Normen
11992E189 EGV Art189;
11997E249 EG Art249;
31979L0409 Vogelschutz-RL Art4 Abs1;
31979L0409 Vogelschutz-RL Art4 Abs2;
31979L0409 Vogelschutz-RL Art4 Abs4;
31979L0409 Vogelschutz-RL Art4;
31979L0409 Vogelschutz-RL;
31992L0043 FFH-RL Art12 Abs1 litb;
31992L0043 FFH-RL Art12 Abs1 litd;
31992L0043 FFH-RL Art4 Abs1;
31992L0043 FFH-RL Art4 Abs5;
31992L0043 FFH-RL Art6 Abs2;
31992L0043 FFH-RL Art6 Abs3;
31992L0043 FFH-RL Art6 Abs4;
31992L0043 FFH-RL Art7;
31992L0043 FFH-RL;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
EURallg;
NatSchG Stmk 1976 §2 Abs1;
NatSchG Stmk 1976 §6 Abs3 litc;
NatSchG Stmk 1976 §6 Abs3 litd;
NatSchG Stmk 1976 §6 Abs6;
NatSchG Stmk 1976 §6 Abs7;
VwRallg;
11992E189 EGV Art189;
11997E249 EG Art249;
31979L0409 Vogelschutz-RL Art4 Abs1;
31979L0409 Vogelschutz-RL Art4 Abs2;
31979L0409 Vogelschutz-RL Art4 Abs4;
31979L0409 Vogelschutz-RL Art4;
31979L0409 Vogelschutz-RL;
31992L0043 FFH-RL Art12 Abs1 litb;
31992L0043 FFH-RL Art12 Abs1 litd;
31992L0043 FFH-RL Art4 Abs1;
31992L0043 FFH-RL Art4 Abs5;
31992L0043 FFH-RL Art6 Abs2;
31992L0043 FFH-RL Art6 Abs3;
31992L0043 FFH-RL Art6 Abs4;
31992L0043 FFH-RL Art7;
31992L0043 FFH-RL;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
EURallg;
NatSchG Stmk 1976 §2 Abs1;
NatSchG Stmk 1976 §6 Abs3 litc;
NatSchG Stmk 1976 §6 Abs3 litd;
NatSchG Stmk 1976 §6 Abs6;
NatSchG Stmk 1976 §6 Abs7;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Begründung
Mit Bescheid vom 4. Dezember 1996 wies die Bezirkshauptmannschaft L. den Antrag der mitbeteiligten Partei "um Erweiterung der hieramts bereits naturschutzrechtlich und wasserrechtlich bewilligten Golfanlage von sechzehn um weitere zwei Löcher, welche auf Teilen der Grundstücke Nr. 128/3, 128/5, 129/1 und 130, alle KG W., errichtet werden sollen", gemäß § 6 Abs. 3 lit. c, Abs. 4 lit. b und Abs. 7 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, idF LGBl. Nr. 79/1985 (Stmk NatSchG) in Verbindung mit der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. Juni 1981, LGBl. Nr. 104/81, über die Erklärung von Gebieten des mittleren Ennstales zum Landschaftsschutzgebiet Nr. 44, ab. In der Begründung des Bescheides wurde darauf verwiesen, dass der mitbeteiligten Partei mit Bescheid vom 25. Mai 1990 die naturschutzbehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Golfplatzes mit neun Spielbahnen und mit Bescheid vom 14. Mai 1996 die Erweiterung des betreffenden Golfplatzes auf "vorerst 16 Spielbahnen" erteilt worden sei. Das "Verfahren betreffend die Spielbahnen 16 und 17" sei zwecks Einholung weiterer Gutachten "auf unbestimmte Zeit vertagt" worden. Die Spielbahnen 16 und 17 seien von der jeweiligen Bewilligung ausgenommen worden, weil naturschutzrechtliche Bedenken, insbesondere im Hinblick auf den Vogelschutz, bestünden. Mit neuerlicher Eingabe vom 13. September 1996 sei die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für diese Spielbahnen beantragt worden. Nach Wiedergabe von Stellungnahmen der mitbeteiligten Partei, eines dem Verfahren aus nicht näher dargelegten Gründen beigezogenen Vereines, des Landesumweltanwaltes, der Standortgemeinde und der Grundeigentümer führte die Behörde aus, in Anbetracht der umfangreichen und schlüssigen Ausführungen des Bezirksnaturschutzbeauftragten und des Fachbeistandes des Umweltanwaltes könne die Stellungnahme des Landesnaturschutzbeauftragten, wonach bei Realisierung der Spielbahnen 16 und 17 keine hochwertigen Biotope betroffen seien und daher die Umweltverträglichkeit auch im Hinblick auf ein geplantes NATURA 2000-Gebiet gegeben sei, nicht ausreichend begründen, dass keine schädigenden Einflüsse auf die Natur zu erwarten wären. Die "großen Bedenken des Vogelschutzes im gegenständlichen Gebiet", die der Amtssachverständige aufgezeigt habe, habe auch der vom Antragsteller beigestellte Ornithologe nicht in ausreichendem Ausmaß entkräftet. Bei Abwägung besonderer volkswirtschaftlicher oder besonderer regionalwirtschaftlicher Interessen gegenüber dem Landschaftsschutz müsse auf Grund des Verhandlungsergebnisses festgehalten werden, dass eine Beeinträchtigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Stmk NatSchG nicht als im geringen Umfang angesehen werden könne.
Gegen diesen Bescheid erhob der mitbeteiligte Verein Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung Folge und erteilte dem mitbeteiligten Verein die beantragte Bewilligung. Im Spruch des angefochtenen Bescheides wird dargelegt, Rechtsgrundlage sei § 66 Abs. 4 AVG iVm § 6 Abs. 3 lit. c und Abs. 6 Stmk NatSchG 1976, LGBl. Nr. 65 idF LGBl. Nr. 79/1985, und die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. Juni 1981, LGBl. Nr. 104/81, über die Erklärung von Gebieten des mittleren Ennstales zum Landschaftsschutzgebiet Nr. 44. Es seien nachfolgende Auflagen einzuhalten:
"1. Die Herstellung des Golfplatzes darf nur in der Zeit zwischen 01. September und 28. Februar erfolgen.
2. Die Spielbahnen 16 und 17 dürfen erst bespielt werden, wenn die Vegetation südlich des Golfplatzes auf Höhe der Rosswiesen im Frühjahr eine Höhe von mindestens 30 - 50 cm erreicht hat.
3. In der Zeit von 18 Uhr nachmittags bis 8 Uhr in der Früh dürfen die Spielbahnen 16 und 17 in der Zeit von Anfang Mai bis Ende August nicht bespielt werden.
4. Mähen der Spielbahnen 16 und 17:
Der Grünschnitt (Grüncutting) darf nur mit Handmähern erfolgen.
5. Auf dem Golfplatzgelände ist von den Konsenswerbern - wie in der Berufung vom 19. Dezember 1996 ersichtlich und im Änderungsplan für die Spielbahnen 16 und 17 (im Gutachten von DI A. grafisch dargestellt) - als Lärmschutz eine dichte Baum- und Heckensukzessionsfläche unter Absprache mit dem Bezirksnaturschutzbeauftragten anzulegen. Die Sukzessionsfläche ist unter Absprache mit dem Bezirksnaturschutzbeauftragten anzulegen. Die Sukzessionsfläche darf von Spielern auch nicht zum Ballsuchen betreten werden. Die Abstimmung mit dem Bezirksnaturschutzbeauftragten ist der Behörde schriftlich nachzuweisen.
6. An der südlichen Seite der beiden Abschläge der
17. Spielbahn ist je ein Erdwall in der Höhe von 2 m über GOK zu errichten und ebenfalls zu bepflanzen. Die Absprache mit dem Bezirksnaturschutzbeauftragten hat im Sinne der Auflage Nr. 5 zu erfolgen.
7. Die Golfplatzbenutzer sind nachweislich davon in Kenntnis zu setzen, dass im Bereich der Spielbahnen 16 und 17 die Erzeugung von Lärm, welcher über das normale Sprechen hinausgeht, verboten ist.
8. Im Bereich der Spielbahn 17, südlich angrenzend an die Sukzessionsfläche, sind im Abstand von 50 m Tafeln anzubringen, welche die Golfspieler auf das Ruhegebot und Betretungsverbot der Sukzessionsfläche (Auflage Nr. 5) zum Schutz der Wachtelkönigpopulation hinweisen. Form und Text sind gemeinsam mit dem Bezirksnaturschutzbeauftragten festzulegen.
9. Das Mitnehmen von Hunden auf die Spielbahnen 16 und 17 ist
ausnahmslos verboten.
10. Die Errichtung der Spielbahnen 16 und 17 hat ohne Erdbewegungen zu
erfolgen. Ausgenommen ist die Herstellung der Lärmschutzwälle bei
den
beiden Abschlägen der Spielbahn 17.
11. Auf den Spielbahnen 16 und 17 dürfen weder Kunstdünger noch andere
chemische Mittel zum Einsatz gebracht werden.
12. Vom Konsenswerber ist unter Abstimmung mit dem Bezirksnaturschutzbeauftragten eine Person namhaft zu machen, welche
vor allem die Auflagen hinsichtlich des Ruhegebotes sowie die Spielverbotszeiten überprüft. Hinsichtlich der Überprüfungen ist
ein
Tagebuch zu führen, in welchen auch die festgestellten Verstöße
genau
aufzulisten sind."
In der Begründung des Bescheides werden im vollen Wortlaut eine fachkundige Stellungnahme des Institutes für Naturschutz und Landschaftsökologie in der Steiermark, eine Stellungnahme des Umweltanwaltes und von diesem beigebrachte "fachliche Stellungnahmen", eine von der mitbeteiligten Partei beigebrachte Stellungnahme eines Sachverständigen für Sportstättenbau und eine Stellungnahme der Fachstelle Naturschutz wiedergegeben. Das Institut für Naturschutz und Landschaftsökologie in der Steiermark habe - der Wiedergabe in der Begründung des angefochtenen Bescheides zufolge - neben allgemeinen Hinweisen auf gemeinschaftsrechtliche Regelungen, den Standpunkt von Gemeinschaftsorganen betreffend das Wörschacher Moor und die Rosswiesen sowie "ihre Umfelder", das Vorkommen des Wachtelkönigs in Europa und in Österreich, Brutvorkommen und Brutbiologie des Wachtelkönigs sowie die "allgemeine Einschätzung von Golf und Naturschutz" folgende "zusammenfassende Beurteilung" abgegeben:
"Die Erweiterungsabsichten im Bereich des bestehenden Golfplatzes Weißenbach tangieren das von der Steiermärkischen Landesregierung der zuständigen Kommission in Brüssel genannte NATURA 2000-Gebiet Wörschacher Moor sowie den Sommerlebensraum einer Wachtelkönigpopulation sowie einzelne Brutvorkommen einiger anderer EU-relevanter Arten ...
Die vom Auftraggeber gestellten Fragen sind im Einzelnen wie folgt beantwortbar:
1. Bei Realisierung der beiden beantragten Spielbahnen wird als nachhaltige Auswirkung auf Natur und Landschaft vor allem der Einfluss auf die Hydrologie des Umfeldes durch die bereits in der Vorphase durchgeführte Vertiefung der Gräben erwartet. Dieser Beeinflussung wird bei einer mittleren Absenkung der Entwässerungsgrabentiefe von 50 cm eine Lebensraumtypen beeinflussende Fernwirkung von ca. 50 m zugeordnet.
