Normen
NatSchG Tir 1997 §1 Abs1;
NatSchG Tir 1997 §27 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3;
NatSchG Tir 1997 §1 Abs1;
NatSchG Tir 1997 §27 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Tirol hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der Darstellung des Sachverhaltes auf die Entscheidungsgründe des Erkenntnisses vom 9. Mai 2000, Zl. 98/10/0343, verwiesen.
Mit diesem Erkenntnis wurde der Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 17. Juli 1998 im Umfang seines Spruchpunktes II. (Versagung der beantragten Bewilligung zur Generalerschließung Radurschltal "Schattseite und Sonnseite") wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. In den Entscheidungsgründen wurde u. a. Folgendes ausgeführt:
"... Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, hat die Behörde in einem Verfahren über eine Bewilligung nach § 27 Abs. 2 NSchG in einem ersten Schritt zu prüfen, welches Gewicht der Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 NSchG (Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur, Erholungswert, Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürlicher Lebensräume, möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt) durch das Vorhaben zukommt. Dem hat sie die langfristigen öffentlichen Interessen, denen die Verwirklichung des Vorhabens dienen soll, gegenüberzustellen. Den Anforderungen an eine gesetzmäßige Begründung entspricht ein auf Grund einer Interessenabwägung ergangener Bescheid nur dann, wenn er in qualitativer und quantitativer Hinsicht nachvollziehbare Feststellungen über jene Tatsachen enthält, von denen Art und Ausmaß der verletzten Interessen im Sinne des § 1 Abs. 1 NSchG abhängt, über jene Auswirkungen des Vorhabens, in denen eine Verletzung dieser Interessen zu erblicken ist und über jene Tatsachen, die das langfristige öffentliche Interesse ausmachen, dessen Verwirklichung die beantragte Maßnahme dienen soll (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 9. September 1996, Zl. 94/10/0033, und die hier zitierte Vorjudikatur, sowie das hg. Erkenntnis vom 27. März 2000, Zl. 97/10/0149 und die hier zitierte Vorjudikatur).
Quantitativ und qualitativ nachvollziehbare Tatsachenfeststellungen fehlen im angefochtenen Bescheid zunächst in Ansehung der von der belangten Behörde angenommenen Beeinträchtigung von Feuchtgebieten. Das dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende naturkundefachliche Gutachten verweist zwar auf die Querung 'einiger Feuchtgebiete', ohne allerdings die betroffenen Flächen so konkret zu umschreiben, dass sowohl ihre Qualifikation als Feuchtgebiete nach der Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 8 NSchG möglich ist, als auch ihre Situierung und Ausdehnung unzweifelhaft feststeht und ohne des Weiteren auf den Einzelfall bezogene Tatsachenfeststellungen über Ausmaß und Bedeutung der Auswirkungen des Vorhabens der Beschwerdeführerin auf diese Flächen zu treffen, aus denen eine Gewichtung des Interesses an der Vermeidung dieser Beeinträchtigung der Natur im Sinne des § 1 Abs. 1 NSchG ersehen werden könnte; Darlegungen über die Bedeutung von Feuchtgebieten im Allgemeinen können die geforderten, auf den Einzelfall bezogenen Feststellungen nicht ersetzen.
In Ansehung der von der belangten Behörde angenommenen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes rügt die Beschwerdeführerin - gleichfalls zu Recht -, das naturschutzfachliche Gutachten könne diese Feststellung nicht tragen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Frage einer Verletzung von Interessen des Naturschutzes in landschaftsbildlicher (ästhetischer) Hinsicht bereits wiederholt ausgesprochen hat, erlaubt erst eine auf hinreichenden Ermittlungsergebnissen - insbesondere auf sachverständiger Basis - beruhende großräumige und umfassende Beschreibung der verschiedenartigen Erscheinungen der Landschaft, aus der Vielzahl jene Elemente herauszufinden, die der Landschaft ihr Gepräge geben und daher vor einer Beeinträchtigung bewahrt werden müssen. Für die Lösung der Frage, ob das solcherart ermittelte Bild der Landschaft durch das beantragte Vorhaben nachteilig beeinflusst wird, ist dann entscheidend, wie sich dieses Vorhaben in das vorgefundene Bild einfügt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1995, Zl. 94/10/0176, und die hier zitierte Vorjudikatur).
