Normen
VwRallg;
WaffG 1996 §10;
WaffG 1996 §23 Abs2;
WaffG 1996 §23 Abs2b;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030070.L00
Spruch:
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
1 I. Sachverhalt
2 A. Das Verwaltungsgericht wies im Rechtszug mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Antrag der revisionswerbenden Partei vom 3. August 2016 auf Erweiterung ihrer Waffenbesitzkarte von zehn auf zwanzig genehmigungspflichtigen Schusswaffen der Kategorie B nach §§ 48 und 23 Abs 2 des Waffengesetzes 1996 (WaffG) iVm § 50 VwGVG ab (Spruchpunkt I.). Ferner wurde die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung nicht zugelassen (Spruchpunkt II.).
3 B. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Revisionswerber zunächst am 19. Februar 2002 von der vor dem Verwaltungsgericht belangten Bezirkshauptmannschaft (BH) eine Waffenbesitzkarte für zwei genehmigungspflichtige Waffen ausgestellt worden sei, die mehrmals (zuletzt am 30. Mai 2011) auf insgesamt zehn Stück genehmigungspflichtige Schusswaffen der Kategorie B erweitert worden sei. Seinen nunmehrigen Antrag auf Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte auf insgesamt 20 Stück habe er damit begründet, dass er als "Obmann des Schützenvereins m" (dieser umfasse 130 Mitglieder) den Vereinsmitgliedern Leihwaffen zur Verfügung stellen möchte. Weiters sei er interessiert an den Schießdisziplinen "I.P.S.C." und "Ordonnanz" und brauche für die Ausübung der diversen Sportveranstaltungen seine eigenen Sportgeräte. In einer Stellungnahme habe er verschiedene Ergebnislisten von Schießbewerben vorgelegt, ferner seinen Mitgliedsausweis beim genannten Schützenverein sowie den Schützenausweis beim Salzburger Sportschützenverband sowie seine Kampfrichterlizenz.
4 Das WaffG lege grundsätzlich die Maximalzahl der genehmigungspflichtigen Schusswaffen, die ein Berechtigter besitzen dürfe, mit zwei fest und verlange in § 23 Abs 2 WaffG für ein Überschreiten dieser Grenze eine "besondere Rechtfertigung". Im Gesetz würden demonstrativ drei Beispiele für die Rechtfertigung aufgezählt, nämlich die Jagd, der Schießsport und das Waffensammeln. Gegenständlich wolle der Revisionswerber als Obmann des besagten Schützenvereins Leihwaffen an Mitglieder und Gäste zur Verfügung stellen. Dazu habe er in seinem Antrag bzw bei der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausgeführt, dass er mit seinen derzeitigen Waffen an mehreren Wettbewerben teilnehme und diese für seinen Schießsport benötige. Durch das Verleihen von Waffen erfolge deren Abnützung, auch Beschädigungen durch unsachgemäße Behandlung könnten beim Verleihen nicht ausgeschlossen werden. Zudem verfüge er über Waffen, die mit einer Visiereinrichtung versehen seien; sollten derartige Waffen verliehen und das Visier verstellt werden müssen, wäre es sehr aufwändig und "mit viel Munition verbunden", das Visier wieder auf den Revisionswerber einzurichten.
