VwGH Ro 2019/04/0027

VwGHRo 2019/04/002711.9.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Umweltanwältin des Landes Salzburg, Mag. Dipl. Ing. Dr. G, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. Februar 2019, Zl. W155 2120762-1/478E, betreffend Genehmigung nach § 17 UVP-G 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Salzburger Landesregierung; mitbeteiligte Parteien: 1. A AG und

2. S GmbH in 5020 Salzburg, beide vertreten durch die Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

UVPG 2000 §17
VwGG §30 Abs2
VwGG §30 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019040027.J00

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 3 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 14. Dezember 2015 erteilte die Salzburger Landesregierung (belangte Behörde) der A AG und der S GmbH (mitbeteiligte Parteien) für ein näher bezeichnetes elektrizitätsrechtliches Vorhaben die Genehmigung (insbesondere) gemäß § 17 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen.

2 Die Revisionswerberin erhob dagegen (wie auch weitere Parteien) Beschwerde.

3 Mit Erkenntnis vom 26. Februar 2019 entschied das Bundesverwaltungsgericht dahingehend über diese Beschwerden, dass einzelne Nebenbestimmungen abgeändert und die Beschwerden im Übrigen abgewiesen wurden. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt.

4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die zu Ro 2019/04/0027 protokollierte Revision, die mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden wurde.

Zur Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils brachte die Revisionswerberin - auf das Wesentliche zusammengefasst - vor, es bestehe die konkrete Gefahr der Tötung von Vögeln der Arten Schwarzstorch, Auerhuhn, Birkhuhn, Wanderfalke und Uhu in signifikant erhöhter Zahl im Vergleich zum normalen Naturgeschehen, was den Verbotstatbestand der Tötung gemäß § 103 Abs. 2 lit. a Salzburger Jagdgesetz verletzten würde und zwar bereits während der voraussichtlichen Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Dort, wo Erschließungswege zu den zu errichtenden Strommasten bereits vorhanden seien oder wo eine Materialseilbahn bereits errichtet sei, gebe es (abgesehen von gewissen Ausnahmen) keine generelle Baubeschränkung außerhalb forstlicher Arbeiten für (u.a.) Federwild nach dem Salzburger Jagdgesetz. Daraus resultiere eine Störung sowohl in der gesetzlich geschützten Kernzeit der Brut- und Aufzuchtzeit als auch in der gesetzlich geschützten Überwinterungszeit.

Zur vorzunehmenden Interessenabwägung führte die Revisionswerberin aus, ein zwingendes öffentliches Interesse in Form einer Gefährdung der Versorgungslage breiter Bevölkerungsteile liege nicht vor, zumal ein Seilzug der Stromkabel frühestens fünf Jahre nach Baubeginn erfolge. Darüber hinaus sei im Anwendungsbereich der Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 2009/147/EG ) eine derartige Ausnahme im Verfahren nach ihrem Art. 9 nicht zulässig. Ausgehend vom Nachweis der Tötung geschützter Vögel in einer signifikant über dem normalen Naturgeschehen liegenden Anzahl und von den fehlenden Erhebungen zu den Auswirkungen auf die Population dürften daher keine öffentlichen Interessen für eine Umsetzung des Vorhabens zur Geltung kommen.

5 Die mitbeteiligten Parteien erstatteten zu diesem Antrag eine Stellungnahme, in der sie vorbrachten, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstünden. Die durch den längst gegebenen Verzug im Ausbau des Übertragungsnetzes erforderlichen netzseitigen Maßnahmen seien bereits ausgeschöpft. Ein weiterer Aufschub des Baubeginns und damit der (für 2023 geplanten) Inbetriebnahme für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof sei - so die mitbeteiligten Parteien unter Bezugnahme auf ein Schreiben der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) sowie ein vorgelegtes Gutachten zur dringlichen netzbedingten Notwendigkeit der gegenständlichen Leitung - aufgrund der schon jetzt äußerst angespannten Netzsituation unvertretbar. Seitens der E-Control werde jede weitere Verschiebung als Gefährdung der Versorgungssicherheit und des Elektrizitätsmarktes angesehen.