2. In diesem unmittelbaren Zusammenhang steht auch eine befürchtete Auswirkung auf den südöstlichen Teil des bereits genannten NATURA 2000-Gebietes Wörschacher Moor. Die entwässernde Wirkung der durch den Golfplatzbetrieb ständig zu pflegenden Drainagierungen werden zu einer Änderung des Wasserhaushaltes und somit zu Umstrukturierungen des Artenbestandes in einer erwarteten Breite von ca. 50 m führen und damit negative Auswirkungen auf die natürliche Wertigkeit des NATURA 2000-Gebietes im beschriebenen Umfang erwarten lassen.
3. Prioritäre Lebensraumtypen sind unmittelbar durch die Golfplatzerrichtung auf mehreren hundert Quadratmetern durch die Verbindung der Bahnen betroffen, der restliche Anteil sollte durch Auflagen erhalten bleiben. An Vogelarten sind direkt einzelne z.T. unregelmäßig zu beobachtende Brutvorkommen von Liste-1-Vogelarten betroffen, insbesondere Neuntöter und Weißsterniges Blaukehlchen. Die Vorkommen der genannten Arten in der Steiermark sind zwar allgemein in einem schlechten Erhaltungszustand, die hier nachgewiesene Präsenz aber eher von geringer Rangigkeit.
4. Als möglicherweise gefährdend für den Erhalt einer reproduktiven Population muss die Gesamtheit der Auswirkungen der Errichtung der beiden Spielbahnen auf das Wachtelkönigvorkommen im Bereich der Rosswiesen und Umgebung gewertet werden. Diese einzige reproduktive inneralpine Population unterliegt im Zusammenhang mit der Errichtung der beiden Spielbahnen folgenden Gefährdungsmomenten:
- weitere Einengung des vom Menschen bisher extensiv berührten Lebensraumkomplexes im Süden der Spielbahnen: Rosswiesen
- Eliminierung und Störung der im Frühjahr genutzten kleinflächigen
Habitatstrukturen, insbesondere mit Schilf und Hochstauden - Lärmwirkung durch Mähgeräte und spielende Personen bis in einer Entfernung von rund 200 m vom Rand der Spielbahnen.
5. Das ökologische Gleichgewicht des gesamten Feuchtgebietskomplexes Wörschacher Moor einschließlich Rosswiesen wird durch die beiden Spielbahnen keilförmig angeschnitten. Durch die erwarteten Beunruhigungen, Intensivierung der Drainagierung wird eine mäßige Beeinflussung des Umfeldes bis in eine Tiefe von 200 m erwartet. Dadurch wird eine Herabsetzung der ökologischen Wertigkeit und somit eine mäßige Beschädigung nach § 2 Abs. 2 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes auf ca. 10 ha im Umfeld der Spielbahnen als wahrscheinlich erwartet.
Auflagen zur Belastungsminimierung sind möglich, ihre notwendige Komplexheit lässt aber in der Praxis ihre praktische Undurchführbarkeit vermuten. Im Speziellen könnte die Drainagierungswirkung in Richtung Wörschacher Moor durch Einbau von Sperren gering gehalten werden. Die visuelle Abgrenzung der Spielbahnen könnte durch zusätzliche Heckenreihen verstärkt werden, der Lärmschutz durch Auflagen an die Spieler und Einsatz abgestimmter Mähgeräte. Die marginale Gefährdung der Wachtelkönigpopulation kann dadurch herabgesetzt aber trotzdem nicht als ganz vernachlässigbar gewertet werden.
6. Auf die mögliche Teilbeschädigung oder befürchtete Gefährdung wissenschaftlich bedeutsamer Zeugnisse, u.a. des tierischen Daseins (NSchG § 2 Abs. 2) wird insbesondere im Zusammenhang mit der Hydrologie am südöstlichen Randbereich des Schutzgebietes Wörschacher Moor und auf die Wachtelkönigpopulation im Süden der beantragten Spielbahnen hingewiesen.
7. Ob das Projekt aus ökologischer Sicht summarisch tragbar wäre, hängt letztendlich von der Würdigung der Schutznotwendigkeit der Wachtelkönig-Population ab; sie wird von Sachverständigen der zuständigen Brüsseler Kommission 'als im Gemeinschaftsinteresse' betont.
8. Geeignete Auflagen, welche zu einer Belastungsminimierung beitragen, werden diskutieren. Sie sind in Summe komplex und schwer überwachbar - letztendlich ihre Teilwirksamkeit ein Risiko für den Wachtelkönigbestand.
Die geplante Anlagenerweiterung eliminiert bzw. beeinflusst kleinflächige Lebensräume mit prioritärer Bedeutung im Ausmaß von maximal 0.2 ha durch Rodungen oder Entwässerungen unmittelbar. Sie stört Artenvorkommen bzw. verdrängt einzelne sonstige Brutvogelvorkommen bzw. Schmetterlingsvorkommen, die nach EU-Recht durch Sicherung geeigneter Lebensgrundlagen im Mitgliedsstaat zu schützen sind. Beide Faktoren werden auf Grund ihrer geringen Ausdehnung und auf Grund der geringen betroffenen Individuenanzahl aber als eher gering bis mäßig bedeutend eingestuft - zumindest liegt keine Einzigartigkeit - wie beim Wachtelkönig - vor. Immerhin ist auch die sonstige Präsenz der Schutzgüter in anderen NATURA-2000 Bereichen der Steiermark zu diskutieren: sie ist zumindest bei Erlensäumen ausreichend gegeben, auch für die genannten Schmetterlingsarten vorhanden, und für die genannten Liste-1-Vogelarten sind andere reproduktive Vorkommen in Österreichs NATURA-2000-Bereichen bekannt. Zusammenfassend verbleibt im Wesentlichen nur die Wachtelkönigpopulation als kritisches betroffenes Schutzgut."
Der Wiedergabe der Stellungnahme des Landesumweltanwaltes im angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass dieser unter wörtlichem Zitat der von ihm eingeholten weiteren Stellungnahmen neben Kritik an Aufbau, Stil und Zitierweise der Stellungnahme des Instituts für Naturschutz und Landschaftsökologie in der Steiermark die Auffassung vertreten hat, es müsse sich "eine negative Beurteilung der geplanten Golfplatzerweiterung ergeben", zumal die vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen außerordentlich umfangreich und daher kaum realisierbar, andererseits in einem ökologisch so bedeutenden und gleichzeitig sehr sensiblen Gebiet nicht ausreichend seien.
Der Wiedergabe der Stellungnahme eines Sachverständigen für Sportstättenbau im angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass dieser - insbesondere auf Grund von Lärmmessungen - die Auffassung vertrat, dass der vorgeschlagene Maßnahmenkatalog zu einer "äußersten Belastungsminimierung" führe.
Des Weiteren werde - so die Bescheidbegründung wörtlich - "festgehalten, dass die Steiermärkische Landesregierung mit Beschluss vom 18. Dezember 1995 einstimmig beschlossen hat, das Wörschacher Moor zu nennen. Bei der seinerzeitigen Grenzziehung war nur der reine Moorkomplex, nicht jedoch die Bereiche südlich davon als NATURA 2000-Gebiet genannt worden". Bei einer Veranstaltung am 18. Jänner 1996 sei "die Information weitergeleitet (worden), dass es sich um ein von der Landesregierung beschlossenes NATURA 2000-Gebiet handelt und entsprechend der EU-Richtlinien Mindeststandards einzuhalten sind und eine Verträglichkeitsprüfung vorzunehmen ist."
Die Fachstelle Naturschutz des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung habe eine fachliche Stellungnahme erstattet und zusammen mit den Plänen des NATURA 2000-Gebietes der Bezirkshauptmannschaft übermittelt. Diese Stellungnahme habe folgenden Wortlaut:
"Ausgangssituation:
Kernzone des NATURA 2000-Gebietes ist der Moorkomplex des Wörschacher Moores, wobei im Osten das bestehende Naturschutzgebiet sicherlich in der Kernzone liegt. Zweitens gibt es den ehemaligen Antrag des stellvertretenden Bezirknaturschutzbeauftragten auf Erweiterung des Naturschutzgebietes im Bereich der südlichen Stockwiesen und der angrenzenden Wissmannwiesen, wobei sich das Areal bis zum Redschitzbach ausdehnt. Im Abgrenzungsvorschlag NATURA 2000 sind darüber hinaus noch Teile des Golfplatzes östlich des Redschitzbaches, ein Teil des bestehenden Golfplatzareals im Südosten und landwirtschaftliche Wiesenflächen südlich des Waldbestandes des Wörschacher Moores aufgenommen worden. Eine fachlich nachvollziehbare schriftliche Begründung für diese Abgrenzung ist nicht existent, laut ihrer Meinung soll die Einbeziehung des Golfplatzes als Pufferzone dahingehend zu sehen sein, dass intensivere Nutzungen als der Golfplatz selbst durch diese Ausweisung hintangehalten werden sollen. Dasselbe gilt wohl auch für die südlich des Waldkomplexes des Wörschacher Moores angrenzenden Wiesenflächen, die in der Vegetationskartierung als Glatthaferwiesen ausgewiesen sind und auch einer intensiven landwirtschaftlich Nutzung, wie sie auch aus dem Luftbild ersichtlich ist, unterzogen sind. Die bereits im Moorkomplex genannten kleineren Freiflächen sind außerhalb des Naturschutzgebietes gelegen, jedoch als Pfeifengras und Iriswiesen kartiert und damit von hoher Wertigkeit, wie es auch im Life- und NATURA 2000-Projekt im Textteil verankert ist. Als Kernzone des NATURA 2000-Gebietes sei also zuerst das bestehende Naturschutzgebiet mit seiner Abgrenzung außer Streit gestellt. Ebenso außer Streit gestellt ist laut Abgrenzungsvorschlag von Mag. M. der Bereich der Stockwiesen und der nördliche und mittlere Teil der Wissmannwiesen. Im Südteil der Wissmannwiesen gehen diese Flächen nahtlos in intensiver bewirtschaftete Wiesenflächen und in das Golfplatzgelände über. Diese Flächen zwischen dem Naturschutzgebiet Wörschacher Moor und dem Redschitzbach im Nordosten werden durch eine Aufschließungsstraße, entlang der Flurgehölze und Einzelbäume bestehen, sowie durch ein kleines Wäldchen entlang des im Mittelteil befindlichen Entwässerungsgrabens, ebenso mit Büschen und einzeln stehenden hochstämmigen Bäumen versehen sowie durch einen Ufergaleriewald am westlichen Ufer des Redschitzbaches begrenzt und gegliedert. Eine in der Natur nachvollziehbare Abgrenzung ist daher auf der einen Seite im Bereich der geplanten Erweiterung des Naturschutzgebietes durch den Waldbestand des Wörschacher Moores im Osten gegeben und andererseits durch den Redschitzbach mit seinem Galeriewald. Im Süden ist die Abgrenzung jedoch auf der anderen Seite durch die bereits oben erwähnten Nutzungsunterschiede verschwommen. Eine klare Abgrenzung ist daher in diesem Bereich noch nicht gegeben.
