Normen
VwRallg;
WaffG 1996 §20 Abs1;
WaffG 1996 §23 Abs1;
WaffG 1996 §23 Abs2;
WaffG 1996 §23 Abs2b;
WaffG 1996 §23;
Spruch:
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 27. Jänner 2017 wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Erweiterung des Berechtigungsumfanges seiner Waffenbesitzkarte auf vier Schusswaffen der Kategorie B als unbegründet abgewiesen.
2 Das Verwaltungsgericht gab der dagegen erhobenen Beschwerde mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 6. Juni 2017 teilweise Folge und änderte den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, dass er zu lauten habe (Zitierung im Original, Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):
"Dem Antrag des M P auf Erweiterung des Berechtigungsumfanges seiner Waffenbesitzkarte auf vier Schusswaffen der Kategorie B wird gemäß § 23 Abs 2b Waffengesetz insofern Folge gegeben, als der Berechtigungsumfang der Waffenbesitzkarte auf insgesamt drei Schusswaffen der Kategorie B zur Anschaffung eines Steyr AUG Z erweitert wird. Im Übrigen wird der Antrag gemäß § 23 Abs 2 Waffengesetz als unbegründet abgewiesen."
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Verwaltungsgericht für zulässig.
3 Das Verwaltungsgericht hielt fest, dass der Revisionswerber über einen Waffenpass verfüge, der ihn zum Besitz zweier genehmigungspflichtiger Schusswaffen der Kategorie B berechtige. Weiters verfüge er über eine Waffenbesitzkarte, die ihn zum Besitz zweier weiterer genehmigungspflichtiger Schusswaffen der Kategorie B berechtige. Durch den verfahrensgegenständlichen Antrag, die Waffenbesitzkarte um zwei Stück genehmigungspflichtiger Schusswaffen der Kategorie B zu erweitern, werde somit die Berechtigung zum Besitz von insgesamt sechs Stück genehmigungspflichtiger Schusswaffen der Kategorie B begehrt.
4 Rechtlich führte das Verwaltungsgericht unter näheren Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - soweit für den vorliegenden Revisionsfall von Relevanz - aus, dass das Waffengesetz die Maximalzahl der genehmigungspflichtigen Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen dürfe, grundsätzlich mit zwei festlege. Ob von dieser Maximalzahl nach der Bestimmung des § 23 Abs. 2 WaffG nach oben hin ausnahmsweise abgewichen werde, liege im Ermessen der Behörde. Anders als der Revisionswerber in seiner Beschwerde meine, liege sowohl dem § 23 WaffG, der mit "Anzahl der erlaubten Waffen" überschrieben sei und die Eintragung der Anzahl in Waffenpass und Waffenbesitzkarte gleichermaßen regle, als auch der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH, der von der "Maximalzahl der genehmigungspflichtigen Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf" spreche und dabei nicht differenziere, ob der Berechtigte zum Besitz aufgrund der Innehabung eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte befugt sei, die Auffassung zugrunde, dass die Anzahl der erlaubten Waffen nach § 23 Abs. 2 erster Satz leg. cit. in Höhe von zwei Stück sowie die Anzahl nach § 23 Abs. 2b leg. cit. in Höhe von fünf Stück die Maximalzahl an Waffen insgesamt regle, gleichwohl ob der Berechtigte aufgrund eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu deren Besitz berechtigt sei.
5 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes komme für die Erweiterung einer Waffenbesitzkarte mit der Rechtfertigung "Ausübung des Schießsportes" sowohl die Bestimmung des § 23 Abs. 2 WaffG als auch jene des § 23 Abs. 2b WaffG in Betracht. Da der Revisionswerber im verfahrensgegenständlichen Antrag die Erweiterung seiner Berechtigungen um zwei Stück genehmigungspflichtiger Schusswaffen der Kategorie B auf insgesamt sechs Stück genehmigungspflichtiger Schusswaffen der Kategorie B und damit eine über die absolute Grenze des § 23 Abs. 2b WaffG hinausgehende Berechtigung anstrebe, sei zunächst zu prüfen, ob eine Erweiterung nach § 23 Abs. 2 leg. cit. möglich sei. Das Verwaltungsgericht kam hinsichtlich der Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 WaffG mit ausführlicher Begründung zu dem Ergebnis, dass diese in Bezug auf den Revisionswerber nicht erfüllt seien und eine Erweiterung der Waffenbesitzkarte des Revisionswerbers um zwei Stück Schusswaffen der Kategorie B nach dieser Bestimmung nicht in Betracht komme.
