die Beantwortung der Frage ersuche, ob die dargestellte Rechtsansicht auch für die übrigen Beamten der Verkehrsabteilung gelte und von der bisher geübten Praxis der Anordnung von vorgeplanten Überstunden zur Abdeckung personeller Fehlstände abgegangen werden müsse. Darauf sei mit LGK-Befehl vom 14. April 1994 dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, daß die bestehende Vorschriftenlage genau regle, unter welchen Voraussetzungen Überstunden zu leisten bzw. anzuordnen seien. In weiterer Folge sei der Beschwerdeführer angewiesen worden, daß, wie bisher praktiziert und auch anläßlich der Überprüfung im Jänner 1994 durch den RGL I für in Ordnung befunden, gerechtfertigte, notwendige und vorhersehbare Überstunden weiterhin einzuplanen seien.

Unter Punkt 19. wird das Protokoll eines stattgefundenen Mitarbeitergespräches vom 26. April 1994 zur Frage der Dienstplanung und Überstundenanordnung wiedergegeben. Demnach hat der Beschwerdeführer vorgebracht:

"1) Obst Bä hält Obstlt NN vor, daß durch beabsichtigte Änderungen bei der Dienstplanung Schwierigkeiten im Dienstvollzug zu erwarten gewesen wären. Es sei ihm gemeldet worden, daß zeitweise nur ein Beamter zur Verfügung stehen würde.

Konkrete Frage: Warum kommt es zu solchen Konflikten?

Obstlt NN: Die Dienstplanung wurde auf Weisung des Landesgendarmeriekommandos vorgenommen. Mir wurden mit einer Begründung Überstunden abgelehnt, die auf die gesamte VA anwendbar war. Wenn für alle gilt, was für mich gilt, war das so zu machen.

Obst Bä: Deine Überstunden sind aus einer anderen Sicht zu beurteilen, wie die der Mitarbeiter. Die Begründung erfordert eine genaue Auflistung von Fakten und Daten. Deine Überstunden waren in der Dienstvorschreibung zu pauschal, ohne konkreten Anlaß angeführt.

Obstlt NN: Die Begründung der Überstunden mit "personeller Fehlstand" wurde abgelehnt, obwohl dies 9 Jahre in dieser Form genehmigt wurde. Dieser Umstand brachte eine Verunsicherung.

2) Obst Bä hält Obstlt NN vor, daß er die Dienstpläne nicht wie üblich nach den Weisungen des Landesgendarmeriekommandos erstellt habe. Obst Bä zitiert ein Schreiben vom 21.4.1994, in dem Obstlt NN ausführt, daß solange keine Flugbeobachtungen durchgeführt werden, bis die Adjustierung bei diesen Diensten geklärt ist.

Obstlt NN:

  1. a) Heute wird zum Beispiel geflogen,
  2. b) für den Mai sind alle Flüge geplant, nur am kommenden Wochenende ist kein Flug.
  3. c) letztes Wochenende wurde geflogen, es ist also kein Flug entfallen. Anführen möchte ich, daß zwei widersprüchliche Weisungen des Landesgendarmeriekommandos bestehen.
    1. 1. eine Weisung legt fest, daß in Uniform zu fliegen ist und
    2. 2. eine Weisung läßt bei einiger Phantasie das Fliegen in Zivilkleidung zu.

Nachdem ich schon eine Ermahnung bekommen habe und hier eine unsichere Rechtslage vorliegt, wollte ich keine weitere Ermahnung riskieren. Auf meine konkrete Anfrage, ob in Zivilkleidung geflogen werden darf, habe ich nur Vorwürfe und Drohungen erhalten. Die konkrete Frage wurde nicht beantwortet. Ich weiß bis heute nicht, ob es erlaubt ist.

Oberst Bä: Es gibt keine widersprüchliche Weisung. Das Landesgendarmeriekommando hat nur eine bedarfsgerechte Adjustierung bzw. zweckmäßige Kleidung festgelegt. Der Kommandant der VA hat dies alleinverantwortlich zu entscheiden. In der Weisung ist nur der Passus "womöglich in Uniform" enthalten. Dies ist nicht als Einengung, sondern als Entscheidungsfreiheit des Kommandanten zu verstehen.

Obstlt NN: Ich habe 8 1/2 Jahre selbst entschieden. Oberst GR hat sich eingemischt und kritisiert, daß wir in Zivilkleidung fliegen. Ich brauche nur eine klare Antwort, ob wir in Zivilkleidung fliegen dürfen oder nicht.

Oberst Bä: Ich weise nochmals auf die bestehende Weisung hin, die auf eine bedarfsgerechte Adjustierung abzielt. Die Entscheidungsfreiheit liegt beim Kommandanten der VA."

Unter Punkt 20. erfolgt eine Zusammenfassung der in der Sache erfolgten Medienberichterstattung wie folgt:

Dann wird unter Punkt 21. ein Schreiben des Beschwerdeführers an den Bundeskanzler vom 29. November 1994 wie folgt wiedergegeben:

"Der stellvertretende Landesgendarmeriekommandant, Oberst GR, hat in einer Reihe von Fällen ein nach meinem Dafürhalten schwerwiegendes Fehlverhalten gesetzt. Er wurde dafür meiner Ansicht nach nicht in der vorgesehenen Form zur Verantwortung gezogen.

Andererseits wurden gegen mich und andere leitende Beamte vom Landesgendarmeriekommandanten in insgesamt 9 Fällen Gerichts- oder Disziplinaranzeigen erstattet, die in allen Fällen an den Haaren herbeigezogen waren und dementsprechend ausnahmslos mit Freisprüchen, Zurücklegungen oder Nichteinleitungen endeten. Die überwiegende Zahl dieser 9 Anzeigen hat direkt oder indirekt mit der Kritik am Verhalten des Oberst GR zu tun.

Weil diese Situation, der der Landesgendarmeriekommandant offensichtlich hilflos gegenüberstand, nicht mehr ertragbar erschien, habe ich gemeinsam mit 2 ebenfalls leidtragenden Offizierskollegen im Büro des Bundesministers für Inneres vorgesprochen, um diese Mißstände aufzuzeigen. Wir sind allerdings nur bis zu einem seiner Sekretäre vorgedrungen, der den Stellvertreter des Gendarmeriezentralkommandanten, General W, zu der Unterredung beigezogen hat. Es hat dann zwar eine Untersuchung gegeben. Diese Untersuchung scheint sich allerdings primär nicht auf die von uns aufgezeigten Mißstände bezogen zu haben, zumal meinen Dienstplänen und Überstunden ein besonderes Augenmerk gewidmet wurde.

Schon im Jänner 1994, also 2 Monate nach unserer Vorsprache im Bundesministerium für Inneres, wurde vom Landesgendarmeriekommandanten offenbar unter Mitwirkung des Oberst GR meine Wegversetzung in ein anderes Bundesland beim Gendarmeriezentralkommando beantragt. Dieser Antrag enthält neben Verdrehungen und Unterstellungen auch eine Reihe von tatsachenwidrigen Behauptungen. Bei einigen dieser Behauptungen wird auch zu prüfen sein, ob sie nicht wider besseren Wissen aufgestellt worden sind.

Zusätzlich zu diesem Antrag wurde ich in meiner Arbeit behindert, provoziert und nach einer völlig korrekten dienstlichen Meldung an den Landesgendarmeriekommandanten der Staatsanwaltschaft und der Disziplinarkommission angezeigt. Auch diese Anzeige habe nicht zur Einleitung von Verfahren geführt. Damit dieses Schreiben nicht zu ausführlich wird, möchte ich auf die weiteren Maßnahmen des Landesgendarmeriekommandos gegen mich nicht mehr eingehen und nur noch einen besonders aussagekräftigen Vorfall anführen: Ein vom Landesgendarmeriekommandanten im Versetzungsantrag verwendetes Schriftstück wurde in verfälschter Form auf meinem Schreibtisch deponiert und mir auf diese Weise unterschoben.

...

In den letzten Monaten vor der so kurzfristig verfügten Zuteilung (um einen geordneten Dienstbetrieb wiederherzustellen) hat es überhaupt keine Konflikte mehr gegeben, wenn man davon absieht, daß ich die tatsachenwidrige Aussage des Landesgendarmeriekommandanten gegenüber einer Tageszeitung im Zuge eines Gespräches mit einem Journalisten richtiggestellt habe.

...

Sehr geehrter Herr Bundeskanzler, wenn ich mich nun mit meiner Sache an Sie wende, so tue ich dies nicht als Bittsteller und schon gar nicht als in Not geratenes Parteimitglied. Ich will keine Nachsicht und keine Begnadigung. Ich bin im Recht und werde mit allen legalen Mitteln darum kämpfen. Ich fordere Sie auf, diesem unfaßbaren, aus meiner Sicht ungesetzlichen und menschenrechtsverletzenden Treiben ein Ende zu setzen. Ich fordere Sie weiters auf, dafür zu sorgen, daß meine Zuteilung unverzüglich aufgehoben wird, daß die Vorgänge im Landesgendarmeriekommando für Tirol und im Innenministerium objektiv überprüft und die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden."