Den Feststellungen der belangten Behörde lässt sich zwar eine (ausreichende) Beschreibung der beantragten Forststraßen entnehmen. Es fehlt allerdings eine Beschreibung der umgebenden Landschaft im dargelegten Sinne, die es ermöglichen würde, die Errichtung dieser Forststraßen als ästhetisch nachteilig für die umgebende Landschaft zu beurteilen.
Zwar wird im naturkundefachlichen Gutachten ausgeführt, die zu erschließenden Zirbenwälder wiesen als landschaftliches Charakteristikum 'einen hohen Grad an Geschlossenheit' auf, d. h. die einzelnen Landschaftselemente würden sich hinsichtlich ihres Maßstabes und ihrer Funktion zu einem harmonischen Ganzen fügen, dieser Beziehungsrahmen werde jedoch durch die Einführung eines von den beantragten Forststraßen gebildeten linearen Bandes gestört. Gemeinsam mit der damit verbundenen Minderung der Ursprünglichkeit der Region und des Bildungswertes werde dadurch eine starke Beeinträchtigung des Landschaftsbildes bewirkt. Diese Ausführungen vermögen die erforderliche großräumige und umfassende Beschreibung der die beantragten Forststraßen umgebenden Landschaft nicht zu ersetzen; sie legen insbesondere nicht dar, welche Landschaftselemente zu dem - als harmonisch zu bewertenden -
Beziehungsrahmen maßgeblich beitragen und - darauf aufbauend - inwiefern die Einführung des durch die beantragten Forststraßen gebildeten linearen Landschaftselementes die bestehende Harmonie beeinträchtigen würde. Dass die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes aber unter Berücksichtigung der im Gutachten des naturkundefachlichen Amtssachverständigen befindlichen Fotos offenkundig sei, ist unzutreffend; sind diesen Fotos die Auswirkungen des Vorhabens der Beschwerdeführerin auf das Bild der hier dargestellten Landschaft doch keineswegs so zweifelsfrei zu entnehmen, dass diese von jedermann ohne besondere Fachkenntnisse als Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes beurteilt werden könnten.
In qualitativer und quantitativer Hinsicht nachvollziehbare Feststellungen fehlen im angefochtenen Bescheid weiters im Zusammenhang mit der von der belangten Behörde angenommenen Minderung des Erholungswertes, aber auch im Zusammenhang mit den angenommenen Beeinträchtigungen des Lebensraumes des Auerhuhns. Die Annahme der belangten Behörde, der Erholungswert werde gemindert, fußt nämlich allein auf der nicht näher begründeten These, eine weitere Erschließung der noch relativ unberührten Gebiete würde - im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerin - die Erholungswirkung 'zwangsläufig' senken. Die - nicht näher dargestellten - Beeinträchtigungen des Auerhuhns und der damit verbundenen Einbrüche in dessen Bestandesstruktur werden als Folge einer verstärkten menschlichen Anwesenheit in der wanderbaren Zeit befürchtet, ohne allerdings konkret darzulegen, welches Ausmaß an Einwirkung aus der Errichtung und der Benützung der beantragten Forststraßen auf den Auerhuhnbestand konkret zu erwarten ist und welche Folgen im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. c bzw. lit. d NSchG dies für diesen konkret nach sich ziehen würde. ..."
Mit dem nunmehr ergangenen (Ersatz-)Bescheid der belangten Behörde vom 15. Oktober 2002 wurde dem beantragten Vorhaben der Beschwerdeführerin neuerlich die naturschutzrechtliche Bewilligung unter Berufung auf die §§ 6 lit. d, 7 Abs. 1 lit. b, 7 Abs. 2 lit. a, 9 lit. c sowie 27 Abs. 6 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997, LGBl. Nr. 33 (in der Folge: TirNatSchG), versagt.
Nach der Begründung sei im Rahmen des neuerlichen Berufungsverfahrens von der naturkundlichen Amtssachverständigen nach einer Begehung am 17. August 2001 ein ergänzendes Gutachten vom 10. Jänner 2002 erstellt worden. Im ersten Teil dieses Gutachtens würden die Auswirkungen der geplanten Eingriffe auf Feuchtgebiete (inklusive Auswirkung auf geschützte Pflanzen- und Tierarten) und auf das Landschaftsbild eingehend erläutert. Im zweiten Teil werde auf das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Gutachten zur ökologischen Verträglichkeit des Straßenprojektes aus naturkundefachlicher Sicht eingegangen.
