VwGH Ra 2016/03/0076

VwGHRa 2016/03/007622.5.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des R M in B, vertreten durch Prof. Dipl. Ing. Mag. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 34, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 4. Mai 2016, Zl. LVwG-449- 005/R14-2015, betreffend Erweiterung einer Waffenbesitzkarte (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bregenz), den Beschluss gefasst:

Normen

VwRallg;
WaffG 1996 §10;
WaffG 1996 §23 Abs2;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht - durch Bestätigung eines entsprechenden Bescheides der belangten Behörde - den Antrag des Revisionswerbers auf Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte um drei Stück auf fünf Stück Schusswaffen der Kategorie B gemäß § 23 Abs 2 WaffG ab; die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis wurde für unzulässig erklärt.

2 Dem legte das Verwaltungsgericht - auf das Wesentliche zusammengefasst - Folgendes zu Grunde:

3 Der Revisionswerber, auf Grund seines Antrags vom 7. März 2014 Inhaber einer Waffenbesitzkarte für zwei Stück Schusswaffen der Kategorie B, sei seit 28. Mai 2014 Mitglied des Vereins "Faustfeuerwaffenclub B". Er besitze zwei Pistolen, nämlich eine Glock 17 (Kaliber 9mm Para), die er als Verteidigungswaffe und in Ordonanzdisziplinen verwende, wobei die Möglichkeit bestehe, diese Waffe umzubauen, damit sie für das sportliche Schießen besser geeignet sei, und eine Pistole CZ SP01 Shadow Viper (Kaliber 9 mm Para), die er in der FFWGK-Disziplin (Pistole) verwende.

4 Seinen Erweiterungsantrag habe er mit der Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen beantragt: Er benötige eine Match-Pistole mit 6 Zoll Lauf im Kaliber 9 mm als Hauptwaffe, um an diversen Turnieren und Meisterschaften teilzunehmen, einen Revolver, um an speziellen Revolverturnieren und Meisterschaften teilzunehmen, bei denen er bisher mit einer Leihwaffe geschossen habe, und eine Kleinkaliberpistole (Kaliber .22lr), um ebenfalls an Bewerben teilzunehmen. Zudem wolle er weitere Waffen für die Ordonanzdisziplin (Pistole), weil die bereits in seinem Besitz befindliche Glock 17 nur eingeschränkt für das sportliche Schießen geeignet sei.

5 Das Verwaltungsgericht traf Feststellungen zu den vom Revisionswerber bei seiner Teilnahme an Wettkämpfen in den Jahren 2014 und 2015 erzielten Ergebnissen und - ausgehend vom Inhalt der vom Revisionswerber vorgelegten Urkunden (Schießbuch und Schussregistratur) - zu den von ihm jeweils absolvierten Trainingseinheiten und abgegebenen Schüssen. An Staats- und Europameisterschaften nehme der Revisionswerber nicht teil; seine Teilnahme an Wettkämpfen beschränke sich auf Vorarlberg, wobei ein näher genannter Bewerb ein internationaler sei.

6 Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht, nach einer Darstellung der für die Ausstellung und Erweiterung einer Waffenbesitzkarte maßgebenden Rechtslage fallbezogen - zusammengefasst - Folgendes aus:

7 Der Revisionswerber mache als Erweiterungsbedarf die effiziente Ausübung des Schießsportes in den Disziplinen Ordonanz, FFWGK (Revolver) und Kleinkaliber geltend. Er habe in den Jahren 2014 und 2015 an zehn näher genannten Bewerben teilgenommen, bei denen es sich um vereinsinterne Vergleichskämpfe des Faustfeuerwaffenclubs B oder um Vergleichskämpfe mit anderen Vereinen handle, die nicht das hohe Maß an sportlicher Intensität aufwiesen, das gefordert sei, um eine Rechtfertigung zur Erweiterung der Waffenbesitzkarte annehmen zu können.

