Normen
VwRallg;
WaffG 1996 §10;
WaffG 1996 §21 Abs1;
WaffG 1996 §23 Abs2;
WaffG 1996 §23 Abs2b;
VwRallg;
WaffG 1996 §10;
WaffG 1996 §21 Abs1;
WaffG 1996 §23 Abs2;
WaffG 1996 §23 Abs2b;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 A. Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.
2 B. Mit Bescheid vom 24. November 2015 wies die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See (BH) den Antrag des nunmehrigen Revisionswerbers auf Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte nach § 23 Abs 2 WaffG, BGBl I Nr 12/1997 idF BGBl I Nr 161/2013, von vier auf sieben Schusswaffen der Kategorie B ab. Begründend führte die BH aus, dass sie dem Revisionswerber am 23. Juli 2009 eine Waffenbesitzkarte für zwei Schusswaffen der Kategorie B ausgestellt habe. Am 24. August 2011 habe dieser einen Antrag auf Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte von zwei auf vier Stück gestellt. Diesem Antrag habe die Bezirkshauptmannschaft am 11. Oktober 2011 stattgegeben. Seit diesem Zeitpunkt seien noch nicht mindestens fünf Jahre vergangen, um dem Revisionswerber gemäß § 23 Abs 2b WaffG den Antrag auf Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte auf sieben Schusswaffen der Kategorie B zu bewilligen. Außerdem dürfe die Höchstanzahl der bewilligten Waffen nach der zuletzt genannten Bestimmung fünf nicht übersteigen.
3 C.a. Dagegen erhob der Revisionswerber am 16. Dezember 2015 Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27. Jänner 2016 wies die BH die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte sie aus, dass aus den vom Revisionswerber vorgelegten Mitgliedsbestätigungen des M Schützenvereins und des Sportschützenvereins F, wonach dieser bereits in Kleinkaliber- und Großkaliberbewerben geschossen habe und reges Interesse an Waffen anderer Kaliber (beginnend vom Kaliber .22 lr bis zum Kaliber .45 Long Colt) zeige, die er sich nach Möglichkeit von seinem Freundeskreis oder Vereinsmitgliedern am Schießplatz entleihe, nicht geschlossen werden könne, dass er derart schießsportliche Fähigkeiten besitze, bei denen es ihm nicht mehr zugemutet werden könne, in diesen Disziplinen mit geliehenen Waffen tätig zu werden. Außerdem fehlten seinem Ansuchen detaillierte Nachweise in Form von Ergebnislisten oder Bestätigungen betreffend die in den angesprochenen Schießveranstaltungen genannten Disziplinen, die nachwiesen, dass der Revisionswerber den Schießsport tatsächlich in einem Ausmaß ausübe, dass dies eine Rechtfertigung für die Erweiterung der Waffenbesitzkarte darstellen könne. Ein allgemein gehaltener Hinweis, dass ein Sportschütze nicht nur Wettkämpfe schieße, sondern mit den entsprechenden Waffen im Regelfall weit öfters und regelmäßig trainiere, vermöge solche Angaben nicht zu ersetzen. Diese seien nämlich notwendig zur Bescheinigung dafür, dass ein Antragsteller über derartige Kenntnisse und Erfahrungen in der jeweiligen Disziplin verfüge, sodass diese die Grundlage für die Rechtfertigung einer größeren Anzahl von Schusswaffen der Kategorie B im Sinne des § 23 Abs 2 WaffG bilden könnten, und somit schießsportliche Fähigkeiten vorlägen, bei denen es dem Antragsteller nicht mehr zugemutet werden könne, in diesen Disziplinen mit geliehenen Waffen tätig zu werden.
4 C.b. Am 8. Februar 2016 stellte der Revisionswerber einen Vorlageantrag an das Landesverwaltungsgericht Burgenland. Mit Erkenntnis vom 17. Juni 2016 gab das Verwaltungsgericht im ersten Spruchpunkt der gegen den Ausgangsbescheid vom 24. November 2015 erhobenen Beschwerde statt, bestätigte aber im zweiten Spruchpunkt die infolge der Beschwerde erlassene Beschwerdevorentscheidung vom 27. Jänner 2016 und erklärte die Revision für nicht zulässig. Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass der Revisionswerber in der durchgeführten mündlichen Verhandlung eingeräumt habe, er hätte bislang keine Aufzeichnungen über Art, Ort und Umfang des Trainings bzw eine Aufstellung über Trainingszeiten und Trainingsintensität in Form der Anzahl der abgegebenen Schüsse geführt. Diesbezüglich habe er die Einvernahme des Obmanns des Sportschützenvereins F verlangt, weil seine Trainingstätigkeit im Schießbuch dieses Schützenvereins vermerkt wäre. Um beurteilen zu können, ob der Revisionswerber in den Disziplinen, die in den von ihm vorgelegten Ergebnislisten und Bestätigungen betreffend die angesprochenen Schießveranstaltungen genannt würden, den Schießsport tatsächlich in einem Ausmaß ausübe, dass dies eine Rechtfertigung für die Erweiterung der Waffenbesitzkarte darstellen könne, sei es erforderlich, dass er im Sinne der ihn treffenden Behauptungslast entsprechend konkretere Angaben über seine diesbezügliche Trainingstätigkeit mache. Die vom Revisionswerber allgemein gehaltenen Angaben, wonach er die Sportstätte des Sportschützenvereins F jeden Samstag aufsuche, um dort viermal im Monat mit eigenen und ausgeliehenen Waffen zu trainieren, vermögen solche konkreten Angaben nicht zu ersetzen. Hinsichtlich der den Revisionswerber treffenden erhöhten Behauptungslast habe die BH zutreffend festgehalten, dass aus der Möglichkeit, sich die benötigten Waffen von seinem Bruder, dem Freundeskreis oder Vereinsmitgliedern am Schießplatz entleihen zu können, noch nicht geschlossen werden könne, dass der Revisionswerber über die erforderlichen schießsportlichen Fähigkeiten verfüge.
5 D. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. In seinem Vorbringen zur Zulässigkeit beanstandet der Revisionswerber, dass die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach es erforderlich sei, schriftliche Aufzeichnungen über Art, Ort und Umfang des Trainings bzw eine Aufstellung der Trainingszeiten und Trainingsintensität in Form der Anzahl der abgegebenen Schüsse vorzulegen, rechtsunrichtig seien und nicht aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs abgeleitet werden könnten. Es bestehe eine Unbeschränktheit der Beweismittel, und die zur Glaubhaftmachung notwendigen Beweise dafür, dass ein Antragsteller über derartige Kenntnisse und Erfahrungen gerade in der jeweiligen Disziplin und bereits über solche schießsportlichen Fähigkeiten verfüge, dass es ihm nicht mehr zugemutet werden könne, in diesen Disziplinen mit geliehenen Waffen tätig zu werden, könnten beispielsweise auch aus einer Zeugeneinvernahme gewonnen werden. Das entsprechende konkrete Vorbringen, wann der Revisionswerber mit welchen Waffen wo und in welchem Umfang trainiere, habe er ja erbracht. Lediglich nicht erbracht habe er die Vorlage eines schriftlichen Nachweises dieses Umstands. Weiters macht der Revisionswerber geltend, dass das Verwaltungsgericht gegen Verfahrensvorschriften verstoßen habe, weil der Revisionswerber ausdrücklich die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich des Schießwesens zum Beweis dafür beantragt habe, dass für die Ausübung des Schießsports durch den Revisionswerber in den angegebenen Disziplinen ein Waffenkontingent von sieben Schusswaffen der Kategorie B notwendig und die Verwendung von Leihwaffen nicht mehr zumutbar sei, sich das Verwaltungsgericht aber nicht mit diesem Beweisantrag auseinandergesetzt habe. Zudem habe das Verwaltungsgericht einen beantragten Zeugen, den Obmann des Sportschützenvereins F, nicht einvernommen und diesbezüglich lediglich ausgeführt, dass mit diesem Antrag auf Einvernahme nichts zu gewinnen sei. Schließlich stelle es eine völlig unberechtigte Begründung für die Abweisung der Beschwerde dar, wenn ausgeführt werde, dass kein Hinweis in die Richtung hervorgekommen sei, dass der Revisionswerber nicht etwa durch den Verkauf einer seiner bereits vorhandenen Waffen seinen Wunsch nach für seinen Schießsport bzw die von ihm angestrebten neuen Schießdisziplinen besser geeigneten Waffen befriedigen könnte.