In weiterer Folge der Begründung legte die belangte Behörde
Folgendes dar:
"Schattseite:
Im ergänzenden Gutachten vom 10.01.2002 führte die naturkundliche Sachverständige hinsichtlich der Feuchtgebietsstandorte auf der 'Schattseite' eingangs aus, dass es sich bei allen beschriebenen Bereichen um vom Wasser geprägte, in sich geschlossene und vom Nachbargebiet abgrenzbare Lebensräume mit den für sie charakteristischen Pflanzen- und Tiergemeinschaften handelt. Die Situierung der Feuchtgebietsbereiche ist aus der dem Gutachten beiliegenden Karte erkenntlich.
Zu Standort 2.: Im Waldbereich findet sich ein kleiner Quellbereich. Dieser kann als Gesellschaft des Bitteren Schaumkrautes bezeichnet werden. An charakteristischen Pflanzenarten treten neben verschiedenen Moosen unter anderem das Bittere Schaumkraut sowie das Sumpf-Veilchen auf. Zudem befindet sich im Trassenbereich der Blaue Eisenhut. Diese Feuchtgebietsfläche wird auf einer Länge von ca. 6 m von der Trasse berührt. Daraus ergibt sich eine betroffene Feuchtgebietsfläche von ca. 60 m2.
Zu Standort 3.: Hier ist wiederum die Gesellschaft des Bitteren Schaumkrautes ausgebildet. Zudem treten neben den bereits erwähnten charakteristischen Arten der Sternblütige Steinbrech und das Alpenfettkraut auf. Die Feuchtgebietsfläche wird auf einer Länge von 15 m durchschnitten, woraus sich eine berührte Fläche von 150 m2 ergibt.
Zu Standort 5.: Auch dieser Bereich kann der
Gesellschaft des Bitteren Schaumkrautes zugeordnet werden. Dieser
Bereich wird in einer Länge von 5 m durchschnitten, sodass dies
eine berührte Fläche von 50 m2 ergibt.
Zu Standort 6.: Dieser Feuchtgebietsbereich ist
ebenfalls als Gesellschaft des Bitteren Schaumkrautes
anzusprechen. Die berührte Fläche beträgt 50 m2.
Zu Standort 8.: Dieser Bereich stellt sich als
Braunseggengesellschaft dar. Als charakteristische Pflanzenarten treten neben der Braunen Segge, Sternsegge, Hirsensegge, Drahtschmiele, Sternsteinbrech, sowie weitere für Feuchtgebiete charakteristische Pflanzen auf. In diesem Bereich verläuft die geplante Wegtrasse auf einer Länge von ca. 20 m durch eine ausgedehnte Feuchtgebietsfläche. Das Gesamtausmaß der berührten Fläche beträgt 200 m2.
Zu Standort 9.: In diesem Standort wird ein kleines Bachgerinne auf beiden Seiten von Feuchtgebietsflächen begleitet. Dabei handelt es sich ebenfalls um eine Braunseggengesellschaft. Dominiert wird dieser Bereich von der Braunsegge, ansonsten entspricht die Artengarnitur dem Standort B. Die Feuchtgebietsfläche weist eine Breite von 5 m auf, das entspricht einer berührten Fläche vom 50 m2.
Zu Standort 10.: Hier handelt es sich ebenfalls um eine kleinflächig ausgebildete Braunseggengesellschaft, die von der Hirsensegge dominiert wird. Die Wegtrasse durchschneidet den Feuchtgebietsbereich auf einer Länge von ca. 3 m, die berührte Fläche beträgt daher 30 m2.
Zu Standort 11.: Im Bereich des Drahtales wird von einem Bachgerinne eine Feuchtgebietsfläche auf einer Länge von ca. 10 m gequert (berührte Fläche 100 m2). Auch dieser Bereich kann wiederum als Braunseggengesellschaft angesprochen werden. Ansonsten entspricht die vorhandene Artengarnitur der Beschreibung des Standortes B.
Zu Standort 12. Im hinteren Drahtal befindet sich ein
kleiner und ein großer
und 13.: Quellbereich, die von ausgeprägten
Quellfluren begleitet werden. Beide Quellaustritte können dem Montio-Bryetum schleicheri Br.-Bl. zugeordnet werden. Zudem treten weitere im Gutachten genannte charakteristische Arten auf. Der Quellaustritt im Bereich der Standortes 12. wird auf einer Länge vom 10 m durchfahren (berührte Fläche 100 m2). Im Bereich des Standortes 13. (Bereich durch Fotos im Gutachten belegt) könnte die Wegtrasse oberhalb des Quellaustrittes geführt werden. Dass es dadurch nicht doch zu Störungen der Quelle kommt, kann jedoch nicht ausgeschlossen werden.