6 Hinsichtlich der Erweiterung der Waffenbesitzkarte um eine Schusswaffe nach § 23 Abs. 2b WaffG führte das Verwaltungsgericht aus, dass ein Rechtsanspruch auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte von insgesamt fünf nicht übersteigenden Schusswaffen der Kategorie B zur Ausübung des Schießsportes nur unter den in § 23 Abs. 2b WaffG geregelten Voraussetzungen bestehe. Wenn auch der Revisionswerber im Verfahren nicht darzulegen vermocht habe, dass er zwei weitere Schusswaffen der Kategorie B für die effiziente Ausübung des Schießsportes i.S.d.
§ 23 Abs. 2 WaffG benötige, so bestehe aufgrund der Verfahrensergebnisse jedenfalls kein Zweifel daran, dass er den Schießsport i.S.d. § 23 Abs. 2b WaffG ausübe.
7 Die ordentliche Revision sei zulässig, weil es keine Judikatur zu der Frage gebe, ob für die Erweiterung einer Waffenbesitzkarte nach § 23 Abs. 2b WaffG der Berechtigungsumfang einer Waffenbesitzkarte mit jenem eines Waffenpasses zusammenzurechnen sei.
8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision ausdrücklich nur in dem Umfang, "als dem Antrag des Revisionswerbers auf Erweiterung des Berechtigungsumfanges seiner Waffenbesitzkarte auf vier Schusswaffen der Kategorie B gemäß § 23 Abs 2b WaffenG nur insoweit Folge gegeben wurde, als der Berechtigungsumfang der Waffenbesitzkarte auf insgesamt nur drei (und nicht wie beantragt vier) Schusswaffen der Kategorie B erweitert wird". Der Revisionswerber stellt in der Revision den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge das angefochtene Erkenntnis im Umfang der Anfechtung aufheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen; in eventu das angefochtene Erkenntnis dahingehend abändern, dass dem zugrunde liegenden Antrag vollinhaltlich stattgegeben werde, d.h. dem Antragsteller als Inhaber einer Waffenbesitzkarte eine um zwei größere Anzahl von Schusswaffen der Kategorie B bewilligt werde.
Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie beantragte, die Revision kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
9 Der hier maßgebliche § 23 des Bundesgesetzes über die Waffenpolizei, BGBl. I Nr. 12/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (Waffengesetz 1996 - WaffG), lautet wie folgt:
"Anzahl der erlaubten Waffen
§ 23. (1) Im Waffenpaß und in der Waffenbesitzkarte ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, festzusetzen.
(2) Die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, ist grundsätzlich mit nicht mehr als zwei festzusetzen. Eine größere Anzahl darf - außer in den Fällen des Abs. 3 - nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gilt insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports. Das Sammeln von Schusswaffen der Kategorie B kommt nur insoweit als Rechtfertigung in Betracht, als sich der Antragsteller mit dem Gegenstand der Sammlung und dem Umgang mit solchen Waffen vertraut erweist, und außerdem nachweist, daß er für die sichere Verwahrung der Schußwaffen vorgesorgt hat.
(2a) (...)
(2b) Beantragt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte mehr
Schusswaffen der Kategorie B besitzen zu dürfen, als ihm bislang
erlaubt war und liegt kein Grund vor, bereits gemäß Abs. 2 eine
größere Anzahl zu bewilligen, so ist ihm für die Ausübung des
Schießsports eine um höchstens zwei größere aber insgesamt fünf
nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen, wenn
1. seit der vorangegangenen Festsetzung der Anzahl
mindestens fünf Jahre vergangen sind,
2. keine Übertretungen des Waffengesetzes vorliegen,
3. glaubhaft gemacht werden kann, dass für die sichere
Verwahrung der größeren Anzahl an Schusswaffen Vorsorge getroffen wurde.
