Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §29 Abs1;
VwRallg;
WaffG 1996 §10;
WaffG 1996 §23 Abs2;
WaffG 1996 §23 Abs2b;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030130.L00
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
I. Gegenstand
1 A. Mit Bescheid der revisionswerbenden Bezirkshauptmannschaft (BH) wurde der Antrag der mitbeteiligten Partei vom 19. Dezember 2017 auf Erweiterung des Berechtigungsumfanges ihrer Waffenbesitzkarte von acht auf 28 genehmigungspflichtige Schusswaffen der Kategorie B abgewiesen. Begründend wies die BH auf die eingeholte gutachterliche Stellungnahme des waffentechnischen Amtssachverständigen des Landeskriminalamtes Niederösterreich hin und sah davon ausgehend eine Rechtfertigung für die beantragte Erweiterung als nicht gegeben an.
2 B. Mit dem nunmehr bekämpften Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht der Beschwerde der mitbeteiligten Partei gemäß § 28 VwGVG Folge gegeben und auf Grund des besagten Antrags die Erweiterung des Berechtigungsumfanges dieser Waffenbesitzkarte von acht auf 28 Waffen der Kategorie B gemäß § 23 Abs. 2 WaffG idF vor BGBl. I. Nr. 97/2018 bewilligt (Spruchpunkt 1.). Eine ordentliche Revision gegen diese Entscheidung wurde als nicht zulässig erachtet (Spruchpunkt 2.).
3 Begründend wies das VwG darauf hin, dass die mitbeteiligte Partei, der von der BH ein Waffenpass und eine Waffenbesitzkarte ausgestellt worden seien, bereits über insgesamt zehn Schusswaffen (inklusive 2 Langwaffen) der Kategorie B verfüge. Unstrittig sei, dass die mitbeteiligte Partei zwecks Ausübung des Schießsportes Mitglied des Hvereins W, Sektion Schießen, des Verbandes für Gschießen Ö sowie des Schießkellers J sei. Ebenso unstrittig sei die Teilnahme der mitbeteiligten Partei an insgesamt 67 Bewerben im Jahr 2017 und auch ihre Teilnahme an der Weltmeisterschaft 2017 in Alsfeld, bei welchem sie den 5. Platz in der Disziplin Pistol 1500 erreicht habe. Welche weiteren Waffen sie als Sportgeräte anzuschaffen gedenke, habe sie konkret dargelegt. Ebenso sei davon auszugehen, dass die Möglichkeit des Einsatzes von Leihwaffen nur beschränkt möglich sei, weil die Vereine grundsätzlich über keine eigenen Waffen verfügten, sondern vielmehr jeder Teilnehmer seine eigenen Waffen mitbringe und naturgemäß keine große Bereitschaft bestehe, die eigenen Waffen einem potentiellen Konkurrenten zu überlassen. Ebenso seien für die Sportausübung die Visiereinrichtungen der Waffen von jedem Waffenbesitzer individuell zu justieren, wofür ein gewisser technischer Aufwand notwendig sei. Eine individuelle Einstellung der Visiereinrichtung einer Leihwaffe im Rahmen eines Wettbewerbes werde daher praktisch nicht möglich sein. Weiters sei von der Notwendigkeit auszugehen, dass zusätzlich Trainingswaffen vorhanden sein müssten, um die Wettkampfwaffe selbst vor einer zu starken Abnützung durch das Schusstraining zu schützen. Für die sichere Verwahrung selbst einer größeren Anzahl von Waffen verfüge die mitbeteiligte Partei über einen Tresorschrank, über welchen sie die alleinige Verfügungsgewalt ausübe. Die ordnungsgemäße Verwahrung der Waffen durch die mitbeteiligte Partei sei bereits wiederholt durch Polizeibeamte bei Verlässlichkeitsprüfungen festgestellt worden, weshalb an ihrer Verlässlichkeit nicht zu zweifeln sei.
