Normen
ForstG 1975 §17;
ForstG 1975 §170 Abs2;
MinroG 1999 §119;
VwGG §30 Abs2;
ForstG 1975 §17;
ForstG 1975 §170 Abs2;
MinroG 1999 §119;
VwGG §30 Abs2;
Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1. Mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 4. März 2009 wurde der Mitbeteiligten die Bewilligung zur Herstellung (Errichtung) der "Außenstation H" samt Speicherleitung von der Erdgasspeicherstation "P" zur "Außenstation H" u.a. nach § 119 MinroG auf Grundstücken der Beschwerdeführerin erteilt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2009/04/0119 protokollierte, mit einem Antrag auf Bewilligung der aufschiebenden Wirkung verbundene, Beschwerde.
Mit hg. Beschluss vom 28. Mai 2009, Zl. AW 2009/04/0025, gab der Verwaltungsgerichtshof diesem Antrag mit folgender Begründung nicht statt:
"Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag auf Zuerkennung von aufschiebender Wirkung an die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde im Wesentlichen damit, dass es sich um eine Erdgasspeicherleitung handle, mit der kein einziger Haushalt versorgt werde. Zwingende öffentliche Interessen stünden der Gewährung von aufschiebender Wirkung daher nicht entgegen. Ohne Zuerkennung von aufschiebender Wirkung würden zur Errichtung der Leitung 1,5 ha Wald mit einem 70-jährigen Bestand gerodet werden. Durch die Errichtung der Trasse sei ein erheblicher Windschaden für die angrenzenden Waldflächen der Beschwerdeführerin zu befürchten.
Die belangte Behörde führte in ihrer Stellungnahme aus, dass die Beschwerdeführerin bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom 3. März 2009 verpflichtet worden sei, der mitbeteiligten Partei die Benutzung der gegenständlichen Grundstücke zur Errichtung der Leitung zu gestatten. Die bescheidgegenständliche Leitung diene der Speicherung von Erdgas, welche zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit in Österreich erforderlich sei. Durch die Speicherung würden die jahreszeitlichen Schwankungen im Erdgasverbrauch ausgeglichen. Insbesondere diene die Speicherung jedoch auch der Kompensation von Lieferausfällen wie sie etwa durch den "Gasstreit" zwischen Russland und der Ukraine hervorgerufen worden seien. Der rasche Ausbau des Erdgasspeichers Puchkirchen, dem die gegenständliche Leitung diene, stelle einen wichtigen Punkt zur Erhöhung der Versorgungssicherheit Österreichs dar. Auf Grund der langen Vorlaufzeit, sei es erforderlich, mit dem Bau möglichst rasch zu beginnen.
Dazu legte die belangte Behörde den erwähnten Bescheid vom 3. März 2009 vor. Aus diesem Bescheid ergibt sich, dass die Grundstücke der Beschwerdeführerin für eine technisch und wirtschaftlich einwandfreie, sichere Ausübung der Bergbautätigkeit (Errichtung der Speicherleitung) notwendig sind und der Bedarf nicht durch eigene oder fremde minder wertvolle Grundstücke gedeckt werden kann. Der diesem Verfahren beigezogene Sachverständige für Erdöl- und Erdgaswesen hat u.a. ausgeführt, dass es betriebswirtschaftlich erforderlich sei, Erdgas über die bestehenden Fernleitungen kontinuierlich zu beziehen. Der Verbrauch sei aber im Winter deutlich höher als im Sommer, weshalb die Speicherung des im Sommer angelieferten Erdgas unbedingt erforderlich sei. Die Erdgasspeicherung sei ein wichtiges Instrument zur Ausgleichung der Bedarfsschwankungen und zur Erreichung der Versorgungssicherheit.
Die mitbeteiligte Partei führte u.a. aus, dass die A AG als das mit der Langfristplanung beauftragte Unternehmen mit Schreiben vom 14. April 2009 bestätigt habe, dass es sich beim gegenständlichen Projekt um eine zielgerichtete Maßnahme zur Erhöhung der Versorgungssicherheit in der Regelzone Ost handle, die ausdrücklich begrüßt werde. Die Langfristplanung gehe von einem massiven Ausbaubedarf an Speicherleistung für diese Zone aus. Der Ausbau der Speicherkapazität bewirke die Reduzierung der Abhängigkeit von ausländischen Lieferanten.
Die Regulierungsbehörde Energie-Control GmbH unterstreiche in ihrem Schreiben vom 20. April 2009, dass ein weiterer Speicherausbau als wesentlich erachtet werde, um die Versorgungssicherheit auch weiterhin gewährleisten zu können.
Diese Ausführungen decken sich mit dem Inhalt der von der Mitbeteiligten vorgelegten Schreiben der A AG und der Energie-Control GmbH.
Aus diesem vorgebrachten, durch die angeführten Bescheinigungsmittel belegten Sachverhalte ergibt sich, dass die mit der Zuerkennung von aufschiebender Wirkung verbundene Aufschiebung des für die Gas-Versorgungssicherheit Österreichs erforderlichen Vorhabens, zwingenden öffentlichen Interessen widersprechen würde, weshalb dem Antrag gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben war."
2.1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 7. April 2009 erteilte der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Mitbeteiligten zum Zwecke der Errichtung und Verlegung der Erdgasleitung von der Erdgasspeicheranlage Puchkirchen II zur Außenstation Haag gemäß § 17ff und 170 Abs. 2 ForstG die Bewilligung zur dauernden und vorübergehenden Rodung für näher genannte Teilflächen nach Maßgabe der Lagepläne und unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen. In der Begründung wurde zur möglichen Gefahr von Windwurf ausgeführt, dass die von der Rodung betroffenen Waldgrundstücke nur eine geringe Schutzwirkung hätten. Was die Erholungs- und Wohlfahrtswirkungen anlange, so könnten diese weitestgehend wieder hergestellt werden. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Rodung ergebe sich daraus, dass Speichermöglichkeiten für Erdgas geologisch nur äußerst begrenzt und weiters nur ortsgebunden zur Verfügung stünden und eine Vergrößerung der Speicherkapazitäten im Interesse der Versorgungssicherheit unverzichtbar seien, wie auch die Gaskrise zu Beginn des Jahres 2009 gezeigt hätte.
2.2. Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag auf Zuerkennung von aufschiebender Wirkung an die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde im Wesentlichen, wie auch im zur hg. Zl. 2009/04/0119 protokollierten Beschwerdeverfahren damit, dass es sich um eine Erdgasspeicherleitung handle, mit der kein einziger Haushalt versorgt werde. Zwingende öffentliche Interessen stünden der Gewährung von aufschiebender Wirkung daher nicht entgegen. Ohne Zuerkennung von aufschiebender Wirkung würden zur Errichtung der Leitung 1,5 ha Wald mit einem 70-jährigen Bestand gerodet werden. Durch die Errichtung der Trasse sei ein erheblicher Windschaden für die angrenzenden Waldflächen der Beschwerdeführerin zu befürchten.
2.3. Die mitbeteiligte Partei führte, wie im zur hg. Zl. 2009/04/0119 protokollierten Beschwerdeverfahren, u. a. aus, dass die A AG als das mit der Langfristplanung beauftragte Unternehmen mit Schreiben vom 14. April 2009 bestätigt habe, dass es sich beim gegenständlichen Projekt um eine zielgerichtete Maßnahme zur Erhöhung der Versorgungssicherheit in der Regelzone Ost handle, die ausdrücklich begrüßt werde. Die Langfristplanung gehe von einem massiven Ausbaubedarf an Speicherleistung für diese Zone aus. Der Ausbau der Speicherkapazität bewirke die Reduzierung der Abhängigkeit von ausländischen Lieferanten.
Die Regulierungsbehörde Energie-Control GmbH unterstreiche in ihrem Schreiben vom 20. April 2009, dass ein weiterer Speicherausbau als wesentlich erachtet werde, um die Versorgungssicherheit auch weiterhin gewährleisten zu können.
Diese Ausführungen decken sich mit dem Inhalt der von der Mitbeteiligten vorgelegten Schreiben der A AG und der Energie-Control GmbH.
2.4. Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob das wenig sunstanziierte Antragsvorbringen zu dem aus der bewilligten Rodung behauptetermaßen resultierenden Windschaden überhaupt den Anforderungen entspricht, die nach der hg. Judikatur an die Konkretisierung des mit einem angefochtenen Bescheid verbundenen unverhältnismäßigen Nachteils zu stellen sind.
Aus den bereits im erwähnten hg. Beschluss vom 28. Mai 2009, Zl. AW 2009/04/0025, dargelegten und oben wiedergegebenen Gründen ergibt sich auch in Ansehung der mit dem angefochtenen Bescheid erteilten Rodungsbewilligung, dass die mit der Zuerkennung von aufschiebender Wirkung verbundene Aufschiebung des für die Gas-Versorgungssicherheit Österreichs erforderlichen Vorhabens zwingenden öffentlichen Interessen widersprechen würde.
Dem Antrag war daher gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.
Wien, am 22. Februar 2010
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
