Normen
32011L0092 UVP-RL Art1 Abs2;
32011L0092 UVP-RL Art11;
32011L0092 UVP-RL;
62013CJ0570 Gruber VORAB;
AVG §8;
B-VG Art12 Abs1 Z5;
ElektrizitätsG Krnt 1969 §3;
ElektrizitätsG Krnt 1969 §7 Abs1 ;
ElektrizitätsG Krnt 1969 §7;
ElektrizitätsG Krnt 1969;
EURallg;
UVPG 2000 §3 Abs7;
VwGG §47 Abs5;
32011L0092 UVP-RL Art1 Abs2;
32011L0092 UVP-RL Art11;
32011L0092 UVP-RL;
62013CJ0570 Gruber VORAB;
AVG §8;
B-VG Art12 Abs1 Z5;
ElektrizitätsG Krnt 1969 §3;
ElektrizitätsG Krnt 1969 §7 Abs1 ;
ElektrizitätsG Krnt 1969 §7;
ElektrizitätsG Krnt 1969;
EURallg;
UVPG 2000 §3 Abs7;
VwGG §47 Abs5;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Kärnten hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.326,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Mitbeteiligte beantragte bei der Kärntner Landesregierung mit Eingabe vom 15. April 2011, ergänzt durch die Eingabe vom 13. Juli 2011, für das Projekt 220/110 kV-Netzabstützung Villach die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung.
Das Projekt beinhaltet folgende Maßnahmen:
- Neubau einer 110 kV-Leitung vom Umspannwerk (UW) Villach Süd zum UW Landskron
- Adaptierung des bestehenden 110 kV-Leitungsnetzes zwecks Einbindung in das UW Villach Süd
- Errichtung des UW Villach Süd (110 kV-seitiger Teil).
Unter anderem die Beschwerdeführer als von der verfahrensgegenständlichen Freileitung betroffene Grundeigentümer erhoben Einwendungen gegen das Projekt (insbesondere machten sie Bedenken wegen Lärm, Geruch, elektromagnetischer Felder und Gesundheitsbeeinträchtigung geltend).
Die Mitbeteiligte legte mit dem Antrag ein Gutachten von Univ.-Prof. Dipl. Ing. Dr. H.R. und Dipl. Ing. A.G. vom 15. Oktober 2010 vor zur Frage der "Begründung der netztechnischen Notwendigkeit einer Netzabstützung im Raum Villach".
Die Kärntner Landesregierung hat zu diesem Antrag Gutachten von nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Fachgebiet Energietechnik und Energiewirtschaft und dem Fachgebiet Humanmedizin sowie von Amtssachverständigen für Schall- und Elektrotechnik, für elektromagnetische Felder und Luftreinhaltung, für Forstwirtschaft sowie für Geologie und Bodenschutz eingeholt.
Die Kärntner Landesregierung erteilte mit Spruchpunkt II. des Bescheides vom 21. November 2011 gemäß §§ 3 und 7 Kärntner Elektrizitätsgesetz (K-EG) in der Fassung LGBl. Nr. 6/2007 und gemäß Art. 10 des Protokolls Energie der Alpenkonvention, BGBl. Nr. 477/1995, vom 21. Juli 1995 der Mitbeteiligten die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der verfahrensgegenständlichen Leitungsanlage nach Maßgabe der genehmigten Projektunterlagen, die einen Bestandteil dieses Bescheides bildeten.
Sie führte dazu im Wesentlichen aus, dass das beantragte Vorhaben ein ausschlaggebender Beitrag für die Versorgung der Bevölkerung mit elektrischer Energie sei und daher im öffentlichen Interesse liege. Von den Parteien (unter anderem den Beschwerdeführern) seien Einwendungen vorgebracht worden, die sich in erster Linie auf befürchtete gesundheitliche Risiken und Belästigungen bezögen. Allerdings hätten diese Befürchtungen in keiner Weise begründet werden können. Den wissenschaftlich fundierten Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen sei nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden. Vom Bauvorhaben seien ausschließlich land- und forstwirtschaftliche Nutzflächen betroffen, die Leitung komme an der nähesten Stelle auf 75 m zu einem Wohngebäude heran. Die Behörde sei zu dem Schluss gekommen, dass Eingriffe in das Grundeigentum bzw. in dingliche Rechte auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt würden und daher das öffentliche Interesse am Ausbau der elektrischen Leitungsanlage "höher" wiege als das Interesse der Grundeigentümer bzw. dinglich Berechtigten an der Unbelastetheit ihrer Grundstücke.