Den Sachverhalt abschließend wird in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt, im Jahre 1992 sei im Bezug auf Oberst GR eine Überprüfung des von ihm bezogenen Fahrtkostenzuschusses erfolgt. Die daraufhin befaßte Staatsanwaltschaft habe diese Angelegenheit nach § 90 StPO zurückgelegt. Im Jahre 1994 habe der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers genau dieselbe Angelegenheit neuerlich der Staatsanwaltschaft angezeigt, die dies wieder zurückgelegt habe. In seiner Eingabe vom 17. November 1994 habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dem Gendarmeriezentralkommando sei spätestens seit November 1993 bekannt gewesen, daß ernstzunehmende Probleme im LGK für Tirol existierten. Die hierauf gesetzten Maßnahmen seien aber in keinster Weise geeignet gewesen, eine homogene und damit belastbare Führungsstruktur zu erhalten. Auch die Ersuchen des einschreitenden Vertreters, im Interesse des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Gendarmerie eine sich abzeichnende Eskalation durch rasche und umgehende objektive Überprüfung zu verhindern, seien nicht beachtet worden.

Mit dem LGK-Befehl vom 3. Dezember 1994 seien die vom Beschwerdeführer erlassenen Dienstanweisungen für die Verkehrsabteilung aufgehoben worden, weil diese grundsätzlichen Bestimmungen der Dienstzeitregelung 1993 und dem BDG widersprochen hätten.

Nach Wiedergabe der Rechtslage und der Rechtsprechung wird in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter ausgeführt, auf Basis der dargelegten Sachverhalte bzw. Tatsachen und der wiedergegebenen gesetzlichen Bestimmungen einschließlich der Rechtsprechung hiezu sei die Frage zu beantworten, inwieweit ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung des Beschwerdeführers zum LGK für Niederösterreich vorliege. Das dienstliche Interesse an der Versetzung sei darin begründet, daß innerhalb der Dienststelle LGK für Tirol ein dem ordnungsgemäß ablaufenden Dienstbetrieb äußerst zuwiderlaufendes und unerträgliches Spannungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Spitze des LGK, nämlich dem Landesgendarmeriekommandanten selbst, dessen ersten Stellvertreter, der gleichzeitig der Referatsgruppenleiter I sei, sowie dem Kommandanten der Stabsabteilung, bestehe, weiters daß der Beschwerdeführer die Verkehrsabteilung nicht in der nach den bestehenden Vorschriften entsprechenden Art geführt habe und daß er durch den Gang in die Öffentlichkeit der Gendarmerie im Bundesland Tirol insgesamt einen beträchtlichen Schaden zugefügt habe. Zur Hintanhaltung weiterer Schäden bzw. zur Wiederherstellung eines geordneten Dienstbetriebes bei der Verkehrsabteilung selbst und eines gesunden Arbeitsklimas im gesamten LGK sei es daher unbedingt notwendig, den Beschwerdeführer in ein anderes Bundesland zu versetzen; dieses Ziel habe auf eine andere Art und Weise nicht erreicht werden können.

Zu den angeführten Spannungsverhältnissen:

Eine funktionierende Verwaltungstätigkeit setze voraus, daß die Verwaltungsorgane auf Basis der in den §§ 43 ff BDG 1979 normierten Grundsätze eigeninitiativ und kooperativ ihre Aufgaben wahrnehmen, den hierarchischen Behördenaufbau und damit verbunden das System des Vorgesetzten und Untergebenen einschließlich der jeweils dahinterstehenden Personen akzeptierten und daher auch Weisungen dann sinnvoll umsetzten, wenn sie anderer Meinung seien. Weiters müsse hiefür auch ein gewisses Maß an gegenseitiger Achtung im persönlichen Umgang miteinander zwischen den einzelnen Funktionsträgern erwartet werden. Aus den unter den verschiedenen Ziffern angeführten Sachverhalten ergebe sich, daß der Beschwerdeführer die genannten Kriterien für einen möglichst friktionsfreien Verwaltungsablauf nicht eingehalten habe, sondern vielfach in einer Art und Weise agiert habe, die zu groben Spannungsverhältnissen geführt habe; er habe dieses Ergebnis bewußt in Kauf genommen. Die vom Beschwerdeführer zumindest fallweise verwendete Wortwahl anderen Funktionsträgern gegenüber habe zu schwerwiegenden Spannungsverhältnissen zwischen dem Beschwerdeführer und dem jeweils betroffenen Beamten (Vorgesetzten) geführt. Dies habe weiters zur Folge gehabt, daß das Arbeits- und Gesprächsklima in einer Art und Weise gelitten habe, daß eine notwendige Zusammenarbeit immer schwerer möglich geworden sei. Dies insbesondere deshalb, weil die anderen Funktionsträger bei Zusammentreffen mit dem Beschwerdeführer immer damit hätten rechnen müssen, in einer den normalen Umgangsformen entgegenstehenden Weise angesprochen zu werden.

Wenn der Beschwerdeführer nach erfolgten Überprüfungen Weisungen dahingehend beantwortet habe, diese hätten unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß seine Vorgesetzten in deren Prüfungstätigkeit inkompetent seien, indem diese bei Überprüfungen/Visitierungen zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen wären und keines dieser Ergebnisse den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche, wenn er Prüfungen seines Vorgesetzten als nicht sinnvoll, das Ergebnis als von logisch falschen Schlüssen getragen bezeichne, den Vorgesetzten als "Oberkommandanten und Oberreferenten" bezeichnet habe, dessen Sendungsbewußtsein und Besserwisserei fehl am Platz sei und behauptet habe, daß dieser im Vergleich zu ihm von der Methodik der Verkehrsüberwachung nichts verstehe, so ignoriere er nicht nur die hierarchische Behördenstruktur, in deren Rahmen er tätig sei, sondern führe dies auch zu schwerwiegenden Differenzen und Spannungsverhältnissen zwischen dem jeweiligen Vorgesetzten und dem Beschwerdeführer.

Eine versuchte Vorsprache beim Ressortleiter, die dann tatsächlich mit einem seiner Sekretäre stattgefunden habe, und die vom Inhalt her eine massive Beschwerde gegen die Vorgesetzten auch in Angelegenheiten, die nicht zum Aufgabenbereich des Beschwerdeführers zählten, enthalten hätte, habe grundsätzlich zu enormen Differenzen und zu einer Verschlechterung des Arbeitsklimas geführt. Dies umsomehr, als die vom Beschwerdeführer (gemeinsam mit zwei Kollegen) aufgezeigten Gegebenheiten ohnehin schon der belangten Behörde bekannt gewesen seien, überprüft und beurteilt worden wären und auch bereits die für notwendig befundenen Schritte eingeleitet worden seien. Gleiches gelte auch für den Brief, den der Beschwerdeführer an den Bundeskanzler geschrieben habe.

Bei der Angelegenheit betreffend die nähere Begründung für geleistete oder zu leistende Überstunden habe der Beschwerdeführer gänzlich den Umstand negiert, daß diese Maßnahmen der Dienstbehörde von der belangten Behörde angeordnet gewesen seien und habe dafür den Landesgendarmeriekommandanten und seinen Stellvertreter nicht nur persönlich verantwortlich gemacht, sondern diese Maßnahmen auch auf persönliche Gründe der beiden Funktionsträger zurückgeführt. Damit habe der Beschwerdeführer in die Arbeitsbeziehung Umstände eingebracht, die einerseits gar nicht gegeben und andererseits einem gesunden Arbeitsklima mehr als abträglich seien. Weiters habe der Beschwerdeführer verneint, daß der einzelne Beamte kein Recht darauf habe, zu einer Überstundenleistung herangezogen zu werden. Vielmehr handle es sich bei Überstunden um eine Dienstpflicht, die der Beamte auf Anordnung zu erbringen habe. Die Zahlung von Überstundenvergütungen an Beamte belaste das Budget des Bundes. Im Sinne des § 45 BDG habe der Vorgesetzte auf eine wirtschaftliche, sparsame und zweckmäßige Verwaltungstätigkeit zu achten. Vor diesem Hintergrund müsse es dem Vorgesetzten unbenommen bleiben, sich Gewißheit über die unbedingte Notwendigkeit von Überstundenleistungen in jenen Bereichen zu verschaffen, wo er sich dessen nicht sicher sei. Der Beschwerdeführer habe weiters den Umstand in Abrede gestellt, daß Oberst GR einerseits lediglich einer Dienstpflicht nachgekommen sei und andererseits er im Gegensatz zum Genannten im Wechseldienst stehe, sodaß ein Vergleich gänzlich unpassend sei.

Wenn der Beschwerdeführer eine Maßnahme des Landesgendarmeriekommandanten als "Retourkutschen" betrachte, so unterstelle er diesem damit eine unlautere, auf persönliche Rache gerichtete Verwaltungstätigkeit. Damit gebe der Beschwerdeführer indirekt selbst zu, daß zutreffendenfalls ein arbeitsfähiges Verhältnis zwischen ihm und dem Landesgendarmeriekommandanten nicht gegeben sei; zumindest betrachte der Beschwerdeführer es selbst so. Darüberhinaus habe er seinen Vorgesetzten mit einer Beschwerde gedroht, wenn sie seinen Forderungen nicht nachgeben würden. Abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang gar nicht eine Position innehabe, die ihn zu einer Forderung berechtige, verlange er vom Landesgendarmeriekommandanten eine Rechtsverletzung. Wie bereits erwähnt, seien Überstunden auf Anordnung zu leisten. Der gegenständlichen Überstundenleistung des Oberst GR liege daher ebenfalls eine entsprechende Anordnung zugrunde, sodaß dieser lediglich eine Weisung befolgt habe. Würde der Landesgendarmeriekommandant die Zahlung der Überstundenvergütung verweigern, so würde dies im krassen Gegensatz zu den diesbezüglichen Bestimmungen des Beamtenrechtes stehen. Durch die Androhung einer Beschwerde habe der Beschwerdeführer daher nicht nur versucht, den ersten Stellvertreter in Mißkredit zu bringen, sondern auch den Landesgendarmeriekommandanten selbst in eine unmögliche Situation gebracht, weil er entweder das Gesetz brechen oder mit einer Beschwerde hätte rechnen müssen.