Die Standorte 14. bis 17. lassen sich ebenfalls als Montio-Bryetum schleicheri Br.-Bl. klassifizieren. Die berührte Fläche beträgt in Standort 14. 50 m2, im Standort 15. 15 m2, im Standort 16. 40 m2 sowie im Standort 17. 30 m2.
Betreffend das Landschaftsbild im Bereich der Schattseite wurde im Wesentlichen ausgeführt: Dieser Bereich ist geprägt von dem Auftreten dichter, geschlossener Waldbereiche. Diese werden nur vereinzelt, und zwar im Bereich der Nauderer Tschey, von Lawinenstrichen durchzogen. Die markantesten sind dabei die Birchrinne und das Drahtal. Einen weiteren landschaftsbildprägenden Einschnitt stellt der Rauchtalgraben unterhalb des Ochsenbodens dar. An den geschlossenen Waldbereich schließen nach oben hin flachere Weidebereiche an, die von einem lockeren Zirbenwald bis hinauf zur Baumgrenze bestockt sind. Den obersten Bereich bilden die schroffen Felsen der ansteigenden Berggipfel, wobei der auffallendste der Affenkopf ist. Im Bereich der geplanten Wegtrasse sind derzeit keinerlei künstliche Linienelemente wie Weganlagen, Hochspannungsleitungen, Seiltrassen udgl. erkennbar. Unterhalb angrenzend treten größere Schlagflächen sowie vorhandene Wegtrassen im Landschaftsbild in Erscheinung. Das Landschaftsbild wird von dem satten Dunkelgrün der geschlossenen Waldbereiche dominiert. Im ergänzenden Gutachten wurde neben der großräumigen Beschreibung auch eine kleinräumige Erfahrbarkeit des Landschaftsbildes vorgenommen. Dabei wurden die auch in der beiliegenden Karte verzeichneten Bereiche wie die Querung des Nauderer Tscheybaches, der Wegbereich abzweigend vom Nauderer Tscheybach bis zum Stein 40, die Zirbenwaldbestände unterhalb des Ochsenbodens sowie der dichtere Waldbereich bis zum Wegende hinsichtlich der markanten Elemente des Landschaftsbildes beschrieben sowie durch Fotos dokumentiert.
Sonnseite:
Im Bereich der Sonnseite wurde nunmehr die Variante O begutachtet, da die Variante U nicht mehr in Betracht kommt. Die sich in diesem Bereich befindlichen Feuchtgebiete werden im Gutachten als Standort 1. bis Standort 8. bezeichnet. Die Lage dieser Standorte ist wiederum aus der dem Gutachten angeschlossenen Karte ersichtlich.
Standort 1.: Hier ist unter einem Quellaustritt ein Feuchtgebiet ausgebildet. Dieser Bereich wird vom Bitteren Schaumkraut dominiert, die geplante Trasse durchschneidet das Feuchtgebiet auf einer Länge von ca. 8 m und berührt eine Gesamtfläche von 80 m2.
Zu Standort 3.: In diesem Bereich befindet sich eine
Feuchtgebietsfläche im Ausmaß von 9 m2 welche sich zur Gänze im
Trassenbereich befindet. Diese Fläche kann als
Braunseggengesellschaft angesprochen werden.
Zu Standort 4.: Dieser Standort soll in der gesamten
Breite durchfahren werden, sodass die berührte Fläche 200 m2
beträgt. Beim gegenständlichen Bereich handelt es sich ebenfalls
um eine Braunseggengesellschaft.
Zu Standort 5.: Der Standort 5. weist eine gesamte
berührte Feuchtgebietsfläche von 100 m2 auf und ist ebenfalls als
Braunseggengesellschaft anzusprechen.
Zu Standort 6.: Dieser wird vom Bitteren Schaumkraut
dominiert und hat eine Feuchtgebietsfläche von 50 m2.
Zu Standort 7.: Hier findet sich ebenfalls ein Montio-
Bryetum schleicheri Br.-Bl. im Ausmaß von 150 m2.