8 Weitere näher genannte Bewerbe (das internationale Revolverschießen 2014 und 2015, die Glock-Cups 2014 und 2015 sowie die Polizei-Landesmeisterschaft 2015) seien zwar als Turniere bzw Wettkämpfe mit entsprechend professioneller Durchführung anzusehen. Bei den in den internationalen Revolverschießen 2014 und 2015 vom Revisionswerber durchgeführten Bewerben "Leistungsserie Männer" und "Buntline" habe er jeweils mit einer Leih- bzw Standwaffe (Revolver) geschossen. Er habe somit für die in Aussicht genommene neue Disziplin FFWGK (Revolver) nachgewiesen, dass er an zwei Wettkämpfen mit je zwei Bewerben teilgenommen habe. Bei den Glock-Cups 2014 und 2015 habe er jeweils mit seiner Glock 17 geschossen, womit er nachgewiesen habe, dass er in der Ordonanzdisziplin an zwei Wettkämpfen teilgenommen habe. Bei der Polizei-Landesmeisterschaft 2015 habe er in den Disziplinen "FFWGK" und "Glock" geschossen und somit einen weiteren Wettkampf mit zwei Bewerben für die Ordonanzdisziplin nachgewiesen. Den Nachweis, dass er bereits an einem entsprechenden Wettkampf in der Kleinkaliberdisziplin teilgenommen habe, habe er nicht erbringen können. Aus der vom Revisionswerber vorgelegten Schussregistratur ergebe sich zwar, wie oft er in den Jahren 2014 und 2015 trainiert habe, nicht aber mit welcher Waffe oder in welchen Disziplinen. Im Gegensatz dazu sei aus dem Schießbuch ersichtlich, wann der Revisionswerber im Jahr 2015 mit welchem Kaliber trainiert und wie viele Schüsse er dabei abgegeben habe. In der in Aussicht genommenen neuen Disziplin FFWGK (Revolver) habe er siebenmal und in der Disziplin Kleinkaliber (Kaliber. 22lr) dreimal trainiert; wie oft er in der Ordonanzdisziplin trainiert habe, könne auf Grund des Schießbuchs nicht festgestellt werden, wohl aber stehe fest, dass er mit einer Waffe des Kalibers 9 mm elfmal trainiert habe.

9 Um beurteilen zu können, ob der Revisionswerber in den in den Bestätigungen betreffend die angesprochenen Schießveranstaltungen genannten Disziplinen den Schießsport tatsächlich in einem Ausmaß ausübe, dass dies eine Rechtfertigung für die Erweiterung der Waffenbesitzkarte darstellen könne, sei es erforderlich, dass er im Sinne der ihn treffenden Behauptungslast auch nähere Angaben über seine diesbezügliche Trainingstätigkeit mache. Dies vor dem Hintergrund, dass nach der in § 23 Abs 2 WaffG ersichtlichen gesetzgeberischen Wertung die Ausübung des Schießsports grundsätzlich bereits mit einer oder mit zwei Waffen möglich sei. Solche Angaben seien nämlich notwendig zur Bescheinigung dafür, dass bei einem Antragsteller derartige Kenntnisse und Erfahrungen in der jeweiligen Disziplin vorhanden seien, dass dies die Grundlage für eine Rechtfertigung für eine größere Anzahl von Schusswaffen der Kategorie B iSd § 23 Abs 2 WaffG geben könne und somit schießsportliche Fähigkeiten vorlägen, bei denen es nicht mehr zugemutet werden könne, in diesen Disziplinen mit geliehenen Waffen tätig zu werden (Hinweis auf VwGH vom 27. Jänner 2011, 2010/03/0082).

10 Der Revisionswerber habe im Jahr 2014 begonnen, in der Ordonanzdisziplin zu trainieren und tatsächlich maximal elfmal trainiert. Überdies habe er in den Jahren 2014 und 2015 in dieser Disziplin an insgesamt drei Wettkämpfen mit je zwei Bewerben teilgenommen. In der FFWGK-Disziplin (Revolver) habe er im Jahr 2015 begonnen zu trainieren und tatsächlich siebenmal trainiert sowie an zwei Wettkämpfen mit je zwei Bewerben teilgenommen. Zudem habe er im Jahr 2015 begonnen, in der Kleinkaliberdisziplin (Kaliber .22lr) zu trainieren und tatsächlich dreimal trainiert, jedoch an keinem relevanten Wettkampf teilgenommen.