Grundsätzlich sei davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer nicht nur Kenntnis darüber habe, was sein Rechtsvertreter in seinen Angelegenheiten unternehme, sondern damit auch einverstanden sei. Das Schreiben nach Punkt 13. bewirke, daß der Konflikt, den er mit seinen Vorgesetzten beim LGK für Tirol gehabt habe, nicht nur auf eine viel höhere Ebene hinausgetragen werde, sondern auch, daß dieser Konflikt politisch eingefärbt werde, indem er dem Kommando unterstelle, daß die gegen ihn ergangenen Weisungen lediglich den Zweck hätten erfüllen sollen, ihn als möglichen Kandidaten für die Nachfolge des Landesgendarmeriekommandanten, die noch gar nicht zur Diskussion stehe, "abzuservieren". Demnach habe der Beschwerdeführer dem Landesgendarmeriekommandanten und seinem Stellvertreter eine unlautere dienstliche Vorgangsweise unterstellt. Bemerkenswert sei in diesem Zusammenhang, daß der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers selbst von einer "Eskalation" spreche, sodaß dadurch indirekt auch der bestehende Konflikt zugegeben werde. Dies ergebe sich übrigens auch aus einem weiteren Schreiben des Rechtsvertreters.

In gleicher Weise treffe dies auch auf die Anzeige des Rechtsvertreters betreffend den Fahrtkostenzuschuß des ersten Stellvertreters des Landesgendarmeriekommandanten zu. Abgesehen davon, daß die Angelegenheit eines Fahrtkostenzuschusses in keiner Weise in den Aufgabenbereich des Beschwerdeführers falle, habe der Beschwerdeführer die strafrechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes veranlaßt, der vom Bundesminister für Inneres und von der Staatsanwaltschaft schon ca. 2 Jahre zuvor beurteilt worden und kein Grund für eine weitere Veranlassung gesehen worden sei. Eine solche Vorgangsweise könne daher nur als rein von persönlichen Motiven geleitet gewertet werden. Die grundsätzlich gleiche Vorgangsweise sei auch aus der Angelegenheit rund um den Hubschraubereinsatz im Zusammenhang mit den Gendarmeriesportlern gegeben. Auch hier greife der Beschwerdeführer einen Sachverhalt (die behauptete Verantwortlichkeit bzw. die angeblichen finanziellen Vorteile von Obst GR) heraus und versuche damit einen negativen Zusammenhang mit dem ersten Stellvertreter des Landesgendarmeriekommandanten zu konstruieren. Nach § 53 Abs. 1 BDG 1979 habe der Beamte, wenn ihm in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt werde, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betreffe, der der Beamte angehöre, dies unverzüglich dem Leiter der Dienststelle zu melden. Selbst wenn die erste Meldung im Zusammenhang mit der Hubschrauberangelegenheit noch als Befolgung dieser Dienstpflicht gesehen werden könne, so gelte dies bei der zweiten Meldung nicht mehr. Diese könne nämlich nur so verstanden werden, daß der Beschwerdeführer versucht habe, unter einem dienstlichen Aufhänger aus persönlichen Gründen gegen den ersten Stellvertreter des Landesgendarmeriekommandanten zu agieren. Dies deshalb, weil zwar Oberst GR Mitglied bzw. Betreuer der Wettkampfmannschaft gewesen sei, er aber nicht die gesamte Mannschaft bzw. die jeweiligen Personen aufs Korn genommen habe, sondern lediglich eine Person herausgegriffen habe, und zwar die, gegen die er bereits mehrfach vorgegangen sei.

Ein Behördenleiter müsse sich auch darauf verlassen können, daß die ihm unterstehenden Leiter (Kommandanten) von Organisationseinheiten die diesen zukommenden Aufgaben eigeninitiativ bzw. selbstverantwortlich erledigten, ihn richtig und umfassend informierten und die erhaltenen Weisungen in Beachtung der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen befolgten.

Im Falle des Punktes 5. der Sachverhaltsdarstellung habe der Beschwerdeführer die ihm schriftlich erteilte Weisung dahingehend beantwortet, daß er eine stark zeitverzögerte Erledigung in Aussicht gestellt habe, die aber von der schriftlichen Weisung stark abgewichen bzw. sehr unbestimmt umschrieben gewesen sei. Hinsichtlich Punkt 14. habe er die (an ihn gerichtete) Weisung (des Landesgendarmeriekommandanten) zu einer bedarfsgerechten Bekleidung (womöglich Uniform) in der Form umgesetzt, daß der Flugbeobachterdienst nur mehr in "Uniform mit Bergschuhen" und nur in der Normalarbeitszeit durchgeführt werden dürfe, obwohl sich die Flugbeobachter aus einer Dienstverrichtung herausrekrutierten, die in Zivilkleidung durchgeführt worden sei. Er habe dadurch, obwohl keine Notwendigkeit hiefür bestanden habe, diese Weisung in einem weitaus überschießenden Ausmaß umgesetzt und dadurch ad absurdum geführt. Darüber, daß das Tragen der Uniform für den Flugbeobachterdienst nicht zweckmäßig sei, habe er den Weisungsgeber nicht informiert. Wie dem Punkt 15. zu entnehmen sei, habe er dem Kommando schriftlich mitgeteilt, daß bis zur Klärung der Bekleidungsfrage keine Flugüberwachungen stattfinden würden, obwohl er eine derartige Weisung gar nicht an die betroffenen Beamten weitergegeben habe und die Flugüberwachung auch tatsächlich stattgefunden habe. Aus Punkt 18. ergebe sich, daß der Beschwerdeführer eine Weisung hinsichtlich der Überstundenbegründungen bzw. -anordnungen, die nur an ihn selbst gerichtet gewesen sei, auch auf die ganze Organisationseinheit angewendet habe, wodurch die Gefahr entstanden sei, daß die ganze Verkehrsabteilung die ihr übertragenen Aufgaben nicht mehr hätte wahrnehmen können. Ein Kommandant der Verkehrsabteilung, der - ohne daß die Bestimmungen der §§ 43 ff BDG 1979 vorlägen - erhaltene schriftliche Aufträge nicht erfülle, sondern eine nach eigenem Gutdünken abgeänderte Umsetzungsform in ein paar Monaten in Aussicht stelle, Weisungen in einer dem Inhalt der Weisung nicht nachvollziehbaren Art überschießend weitergebe, den Kommandanten bewußt falsch informiert habe bzw. falsche schriftliche Meldungen abgebe, ohne konkrete Notwendigkeit die Art der an ihn ergangenen Anordnung von Überstunden auch auf die ihm unterstehende Organisationseinheit umlege und damit die Erfüllung der Zweckbestimmung dieser Organisationseinheit gefährde und den Weisungsgeber nicht über eine allfällige Unzweckmäßigkeit einer Weisung in Kenntnis setze, habe in keiner Weise mehr das erforderliche Vertrauen, das der Behördenleiter zur Sicherstellung einer geordneten Verwaltungstätigkeit haben müsse. Von einem führenden Verantwortungsträger müsse ferner erwartet werden, daß er allfällige Beschwerden gegen Vorgesetzte wohl überlegt und nur dann vorbringe, wenn diese nicht nur auf persönliche Differenzen beruhten, sondern wenn er Grund zur Annahme habe, daß seine Beschwerden in einem großen Ausmaß stichhältig seien. Aus dem Umstand einer neuerlichen Anzeige an die Staatsanwaltschaft betreffend den Fahrtkostenzuschuß des ersten Stellvertreters des Landesgendarmeriekommandanten durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gehe eindeutig hervor, daß er nicht wirklich einen dienstlichen Grund für diese Anzeige gehabt habe, weil diese Frage seitens der Staatsanwaltschaft schon einmal beurteilt worden und auch eine Überprüfung durch die belangte Behörde erfolgt sei. Hinsichtlich der Frage der Heranziehung des Hubschraubers zu kurzen Werbezwecken habe der Beschwerdeführer durch die Aussage des verantwortlichen Beamten gewußt, daß Oberst GR lediglich an dieser Veranstaltung teilnehme, ohne hiefür in irgendeiner Weise verantwortlich zu sein. Trotzdem habe er dieses Wissen verschwiegen und schriftliche Eingaben über ein behauptetes Verschulden des Genannten bzw. eine Mitverantwortung geltend gemacht.

Ein kooperatives Verhalten setze auch voraus, daß ein abzulösender Beamter in einem größeren Gebäude schon nach einer kurzen Zeit von sich aus Aktivitäten setze, ob seine Ablöse den Dienst angetreten habe oder nicht, und zwar auch dann, wenn für den ablösenden Beamten eigentlich eine Meldepflicht bestehe. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer eine verhältnismäßig lange Zeit zugewartet, sich dann erst direkt beim Landesgendarmeriekommandanten erkundigt und danach eine geharnischte Bemerkung in das Dienstbuch geschrieben, wo er auch die Verrechnung von eineinhalb Überstunden für einen verlängerten Journaldienst angekündigt habe. Aus den Aktenunterlagen sei die Frage, wem die Schuld an dem schlechten Arbeitsklima beim LGK für Tirol zuzuschreiben sei, eindeutig herauslesbar. Die oben wiedergegebenen Sachverhalte wiesen allesamt darauf hin, daß der Beschwerdeführer der Hauptverursacher hiefür sei, weil die verschiedenen polemischen und unsachlichen Aussagen mündlicher und schriftlicher Natur ausschließlich von ihm stammten. Weiters ergebe sich aus dem Brief des Beschwerdeführers an den Herrn Bundeskanzler, daß nach Meinung des Beschwerdeführers Oberst GR angeblich einige schwerwiegende Verfehlungen begangen hätte, wofür er nicht gebührlich zur Rechenschaft gezogen worden sei. Daraus sei - in Verbindung mit den Eingaben des Beschwerdeführers - der Schluß zu ziehen, daß er bezüglich seiner eigenen dienstlichen Aufgaben und der seiner Vorgesetzten eine gänzlich andere Meinung habe als die Vorgesetzten. Er versuche daher mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln die Eignung und Kompetenz seiner Vorgesetzten in Zweifel zu ziehen, weshalb er - wie bereits erwähnt - als der Hauptverursacher für die Konflikte mit den Vorgesetzten anzusehen sei.

Aus all dem folge, daß beim LGK für Tirol ein so konfliktbeladenes Arbeitsklima bzw. Spannungsverhältnis bestehe, daß eine konstruktive Zusammenarbeit nicht mehr denkbar sei. Es sei daher unbedingt erforderlich, den Beschwerdeführer von dort abzuziehen und in einem anderen Ort zu verwenden, zumal er in erster Linie als der eigentliche Verursacher der Konfliktsituation anzusehen sei.

Weiters setzt sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides mit verschiedenen Mängeln des Beschwerdeführers in der Leitung der Verkehrsabteilung auseinander (wird näher ausgeführt).

Darüberhinaus befaßt sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides noch mit der Information der Öffentlichkeit und führt u.a. aus, von einem Leiter einer Organisationseinheit müsse erwartet werden, daß er interne Angelegenheiten, vor allem dann, wenn sie geeignet seien, das Vertrauen der Allgemeinheit in die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben zu schmälern, nicht in die Öffentlichkeit hinaustrage. Dies vor allem dann, wenn es sich um in der Öffentlichkeit noch nicht bekannte bzw. um solche Sachverhalte handle, die bereits intern untersucht und abgeschlossen seien. Im folgenden setzt sich dann die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides mit den einzelnen Veröffentlichungen auseinander.

Abschließend führt die belangte Behörde dann in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, im Hinblick auf die eingangs dargelegte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stelle jeder der drei Punkte für sich bereits ein wichtiges dienstliches Interesse an einer Versetzung dar. Dies umso mehr, wenn wie im Falle des Beschwerdeführers mehrere Versetzungsgründe gegeben seien. Es sei zweifelsfrei, daß für die Herstellung geordneter Verhältnisse beim LGK für Tirol die Abberufung des Beschwerdeführers von der Funktion eines Leiters der Verkehrsabteilung unbedingt erforderlich sei. Darüber hinaus könnten infolge der aufgezeigten Konflikte mit dem Landesgendarmeriekommandanten und seinem ersten Stellvertreter sowie teilweise mit dem Kommandanten der Stabsabteilung geordnete Verhältnisse in Tirol nur dadurch sichergestellt werden, wenn der Beschwerdeführer nicht mehr dort verwendet werde, weil dadurch ein dienstlicher Kontakt mit den beiden genannten Funktionsträgern verhindert werde. Es sei daher unbedingt erforderlich gewesen, den Beschwerdeführer in ein anderes Bundesland zu versetzen. Als neues Bundesland bzw. als neue Verwendung sei deshalb Niederösterreich und dort die Verwendung in der Referatsgruppe IV (ab 1. Jänner 1995: Technikabteilung) ausgewählt worden, weil das Bundesland Niederösterreich einen erheblichen Personalbedarf habe, sich durch den Beitritt Österreichs zur EU und damit verbunden die einhergehende vermehrte Sicherung der EU-Außengrenzen eine stark zunehmende Verwaltungstätigkeit auch auf dem Techniksektor ergebe und dort auch eine entsprechende Planstelle frei gewesen sei. Darüber hinaus sei als neuer Dienstort Wien auch deshalb gewählt worden, weil dadurch - so weit als möglich - die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse berücksichtigt worden seien. Dies auch deshalb, weil Wien - insbesondere im Vergleich zu entlegenen Bezirksgendarmeriekommanden - an den Verkehrshauptwegen Westbahn und Westautobahn liege, er dort einen geregelten Dienst zu leisten habe, der es ihm zumindest an den Wochenenden erlaube, in sein Heimatbundesland zu reisen. Durch seine Tätigkeit bei der Leitung der Verkehrsabteilung in Tirol bringe der Beschwerdeführer auch Erfahrung in der Verwaltungstätigkeit bei einem LGK mit; weiters habe ihm eine zumindest preisgünstige Unterkunft zur Verfügung gestellt werden können. Wenngleich der Beschwerdeführer die Führung einer Lebensgemeinschaft und einen erheblichen finanziellen Verlust ins Treffen geführt habe, so müsse doch auch bedacht werden, daß er keine Kinder habe. Hinsichtlich der behaupteten finanziellen Einbuße sei zu sagen, daß dies nach seinen Angaben nur die Nebengebühren im Zusammenhang mit Mehrdienstleistungen betreffe, auf deren Erbringung der Beamte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Rechtsanspruch habe. Darüber hinaus sei dem Beschwerdeführer eine weitere Karriere im Bundesland Niederösterreich keinesfalls verwehrt.

Soweit der Beschwerdeführer mehrmals und vehement auf den Umstand hingewiesen habe, daß sämtliche Anschuldigungen gegen ihn sowohl in strafrechtlicher als auch in disziplinärer Hinsicht immer zurückgelegt und eingestellt worden seien, bemerkt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides abschließend, daß es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht darauf ankomme, ob ein Verhalten auch disziplinarrechtlich relevant sei. Auch die Leistungen des Beschwerdeführers, soweit diese außerhalb der Bundesgendarmerie hätten beurteilt werden sollen, seien für das Versetzungsverfahren ohne Bedeutung, weshalb diesbezügliche Zeugeneinvernahmen nicht durchzuführen gewesen seien. Daß dem Beweisantrag auf Einvernahme des Beschwerdeführers und des Bundesministers für Inneres nicht Rechnung getragen worden sei, ergebe sich von vornherein auf Grund der beantragten Fragestellung hinsichtlich der behaupteten Behördenwillkür, weil grundsätzlich Zeugen nicht zu tendenziösen Schlußfolgerungen befragt werden könnten. Zeugeneinvernahmen oder die Einholung von Verwaltungsakten sei in jenen Fällen nicht durchgeführt worden, die für die gegenständliche Entscheidung nicht relevant gewesen seien. Dies habe die Zeugeneinvernahme des Oberstleutnant AR hinsichtlich der Aufhebung einer Dienstanweisung, den Rechnungshofbericht oder die Stellungnahme des Verkehrsministeriums betroffen. Die Angelegenheit rund um die Durchtrennung der Gitterstäbe im Zusammenhang mit Major H. habe nichts mit dem Fall des Beschwerdeführers zu tun, sodaß dieser Disziplinarakt nicht einzuholen gewesen sei. Ebenfalls sei die Personalpolitik im Bundesland Tirol unbeachtlich gewesen, weshalb die Einvernahme des seinerzeitigen Landeshauptmannstellvertreters und nunmehrigen Landesrates entbehrlich gewesen sei.

Ob ein Sachverhalt als erwiesen anzusehen sei oder nicht, obliege der Beurteilung der zuständigen Behörde. Eine Zeugeneinvernahme, deren Intention darauf gerichtet sei, zu beweisen, daß der Zeuge eine Anschuldigung ohne Vorliegen überprüfbarer Anhaltspunkt erhoben habe, sei von vornherein irrelevant. Eine Zeugeneinvernahme darüber, ob eine schriftliche Aussage des beantragten Zeugen stimme, sei im Verwaltungsverfahren nicht vorgesehen. Weiters sei den Beweisanträgen dort nicht entsprochen worden, wo dies im gegenständlichen Bescheid begründungsmäßig nicht verwertet worden sei, was vor allem den Anschuldigungspunkt der grundlosen Inanspruchnahme der Justizbehörden betreffe.