Zur geltend gemachten Umweltverträglichkeitsprüfungs (UVP)- Pflicht des Vorhabens führte die Kärntner Landesregierung aus, mit ihrem Bescheid vom 7. September 2011 sei festgestellt worden, dass für das vorliegende Projekt keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-Gesetz 2000) durchzuführen sei. Da diese Rechtsfrage geklärt worden sei, sei auf sämtliche Einwendungen hinsichtlich einer UVP-Pflicht des Vorhabens nicht weiter einzugehen gewesen.
Dagegen erhoben unter anderem die Beschwerdeführer Anträge gemäß Art. 12 Abs. 3 B-VG auf Übergang der Zuständigkeit an die belangte Behörde.
Die belangte Behörde stellte in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides im Sinn des § 7 K-EG, LGBl. Nr. 47/1969, in der geltenden Fassung fest, dass das Projekt "220/110-kV-Netzabstützung Villach" dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie entspreche. Weiters erteilte die belangte Behörde der Mitbeteiligten gemäß den §§ 3 und 7 K-EG und gemäß Art. 10 des Protokolls Energie der Alpenkonvention, BGBl. Nr. 477/1995, in Verbindung mit Art. 12 Abs. 3 B-VG und den Bestimmungen des das Verfahren in Devolutionsangelegenheiten gemäß Art. 12 Abs. 3 B-VG regelnden Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 62/1926, die Bewilligung zur Errichtung sowie die Bewilligung zum Betrieb der 220/110-kV-Netzabstützung Villach nach Maßgabe der eingereichten Projektunterlagen unter Einhaltung zahlreicher vorgeschriebener Auflagen. In Spruchpunkt II. wurde ausgesprochen, dass die Einwendungen unter anderem der Beschwerdeführer, die sie in ihren Devolutionsanträgen erhoben hatten, im Sinn des § 59 Abs. 1 AVG als mit der Entscheidung über den Hauptantrag miterledigt gelten.
Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung auf die als schlüssig erkannten Gutachten der dem Verfahren vor der Erstbehörde beigezogenen Sachverständigen und die weiteren von der Erstbehörde vorgenommenen Erhebungen. Die Devolutionswerber hätten als vom vorliegenden Leitungsbauvorhaben betroffene Eigentümer von Trassengrundstücken einen Rechtsanspruch auf Prüfung der Frage, ob das Vorhaben im öffentlichen Interesse liege, da andernfalls ein hoheitlicher Eingriff in ihr Eigentumsrecht unzulässig wäre. Das öffentliche Interesse an der Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage sei dann zu bejahen, wenn diese der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie diene (§ 7 Abs. 1 erster Satz K-EG). Davon sei die nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung gebotene Abstimmung mit anderen öffentlichen Interessen - unter anderem den Erfordernissen der Landeskultur und des Naturschutzes - zu unterscheiden. Diesbezüglich komme den betroffenen Grundeigentümern kein Mitspracherecht zu.
Soweit die Devolutionswerber die UVP-Pflicht des Vorhabens geltend machten, verweise die belangte Behörde darauf, dass diese Frage mittlerweile durch den Bescheid des Umweltsenates vom 20. Februar 2012 rechtskräftig geklärt worden sei. Dieser Bescheid, demzufolge keine UVP-Pflicht bestehe, entfalte Bindungswirkung für sämtliche Verfahren der "Materienbehörden".
