Normen
Angelegenheit des Elektrizitätswesens Zuständigkeit BMHV 1926;
AVG §42 Abs3;
AVG §8;
B-VG Art12 Abs3;
StarkstromwegeG Tir 1969 §7 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;
Angelegenheit des Elektrizitätswesens Zuständigkeit BMHV 1926;
AVG §42 Abs3;
AVG §8;
B-VG Art12 Abs3;
StarkstromwegeG Tir 1969 §7 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit der Antrag des Beschwerdeführers vom 27. Februar 2006 auf Übergang der Zuständigkeit an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 12 Abs. 3 B-VG zurückgewiesen wird, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die mitbeteiligte Partei beantragte mit Eingabe vom 30. November 2005 die Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligung nach dem Tiroler Starkstromwegegesetz 1969 für die Errichtung eines neuen Umspannwerkes "Ausweichvariante UW Matrei- Seblass". In der technischen Beschreibung wurde zum Zweck der Anlage ausgeführt, dass der Bau des Kraftwerkes Dorferbach die Anbindung des Mittelspannungsnetzes an das 110 kV-Netz im Raum Matrei und somit die Errichtung eines neuen Umspannwerkes erfordere. Durch diese neue Nutzeinbindung werde die Versorgungssicherheit in dieser Region wesentlich erhöht. Die örtliche Situierung der Anlage wird wie folgt beschrieben:
"Aus technischen Gründen ist die Situierung des Umspannwerkes in unmittelbarer Nähe der 110 kV-Leitung zwingend erforderlich. Die Anlage wird auf der Grundparzelle 1149/5 (einer landwirtschaftlich genutzten Wiese) der Katastralgemeinde Matrei in Osttirol Land errichtet. Das Grundstück befindet sich südlich der Marktgemeinde Matrei im Weiler Seblas im Bereich des dortigen Industriegebietes. Das Grundstück wird von der TAL, der 380 kV-Leitung Lienz-Kaprun der Verbund APG und der 110 kV-Leitung der TIWAG-Tiroler Wasserkraft AG überspannt. Die Zufahrt erfolgt über den Uferbegleitweg der Isel von Norden."
Die belangte Behörde beraumte über dieses Ansuchen gemäß §§ 3, 7 und 20 Tiroler Starkstromwegegesetz 1969 eine mündliche Verhandlung für den 2. Februar 2006 an, zu welcher der Beschwerdeführer als Eigentümer des dem Grundstück Nr. 1149/5 unmittelbar benachbarten Grundstückes Nr. 1139/1 der Katastralgemeinde Matrei in Osttirol, landwirtschaftlich genutzt, persönlich und unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG geladen wurde.
Für den Beschwerdeführer erschienen zur mündlichen Verhandlung dessen Sohn sowie Dr. B. als Berater des Beschwerdeführers.
In der Verhandlungsschrift ist u.a. festgehalten:
"Auf Anfrage des Hr. Dr. Sepp B. wurde vom Verhandlungsleiter der Gang des starkstromwegerechtl. Verfahrens erläutert. In diesem Zusammenhang wurde auf die Möglichkeit einer zwangsweisen Einräumung einer Dienstbarkeit (Enteignung) hingewiesen.
Stellungnahme des Hr. Dr. Sepp B. in Vertretung des (Beschwerdeführers) und Sohn M.:
Wir sprechen uns gegen die Erteilung der Bewilligung des Umspannwerkes aus, weil
- 1. die Übereinstimmung mit der Raumplanung nicht gegeben ist,
- 2. die Zufahrt zum Umspannwerk nicht endgültig geklärt ist, und
- 3. ein Bau nur möglich ist, wenn die Zufahrt gesichert ist,
- 4. weiters wird ersucht ein verkehrstechn. Gutachten einzuholen und beantragen ein Vorprüfungsverfahren durchzuführen.
Es wird im Zuge der Verhandlung festgestellt, dass Hr. M. (Beschwerdeführer), heute vertreten durch seinen Sohn M. und dessen Berater Dr. B. Sepp, nicht berührter Grundeigentümer ist.
Er ist somit nicht Partei im gegenständlichen Verfahren.
Ein ausdrücklicher Antrag auf Parteistellung wurde nicht
gestellt."
Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 8. Februar 2006
wurde der mitbeteiligten Partei gemäß §§ 7 Abs. 1 und 2 Tiroler Starkstromwegegesetz 1969 die Bau- und Betriebsbewilligung nach Maßgabe der vorgelegten Projektsunterlagen mit Auflagen erteilt. Der Bescheidspruch enthält den Hinweis, dass der bewilligte Projektsumfang im technischen Bericht beschrieben ist, der eine Anlage zu diesem Bescheid bildet.
In der Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer Parteistellung im Verfahren nicht zukomme, da das Grundstück des Beschwerdeführers durch die geplanten Anlagen nicht berührt werde. Selbst wenn der Beschwerdeführer berührter Grundeigentümer wäre, wären seine Einwendungen als unzulässig abzuweisen gewesen, da eine Partei gemäß § 7 Abs. 2 Tiroler Starkstromwegegesetz 1969 nur Abänderungen der geplanten elektrischen Leitungsanlage verlangen könne, durch die allerdings das Bauvorhaben nicht wesentlich erschwert oder eingeschränkt werden dürfe. Die Beurteilung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die starkstromwegerechtliche Bau- und Betriebsbewilligung vorlägen, obliege der Behörde.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nicht zugestellt.
Mit der am 3. März 2006 bei der belangten Behörde eingelangten Eingabe vom 27. Februar 2006 beantragte der Beschwerdeführer bezüglich des Bewilligungsbescheides der Tiroler Landesregierung vom 8. Februar 2006 den "Übergang der Zuständigkeit in dieser Angelegenheit auf das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit gemäß Art. 12 Abs. 3 B-VG" und "für den Fall, dass die Behörde davon ausgeht, dass Parteistellung für den Einschreiter nicht bestehen würde", die
"Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Erstellung des Antrages auf Parteistellung
- 1.) Der Einschreiter war bei der Verhandlung unvertreten.
- 2.) Der Einschreiter wurde vom Verhandlungsleiter
persönlich zur Verhandlung geladen. Er ging daher davon aus, dass er Parteistellung hat.
3.) Der Einschreiter wurde vom Verhandlungsleiter nicht darüber belehrt, dass dieser die Parteistellung des Einschreiters als nicht gegeben ansieht.
4.) Der Einschreiter wurde nicht belehrt, dass der Einschreiter einen Antrag auf Parteistellung stellen kann.
5.) Der Einschreiter wurde nicht angeleitet, Einwendungen im Sinne des Gesetzes zu stellen.
6.) Ein Protokoll der Verhandlung wurde nicht angefertigt, nicht verlesen und weder vom Einschreiter noch von den anderen Parteien unterfertigt. Der Einschreiter ist daher davon ausgegangen, dass es sich um ein informelles Erstgespräch handelt und erst bei einer nachfolgenden Verhandlung eine vollständige Erörterung der Sach- und Rechtslage stattfindet.
All dies sind Tatsachen, die für den Einschreiter unvorhergesehen und unabwendbar sind. Sie haben ihn gehindert, den Antrag auf Parteistellung und Einwendungen zu stellen."
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurden die Anträge des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Das Grundstück Nr. 1139/1, KG Matrei in Osttirol, und auch kein anderes Grundstück des Beschwerdeführers würden durch die bewilligte Anlage berührt. Als nicht berührtem Grundeigentümer im Sinne des § 7 Abs. 2 Tiroler Starkstromwegegesetz 1969 komme dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, Abänderungen und Ergänzungen einer geplanten Leitungsanlage zu verlangen, nicht zu. Der Antrag auf Parteistellung sei somit zurückzuweisen gewesen. Der Antrag auf Übergang der Zuständigkeit in der gegenständlichen Angelegenheit an das zuständige Bundesministerium könne nur von einer Partei des Verfahrens gestellt werden. Der Beschwerdeführer sei jedoch nicht Partei des gegenständlichen starkstromwegerechtlichen Verfahrens. Auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG könne nur von einer Partei des Verfahrens eingebracht werden.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 7. Juni 2006, B 908/06-5, die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
Der Beschwerdeführer erachtet sich vor dem Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem Recht auf "Zuerkennung der Parteistellung", "Wiedereinsetzung in die Frist zur Stellung eines Antrages auf Parteistellung" sowie in seinem "Recht auf Übergang der Zuständigkeit an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit" verletzt; er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde ging in der Begründung des angefochtenen Bescheides erkennbar und insoweit auch zutreffend davon aus, dass im Antrag des Beschwerdeführers vom 27. Februar 2006 "auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Antrages auf Parteistellung" auch das Begehren auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über seine Parteistellung in dem mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 8. Februar 2006 abgeschlossenen Verfahren betreffend die Errichtung eines neuen Umspannwerkes enthalten ist.
Die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides über die Parteistellung in einem bestimmten Verwaltungsverfahren wird in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter bestimmten Voraussetzungen bejaht (siehe hiezu näher das hg. Erkenntnis vom 25. April 1996, Zl. 95/07/0216). Es bedarf im Beschwerdefall jedoch keiner weiteren Erörterung darüber, ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides über die Parteistellung im hier maßgeblichen Verwaltungsverfahren vorliegen, weil der Beschwerdeführer zur mündlichen Verhandlung über das von der mitbeteiligten Partei eingereichte Projekt zur Errichtung eines neuen Umspannwerkes persönlich geladen wurde und in der mündlichen Verhandlung vom 2. Februar 2006 auch Gelegenheit hatte, ein Vorbringen, insbesondere auch Einwendungen zu erstatten.
Selbst wenn daher der Beschwerdeführer Parteistellung in diesem Verfahren gehabt haben sollte, hat er diese - wie zu zeigen sein wird - mangels Erhebung entsprechender Einwendungen verloren.
Nach der hier maßgeblichen Bestimmung des § 7 Abs. 2 Tiroler Starkstromwegegesetz 1969 können zwar die durch die geplante elektrische Leitungsanlage berührten Grundeigentümer Abänderungen und Ergänzungen der geplanten elektrischen Leitungsanlage verlangen, durch die das Bauvorhaben nicht wesentlich erschwert oder eingeschränkt wird. Im elektrizitätsrechtlichen Baubewilligungsverfahren ist daher der unmittelbar betroffene Grundeigentümer berechtigt, die Errichtung einer elektrischen Anlage auf seinen Grundflächen zu bekämpfen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 1999, Zl. 98/05/0196). Im Rahmen des ihm durch das Gesetz im starkstromwegerechtlichen Bewilligungsverfahren eingeräumten Mitspracherechtes kann er auch eine Gesundheitsgefährdung durch die elektrische Leitungsanlage für Starkstrom für sich und sein Eigentum geltend machen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 26. April 2000, Zl. 96/05/0048, VwSlg. Nr. 15.396/A).
Solche Einwendungen wurden vom Beschwerdeführer jedoch nicht erhoben. Der Beschwerdeführer geht vor dem Verwaltungsgerichtshof selbst davon aus, dass er bei der mündlichen Verhandlung der belangten Behörde am 2. Februar 2006 anwesend war und ein Vorbringen erstattet hat. Dieses von ihm in der Beschwerde wiedergegebene Vorbringen enthält keine Einwendungen im Rechtssinne.
Damit trat jedenfalls ein Verlust der - allenfalls bestanden habenden - Parteistellung des Beschwerdeführers in diesem Verfahren ein, auch wenn durch dieses Projekt sein Grundeigentum berührt sein sollte. Dies folgt aus den hier anzuwendenden Regelungen des § 42 AVG. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:
"§ 42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.
(3) Eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.
(4) Versäumt derjenige, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, die Verhandlung, so kann sie entweder in seiner Abwesenheit durchgeführt oder auf seine Kosten auf einen anderen Termin verlegt werden."
Wie bereits oben erwähnt, wurde der Beschwerdeführer zur mündlichen Verhandlung am 2. Februar 2006 persönlich unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG geladen, weshalb, selbst wenn ihm zunächst Parteistellung zugekommen wäre, mangels Erhebung von Einwendungen gemäß § 42 Abs. 2 AVG die im Abs. 1 dieser Gesetzesstelle genannten Rechtsfolgen (Verlust der Parteistellung) spätestens in der mündlichen Verhandlung eingetreten sind.