11 Die für die Erweiterung der Waffenbesitzkarte zu Zwecken des Schießsports erforderliche Glaubhaftmachung einer nachhaltigen (mehr als bloß gelegentlichen) Sportausübung sei dem Revisionswerber für die in Aussicht genommene Ordonanzdisziplin und die neuen Disziplinen FFWGK (Revolver) und Kleinkaliber nicht gelungen. Es könne nämlich von einer mehr als bloß gelegentlichen Sportausübung bei dem durch den Revisionswerber aufgezeigten Trainings- und Wettbewerbsumfang im angeführten Zeitraum (er verfüge erst seit April 2014 über eine Waffenbesitzkarte) nicht die Rede sein. Dies selbst dann nicht, wenn die von ihm angeführten vereinsinternen oder zwischen Vereinen stattfindenden Vergleichskämpfe als Trainingseinheiten für die jeweiligen Disziplinen angesehen würden. Der Revisionswerber habe auch für die Zukunft keine nachhaltige Sportausübung in den fraglichen Disziplinen glaubhaft gemacht, nämlich nicht ausgeführt, in welchem konkreten Umfang er zukünftig trainieren wolle und an welchen weiteren Wettkämpfen er teilzunehmen beabsichtige. Aus seinem gesamten Vorbringen ergebe sich lediglich, dass er "in diesem Jahr" beim "Ländle-Cup" teilnehmen möchte und - wenn möglich - bei der Landesmeisterschaft. Vor dem genannten Hintergrund könne nicht gesagt werden, dass der Revisionswerber hinsichtlich der von ihm in Aussicht genommenen neuen Disziplinen bereits über das Anfängerstadium hinausgehende schießsportliche Fähigkeiten erlangt habe, sodass es ihm nicht zumutbar sei, in diesen Disziplinen mit geliehenen Waffen tätig zu werden (neuerlicher Hinweis auf VwGH 2010/03/0082). Hinsichtlich der Ordonanzdisziplin, für die er eine weitere Waffe beantragt habe, sei auszuführen, dass eine Rechtfertigung durch den Revisionswerber schon deshalb nicht glaubhaft gemacht worden sei, weil er bereits eine Waffe (Glock 17) besitze, mit der die Ausübung des Schießsports in dieser Disziplin möglich sei. Er habe diese Waffe bislang auch für diese Disziplin bei Wettkämpfen verwendet. Auf Grund des bisherigen Berechtigungsumfangs und dieser bereits in seinem Besitz befindlichen Pistole, die grundsätzlich für die Ordonanzdisziplin geeignet sei, sei es ihm somit möglich, entweder weiterhin diese Pistole zu verwenden oder sie gegen eine für das Sportschießen tauglichere Waffe einzutauchen, die allenfalls auch für Verteidigungszwecke eingesetzt werden könnte, soweit dies durch den - unstrittig möglichen - Umbau der Glock 17 nur noch eingeschränkt der Fall sein sollte. Der Vollständigkeit halber sei anzuführen, dass der Revisionswerber keinen Anspruch darauf habe, dass im Rahmen der Ermessensausübung bei einer Erweiterung der Waffenbesitzkarte auf eine Anzahl von mehr als zwei genehmigungspflichtigen Schusswaffen auch sein Interesse am Bereithalten einer ganz bestimmten Waffe zur Selbstverteidigung berücksichtigt werde (Hinweis auf VwGH vom 28. März 2006, 2005/03/0241).

12 Da der Revisionswerber für keine der drei (zusätzlich) beantragten Waffen eine Rechtfertigung nach § 23 Abs 3 WaffG glaubhaft machen habe können, sei auch seinem Eventualantrag, die Waffenbesitzkarte auf insgesamt vier bzw drei Stück Schusswaffen zu erweitern, keine Folge zu geben gewesen.

13 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision.

14 Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art 133 Abs 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art 133 Abs 9 B-VG).

15 Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

16 Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.

17 Die Zulässigkeitsbegründung der Revision macht zum einen geltend, es bestehe keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darüber, ob ein Sportschütze gezwungen sei, die Selbstverteidigung mit einer ungeeigneten Sportwaffe durchzuführen. Darauf laufe nämlich die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts hinaus, weil die zur Selbstverteidigung bereit gehaltene Waffe für die Sportausübung nicht geeignet sei, die zu Sportzwecken genutzte Waffe (die adaptierte Pistole Glock 17) aber für die Bereithaltung zur Selbstverteidigung ungeeignet sei.

18 Zum anderen widerspreche die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts insofern der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH vom 23. Juli 1999, 99/20/0110), als dieser die Teilnahme an Wettkämpfen in der betreffenden Sportart nicht fordere, um eine (als Rechtfertigungsgrund geltende) Ausübung des Schießsports annehmen zu können. Demgegenüber meine das Verwaltungsgericht, dass "vereinsinterne Vergleichswettkämpfe oder Vergleichswettkämpfe mit anderen Vereinen" nicht das hohe Maß an sportlicher Intensität aufwiesen, das für die Erweiterung einer Waffenbesitzkarte gefordert würde.

19 Mit diesem Vorbringen wird nicht dargelegt, dass der Verwaltungsgerichtshof bei Entscheidung über die vorliegende Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beantworten hätte.

20 Gemäß § 23 Abs 2 WaffG besteht - unter der Voraussetzung einer vorhandenen Rechtfertigung - ein subjektives Recht auf die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für nicht mehr als zwei Stück genehmigungspflichtiger Schusswaffen; die Festsetzung einer darüber hinausgehenden Anzahl steht im Ermessen der Behörde. Ist für einen Antrag auf Erweiterung einer Waffenbesitzkarte - wie im vorliegenden Fall, in dem die vorangegangene Festlegung der Anzahl der bewilligten Waffen weniger als fünf Jahre zurückliegt - allein die Ermessensbestimmung des § 23 Abs 2 WaffG relevant, kommt die Wertung des Gesetzgebers zum Tragen, dass die Maximalzahl der genehmigungspflichtigen Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, grundsätzlich mit zwei festgelegt ist und davon nur ausnahmsweise im Wege des Ermessens abgewichen werden darf. Gemäß § 10 WaffG sind bei der Anwendung der im WaffG enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gefahr von Waffen verbundenen Gefahren besteht, möglich ist.