Golfplatzerweiterung:
Die im Maßstab 1:2000 vorgelegte Planungskonzeption der Erweiterung berührt das NATURA 2000-Gebiet grundsätzlich, da schon der Bestand des Golfplatzes teilweise innerhalb des NATURA 2000- Gebietes liegt und demnach auch die Erweiterung innerhalb dieses Gebietes gelegen ist. Daher ist aus naturräumlicher Sicht eine differenzierte Betrachtungsweise angebracht, die wie folgt in einzelnen Berührungspunkten gegliedert ist:
1. Geringer und kleiner Teil der Spielbahn Nr. 6:
Diese Spielbahn überschreitet den Redschitzbach als eindeutige naturräumliche Abgrenzung zwischen den Extensivflächen des geplanten Naturschutzgebietes im Osten und den intensiver genutzten Wiesenflächen im Westen. Das Green greift in den Galeriewald entlang des Redschitzbaches ein. Zur Bewirtschaftung und zur Bespielung der Spielbahn ist eine Überbrückung des Redschitzbaches erforderlich. In diesem Falle wird eindeutig eine naturräumlich nachvollziehbare Grenze überschritten, es müssen bauliche Anlagen in einem Teil errichtet werden und es ist durch die Bewirtschaftung dieser Spielbahn mit einer Reduzierung des Baumbestandes, des Galeriewaldes und daher grundsätzlich mit einem Neuanriss eines Landschaftselementes innerhalb der Kernzone zu rechnen, sodass hier die Realisierung dieses Anlagenteiles von fachlicher Seite abzulehnen ist.
2. Nördlicher bzw. westlicher Teil der Spielbahn Nr. 15 sowie Teichanlage IV:
Dieser geplante Anlagenteil befindet sich am Südrand der Wissmannwiesen, wo laut örtlichem Ortsaugenschein durch den Bezirksnaturschutzbeauftragten und dem Gefertigten die Boden- und Vegetationsverhältnise einen verschwommenen Übergang zwischen den hochwertigen Wiesenteilen, des Wissmann-Areals im Norden und dem - bereits südlich angrenzenden - bestehenden Golfplatzareals vorliegen. Durch die Anlage dieser Spielbahn und des Teiches werden lediglich Flächen betroffen, die bereits einer intensiven landwirtschaftlichen Nutzung auf Grund der guten Bodenbonität unterzogen werden, sodass hier kein Verlust an hochwertigen Wiesenflächen gegeben ist. Mit der Anlage der Spielbahn und einer entsprechenden Auflage im Naturschutzverfahren, dass nördlich der Spielbahn ein 15 - 20 m breiter Streifen für die Anlage einer Baumreihe bzw. Hecke vorzusehen ist, könnte - wenn auch in diesem Falle - künstlich eine Abgrenzung der hochwertigen Wissmann-Wiesen Teile vom südlich angrenzenden Golfplatzareal geschaffen werden, um in weiterer Folge auch hier eine halbwegs nachvollziehbare Abgrenzung und Pufferzone zwischen der Kernzone des NATURA 2000- Gebietes und dem angrenzenden Golfplatz als Pufferzone zu ermöglichen.
3. Neuschaffung der Spielbahnen 16 und 17 im äußersten Westen der
Golfplatzanlage bzw. im Süden des Waldbestandes des Wörschacher Moores:
Auch diese Flächen liegen innerhalb der NATURA 2000- Abgrenzung und betreffen einerseits eine mittels Bifang geschaffene Fichten-Mono-Kultur, die aus diesem Grunde aus der Naturschutzgebiets-Abgrenzung ausgeklammert wurde und die durch Windwürfe ohnehin bereits stark in Mitleidenschaft gezogen ist, eine stark vernässte Zone im äußersten Ostteil dieses Waldbereiches, wobei laut Umplanung keine Überspielung dieses Areals mehr erfolgt und die schon erwähnten Wiesenflächen südlich des Waldbestandes, die als Glatthaferwiesen einer intensiven landwirtschaftlichen Bewirtschaftung unterzogen wurden. Die Schlägerung bzw. Rodung des südlichsten Teiles der Fichten-Mono-Kultur erscheint auf Grund der mangelnden ökologischen und naturkundlichen Qualität aus fachlicher Sicht vertretbar und ebenso die Nutzung der angrenzenden landwirtschaftlichen Wiesenflächen. Dies bedeutet für die Abgrenzung der Kernzone des NATURA 2000-Gebietes:
- Einbeziehung des gesamten verordneten Naturschutzgebietes
- Einbeziehung der geplanten Erweiterung des Naturschutzgebietes bis an die Ost - und Nordgrenze im Bereich des Redschitzbaches
- Anlage einer Flurgehölzreihe bzw. eines Galeriewaldes oder einer Hecke im Zuge einer naturräumlichen Abgrenzung des Golfplatzes als Südostgrenze.
- Die Südgrenze würde durch die verordnete Naturschutzgebietsabgrenzung gebildet, wobei hier als Pufferzone ein von der Spielbahn 16 nicht betroffener Teil der Fichten-Mono-Kultur bestehen bliebe, sodass diese und die Spielbahnen 16 und 17 der Golfplatzerweiterung mit den angrenzenden südlich gelegenen landwirtschaftlichen Wiesenflächen die Pufferzone bilden würden, wie dies auch schon beim Bestand des Golfplatzes laut Abgrenzung des NATURA 2000-Gebietes vorgesehen ist.
Hinsichtlich der Verträglichkeit der Golfplatzerweiterung ergibt sich daraus folgendes:
Die Realisierung der Spielbahnen 16 und 17 ist verträglich, da hier keine hochwertigen Biotope betroffen sind. Ebenso die Erweiterung der Spielbahn 15 samt Teichanlage 4, weil dort ebenfalls keine hochwertigen Biotopteile anzutreffen sind und lediglich der Westteil der Spielbahn Nr. 6, westlich des Redschitzbaches, ist auf Grund der Errichtung von Kunstbauten (Brücke) und Eingriff in den ohnehin nicht breiten Galeriewald entlang des westlichen Redschitzbachufers nicht verträglich. Es wäre meines Erachtens nicht logisch und schlüssig, wenn in jenen Bereichen, wo keine hochwertigen naturräumlichen Landschaftselemente betroffen sind, Spielbahnen einer Golfplatzanlage nicht errichtet werden dürfen, während bereits bestehende Spielbahnen in das NATURA 2000-Gebiet einbezogen wurden."
Am 8. Juni 1998 habe die Steiermärkische Landesregierung beschlossen, das "bereits der EU vorgeschlagene" NATURA 2000- Gebiet Wörschacher Moor zu erweitern. Die Gebietserweiterung sei in weiterer Folge der Europäischen Kommission auf offiziellem Weg bekannt gegeben worden.
Nach Zitat von § 2 Abs. 1, 6 Abs. 3 lit. c, 6 Abs. 6 Stmk NatSchG, Art. 6 Abs. 2 bis 4 und Art. 7 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, Abl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992 (FFH-RL), legte die belangte Behörde sodann Folgendes dar:
"§ 6 Steiermärkisches Naturschutzgesetz nimmt insofern Bezug auf die Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit als er festlegt, dass alle Handlungen zu unterlassen sind, die den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 widersprechen. In diesem Sinne sind vor allem auch unter Zugrundelegung der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und Vogelschutz-Richtlinie die dort erwähnten Arten und Lebensräume zu beachten. Wie sich aus dem Gutachten des Herrn Univ.Doz.Dr. G. ergibt, dass von den möglichen betroffenen Arten und Lebensräume der genannten Richtlinien lediglich die Population des Wachtelkönigs (crex-crex) als kritisch betroffenes Schutzgut übrig bleibt. Da es sich aber gerade bei dieser Art um eine äußerst sensible Vogelart handelt, sind alle Maßnahmen zu treffen, welche den Fortbestand, wie aus dem Gutachten ersichtlich, der letzten inneralpinen Brutpopulation, gewährleistet ist. Da aus der Biologie dieses Vogels hervorgeht, dass gerade in der Ankunftszeit im Frühjahr, jene Bereiche aufgesucht werden, die bereits eine entsprechend hohe Vegetation aufweisen, hat die gegenständliche Vogelart keine andere Möglichkeit, als im unmittelbaren Umgebungsbereich der beiden beantragten Spielbahnen sich anzusiedeln. Erst bei Aufkommen der Vegetation von einer Höhe von 30 - 50 cm werden die Brutgebiete in den Rosswiesen bezogen und wandert die Art aus diesem Grund weiter nach Süden, Richtung Enns. Daher ist gerade in der Zeit von April bis Juni besonders darauf Rücksicht zu nehmen und war die Auflage des Spielverbotes, solange die Vegetation im Bereich der Rosswiesen nicht mindestens eine Höhe von 30 - 50 cm errreicht hat, vorzuschreiben, da erst dann gewährleistet ist, dass die Vogelart die Möglichkeit hat, weiter nach Süden sich anzusiedeln und die Brutbereiche zu beziehen. Um einen ungestörten Ablauf der Brutabfolge zu gewährleisten, musste auch vorgeschrieben werden, dass die Vogelart eine gewisse Beruhigungszeit vor der Dämmerung und eine Vermeidung der Beeinflussung störender Einwirkungen von Anbruch der Dämmerung bis über die Nacht gewährleistet ist. Die weiteren Beeinträchtigungen können insofern vermieden werden, als für das Mähen der beiden Spielbahnen keine benzinbetriebenen oder dieselbetriebenen Fahrzeuge Verwendung finden dürfen. Die Herstellungsarbeiten haben auf Grund der Störungseinwirkungen in der Zeit von September bis Februar zu erfolgen. Um eine Gewährleistung der ökologischen Verträglichkeit zu erreichen, erklärte sich der Konsenswerber bereit sich einer entsprechenden ökologischen Bauaufsicht zu unterwerfen, weshalb diese auch auflagenmäßig vorgeschrieben wurde. Das Aufstellen der vorgeschriebenen Tafeln und das nachweisliche Überprüfung durch den Bezirksnaturschutzbeauftragten, soll zusätzlich noch eine Minimierung der Lärmbelästigung erreichen und sicherstellen, dass die gegebenen Auflagen auch tatsächlich eingehalten werden. Bei Einhaltung der im Spruch angeführten Auflagen scheint unter Zugrundelegung der vorliegenden Gutachten gewährleistet, dass der Erhalt der Wachtelkönigpopulation sichergestellt werden kann. Bei der Interessenabwägung im Sinne der FFH-Richtlinie ergibt sich, dass ein solches Interesse nicht vorliegt. Da jedoch durch das Festlegen von Ausgleichsmaßnahmen eine Verträglichkeit des gegenständlichen Projektes im Hinblick auf die EU-relevanten Arten erreicht werden kann, ist das Projekt im Lichte der EG-Naturschutzrichtlinien bewilligungsfähig und ist die Entscheidung der nationalen Behörde der Europäischen Kommission lediglich zur Kenntnis zu bringen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des Landesumweltanwaltes, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht. Die Beschwerde bringt - auf das Wesentlichste zusammengefasst - vor, nach Ansicht des Beschwerdeführers sei der angefochtene Bescheid "europarechtswidrig und somit schon auf Grund des Stufenbaues der Rechtsordnung aufzuheben". Dazu wird - auf der Grundlage allgemeiner Hinweise auf Art. 4 Abs. 4 Vogelschutz-Richtlinie sowie Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-Richtlinie - insbesondere dargelegt, die belangte Behörde hätte "die Eingriffs-Zulassungs-Verfahren sowohl nach der Vogelschutz-Richtlinie (betreffend Rosswiesen) als auch nach der FFH-Richtlinie (betreffend Wörschacher Moor) durchführen" müssen. Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie sehe eine Verträglichkeitsprüfung vor, und zwar auch dann, wenn das Projekt außerhalb des Schutzgebietes liege, seine Auswirkungen aber in dieses hineinreichten. Bei "negativer Verträglichkeitsprüfung" sei eine Abwägung mit zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses durchzuführen. Es sei "mit einer positiven Stellungnahme der Kommission im Beschwerdefall nicht zu rechnen, weil diese über den LIFE-Vertrag Mittleres Ennstal viel Geld in die Sicherung der Arten investiert hat und in diesem Vertrag der Golfplatz als negativer Einflussfaktor bereits angesprochen ist". Stünde man auf dem Standpunkt, dass es sich bei der Golfplatzerweiterung lediglich um einen Eingriff in ein Schutzgebiet ohne prioritäre Arten handle, könne eine Eingriffserlaubnis nur erteilt werden, wenn ein Grund des überwiegenden öffentlichen Interesses vorliege und eine Alternativlösung nicht vorhanden sei. Der angefochtene Bescheid sei daher auch deshalb rechtswidrig, weil den Golfplatzbetreibern andere Grundstücke zur Verfügung stünden.