(3) (...)"
10 Gemäß § 20 Abs. 1 WaffG ist der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorie B nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig. Die Bewilligung zum Erwerb, Besitz und zum Führen dieser Waffen ist gemäß dieser Bestimmung von der Behörde durch die Ausstellung eines Waffenpasses, die Bewilligung zum Erwerb und zum Besitz dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu erteilen.
11 Der Revisionswerber führt aus, dass entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts für die Erweiterung einer Waffenbesitzkarte nach § 23 Abs. 2b WaffG der Berechtigungsumfang einer Waffenbesitzkarte mit jenem eines Waffenpasses nicht zusammenzurechnen sei. § 23 Abs. 2b WaffG enthalte keine "absolute Obergrenze" bzw. "Maximalzahl insgesamt pro Person" von fünf Schusswaffen der Kategorie B unter Zusammenrechnung sämtlicher Berechtigungen aufgrund eines Waffenpasses und/oder einer Waffenbesitzkarte. § 23 Abs. 2b WaffG betreffe ausschließlich die "Waffenbesitzkarte" und regle ausschließlich die Erweiterung der "Waffenbesitzkarte". Der "Waffenpass" sei in § 23 Abs. 2b WaffG überhaupt nicht erwähnt, sei somit in keiner Weise Regelungsgegenstand und sei für die Beurteilung der Erweiterung der Waffenbesitzkarte folgerichtig überhaupt nicht einzukalkulieren. Die in § 23 Abs. 2b WaffG genannte Anzahl (eine um höchstens zwei größere aber insgesamt fünf nicht übersteigende) könne sich nur auf die in diesem Absatz ausschließlich genannte Waffenbesitzkarte alleine beziehen.
§ 23 Abs. 2b WaffG sei isoliert für sich zu beurteilen. Dabei gehe es ausschließlich um das Thema Sicherheit und Verlässlichkeit. Wenn der Inhaber einer Waffenbesitzkarte über einen längeren Zeitraum keine Übertretungen des WaffG begehe und eine sichere Verwahrung auch der größeren Anzahl glaubhaft mache, so sei ihm nach § 23 Abs. 2b WaffG eine um höchstens zwei größere, aber insgesamt fünf nicht überschreitende Anzahl - allein aufgrund der Waffenbesitzkarte - zu bewilligen.
Bei richtiger grammatikalischer, systematischer und teleologischer Interpretation sei der Regelungszweck des § 23 Abs. 2b WaffG auf die "Waffenbesitzkarte" bzw. die Maximalanzahl von fünf auf die Waffenbesitzkarte zu beschränken. Da § 23 Abs. 2b WaffG in keiner Weise den Berechtigungsumfang des "Waffenpasses" regle, könne die Maximalanzahl von fünf nicht auf eine Einbeziehung des Waffenpasses abzielen. Die Maximalanzahl von fünf beziehe sich auf die wiederholte, "mehrmalige" Erweiterung der Waffenbesitzkarte nach jeweils Ablauf von weiteren mindestens fünf Jahren seit der vorangegangenen Festsetzung.
Der Revisionswerber habe nur einen Antrag auf Erweiterung der Waffenbesitzkarte von zwei auf vier Schusswaffen der Kategorie B gestellt. Nur diese Erweiterung sei von der Behörde zu beurteilen gewesen. Durch die beantragte Erweiterung würde der Berechtigungsumfang der Waffenbesitzkarte lediglich um zwei erweitert und insgesamt die Anzahl von fünf nicht übersteigen.
12 Die Revision ist zulässig, da - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage fehlt, ob für die Erweiterung einer Waffenbesitzkarte nach § 23 Abs. 2b WaffG der Berechtigungsumfang einer Waffenbesitzkarte mit dem Berechtigungsumfang eines Waffenpasses zusammenzurechnen ist. Sie ist jedoch nicht begründet.