21 Gemäß § 23 Abs 2 WaffG trifft den Antragsteller eine umfangreiche Darlegungs- und Behauptungslast. Ihm obliegt es, um einen Rechtfertigungsgrund iSd § 23 Abs 2 WaffG glaubhaft zu machen, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht; ihn trifft also eine erhöhte Behauptungslast. Die bloße Ausübung des Schießsports reicht noch nicht für die Erweiterung des Berechtigungsumfangs der Waffenbesitzkarte, weil der Schießsport in der Regel bereits mit einer oder zwei Waffen ausgeübt werden kann; eine Rechtfertigung wegen Ausübung des Schießsports würde daher nur dann vorliegen, wenn die über die Anzahl von zwei genehmigungspflichtigen Waffen hinausgehenden Waffen (jeweils) auch für die effiziente Ausübung dieses Sports benötigt werden. Nur dann, wenn auch die Verwendung der (benötigten) weiteren Waffen zur Ausübung spezieller Disziplinen des Schießsports bescheinigt wird, kann der vom Gesetz für die Erweiterung des Berechtigungsumfangs der Waffenbesitzkarte gemäß § 23 Abs 2 zweiter Satz WaffG geforderte Rechtfertigungsgrund als gegeben angesehen werden. Um beurteilen zu können, ob der Antragsteller in den von ihm bezeichneten Disziplinen den Schießsport tatsächlich in einem Ausmaß ausübt, dass dies eine Rechtfertigung für die Erweiterung der Waffenbesitzkarte darstellen kann, ist es erforderlich, dass dieser im Sinne dieser Behauptungslast auch nähere Angaben über seine diesbezügliche Trainingstätigkeit macht. Solche Angaben sind notwendig zur Bescheinigung darüber, dass er über derartige Erkenntnisse und Erfahrungen in der jeweiligen Disziplin verfügt, sodass diese die Grundlage für eine Rechtfertigung einer größeren Anzahl von Schusswaffen der Kategorie B im Sinne des § 23 Abs 2 WaffG bilden können und dass schießsportliche Fähigkeiten vorliegen, bei denen es nicht mehr zugemutet werden kann, in diesen Disziplinen mit geliehenen Waffen tätig zu werden. Könnte der Antragsteller durch Verkauf (einer) seiner vorhandenen Waffen seinem Wunsch nach einer für seinen Schießsport besser geeigneten Waffe befriedigen, kann eine Rechtfertigung iSd § 23 Abs 2 zweiter Satz WaffG deshalb nicht als gegeben angesehen werden (vgl zum Ganzen etwa VwGH vom 13. September 2016, Ra 2016/03/0073, und Ra 2016/03/0084, jeweils mwN).

22 Im Einklang mit den Anforderungen dieser Rechtslage hat das Verwaltungsgericht Feststellungen zu der vom Revisionswerber in den in Rede stehenden Disziplinen getätigten Sportausübung getroffen und ist - zusammengefasst - zum Ergebnis gelangt, er habe nicht über das Anfängerstadium hinausgehende schießsportliche Fähigkeiten erlangt, weshalb ihm zumutbar sei, mit geliehenen Waffen tätig zu werden. Was die Ordonanzdisziplin anlange, könne er zudem eine Rechtfertigung auch deshalb nicht glaubhaft machen, weil er bereits eine Waffe besitze, mit der die Ausübung des Schießsports in dieser Disziplin möglich sei.

23 Die Zulassungsbegründung der Revision zeigt nicht auf, dass das Verwaltungsgericht mit seiner Beurteilung die von der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs gezogenen Grenzen überschritten hätte. Auf Basis der vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zu den schon im Besitz des Revisionswerbers befindlichen Schusswaffen trifft es auch nicht zu, dass der Revisionswerber "gezwungen" wäre, eine zur Selbstverteidigung ungeeignete Schusswaffe zu diesem Zweck bereit zu halten. Entgegen der Zulassungsbegründung der Revision ist auch nicht zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht mit der auf die Angaben des Revisionswerbers und die von ihm vorgelegten Urkunden gestützten Beurteilung von Ausmaß und Intensität seiner schießsportlichen Tätigkeit (der Revisionswerber habe eine nachhaltige, mehr als bloß gelegentliche Sportausübung hinsichtlich der in Aussicht genommenen Disziplinen nicht bescheinigt) gegen die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verstoßen hätte.

24 Die Revision zeigt demnach keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG auf und war deshalb zurückzuweisen.

Wien, am 22. Mai 2017

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