Zu Standort 8.: Dieser Feuchtgebietsbereich wird durch
ein kleines Bachgerinne vom Standort 7. getrennt. Das Feuchtgebiet ist ebenfalls als Montio-Bryetum schleicheri Br.-Bl. anzusprechen und weist eine berührte Feuchtgebietsfläche von 100 m2 auf.
Die großräumige Beschreibung des Landschaftsbildes im Bereich Sonnseitenweg durch die naturkundliche Sachverständige ergibt, dass auch dieser Bereich so wie die Schattseite durch dichte geschlossene Waldbereiche geprägt ist. Den markantesten Einschnitt stellt der Graben des Gedeirbaches dar. An den geschlossenen Waldrandbereich schließen nach oben hin flachere Weidebereiche an, die von einem lockeren, parkähnlichen Zirbenwald bis hinauf zur Baumgrenze bestockt sind. Daran angrenzend steigen die hier kopfähnlich ausgebildeten Berggipfel an. Im Bereich der geplanten Wegtrasse sind derzeit keinerlei künstliche Linienelemente erkennbar. Besonders gute Einsehbarkeit auf diesen Bereich besteht von den gegenüberliegenden Hängen und Gipfeln der Schattseite, aber auch vom Talbereich aus. Die kleinräumige Erfahrbarkeit des Landschaftsbildes wird im Gutachten hinsichtlich der Bereiche flache Waldabschnitte im Anfangsbereich der Wegtrasse, steilere Hangbereiche vor dem Gedeirbach, der Gedeirbach, höher gelegene fast reine Zirbenwaldbestände sowie dichtere Zirben-Fichtenwaldbereiche im letzten Wegabschnitt beurteilt und großteils durch Bilddokumente belegt.
Verlängerung Hintere Lahn:
Auch in diesem Gebiet befinden sich Feuchtgebiete, wobei die Lage dieser Standorte ebenfalls aus der dem Gutachten beiliegenden Karte ersichtlich ist. Die im naturkundlichen Gutachten angeführten 6 Standorte werden zudem sowohl hinsichtlich ihrer Lage, ihrer Größe, sowie der dort vorkommenden typischen Pflanzenarten, die zur Qualifizierung eines Bereiches als Feuchtgebiet erforderlich ist, beschrieben. Im Bereich Verlängerung Hintere Lahn sind somit 6 Feuchtgebietsflächen mit einem Gesamtausmaß von ca. 600 m2 durch das geplante Vorhaben berührt.
Die großräumige Beschreibung des Landschaftsbildes im Bereich Verlängerung Hintere Lahn ergibt, dass für das Landschaftsbild in diesem Bereich der Wechsel von dichten Waldbereichen und offenen, grasbewachsenen Schneisen charakteristisch ist, wobei die Hintere Lahn die markanteste der Schneisen darstellt. Auch für diesen Bereich erfolgte im ergänzenden Gutachten der naturkundlichen Sachverständigen eine ausführliche Beschreibung der markantesten Landschaftselemente, welche ebenfalls durch Bildmaterial dokumentiert wurde. Neben der großräumigen Beschreibung wurde ebenfalls eine kleinräumige Erfahrbarkeit des Landschaftsbildes vorgenommen. Hinsichtlich des Bergleweges beziehen sich die Befundergänzungen lediglich auf den nicht bewilligten Stichweg in Richtung Radurschlalpe. Betreffend die Beschreibung des Landschaftsbildes wurde ausgeführt, dass der Stichweg in Richtung Nauderer Tschey durch stark anthropogen genutzte Bereiche führt. Im Gegensatz dazu verläuft der Stichweg in Richtung Radurschlalpe durch Bereiche, die keinerlei naturferne Elemente wie Schläge, Wege udgl. enthalten. Die in diesem Bereich steil ansteigenden Berghänge sind fast durchgängig bewaldet, wobei sich insbesondere in den unteren Bereichen in hohem Ausmaß Lärchen, Fichten und Zirben mischen, während mit steigender Höhe fast reine Zirbenbestände auftreten."
Alle im Zuge des (gesamten) Verfahrens eingeholten Stellungnahmen und Gutachten - so heißt es in der Begründung weiter - seien den Parteien zum Gehör übermittelt und diesen die Möglichkeit einer abschließenden Stellungnahme eingeräumt worden. Zum forstfachlichen Gutachten habe die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausgeführt, dass eine rechtzeitige Verjüngung der größtenteils geschlossenen und sehr alten Bestände dringend notwendig sei. Zum Ergänzungsgutachten der naturkundlichen Sachverständigen sei ausgeführt worden, dass im Gegensatz zu den dort getroffenen Annahmen nicht von einer Trassenbreite von 10 m ausgegangen werden könne, sondern von einer durchschnittlichen Trassenbreite von 6,5 m; dadurch würde sich die Zerstörung von Feuchtgebietsflächen deutlich reduzieren. Würde man die gutachtlich angenommenen beeinträchtigten Feuchtgebietsflächen in Relation zum gesamten Erschließungsgebiet oder zu den in diesem Gebiet in Summe vorhandenen Feuchtgebietsflächen setzen, so würde das Verhältnis in den bedeutungslosen Promillebereich absinken. Hinsichtlich der im Gutachten bezeichneten "Tabuflächen" sei von der Beschwerdeführerin ausgeführt worden, dass nicht davon ausgegangen werden dürfe, dass einzelne, punktuelle Naturbeeinträchtigungen dazu führen dürften, ein naturschutzrechtlich bewilligungspflichtiges Vorhaben zu verhindern, sondern dass auch diese Betrachtungsweise in Relation zum Gesamtvorkommen der einzelnen Tier- bzw. Pflanzenarten im gegenständlichen Erschließungsbereich zu setzen sei. Hinsichtlich des Landschaftsbildes sei zusammengefasst dargelegt worden, dass die Forderung nach der Erhaltung des "Naturschönen" in seiner reinsten und radikalsten Weise zur Voraussetzung habe, dass in Form einer eigenen Schutzkategorie der Standard eines Schutzgebietes erreicht werden solle. Der Schaffung derartiger "de facto-Schutzgebiete" habe aber der Verwaltungsgerichtshof eine Absage erteilt, da eine solche Vorgangsweise mit den öffentlichen Interessen an der Holznutzung und an der Sicherstellung der landeskulturellen Leistungen abzustimmen und auch eine entsprechende Abgeltung zu leisten wäre. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin stellten Waldbereiche, die von Forststraßen zum Zweck ihrer Bewirtschaftung erschlossen würden, ein mit den Zielsetzungen des Tiroler Naturschutzgesetzes konformes Landschaftsbild dar, da im Sinne einer naturnahen Waldbewirtschaftung die notwendige Forststraßenerschließung Bestandteil der im § 1 Abs. 1 lit. d TirNatSchG als besonders bedeutsam umschriebenen ökologisch orientierten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sei. Hubschraubernutzungen und Langstreckenseilbahnen seien aus ökologischer Sicht abzulehnen und auch betriebswirtschaftlich nicht vertretbar. Hinsichtlich des Erholungswertes habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass auch in ausgesprochenen Erholungswäldern eine forstliche Nutzung möglich sei, ohne dass dadurch die Attraktivität von Erholungswäldern vermindert werde. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin sei auch eine gewisse Verminderung des Totholzanteiles in Kauf zu nehmen. Es entspreche nicht dem Gesetz, die wirtschaftliche Nutzung eines Waldes wegen seines stabilen Zustandes zu untersagen. Hinsichtlich der anderen langfristigen öffentlichen Interessen im Sinne des § 27 Abs. 2 Z. 2 TirNatSchG habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass die Holzproduktion und die damit erst mögliche Walderhaltung im öffentlichen Interesse gelegen sei. Ein weiteres wesentliches Element des öffentlichen Interesses stelle ihrer Ansicht nach die durch die Realisierung des gegenständlichen Forststraßenprojektes bewirkte Erschließung der im gegenständlichen Gebiet liegenden Almen dar. Zudem führe ein erleichterter Zugang zum Jagdrevier über eine Forststraße zu einer Verbesserung der Jagdbewirtschaftung. Eine für das ökologische Gleichgewicht wichtige und richtige Wildbewirtschaftung sei somit zweifelsohne ebenfalls im langfristigen öffentlichen Interesse gelegen. Als weitere langfristige öffentliche Interessen seien ferner Klimafolgekosten sowie die Arbeitsbeschaffung genannt worden.
Der Landesumweltanwalt habe in seiner Stellungnahme vom 31. Mai 2002 im Wesentlichen die Auffassung vertreten, dass durch das gegenständliche Vorhaben zahlreiche Feuchtgebiete unmittelbar und mittelbar beeinträchtigt würden. Das ergänzende naturkundliche Gutachten verstärke die bereits im Hauptgutachten dargelegten Argumente des Naturschutzes gegen das beantragte Projekt.