13 Gemäß § 23 Abs. 1 WaffG ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, im Waffenpass und in der Waffenbesitzkarte festzusetzen. Die Maximalzahl der genehmigungspflichtigen Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, wird in § 23 Abs. 2 WaffG grundsätzlich mit zwei festgelegt. "Berechtigte" im Sinne dieser Bestimmung sind sowohl Inhaber eines Waffenpasses (der nach § 20 Abs. 1 WaffG zum Erwerb, Besitz und zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B berechtigt) als auch Inhaber einer Waffenbesitzkarte (die nach § 20 Abs. 1 WaffG zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen der Kategorie B berechtigt). Die grundsätzliche Beschränkung auf zwei Schusswaffen der Kategorie B gilt damit für den Berechtigungsumfang zum Besitz, wie er sich aus der Zusammenrechnung des Berechtigungsumfangs aus der Waffenbesitzkarte und dem Waffenpass ergibt.
14 § 23 Abs. 2b WaffG bestimmt seit der Novelle BGBl. I Nr. 161/2013, dass dem Inhaber einer Waffenbesitzkarte, der beantragt, "mehr Schusswaffen besitzen zu dürfen, als ihm bislang erlaubt war", darüber hinaus für die Ausübung des Schießsportes bei Erfüllung der darin genannten Voraussetzungen eine um höchstens zwei größere aber insgesamt fünf nicht übersteigende Anzahl an Schusswaffen zu bewilligen ist.
15 Zwar ist dem Revisionswerber zuzustimmen, dass § 23 Abs. 2b WaffG auf den Antrag eines Inhabers einer Waffenbesitzkarte abstellt und den Inhaber eines Waffenpasses nicht ausdrücklich benennt, allerdings ist damit für den Revisionsfall nichts gewonnen. § 23 Abs. 2b WaffG stellt nämlich darauf ab, dass der Antragsteller mehr Waffen besitzen will, als ihm bislang erlaubt war (was den - zusammengerechneten - Berechtigungsumfang von Waffenbesitzkarte und Waffenpass umfasst), und begrenzt die ihm aufgrund dieses Antrags zu bewilligende Anzahl auf "insgesamt" höchstens fünf, was auch darauf hinweist, dass es auf die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B ankommt, die dem Antragsteller insgesamt - unter Berücksichtigung von Waffenpass und (erweiterter) Waffenbesitzkarte - zu besitzen erlaubt ist.
16 Mit der - auf einen Abänderungsantrag im Ausschuss für innere Angelegenheiten zurückgehenden - Einführung des § 23 Abs. 2b WaffG sollte eine einheitliche Vorgangsweise der Behörden erleichtert werden, wenn "der Besitzer von Schusswaffen der Kategorie B eine Erhöhung der ihm erlaubten Anzahl erlangen" will (Ausschussbericht 2547 BlgNR 24. GP 4). Dass § 23 Abs. 2b WaffG dabei auf die Waffenbesitzkarte abstellt, erklärt sich nach den zitierten Gesetzesmaterialien damit, dass Waffenbesitz für die Ausübung des Schießsports "wohl kaum den Bedarf zum Führen von Schusswaffen begründen" könne. Aus den Materialien geht damit die Absicht des Gesetzgebers hervor, unter den in § 23 Abs. 2b WaffG genannten Voraussetzungen eine (vereinfachte) Erhöhung der dem Antragsteller - insgesamt - erlaubten Anzahl von Schusswaffen der Kategorie B zu ermöglichen, wobei der erweiterte Berechtigungsumfang sich auf den (Erwerb und) Besitz, nicht aber auf das Führen erstrecken sollte. § 23 Abs. 2b WaffG kann vor diesem Hintergrund nicht dahin verstanden werden, dass eine dem Antragsteller bereits durch einen Waffenpass erteilte Berechtigung (unter anderem) zum Besitz einer bestimmten Anzahl von Schusswaffen bei der Berechnung der nach dieser Bestimmung höchstens zu bewilligenden Anzahl ("insgesamt fünf nicht übersteigende Anzahl") außer Betracht zu bleiben hätte.