4 Auf dem Boden des § 23 Abs. 2 WaffG habe die mitbeteiligte Partei die Notwendigkeit der Ausdehnung des Berechtigungsumfanges ihrer Waffenbesitzkarte um weitere Waffen der Kategorie B in Bezug auf die Ausübung des Schießsportes glaubhaft darzulegen gehabt. Auszugehen sei diesbezüglich zunächst davon, dass die mitbeteiligte Partei bisher mehr als zwei Waffen zur Ausübung des Schießsportes benötige, weil ihr bislang einschließlich der Langwaffen bereits der Besitz von insgesamt zehn Waffen der Kategorie B bewilligt worden sei. Ausgehend von der Teilnahme an 67 Bewerben allein im Jahr 2017 seien das Vorbringen der mitbeteiligten Partei und das von ihr vorgelegte Gutachten eines näher genannten Sachverständigen für Sportschießen und Schützenwesen sowie Sachverständigen gemäß § 23 WaffG, mit welchem die mitbeteiligte Partei dem von der BH eingeholten Amtsgutachten jedenfalls auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sei, das sich zudem konkreter als das Amtsgutachten mit Belangen, welche die Ausübung des Schießsportes beträfen, auseinandersetze, als zutreffend anzusehen, dass für die Teilnahme an Schießwettbewerben auch ein ständiges und regelmäßiges Training notwendig sei. Auf Basis der Teilnahme der mitbeteiligten Partei auch an internationalen Wettkämpfen und dem von ihr erzielten Erfolg sei jedenfalls davon auszugehen, dass schießsportliche Fähigkeiten vorliegen würden, bei denen es nicht mehr zumutbar sei, in diesen Disziplinen etwa mit geliehenen Waffen tätig zu werden. Die von der BH herangezogene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, in der ausgesprochen werde, dass für die Ausübung des Schießsportes grundsätzlich auch die Verwendung von Leihwaffen zumutbar sei, beziehe sich faktisch auf Einsteiger in diese Sportart und könne daher auf Personen wie die mitbeteiligte Partei, die diesen Sport bereits professionell betrieben, keine Anwendung finden.
5 Damit liege eine ausreichende Rechtfertigung für die Erweiterung der Waffenbesitzkarte der mitbeteiligten Partei nach § 23 Abs. 3 WaffG im Sinn des von ihr gestellten Antrages vor, weshalb diesem Antrag Folge zu geben gewesen sei.
6 Da die vorliegend zu lösende Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung und die eindeutige Gesetzeslage klargestellt sei, sei eine ordentliche Revision gegen diese Entscheidung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
7 C. Dagegen richtet sich die Revision der vor dem Verwaltungsgericht belangten BH, mit der sie die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt. Die Zulässigkeit der Revision wird vor allem damit begründet, dass das Verwaltungsgericht nicht konkret festgestellt habe, von welchem tatsächlichen Bedarf an Schusswaffen der Kategorie B es bei der mitbeteiligten Partei ausgehe, um letztendlich den bewilligten Umfang von 28 Schusswaffen der Kategorie B zu rechtfertigen. Ebenso fehlten Feststellungen dazu, welche Bewerbe die mitbeteiligte Partei mit den in Aussicht genommenen Waffen der Kategorie B zu absolvieren gedenke, und warum sie mit den ihr bislang zur Verfügung stehenden Schusswaffen der Kategorie B dabei nicht das Auslangen finde. Auch in dem vom VwG herangezogenen, von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Privatgutachten fänden sich keine expliziten Ausführungen dafür, warum für die mitbeteiligte Partei eine Rechtfertigung dahingehend bestünde, konkret 28 Schusswaffen der Kategorie B zu besitzen. Damit erscheine der nunmehr vom Verwaltungsgericht eingeräumte Berechtigungsumfang von 28 Schusswaffen der Kategorie B nicht nachvollziehbar. Zudem habe das VwG nicht hinreichend begründet, warum es dem Privatgutachten und nicht dem von der BH herangezogenen Amtsgutachten gefolgt sei.
8 Die mitbeteiligte Partei trat dieser Revision mit einer Revisionsbeantwortung entgegen.
II. Erwägungen
Zur Zulässigkeit:
9 A. Die Revision ist entgegen der formelhaft und damit nicht gesetzmäßig ausgeführten Begründung des Zulässigkeitsausspruches ihres angefochtenen Erkenntnisses zulässig, weil das angefochtene Erkenntnis (wie die Revision aufzeigt) von der maßgebenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.
