VwGH 2013/10/0214

VwGH2013/10/021428.10.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde der beschwerdeführenden Parteien 1. I K, 2. J K, 3. B P, alle in V, alle vertreten durch Mag. Marina Breitenecker, Dr. Christine Kolbitsch und Dr. Heinrich Vana, Rechtsanwälte in 1020 Wien, Taborstraße 10/2, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 22. August 2013, Zl. BMLFUW-LE.4.1.6/0066- I/3/2013, betreffend Rodungsbewilligung (mitbeteiligte Partei:

K GmbH in Klagenfurt, vertreten durch Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16), zu Recht erkannt:

Normen

32011L0092 UVP-RL;
62013CJ0570 Gruber VORAB;
AVG §39 Abs2;
AVG §6 Abs1;
AVG §66 Abs4;
UVPG 2000 §3 Abs7;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;
VwRallg;
32011L0092 UVP-RL;
62013CJ0570 Gruber VORAB;
AVG §39 Abs2;
AVG §6 Abs1;
AVG §66 Abs4;
UVPG 2000 §3 Abs7;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurden der mitbeteiligten Partei zum Zweck der Errichtung und des Betriebes des Umspannwerks Villach Süd und der 110-kV-Freileitung Villach samt Adaptierung des bestehenden 110-kV-Leitungsnetzes hinsichtlich im Einzelnen angeführter Teilflächen von Waldgrundstücken und unter Vorschreibung näher genannter "Nebenbestimmungen" folgende forstrechtliche Bewilligungen erteilt:

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vorauszuschicken ist, dass im vorliegenden Fall gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG anzuwenden sind.

In der Beschwerde wird unter anderem die Unzuständigkeit der belangten Behörde behauptet, weil das gegenständliche Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2002 zu unterziehen gewesen wäre und hiefür die Landesregierung zuständig sei.

Dieses Vorbringen führt die Beschwerde im Ergebnis zum Erfolg:

Nach der hg. Rechtsprechung ist die (Fach‑)Behörde verpflichtet, ihre Zuständigkeit von Amts wegen unter Berücksichtigung einer allfälligen UVP-Pflicht des eingereichten Vorhabens zu prüfen und auf Grund nachvollziehbarer Feststellungen im angefochtenen Bescheid darzulegen, warum sie vom Fehlen einer UVP-Pflicht und damit von ihrer Zuständigkeit ausgeht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2015, Zl. 2015/04/0002, mwN).

Im vorliegenden Fall haben der Landeshauptmann von Kärnten (durch die Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vom 25. September 2012) bzw. die belangte Behörde als Berufungsbehörde die Zuständigkeit nach dem ForstG angenommen, nachdem mit rechtskräftigem Bescheid des Unabhängigen Umweltsenates vom 20. Februar 2012 gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2002 festgestellt worden war, dass für das gegenständliche Vorhaben der mitbeteiligten Partei keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.

Der letztgenannte Bescheid wurde allerdings mit hg. Erkenntnis vom 29. September 2015, Zl. 2012/05/0073, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Mit dem Ausspruch der Aufhebung dieses Bescheides, dem ex-tunc-Wirkung zukommt, liegt nunmehr im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides kein rechtskräftiger (negativer) UVP-Feststellungsbescheid mehr vor (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 29. September 2015, Zl. 2012/05/0118, betreffend die Aufhebung der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung für das gegenständliche Vorhaben).

Infolge dessen ist dem angefochtenen Bescheid - der im Hinblick auf die Zuständigkeitsfrage auf dem aufgehobenen Bescheid des Unabhängigen Umweltsenates aufbaut und daher mit diesem insoweit in einem untrennbaren Zusammenhang steht - die Rechtsgrundlage entzogen, weswegen der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet ist (vgl. zu derartigen Konstellationen das hg. Erkenntnis vom 12. August 2014, Zl. 2012/10/0088, mwN).

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 3 Z. 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 und der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 28. Oktober 2015

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