Zur behaupteten Befangenheit der höchsten Funktionsträger im Gendarmeriezentralkommando sei auszuführen, daß das Vorbringen des Beschwerdeführers die tatsächliche Befangenheit dieser Organe nicht darlegen könne. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Slg. Nr. 6772/A) bestehe das Wesen der Befangenheit in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive. In welcher Form nach Meinung des Beschwerdeführer solche unsachlichen, psychologischen Motive gelegen sein sollten, habe der Beschwerdeführer nicht darzulegen vermocht; solche Gründe seien auch nicht vorgelegen. Die eine oder andere Presseaussendung, in der eine Entscheidung in eine bestimmte Richtung angekündigt worden sei, könne solche Motive jedenfalls nicht begründen. Das Beamtensystem sei in der Regel monokratisch organisiert, sodaß der Vorgesetzte die Weisung für die Entscheidung in eine bestimmte Richtung geben könne, und zwar auch dann, wenn das durchzuführende Verwaltungsverfahren noch nicht abgeschlossen sei. Beispielsweise sei in verschiedenen dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften die Mitwirkung des Bundeskanzlers in Form einer Zustimmung vorgesehen. Wenn in einer solchen Angelegenheit die Zustimmung nicht erteilt werde, so könne die Behörde auch nach einem weiteren Ermittlungsverfahren lediglich eine abweisende Erledigung erlassen, ohne daß von einer Befangenheit gesprochen werden könne. Wenn nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Befolgung einer Weisung des vorgesetzten Organes nicht die Befangenheit des Weisungsempfänger zur Folge habe (Slg. Nr. 1799/A) und ein und dasselbe Verwaltungsorgan ohne Befangenheit sowohl im Strafverfahren als auch im Führerscheinentzugsverfahren entscheiden könne, so könne eine Presseaussendung über eine beabsichtigte Vorgangsweise im Verwaltungsverfahren ebenfalls nicht eine Befangenheit begründen. Unabhängig davon gehe die Absicht des Beschwerdeführers in die Richtung, praktisch die gesamte Behörde für befangen zu erklären. Die Befangenheit einer gesamten Behörde sei jedoch in der Rechtsordnung nicht vorgesehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.

Der Beschwerdeführer hat unaufgefordert eine Äußerung zur Gegenschrift eingebracht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten nach Art. 7 und 18 B-VG bzw. Art. 7 EMRK verletzt. Er meint, dem angefochtenen Bescheid liege Willkür zugrunde, die Dauer des Verfahrens sei sachlich nicht zu rechtfertigen, das Verfahrensergebnis der Rechtskontrolle unzugänglich. Abgesehen davon verletze der angefochtene Bescheid die Bestimmung des § 38 BDG 1979, wonach dem Beschwerdeführer das Recht auf Erhebung eines nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilenden dienstlichen Interesses an einer Versetzung zustehe.

Gemäß § 237 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, in der Fassung des Besoldungsreformgesetzes BGBl. Nr. 550/1994, sind am 1. Jänner 1995 anhängige Versetzungsverfahren, die nach § 38 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden Fassung eingeleitet worden sind, nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.

Im Beschwerdefall wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben seiner obersten Dienstbehörde vom 21. Oktober 1994, zugestellt am 2. November 1994, von der beabsichtigten Versetzung im Sinne des § 38 Abs. 4 BDG 1979 (alte Fassung) in Kenntnis gesetzt.

Da bereits mit dieser Verständigung das Versetzungsverfahren eingeleitet worden ist, findet im Beschwerdefall das BDG 1979 in der Fassung vor dem Besoldungsreformgesetz (im folgenden kurz: BDG) Anwendung.

Nach § 38 Abs. 1 BDG, BGBl. Nr. 333/1979, liegt eine Versetzung vor, wenn der Beamte innerhalb des Ressorts einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. Eine Versetzung von Amts wegen ist nach Abs. 2 der genannten Bestimmung zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind nach Abs. 3 der genannten Bestimmung die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.

Gemäß § 38 Abs. 2 erster Satz BDG ist eine Versetzung von Amts wegen also nur zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Dieses wichtige dienstliche Interesse, das eine Versetzung zulässig macht, ist ausschließlich nach objektiven Merkmalen und nicht danach zu beurteilen, inwieweit der betroffene Beamte diese Momente schuldhaft herbeigeführt hat (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, vgl. beispielsweise Erkenntnis vom 2. März 1981, Zl. 3011/80, Slg. N. F. Nr. 10.386/A).

Liegt ein wichtiges dienstliches Interesse an einer Versetzung vor, so wird damit dem Schutzzweck der Versetzungsregelung, nämlich ein unsachliches Vorgehen der Behörde zu verhindern, Genüge getan (vgl. beispielsweise Erkenntnis vom 18. März 1985, Zl. 83/12/0178).

Ausgehend davon, daß eine Versetzung sowohl das Abziehen eines Beamten von seiner bisherigen Verwendung als auch die Zuweisung zu einer neuen Verwendung beinhaltet, ist es für die Rechtmäßigkeit einer Versetzung ausreichend, wenn das wichtige dienstliche Interesse an einem der beiden Akte besteht (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, vgl. beispielweise Erkenntnis vom 22. Jänner 1987, Zl. 86/12/0146, Slg. N. F. Nr. 12.383/A).

Die Behörde hat ihre dienstlichen Maßnahmen nicht vorrangig an den Interessen der Bediensteten, sondern an den Interessen des Dienstes zu orientieren. Aus § 38 BDG 1979 kann nicht abgeleitet werden, daß die Personalplanung einer ganzen Personalgruppe im einzelnen dargelegt werden muß (vgl. das bereits vorher zitierte Erkenntnis).

Die Regelung der Allgemeinen Dienstpflichten des Beamten und seiner Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten zeigen, daß der Beamte sowohl zur Rechtmäßigkeit (§ 43 Abs. 1 BDG) als auch zum Gehorsam (§ 44 Abs. 1 BDG) verhalten ist.

Das den §§ 38 und 40 BDG zugrunde gelegte "wichtige dienstliche Interesse" besteht einerseits an der Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung, andererseits an deren Rechtmäßigkeit. An diesen beiden Kriterien ist das wichtige dienstliche Interesse zu messen. Der Beamte hat zwar - genauso wie jeder andere Staatsbürger - kein subjektives Recht auf eine objektive Rechtmäßigkeit der Verwaltung, wohl aber die Verpflichtung, im Rahmen seiner Kompetenzen darum bemüht zu sein. Sofern einem Beamten im Rahmen seiner Kompetenzen eine Rechtswidrigkeit zur Kenntnis gelangt, ist er im Sinne des § 53 Abs. 1 BDG berechtigt und verpflichtet, den Dienststellenleiter über seine diesbezüglichen Bedenken zu informieren. Diese Bedenken müssen nicht unbedingt richtig sein; sie müssen aber nach der jeweiligen Lage des Falles vertretbar sein und jedenfalls nicht wider besseres Wissen des Meldungslegers erfolgen. Sie dürfen auch weder in Form und Inhalt noch durch mehrfaches Insistieren die Grenzen des normalen Umgangstones und einer sachlichen Kritik überschreiten.

Die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat als ein wichtiges dienstliches Interesse, das eine Versetzung rechtfertigt, auch das Vorliegen von wesentlichen Konflikten und Spannungen zwischen Beamten einer Dienststelle gewertet, sind doch derartige Verhältnisse in der Regel dem Dienstbetrieb, der auf Kooperation aufgebaut ist, und der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben abträglich. Häufig wird durch derartige Konflikte und damit verbundenen Auseinandersetzungen auch ein beträchtlicher zusätzlicher Verwaltungsaufwand herbeigeführt, der bei einem anderen Personaleinsatz meist vermeidbar wäre. Ein wichtiges dienstliches Interesse an der raschen Bereinigung einer solchen konfliktbeladenen Situation wird dann vorliegen, wenn diese Spannungen und Konflikte schon außerhalb des Amtsbereiches, insbesondere unter Einschaltung von Medien, behandelt werden. Bei einer solchen Vorgangsweise tritt nämlich zu den bereits vorher dargestellten wesentlichen Nachteilen für den Dienst noch die konkrete Gefahr des Verlustes des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Führung der Amtsgeschäfte der Beamten dazu.

Da solchen Konflikten und Spannungsverhältnissen in einer Dienststelle in der Regel gegensätzliche Auffassungen und Haltungen von Bediensteten zugrunde liegen und die Lösung dieser Verhältnisse meist durch Versetzung einer der beiden Konfliktparteien zu erreichen ist, war schon in der bisherigen Rechtsprechung insbesondere die Frage zu lösen, auf welcher Seite sozusagen der "Hebel der Versetzung" anzusetzen ist. Schon aus rechtlichen Gründen und wegen der gebotenen Sachlichkeit war dabei weder dem hierarchischen Gesichtspunkt noch - sofern eine Mehrzahl von Bediensteten beteiligt war - dem Mehrheitsgesichtspunkt eine allein entscheidende Bedeutung beizumessen.

So hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24. Oktober 1988, Zl. 88/12/0081, die Beschwerde eines Beamten, der von einer Amtsleiterfunktion abgezogen und versetzt worden war, als unbegründet abgewiesen. In diesem Zusammenhang führte der Verwaltungsgerichtshof vor dem sachverhaltsmäßigen Hintergrund des Vertrauensbruches zu den Mitarbeitern, des Ansehensverlustes als Dienststellenleiter und der unschlüssigen und ungleichmäßigen Behandlung von Sachfragen aus:

"Im Beschwerdefall sind die Verwaltungsinstanzen unbedenklich davon ausgegangen, daß nach dem Vorgefallenen ein Weiterverbleib des Beschwerdeführers in seiner bisherigen Dienststelle nicht vertretbar gewesen wäre. Dies ergibt sich schon aus der vom Beschwerdeführer selbst geäußerten Darstellung der Vorfälle, die dazu geführt haben, daß in der vom Beschwerdeführer geleiteten Dienststelle sich zwei Parteien gegenüberstehen, wobei eine - wie unbestritten feststeht - im wesentlichen die zweite Führungsebene der Behörde (Gruppenleiter des Finanzamtes) bildet, die eine Zusammenarbeit nach dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere seinen Äußerungen gegenüber den Beamten, ablehnt. Inwieweit diese Spaltung der Beamtenschaft in zwei Parteien auf ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers zurückgeht, ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der objektive Zustand jedenfalls bereits ein dienstliches Interesse an seiner Versetzung in der Leitungsfunktion verlangt. Die belangte Behörde durfte daher unbedenklich davon ausgehen, daß eine weitere Verwendung des Beschwerdeführers als Behördenleiter eines Finanzamtes - gleichgültig ob mehr oder weniger Beamte desselben sich für oder gegen ihn aussprechen bzw. die Öffentlichkeit sich mehr oder weniger mit dem Fall befaßt - wichtigen dienstlichen Interessen zuwiderlaufen würde.

Daraus ergibt sich aber bereits, daß ein wichtiges dienstliches Interesse daran bestanden hat, den Beschwerdeführer von seiner bisherigen Dienststelle abzuziehen. Da es nach dem Gesetz ausreicht, wenn das wichtige dienstliche Interesse für einen der beiden Teile eines Versetzungsaktes vorliegt, braucht nicht mehr geprüft werden, ob auch für die Zuweisung des Beschwerdeführers zur neuen Dienststelle ein wichtiges dienstliches Interesse bestanden hat. Die bekämpfte Maßnahme gemäß § 38 Abs. 2 BDG 1979 war daher zulässig. Die Vorschrift des zweiten Satzes des § 38 Abs. 3 BDG 1979 setzt voraus, daß die Versetzung des ursprünglich in Aussicht genommenen Beamten entfallen kann, weil ein anderer geeigneter Beamter, für den die Maßnahme keinen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeutet, zur Verfügung steht. Eine solche Auswahl ist aber dann nicht gegeben, wenn das wichtige dienstliche Interesse darin besteht, einen bestimmten Beamten von einer Dienststelle zu entfernen. Daß im vorliegenden Fall wegen des feststehenden Spannungsverhältnisses an der Dienststelle jedoch ein wichtiges dienstliches Interesse ausschließlich an der Abziehung des Beschwerdeführers von der bisherigen Dienststelle bestand, ergibt sich schon daraus, daß eine Bereinigung der Verhältnisse offensichtlich nur durch Abziehung des Beschwerdeführers zu erwarten war. Dies gilt umsomehr, als es sich beim Beschwerdeführer um einen an der Spitze einer organisatorischen Verwaltungseinheit stehenden Beamten handelt, für den eine gleichwertige Verwendung an derselben Dienststelle nicht in Betracht kommt."

Gegen den "Mehrheitsgesichtspunkt" hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18. März 1992, Zl. 91/12/0073, betreffend die Versetzung eines Gendarmen, aus folgenden Überlegungen aufhebend entschieden:

"Das für eine Versetzung erforderliche wichtige dienstliche Interesse ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich nach objektiven Merkmalen und nicht danach zu beurteilen, inwieweit der Beamte diese Momente schuldhaft herbeigeführt hat (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 13. Dezember 1982, Zl. 82/12/0080, Slg. Nr. 10.922/A, vom 24. Oktober 1988, Zl. 88/12/0081, und vom 27. Februar 1989, Zl. 87/12/0060, mit weiteren Judikaturhinweisen). Ein konkretes Verhalten eines Beamten vermag unbeschadet seiner disziplinären Ahndung auch ein wichtiges dienstliches Interesse an seiner Versetzung zu begründen (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 6. April 1981, Slg. Nr. 10.414/A, vom 27. Oktober 1986, Zl. 85/12/0148, und vom 27. Februar 1989, Zl. 87/12/0060). Ein wichtiges dienstliches Interesse wird jedenfalls dann berührt, wenn eingetretene, objektiv festgestellte Tatsachen den Schluß rechtfertigen, daß der Wille oder die Fähigkeit zur Erfüllung der durch die Rechtsordnung vorgezeichneten Aufgaben nicht oder nicht mehr gegeben sind (vgl. die Erkenntnisse vom 27. November 1975, Zl. 1014/75, und vom 24. Oktober 1988, Zl. 88/12/0081). Vertrauensentzug kann ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung nicht begründen, wenn es an Feststellungen im obigen Sinn fehlt. Andernfalls wäre nämlich der Beamte Entschlüssen, Gesinnungen oder Gesinnungsänderungen seiner Vorgesetzten in der Frage seiner Versetzung ausgeliefert, selbst wenn diese Entschlüsse, Gesinnungen oder Gesinnungsänderungen durch nur in der subjektiven Sphäre der Vorgesetzten eingetretene und daher der Rechtskontrolle unzugängliche Momente bewirkt wären (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 9. November 1981, Zl. 2525/77, und vom 6. Februar 1989, Zl. 88/12/0164).

.... die oben wiedergegebenen einleitenden "Feststellungen"

der belangten Behörde erschöpfen sich in allgemeinen Bewertungen von Verhaltensweisen des Beschwerdeführers und ihrer Folgen im Dienstbereich, die (und zwar weder die Verhaltensweisen noch ihre Bewertungen und Folgen) mangels Feststellungen konkreter Fakten weder auf ihre Schlüssigkeit noch die Mängelfreiheit des ihnen zugrunde liegenden Verfahrens noch schließlich auf ihre rechtliche Relevanz überprüft werden können.

Die von der belangten Behörde im Anschluß daran offengelegten Grundsätze ihrer Beweiswürdigung indizieren - ebenfalls in Übereinstimmung mit dem Beschwerdevorbringen - sowohl ihre Unschlüssigkeit als auch die Mangelhaftigkeit des ihr zugrunde liegenden Verfahrens. Denn mag es auch amtsbekannt sein, daß bei einem überdurchschnittlich hohen Anfall von Beschwerden gegen einen Beamten den darin erhobenen Vorwürfen "wiederholte Berechtigung zukommt", so folgt aus einem solchen "Erfahrungsgrundsatz" eben (arg. "wiederholt") gerade nicht, daß auch die konkreten (ihrem Inhalt nach nicht festgestellten) Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer in den schriftlichen Beschwerden (nach der Aktenlage 2 im Jahre 1987 und 4 im Jahre 1988) sowie in "vielfach nur mündlich vorgebrachten" Beschwerden berechtigt sind. Entsprechendes gilt für die Schlüsse aus dem Erfahrungsgrundsatz, daß der strafrechtliche Tatbestand des Widerstandes gegen die Staatsgewalt "oft nur" als Reaktion auf ein in der Begründung näher bezeichnetes Verhalten des Beamten verwirklicht wird, darauf, daß sich der Beschwerdeführer (in den den diesbezüglichen Anzeigen - 4 im Jahr 1987 und 1 im Jahr 1988 - zugrundeliegenden Vorfällen) in einer solchen Weise verhalten habe, und für die Schlüsse aus den (wiederum nicht mit konkreten Fakten untermauerten) Vorwürfen übertriebener Härte des Beschwerdeführers beim Einschreiten und der Art und Weise seines Einschreitens in den Beschwerden darauf, daß diese Vorwürfe "zumindest teilweise berechtigt" seien. Ihrer Verpflichtung zu einer amtswegigen Prüfung dieser Vorwürfe und zu entsprechenden konkreten Feststellungen war die belangte Behörde - angesichts der Verfahrensrüge des Beschwerdeführers in der Berufung hinsichtlich dieser allgemeinen Vorwürfe - auch nicht deshalb enthoben, weil diesbezüglich die Vorgesetzten des Beschwerdeführers "sinngemäß im wesentlichen übereinstimmende Angaben" gemacht hätten. Sind somit diese von der belangten Behörde angewandten Grundsätze der Beweiswürdigung höchst anfechtbar, so konsequenterweise auch die Folgerung der belangten Behörde, die Angaben des Beschwerdeführers (im übrigen unklar, welche) müßten "daher als reine Zweckbehauptungen angesehen werden". Es erübrigt sich daher ein näheres Eingehen auf den von der belangten Behörde als Erhärtung ihres eben genannten Schlusses angefügten weiteren Grundsatz zur Beweiswürdigung, nämlich den Schluß aus offensichtlich unrichtigen Angaben auf die Unrichtigkeit aller übrigen Angaben.