10 Zur Sache:
11 B. Im vorliegenden Fall hat die vor dem Verwaltungsgericht belangte BH ihre Entscheidung unter Bezugnahme auf das Gutachten eines Amtssachverständigen getroffen, während das VwG in seiner Entscheidung dem von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Privatgutachten folgte.
12 Nach den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs trifft auch ein VwG die Verpflichtung, im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen, weshalb es gehalten ist, sich im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung mit dem Gutachten auseinander zu setzen und dieses entsprechend zu würdigen (vgl. etwa VwGH 3.10.2018, Ra 2017/12/0088, und zu den Anforderungen an die Begründung einer Entscheidung eines VwG ferner VwGH 18.2.2015, Ra 2014/03/0045).
13 Nach der Rechtslage haben die Aussagen von Sachverständigen grundsätzlich den gleichen verfahrensrechtlichen Beweiswert und es besteht demnach zwischen dem Gutachten eines Amtssachverständigen und dem eines Privatsachverständigen kein verfahrensrechtlicher Wertunterschied; dem Amtssachverständigengutachten kommt im Rahmen der freien Beweiswürdigung kein erhöhter Beweiswert zu (vgl. etwa VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0014; VwGH 12.9.2016, Ra 2016/04/0063; VwGH 22.5.2013, 2011/03/0089). Der unterschiedliche Wert der Gutachten liegt vielmehr im Grad des erkennbaren inneren Wahrheitsgehaltes. Der Wert eines Beweismittels muss nämlich stets nach seiner Beweiskraft, d.h. nach der Überzeugungskraft bzw. der Schlüssigkeit der Aussagen, beurteilt werden. Der Umstand, dass das Gutachten eines Sachverständigen durch das Gutachten eines anderen Sachverständigen erschüttert wird, ist z.B. dann der Fall, wenn einem Befund und/oder einem Gutachten eines Sachverständigen innere Wiedersprüche vorgeworfen werden können, oder wenn aufgezeigt werden kann, dass die Schlussfolgerungen des Sachverständigen mit jenem der allgemein anerkannten Literatur eines Fachgebiets im Widerspruch stehen (vgl. etwa VwGH 28.11.2013, 2013/03/0084). Ferner erweist sich das Gutachten eines Sachverständigen zur Lösung eines Falles jedenfalls dann als nicht geeignet, wenn es auf einer unzutreffenden Rechtslage aufbaut (vgl. VwGH 3.5.2017, Ro 2016/03/0033; VwGH 26.4.2005, 2001/03/0454, VwSlg. 16.600 A).
14 Liegen einer Verwaltungsbehörde oder einem VwG widersprechende Gutachten vor, so hat sie diese Gutachten nach ihrem inneren Wahrheitsgehalt gegeneinander abzuwägen und in der Begründung ihrer Entscheidung ihre Erwägungsgründe darzulegen (vgl. nochmals VwGH 12.9.2016, Ra 2016/04/0063). Dabei ist die Schlüssigkeit jedes Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (VwGH 3.10.2018, Ra 2017/12/0088). Schließt sich das VwG dem einen oder anderen Gutachten an, hat es daher im Rahmen seiner Beweiswürdigung seine Gedankengänge darzulegen, die es veranlasst haben, von den an sich gleichwertigen Beweismitteln dem einen einen höheren Beweiswert zuzubilligen als dem anderen (VwGH 17.11.2015, Ra 2015/03/0058, und VwGH 3.10.2018, Ra 2017/12/0088).
15 Ist - wie das VwG vorliegend annimmt - eine Partei durch Vorlage eines Privatgutachtens einem Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, so ist es in einem Fall wie dem vorliegenden Aufgabe auch eines Verwaltungsgerichts, den in der Sache schon herangezogenen Amtssachverständigen aufzufordern, sein eigenes Gutachten zu ergänzen und sich dabei mit den Aussagen des Privatsachverständigen im Detail auseinander zu setzen und insbesondere auch dessen Grundlagen zu erörtern und gegebenenfalls darzulegen, warum die Annahme des Privatgutachters seiner Ansicht nach nicht zutreffen (vgl. VwGH 10.12.2013, 2010/05/0184; VwGH 29.1.2008, 2006/05/0297; VwGH 16.9.2009, 2009/09/0138; VwGH 29.1.2013, 2010/05/0232).