Der angefochtene Bescheid wäre aber auch auf Grundlage des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes rechtswidrig, weil die belangte Behörde die Bewilligung zu Unrecht auf Grundlage des § 6 Abs. 3 lit. c und Abs. 6 Stmk NatSchG erteilt habe. Es könne nämlich "die gegenständliche Golfplatzerweiterung zweifellos als Sportgelände angesehen werden und wäre demnach der Bestimmung des § 6 Abs. 3 lit. d zu unterziehen". Im Hinblick auf die vorliegenden Auswirkungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Stmk NatSchG hätte die Bewilligung nicht gemäß § 6 Abs. 6, sondern nur auf der Grundlage des Abs. 7 nach einer Abwägung zwischen besonderen volkswirtschaftlichen oder regionalwirtschaftlichen Interessen gegen jene des Landschaftsschutzes erteilt werden dürfen. Die belangte Behörde sei aber auf das "nationale Eingriffszulassungsverfahren ebenso wenig eingegangen wie auf die Möglichkeiten der Eingriffszulassung auf europarechtlicher Ebene". Hätte die belangte Behörde die Absicht gehabt, ihre Entscheidung auf das Stmk NatSchG zu stützen, so hätte sie "zumindest neben der bereits erwähnten Interessenabwägung und der Alternativenprüfung ergänzend zum Gutachten von Univ. Doz. Dr. G. auch noch ein Gutachten einholen müssen, welches sich mit der Erhaltung und Gestaltung der Landschaft in ihrer Eigenart und ihrer Erholungswirkung auseinander setzt". Auch dies habe sie nicht getan, obwohl sie ihrer Entscheidung dem Anschein nach nationale Naturschutzbestimmungen zu Grunde gelegt habe. Dem angefochtenen Bescheid sei nicht zu entnehmen, welche Erwägungen für die belangte Behörde maßgeblich gewesen seien. Die Entscheidung sei ausschließlich auf das Gutachten von Univ.Doz.Dr. G. gestützt. Dieser habe Sach- und Rechtsfragen nicht auseinander gehalten. Es sei auch die bedeutsame Verfahrensregel, wonach der Befund all jene Grundlagen und die Art ihrer Beschaffung zu enthalten habe, die für das Gutachten erforderlich seien, nicht eingehalten. Dies sei durch ein vom Beschwerdeführer eingeholtes und in der Beschwerde im Wortlaut wiedergegebenes Gutachten von Mag.Dr. L. unter dem Titel "Golfplatzerweiterung Weißenbach; Expertise hinsichtlich Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des Gutachtens von Univ.Doz.Dr. G. unter Berücksichtigung der von der Behörde daraus gezogenen Schlussfolgerungen" belegt. Nach Wiedergabe dieses "Gutachtens" vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, die Begründung des angefochtenen Bescheides entspreche nicht dem § 60 AVG.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird. Im Nachhang legte die belangte Behörde weiters einen Schriftwechsel betreffend die gemäß Art. 226 EG ergangene begründete Stellungnahme der Europäischen Kommission "betreffend die Golfplatzerweiterung in Wörschach im NATURA 2000- Gebiet" vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 59 Abs. 1 erster Satz AVG hat der Spruch eines Bescheides die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteienanträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Nach § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Im Spruch des angefochtenen Bescheides wird dargelegt, "Rechtsgrundlage sind § 66 Abs. 4 AVG iVm § 6 Abs. 3 lit. c und Abs. 6 Stmk. Naturschutzgesetz 1976, LGBl. Nr. 65 idF LGBl. Nr. 79/1985 und die Verordnung der Stmk. Landesregierung vom 29. Juni 1981, LGBl. Nr. 104/81, über die Erklärung von Gebieten des mittleren Ennstales zum Landschaftsschutzgebiet Nr. 44". In der Begründung werden die §§ 2 Abs. 1 und 6 Abs. 3 lit. c, Abs. 6 Stmk NatSchG und die oben erwähnte Verordnung zitiert. Soweit sich die Begründung nicht bloß auf die Wiedergabe von Verfahrensvorgängen beschränkt, wird ebenfalls auf Vorschriften des Stmk NatSchG Bezug genommen. Es unterliegt somit keinem Zweifel, dass die belangte Behörde ihre rechtliche Beurteilung im Sinne des § 60 AVG - jedenfalls auch - auf § 6 Abs. 3 lit. c und Abs. 6 Stmk NatSchG in Verbindung mit der Verordnung LGBl. Nr. 104/81 gestützt hat.
Die in Rede stehenden Vorschriften des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65/1976 idF LGBl. Nr. 79/1985 (die Novelle LGBl. Nr. 35/2000 ist im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides hier nicht anzuwenden) lauten auszugsweise:
"§ 2
Schutz der Natur und Landschaft
(1) Bei allen Vorhaben, durch die nachhaltige Auswirkungen auf Natur und Landschaft zu erwarten sind, ist zur Vermeidung von die Natur schädigenden, das Landschaftsbild verunstaltenden oder den Naturgenuss störenden Änderungen
- a) auf die Erhaltung des ökologischen Gleichgewichtes der Natur,
- b) auf die Erhaltung und Gestaltung der Landschaft in ihrer Eigenart (Landschaftscharakter) sowie in ihrer Erholungswirkung (Wohlfahrtsfunktion) Bedacht zu nehmen und
c) für die Behebung von entstehenden Schäden Vorsorge zu treffen.
...
§ 6
Landschaftsschutzgebiete
(1) Gebiete, die
a) besondere landschaftliche Schönheiten oder Eigenarten (z.B. als Au- oder Berglandschaft) aufweisen,
b) im Zusammenwirken von Nutzungsart und Bauwerken als Kulturlanschaft von seltener Charakteristik sind oder
c) durch ihren Erholungswert besondere Bedeutung haben oder erhalten sollen,
können durch Verordnung der Landesregierung zum Naturschutzgebiet erklärt werden.
(2) In der Verordnung sind der Zweck des Schutzes und die Abgrenzung des Gebietes sowie die allenfalls im Landschaftsschutzgebiet oder einem gesondert abzugrenzenden Teil desselben im Interesse des Ausflugs- oder Fremdenverkehrs, der Erholungs- oder Heilungssuchenden erforderlichen Beschränkungen festzulegen.
(3) In Landschaftsschutzgebieten sind alle Handlungen zu unterlassen, die den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 widersprechen; außerdem ist für nachstehende Vorhaben die Bewilligung der nach Abs. 4 zuständigen Behörde einzuholen:
...
c) Errichtung (Widmung und Aufführung) von Bauten und Anlagen, die nicht unter lit. b fallen und außerhalb eines geschlossenen, bebauten Gebietes liegen oder über die Ortssilhouette hinausragen, davon ausgenommen sind solche, die für die land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung unerlässlich sind;
d) Verwendung von Flächen als Sport- und Übungsgelände oder Schießplatz;
...
(6) Eine Bewilligung gemäß Abs. 3 ist zu erteilen, wenn die Ausführung des Vorhabens keine Auswirkungen im Sinne des § 2 Abs. 1 zur Folge hat.
(7) Eine Bewilligung gemäß Abs. 3 kann erteilt werden, wenn die vorstehenden Auswirkungen zwar zu erwarten sind, jedoch besondere volkswirtschaftliche oder besondere regionalwirtschaftliche Interessen die des Landschaftsschutzes überwiegen. Bei der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, ob der angestrebte Zweck auf eine technisch und wirtschaftlich vertretbare andere Weise erreicht werden kann und dadurch die in § 2 Abs. 1 erwähnten Interessen im geringeren Umfang beeinträchtigt würden. Zur Vermeidung von Auswirkungen nach § 2 Abs. 1 können im Bewilligungsbescheid Auflagen erteilt werden."
Mit der auf Grund des § 6 Stmk NatSchG erlassenen Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. Juni 1981 über die Erklärung von Gebieten des mittleren Ennstales zum Landschaftsschutzgebiet, LGBl. Nr. 104/1981, wurde im Bereich des mittleren Ennstales ein in den Gemeinden Irdning, Pürgg - Trautenfels, Stainach, Aigen im Ennstal, Wörschach, Liezen, Weißenbach bei Liezen, Lassing, Selzthal, Ardning und Admont, politischer Bezirk Liezen, gelegenes Gebiet zum Zweck der Erhaltung seiner besonderen landschaftlichen Schönheit und Eigenart, seiner seltenen Charakteristik und seines Erholungswertes zum Landschaftsschutzgebiet nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz 1976 erklärt. Dieses Gebiet wird als "Landschaftsschutzgebiet Nr. 44 (mittleres Ennstal)" bezeichnet.
Entgegen der Auffassung der Beschwerde konnte die belangte Behörde - im Hinblick auf die mit der Anlage von Golfplätzen regelmäßig einhergehenden Veränderungen des Geländeprofiles - das Vorhaben dem § 6 Abs. 3 lit. c Stmk NatSchG subsumieren. § 6 Abs. 3 lit. d leg. cit. bezieht sich (arg. "Verwendung von Flächen") bloß auf die Widmung und Nutzung von Flächen für Sportzwecke ohne relevante Änderung der Geländebeschaffenheit. Im Übrigen ist nicht zu sehen, was die Unterstellung unter einen anderen Bewilligungstatbestand am Ergebnis ändern könnte. Auch die Darlegungen der Beschwerde, eine Bewilligung hätte im Beschwerdefall nicht nach § 6 Abs. 6, sondern nach § 6 Abs. 7 Stmk NSchG erteilt werden dürfen, zeigen keine inhaltliche Rechtswidrigkeit auf; träfe die dem angefochtenen Bescheid offenbar zu Grunde liegende Auffassung der belangten Behörde zu, dass - wenngleich nur im Hinblick auf der Bewilligung gemäß § 6 Abs. 7 letzter Satz beigegebene Nebenbedingungen - die Ausführung des Vorhabens keine Auswirkungen im Sinne des § 2 Abs. 1 zur Folge hätte (§ 6 Abs. 6 Stmk NatSchG), dürfte eine Bewilligung im Grunde des § 6 Abs. 6 erteilt werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 6 Abs. 6 Stmk NatSchG ausgesprochen, dass eine Bewilligung im Sinne der zitierten Vorschrift zu erteilen ist, sofern nicht das Vorhaben einen Eingriff in das ökologische Gleichgewicht der Natur, in den Landschaftscharakter oder die Wohlfahrtsfunktion darstellt, durch den die Natur geschädigt, das Landschaftsbild verunstaltet oder der Naturgenuss gestört wird (vgl. zuletzt das Erkenntnis vom 27. April 2000, 99/10/0181, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Im Hinblick auf den aktenkundigen Sachverhalt sind - insbesondere im Zusammenhang mit der noch zu erörternden Frage der Übereinstimmung des innerstaatlichen Rechts mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht - auch die Regelung des Stmk NatSchG über Naturschutzgebiete (§ 5) und den Schutz der Pflanzen- und Tierwelt (§ 13) sowie die im Grunde dieser Vorschriften erlassenen Verordnungen, auf die sich die belangte Behörde bei der Darlegung der Rechtsgrundlagen ihres Bescheides nicht ausdrücklich bezogen hat, in den Blick zu nehmen.
