BVwG W170 2131648-1

BVwGW170 2131648-12.5.2017

B-VG Art.133 Abs4
SDG §10 Abs1 Z1
SDG §2 Abs2 Z1 lite
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W170.2131648.1.00

 

Spruch:

W170 2131648-1/18E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwältin Mag.a Karin SONNTAG, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 14.06.2016, Zl. 200Jv657/15g-6-34Z, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

 

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, in Verbindung mit §§ 2 Abs. 2 lit. e und 10 Abs. 1 Z 1 Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, BGBl. Nr. 137/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2017, mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Wortfolge "gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 SDG" durch die Wortfolge "gemäß §§ 2 Abs. 2 lit. e und 10 Abs. 1 Z 1 Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, BGBl. Nr. 137/1975 in der Fassung BGBl. I Nr.10/2017," ersetzt wird.

 

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016, nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) ist seit 5.6.1998 allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger betreffend das Fachgebiet 05.05 Eishockey; diese Eigenschaft ist derzeit bis zum 31.12.2018 befristet.

 

2. Mit im Spruch bezeichneten Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg (im Folgenden: Behörde) vom 14.06.2016, Zl. 200Jv657/15g-6-34Z, wurde dem Beschwerdeführer die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger im Wesentlichen deshalb entzogen, weil auf Grund zum Entscheidungszeitpunkt der Behörde offener Exekutionsverfahren diese die Voraussetzung der geordneten wirtschaftlichen Verhältnise als nicht gegeben erachtete; im Rahmen des Ermittlungsverfahrens war auch hervorgekommen und dem Beschwerdeführer vorgehalten worden, dass dieser wegen einer Vielzahl von Verwaltungsübertretungen bestraft worden sei.

 

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 26.6.2016 zugestellt.

 

3. Mit Schriftsatz vom 18.7.2016 wurde gegen den Bescheid im Wesentlichen mit der Begründung Beschwerde erhoben, dass die Behörde das Parteiengehör verletzt habe. Es sei zum nunmehrigen Zeitpunkt nur noch ein Exekutionsverfahren offen, in dem aber eine Ratenvereinbarung getroffen worden sei und werde diese eingehalten. Alleine dass Exekutionen geführt werden würden, würde auch noch nicht auf einen Mangel an geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen schließen lassen. Im Übrigen lebe der Beschwerdeführer in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen.

 

Die dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren, aber nicht im Bescheid, auf Grund der Bestrafung wegen mehrerer Verwaltungsübertretung vorgehaltene fehlende Vertrauenswürdigkeit sei weiterhin gegeben; das Fahrzeug des Beschwerdeführers würde regelmäßig von der Ehegattin und den Söhnen des Beschwerdeführers benutzt werden und hätten diese einen Großteil der Verwaltungsübertretungen zu verantworten; der Beschwerdeführer sei ein verantwortungsbewusster und rücksichtsvoller Autofahrer.

 

4. Die Beschwerde wurde samt den relevanten Verwaltungsakten am 3.8.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

 

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurden entsprechende Erhebungen gepflogen, unter anderem wurden die im Verwaltungsverfahren vorgehaltenen Verwaltungsübertretungen ermittelt und die entsprechenden Strafverfügungen samt Zustellverfügungen beigeschafft, die Behörde und der Beschwerdeführer zum Stand der Exekutionsverfahren befasst und am 23.2.2017 sowie am 25.4.2017 jeweils eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der den Parteien die relevanten Ergebnisse des Beweisverfahrens vorgehalten und umfassend die Möglichkeit zur Stellungnahme eröffnet wurde.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

1. XXXX, ein emeritierter Rechtsanwalt, ist seit 5.6.1998 allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger betreffend das Fachgebiet 05.05 Eishockey; diese Eigenschaft ist bis zum 31.12.2018 befristet.

 

2. Gegen XXXX sind derzeit keine Exekutionsverfahren offen.

 

3. XXXX ist strafrechtlich unbescholten, wurde aber in den letzten fünf Jahren in folgenden Fällen verwaltungsstrafrechtlich rechtskräftig bestraft:

 

* Strafverfügung der LPD Salzburg vom 8.6.2015, VStV/915300799099/2015 wegen § 44 Abs. 4 KFG, € 180; mit Fensterkuvert versandt;

 

* Strafverfügung der LPD Salzburg vom 29.5.2015, VStV/915300489399/2015 wegen § 52 lit. a Z 10a StVO, € 70; am 2.6.2015 zugestellt;

 

* Strafverfügung der LPD Salzburg vom 29.5.2015, VStV/915300488958/2015 wegen § 52 lit. a Z 10a StVO, € 70; am 2.6.2015 zugestellt;

 

* Strafverfügung der LPD Salzburg vom 29.5.2015, VStV/915300488842/2015 wegen § 52 lit. a Z 10a StVO, € 40; am 2.6.2015 zugestellt;

 

* Strafverfügung der LPD Salzburg vom 13.5.2015, VStV/915300460049/2015 wegen § 52 lit. a Z 10a StVO, € 40; am 19.5.2015 zugestellt;

 

* Strafverfügung der LPD Salzburg vom 18.5.2015, VStV/915300459969/2015 wegen § 52 lit. a Z 10a StVO, € 40; am 22.5.2015 zugestellt;

 

* Strafverfügung der LPD Salzburg vom 6.5.2015, VStV/915300418957/2015 wegen § 52 lit.a Z 10a StVO, € 40; am 13.5.2015 zugestellt;

 

* Strafverfügung der LPD Salzburg vom6.5.2015, VStV/915300418006/2015 wegen § 52 lit. a Z 10a StVO, € 40; am 13.5.2015 zugestellt;

 

* Strafverfügung der LPD Salzburg vom 5.5.2015, VStV/915300392848/2015 wegen § 52 lit. a Z 10a StVO, € 40; am 13.5.2015 zugestellt;

 

* Strafverfügung der LPD Salzburg vom 29.4.2015, VStV/915300351760/2015 wegen § 52 lit. a z 10a StVO, € 40; am 5.4.2015 zugestellt;

 

* Strafverfügung der LPD Salzburg vom 7.5.2015, VStV/915300182019/2015 wegen § 52 lit. a Z 10a StVO, € 40; am 13.5.2015 zugestellt;

 

* Strafverfügung der LPD Salzburg vom 26.3.2015, VStV/915300181452/2015 wegen § 52 lit. a Z 10a StVO, € 70; am 3.4.2015 zugestellt;

 

* Strafverfügung der LPD Salzburg vom 20.3.2015, VStV/915300141681/2015 wegen § 52 lit. a Z 10a StVO, € 100; am 30.3.2015 zugestellt;

 

* Strafverfügung der LPD Salzburg vom 20.3.2015, VStV/915300141620/2015 wegen § 52 lit. a Z 10a StVO, € 40; am 30.3.2015 zugestellt;

 

* Strafverfügung der LPD Salzburg vom 20.3.2015, VStV/915300139353/2015 wegen § 52 lit. a Z 10a StVO, € 70; am 30.3.2015 zugestellt;

 

* Strafverfügung der LPD Salzburg vom 20.3.2015, VStV/915300139325/2015 wegen § 52 lit. a Z 10a StVO, € 70; am 30.3.2015 zugestellt;

 

* Strafverfügung der LPD Salzburg vom 17.3.2015, VStV/915300138579/2015 wegen § 52 lit. a Z 10a StVO, € 40; am 24.3.2015 zugestellt;

 

* Strafverfügung der LPD Salzburg vom 20.3.2015, VStV/915300138244/2015 wegen § 52 lit. a Z 10a StVO, € 40; am 30.3.2015 zugestellt;

 

* Strafverfügung der LPD Salzburg vom 17.3.2015, VStV/915300138163/2015 wegen § 52 lit. a Z 10a StVO, € 40; am 24.3.2015 zugestellt;

 

* Strafverfügung der LPD Salzburg vom 3.3.2015, VStV/915300055881/2015 wegen § 52 lit. a Z 10a StVO, € 40; mit Fensterkuvert versandt;

 

* Strafverfügung der LPD Salzburg vom 3.3.2015, VStV/915300055549/2015 wegen § 52 lit. a Z 10a StVO, € 70; mit Fensterkuvert versandt;

 

* Strafverfügung der LPD Salzburg vom 25.2.2015, VStV/915300019497/2015 wegen § 52 lit. a Z 10a StVO, € 130; am 2.3.2015 zugestellt;

 

* Strafverfügung der LPD Salzburg vom 27.1.2015, VStV/914301400007/2014 wegen § 52 lit. a Z 10a StVO, € 130; am 30.3.2015 zugestellt;

 

* Strafverfügung der LPD Salzburg vom 28.1.2015, VStV/914301399543/2014 wegen § 52 lit. a Z 10a StVO, € 70; am 30.3.2015 zugestellt;

 

* Strafverfügung der LPD Salzburg vom 28.1.2015, VStV/914301399474/2015 wegen § 52 lit. a Z 10a StVO, € 40; am 30.3.2015 zugestellt;

 

* Strafverfügung der LPD Salzburg vom 28.1.2015, VStV/914301399431/2014 wegen § 52 lit. a Z 10a StVO, € 40; mit Fensterkuvert versandt;

 

* Strafverfügung der LPD Salzburg vom 28.1.2015, VstV/914301399259/2014 wegen § 52 lit. a Z 10a StVO, € 40; mit Fensterkuvert versandt;

 

* Strafverfügung der LPD Salzburg vom 29.1.2015;

VStV/914301399105/2014 wegen § 52 lit. a Z 10a StVO, € 40; mit Fensterkuvert versandt;

 

* Strafverfügung der LPD Salzburg vom 30.1.2015, VStV/914301371997/2014 wegen § 52 lit. a Z 10a StVO, § 70; am 30.3.2015 zugestellt;

 

* Strafverfügung der LPD Salzburg vom 30.1.2015, VStV/914301371957/2014 wegen § 52 lit. a Z 10a StVO, € 40; am 30.3.2015 zugestellt;

 

* Strafverfügung der LPD Salzburg vom 30.5.2014, VStV/914300022299/2014 wegen § 52 lit. a Z 10a StVO, € 70; am 5.6.2014 zugestellt;

 

* Strafverfügung der LPD Salzburg vom 24.7.2013, S 0023567/SZ/13 01/RAI wegen § 52 lit. a Z 11a StVO, € 70; am 6.8.2013 zugestellt;

 

* Strafverfügung der LPD Salzburg vom 19.6.2013, S 0019803/SZ/13 01/AFL wegen § 52 lit. a Z 11a StVO, € 210; am 5.7.2013 zugestellt;

 

* Strafverfügung der LPD Salzburg vom 19.12.2012, S 0042267/SZ/12 01/RAI wegen § 52 lit. a Z 11a StVO, € 40; am 4.1.2013 zugestellt und

 

* Strafverfügung der LPD Salzburg vom 18.9.2012, S 0031387/SZ/12/LAU wegen § 103 Abs. 2 KFG, € 180; am 25.9.2012 zugestellt.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Ermittlungsverfahren, insbesondere aus dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung.

 

Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich insbesondere aus den vorgelegten Verwaltungsakten.

 

Die Feststellung zu 1.2. ergibt sich im Wesentlichen aus den Auskünften der Behörde sowie aus den vom Beschwerdeführer im Gerichtsverfahren vorgelegten Unterlagen.

 

Die Feststellungen zu 1.3. ergeben sich einerseits aus einer im Rahmen der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführten Strafregisterauskunft und andererseits aus den von der LPD Salzburg beigeschafften Unterlagen zu den Verwaltungsstrafverfahren; obwohl diese Beweismittel dem Beschwerdeführer bereits mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vorgehalten wurden, hat dieser auch hinsichtlich der Verfahren, hinsichtlich derer die LPD Salzburg keinen Zustellnachweis vorlegen konnte, weil diese mittels Fensterkuverts zugestellt worden seien, nicht bestritten, dass diese Strafverfügungen erlassen wurden. Viel mehr hat der Beschwerdeführer angeführt, dass inzwischen alles bezahlt sei und die Erlassung der entsprechenden Strafverfügungen nicht bestritten.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Zu A)

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, BGBl. Nr. 137/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2017 (in Folge: SDG), ist die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger vom Präsidenten des Landesgerichts durch Bescheid zu entziehen, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung, mit Ausnahme der - hier nicht relevanten - nach § 2 Abs. 2 Z 2 SDG, seinerzeit nicht gegeben gewesen oder später weggefallen sind.

 

Gemäß § 2 Abs. 2 lit e SDG muss für die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste für ein bestimmtes Fachgebiet unter anderem die Voraussetzung der Vertrauenswürdigkeit des Einzutragenden gegeben sein.

 

Das SDG enthält - wie auch weitere Gesetze, die als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Aufnahme und der weiteren Ausübung einer beruflichen Tätigkeit Vertrauenswürdigkeit normieren - keine nähere Begriffsbestimmung der Vertrauenswürdigkeit (VwGH 16.12.2015, Ra 2015/03/0094), die Frage der Vertrauenswürdigkeit eines Sachverständigen im Sinne des SDG betrifft nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seine persönlichen Eigenschaften. Es kommt darauf an, ob jemand in einem solchen Maß vertrauenswürdig ist, wie es die rechtssuchende Bevölkerung von jemandem erwarten darf, der in die Liste der Sachverständigen eingetragen ist. In Ansehung der bedeutsamen Funktion, die dem Sachverständigen bei der Wahrheitsfindung im gerichtlichen und behördlichen Verfahren obliegt, darf daher nicht der leiseste Zweifel an seiner Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt, Charakterstärke sowie an seinem Pflichtbewusstsein bestehen; bei dieser Beurteilung ist ein strenger Maßstab anzulegen; auch ein einmaliges - gravierendes - Fehlverhalten kann Vertrauensunwürdigkeit begründen (VwGH 23.3.1999, 96/19/1229; VwGH 3.7.2000, 98/10/0368; VwGH 26.7.2008, 2008/06/0033 sowie zuletzt VwGH 16.12.2015, Ra 2015/03/0094). Ob Vertrauenswürdigkeit vorliegt, ist - so der Verwaltungsgerichtshof weiters - mittels der aus der Rechtsordnung unter Heranziehung der jeweiligen gesellschaftlichen Vorstellungen abzuleitenden Wertungen auszulegen (VwGH 1.4.1981, 01/0669/80; VwGH 23.03.1999, 96/19/1229). Ausdrücklich betont der Verwaltungsgerichtshof, dass "Vertrauenswürdigkeit" nichts mit der fachlichen Eignung des Sachverständigen zu tun hat, sondern nur die persönliche Eignung einer Person betrifft (VwGH 23.03.1999, 96/19/1229). Auch Handlungen, die nicht zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt haben, können geeignet sein, das Vertrauen in eine korrekte Ausübung der Sachverständigentätigkeit zu erschüttern, sofern sie Zweifel an der Charakterstärke und dem Pflichtbewusstsein des Betreffenden aufzeigen (VwGH 23.03.1999, 96/19/1229).

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht für den Verlust der Vertrauenswürdigkeit aus:

 

* Die einmalige Erstattung eines Gutachtens unter Hinweis auf die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger außerhalb des Gebiets, für das der Sachverständige bestellt ist (VwGH 21.2.2007, 2003/06/0083);

 

* eine einmalige Verurteilung wegen fahrlässiger Krida (VwGH 15.2.1999, 98/10/0422);

 

* einmaliges, versehentliches Verwenden einer Rundstampiglie eines anderen, verstorbenen Sachverständigen (VwGH 23.3.1999, 96/19/1229) und

 

* Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen trotz Exekutionsführung (VwGH 15.2.1999, 98/10/0422).

 

Die Eigenschaft als Sachverständiger ist zu entziehen, wenn sich herausstellt, dass unter anderem die "Vertrauenswürdigkeit" bei der Eintragung nicht gegeben war oder aber später weggefallen ist (VwGH 26.06.2008, 2008/06/0033); der Behörde kommt hier kein Ermessen zu (arg.: "ist zu entziehen"). Bei Entscheidung der Frage, ob beim Sachverständigen die Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 1 lit. e SDG weggefallen ist, haben subjektive Momente, wie etwa Entschuldigungsgründe, außer Betracht zu bleiben, weil der Entzug der Sachverständigeneigenschaft eine Maßnahme ist, die das klaglose Funktionieren der Rechtspflege sichern soll und nicht eine Bestrafung des Sachverständigen darstellt (VwGH 1.4.1981, 01/0669/80; VwGH 23.03.1999, 96/19/1229).

 

Das Bundesverwaltungsgericht führt ausdrücklich an, dass die gelegentliche verwaltungsstrafrechtliche Bestrafung eines Sachverständigen grundsätzlich nicht gegen dessen Vertrauenswürdigkeit spricht; etwa werden ein oder zwei Verwaltungsstrafen im Jahr - soweit es sich nicht um schwerwiegende Übertretungen wie das alkoholisierte Lenken eines Fahrzeugs oder Fahrerflucht handelt - keinerlei Auswirkung auf die Verlässlichkeit des jeweiligen Sachverständigen haben.

 

Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer aber fünfunddreißig Mal, dreiunddreißig Mal davon wegen Geschwindigkeitsübertretungen, rechtskräftig bestraft worden; es ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den in die behördlichen Vormerkungen aufgenommenen Verfahren um keine mit Anonymverfügung erledigten Verfahren handelt. Auch ist aus der Rechtfertigung des Beschwerdeführers, nicht er sondern Familienangehörige hätten die Verwaltungsübertretungen begangen, ob der Rechtskraft der gegen den Beschwerdeführer gerichteten verwaltungsstrafrechtlichen Bescheide nichts zu gewinnen; es kommt auf Grund der Rechtskraftwirkung der Strafverfügungen ("ne bis in idem") nicht (mehr) darauf an, ob der Beschwerdeführer die Straftaten begangen hat, sondern nur mehr, ob er deswegen bestraft wurde. Auf Grund der Menge der begangenen Verwaltungsübertretungen spielt es auch keine Rolle, dass der Großteil der Übertretungen sich im Bagatellebereich befindet und nur geringfügige Überschreitungen der erlaubten Geschwindigkeit bestraft wurden.

 

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher nicht umhin, auszusprechen, dass dem Beschwerdeführer die auch durch seine Gesetzestreue definierte Vertrauenswürdigkeit auf Grund der Vielzahl der verwaltungsstrafrechtlichen Bestrafungen in einer objektiven Betrachtung nicht mehr zukommt, da von einem Sachverständigen im Lichte der nach des Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anzulegenden strengen Maßstabes erwartet werden kann, dass sich dieser - mehr noch als der durchschnittliche Rechtsunterworfene - an die Rechtsordnung hält und sich dieser verpflichtet fühlt; dabei übersieht das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass die letzte Bestrafung im Juni 2015 erfolgte und sich der Beschwerdeführer seither wohlverhalten hat; auf Grund der hohen Anzahl von Übertretungen vermag diese nunmehr fast zweijährige Frist, in der der Beschwerdeführer unbescholten geblieben ist, aber nichts am Ergebnis zu ändern, dass aus objektiver Sicht Zweifel an der Gesetzestreue und somit der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers vorliegen und ihm somit zum jetzigen Zeitpunkt die notwendige Vertrauenswürdigkeit nach § 2 Abs. 2 lit e SDG nicht mehr zukommt.

 

Daher ist spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen den dem Beschwerdeführer die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger entziehenden Bescheid abzuweisen.

 

Im Hinblick auf die Änderung der Rechtslage ist der Spruch zu korrigieren.

 

Da das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vor der Entscheidung noch eine Durchsicht der einschlägigen Literatur und vor allem verwaltungsgerichtlichen Judikatur vorzunehmen hatte, konnte das Erkenntnis nicht unmittelbar am Ende der Verhandlung mündlich verkündet werden.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl I Nr. 24/2017, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat die relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter A) dargestellt; auch wenn keine explizite Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bedeutung von Verwaltungsübertretungen für die Verlässlichkeit eines Sachverständigen vorzufinden waren, liegt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil der Verwaltungsgerichtshof in den unter A) zitierten Entscheidungen die Strenge des bei der Verlässlichkeit anzulegenden Maßstabes klar dargestellt hat und im Rahmen dieser verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sich keine offene Rechtsfrage stellte. Daher ist die Revision nicht zulässig.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte