VwGH AW 2013/10/0073

VwGHAW 2013/10/007310.4.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des 1. J,

2. Mag. B, 3. Mag. I, alle vertreten durch Mag. Marina Breitenecker, Dr. Christine Kolbitsch und Dr. Heinrich Vana, Rechtsanwälte in 1020 Wien, Taborstraße 10/2, der gegen den Bescheid der belangten Behörde Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 22. August 2013, Zl. BMLFUW-LE.4.1.6/0066-I/3/2013, betreffend Rodungsbewilligung ua. (mitbeteiligte Partei: X GmbH, vertreten durch Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16), erhobenen und zur hg. Zl. 2013/10/0214 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §30 Abs2;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wurde der mitbeteiligten Partei zum Zweck der Errichtung und des Betriebes des Umspannwerkes Süd und der 110 kV-Freileitung Villach samt Adaptierung des bestehenden 110 kV-Leitungsnetzes die forstrechtliche Rodungsbewilligung, eine Ausnahmebewilligung vom Schutz hiebsunreifer Hochwaldbestände und vom Großkahlhiebsverbot sowie die Bewilligung zu Kahlhieben in jeweils bestimmt genannten Ausmaßen bzw. Flächen erteilt.

2. Die Beschwerdeführer begründen ihren - nach Einbringung der Beschwerde gestellten - Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen damit, dass "kein konkreter Missstand" vorliege, der die sofortige Umsetzung des Projektes als zwingend notwendig erscheinen lasse. Die Errichtung der Freileitung sei zur Sicherung der Stromversorgung nicht zwingend notwendig, weil diese aufgrund der bestehenden Leitungen ausreichend gewährleistet sei.

Die mit dem angefochtenen Bescheid erteilten Bewilligungen hätten eine "massive Beeinträchtigung des Waldbestandes" auf den ihnen gehörenden Grundstücken zur Folge. Es werde erheblich in die Umwelt sowie Einforstungsrechte der Erstbeschwerdeführerin eingegriffen. Darüber hinaus erfolge für die betroffene Bevölkerung durch die vorgesehenen Auflagen keine ausreichende Sicherstellung der Erholung- und Wohlfahrtsfunktion der betroffenen Gebiete.

3. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG (in der gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist vom Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen (vgl. für viele etwa den hg. Beschluss vom 10. Mai 2012, Zl. AW 2012/04/0007, mwN).

4. Nach den - auf näher dargestellte Ermittlungsergebnisse gestützten - Feststellungen im angefochtenen Bescheid dient das beantragte Projekt der Erhaltung der Versorgungssicherheit und der Versorgungsqualität im Großraum Villach.

Des Näheren wird dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Netzabstützung im östlichen Teil des 110 kV-Westnetzes zur Vermeidung von lastflusstechnischen Problemen notwendig sei. Des Weiteren sei eine weitere Netzabstützung im Zentralbereich des 110 kV-Netzes zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit und auch zur Vermeidung eines Black-Out-Riskos erforderlich. Die 220/110 kV-Netzabstützung mit der Möglichkeit, sowohl das "Westnetz" als auch das "Ostnetz" zu versorgen, diene der Erhaltung der Versorgungssicherheit und der Versorgungsqualität, erhöhe die Flexibilität im Netzbetrieb, decke zukünftige Bedarfszuwächse ab, verringere netztechnische Verluste und stelle eine zuverlässige Versorgung des Großraumes Villach sowie des West- und Ostnetzes im Allgemeinen dar.

Das gegenständliche, an der Energiewirtschaft begründete, öffentliche Interesse an der waldfremden Nutzung sei auch im Zusammenhang mit dem nachgewiesen zunehmenden Energiebedarf als hoch zu bewerten. Dies ergebe sich insbesondere auch aus der starkstromwegerechtlichen Bau- und Betriebsbewilligung des BMWFJ vom 22. Mai 2012 und werde auch durch die Enteignungsbescheide des BMWFJ vom 1. August 2013 untermauert.

Aufgrund der Verfahrensergebnisse und des Gutachtens des Amtssachverständigen liege zwar gegenständlich ein öffentliches Walderhaltungsinteresse vor, dieses sei jedoch - auch unter Bedachtnahme auf die ermittelte ausreichende Waldausstattung - nicht als gegenüber dem hohen öffentlichen Interesse an der Energiewirtschaft überwiegend zu bewerten.

5. Im vorliegenden Fall kann dahin gestellt bleiben, ob das wenig substanziierte Antragsvorbringen zur Beeinträchtigung des Waldbestandes und der Einforstungsrechte der Antragsteller überhaupt den Anforderungen entspricht, die nach der hg. Judikatur an die Konkretisierung des mit einem angefochtenen Bescheid verbundenen unverhältnismäßigen Nachteils zu stellen sind.

6. Aus den oben wiedergegebenen Feststellungen, denen die Antragsteller nicht konkret entgegen getreten und die auch nicht von vornherein als unschlüssig zu zu erkennen sind, ergibt sich, dass der mit der Zuerkennung aufschiebender Wirkung verbundene Aufschub des für die Erhaltung der Versorgungssicherheit und der Versorgungsqualität mit elektrischem Strom im Großraum Villach erforderlichen Vorhabens zwingenden öffentlichen Interessen widersprechen würde (vgl. ähnlich zur Gas-Versorgungssicherheit den hg. Beschluss vom 22. Februar 2010, Zl. AW 2009/10/0018).

Dem Antrag war daher gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.

Wien, am 10. April 2014

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