Zum (immerhin konkreten, nach Auffassung der belangten Behörde gegen eine weitere Verwendung des Beschwerdeführers in der bisherigen Dienststelle sprechenden) Vorwurf, er habe in seiner Stellungnahme vom 16. Oktober 1989 die anderen Beamten des Gendarmeriepostens E. "indirekt einer unkorrekten und parteiischen Dienstverrichtung beschuldigt", deretwegen sich diese eine weitere Zusammenarbeit mit ihm "nur mehr schwerlich", der Postenkommandant "gar nicht mehr ... vorstellen können", ist folgendes zu bemerken:

Die belangte Behörde bezieht sich hiebei auf zwei Passagen im genannten Schriftsatz des Beschwerdeführers, die sich mit der Stellungnahme des Kommandanten des Gendarmeriepostens vom 11. September 1989 befassen. In diesem Zusammenhang führt der Beschwerdeführer zunächst aus, es möge sein, daß einzelne Bürger der Gemeinde, insbesondere J. R. ein sehr freundschaftliches Verhältnis zu anderen Beamten des Gendarmeriepostens E, insbesondere zum Postenkommandanten hätten, und deshalb sich insbesondere im Straßenverkehr Dinge herausgenommen hätten, die als Verkehrsdelikte zu ahnden gewesen seien; dann heißt es weiter: "Im Gegensatz zu anderen Beamten hat jedoch der Betroffene seinen Dienst immer korrekt ausgeübt und ist der Verpflichtung dienstliche Wahrnehmungen entsprechend zu verwenden und auch Anzeigen zu erstatten, immer nachgekommen." Offenbar werde dies jedoch von gewissen Kreisen der Gemeinde nicht gewünscht. Zahlreiche Bürger der Gemeinde wünschten jedoch die Rückkehr des Beschwerdeführers zum Gendarmerieposten, "da hiedurch wieder eine gerechte Behandlung aller Gemeindebürger gewährleistet sein würde".

Wenn die belangte Behörde zu diesen als "indirekte Anschuldigungen" gegen die übrigen Gendarmeriebeamten gewerteten Passagen meint, die Überprüfung habe "keinen wie immer darauf gearteten Hinweis" ergeben, so scheint sie offensichtlich die folgenden Passagen in der dazu erstatteten ergänzenden Stellungnahme des Postenkommandanten vom 20. Dezember 1989, auf die im übrigen zahlreiche "Feststellungen" der belangten Behörde gründen (z.B. zur Wertung des Beschwerdeführers in vielen Fällen als "Schrecken" der Bevölkerung) außer acht gelassen zu haben, die, wie der Beschwerdeführer mit Recht betont, auch in diesem Zusammenhang aufklärungsbedürftig gewesen wären. In diesem Schriftsatz heißt es nämlich, der Beschwerdeführer habe sich in dem Zeitraum, in welchem die Differenzen mit J. R. eingetreten seien, zu einem "extremen" Beamten entwickelt. Auf Grund seines "extremen" Einschreitens, das "gesetzlich und den einschlägigen Bestimmungen nach sicherlich als gerechtfertigt anzusehen ist", habe sich der Beschwerdeführer in vielen Fällen zum "Schrecken" der Bevölkerung entpuppt. Es sei unumstritten, daß der Beschwerdeführer sich bei Führerscheinabnahmen besonders habe hervortun können. Seine Verhaltensweise beim Einschreiten sei dabei sicherlich nicht auf eine anzunehmende "Verhältnismäßigkeit" ausgerichtet gewesen. Sollten nicht nur der Postenkommandant, sondern auch die übrigen Beamten des Gendarmeriepostens E. bei der Handhabung des § 76 KFG über die vorläufige Abnahme des Führerscheines auch dann, wenn die

vorläufige Abnahme des Führerscheines "gesetzlich ... als

gerechtfertigt" anzusehen gewesen wäre, einen dem § 76 KFG fremden (und überdies seiner Zielrichtung nach höchst aufklärungsbedürftigen) Grundsatz der "Verhältnismäßigkeit" angewendet haben, so fänden sich doch zumindest Hinweise darauf, daß der Beschwerdeführer "im Gegensatz zu anderen

Beamten ... seinen Dienst immer korrekt ausgeübt (hat) und ...

der Verpflichtung dienstliche Wahrnehmungen entsprechend zu verwenden und auch Anzeigen zu erstatten, immer nachgekommen (ist)". Jedenfalls kann aber - unter Bedachtnahme auf diese klärungsbedürftigen kontroversen Dienstauffassungen - der bloße Umstand, daß sich die übrigen Beamten des Gendarmeriepostens, vor allem sein Kommandant, wegen dieser Äußerungen ein weiteres Zusammenarbeiten mit dem Beschwerdeführer nicht "vorstellen" können, vor dem Hintergrund der oben wiedergegebenen Grundsätze der Rechtsprechung für die Annahme eines wichtigen dienstlichen Interesses im Sinne des § 38 Abs. 2 BDG 1979 nicht genügen.

Was schließlich die in einer Lokalzeitung veröffentlichten Karikaturen des Bürgermeisters und des Postenkommandanten betrifft, so reicht auch die bloße Zeichnung dieser Karikaturen und Überlassung an den Verfasser des Artikels mit dem Hinweis, er hafte nicht für ihre "Verwendung", wegen des Bekanntwerdens dieser Umstände in der Öffentlichkeit für sich allein ohne Klärung der näheren Umstände, wie es zu diesem Verhalten des Beschwerdeführers kam, nicht für die Annahme eines wichtigen dienstlichen Interesses aus, was im übrigen auch die belangte Behörde nicht tut."

Mit Erkenntnis vom 18. November 1992, Zl. 91/12/0261, hat der Verwaltungsgerichtshof die in der Wortwahl überschießende Kritik des damaligen Beschwerdeführers als Anlaß und Ursache des Spannungsverhältnisses gesehen und die damals verfügte qualifizierte Verwendungsänderung ohne Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit dieser Kritik als berechtigt gewertet.

In einem anderen Zusammenhang (Disziplinarverfahren wegen Nichteinhaltung des Dienstweges - der Beschwerdeführer hatte eine Reihe von Beauftragten seiner Gebietskörperschaft auf einen vermeintlichen Mißstand in der Verwaltung aufmerksam gemacht) - führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. Juni 1991, Zl. 91/09/0031, aus:

"Eine offenkundige Gefährdung oder Schädigung der Interessen der Stadtgemeinde liegt jedoch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes im Beschwerdefall nicht vor. Sie ist auch nicht in der (abstrakten) Schädigung des oben genannten Vertrauensverhältnisses zum unmittelbaren Vorgesetzten zu erblicken, denn bei verständiger Würdigung des inkriminierten Schreibens des Beschwerdeführers ist ihm zuzugestehen, daß er (jedenfalls auch und in hohem Ausmaß) im Interesse der Allgemeinheit handelte, indem er den Bürgermeister und die Stadträte der Landeshauptstadt über einen vermeintlichen Mißstand bei der Beschaffung eines Kleinlastwagens für die Stadtgärtnerei, welcher er als Abteilungsleiter vorsteht, aufmerksam machen wollte. Er hat sich mit seinem oben wiedergegebenen Begehren nicht an die Öffentlichkeit gewandt, sondern seine Sorge um die Vergabe des Auftrages neben dem Bürgermeister auch den Stadträten unterbreitet, die - wie aus dem zitierten Beschluß vom 19. Oktober 1988 hervorgeht - mit der aufgeworfenen Frage und mit den ihr zu Grunde liegenden Verhältnissen vertraut sein und ein berechtigtes Interesse daran haben mußten, von den Wünschen des zuständigen Abteilungsleiters über die Beschaffung des zweckmäßigsten Fahrzeuges unterrichtet zu werden. Die Aufmerksamkeit und das Verantwortungsbewußtsein eines Beamten, der (vermeintliche) Mißstände nicht zur Kenntnis nimmt, sondern sich auch für deren Abstellung einsetzt, ist eine wesentliche Voraussetzung sowohl für die Verwirklichung des Verfassungsgebotes der Führung der Verwaltung nach den Grundsätzen des fünften Hauptstückes des B-VG (vgl. Art. 126 b Abs. 5, 127 Abs. 1 sowie 127 a Abs. 1 und 7 B-VG) als auch der Rechtstaatlichkeit. Dies gilt insbesondere für den Leiter einer Dienststelle, der für die Aufrechterhaltung eines geregelten und vorschriftsmäßigen Dienstbetriebes zu sorgen hat."

In ähnlicher Weise die Individualverantwortung des Beamten zur Rechtmäßigkeit des Handelns in seinem Wirkungsbereich betonend führte der Verwaltungsgerichtshof in einem Versetzungsverfahren (Erkenntnis vom 14. September 1994, Zl. 94/12/0127) sinngemäß aus, die Orientierung des Handelns eines Beamten habe - ungeachtet der gepflogenen Vorgangsweise der Vorgänger und einer allfälligen Billigung durch die Vorgesetzten - am gesamten Gesetz zu erfolgen. Auch wenn allenfalls vereinzelt seitens der obersten Behörde im Weisungswege konkrete Maßnahmen behoben und im Einzelfall andere Verfügungen getroffen worden seien, berechtige das den Beamten nicht, sein Verhalten von vornherein daran auszurichten.

In einem zur Vorgängerbestimmung in der Dienstpragmatik 1914 (§ 67) ergangenen Erkenntnis vom 18. Dezember 1975, Zl. 1825/74, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem Fall von Konflikten und Spannungen zwischen zwei Beamten, aus der die dienstliche Notwendigkeit zur Versetzung eines von beiden resultierte, ausgesprochen, daß bei der Auswahl des zu Versetzenden auf die Verschuldensfrage folgendermaßen Bedacht zu nehmen ist: Trifft einen Teil das ausschließliche oder klar überwiegende Verschulden an dieser Entwicklung und liegen anderweitige dienstliche Interessen nicht vor, so darf der "Unschuldige" nicht versetzt werden.

Aus der dargestellten Rechtsprechung ergibt sich - bezogen auf den Beschwerdefall - zusammenfassend, im Vordergrund der für eine solche Personalmaßnahme entscheidenden Überlegungen haben die dienstlichen Interessen zu stehen. Diese dienstlichen Interessen bestehen insbesondere in der Erhaltung eines rechtmäßigen, aber auch eines möglichst reibungslosen und effizienten Dienstbetriebes. Resultieren die Konflikte und Spannungen aus unrechtmäßigen Handlungen eines Bediensteten, so besteht im Rahmen der Zuständigkeit die Verpflichtung, dies aufzuzeigen; zu versetzen ist der für die unrechtmäßigen Handlungen verantwortliche Bedienstete, auch wenn er ein Vorgesetzter ist. Die Wahrnehmung der Rechtmäßigkeit im eigenen Verantwortungsbereich des Beamten gehört zu den wesentlichen Aufgaben eines Beamten, die ihre Grenze - abgesehen von der strafwidrigen oder vom unzuständigen Organ erlassenen Weisung (Art. 20 Abs. 1 B-VG) - in der Gehorsamspflicht gegenüber Weisungen von Vorgesetzten und in der Remonstrationspflicht (§ 44 Abs. 3 BDG 1979) findet. Es müssen sogar rechtswidrige Weisungen bei Gefahr im Verzug oder nach Remonstration und neuerlicher schriftlicher Erteilung befolgt werden. Zeigen Erhebungen aber, daß die Ursache an den Spannungen und Konflikten nicht in einem rechtswidrigen Vorgehen gleich welcher Seite begründet war, sie aber bei objektiver Betrachtung im außerrechtlichen Bereich klar auf einer Seite gelegen ist, so darf der "unschuldige Bedienstete" nicht versetzt werden.

Verfahrensgegenstand ist die Frage, ob von der belangten Behörde zu Recht ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung des Beschwerdeführers angenommen worden ist und ob die für eine solche Personalmaßnahme maßgebenden Verfahrensbestimmungen eingehalten worden sind.

Im Beschwerdefall besteht das von der belangten Behörde als Grund für die verfügte Personalmaßnahme angenommene wichtige dienstliche Interesse an der Abberufung (Wegversetzung) des Beschwerdeführers. Ausgehend von den eigenen Schriftsätzen des Beschwerdeführers hegt der Verwaltungsgerichtshof keine Zweifel daran, daß zwischen dem Beschwerdeführer (und möglicherweise zwei weiteren Beamten) einerseits und dem Leiter des LGK und dessen Stellvertreter, dem unmittelbaren Vorgesetzten des Beschwerdeführers andererseits schwerwiegende Spannungen und eine vollkommene Zerrüttung der dienstlichen Beziehungen bestehen, die auch schon mehrfach Gegenstand der Erörterung in den Medien waren. Aus den aufgezeigten Sachverhalten geht weiters unbestritten hervor, daß der Beschwerdeführer seit der Übernahme seiner Funktion als Leiter der Verkehrsabteilung auch bereits mit seinem damaligen Vorgesetzten Differenzen gehabt hat. Weder mit seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren noch mit dem Beschwerdevorbringen gelingt es dem Beschwerdeführer aber in seinem unmittelbaren dienstlichen Aufgabenbereich, für den er verantwortlich ist, aufzuzeigen, daß ein entscheidend rechtswidriges Vorgehen seiner von ihm bekämpften Vorgesetzten vorgelegen wäre. Im Gegensatz dazu ist aus verschiedenen Schriftsätzen des Beschwerdeführers aber erkennbar, daß er allenfalls aus einer gewissen Selbstüberschätzung heraus agiert und am Handeln seiner Vorgesetzten auch in Angelegenheiten, die gar nicht seinen Wirkungsbereich betreffen, Kritik übt bzw. Probleme, die von ihm bereits aufgezeigt und von der belangten Behörde untersucht wurden (wobei diese auch allfällige Mängel abstellte), neuerlich vorbringt und nicht bereit ist, sich mit getroffenen, nicht als rechtswidrig zu erkennenden Entscheidungen abzufinden. Vereinzelte Aussagen von Vorgesetzten wurden vom Beschwerdeführer wohl überbewertet ("Beanstandung" der Flugadjustierung) und zum Anlaß von überzogenen Anweisungen (Verpflichtung zum Tragen von Bergschuhen beim Flugdienst) genommen. Auch die vom Beschwerdeführer in seinen Schriftsätzen im Verhältnis zu seinem Vorgesetzten verwendeten Worte zeigen - selbst wenn die "PS-Erklärung" von 1992 über Interventionen von Politikern, die in besonderen Fällen "mit sofortiger Kastration" geahndet werden sollten, im Sinne des Beschwerdevorbringens als wohl unpassende "Scherzerklärung" gewertet wird -, daß sich der Beschwerdeführer in seiner schriftlichen Wortwahl vergriffen und damit in Verbindung mit den vorher aufgezeigten Fakten jedenfalls einen wesentlichen Anteil an den bestehenden Spannungen zu vertreten hat.

Die vom Beschwerdeführer initiierten Überprüfungen, die sich insbesondere auf die Vorgangsweise seiner Vorgesetzten bezogen haben, brachten durchwegs keine Ergebnisse im Sinne des Vorliegens wesentlicher Verfehlungen, die weitere rechtliche Maßnahmen von Amts wegen erforderlich gemacht hätten.

Soweit der Beschwerdeführer - ohne nähere Darlegung - eine Verletzung der Art. 7 und 18 B-VG bzw. des Art. 7 EMRK behauptet, ist er auf Art. 133 Z. 1 B-VG hinzuweisen, nach dem Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (vgl. insbesondere Art. 144 B-VG), von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind. Im übrigen sieht der Verwaltungsgerichtshof in der verfügten Versetzung aber weder einen Eingriff in politische Rechte des Beschwerdeführers noch eine Bestrafung; ein Verstoß gegen das Legalitätsprinzip verletzt kein subjektives Recht.

Was letztlich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und den Hinweis auf eine in Tirol gegebene Beförderungsmöglichkeit betrifft, ist dem grundsätzlich entgegenzuhalten, daß bei Vorliegen eines in der Person des Beschwerdeführers begründeten Abzugsinteresses die Anwendung der Vergleichsüberlegung nach § 38 Abs. 3 zweiter Satz BDG von vornherein nicht in Betracht kommt. Der Begründung des angefochtenen Bescheides ist zu entnehmen, daß die belangte Behörde die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beschwerdeführers - wenn auch seiner Meinung nach nicht hinreichend - im Sinne des § 38 Abs. 3 erster Satz BDG mit in Betracht gezogen hat. Ausgehend davon, daß auf die vom Beschwerdeführer angestrebte Beförderung kein Recht besteht und der Entfall von Nebengebühren auch den Wegfall der anspruchsbegründenden Leistungen, Aufwand oder sonst erschwerende Umstände des Dienstes (ein Recht diese auszuüben besteht nicht) bedingt, teilt der Verwaltungsgerichtshof die diesbezüglichen Bedenken des Beschwerdeführers nicht.

Zu der vom Beschwerdeführer aufgezeigten Problematik der Berichterstattung über seinen Fall verweist der Verwaltungsgerichtshof auf seine Ausführungen im Erkenntnis vom 14. September 1994, Zl. 94/12/0127. Demnach darf auch im Dienstrechtsverfahren nur unter Beachtung der Amtsverschwiegenheit (- auch Beamte sind Parteien im Sinne der einschlägigen Bestimmungen, deren Interessenssphäre zu schützen ist -) dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit - soweit nicht noch andere gesetzliche Regelungen entgegenstehen - allenfalls Rechnung getragen werden.

Zusammenfassend ergibt sich ausgehend von den aufgezeigten Spannungen und im Rahmen des Verfahrensgegenstandes, nämlich Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Versetzung des Beschwerdeführers, der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Aufgabe als Kassationsgerichtshof und der auf die Schlüssigkeit beschränkten Überprüfungsmöglichkeit der Beweiswürdigung (vgl. Erkenntnis vom 7. Juli 1959, Slg. Nr. 5018/A), daß nicht zu finden war, daß die Entscheidung der belangten Behörde im Hinblick auf die Notwendigkeit einer Versetzung wegen der offensichtlich gegebenen untragbaren Zerrüttungssituation rechtswidrig gewesen wäre.

Die Überlegungen des Verwaltungsgerichtshofes beruhen sachverhaltsmäßig im wesentlichen auf dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers oder anerkannten Niederschriften, sodaß der behaupteten Verletzung von Verfahrensvorschriften schon deshalb keine Bedeutung zukommen kann. Vor dem Hintergrund der angestellten Rechtsüberlegungen und der Argumentation des Beschwerdeführers kommt auch den vom Beschwerdeführer weiters beantragten und von der Behörde nicht durchgeführten Zeugeneinvernahmen keine entscheidende Bedeutung zu. Da die Versetzungsentscheidung "für den Bundesminister" und nach Absprache mit diesem und anderen leitenden Beamten des Ressorts erfolgt ist und sich auch sonst keine sachlichen Bedenken gegen den angefochtenen Bescheid ergeben haben, könnte, selbst wenn - wie der Beschwerdeführer vorbringt - eine Befangenheit der leitenden Beamten des Gendarmeriezentralkommandos gegeben wäre, kein für den Beschwerdeführer günstigeres Ergebnis erzielt werden (vgl. Erkenntnisse vom 22. Jänner 1952, Slg. Nr. 2422/A, vom 5. Oktober 1970, Slg. Nr. 7872/A).

Die Beschwerde mußte daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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