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn dahingehend abzuändern, dass der Genehmigungsantrag abgewiesen werde, in eventu wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, in eventu wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit einem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 79 Abs. 11 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 sind auf das vorliegende, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Im vorliegenden Beschwerdefall war weiters das K-EG, LGBl. Nr. 47/1969, in der Fassung LGBl. Nr. 6/2007 anzuwenden, dessen maßgebliche Bestimmungen auszugsweise wie folgt lauten:
"§ 3
Bewilligung elektrischer Leitungsanlagen
(1) Unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Bewilligungen bedürfen die Errichtung und die regelmäßige Inbetriebnahme von elektrischen Leitungsanlagen der Bewilligung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. ...
§ 7
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb
(1) Die Behörde hat die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb zu erteilen, wenn die elektrische Leitungsanlage dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widerspricht. In der Bewilligung zur Errichtung hat die Behörde durch Auflagen zu bewirken, daß die elektrischen Leitungsanlagen diesen Voraussetzungen entsprechen. Dabei hat eine Abstimmung mit den bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, des Natur- und Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechts, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung, der Sicherheit des Luftraumes und des Dienstnehmerschutzes zu erfolgen. ...
§ 11
Leitungsrechte
Dem Bewerber um eine Bewilligung nach § 3 Abs. 1 sind von der Behörde auf Antrag an Grundstücken einschließlich der Privatgewässer, der öffentlichen Straßen und Wege sowie des sonstigen öffentlichen Gutes Leitungsrechte einzuräumen, wenn
a) der dauernde Bestand der elektrischen Leitungsanlage an einem bestimmten Ort aus zwingenden technischen Gründen oder mit Rücksicht auf die unverhältnismäßigen Kosten ihrer Verlegung nicht die Enteignung erfordert (§ 18),
- b) öffentliche Interessen (§ 7 Abs. 1) nicht entgegenstehen oder
- c) über die Grundbenützung nicht schon privatrechtliche Vereinbarungen vorliegen.
§ 12
Umfang der Leitungsrechte
(1) Die Leitungsrechte umfassen das Recht
a) auf Errichtung und Erhaltung sowie auf den Betrieb von Leitungsstützpunkten, Schalt- und Umspannanlagen und sonstigen Leitungsobjekten,
b) auf Führung und Erhaltung sowie auf den Betrieb von Leitungsanlagen im Luftraum und unter der Erde,
c) auf Ausästung, die Beseitigung von hinderlichen Baumpflanzen und das Fällen einzelner Bäume sowie auf Vornahme von Durchschlägen von Waldungen, wenn sich keine andere wirtschaftliche Möglichkeit der Leitungsführung ergibt,
d) auf den Zugang und die Zufahrt vom öffentlichen Wegenetz zu der auf einem Grundstück errichteten Anlage.
§ 14
Ausübung der Leitungsrechte
(1) Bei der Ausübung von Leitungsrechten ist mit tunlichster Schonung der benützten Grundstücke und der Rechte Dritter vorzugehen.
..."
§ 3 Abs. 7 UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2009 lautet auszugsweise:
"(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese
Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. ... Parteistellung
haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. ..."
Die Beschwerdeführer wenden sich insbesondere gegen die von der belangten Behörde gestützt auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vertretene Auffassung, dass der in einem Verfahren nach dem UVP-G 2000 ergangene Feststellungsbescheid, dass für das vorliegende Projekt keine UVP durchzuführen ist, gegenüber allen (auch ihnen gegenüber, denen in diesem Feststellungsverfahren keine Parteistellung zugekommen ist) Bindungswirkung habe. Dies sei betreffend Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (im Folgenden: UVP-RL) im Hinblick auf eine näher angeführte Entscheidung des Aarhus Compliance Comitees und ein näher genanntes Vertragsverletzungsverfahrens zu überdenken. Es müssten die Nachbarn in den materienrechtlichen Verfahren nicht nur die Möglichkeit haben, dort ihre subjektiven Rechte wahrzunehmen, sondern auch das Unterbleiben der UVP geltend zu machen. Die Beschwerdeführer führen in der Folge in diesem Zusammenhang näher aus, warum das verfahrensgegenständliche Vorhaben ihrer Ansicht nach als UVP-pflichtig gemäß dem UVP-G 2000 (im Lichte des Tatbestandes der Z 46 seines Anhanges 1) anzusehen sei.