Diesen Verlust der Parteistellung hätte der Beschwerdeführer nur durch die so genannte "Quasi-Wiedereinsetzung" gemäß § 42 Abs. 3 AVG rückgängig machen können. Auch ein solcher Antrag kann nur dann erfolgreich sein, wenn darin Einwendungen erhoben wurden. Der Beschwerdeführer hat jedoch in einem auf § 42 Abs. 3 AVG gestützten Antrag keine Einwendungen im Rechtssinne erhoben.
Der belangten Behörde ist daher kein Rechtsirrtum unterlaufen, wenn sie davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer keine Parteistellung im beschwerdegegenständlichen Verwaltungsverfahren hat.
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG kann nur von einer Partei gestellt werden (vgl. hiezu Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage, Rz 621), weshalb die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages durch die belangten Behörde zu Recht erfolgte.
Für die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Übergang der Zuständigkeit an das sachliche zuständige Bundesministerium gemäß Art. 12 Abs. 3 B-VG war die belangte Behörde unzuständig.
Art. 12 Abs. 3 B-VG hat folgenden Wortlaut:
"(3) Wenn und insoweit in den Angelegenheiten des Elektrizitätswesens die Bescheide der Landesinstanzen voneinander abweichen oder die Landesregierung als einzige Landesinstanz zuständig war, geht die Zuständigkeit in einer solchen Angelegenheit, wenn es eine Partei innerhalb der bundesgesetzlich festzusetzenden Frist verlangt, an das sachlich zuständige Bundesministerium über. Sobald dieses entschieden hat, treten die bisher gefällten Bescheide der Landesbehörden außer Kraft."
Im Bundesgesetz vom 12. März 1926 über die Frist und das Verfahren in den Fällen des Art. 12 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 62/1926, wird hiezu Folgendes näher geregelt.
"§ 1. (1) Die Frist, innerhalb der eine Partei das Verlangen gemäß Artikel 12 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes stellen kann, wird mit zwei Wochen festgesetzt.
(2) Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des nach
Artikel 12, Absatz 3, des Bundes-Verfassungsgesetzes in Betracht kommenden, also die Angelegenheit erledigenden Bescheides, im Falle bloß mündlicher Verkündigung mit dieser.
(3) Das Verlangen ist schriftlich oder telegraphisch beim Amt der Landesregierung zu stellen und hat den in der Sache zuletzt ergangenen landesbehördlichen Bescheid zu bezeichnen.
(4) Das Verlangen ist unverzüglich und unter Anschluss der die Angelegenheit betreffenden Akten an das Bundesministerium für Handel und Verkehr zu übermitteln; hievon sind die anderen Parteien zu verständigen.
§ 2. (1) Das Verfahren beim Bundesministerium für Handel und Verkehr erfolgt nach dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz.
..."
Die Regelung des Art. 12 Abs. 3 B-VG ist als Devolutionsantrag an das sachlich in Betracht kommende Bundesministerium konstruiert (vgl. hiezu Mayer, Das österreichische Bundes-Verfassungsrecht, Kurzkommentar, III.1. zu Art. 12 B-VG, S. 66). Sie wird einem administrativen Instanzenzug gleichgehalten (vgl. hiezu den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 28. Juni 1994, Zl. 93/05/0061, VwSlg. Nr. 14.085/A). Daraus folgt, dass auch über einen Antrag gemäß Art. 12 Abs. 3 B-VG - wie im Falle einer Berufung - die darüber zur Entscheidung angerufene Behörde (hier: Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit) zu entscheiden hat, auch wenn dieses Rechtsmittel unzulässig sein sollte und die Entscheidung daher auf Grund der fehlenden Rechtsmittellegitimation des Antragstellers zurückzuweisen ist (vgl. hiezu Walter/Mayer, a.a.O., Rz 536).
Die belangte Behörde war daher zur Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Übergang der Zuständigkeit in dieser Angelegenheit an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit gemäß Art. 12 Abs. 3 B-VG unzuständig, weshalb der angefochtene Bescheid insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben war.
Im Übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 50 VwGG, in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 14. November 2006
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