6 E. § 23 Abs 2 WaffG normiert - unter der Voraussetzung einer vorhandenen Rechtfertigung - ein subjektives Recht auf die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für nicht mehr als zwei Stück genehmigungspflichtiger Schusswaffen, die Festsetzung einer darüber hinausgehenden Anzahl steht im Ermessen der Behörde. Ist für einen Antrag auf Erweiterung einer Waffenbesitzkarte - wie im vorliegenden Fall, in dem die vorangegangene Festlegung der Anzahl der bewilligten Waffen weniger als fünf Jahre zurückliegt - die Ermessensbestimmung des § 23 Abs 2 WaffG alleine relevant, so kommt die Wertung des Gesetzgebers zum Tragen, dass die Maximalzahl der genehmigungspflichtigen Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, grundsätzlich mit zwei festgelegt ist und davon nur ausnahmsweise im Wege des Ermessens abgewichen werden darf. Gemäß § 10 WaffG sind bei der Anwendung der im WaffG enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren besteht, möglich ist (vgl VwGH vom 8. Jänner 2016, Ra 2015/03/0077, und VwGH vom 6. April 2016, Ra 2015/03/0073, Rz 8 f, beide mwH).
7 Auf dem Boden des § 23 Abs 2 WaffG trifft den Antragsteller eine umfangreiche Darlegungs- und Behauptungslast (VwGH vom 6. April 2016, Ra 2015/03/0073, Rz 8, mwH). Dem Antragsteller, der einen Rechtfertigungsgrund iSd § 23 Abs 2 WaffG glaubhaft zu machen hat, obliegt es, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht, ihn trifft also eine erhöhte Behauptungslast. Die bloße Ausübung des Schießsports reicht noch nicht für die Erweiterung des Berechtigungsumfangs der Waffenbesitzkarte, weil der Schießsport in der Regel bereits mit einer oder zwei Waffen ausgeübt werden kann; eine Rechtfertigung wegen Ausübung des Schießsports würde daher nur dann vorliegen, wenn die über die Anzahl von zwei genehmigungspflichtigen Waffen hinausgehenden Waffen (jeweils) auch für die effiziente Ausübung dieses Sports benötigt werden. Nur dann, wenn auch die Verwendung der (benötigten) weiteren Waffen zur Ausübung spezieller Disziplinen des Schießsports bescheinigt wird, kann der vom Gesetz für die Erweiterung des Berechtigungsumfangs der Waffenbesitzkarte gemäß § 23 Abs 2 zweiter Satz WaffG geforderte Rechtfertigungsgrund als gegeben angesehen werden (vgl etwa VwGH vom 8. Jänner 2016, 2015/03/0077, mwH). Um beurteilen zu können, ob ein Antragsteller in den von ihm bezeichneten Disziplinen den Schießsport tatsächlich in einem Ausmaß ausübt, dass dies eine Rechtfertigung für die Erweiterung der Waffenbesitzkarte darstellen kann, ist es erforderlich, dass dieser im Sinne dieser Behauptungslast auch nähere Angaben über seine diesbezügliche Trainingstätigkeit macht. Solche Angaben sind notwendig zur Bescheinigung dafür, dass der Antragsteller über derartige Kenntnisse und Erfahrungen in der jeweiligen Disziplin verfügt, sodass diese die Grundlage für eine Rechtfertigung einer größeren Anzahl von Schusswaffen der Kategorie B im Sinne des § 23 Abs 2 WaffG bilden können und schießsportliche Fähigkeiten vorliegen, bei denen es nicht mehr zugemutet werden kann, in diesen Disziplinen mit geliehenen Waffen tätig zu werden (VwGH vom 29. Jänner 2014, 2013/03/0148). Könnte der Antragsteller durch Verkauf (einer) seiner vorhandenen Waffen seinen Wunsch nach einer für seinen Schießsport besser geeigneten Waffe befriedigen, kann eine Rechtfertigung im Sinne des § 23 Abs 2 zweiter Satz WaffG deshalb nicht als gegeben angesehen werden (VwGH vom 6. April 2016, Ra 2015/03/0073, Rz 11, mwH).
8 Ausgehend davon kann dem Verwaltungsgericht bezüglich der Überprüfung seiner gesetzmäßigen Ermessensausübung nicht entgegengetreten werden, wenn es im Rahmen der erforderlichen näheren Angaben über die Trainingstätigkeit bei der Ausübung des Schießsports die Vorlage näherer Aufzeichnungen über das konkrete Schießtraining zur Bescheinigung dafür fordert, dass der Revisionswerber über solche Kenntnisse, Erfahrungen und schießsportliche Fähigkeiten in der jeweiligen konkreten Disziplin des Schießsports verfügt, dass diese die Grundlage für die Rechtfertigung einer größeren Anzahl von Schusswaffen der Kategorie B im Sinne des § 23 Abs 2 WaffG bilden können, und es ihm derart nicht mehr zugemutet werden kann, in diesen Disziplinen mit geliehenen Waffen tätig zu werden. Angesichts der den Antragsteller treffenden erhöhten Behauptungslast zur Glaubhaftmachung des Rechtfertigungsgrunds im Sinne des § 23 Abs 2 zweiter Satz WaffG sind auch entsprechende Aufzeichnungen über Art und Umfang des Trainings erforderlich. Die Glaubhaftmachung umfasst damit insbesondere den Umstand, ob gerade in den für einen Erweiterungsantrag maßgeblichen Disziplinen entsprechende Schulungen durchgeführt wurden sowie eine entsprechende Trainingspraxis erworben wurde (VwGH vom 6. April 2016, Ra 2015/03/0073, Rz 10, mwH).
9 Mit dem Vorbringen des Revisionswerbers, dass sich das Verwaltungsgericht nicht mit seinem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich des Schießwesens auseinandergesetzt habe, ist für ihn nichts zu gewinnen, zumal er die ihn treffende erhöhte Darlegungs- und Behauptungslast iSd Verpflichtung, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen nach § 23 Abs 2 WaffG spricht, nicht erfüllt hat. Da er nicht in der nach § 23 Abs 2 WaffG geforderten Weise an der Ermittlung seiner Kenntnisse, Erfahrungen und schießsportlichen Fähigkeiten in den von ihm in Aussicht genommenen Disziplinen mitgewirkt hat, geht auch seine Rüge der Nichteinvernahme des Obmanns des Sportschützenvereins F ins Leere. Ferner ist nicht zu erkennen, weshalb es eine unberechtigte Begründung für die Abweisung seiner Beschwerde darstellen solle, wenn das Verwaltungsgericht ausführt, dass kein Hinweis in die Richtung hervorgekommen ist, dass der Revisionswerber nicht etwa durch Verkauf einer seiner bereits vorhandenen Waffen seinem Wunsch nach für seinen Schießsport bzw die von ihm angestrebten neuen Schießdisziplinen besser geeigneten Waffen befriedigen könnte, zumal nach der dargestellten Rechtslage gerade in solchen Fällen eine Rechtfertigung im Sinne des § 23 Abs 2 zweiter Satz WaffG nicht als gegeben angesehen werden kann.
10 F. Lediglich der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass der oben in Punkt C.b. geschilderten Vorgangsweise des Verwaltungsgerichtes bei der spruchmäßigen Behandlung der Beschwerde bezüglich der Beschwerdevorentscheidung sowie des ursprünglich erlassenen Bescheides der BH auf dem Boden der Rechtsprechung die maßgebliche Rechtslage nach §§ 14, 15 VwGVG nicht entgegensteht (vgl dazu VwGH vom 17. Dezember 2015, Ro 2015/08/0026, worauf nach § 43 Abs 2 VwGG verwiesen wird).
11 G. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 13. September 2016
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