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§ 10 WaffG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1997

2. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen Ermessen

§ 10

Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.