17 Auch aus den Materialien zu § 23 WaffG (457 Blg NR, 20. GP 49) ergibt sich, dass bei der Genehmigung zum Besitz von Schusswaffen restriktiv vorzugehen ist:
"Sowohl die Erwägung, daß ein "Mehr" an Waffen auch ein "Mehr" an Gefahrenpotential mit sich bringt, als auch die Tatsache, daß es in der Regel kein Bedürfnis am Besitz einer größeren Anzahl von genehmigungspflichtigen Schußwaffen gibt, begründen die Notwendigkeit einer Beschränkung auf eine relativ geringe Zahl. Das Überschreiten dieser Obergrenze ist nur dann vertretbar, wenn der Antragsteller eine Rechtfertigung vorzubringen vermag, die über die ohnehin erforderliche hinausgeht und speziell auf ein vermehrtes Bedürfnis abstellt (zB Sportschützen) oder neben dem für die Ausstellung eines Waffenpasses erforderlichen Bedarfsnachweis erbracht wird."
Nach dem Willen des Gesetzgebers ist aufgrund des Gefahrenpotentials die Anzahl an zu genehmigenden Schusswaffen grundsätzlich auf eine relativ geringe Zahl zu begrenzen; dies einerseits deshalb, da sich durch den Besitz von mehr Waffen auch ein höheres Gefahrenpotential ergibt. Andererseits geht der Gesetzgeber davon aus, dass es darüber hinaus - ohne besondere Rechtfertigung - auch kein Bedürfnis am Besitz einer größeren Anzahl von Waffen gibt. An diesem grundsätzlich restriktiven Zugang hat sich auch durch die vereinfachte Möglichkeit einer Erweiterung des Berechtigungsumfangs für Sportschützen durch Einführung des § 23 Abs. 2b WaffG nichts geändert, wie insbesondere die engen Voraussetzungen zeigen, unter denen die Erweiterung genehmigt werden kann. Auch der dem Waffengesetz allgemein innewohnende Schutzzweck (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung zuletzt etwa VwGH 1.9.2017, Ra 2017/03/0051) und die nach dem Willen des Gesetzgebers gebotene restriktive Vorgangsweise bei der Bewilligung eines Überschreitens der im Gesetz grundsätzlich vorgesehenen relativ niedrigen Obergrenze (von zwei Schusswaffen der Kategorie B) sprechen daher gegen die vom Revisionswerber vertretene Auslegung des § 23 Abs. 2b WaffG.
18 Dem Inhaber einer Waffenbesitzkarte, der eine Erweiterung des Berechtigungsumfangs gemäß § 23 Abs. 2b WaffG beantragt, ist daher unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen der Besitz einer insgesamt fünf nicht übersteigenden Anzahl an Schusswaffen der Kategorie B zu bewilligen, wobei bei der Berechnung dieser höchstzulässigen Anzahl auch der bestehende Berechtigungsumfang, wie er sich aus einem Waffenpass ergibt, einzubeziehen ist. § 23 Abs. 2b WaffG bietet keine Grundlage dafür, eine Berechtigung zum Besitz von Schusswaffen der Kategorie B zu erteilen, durch die sich die Anzahl der dem Antragsteller insgesamt zu besitzen erlaubten Schusswaffen der Kategorie B auf mehr als fünf erhöhen würde.
19 Unstrittig ist, dass der Revisionswerber vor der hier zu beurteilenden Antragstellung auf Erweiterung der Waffenbesitzkarte um zwei weitere Schusswaffen der Kategorie B berechtigt war, insgesamt vier Schusswaffen zu besitzen, wobei sich dieser Berechtigungsumfang einerseits aus einem Waffenpass für zwei derartige Schusswaffen und andererseits aus einer Waffenbesitzkarte für (weitere) zwei derartige Schusswaffen ergab. Eine Erweiterung der Waffenbesitzkarte iSd § 23 Abs. 2b WaffG kam daher, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend erkannt, nur für eine weitere Schusswaffe der Kategorie B in Betracht.
20 Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
21 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung.
Wien, am 22. November 2017
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)