Dazu ist Folgendes auszuführen:
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) sprach in seinem Urteil vom 16. April 2015 in der Rechtssache C-570/13 , Karoline Gruber gegen den Unabhängigen Verwaltungssenat Kärnten u. a., zur Frage der Bindungswirkung eines Bescheides, mit dem festgestellt wird, dass bei einem bestimmten Projekt keine UVP durchzuführen ist, auch für Nachbarn, denen im vorangegangenen Feststellungsverfahren keine Parteistellung zukam, Folgendes aus:
"Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen - wonach eine Verwaltungsentscheidung, mit der festgestellt wird, dass für ein Projekt keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, Bindungswirkung für Nachbarn hat, die vom Recht auf Erhebung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung ausgeschlossen sind - entgegensteht, sofern diese Nachbarn, die zur 'betroffenen Öffentlichkeit' im Sinne von Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie gehören, die Kriterien des nationalen Rechts in Bezug auf das 'ausreichende Interesse' oder die 'Rechtsverletzung' erfüllen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts zu prüfen, ob diese Voraussetzung in der bei ihm anhängigen Rechtssache erfüllt ist. Ist dies der Fall, muss das vorlegende Gericht feststellen, dass eine Verwaltungsentscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, gegenüber diesen Nachbarn keine Bindungswirkung hat."
In den Entscheidungsgründen führte der EuGH (unter anderem) aus:
"30 Nach Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92 stellen die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der 'betroffenen Öffentlichkeit', die entweder ein ausreichendes Interesse haben oder eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen der Richtlinie 2011/92 gelten.
31 Nach der Definition in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2011/92 gehört zur 'betroffenen Öffentlichkeit' die von Entscheidungsverfahren in Bezug auf Umweltverträglichkeitsprüfungen betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran.
32 Daraus folgt, dass nicht alle unter den Begriff der 'betroffenen Öffentlichkeit' fallenden natürlichen und juristischen Personen oder Organisationen ein Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs im Sinne von Art. 11 der Richtlinie 2011/92 haben müssen, sondern nur diejenigen, die entweder ein ausreichendes Interesse haben oder gegebenenfalls eine Rechtsverletzung geltend machen.
...
44 Folglich darf eine ... Verwaltungsentscheidung, keine
Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, einen zur 'betroffenen Öffentlichkeit' im Sinne der Richtlinie 2011/92 gehörenden Einzelnen, der die Kriterien des nationalen Rechts in Bezug auf ein 'ausreichendes Interesse' oder gegebenenfalls eine 'Rechtsverletzung' erfüllt, nicht daran hindern, diese Entscheidung im Rahmen eines gegen sie oder gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfs anzufechten.
...
46 Damit ein von einem Einzelnen eingelegter Rechtsbehelf zulässig ist, müssen die mit der Richtlinie 2011/92 vereinbaren Kriterien des nationalen Rechts in Bezug auf das 'ausreichende Interesse' oder die 'Rechtsverletzung' erfüllt und vom nationalen Gericht festgestellt worden sein. In einem solchen Fall muss auch die fehlende Bindungswirkung der Verwaltungsentscheidung über die Erforderlichkeit der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung festgestellt werden.
...
50 Zwar kann die Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen eines anderen Verwaltungsverfahrens durchgeführt werden, doch müssen, wie die Generalanwältin in den Nrn. 57 und 58 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, in diesem Verfahren alle Anforderungen der Art. 5 bis 10 der Richtlinie 2011/92 erfüllt werden, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat. Jedenfalls müssen die Mitglieder der 'betroffenen Öffentlichkeit', die die Kriterien des nationalen Rechts in Bezug auf das 'ausreichende Interesse' oder gegebenenfalls die 'Rechtsverletzung' erfüllen, die Möglichkeit haben, einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung einzulegen, keine Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen eines solchen Verfahrens durchzuführen."