Selbst wenn das Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses verneint werden sollte, müsste die Interessenabwägung zugunsten der mitbeteiligten Parteien ausfallen, zumal kein unverhältnismäßiger Nachteil auf Seiten der Revisionswerberin bestehe. Dazu verwiesen die mitbeteiligten Parteien auf die umfangreichen vorgeschriebenen Bauzeitbeschränkungen, die auf die jeweiligen Schutzgüter abgestimmt seien und die - in Verbindung mit anderen Maßnahmen - sicherstellen würden, dass es zu keiner Verletzung artenschutzrechtlicher Verbote komme. Im Ergebnis stünden dem gewichtigen Interesse der mitbeteiligten Parteien an der umgehenden Inanspruchnahme der eingeräumten Berechtigung keine unverhältnismäßigen Nachteile der Revisionswerberin entgegen. 6 Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17. Mai 2019 wurde der vorliegenden ordentlichen Revision gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Das Verwaltungsgericht verwies auf das Erkenntnis vom 26. Februar 2019, aus dem sich ergebe, dass an der Errichtung und am Betrieb des gegenständlichen Leitungsvorhabens ein unmittelbares besonders wichtiges öffentliches Interesse bestehe, das die Interessen am Naturschutz überwiege. Ausgehend von der Stellungnahme der E-Control als Regulierungsbehörde, wonach jede weitere Verzögerung des Baubeginns zu einer Gefährdung der Versorgungssicherheit führen würde, sowie unter Bezugnahme auf näher zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit elektrischer Energie als zwingendes öffentliches Interesse anerkannt habe, sei der Antrag schon deshalb abzuweisen.

Zur Interessenabwägung verwies das Verwaltungsgericht auf die im Erkenntnis vom 26. Februar 2019 erfolgte Auseinandersetzung mit den Auswirkung des vorliegenden Leitungsvorhabens auf (u.a.) Vögel. Unter Berücksichtigung der Sachverständigengutachten sei das Verwaltungsgericht dabei zum Ergebnis gelangt, dass keine Verwirklichung eines Verbotstatbestandes vorliege. Zudem komme es für die Wiederherstellbarkeit des vorigen Zustandes nicht auf die Herstellbarkeit desselben, identischen Zustandes, sondern eines gleichartigen Zustandes an. Die Errichtung einer Leitungsanlage sei grundsätzlich nicht irreversibel. Die Unmöglichkeit einer Wiederbesiedelung betroffener Gebiete sei nicht aufgezeigt worden. Somit sei auch kein unverhältnismäßiger Nachteil für die Revisionswerberin mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung ersichtlich.

7 Mit Schriftsatz vom 21. August 2019 stellte die Revisionswerberin einen Antrag nach § 30 Abs. 3 VwGG. Die Revisionswerberin macht darin keine Änderung der Voraussetzungen geltend, sondern beantragt eine Neubeurteilung dieser Voraussetzungen und damit eine Abänderung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17. Mai 2019.

Die mitbeteiligten Parteien hätten - so die Revisionswerberin - angesichts der zeitlichen Dimensionen des Vorhabens und der allgemeinen Lage am Strommarkt keine zwingenden öffentlichen Interessen nachgewiesen. Zudem stünden den Interessen der mitbeteiligten Parteien zwingende öffentliche Interessen am Artenschutz entgegen. Art. 9 Abs. 1 der RL 2009/147/EG lasse eine Ausnahme (von u.a. dem Verbot der absichtlichen Tötung nach Art. 5 der RL 2009/147/EG ) bei Betroffenheit von Vögeln selbst im öffentlichen Interesse nicht bzw. nur eingeschränkt zu.

Der unverhältnismäßige Nachteil für die Revisionswerberin sei auf Grund des vorgelegten Gutachtens, mit dem sich das Verwaltungsgericht nicht auseinandergesetzt habe, nachgewiesen worden. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes zur Wiederherstellbarkeit hält die Revisionswerberin entgegen, dass für die Wiederherstellung aller artspezifisch erforderlichen Lebensraum-Funktionen mindestens 100 Jahre in Anschlag zu bringen seien. Das Verwaltungsgericht rechtfertige mit diesem scheinbaren Argument letztendlich einen verpönten Eingriff.

8 Nach § 30 Abs. 3 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß § 30 Abs. 2 VwGG von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.