5 Der Revisionswerber habe aber nicht überzeugend darlegen können, dass er sämtliche Waffen, die er derzeit besitze, für die Ausübung des Schießsports verbunden mit der Teilnahme an Wettkämpfen benötige. Dass er für die effiziente Ausübung dieses Sportes sämtliche zehn Waffen benötige, habe er auch durch die vorgelegten Ergebnislisten bzw seinen allgemeinen Hinweis, wonach er diese Anzahl für das IPSC Schießen mit Großkaliberpistolen und Gewehren als auch für die Teilnahme an Ordonnanzschießbewerben mit Pistole und Gewehr benötige, nicht nachweisen können. Aus den vorgelegten Unterlagen sei diesbezüglich (ausgenommen die Disziplin SSLG1) nicht erkennbar, ob er regelmäßig an Wettkämpfen teilnehme. Um beurteilen zu können, ob der Revisionswerber in den Ergebnislisten bzw Bestätigungen betreffend die geltend gemachten Schießveranstaltungen bzw genannten Disziplinen den Schießsport tatsächlich im erforderlichen Ausmaß ausübe, wären nähere Angaben über seine diesbezügliche Trainingstätigkeit erforderlich gewesen. Auch wären entsprechende Angaben notwendig gewesen, wie oft und regelmäßig er trainiere, seien diese Angaben doch erforderlich, um feststellen zu können, ob er über derartige Kenntnisse und Erfahrungen in der jeweiligen Disziplin verfüge und alle Waffen für die effiziente Ausübung dieses Sportes benötige. Damit habe der Revisionswerber nicht ausreichend bescheinigt, dass er alle zehn Waffen zur Ausübung spezieller Disziplinen des Schießsportes benötige.
6 Dem Revisionswerber sei grundsätzlich zuzustimmen, dass ein Schießverein bzw Schützenverein Leihwaffen benötige, um sie seinen Mitgliedern zu Übungszwecken uä zur Verfügung zu stellen. Soweit er darauf verweise, dass Mitgliedern die Möglichkeit geboten werden müsse, Waffen auszuprobieren, bevor sie diese erwerben würden, habe der bei der mündlichen Verhandlung vernommene Zeuge ausgeführt, dass bisher im Falle eines angemeldeten Interesses einer Waffe bei sämtlichen Mitgliedern nachgefragt worden sei, ob eine entsprechende Waffe verliehen würde. Selbst mit zehn Leihwaffen könne ein solches Spektrum in dieser Form gar nicht abgedeckt werden. Wenn der Revisionswerber zur bisherigen Vorgangsweise vorbringe, dass er und andere Mitglieder des Schützenvereins bisher entsprechende Waffen zur Verfügung gestellt hätten, dass diese Praxis aber durch die Abnutzungserscheinungen bzw teilweise erfolgten Beschädigungen an den verliehenen Waffen schwierig geworden sei, sei ihm entgegenzuhalten, dass im Fall von Beschädigungen von Waffen die Möglichkeit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bestehe. Soweit der genannte Zeuge schildere, dass insbesondere bei Schnupperveranstaltungen aus Prestigegründen schöne polierte Waffen zur Verfügung gestellt worden seien, lasse auch dieses Argument keine Rechtfertigung iSd § 23 Abs 2 WaffG erkennen. Es sei zwar in gewisser Weise nachvollziehbar, dass Mitglieder ihre eigenen Waffen nicht zu Leihzwecken zur Verfügung stellen wollten, wobei dies mit Abnützung und allfälligen Beschädigungen der Waffen begründet werde. Dazu sei aber auf die Angaben des Revisionswerbers zu verweisen, wonach angedacht wäre, zehn Waffen durch den Verein zu erwerben. Damit entfielen aber gerade die angeführten Argumente betreffend Abnützung und Beschädigung beim Verleih der im Eigentum des Revisionswerbers bzw anderer Vereinsmitglieder stehenden Waffen insoweit, als es sich dann ja um im Eigentum des Vereins stehende Waffen handle und nicht um eigene, die als Leihwaffen verwendet werden sollten. In diesem Zusammenhang habe der Revisionswerber nicht darlegen können, warum diese Waffen, die der Verein erwerben und als Leihwaffen zur Verfügung stellen wolle, zwingend auf seiner Waffenbesitzkarte eingetragen werden sollten. Gerade im Hinblick darauf, dass laut den Angaben des Revisionswerbers viele Mitglieder lediglich über eine Waffe verfügten, sei es durchaus möglich, dass entweder die Mitglieder des Vereins oder einzelne Mitglieder eine Erweiterung ihrer jeweiligen Waffenbesitzkarte um ein bis zwei Waffen unter dem Aspekt der Leihwaffen beantragen würden. Eine Rechtfertigung iSd § 23 Abs 2 WaffG verlange die Geltendmachung eigener wichtiger Interessen. Allein aus seiner Funktion als Obmann des Schützenvereins könne jedenfalls keine Rechtfertigung für die Erweiterung der Waffenbesitzkarte des Revisionswerbers im beantragten Umfang abgeleitet werden, der Revisionswerber habe vor diesem Hintergrund die Notwendigkeit der Ausdehnung des Berechtigungsumfanges seiner Waffenbesitzkarte auf zehn weitere Faustfeuerwaffen nicht glaubhaft machen können.
7 C. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der die Aufhebung der Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird. Die Zulässigkeit der Revision wird im Wesentlichen damit begründet, dass das Verwaltungsgericht zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision keine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes habe geltend machen können. Nach der Rechtsprechung sei es erforderlich, dass Schützenvereine Leihwaffen zur Verfügung stellen könnten, um diese den Anfängern oder Interessenten für Schießsportdisziplinen zur Verfügung stellen zu können. Es müsse ein Erweiterungswerber bereits mit Leihwaffen trainiert haben und es dürfe ihm nicht mehr zumutbar sein, die Erweiterungsdisziplinen weiterhin mit Leihwaffen auszuüben. Daher müssten diese Leihwaffen bei einem Verein in irgendeiner Form zur Verfügung stehen. Es erinnere nun möglicherweise an das Spiel "Mühle auf - Mühle zu", wenn argumentiert werde, der Obmann des Schützenvereins benötige für diese Leihwaffen keine Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte, wenn Mitglieder des Vorstandes oder einzelne Vereinsmitglieder eine Erweiterung jeweils ihrer Waffenbesitzkarte unter dem Gesichtspunkt Leihwaffen beantragen könnten, zumal dann, wenn die zuletzt Genannten eine Erweiterung aus diesen Gründen beantragten, vom Verwaltungsgericht argumentiert werde könnte, die Erweiterung könne doch der Obmann oder der Trainer des Vereins beantragen. Weder ein Mitglied des Vorstandes noch einzelne Mitglieder könnten gezwungen werden, die Mühen, den Aufwand und letztlich auch das Risiko auf sich zu nehmen, Leihwaffen auf ihrer Waffenbesitzkarte einzutragen. Den Inhaber einer Leihwaffe träfen nämlich entsprechend hohe Sorgfaltspflichten. Dies beginne bei der Verwahrung der Waffen, gehe über den Transport der Waffen, reiche weiters über die Behandlung und Ausfolgung der Waffen an etwaige Nutzer, weiters müsste die - unangenehme - Verwahrungsüberprüfung durch die Behörde geduldet werden, etc. Diesbezüglich bestehe (dies sei leicht nachvollziehbar) nicht die entsprechende Bereitschaft bei den Vorstandsmitgliedern oder anderen Mitgliedern des Vereins, ihre jeweiligen Waffenbesitzkarten für Leihwaffen zu erweitern. Zu diesem Fragenbereich fehle aber eine entsprechende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
8 II. Erwägungen
9 A. Die Revision ist zulässig, weil entgegen dem Verwaltungsgericht (das zur Begründung seines Ausspruches im Wesentlichen lediglich den Text des Art 133 Abs 4 B-VG formelhaft wiederholt) zu der vom Revisionswerber fokussierten Rechtsfrage betreffend eines Bedarfes nach § 23 Abs 2 WaffG an Leihwaffen leitlinienbildende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs noch nicht ausreichend besteht (vgl dazu etwa VwGH vom 28. Juni 2017, Ra 2017/03/0066).
10 B.1. Nach der ständigen Rechtsprechung zu § 23 WaffG (vgl etwa VwGH vom 26. Februar 2016, Ro 2015/03/0033, VwGH vom 13. September 2016, Ra 2016/03/0073, VwGH vom 28. Oktober 2016, Ra 2016/03/0110, und VwGH vom 22. Mai 2017, Ra 2016/03/0076) steht die Festsetzung einer über zwei hinausgehenden Anzahl genehmigungspflichtiger Schusswaffen im Ermessen der Behörde. Gemäß § 10 WaffG sind bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren besteht, möglich ist. § 23 Abs 2 WaffG verlangt für ein Überschreiten der dort grundsätzlich fixierten Maximalzahl genehmigungspflichtiger Schusswaffen eine "besondere Rechtfertigung" der antragstellenden Partei.
11 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass als besondere Rechtfertigung iSd § 23 Abs 2 WaffG beispielsweise die Ausübung des Schießsports in Betracht kommt. Die bloße Ausübung des Schießsports reicht jedoch noch nicht für die Erweiterung des Berechtigungsumfangs der Waffenbesitzkarte aus, weil der Schießsport in der Regel bereits mit einer oder zwei Waffen ausgeübt werden kann. Eine Rechtfertigung wegen Ausübung des Schießsports liegt daher nur dann vor, wenn die über die Anzahl von zwei genehmigungspflichtigen Waffen hinausgehenden Waffen jeweils auch für die effiziente Ausübung dieses Sports benötigt werden. Die Rechtfertigung der Ausübung des Schießsports wird für die Ausweitung des Berechtigungsumfangs einer Waffenbesitzkarte somit dann nicht ausreichen, wenn für den Schießsport mit der schon bisher gewährten Anzahl von genehmigungspflichtigen Schusswaffen das Auslangen gefunden werden kann. Nur dann, wenn auch die Verwendung der beantragten weiteren Waffen zur Ausübung spezieller Disziplinen des Schießsports bescheinigt wird, kann der vom Gesetz für die Erweiterung des Berechtigungsumfangs nach der Ermessensbestimmung des § 23 Abs 2 zweiter Satz WaffG geforderte Rechtfertigungsgrund als gegeben angesehen werden. Könnte der Revisionswerber etwa durch Verkauf (einer) seiner vorhandenen Waffen seinen Wunsch nach einer für seinen Schießsport besser geeigneten Waffe befriedigen, kann eine Rechtfertigung im Sinne des § 23 Abs 2 zweiter Satz WaffG auch deshalb nicht als gegeben angesehen werden.
12 Die Regelung des Abs 2b des § 23 WaffG wiederum lässt klar erkennen, dass der Rechtsanspruch auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte von insgesamt fünf nicht übersteigenden Schusswaffen der Kategorie B zur Ausübung des Schießsportes nur unter den in diesem Absatz geregelten Voraussetzungen gegeben ist. Liegen die Voraussetzungen des § 23 Abs 2b WaffG wie im vorliegenden Fall, in dem die Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte um mehr als die von dieser Bestimmung erfassten fünf Waffen beantragt wurde, nicht vor, ist für einen Antrag auf Erweiterung einer Waffenbesitzkarte die Ermessensbestimmung des § 23 Abs 2 WaffG alleine relevant. Damit kommt für den Revisionsfall die Wertung des Gesetzgebers zum Tragen, dass die Maximalzahl der genehmigungspflichtigen Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, grundsätzlich mit zwei festgelegt ist und davon nur ausnahmsweise im Wege des Ermessens abgewichen werden darf.