"§ 5
Naturschutzgebiete
(1) Gebiete, die wegen ihrer weit gehenden Ursprünglichkeit, der besonderen Vielfalt ihrer Tier- und Pflanzenwelt, wegen seltener oder gefährdeter Tier- und Pflanzenarten einschließlich ihrer Lebensgrundlagen, insbesondere aus naturwissenschaftlichen Gründen erhaltungswürdig sind, können durch Verordnung zu Naturschutzgebieten erklärt werden.
(2) Erhaltungswürdig im Sinne des Abs. 1 können sein:
- a) Alpine Landschaften, Berg-, See- und Flusslandschaften;
- b) Urwaldreste, Moore, anmoorige Flächen oder Sümpfe;
- c) Standorte und abgegrenzte Lebensräume von schutzwürdigen oder gefährdeten Pflanzen- oder Tierarten (Pflanzen- oder Tierschutzgebiete).
...
(4) In der Verordnung sind Gegenstand und Zweck des Schutzes, die Abgrenzung des Gebietes und die Handlungen festzulegen, die nach den örtlichen Gegebenheiten als schädigende Eingriffe (§ 2 Abs. 1) verboten sind; ferner ist festzulegen, ob und in welchen Gebietsteilen Ausnahmen nach Abs. 6 zulässig sind.
(5) In einem Naturschutzgebiet dürfen keine die Natur schädigende, das Landschaftsbild verunstaltende oder den Naturgenuss beeinträchtigende Eingriffe vorgenommen werden; ausgenommen sind solche Eingriffe, die für den Schutzzweck erforderlich sind oder die ohne Verzug zur Beseitigung von das Leben und die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig sind. Solche Eingriffe sind von dem, der sie vornimmt, der Bezirksverwaltungsbehörde binnen drei Tagen anzuzeigen.
(6) Die Behörde hat Ausnahmen vom Verbot des Abs. 5 zu bewilligen, wenn der Eingriff den Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
(7) In einer Ausnahmebewilligung sind Auflagen zur weitestgehenden Vermeidung der mit dem Eingriff verbundenen nachteiligen Folgen (§ 2 Abs. 1) vorzuschreiben.
...
Mit der auf Grund des § 5 Stmk NatSchG erlassenen Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 25. Oktober 1982 über die Erklärung eines Teiles des Wörschacher Moores in der Gemeinde Wörschach zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet), Grazer Zeitung 1982, Seite 605, wurde der nordöstliche Teil des Wörschacher Moores zwecks Erhaltung des Moorcharakters und der Moorvegetation sowie des Lebensraumes für Zug- und Wasservögel in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet) erklärt.
Nach § 2 der zitierten Verordnung sind im Naturschutzgebiet nachstehende Handlungen verboten:
- "a) das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art;
- b) die Veränderung der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens;
- c) die Veränderung des natürlichen Wasserhaushaltes, ausgenommen die Instandhaltung der bestehenden Hauptbewässerungsgräben;
- d) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art;
- e) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;
- f) die Veränderung der Vegetation, insbesondere die flächenweise Schlägerung des Waldes und die Aufforstung mit standortgemäßen Bäumen und Sträuchern;
g) die mutwillige Beunruhigung der Vögel, insbesondere in der Brut- und Aufzuchtszeit;
h) die Entnahme oder Schädigung der Latschen, Orchideen und Trollblumen.
Nach § 3 der zitierten Verordnung können Ausnahmen von den in § 2 genannten Verboten von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
§ 13 Stmk NatSchG lautet:
"Schutz der Pflanzen- und Tierwelt
(1) Wildwachsende Pflanzen und von Natur aus frei lebende und nicht der Jagdausübung unterliegende Tiere, für die eine Gefährdung oder Vernichtung ihres Vorkommens zu befürchten ist und für die ein Schutzbedürfnis besteht, können durch Verordnung der Landesregierung vollkommen oder, wenn es für die Erhaltung der Art ausreicht, teil- oder zeitweise geschützt werden.
...
(4) Geschützte Tiere dürfen nicht mutwillig beunruhigt, nicht verfolgt, gefangen, gehalten, getötet, lebend oder tot anderen überlassen, erworben, verwahrt, befördert, gehandelt oder verarbeitet werden. Der Schutz erstreckt sich sinngemäß auch auf die Entwicklungsform, auf Tierteile und auf Brutstätten.
(5) Ausnahmen von den Schutzbestimmungen nach Abs. 2 bis 4 kann die Landesregierung auf Antrag im Einzelfall mit Zustimmung des Grundeigentümers (Verfügungsberechtigten) und bei Tieren nach Anhörung der steirischen Landesjägerschaft für bestimmte Flächen bei reichlichem Vorkommen und gesichertem Weiterbestand
- a) aus wissenschaftlichen oder Zuchtgründen
- b) zur Hintanhaltung von Schäden,
- c) aus gerechtfertigten wirtschaftlichen Gründen bewilligen."
Auf Grund des § 13 Stmk NatSchG wurde die Verordnung vom 25. Mai 1987 über den Schutz wildwachsender Pflanzen und von Natur aus freilebender und nicht der Jagdausübung unterliegender Tiere (Naturschutzverordnung), LGBl. Nr. 52/1987, erlassen; diese enthält unter anderem Kataloge vollkommen und teilweise geschützter Pflanzen und geschützter Tiere.
Zur Klarstellung wird bemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof der Prüfung des angefochtenen Bescheides im Hinblick auf den Zeitpunkt seiner Erlassung das Steiermärkische Naturschutzgesetz LGBl. Nr. 65/1976 idF LGBl. Nr. 79/1985 - also in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 35/2000, die insbesondere auf die Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Regelungen des Naturschutzes abzielte (vgl. insbesondere § 1 Abs. 2 lit. f, § 13, §§ 13a bis e sowie die Erläuterungen bei Zanini/Kolbl, Naturschutz in der Steiermark - Rechtsgrundlagen, 25 ff) - zu Grunde zu legen hat. Soweit im Folgenden vom Verhältnis der in Rede stehenden Regelungen des Stmk NatSchG und der im Grunde dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zum Richtlinienrecht der europäischen Gemeinschaft und vom konkreten Schutzstandard, der dem in Rede stehenden Gebiet nach innerstaatlichen Recht bzw. nach Gemeinschaftsrecht zukommt, die Rede ist, können diese Darlegungen nicht ohne weiteres auf die durch die Novelle LGBl. Nr. 35/2000 geschaffene Rechtslage übertragen werden.
Über die eingangs angeführten Gesetzesstellen hinaus werden in der Begründung des angefochtenen Bescheides - gerade in jenem Teil, der nicht in der wörtlichen Wiedergabe verschiedener im Verfahren abgegebener Stellungnahmen besteht - die Art. 6 Abs. 2 bis 4 und Art. 7 der Richtlinie 92/43 EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. L 206 vom 22. Juli 1992, 7, (FFH-RL) im Wortlaut wiedergegeben und sodann - unter Hinweis auf die §§ 6 und 2 Abs. 1 Stmk NatSchG dargelegt, es seien "in diesem Sinne" vor allem auch unter Zugrundelegung der FFH-RL sowie der Vogelschutzrichtlinie (gemeint: Richtlinie des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, 79/409/EWG, ABl. L 103 vom 25. April 1979 (VSch-RL) die dort erwähnten Arten und Lebensräume zu beachten. Es wird weiters die Auffassung vertreten, es ergebe sich "bei der Interessenabwägung im Sinne der FFH-RL", dass ein "solches Interesse" nicht vorliege; dennoch sei das Projekt "im Lichte der EG-Naturschutzrichtlinien bewilligungsfähig", weil "durch das Festlegen von Ausgleichsmaßnahmen eine Verträglichkeit des gegenständlichen Projektes im Hinblick auf die EU-relevanten Arten erreicht werden kann".
Diesen Darlegungen ist - wenn auch nicht in der gebotenen Klarheit, was die Grundlagen dieser Auffassung betrifft - zu entnehmen, dass die belangte Behörde neben dem Stmk NatSchG auch Teile der FFH-RL, allenfalls - worauf sowohl das Zitat des Art. 7 FFH-RL als auch Hinweise auf die VSch-RL hindeuten - auch der letzteren als im vorliegenden Verwaltungsverfahren heranzuziehende Grundlagen der rechtlichen Beurteilung ansah.
Dazu ist Folgendes zu bemerken:
Bei den in Rede stehenden gemeinschaftsrechtlichen Regelungen handelt es sich um in den Jahren 1979 und 1992 ergangene und seither mehrfach ergänzte Richtlinien des Rates im Sinne des Art. 189 Abs. 3 EGV (nunmehr Art. 249 dritter Satz EG). Der EuGH hat - Richtlinienrecht der Gemeinschaft betreffend - den Grundsatz entwickelt, dass sich die Auslegung von innerstaatlichem Recht, gleich ob es sich um vor oder nach der Richtlinie erlassene Vorschriften handelt, soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie ausrichten muss, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen (vgl. hiezu die Nachweise bei Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht2, 79, FN 271). Im Erkenntnis vom 23. Oktober 1995, 95/10/0108, hat der Verwaltungsgerichtshof aus dem Urteil des EuGH vom 10. April 1984, Slg. 1984 I-1.891 (unter Hinweis auf Jarass, Richtlinienkonforme bzw. EG-rechtskonforme Auslegung nationalen Rechts, EuR 1991, 211 ff) abgeleitet, dass einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen nationalen Regelung im Wege der richtlinienkonformen Interpretation kein entgegengesetzter Sinn verliehen werden darf. Die richtlinienkonforme Interpretation darf den normativen Gehalt der nationalen Regelung nicht grundlegend neu bestimmen; mit Hilfe der richtlinienkonformen Interpretation können daher im nationalen Recht keine neuen Institute geschaffen werden. Daran wird - auch unter Bedachtnahme auf die Hinweise von Öhlinger/Potacs, aaO, 81, wonach der für eine richtlinienkonforme Interpretation maßgebliche Spielraum durch die "allgemein anerkannten Auslegungsgrundsätze" abgesteckt werde - festgehalten.
Der EuGH vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, Richtlinien, die inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erschienen, seien (bei gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Entscheidungen) unmittelbar anzuwenden, wenn der betreffende Mitgliedsstaat die in der Richtlinie vorgeschriebenen Durchführungsmaßnahmen nicht fristgerecht erlassen hat (vgl. z.B. das Urteil vom 19. November 1991, C-6/90 , Frankovich, u. v. a.). Allerdings könne eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen Bürger begründen; ihm gegenüber sei eine Berufung auf die Richtlinie nicht möglich (vgl. z.B. die Urteile vom 14. Juli 1994, C-91/92 , Slg. 1994 I-3325, Faccini Dori/Recreb, und vom 14. September 2000, C-343/98 , Slg. 2000 I-6659, Rz 41, Collino und Chiappero). Eine Richtlinie sei daher nicht unmittelbar anwendbar, wenn sie auf den einzelnen Bürger belastend wirke; dies auch dann nicht, wenn sie gleichzeitig einen anderen Bürger begünstige ("Drittwirkung"; vgl. hiezu ebenfalls das Urteil vom 14. Juli 1994, C-91/92 , Slg. 1994 I-3325, Faccini Dori/Recreb). Allerdings hat der EuGH in seiner jüngeren Rechtsprechung zur UVP-Richtlinie (Urteil vom 11. August 1995, C- 431/92 , Slg. 1995 I-2189 Kommission/Deutschland - Wärmekraftwerk Großkrotzenburg), ausgesprochen, ein Mitgliedstaat könne die Unzulässigkeit einer Klage (der Kommission), die darauf gestützt ist, dass er in einem konkreten Fall die sich für ihn aus einer Richtlinie ergebenden Verpflichtungen nicht erfüllt habe, ... nicht daraus ableiten, dass die streitigen Vorschriften der Richtlinie keine individuellen Rechte für den Einzelnen begründeten, da die Frage, ob für den Einzelnen die Möglichkeit besteht, sich auf die Richtlinie zu berufen, mit einer solchen Klage nichts zu tun habe. Daraus wird vielfach abgeleitet, dass eine Richtlinie auch dann als unmittelbar wirksam - wenigstens im Sinne der Verpflichtung der Behörden der Mitgliedstaaten zur Anwendung von Richtlinienrecht - angesehen werden könne, wenn ihr eine den Einzelnen begünstigende Wirkung nicht zukäme bzw. wenn mit ihrer Anwendung belastende Auswirkungen für einzelne Bürger verbunden wären (vgl. Öhlinger/Potacs, aaO, 62; Epiney, Unmittelbare Anwendbarkeit und objektive Wirkung von Richtlinien, DVBl 1996, 409).
Im Beschwerdefall sind - im Zusammenhang mit der Frage der Heranziehung von Richtlinienrecht bei der Entscheidung, sei es im Wege richtlinienkonformer Interpretation der in Betracht kommenden Vorschriften des Stmk NatSchG und der auf der Grundlage der dort enthaltenen Ermächtigungen erlassenen Verordnungen, sei es im Wege unmittelbarer Anwendung von Richtlinienrecht - die in Betracht kommenden Regelungen der VSch-RL und der FFH-RL in den Blick zu nehmen.
Art. 4 VSch-RL lautet:
(1) Auf die in Anhang I aufgeführten Arten sind besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden, um ihr Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen.
In diesem Zusammenhang ist Folgendes zu berücksichtigen:
- a) vom Aussterben bedrohte Arten,
- b) gegen bestimmte Veränderungen ihrer Lebensräume
empfindliche Arten,
c) Arten, die wegen ihres geringen Bestandes oder ihrer beschränkten örtlichen Verbreitung als selten gelten,
d) andere Arten, die auf Grund des spezifischen Charakters ihres Lebensraumes einer besonderen Aufmerksamkeit bedürfen.
Bei der Bewertung werden Tendenzen und Schwankungen der Bestände der Vogelarten berücksichtigt.
Die Mitgliedstaaten erklären insbesondere die für die Erhaltung dieser Arten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu Schutzgebieten, wobei die Erfordernisse des Schutzes dieser Arten in dem geographischen Meeres- und Landgebiet, in dem diese Richtlinie Anwendung findet, zu berücksichtigen sind.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen unter Berücksichtigung der Schutzerfordernisse in dem geographischen Meeres- und Landgebiet, in dem diese Richtlinie Anwendung findet, entsprechende Maßnahmen für die nicht in Anhang I aufgeführten, regelmäßig auftretenden Zugvogelarten hinsichtlich ihrer Vermehrungs-, Mauser- und Überwinterungsgebiete sowie der Rastplätze in ihren Wanderungsgebieten. Zu diesem Zweck messen die Mitgliedstaaten dem Schutz der Feuchtgebiete und ganz besonders der international bedeutsamen Feuchtgebiete besondere Bedeutung bei.
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle sachdienlichen Informationen, sodass diese geeignete Initiativen im Hinblick auf die erforderliche Koordinierung ergreifen kann, damit die in Abs. 1 und die in Abs. 2 genannten Gebiete ein zusammenhängendes Netz darstellen, das den Erfordernissen des Schutzes der Arten in dem geographischen Meeres- und Landgebiet, in dem diese Richtlinie Anwendung findet, Rechnung trägt.
(4) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume sowie die Belästigung der Vögel, sofern sich diese auf die Zielsetzungen dieses Artikels erheblich auswirken, in den in Abs. 1 und 2 genannten Schutzgebieten zu vermeiden. Die Mitgliedstaaten bemühen sich ferner, auch außerhalb dieser Schutzgebiete die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume zu vermeiden."
Der EuGH hat sich in einer Reihe von Urteilen, die überwiegend auf Grund auf Art. 169 EGV (Art. 226 EG) gestützter Klagen der Kommission ergingen, mit der Frage der Anwendbarkeit von Art. 4 VSch-RL in Fällen auseinander gesetzt, in denen die Mitgliedsstaaten die Verpflichtungen nicht in ihren generellen Normbestand übernommen, die Ausweisung von Schutzgebieten unterlassen oder bei der Auswahl und Festlegung von Schutzgebieten der Richtlinie nicht vollständig entsprochen hatten. Im Urteil vom 2. August 1993, C-355/90 , Slg. 1993 I-4221, Kommission/Spanien (Santoña), hat der EuGH ausgesprochen, der Mitgliedsstaat haben gegen die ihm nach Art. 4 Abs. 1 obliegenden Verpflichtungen verstoßen, weil er das Sumpfgebiet von Santoña nicht als besonderes Schutzgebiet ausgewiesen und keine geeigneten Maßnahmen zur Verhinderung der Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume dieses Gebietes getroffen hat. Diese Beurteilung gründete sich insbesondere darauf, dass durch den Bau einer neuen Landstraße und die Errichtung von Dämmen eine Verringerung der Fläche des Sumpfgebietes eingetreten sei und die Verwaltung einer Vereinigung von Fischern die Zucht von Venusmuscheln genehmigt habe, wodurch näher beschriebene nachteilige Folgen für das Sumpfgebiet eingetreten seien. Der Gerichtshof legte unter anderem dar, die Erreichung der in der Richtlinie festlegten Ziele des Schutzes wäre nicht möglich, hätten die Mitgliedsstaaten die Verpflichtungen, die sich aus Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie ergäben, einzig und allein in jenen Fällen zu erfüllen, in denen zuvor ein besonderes Schutzgebiet geschaffen wurde.
Im Urteil vom 28. Februar 1991, C-57/89 , Slg. 1991 I-883, Kommission/Deutschland, Leybucht, sah der EuGH eine Vertragsverletzung in der flächenmäßigen Verkleinerung eines gemäß Art. 4 Abs. 4 VSch-RL ausgewiesenen besonderen Schutzgebietes. Dies sei nur aus - im dort behandelten Fall nicht als solchen anerkannten - außerordentlichen Gründen des Gemeinwohles zulässig.
In dem über Ersuchen des House of Lords auf Vorabentscheidung in einem Rechtsstreit zwischen der Royal Society for the Protection of Birds und dem Secretary of State for the Environment über die Ausweisung eines besonderen Schutzgebietes für die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten ergangenen Urteil vom 11. Juli 1996, Slg. 1996 I-03805 (Lappel Bank), hat der EuGH Art. 4 Abs. 1 und 2 der VSch-RL dahin ausgelegt, dass ein Mitgliedsstaat nicht berechtigt sei, wirtschaftliche Erfordernisse, wie sie in Art. 2 der Richtlinie genannt sind, bzw. zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, wie sie in Art. 6 Abs. 4 FFH-RL genannt sind, als Gründe des Gemeinwohles, die Vorrang vor den mit dieser Richtlinie verfolgten Umweltbelangen haben, bei der Auswahl und Abgrenzung eines besonderen Schutzgebietes zu berücksichtigen.
Hinzuweisen ist auch auf die den Gebietsschutz nach der VSch-RL betreffenden Urteile des EuGH vom 19. Mai 1998, C-3/96 , Slg. I- 3031, Kommission/Niederlande, vom 18. März 1999, C-166/97 , Slg. I- 1719, Kommission/Frankreich, vom 25. November 1999, C-96/98 , Slg. I-8531, Kommission/Frankreich, und vom 7. Dezember 2000, C- 374/98 , Slg. I-10799, Kommission/Frankreich, in denen der Gerichtshof Verstöße gegen die Verpflichtungen aus der VSch-RL darin sah, dass der Mitgliedsstaat
- Gebiete zu besonderen Schutzgebieten erklärt hatte, deren Zahl und Gesamtfläche offensichtlich unter der Zahl und Gesamtfläche der Gebiete lag, die geeignet sind, zu besonderen Schutzgebieten im Sinne von Art. 4 der VSch-RL erklärt zu werden,
- einem eingerichteten Schutzgebiet nicht den in Art. 4 Abs. 1 vorgesehenen rechtlichen Schutzstatus verschaffte,
- keine geeigneten Maßnahmen getroffen hatte, um die Beeinträchtigung von zum besonderen Schutzgebiet erklärten Gebieten und eines Teiles der Gebiete, die zu besonderen Schutzgebieten erklärt hätten werden müssen, zu vermeiden,
- ein bestimmtes Gebiet, obwohl dies erforderlich gewesen wäre, nicht zum besonderen Schutzgebiet erklärt und es versäumt hatte, für dieses Gebiet besondere Schutzmaßnahmen zu treffen, die hinsichtlich ihrer geografischen Ausdehnung ausreichend sind.
Der Gerichtshof ging davon aus, dass die Mitgliedsstaaten verpflichtet sind, alle Gegenden zu besonderen Schutzgebieten zu erklären, die nach ornithologischen Kriterien zahlen- und flächenmäßig am geeignetsten für die Erhaltung der betreffenden Arten erscheinen. Im Zusammenhang mit der wissenschaftlichen Beweisführung betreffend die Eignung bestimmter Gebiete für die Erreichung der Ziele der Richtlinie verwies der Gerichtshof wiederholt auf die ornithologische Studie Inventory of Important Bird Areas in the European Community vom Juli 1989 - IBA 89 (vgl. die Urteile vom 19. Mai 1998, C-3/96 , Slg. I-3031, Kommission/Niederlande, und vom 7. Dezember 2000, C-374/98 , Slg. I- 10799, Kommission/Frankreich, und C-38/99 , Slg. I-10941, Kommission/Frankreich).
Der Gerichtshof hat weiters im Urteil vom 25. November 1999, C-96/98 , Slg. I-8531, Kommission/Frankreich, unter Hinweis auf seine Urteile vom 2. August 1993, C-355/90 , Slg. I-4221, Kommission/Spanien (Santoña), und vom 18. März 1999, C-166/97 , Slg. I-1719, Kommission/Frankreich, die Auffassung vertreten, Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der VSch-RL erlege den Mitgliedsstaaten die Pflicht auf, geeignete Maßnahmen zu treffen, um insbesondere die Beeinträchtigung der Lebensräume in den für die Erhaltung der Wildvogelfauna geeignetsten Gebieten zu vermeiden, auch wenn die betreffenden Gebiete rechtswidrig nicht zu besonderen Schutzgebieten erklärt wurden.
Im Urteil vom 7. Dezember 2000, C-374/98 , Slg. I-10799, Kommission/Frankreich, hat der EuGH schließlich dargelegt, Gebiete, die nicht zu besonderen Schutzgebieten nach Art. 4 Abs. 1 und 2 der VSch-RL erklärt wurden, obwohl dies erforderlich gewesen wäre, unterlägen - auch bei Bedachtnahme auf Art. 7 FFH-RL - weiterhin der Regelung des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der VSch-RL. Die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 bis 4 der FFH-RL (iVm Art. 7 dieser RL) setze voraus, dass das Gebiet entsprechend der VSch-RL zum besonderen Schutzgebiet erklärt wurde.
Gebiete, die im Sinne der dargelegten Rechtsprechung des EuGH zu besonderen Schutzgebieten nach Art. 4 VSch-RL zu erklären sind, weil sie nach ornithologischen Kriterien zahlen- und flächenmäßig am geeignetsten für die Erhaltung der betreffenden Arten erscheinen, die von den Mitgliedsstaaten aber - entgegen dieser Verpflichtung - nicht zu besonderen Schutzgebieten nach Art. 4 Abs. 1 oder Abs. 2 der VSch-RL mit einem der Richtlinie entsprechenden Schutzstatus erklärt wurden, werden im Schrifttum als "faktische" oder "potentielle" Vogelschutzgebiete bezeichnet (vgl. z.B. Gellermann, Natura 2000, Europäisches Habitatschutzrecht und seine Durchführung in der Bundesrepublik Deutschland2, 110 ff mwN; Madner, Naturschutz und Europarecht, in Potacs (Hrsg.), Beiträge zum Kärntner Naturschutzrecht, 17, 52; Mauerhofer, Das Schutzgebietsystem "Natura 2000" nach den Richtlinien 79/409 EWG ("Vogelschutzrichtlinie") und 92/43/EWG ("Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie"), RdU 1999, 83; Feik, Die EG-Vogelschutzrichtlinie, RdU 1997, 3).
Zwar steht in Rechtsprechung und Schrifttum die Verpflichtung der Mitgliedsstaaten, die Richtlinie einerseits durch Anpassung der Ausweisungs- und Schutzregelungen im innerstaatlichen Gesetzesbestand, andererseits durch Ausweisung von Schutzgebieten in dem den Richtlinien entsprechenden Umfang umzusetzen, im Vordergrund. Der EuGH hatte sich - abgesehen vom Urteil vom 11. Juli 1996, Slg. 1996, I-3805 (Lappel Bank), in dem ebenfalls Fragen der Gebietsausweisung zu behandeln waren - durchwegs im Rahmen von Vertragsverletzungsverfahren mit Fragen der Vogelschutzrichtlinie zu beschäftigen. Im Hinblick auf die Begründungserwägungen des Gerichtshofes ist aber - entsprechende, im Verfahren hervorgekommene Anhaltspunkte vorausgesetzt - anzunehmen, dass aus Art. 4 VSch-RL eine Pflicht der in einem Genehmigungsverfahren angerufenen Verwaltungsbehörde bzw. des Gerichts abgeleitet würde, zu ermitteln, ob ein von einem Vorhaben betroffenes Gebiet die Merkmale eines "faktischen" Vogelschutzgebietes aufweist, und gegebenenfalls auch ohne formelle Ausweisung eines besonderen Schutzgebietes durch die zuständige Stelle des Mitgliedsstaates die auf die Vermeidung von Beeinträchtigungen abzielenden Regelungen des Art. 4 Abs. 4 der Vogelschutzrichtlinie anzuwenden. Dabei dürfte in Betracht zu ziehen sein, nicht nur gegenüber Vorhaben der "öffentlichen Hand", sondern auch gegenüber Vorhaben von "Privaten" mit der Untersagung der Ausführung eines ("schutzgebietsrelevanten") Vorhabens vorzugehen.
Sowohl der angefochtene Bescheid als auch die Beschwerde beziehen sich - letztere ohne jeden sachverhaltsbezogenen oder rechtlichen Hinweis auf die Grundlagen ihrer Anwendbarkeit, der angefochtene Bescheid unter Hinweis auf die "Nennung" eines planlich dargestellten Gebietes mittels Beschlusses der Landesregierung - auf die FFH-RL. Diese sieht in ihrem Art. 3 die Errichtung eines kohärenten europäischen ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung "Natura 2000" vor. Dieses Netz besteht aus Gebieten, die die natürlichen Lebensraumtypen des Anhanges I sowie die Habitate der Arten des Anhanges 2 umfassen und den Fortbestand oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes dieser natürlichen Lebensraumtypen und Habitate der Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet gewährleisten. Das Netz "Natura 2000" umfasst auch die von den Mitgliedsstaaten auf Grund der VSch-RL ausgewiesenen besonderen Schutzgebiete. Art. 4 sieht ein mehrstufiges, ein Zusammenwirken von Mitgliedsstaaten und Kommission umfassendes Verfahren vor, nach dessen Abschluss ein Gebiet den Status eines besonderen Schutzgebietes erlangt. Nach Art. 4 Abs. 5 FFH-RL unterliegt ein Gebiet den Bestimmungen des Art. 6 Abs. 2, 3 und 4, sobald es in die Liste des Abs. 2 Unterabsatz 3 (das ist die von der Kommission nach dem Verfahren des Art. 21 festgelegte Liste der Gebiete, die in dem zuvor beschriebenen Verfahren als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung ausgewählt wurden und in der die Gebiete mit einem oder mehreren prioritären natürlichen Lebensraumtypen oder einer oder mehreren prioritären Arten ausgewiesen sind) aufgenommen ist.
Art. 6 Abs. 2 bis 4 der FFH-RL lauten:
"(2) Die Mitgliedstaaten treffen die geeigneten Maßnahmen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten.
(3) Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, erfordern eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung und vorbehaltlich des Absatzes 4 stimmen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden dem Plan bzw. Projekt nur zu, wenn sie festgestellt haben, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird, und nachdem sie gegebenenfalls die Öffentlichkeit angehört haben.
(4) Ist trotz negativer Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art ein Plan oder Projekt durchzuführen und ist eine Alternativlösung nicht vorhanden, so ergreift der Mitgliedstaat alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die von ihm ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen. Ist das betreffende Gebiet ein Gebiet, das einen prioritären natürlichen Lebensraumtyp und/oder eine prioritäre Art einschließt, so können nur Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit oder im Zusammenhang mit maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt oder, nach Stellungnahme der Kommission, andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses geltend gemacht werden. "
Auch mit Verstößen der Mitgliedsstaaten gegen die Pflicht, die FFH-RL umzusetzen, hatte sich der EuGH mehrfach zu beschäftigen. Abgesehen von dem ebenfalls Fragen der Verpflichtung zur Ausweisung bestimmter Gebiete als besondere Schutzgebiete betreffenden Urteil vom 7. November 2000, C-371/98 , Slg. 2000 I- 9235, WWF, ergingen diese Urteile durchwegs über Klagen der Kommission wegen Vertragsverletzung. Der EuGH sah die Pflichten der Mitgliedsstaaten aus der Richtlinie als verletzt an, wenn der Mitgliedsstaat der Kommission die in Art. 4 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie genannte Liste von Gebieten innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht übermittelt hatte (vgl. Urteile vom 11. September 2001, C 71/99 , Slg. 2000 I-5811, Kommission/Deutschland, C 67/99 , Slg. 2000 I-5757, Kommission/Irland, C-220/99 , Slg. 2000 I-5831, Kommission/Frankreich) bzw. weil er innerhalb der nach Art. 12 Abs. 1 Buchstaben b und d der FFH-Richtlinie gesetzten Frist die Maßnahmen nicht ergriffen hatte, die erforderlich sind, um ein strenges Schutzsystem für eine bestimmte Tierart einzurichten (Urteil vom 30. Jänner 2002, C-103/00 , Kommission/Griechenland) bzw. innerhalb der gesetzten Frist nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hatte, um Art. 6 Abs. 3 und 4 der Richtlinie nachzukommen (Urteil vom 6. April 2000, C-256/98 , Slg. 2000 I-2487, Kommission/Frankreich).
Ob so genannten "potentiellen" FFH-Gebieten, d.h. solchen Gebieten, auf die die faktischen Voraussetzungen für die Aufnahme in die gemäß Art. 4 Abs. 5 FFH-RL zu erstellende Liste zutreffen, ungeachtet des Fehlens einer Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des Art. 4 Abs. 5 bzw. ungeachtet des Umstandes, dass das betreffende Gebiet vom Mitgliedsstaat dem Verfahren nach Art. 4 der FFH-RL gar nicht zugeführt oder innerstaatlich wirksame Rechtsakte, die dem Gebiet einen entsprechenden Schutzstatus verleihen, nicht erlassen wurden, der Schutz nach Art. 6 Abs. 2 bis 4 oder "Vorwirkungen" dieses Schutzes dahin zukommen, dass die in einem Genehmigungsverfahren angerufene Verwaltungsbehörde auch ohne formelle Ausweisung eines Schutzgebietes zur Untersagung der Ausführung eines Vorhabens verpflichtet wäre (vgl. hiezu die eingehende Darstellung des Meinungsstandes im Schrifttum sowie der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes bei Gellermann, aaO, 121 ff, FN 47 bis 71; die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes eingehend erläuternd Halama, Die FFH-Richtlinie - unmittelbare Auswirkungen auf das Planungs- und Zulassungsrecht, NVwZ 2001, 507, sowie Madner, aaO, 54 ff) ist nach der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes eine Frage der Auslegung des Gemeinschaftsrechts, die durch die Rechtsprechung des EuGH nicht in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise geklärt sein dürfte.
Der Vollständigkeit halber wird bemerkt, dass dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Oktober 1995, 95/10/0108, insoweit keine abschließende Aussage zu entnehmen ist; diesem lag eine andere Konstellation, nämlich die Frage der Bedachtnahme auf das Schutzregime der VSch-RL und der FFH-RL im Zusammenhang mit der Verlängerung der Ausführungsfrist für eine naturschutzbehördliche Bewilligung, die vor dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union erteilt worden war, zu Grunde.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Begründung eines Bescheides erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt hat, aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet. Die Begründungserfordernisse schließen auch die Verpflichtung der Behörde mit ein, in der Bescheidbegründung in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise darzutun, von welchen konkreten Tatsachenfeststellungen die Behörde bei der getroffenen Entscheidung ausgegangen ist (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, § 60 AVG, E 19, 75, referierte Rechtsprechung). Im Erkenntnis vom 21. Juni 1999, Zl. 97/17/0501, hat der Verwaltungsgerichtshof weiters darauf hingewiesen, dass zum maßgeblichen Sachverhalt für die Entscheidung (im Verwaltungsverfahren) auch die Umstände gehören, die die Beurteilung der Gemeinschaftsrechtskonformität der innerstaatlichen Regelung ermöglichen. Im Falle der Umsetzung von Gemeinschaftsrecht durch innerstaatliche generelle Normen hat die Behörde bei der Setzung individueller Rechtsakte im Hinblick auf den Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts auch festzustellen, inwieweit die innerstaatliche Regelung zur Anwendung kommen kann oder aber eine Gemeinschaftsrechtsvorschrift unmittelbar anzuwenden ist.
Oben wurde bereits dargelegt, dass eine Bewilligung nach § 6 Abs. 6 Stmk NatSchG zu erteilen ist, sofern nicht das Vorhaben einen Eingriff in das ökologische Gleichgewicht der Natur, in den Landschaftscharakter oder die Wohlfahrtsfunktion darstellt, durch den die Natur geschädigt, das Landschaftsbild verunstaltet oder der Naturgenuss gestört wird (vgl. zuletzt das Erkenntnis vom 27. April 2000, 99/10/0181, und die dort zitierte Vorjudikatur). Die ordnungsgemäße Begründung eines im Grunde des § 6 Abs. 6 Stmk NatSchG ergehenden Bescheides setzt somit zunächst entsprechende Feststellungen zum einen über jene Tatsachen, die im konkreten Fall das ökologische Gleichgewicht der Natur, den Landschaftscharakter oder die Wohlfahrtsfunktion ausmachen, zum anderen über die Beschaffenheit des Vorhabens voraus, wobei erst die umfassende Darstellung der vom Vorhaben ausgehenden Auswirkungen auf die das ökologische Gleichgewicht der Natur, den Landschaftscharakter und die Wohlfahrtsfunktion bestimmenden Elemente eine Antwort auf die Frage zulassen, ob das Vorhaben einen Eingriff darstellt, durch den die Natur geschädigt, das Landschaftsbild verunstaltet oder der Naturgenuss gestört wird.
Der angefochtene Bescheid entspricht diesen Anforderungen schon deshalb nicht, weil in die soeben dargelegte Richtung gehende eigenständige Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde zur Gänze fehlen; die wörtliche Wiedergabe von (mehreren, einander zum Teil widersprechenden) sachverständigen Äußerungen, die im Übrigen den nach § 6 Abs. 6 Stmk NatSchG maßgebenden Tatsachenkomplex nur am Rande berühren, kann klare und übersichtliche, auf eigenständige Erwägungen bei der Würdigung der vorliegenden Beweismittel gegründete Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde über die nach dem oben Gesagten jeweils relevanten Umstände nicht ersetzen. An Hand der Begründung des angefochtenen Bescheides kann somit die Richtigkeit der dem angefochtenen Bescheid offenbar zu Grunde liegenden Auffassung, es lägen - allenfalls unter Bedachtnahme auf die beigefügten Nebenbedingungen - die Voraussetzungen der Erteilung einer Bewilligung gemäß § 6 Abs. 6 Stmk NatSchG vor, nicht überprüft werden.
Der angefochtene Bescheid entspricht den oben dargelegten Begründunganforderungen aber auch nicht, soweit Fragen der Anwendbarkeit von Richtlinienrecht der Gemeinschaft in Rede stehen.
Der oben wiedergegebenen Begründung des angefochtenen Bescheides ist zwar zu entnehmen, dass die belangte Behörde selbst Anhaltspunkte für die Anwendbarkeit der FFH-RL bzw. der VSch-RL erkennen zu können glaubte.
Anhaltspunkte dafür, dass die Behörde - etwa im Hinblick auf die gemäß § 5 Stmk NatSchG erfolgte Einrichtung eines Naturschutzgebietes mit Verordnung vom 25. Oktober 1982 - von der Existenz eines den Anforderungen des Art. 4 VSch-RL entsprechenden besonderen Schutzgebietes ausgegangen wäre, liegen indessen nicht vor. Bezogen auf den Beschwerdefall ist auch nicht ersichtlich, dass das hier anzuwendende innerstaatliche generelle Recht, nämlich das Stmk NatSchG in der Fassung LGBl. Nr. 65/1976 idF LGBl. Nr. 79/1985, also vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 35/2000, die durch die zitierten Richtlinien umschriebenen Verpflichtungen auf die von der Rechtsprechung des EuGH geforderte Weise umsetzt. Im erwähnten Zusammenhang hat der EuGH ausgesprochen, dass die Bestimmungen einer Richtlinie mit unbestreitbarer Verbindlichkeit und mit der Konkretheit, Bestimmtheit und Klarheit umgesetzt werden müssen, die notwendig sind, um den Erfordernissen der Rechtssicherheit zu genügen (vgl. z.B. Urteile vom 19. Mai 1999, C-225/97 , Slg. 1999 I-3011, Rn 10, Kommission/Frankreich, und vom 17. Mai 2001, C-159/99 , Slg. 2001 I-4007, Kommission/Italien).
Von ihrer Auffassung, dass die Anwendbarkeit von Richtlinienrecht der Gemeinschaft in Betracht zu ziehen sei, und entsprechenden Anhaltspunkten im Sachverhalt ausgehend hatte sich die belangte Behörde im Ermittlungsverfahren zunächst mit der Frage zu beschäftigen, ob Auswirkungen des Vorhabens auf ein Gebiet vorliegen, das die tatsächlichen Voraussetzungen der Ausweisung eines Vogelschutzgebietes nach Art. 4 Abs. 1 oder Abs. 2 der VSch-RL erfüllt. Dies ist nach der Rechtsprechung des EuGH in Ansehung jener Gebiete der Fall, die unter Bedachtnahme auf die hiefür maßgebenden Kriterien für die Erhaltung der geschützten Arten zahlen- und flächenmäßig am besten geeignet sind (vgl. hiezu die Darlegungen des EuGH in den Urteilen vom 28. Februar 1991, C-57/89 , Slg. 1991 I-881, Kommmission/Deutschland, Leybucht, Rn 20, vom 2. August 1993, C- 355/90 , Slg. 1993 I-4221, Kommission/Spanien, Santoña, Rn 26, vom 19. Mai 1998, C-3/96 , Slg. 1998 I-3031, Kommission/Niederlande, und vom 7. Dezember 2000, C-38/99 , Slg. 2000 I-10941, Kommission/Frankreich, Rn 25, sowie Gellermann, aaO, 17ff, 33ff, Jarass, EG-rechtliche Vorgaben zur Ausweisung und Änderung von Vogelschutzgebieten, NuR 1999, 481, Maaß, Die Identifizierung faktischer Vogelschutzgebiete, NuR 2000, 121, Iven, Schutz natürlicher Lebensräume und Gemeinschaftsrecht, NuR 1996, 373, Fisahn/Cremer, Ausweisungspflicht und Schutzregime nach Fauna-Flora-Habitat und der Vogelschutzrichtlinie NuR 1997, 268).
Ob diese Voraussetzungen im Beschwerdefall vorliegen, kann auf Grund der Bescheidbegründung auch nicht annähernd beantwortet werden; eigenständige Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid fehlen zur Gänze. Auch auf die im angefochtenen Bescheid und in der Beschwerde wiedergegebenen sachverständigen Stellungnahmen könnten in quantitativer und qualitativer Hinsicht hinreichend konkrete Feststellungen, auf deren Grundlage die Behörde über das Vorliegen der Voraussetzungen eines "faktischen Vogelschutzgebietes" hätte absprechen können, nicht gegründet werden. Schon im Hinblick auf das Fehlen von Feststellungen über die hiefür maßgebenden Parameter fehlt auch eine Grundlage für die Beurteilung von Vorliegen und - gegebenenfalls nur unter der Voraussetzung der "Erheblichkeit" (vgl. Art. 4 Abs. 4 VSch-RL) relevantem - Gewicht von Auswirkungen des in Rede stehenden Vorhabens auf die Eignung des Gebietes, den Zielsetzungen der Richtlinie (weiterhin) zu entsprechen.
Als Anhaltspunkt für eine Ermittlungspflicht der Behörde in Richtung von Vorliegen und Gewicht solcher Eigenschaften des betreffenden Gebietes, die die Aufnahme in die Liste gemäß Art. 4 Abs. 5 FFH-RL gebieten könnten, ist im vorliegenden Fall die von der belangten Behörde - wenngleich ohne nähere Angaben - festgestellte "Nennung" eines nicht trennscharf umschriebenen, aber doch offenbar (nach der Auffassung der belangten Behörde) mit dem in Rede stehenden Vorhaben in Beziehung stehenden Gebietes, und die von der belangten Behörde ohne hinreichende Darlegung der Grundlagen im Sachverhalt vorgenommene Bezugnahme auf Regelungen der FFH-RL und der VSch-RL in der Begründung des angefochtenen Bescheides zu sehen. Bei dieser Sachlage und angesichts des Vorliegens nicht abschließend geklärter Fragen des Gemeinschaftsrechts waren auch Ermittlungen und Feststellungen in der Richtung geboten, ob und mit welchem Gewicht für das zu erstellende "Natura 2000"-Netz in einem näher zu umschreibenden Gebiet die sachverhaltsmäßigen Voraussetzungen der Aufnahme in die Liste von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des Art. 4 Abs. 5 FFH-RL vorliegen.
Die rechtmäßige Begründung eines das Vorhaben genehmigenden Bescheides setzte somit auch eine Auseinandersetzung mit jenen tatsächlichen Gegebenheiten voraus, die dem in der Bescheidbegründung erwähnten Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung, der offenbar im Rahmen des durch Art. 4 Abs. 1 der FFH-RL geregelten Verfahrens erfolgte, zu Grunde liegen; mit anderen Worten, es waren, sofern der genannte Beschluss Anhaltspunkte in diese Richtung enthält oder solche Anhaltspunkte sonst vorliegen, Feststellungen betreffend das Vorkommen natürlicher Lebensraumtypen im Sinne des Anhanges I der Richtlinie, der einheimischen Arten des Anhanges II der Richtlinie, des Repräsentativitätsgrades des in dem Gebiet vorkommenden natürlichen Lebensraumtyps, der vom natürlichen Lebensraumtyp eingenommenen Fläche sowie seines Erhaltungsgrades, der Größe und Dichte der Populationen der betreffenden Art in diesem Gebiet, ihres Isolierungsgrades, des Erhaltungsgrades ihrer Habitate und schließlich des relativen Wertes der Gebiete geboten (vgl. hiezu - die Anforderungen der Gebietsausweisung betreffend - das Urteil des EuGH vom 11. September 2001, C-71/99 , Slg. 2000 I- 5811, Kommission/Deutschland). Je nach Grad der gemeinschaftlichen Bedeutung des in Rede stehenden Gebietes und allfälliger Auswirkungen des Vorhabens, die Wert und Bedeutung des Gebietes für die Einrichtung des Netzwerkes Natura 2000 mindern könnten (vgl. hiezu Gellermann, aaO, 125 f) könnte eine Bedachtnahme auf diese Umstände im Rahmen eines den Anforderungen der Richtlinien entsprechenden Genehmigungsverfahrens geboten sein.
Die Begründung des angefochtenen Bescheides entspricht auch diesen Anforderungen nicht. Eigenständige Sachverhaltsfeststellungen, auf deren Grundlage beurteilt werden könnte, ob in dem in Rede stehenden Gebiet "Vorwirkungen" des gemäß Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL allenfalls zu gewährenden Schutzes in Betracht zu ziehen sind, und ob der betreffenden Regelung zu entnehmende Versagungsgründe - auch unter Bedachtnahme auf die Nebenbestimmungen des Bescheides - vorliegen, hat die belangte Behörde nicht getroffen. Auch die Darlegungen in den sachverständigen Stellungnahmen, die auf das Schutzregime der Art. 4 VSch-RL und Art. 6 FFH-RL Bezug nehmen, können nicht als umfassende Darstellung jener Tatsachen angesehen werden, die nach dem oben Gesagten die Grundlagen für die Anwendung des Schutzregimes des soeben genannten Richtlinienrechts auf bestimmte, konkret umschriebene Gebiete und für die Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens auf diese Gebiete darstellen und somit - davon ausgehend - die Entscheidung über Erteilung oder Versagung der Bewilligung tragen könnten. Schon daraus ergibt sich, dass die abschließende Beurteilung der belangten Behörde, es könne "durch das Festlegen von Ausgleichsmaßnahmen eine Verträglichkeit des gegenständlichen Projekts im Hinblick auf die EU-relevanten Arten erreicht werden", auch bei Zugrundelegung der sachverständigen Äußerungen, wie sie im angefochtenen Bescheid wiedergegeben werden, keine hinreichende Grundlage im Sachverhalt findet.
Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Wien, am 27. Juni 2002
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