16 C. Diesen Leitlinien der Rechtsprechung wird die vorliegend angefochtene Entscheidung nicht gerecht. In der Begründung der angefochtenen Entscheidung wird nicht näher dargelegt, warum das VwG dem Privatgutachten und nicht dem Gutachten des Amtssachverständigen folgte. Eine nähere (beweiswürdigende) Auseinandersetzung mit den beiden Gutachten ist ihr nicht entnehmbar. Eine solche vermag auch der bloße Hinweis, das vorgelegte Privatgutachten würde sich konkreter mit Belangen befassen, welche die Ausübung des Schießsportes beträfen, nicht zu ersetzen. In einem Fall wie dem vorliegenden setzt eine solche Auseinandersetzung auch voraus, dass das VwG in seiner Entscheidungsbegründung den Inhalt der Sachverständigengutachten hinreichend wiedergibt bzw. darstellt. Damit soll das VwG in die Lage versetzt werden, die Einsichtigkeit seiner Überlegungen in einleuchtender Weise detailliert darzustellen (vgl. dazu etwa VwGH 10.12.2013, 2010/05/0184; VwGH 21.12.2016, Ro 2014/10/0046). Schließlich hat das VwG auch eine Befassung des Amtssachverständigen mit dem vorgelegten Privatgutachten unterlassen.
17 Schon deshalb hat das VwG seine Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
18 D. Der Vollständigkeit halber ist noch Folgendes festzuhalten: Nach der ständigen Rechtsprechung zu § 23 des WaffG in seiner hier maßgeblichen Fassung vor der Novellierung durch BGBl. I Nr. 97/2018 steht die Festsetzung einer über zwei hinausgehenden Anzahl genehmigungspflichtiger Schusswaffen im Ermessen der Behörde (vgl. etwa VwGH 1.9.2017, Ra 2017/03/0070, mwH). Gemäß § 10 WaffG sind bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren besteht, möglich ist. § 23 Abs. 2 WaffG verlangt für ein Überschreiten der dort grundsätzlich fixierten Maximalzahl genehmigungspflichtiger Schusswaffen eine "besondere Rechtfertigung" der antragstellenden Partei. Bei der Beurteilung der besonderen Rechtfertigung auf Basis des § 23 WaffG ist angesichts des mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahrenpotentials ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. VwGH 7.2.2018, Ra 2017/03/0101, mwH). Nach der Rechtslage ist die Anzahl der zu genehmigenden Schusswaffen grundsätzlich auf eine relativ geringe Zahl zu begrenzen. Dies einerseits deshalb, weil sich durch den Besitz von mehr Waffen auch ein erhöhtes Gefahrenpotential ergibt, andererseits besteht ohne besondere Rechtfertigung auch kein Bedürfnis am Besitz einer größeren Anzahl von Waffen (vgl. VwGH 22.11.2017, Ro 2017/03/0026, mwH). Die Regelung des Abs. 2b des § 23 WaffG lässt klar erkennen, dass der Rechtsanspruch auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte von insgesamt fünf nicht übersteigenden Schusswaffen der Kategorie B zur Ausübung des Schießsportes nur unter den in diesem Absatz geregelten Voraussetzungen gegeben ist.