Nach Wiedergabe der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen vertrat die belangte Behörde die Auffassung, zunächst sei zu prüfen, ob und inwieweit das beantragte Vorhaben Beeinträchtigungen von Naturschutzinteressen bewirken könne. Der naturkundefachlichen Stellungnahme vom 12. Dezember 1995 sei unter anderem zu entnehmen, dass es durch die geplanten Forstwege zu einer Aufschließung sehr hoch gelegener Lärchen-Zirbenwälder bzw. geschlossener, fast reiner Zirbenwälder kommen würde, die in weiten Bereichen einen hohen Grad an Naturnähe aufwiesen. Es käme zu einer Isolierung von Waldteilflächen, zusammenhängende Wälder würden zerhackt und für manche "kleinere Waldarten" würden solche Straßen schwer überwindbare Hindernisse darstellen. Dadurch, dass weite Bereiche - insbesondere in Tallagen - einen hohen Erschließungsgrad erreicht hätten, dienten diese höher gelegenen Bergwaldregionen weiters als relativ ungestörte Rückzugsgebiete für verschiedene Tierarten, die durch die geplanten Forstwege massiv beeinträchtigt würden. Auf Grund der geplanten Erschließung sei eine starke Minderung der Ursprünglichkeit dieser Region zu erwarten. Festzuhalten sei weiters auch, dass Wanderer in diesem sehr naturnahen und kaum erschlossenen Gebiet noch Ruhe und Erholung finden könnten, weshalb es durch den Bau der geplanten Forststraßen und der damit verbundenen Öffnung zu einer Minderung des Erholungswertes kommen würde. Insbesondere werde aber darauf hingewiesen, dass sämtliche geplante Wegtrassen (Ausnahme: Bergleweg, Stichweg in "Nauderer Tschey") etliche Feuchtgebiete querten, die Verlängerung "Hintere Lahn" führe sogar durch Quellensysteme, Feuchtgebiete und kleinere Gerinne, wobei es sich hiebei um von Wasser geprägte, in sich geschlossene und vom Nachbargebiet abgrenzbare Lebensräume handle. Durch die Wegeerrichtung würde es nicht nur zu einer Zerstörung der Feuchtgebietsflächen im direkten Trassenbereich kommen, sie hätte auch Beeinträchtigungen der unterhalb befindlichen Feuchtgebiete zur Folge.
Dem ornithologischen Gutachten vom 5. Jänner 1996 zur Beurteilung der Auswirkungen für die Lebensgemeinschaft von Tieren sei im Wesentlichen zu entnehmen, dass die waldbaulichen Einflüsse durch die geplanten Waldstraßen, insbesondere im Mittelteil, im Bereich der Subalpinstufe lägen und mit Sicherheit den Lebensraum des Auerhuhns als Indikator treffen und ihn zumindest teilweise verändern würden. Insbesondere werde auf die hohe Wertigkeit des durch die Schattseite - Zaderbachstraße betroffenen Gebietes und bezüglich der Trassenführung des Reichkopfweges (Sonnseite) entlang der oberen Waldgrenze und der ökologischen Funktion dieser Stufe für die Biozönose hingewiesen.
Im ergänzenden naturkundefachlichen Gutachten vom 10. Jänner 2002 sei - wie bereits ausgeführt - eine genaue Beschreibung der durch das geplante Vorhaben betroffenen Feuchtgebiete, ihre Lage und Größe sowie deren zu erwartenden Beeinträchtigungen vorgenommen worden.
Im Bereich "Schattseite-Zadersbachstraße" komme es zu einer direkten Zerstörung von Feuchtgebietsflächen im Ausmaß von ca. 925 m2. Darüber hinaus dürfte es in weit größeren Feuchtgebietsbereichen zu Beeinträchtigungen kommen, da jeder Wegbau, selbst wenn er noch so schonend durchgeführt werde, erfahrungsgemäß einen gravierenden Eingriff in den Wasserhaushalt bedeute. Es müsse somit davon ausgegangen werden, dass ein Wegbau zu gravierenden Störungen des Wasserhaushaltes entlang des gesamten Trassenverlaufes führen werde. Hinsichtlich der Frage, wie groß die qualitative Beeinträchtigung von Feuchtgebietsflächen sein werde, werde im Gutachten festgestellt, dass sich Quellfluren (um solche handle es sich bei der überwiegenden Mehrheit der Standorte) überhaupt nicht mehr neu schaffen ließen. Hinsichtlich der Pflanzengesellschaften sei ausgeführt worden, dass sowohl die Gesellschaft des Bitteren Schaumkrautes als auch die Braunseggengesellschaft zu "Tabuflächen" zählten, deren Zeitraum zur Wiederherstellung mit länger als 150 Jahre angegeben werde. Beide Pflanzengesellschaften würden landesweit als stark gefährdet gelten.