13 Es obliegt dem Antragsteller, der einen Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 23 Abs 2 WaffG glaubhaft zu machen hat, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht. Ihn trifft somit eine erhöhte Behauptungslast. Um beurteilen zu können, ob ein Antragsteller in den von ihm bezeichneten Disziplinen den Schießsport tatsächlich in einem Ausmaß ausübt, dass dies eine Rechtfertigung für die Erweiterung der Waffenbesitzkarte darstellen kann, ist es erforderlich, dass dieser im Sinne dieser Behauptungslast auch nähere Angaben über seine diesbezügliche Trainingstätigkeit macht. Solche Angaben sind notwendig zur Bescheinigung dafür, dass der Antragsteller über derartige Kenntnisse und Erfahrungen in der jeweiligen Disziplin verfügt, sodass diese die Grundlage für eine Rechtfertigung einer größeren Anzahl von Schusswaffen der Kategorie B im Sinne des § 23 Abs 2 WaffG bilden können und schießsportliche Fähigkeiten vorliegen, bei denen es nicht mehr zugemutet werden kann, in diesen Disziplinen mit geliehenen Waffen tätig zu werden.
14 B.2. Ausgehend davon kann dem Verwaltungsgericht bezüglich der Überprüfung der gesetzmäßigen Ermessensausübung nicht entgegen getreten werden, wenn es im Rahmen der erforderlichen näheren Angaben über die Trainingstätigkeit bei der Ausübung des Schießsportes nähere Aufzeichnungen über das konkrete Schießtraining zur Bescheinigung dafür fordert, dass beim Revisionswerber solche Kenntnisse und Erfahrungen und schießsportliche Fähigkeiten in der jeweils konkreten Disziplin des Schießsportes vorliegen, die die Grundlage für die Rechtfertigung für eine größere Anzahl von Schusswaffen der Kategorie B iSd § 23 Abs 2 WaffG geben können. Angesichts der den Antragsteller treffenden erhöhten Beweislast zur Glaubhaftmachung des Rechtfertigungsanspruches iSd § 23 Abs 2 zweiter Satz WaffG sind auch entsprechende Aufzeichnungen über Art und Umfang des Trainings erforderlich (vgl VwGH vom 6. April 2016, Ra 2015/03/0073, VwGH vom 22. Mai 2017, Ra 2016/03/0076).
15 Für den vorliegenden Fall hat aber der Revisionswerber die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, er habe nicht nachweisen können, dass er für die Ausübung des Schießsportes verbunden mit der Teilnahme an Wettkämpfen sämtliche der ihm bereits zur Verfügung stehenden zehn Waffen benötige, nicht konkret in Abrede gestellt. Dies gilt insbesondere für die verwaltungsgerichtliche Feststellung, dass aus den vom Revisionswerber vorgelegten Unterlagen (ausgenommen betreffend eine Disziplin) nicht erkennbar ist, ob der Revisionswerber regelmäßig an Wettkämpfen teilnimmt, und dass ferner Angaben über das Ausmaß seiner Trainingstätigkeit in den geltend gemachten Disziplinen des Schießsportes fehlen. Schon deshalb konnte (mit dem Verwaltungsgericht) sein in Rede stehender Antrag keinen Erfolg haben.
16 B.3. Ungeachtet dessen wird der Vollständigkeit halber noch darauf hingewiesen, dass es bei der Beurteilung nach § 23 Abs 2 WaffG um den Bedarf einer physischen Person geht, die den Antrag auf Ausstellung bzw Erweiterung einer Waffenbesitzkarte stellt. Damit kann es auf den Bedarf anderer Personen, etwa einer juristischen Person wie eines Schießsportvereines, nicht ankommen. Wenn in der von der Revision angesprochenen Rechtsprechung im gegebenen Zusammenhang von der Benutzung von Leihwaffen die Rede ist, kann es daher nur um Waffen gehen, an welchen seitens der physischen Person, die zu deren Besitz waffenrechtlich berechtigt ist, ein eigener Bedarf iSd § 23 Abs 2 WaffG besteht, und die dann - ungeachtet dessen - eine solche Waffe im Rahmen des Schießsportes auch verleiht.
17 III. Ergebnis
18 Da damit schon der Inhalt der Revision erkennen lässt, dass diese unbegründet ist, war sie gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren abzuweisen.
Wien, am 1. September 2017
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)