Nach der hg. Rechtsprechung ist die (Fach)Behörde verpflichtet, ihre Zuständigkeit von Amts wegen unter Berücksichtigung einer allfälligen UVP-Pflicht des eingereichten Vorhabens zu prüfen und auf Grund nachvollziehbarer Feststellungen im angefochtenen Bescheid darzulegen, warum sie vom Fehlen einer UVP-Pflicht und damit von ihrer Zuständigkeit ausgeht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2015, Zl. 2015/04/0002, mwN).
Verfahrensgegenständlich verwies die belangte Behörde hinsichtlich der Frage der UVP-Pflicht auf den Bescheid des Umweltsenates vom 20. Februar 2012 gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, wonach keine UVP durchzuführen sei. Auf das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführer sei wegen der Bindungswirkung nicht einzugehen.
Dem Urteil des EuGH in der Rechtssache "Gruber" ist zu entnehmen, dass der EuGH die Entscheidung, keine UVP durchzuführen, als Entscheidung, Handlung oder Unterlassung im Sinn von Art. 11 der UVP-RL wertet (Rn 44).
Es ist daher zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdeführer zur "betroffenen Öffentlichkeit" im Sinn von Art. 1 Abs. 2 der UVP-RL gehören, die die Kriterien des nationalen Rechts in Bezug auf ein "ausreichendes Interesse" oder gegebenenfalls eine "Rechtsverletzung" erfüllen.
Nach dem angeführten EuGH-Urteil steht es dem Gesetzgeber zwar frei, die Rechte, deren Verletzung ein Einzelner im Rahmen eines gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung, Handlung oder Unterlassung im Sinn von Art. 11 UVP-RL geltend machen kann, auf subjektiv-öffentliche Rechte zu beschränken, doch die Bestimmungen dieses Artikels über die Rechtsbehelfsmöglichkeiten der Mitglieder der Öffentlichkeit, die von unter diese Richtlinie fallenden Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen betroffen ist, dürfen nicht restriktiv ausgelegt werden (Rn 40).
Den von einer elektrischen Leitungsanlage betroffenen Grundstückseigentümern und dinglich Berechtigten kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Parteistellung im starkstromwegerechtlichen Baubewilligungsverfahren zu (siehe dazu die hg. Erkenntnisse vom 26. Juni 1990, VwSlg. Nr. 13.237/A, vom 14. März 1989, 88/05/0174, vom 23. April 1991, Zlen. 90/05/0234, sowie weiters vom 4. Juli 2000, VwSlg. Nr. 15.458/A, vom 14. November 2006, Zl. 2006/05/0171, und vom 4. März 2008, Zl. 2005/05/0281).
Im angeführten Erkenntnis vom 4. Juli 2000 führte der Verwaltungsgerichtshof dazu Folgendes aus:
"... Der durch eine elektrische Leitungsanlage im Sinne des § 7 Abs. 1 StWG betroffene Grundeigentümer hat im Bewilligungsverfahren zur Wahrung seiner Rechte Parteistellung. In ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof hiezu ausgeführt, dass der Grundeigentümer dabei geltend machen kann, es bestehe kein öffentliches Interesse daran, die geplante Leitung in einer seine Grundstücke berührenden Art oder wenigstens in der vorgesehenen Weise auszuführen. Diese trotz des Fehlens einer ausdrücklichen diesbezüglichen Regelung im Gesetz den Grundeigentümern bereits im starkstromwegerechtlichen Baubewilligungsverfahren zuerkannte Parteistellung (vgl. hiezu insbesondere die hg. Erkenntnisse vom 26. Juni 1990, Slg. Nr. 13.237/A, und vom 26. April 2000, Zl. 96/05/0048) räumt den Parteien in einem solchen Verfahren auch ein Mitspracherecht darüber ein, ob durch die Leitungsanlage für sie eine Gesundheitsgefährdung und für ihr Eigentum eine Gefährdung droht (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 23. April 1991, Zl. 90/05/0234, und vom 26. April 2000, Zl. 96/05/0048). Die von einer geplanten elektrischen Leitungsanlage berührten Grundeigentümer werden daher durch ihr Mitspracherecht in einem Verfahren wie dem beschwerdegegenständlichen in die Lage versetzt, allfällige tatsächliche konkrete Gesundheitsgefährdungen geltend zu machen, was bei Zutreffen derartiger Bedrohungen zu einer Abänderung oder Ergänzung der Anlage oder doch zur Vorschreibung von Auflagen führen muss (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 1996, Zl. 95/05/0137 mwN.). ..."
Unter Zugrundelegung dieser Judikatur ergibt sich zunächst, dass es sich bei jenen Grundeigentümern, deren Grundstücke durch die elektrische Leitungsanlage in Anspruch genommen werden, um Personen handelt, die durch die Errichtung und den Betrieb der Leitungsanlage in ihrer Gesundheit beeinträchtigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte dadurch gefährdet werden könnten. Diese Grundeigentümer, zu denen auch die Beschwerdeführer zählen, gehören somit zur "betroffenen Öffentlichkeit" im Sinn von Art. 1 Abs. 2 UVP-RL.
Wie sich aus der oben dargelegten Judikatur weiters ergibt, stehen den von einer elektrischen Leitungsanlage betroffenen Grundeigentümern - wie dies für die Beschwerdeführer unbestritten zutrifft - subjektiv-öffentliche Rechte im elektrizitätsrechtlichen Baubewilligungsverfahren zu. So haben die betroffenen Grundeigentümer etwa in dem Fall, dass deren Gesundheit durch die elektrische Leitungsanlage tatsächliche konkret gefährdet wird, Anspruch auf Abänderung oder Ergänzung der Anlage oder auf Vorschreibung von Auflagen. Im Rahmen dieser Parteistellung steht ihnen auch ein subjektives Recht auf Einhaltung der gesetzlich normierten Zuständigkeiten zu (vgl. das oben zitierte hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2015, mwN).
Damit erfüllt ein von der elektrischen Leitungsanlage betroffener Grundeigentümer als Teil der betroffenen Öffentlichkeit aber die Anforderung eines ausreichenden Interesses nach den Kriterien des nationalen Rechtes, um gegen eine Entscheidung, dass kein UVP-Verfahren durchzuführen ist, einen Rechtsbehelf einlegen zu können.
Da die Zweit- bis Dreizehntbeschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 keine Parteistellung im Verfahren zur Erlassung des UVP-Feststellungsbescheides vom 20. Februar 2012 hatten, ist somit davon auszugehen, dass dieser UVP-Feststellungsbescheid ihnen gegenüber im nachfolgenden Bewilligungsverfahren nach dem K-EG keine Bindungswirkung hat (vgl. das oben zitierte hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2015).
Die erstbeschwerdeführende Gemeinde hatte als Standortgemeinde im Bezug habenden UVP-Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zwar Parteistellung. Der Verwaltungsgerichtshof hat den diesbezüglichen Bescheid des Umweltsenates vom 20. Februar 2012 aber mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2012/05/0073, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Mit der Aufhebung des Bescheides des Umweltsenates vom 20. Februar 2012 durch das angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, dem ex-tunc-Wirkung zukommt (§ 42 Abs. 3 VwGG; siehe dazu auch Mayer/Kucsko-Stadlmayer/Stöger, Bundesverfassungsrecht11 (2015) Rz 1027, S. 532), liegt im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides kein rechtskräftiger UVP-Feststellungsbescheid für die verfahrensgegenständliche Leitungsanlage mehr vor, auf den sich die belangte Behörde einer Partei dieses Feststellungsverfahrens gegenüber rechtens im Sinn der Bindungswirkung berufen könnte.
Schon aus den genannten Gründen war der angefochtene Bescheid im Hinblick auf alle Beschwerdeführer gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Es erübrigte sich daher auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014, weiterhin anzuwendenden Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Der Kostenersatz war im Hinblick darauf, dass das K-EG in den Vollzugsbereich des Landes Kärnten fällt, diesem als dem Rechtsträger im Sinn des § 47 Abs. 5 VwGG aufzuerlegen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2003, Zl. 2002/05/0072).
Wien, am 29. September 2015
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