§ 50.
In Fällen, in denen ein Erkenntnis oder ein Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof teilweise aufgehoben wurde, ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn das Erkenntnis bzw. der Beschluss zur Gänze aufgehoben worden wäre.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2021
Gesetzesnummer
10000795
Dokumentnummer
NOR40148086
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)