Normen
E-ControlG 2010 §12 Abs1 Z4 idF 2011/I/107;
GWG 2011 §125;
VwGG §30 Abs2;
E-ControlG 2010 §12 Abs1 Z4 idF 2011/I/107;
GWG 2011 §125;
VwGG §30 Abs2;
Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid der Regulierungskommission der E Control wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 125 Abs. 5 Gaswirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 107 (GWG 2011), iVm § 12 Abs. 1 Z. 4 des Energie Control Gesetzes, BGBl. I Nr. 110/2010 idF BGBl. I Nr. 107/2011 (E ControlG), untersagt, im geschäftlichen Verkehr mit Endverbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie von ihr geschlossenen Verträgen zugrunde legt, näher bezeichnete Formulierungen zu verwenden sowie sich auf näher bezeichnete Formulierungen zu berufen, soweit diese unzulässigerweise vereinbart worden sind.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Zunächst ist darauf zu verweisen, dass vom Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen ist (vgl. für viele etwa den hg. Beschluss vom 30.November 2011, Zl. AW 2011/04/0036, mwN).
Die Antragstellerin bringt zu ihrem Antrag auf das Wesentlichste zusammengefasst vor, sie könne sich - wäre die Untersagung der in Rede stehenden Klauseln rechtmäßig - ohnehin gemäß § 879 Abs. 1 ABGB nicht auf diese Formulierungen berufen. Weiters sei es unrealistisch, alle bestehenden Kunden von einer entsprechenden Vertragsänderung zu verständigen und diese zu einer nachträglichen Zustimmung zu bewegen. Die Struktur der Antragstellerin wäre nicht darauf ausgerichtet, eingeschriebene Mahnungen zu verschicken, sodass der günstige Preis der Antragstellerin nicht aufrechterhalten werden könne. Letztlich würde sich das wirtschaftliche Risiko bei Endkunden in Zahlungsschwierigkeiten vergrößern.
Mit diesem Vorbringen wird vor dem Hintergrund, dass die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme zum Antrag auf aufschiebende Wirkung darauf hinweist, dass die Antragstellerin bereits mit 27. Jänner 2012 in Folge des angefochtenen Bescheides ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen angepasst, diese Änderung auch veröffentlicht habe und diese Änderung daher gemäß § 125 Abs. 2 GWG 2011 den Kunden mitzuteilen ist, ein unverhältnismäßiger Nachteil nicht dargetan. Die beschwerdeführende Partei hat es zudem unterlassen, im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ihre gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen und schon deshalb dem sie treffenden Konkretisierungsgebot nicht entsprochen (vgl. hiezu etwa den hg. Beschluss vom 29. November 2011, Zl. AW 2011/03/0040).
Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 10. Mai 2012
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