9 Im Fall eines Antrages nach § 30 Abs. 3 VwGG ist - wenn eine wesentliche Änderung der für die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung maßgeblichen Voraussetzungen nicht behauptet wird - grundsätzlich nur die Begründung des ursprünglichen Antrages maßgeblich. Das Verfahren nach § 30 Abs. 3 VwGG dient nicht dazu, dem Antragsteller eine "Nachbegründung" seines Antrages zu erlauben; vielmehr soll es einerseits eine Überprüfung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes auf Basis der diesem bereits vorliegenden Entscheidungsgrundlagen und andererseits die Berücksichtigung von wesentlichen Änderungen, die auch die Stellung eines neuen Antrages rechtfertigen würden, ermöglichen (siehe VwGH 15.3.2018, Ra 2018/06/0016, mwN).

10 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu beurteilen. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Ist daher das in der Revision erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen des Verwaltungsgerichts auszugehen. Unter den "Annahmen des Verwaltungsgerichts" sind die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis zu verstehen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen (vgl. zu allem etwa VwGH 10.8.2018, Ra 2018/03/0066, mwN). 11 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit elektrischer Energie als zwingendes öffentliches Interesse anerkannt (vgl. VwGH 10.4.2014, AW 2013/10/0073, sowie - jeweils im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb einer 380 kV-Leitung - 30.9.2008, AW 2008/05/0040, 27.7.2007, AW 2007/05/0029, mwN). Für die konkrete Annahme einer Gefährdung der Versorgungssicherheit hat der Verwaltungsgerichtshof mehrfach eine diesbezügliche Stellungnahme der Regulierungsbehörde (E-Control), in der diese eine Verzögerung des Baubeginns als Gefährdung der Versorgungssicherheit bezeichnet hatte, als maßgeblich erachtet (vgl. erneut VwGH AW 2008/05/0040, AW 2007/05/0029). 12 Ausgehend davon ist die - vorliegend ebenfalls (u.a.) auf ein diesbezügliches Schreiben der E-Control gestützte - Auffassung des Verwaltungsgerichtes zum Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses nicht als rechtswidrig zu erkennen. Schon aus diesem Grund ist die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht erfolgt.

Dass - wie die Revisionswerberin geltend macht - ein Seilzug der Stromkabel frühestens fünf Jahre nach Baubeginn erfolgen werde und somit auf Grund der zeitlichen Dimensionen des Vorhabens keine zwingenden öffentlichen Interessen an der Umsetzung des Projektes während der Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof bestünden, führt schon deshalb zu keinem anderen Ergebnis, weil das Verwaltungsgericht - der Auffassung der Regulierungsbehörde folgend - für die Annahme einer Gefährdung der Versorgungssicherheit auf mögliche Verzögerungen beim Baubeginn abgestellt hat, die bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eintreten können.

Ob - wie die Revisionswerberin offenbar meint - die Ausnahmebestimmung des Art. 9 Abs. 1 der RL 2009/147/EG einer Berücksichtigung der Versorgungssicherheit als zwingendes öffentliches Interesse im Provisorialverfahren entgegensteht, kann dahinstehen. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung (gestützt auf Sachverständigengutachten) die Verwirklichung eines artenschutzrechtlichen Verbotstatbestandes nämlich verneint. Dass die dieser Beurteilung zugrunde liegenden Annahmen (im obigen Sinn) von vornherein als unzutreffend anzusehen wären, ist weder ersichtlich noch vermag dies die Revisionswerberin aufzuzeigen. Ausgehend davon stellt sich die Frage nach der Bedeutung der Ausnahmebestimmung des Art. 9 Abs. 1 der RL 2009/147/EG fallbezogen nicht.

13 Gleiches trifft im Übrigen auf das Vorbringen betreffend das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils zu. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung in einer nicht von vornherein als unschlüssig anzusehenden Weise keine Verletzung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände durch das gegenständliche Vorhaben zugrunde gelegt. Demgegenüber begründet die Revisionswerberin das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils mit der Verletzung der Verbote der Tötung bzw. Störung von Vögeln und wendet sich damit der Sache nach gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses. Dass die seitens der Revisionswerberin ins Treffen geführten Annahmen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes von vornherein als zutreffend anzusehen wären, vermag die Revisionswerberin auch mit der von ihr behaupteten Aktenwidrigkeit bzw. mit der ins Treffen geführten Unvollständigkeit der Sachverständigengutachten nicht aufzuzeigen. Ausgehend davon wäre selbst bei Nicht-Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Revisionswerberin nicht aufgezeigt worden.

14 Dem Antrag der Revisionswerberin war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 11. September 2019

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte