VwGH Ra 2017/03/0066

VwGHRa 2017/03/006628.6.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Mag. Dr. A K in S, vertreten durch Mag. Karin Sonntag, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Imbergstraße 17, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Mai 2017, Zl W170 2131648-1/18E, betreffend Entziehung der Sachverständigeneigenschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident des Landesgerichtes Salzburg), den Beschluss gefasst:

Normen

SDG 1975 §10 Abs1 Z1;
SDG 1975 §2 Abs2 Z1 lite;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber war seit 5. Juni 1998 (befristet bis 31. Dezember 2018) allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für das "Fachgebiet 05.05 Eishockey".

2 Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 14. Juni 2016 wurde dem Revisionswerber diese Sachverständigeneigenschaft entzogen. Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - mit einer Maßgabebestätigung - als unbegründet ab. Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig.

3 Seine Entscheidung begründete das BVwG im Wesentlichen damit, dass der Revisionswerber in den letzten fünf Jahren insgesamt wegen 35 Verwaltungsübertretungen rechtskräftig bestraft worden sei. Davon hätten 33 Strafverfügungen, bei denen es sich um keine Anonymverfügungen gehandelt habe, Geschwindigkeitsübertretungen betroffen. Wegen der Vielzahl der Delikte müsse davon ausgegangen werden, dass dem Revisionswerber die notwendige Vertrauenswürdigkeit als Sachverständiger im Sinn des § 2 Abs 2 Z 1 lit e SDG nicht mehr zukomme, zumal die Vertrauenswürdigkeit auch dadurch definiert werde, dass sich der Sachverständige als gesetzestreu erweisen müsse. Dass der Großteil der Übertretungen im Bagatellbereich gelegen sei, spiele aufgrund der hohen Zahl der begangenen Delikte keine Rolle.

4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision. Zur Zulässigkeit wird darin zusammengefasst geltend gemacht, dass zur Frage, ob Verwaltungsübertretungen im Bagatellbereich solche seien, die an der Vertrauenswürdigkeit eines Sachverständigen zweifeln lassen, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliege, und das BVwG diese Rechtsfrage unrichtig gelöst habe.

Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:

5 Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.

Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.

6 Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs betrifft die Frage der Vertrauenswürdigkeit eines Sachverständigen im Sinn des SDG seine persönlichen Eigenschaften. Es kommt darauf an, ob jemand in einem solchen Maße vertrauenswürdig ist, wie es die rechtssuchende Bevölkerung von jemandem erwarten darf, der in die Liste der Sachverständigen eingetragen ist. In Ansehung der bedeutsamen Funktion, die dem Sachverständigen bei der Wahrheitsfindung im gerichtlichen und behördlichen Verfahren obliegt, darf daher nicht der leiseste Zweifel an seiner Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt, Charakterstärke sowie an seinem Pflichtbewusstsein bestehen; bei dieser Beurteilung ist ein strenger Maßstab anzulegen; auch ein einmaliges - gravierendes - Fehlverhalten kann Vertrauensunwürdigkeit begründen (vgl zuletzt etwa VwGH vom 16. Dezember 2015, Ra 2015/03/0094, mit weiteren Nachweisen).

7 In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde auch bereits geklärt, dass es unmaßgeblich ist, in welchen Bereichen die Ursachen für den Verlust der Vertrauenswürdigkeit gelegen sind, weil es nur darauf ankommt, ob das erforderliche Maß an Vertrauenswürdigkeit dem Sachverständigen überhaupt zukommt oder nicht. Es könne daher auch ein Verhalten, das nicht im Zusammenhang mit der Sachverständigentätigkeit steht, den Entziehungsgrund der mangelnden Vertrauenswürdigkeit begründen (vgl etwa VwGH vom 6. Juli 1999, 99/10/0090, mit weiteren Nachweisen).

8 Mit diesen rechtlichen Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes lässt sich auch der vorliegende Einzelfall lösen, ohne dass es weiterer höchstgerichtlicher Leitlinien bedarf. Es ist auch nicht zu erkennen, dass das BVwG in seiner Entscheidung von diesen Rechtsgrundsätzen abgewichen wäre. Aufgrund der Vielzahl der dem Revisionswerber innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen (insbesondere betreffend die Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit gemäß § 52 lit a Z 10a StVO) ist die Schlussfolgerung des BVwG, es sei an der Gesetzestreue des Sachverständigen und damit an seiner Vertrauenswürdigkeit nach § 2 Abs 2 Z 1 lit e SDG zu zweifeln, jedenfalls nicht unvertretbar.

9 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 28. Juni 2017

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