19 Liegen die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2b WaffG wie im vorliegenden Fall, in dem die Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte um mehr als die von dieser Bestimmung erfassten fünf Waffen beantragt wurde, nicht vor, ist für einen Antrag auf Erweiterung einer Waffenbesitzkarte die Ermessensbestimmung des § 23 Abs. 2 WaffG alleine relevant. Damit kommt für den Revisionsfall die Wertung des Gesetzgebers zum Tragen, dass die Maximalzahl der genehmigungspflichtigen Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, grundsätzlich mit zwei festgelegt ist und davon nur ausnahmsweise im Wege des Ermessens abgewichen werden darf. In diesem Zusammenhang kommt als besondere Rechtfertigung iSd § 23 Abs. 2 WaffG auch die Ausübung des Schießsports in Betracht. Die bloße Ausübung des Schießsports reicht aber noch nicht für die Erweiterung des Berechtigungsumfangs der Waffenbesitzkarte aus, weil der Schießsport in der Regel bereits mit einer oder zwei Waffen ausgeübt werden kann. Eine Rechtfertigung wegen Ausübung des Schießsports liegt daher nur dann vor, wenn die über die Anzahl von zwei genehmigungspflichtigen Waffen hinausgehenden Waffen jeweils auch für die effiziente Ausübung dieses Sports benötigt werden. Die Rechtfertigung der Ausübung des Schießsports wird für die Ausweitung des Berechtigungsumfangs einer Waffenbesitzkarte somit dann nicht ausreichen, wenn für den Schießsport mit der schon bisher gewährten Anzahl von genehmigungspflichtigen Schusswaffen das Auslangen gefunden werden kann. Nur dann, wenn auch die Verwendung der beantragten weiteren Waffen zur Ausübung spezieller Disziplinen des Schießsports bescheinigt wird, kann der vom Gesetz für die Erweiterung des Berechtigungsumfangs nach der Ermessensbestimmung des § 23 Abs. 2 zweiter Satz WaffG geforderte Rechtfertigungsgrund als gegeben angesehen werden. Könnte der Revisionswerber etwa durch Verkauf (einer) seiner vorhandenen Waffen seinen Wunsch nach einer für seinen Schießsport besser geeigneten Waffe befriedigen, kann eine Rechtfertigung im Sinne des § 23 Abs. 2 zweiter Satz WaffG auch deshalb nicht als gegeben angesehen werden (VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0073, mwH).
20 Es obliegt dem Antragsteller, der einen Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 23 Abs. 2 WaffG glaubhaft zu machen hat, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht. Ihn trifft somit eine erhöhte Behauptungslast. Um beurteilen zu können, ob ein Antragsteller in den von ihm bezeichneten Disziplinen den Schießsport tatsächlich in einem Ausmaß ausübt, dass dies eine Rechtfertigung für die Erweiterung der Waffenbesitzkarte darstellen kann, ist es erforderlich, dass dieser im Sinne dieser Behauptungslast auch nähere Angaben über seine diesbezügliche Trainingstätigkeit macht. Solche Angaben sind insbesondere notwendig zur Bescheinigung dafür, dass der Antragsteller über derartige Kenntnisse und Erfahrungen in der jeweiligen Disziplin verfügt, sodass diese die Grundlage für eine Rechtfertigung einer größeren Anzahl von Schusswaffen der Kategorie B im Sinne des § 23 Abs. 2 WaffG bilden können und schießsportliche Fähigkeiten vorliegen, bei denen es nicht mehr zugemutet werden kann, in diesen Disziplinen mit geliehenen Waffen tätig zu werden. Zur Darlegung einer entsprechenden Sportausübung sind derart nähere Angaben über die Trainingstätigkeit bei der Ausübung des Schießsportes anhand näherer Aufzeichnung über das konkrete Schießtraining (Art und Umfang) verlangt, zudem ist darzulegen, dass die beantragte Erweiterung der Ausübung konkreter spezieller Disziplinen des Schießsportes dient. Aus diesen Aufzeichnungen muss daher ersichtlich sein, wie lange an welchen Tagen und mit welcher Waffe bezüglich welcher Disziplin das Training jeweils erfolgte (VwGH 10.10.2018, Ra 2018/03/0042).
21 Entsprechend dieser Rechtslage hätte das VwG auch konkret und im Einzelnen darzulegen gehabt, warum es für die mitbeteiligte Partei, die ohnehin schon eine nicht geringe Menge an genehmigungspflichtige Schusswaffen besitzen darf, erforderlich ist, den Berechtigungsumfang ihrer Waffenbesitzkarte zur Ausübung des Schießsportes um mehr als das Doppelte zu erweitern. Die aus dem angefochtenen Erkenntnis ersichtlichen Angaben betreffend die Schießsporttätigkeit der mitbeteiligten Partei vermögen dem nicht gerecht zu werden.
22 III. Ergebnis
23 Die angefochtene Entscheidung war daher in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG schon aus den Erwägungen in den Punkten B. und C. oben unter Teil III. wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts aufzuheben.
Wien, am 21. Jänner 2019
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