Normen
VwRallg;
WaffG 1996 §10;
WaffG 1996 §21 Abs1;
WaffG 1996 §23 Abs2;
WaffG 1996 §23 Abs2b idF 2013/I/161;
WaffG 1996 §23 Abs2b Z1;
WaffG 1996 §23 Abs2b Z2;
WaffG 1996 §23 Abs2b Z3;
WaffG 1996 §23 Abs2b;
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Die Revisionswerberin, seit 13. Mai 2014 Inhaberin einer Waffenbesitzkarte für zwei Schusswaffen der Kategorie B, hatte am 12. Jänner 2015 den Antrag auf Erweiterung der Waffenbesitzkarte von zwei auf fünf Stück - mit der näher konkretisierten Begründung, für die Teilnahme am Schießsport weitere Waffen zu benötigen - gestellt.
Dieser Antrag war von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden, der belangten Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (iF auch: BH), mit Bescheid vom 16. März 2015 im Wesentlichen deshalb abgewiesen worden, weil die Revisionswerberin nicht bescheinigt habe, zur Ausübung spezieller Disziplinen des Schießsports weitere Schusswaffen zu benötigen.
2. Mit dem nun angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde gemäß § 28 Abs 2 VwGVG in Verbindung mit § 23 Abs 2b WaffG als unbegründet ab; die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt.
Begründend führte das Verwaltungsgericht - soweit für das nunmehrige Revisionsverfahren von Bedeutung - Folgendes aus:
Gemäß § 23 Abs 2b Z 1 WaffG sei dem Inhaber einer Waffenbesitzkarte, der beantrage, mehr Schusswaffen der Kategorie B besitzen zu dürfen als ihm bislang erlaubt war, für die Ausübung des Schießsports eine um höchstens zwei größere, aber insgesamt fünf nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen, wenn seit der vorangegangenen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen seien. Anders als nach § 23 Abs 2 WaffG werde in Abs 2b sowohl eine relative als auch eine absolute Grenze für die Erweiterung einer Waffenbesitzkarte zwecks Ausübung des Schießsports gezogen - es dürfe die zulässige Anzahl um höchstens zwei erweitert, insgesamt dürften aber nicht mehr als fünf Schusswaffen bewilligt werden.
Nach § 23 Abs 2b WaffG bestünden drei Voraussetzungen für eine Erweiterung: Seit der vorangegangenen Festsetzung müssten mindestens fünf Jahre vergangen sein (Z 1), es dürften keine Übertretungen des WaffG vorliegen (Z 2) und es müsse glaubhaft gemacht werden können, dass für die sichere Verwahrung der größeren Anzahl an Schusswaffen Vorsorge getroffen wurde (Z 3). Diese Kriterien stellten "einen engeren, aber gleichzeitig klareren rechtlichen Rahmen" als die Regelung nach Abs 2 dar.
Nach Darlegung der Gesetzesmaterialien zu § 23 Abs 2b WaffG führte das Verwaltungsgericht - zusammengefasst - Folgendes aus:
Aus den Materialien komme klar zum Ausdruck, dass durch § 23 Abs 2b WaffG eine "exklusive Regelung" geschaffen werden sollte, um die Frage der Erweiterung von Waffenbesitzkarten aus Gründen des Schießsports abzudecken. § 23 Abs 2b WaffG solle demnach eine Klarstellung bringen, die Abs 2 für den Fall der Ausübung des Schießsports im Erweiterungsfall ablöse. Nach den allgemeinen Interpretationsgrundsätzen "lex specialis derogat legi generali" sowie "lex posterior derogat legi priori" sei im vorliegenden Fall der Bestimmung des § 23 Abs 2b WaffG der Vorrang zu geben und nicht auf Abs 2 abzustellen. Der in § 23 Abs 2b WaffG enthaltene Verweis auf Abs 2 sei demnach alleine auf die sonstigen Anwendungsfälle (etwa Jagd oder Erstausstellungen von Waffenbesitzkarten für Sportschützen) bezogen. Demgegenüber werde die Bestimmung des § 23 Abs 2b WaffG hievon nicht berührt.
Vor dem Hintergrund, dass im gegenständlichen Fall die letzte Festsetzung der Anzahl der erlaubten Schusswaffen weniger als fünf Jahre zurückliege, weil der Revisionswerberin die Waffenbesitzkarte für zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen der Kategorie B (erst) im Mai 2014 ausgestellt wurde, erfülle die Revisionswerberin die von § 23 Abs 2b Z 1 WaffG geforderten Kriterien für die beantragte Erweiterung der Waffenbesitzkarte nicht.
Die ordentliche Revision sei zulässig, weil - soweit ersichtlich - zum Verhältnis der Absätze 2 und 2b des § 23 WaffG zueinander keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vorliege.
3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vom Verwaltungsgericht gemeinsam mit den Akten des Verfahrens vorgelegte ordentliche Revision.
Die belangte Behörde hat eine Revisionsbeantwortung erstattet.
Die Revision ist aus den vom Verwaltungsgericht dargelegten Gründen zulässig; sie ist auch begründet.
4.1. Die maßgebenden Bestimmungen des WaffG idF der Novelle BGBl I Nr 161/2013 lauten (auszugsweise) wie folgt:
"Ermessen
§ 10. Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.
...
Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen der Kategorie B
§ 20. (1) Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorie B ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig. Die Bewilligung zum Erwerb, Besitz und zum Führen dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung eines Waffenpasses, die Bewilligung zum Erwerb und zum Besitz dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, zu erteilen.
...
Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpaß
§ 21. (1) Die Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an andere verläßliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie den Nachweis erbringen, daß der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist.
...
Rechtfertigung und Bedarf
§ 22. (1) Eine Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs. 1 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er die genehmigungspflichtige Schusswaffe innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaft zur Selbstverteidigung bereithalten will.
...
Anzahl der erlaubten Waffen
§ 23. (1) Im Waffenpaß und in der Waffenbesitzkarte ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, festzusetzen.
(2) Die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, ist grundsätzlich mit nicht mehr als zwei festzusetzen. Eine größere Anzahl darf - außer in den Fällen des Abs. 3 - nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gilt insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports. Das Sammeln von Schusswaffen der Kategorie B kommt nur insoweit als Rechtfertigung in Betracht, als sich der Antragsteller mit dem Gegenstand der Sammlung und dem Umgang mit solchen Waffen vertraut erweist, und außerdem nachweist, daß er für die sichere Verwahrung der Schußwaffen vorgesorgt hat.
(2a) Schusswaffen der Kategorie B, deren Modell vor 1871 entwickelt wurde, sind in die von der Behörde festgelegte Anzahl nicht einzurechnen.
(2b) Beantragt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte mehr Schusswaffen der Kategorie B besitzen zu dürfen, als ihm bislang erlaubt war und liegt kein Grund vor, bereits gemäß Abs. 2 eine größere Anzahl zu bewilligen, so ist ihm für die Ausübung des Schießsports eine um höchstens zwei größere aber insgesamt fünf nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen, wenn
1. seit der vorangegangenen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind,
- 2. keine Übertretungen des Waffengesetzes vorliegen,
- 3. glaubhaft gemacht werden kann, dass für die sichere Verwahrung der größeren Anzahl an Schusswaffen Vorsorge getroffen wurde.
..."
4.2. Die geltende, der Entscheidung zu Grunde zu legende Regelung des § 23 Abs 2b WaffG geht zurück auf die Novelle BGBl I Nr 161/2013. Im Ausschussbericht (2547 BlgNR, 24. GP ) - in der Regierungsvorlage war die in Rede stehende Regelung noch nicht enthalten - wird dazu (ua) Folgendes ausgeführt:
"Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Otto Pendl und Günter Kößl einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:
...
Zu Z 8 (§§ 11 Abs. 5 und 23 Abs. 2b WaffG):
...
Die Praxis hat gezeigt, dass es den Behörden schwer fällt, eine einheitliche Vorgangsweise zu finden, will der Besitzer von Schusswaffen der Kategorie B eine Erhöhung der ihm erlaubten Anzahl erlangen. Dieses Problem tritt in erster Linie im Bereich der Sportschützen auf. Zur Selbstverteidigung oder für die Ausübung der Jagd besteht dieser Bedarf in weit geringerem Umfang. Um nun für den überwiegenden Teil jener Fälle eine einheitliche Vorgangsweise zu ermöglichen, soll diese Regelung eben auf die Sportschützen abstellen. Vor diesem Hintergrund wird auch deutlich, warum die Bestimmung nur auf die Waffenbesitzkarte abstellt; Waffenbesitz für die Ausübung des Schießsports kann wohl kaum den Bedarf zum Führen von Schusswaffen begründen.
Diese Regelung schließt aber keinesfalls aus, dass nach den bestehenden Regelungen weiterhin andere Gruppen auch eine höhere Anzahl bewilligt erhalten.
Die vorgeschlagene Bestimmung trägt sowohl der Verwaltungsvereinfachung Rechnung, als auch dem Bedürfnis nach klaren Vorgaben bei der Klärung, ob im spezifischen Fall der Sportschützen eine höhere Anzahl als zwei Stück bewilligt werden darf. Sowohl die Behörden als auch die Betroffenen würden mehr Rechtssicherheit in dieser Frage erlangen.
Insbesondere vor dem Hintergrund, dass künftig alle Schusswaffen in einem zentralen, computergestützten Register gespeichert werden, scheint es vertretbar, Personen für die Ausübung des Schießsports, die über einen längeren Zeitraum keinen Anhaltspunkt für einen nicht verantwortungsvollen Umgang mit Schusswaffen boten, zu gestatten, weitere Schusswaffen in einem überschaubaren Ausmaß besitzen zu dürfen.
Die Ausübung des Schießsports wird dabei in der Regel durch die Mitgliedschaft in einem Verein, zu dessen Tätigkeitsbereich die Ausübung des Schießsports gehört, glaubhaft gemacht werden können.
Überdies zieht ein solcher Antrag nach sich, dass der Antragsteller einer, außerhalb der sonst alle fünf Jahre notwendigen Überprüfung seiner Verlässlichkeit, kurzen Überprüfung unterzogen wird, ob er sich im Hinblick auf das Waffengesetz wohlverhalten hat.
Die Beschränkung, dass dieser Anspruch nur dann besteht, wenn der Betroffene noch nicht mehr als fünf Schusswaffen der Kategorie B besitzen darf, gründet darauf, dass eine deutliche Abgrenzung hin zu Waffensammlern, für die ein eigenes Regime greift, getroffen werden soll.
Neben dem Zeitablauf von fünf Jahren darf der Antragsteller bislang keine Übertretungen des Waffengesetzes begangen haben, wie etwa eine Bestrafung wegen nicht ordnungsgemäßer Verwahrung."
5. Im Revisionsfall ist im Wesentlichen die Frage zu beantworten, ob § 23 Abs 2b WaffG Anträge von Inhabern einer Waffenbesitzkarte auf deren Erweiterung zwecks Ausübung des Schießsports abschließend regelt (so die Auffassung des Verwaltungsgerichts), oder ob die "allgemeine" Regelung des § 23 Abs 2 WaffG auch (weiterhin) für mit der Ausübung des Schießsports gerechtfertigte Erweiterungsanträge von Inhabern von Waffenbesitzkarten zum Tragen kommt (so die Auffassung der Revisionswerberin).
6.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zur Regelung des § 23 WaffG (idF vor der in Rede stehenden Novelle BGBl I Nr 161/2013) judiziert hat, steht die Festsetzung einer über zwei hinausgehenden Anzahl genehmigungspflichtiger Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, im Ermessen der Behörde. Gemäß § 10 WaffG sind bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren besteht, möglich ist. Dabei obliegt es dem Antragsteller, der einen Rechtfertigungsgrund iSd § 23 Abs 2 WaffG glaubhaft zu machen hat, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht; ihn trifft also eine erhöhte Behauptungslast. Das WaffG, das grundsätzlich die Maximalzahl der genehmigungspflichtigen Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, mit zwei festlegt, verlangt in seinem § 23 Abs 2 für ein Überschreiten dieser Grenze eine "besondere Rechtfertigung", für welche - beispielsweise - die Ausübung des Schießsports in Betracht kommt. Die bloße Ausübung des Schießsports reicht noch nicht für die Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte, weil der Schießsport in der Regel bereits mit einer oder zwei Waffen ausgeübt werden kann; eine Rechtfertigung wegen Ausübung des Schießsports würde daher nur dann vorliegen, wenn die über die Anzahl von zwei genehmigungspflichtigen Waffen hinausgehenden Waffen (jeweils) auch für die effiziente Ausübung dieses Sports benötigt werden. Die Rechtfertigung "Ausübung des Schießsports" wird für die Ausweitung des Berechtigungsumfanges somit dann nicht ausreichen, wenn für den Schießsport mit der schon bisher gewährten Anzahl von genehmigungspflichtigen Schusswaffen das Auslangen gefunden werden kann. Nur dann, wenn auch die Verwendung der (benötigten) weiteren Waffen zur Ausübung spezieller Disziplinen des Schießsports bescheinigt wird, kann der vom Gesetz für die Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte gemäß § 23 Abs 2 zweiter Satz WaffG geforderte Rechtfertigungsgrund als gegeben angesehen werden (vgl etwa VwGH vom 24. Mai 2012, 2011/03/0076 und 2011/03/0081, sowie VwGH vom 29. Jänner 2014, Zl 2013/03/0148).
6.2. Festzuhalten ist weiters, dass vor dem Hintergrund dieser Judikatur die Regelung des § 23 Abs 2 iVm § 21 Abs 1 WaffG ein subjektives Recht auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte (unter der Voraussetzung einer vorhandenen Rechtfertigung iSd § 21 Abs 1 WaffG) für nicht mehr als zwei Stück genehmigungspflichtige Schusswaffen normiert, während die Festsetzung einer darüber hinausgehenden Anzahl im Ermessen der Behörde steht, wobei den Antragsteller eine umfangreiche Darlegungs- und Behauptungslast trifft.
7. Der Wortlaut der zu beurteilenden Regelung des § 23 Abs 2b WaffG ist offen für beide Auslegungsvarianten. Unter Einbeziehung von Gesetzessystematik und -materialien ist aber ein eindeutiges Auslegungsergebnis zu erzielen:
7.1. Zu betonen ist zunächst, dass auch nach der durch die genannte Novelle erfolgten Einfügung des Abs 2b in § 23 WaffG dessen Abs 2 - unverändert wie bisher - die "Ausübung ... des Schießsports" beispielsweise als Rechtfertigung für die Bewilligung einer größeren Anzahl an erlaubten Schusswaffen genannt wird. Eine "Exklusivität" der Regelung des § 23 Abs 2b WaffG insoweit, als damit abschließend die Frage der Ausstellung von Waffenbesitzkarten an Sportschützen geregelt würde, ist damit jedenfalls zu verneinen.
7.2. Der Verwaltungsgerichtshof vermag aber auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, mit § 23 Abs 2b WaffG solle die Erweiterung von Waffenbesitzkarten aus Gründen des Schießsports abschließend geregelt werden, nicht zu teilen:
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die - Erweiterungsanträge und nicht etwa auch Erstausstellungen regelnde - Bestimmung des § 23 Abs 2b WaffG selbst unmittelbar den § 23 Abs 2 WaffG anspricht, nämlich insoweit, als sie dann Platz greifen soll, wenn "kein Grund vorliegt, bereits gemäß Abs 2" eine größere Anzahl zu bewilligen. Auch im Verfahren über einen Antrag auf Erweiterung der Waffenbesitzkarte kann daher die (allgemeine) Bestimmung des § 23 Abs 2 WaffG zum Tragen kommen, die (wie erwähnt) weiterhin die Ausübung des Schießsports als mögliche Rechtfertigung für eine zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen übersteigende Anzahl nennt.
Gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dieser Verweis auf § 23 Abs 2 WaffG sei - hinsichtlich des Rechtfertigungsgrunds Schießsport - bloß auf die Erstausstellung von Waffenbesitzkarten bezogen, sprechen schon die ersten beiden Halbsätze, die sich - insoweit klar - auf Erweiterungsanträge und nicht die erstmalige
Festsetzung beziehen ("... beantragt ... mehr ... als bisher"),
aber auch die sich auf § 23 Abs 2 WaffG beziehende Wendung selbst, die nicht etwa auf eine seinerzeitige - bereits erfolgte - Bewilligung abstellt, sondern ermöglicht, dass im Zuge des Erweiterungsantrags "bereits gemäß Abs 2" - und damit ohne die weiteren Voraussetzungen nach § 23 Abs 2b WaffG - eine größere Anzahl bewilligt wird.
7.3. Für die Auffassung des Verwaltungsgerichts können auch die Gesetzesmaterialien nicht erfolgreich ins Treffen geführt werden:
Ihnen folgend seien "Problem(e)" der "Behörden, eine einheitliche Vorgangsweise zu finden", Ausgangspunkt der vorgeschlagenen Regelung. Die vorgeschlagene Bestimmung solle eine einheitliche Vorgangsweise ermöglichen und "sowohl der Verwaltungsvereinfachung Rechnung (tragen) als auch dem Bedürfnis nach klaren Vorgaben". Zwar deuten einzelne Ausführungen (etwa:
Das Problem trete "in erster Linie im Bereich der Sportschützen" auf, für "den überwiegenden Teil jener Fälle" solle eine einheitliche Vorgangsweise ermöglicht werden und die Regelung "eben auf die Sportschützen abstellen") darauf hin, dass tatsächlich eine Erweiterungsanträge von Sportschützen betreffende abschließende Regelung gefunden werden sollte. Damit wäre insoweit auch der gewünschten "Verwaltungsvereinfachung" Rechnung getragen, wenn/weil durch die strikten Vorgaben einer relativen (nur zwei Stück mehr) und einer absoluten (maximal fünf Stück genehmigungspflichtige Schusswaffen) Grenze und einer einzuhaltenden Sperrfrist von fünf Jahren in Verbindung damit, dass bei Erfüllung der genannten Kriterien ein Rechtsanspruch besteht, kein Raum mehr bliebe für eine darüber hinausgehende Ermessensentscheidung, womit zudem Notwendigkeit und Umfang eines Ermittlungsverfahrens deutlich reduziert würden. Doch halten die Materialien auch fest, dass die vorgeschlagene Regelung keinesfalls ausschließe, dass "nach den bestehenden Regelungen" "weiterhin andere Gruppen auch eine höhere Anzahl bewilligt erhalten".
Jedenfalls ist den Materialien kein eindeutiger Hinweis darauf zu entnehmen, dass in Abkehr von der bisherigen (insoweit eindeutigen) Rechtslage bloß für die Gruppe der Sportschützen die mögliche Ausweitung der Waffenbesitzkarte im Wege von Ermessensentscheidungen der Behörde ohne Maximalgrenzen abgeschafft bzw dahin geändert werden sollte, dass nunmehr ein ua an die vorgegebenen relativen und maximalen Stückgrenzen und Einhaltung der Sperrfrist geknüpfter Rechtsanspruch bestünde.
7.4. Zudem führte die Auffassung des Verwaltungsgerichts zu unsachlichen, dem Gesetzgeber jedenfalls nicht ohne Weiteres zuzusinnenden Ergebnissen:
Ein Bewilligungswerber, der erstmals - mit dem Rechtfertigungsgrund der Ausübung des Schießsports - die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte beantragt, wäre nicht an die in § 23 Abs 2b WaffG normierte Höchstgrenze von fünf Waffen gebunden, während ein solcher, dem etwa mit der Rechtfertigung nach § 22 Abs 1 WaffG (Bereithalten zur Selbstverteidigung) schon eine Waffenbesitzkarte ausgestellt wurde, nunmehr der genannten Maximalgrenze unterläge und zwar auch dann, wenn die von ihm geltend gemachten und bescheinigten Umstände die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für eine größere Anzahl an Schusswaffen rechtfertigen würden; zudem wäre auch in dem Fall, dass die "Erstausstellung" der Waffenbesitzkarte bloß nach § 22 Abs 1 WaffG gerechtfertigt worden war, die Sperrfrist des § 23 Abs 2b Z 1 WaffG (fünf Jahre) einzuhalten, und zwar selbst dann, wenn vom Bewilligungswerber vorher schon eine Rechtfertigung für eine größere Anzahl an Schusswaffen glaubhaft gemacht würde.
7.5. Entscheidend für die Lösung der gestellten Auslegungsfrage nach dem Verhältnis zwischen § 23 Abs 2 und Abs 2b WaffG erscheint vielmehr folgender Gesichtspunkt:
Anders als nach § 23 Abs 2 WaffG, wonach - wie oben dargelegt - die Festsetzung einer höheren Anzahl als zwei Schusswaffen im Ermessen der Behörde liegt und eine ins Einzelne gehende Darlegungs- und Behauptungslast des Bewilligungswerbers auslöst, der eine entsprechende Ermittlungspflicht der Behörde gegenübersteht, besteht nach § 23 Abs 2b WaffG ein Rechtsanspruch
("ist ... zu bewilligen") auf die Festlegung einer höheren Anzahl
als zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen für die Ausübung des Schießsports, wenn die von § 23 Abs 2b Z 1 bis 3 WaffG genannten Voraussetzungen (Ablauf der Sperrfrist von fünf Jahren, keine Übertretungen des WaffG, Vorsorge für sichere Verwahrung der Schusswaffen) vorliegen (vgl insoweit schon VwGH vom 29. Jänner 2014, 2013/03/0148).
8. Die Regelung des § 23 Abs 2b WaffG ist also dahin zu verstehen, dass - unabhängig von einer den Anforderungen des § 23 Abs 2 WaffG genügenden Rechtfertigung - schon die Ausübung des Schießsports einen Rechtsanspruch auf Erweiterung der Waffenbesitzkarte unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen und Einschränkungen begründet, dass aber die Möglichkeit, nach § 23 Abs 2 WaffG gegebenenfalls eine (darüber hinausgehende und von § 23 Abs 2b WaffG unabhängige) Erweiterung der Waffenbesitzkarte (nach entsprechender Rechtfertigung) zu erlangen, aufrecht bleibt.
Mit diesem Ergebnis wird auch den von den Gesetzesmaterialien berufenen Zielvorgaben der Novelle (Verwaltungsvereinfachung, klarere Regelung) Rechnung getragen, ermöglicht die vom dargelegten Verständnis getragene Neuregelung doch ein gegenüber den Erfordernissen nach § 23 Abs 2 WaffG vereinfachtes Verfahren bei klaren Vorgaben (relative und absolute Grenze), während dem Bewilligungswerber, der sich mit diesen Grenzen nicht begnügen möchte, eine Antragstellung nach § 23 Abs 2 WaffG unbenommen bleibt, wobei er dann allerdings die vor dem Hintergrund der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs strengen Anforderungen an seine Darlegungs- und Beweislast zu erfüllen hat.
9. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht die Rechtslage unzutreffend beurteilt und davon ausgehend notwendige weitere Ermittlungen unterlassen hat.
Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung.
Wien, am 26. Februar 2016
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