Hinsichtlich der Auswirkungen auf das Landschaftsbild sei darauf verwiesen worden, dass sich der Bereich momentan als naturnahes Gebiet darstelle. Im Bereich der geplanten Wegtrasse seien keinerlei technische Eingriffe erkennbar. Die Schönheit dieses Gebietes liege in seiner Ursprünglichkeit und Unberührtheit. Zudem befänden sich in diesem Bereich zwei gänzlich geschützte Steinbrecharten.
Hinsichtlich der Beurteilung der Sonnseite werde im Gutachten zusammenfassend festgestellt, dass es in diesem Bereich zu einer direkten Zerstörung von Feuchtgebietsflächen im Ausmaß von ca. 420 m2 komme, wobei es wiederum zu weit größeren Feuchtgebietsbeeinträchtigungen durch den mit dem Wegbau einhergehenden Eingriff in den Wasserhaushalt komme. Hinsichtlich der qualitativen Beeinträchtigung sei wiederum festgestellt worden, dass es sich im Wesentlichen um Quellfluren handle, die überhaupt nicht mehr neu geschaffen werden könnten. Hinsichtlich der Bewertung der Ersetzbarkeit und der Entwicklungsdauer sowie der Wertstufenskala "Gefährdung" sei im Wesentlichen dasselbe festgestellt worden wie bei der Beurteilung der Schattseite. Dies gelte auch für die Beurteilung des Landschaftsbildes.
Im Bereich "Verlängerung Hintere Lahn" würde es bei Ausführung des geplanten Vorhabens zu direkten Zerstörungen von Feuchtgebietsflächen im Ausmaß von ca. 160 m2 kommen. Darüber hinaus würde infolge des Wegbaues ein noch größerer Feuchtgebietsbereich beeinträchtigt werden, dies insbesondere in einem wasserzügigen Gebiet, wie es in der ersten Hälfte des geplanten Forstweges der Bereich Hintere Lahn darstelle. Infolge des geplanten Wegbaues werde es zu gravierenden Störungen des Wasserhaushaltes entlang des gesamten Trassenverlaufes kommen. Hinsichtlich der qualitativen Beeinträchtigung von Feuchtgebietsflächen sei ausgeführt worden, dass es sich im Wesentlichen um Quellfluren handle, die nicht mehr neu geschaffen werden könnten. Hinsichtlich der Bewertung der Ersetzbarkeit und der Entwicklungsdauer sowie der Wertstufenskala "Gefährdung" betreffend die betroffenen Pflanzengesellschaften sowie die Auswirkungen auf das Landschaftsbild würden die bereits zur Schattseite ausgeführten Feststellungen gelten.
Hinsichtlich des Bereiches "Bergleweg" sei hervorgehoben worden, dass dieser Bereich momentan als naturnahes Gebiet ausgebildet sei, entsprechend dem Leitbild des "Naturschönen" jener Art von Schönheit, die in ihrer reinen Natur zum Ausdruck komme, wobei kein menschlicher Einfluss stattgefunden habe bzw. stattfinde. Deshalb sollte dieser Bereich nicht durch technische, unnatürliche Linienelemente, wie sie gerade Forststraßen darstellten, zerschnitten werden, sondern in der derzeitigen Form belassen bleiben.
Hinsichtlich des Versagungsargumentes "Auerwildbestand" habe durch die naturkundliche Sachverständige ebenfalls eine Gutachtensergänzung stattgefunden. Zusammengefasst sei dabei im Wesentlichen ausgeführt worden, dass unzweifelhaft Erholungssuchende aber auch Holzarbeiter nach der Erschließung vermehrt in die Hochlagen vordringen würden. Im Gutachten sei ausführlich und schlüssig dargetan worden, dass deshalb sehr wahrscheinlich davon auszugehen sei, dass diese Störungen durch den Menschen mitverursachend für den Rückgang der Bestände in den Alpen seien. Störungsfreie Rückzugsräume seien daher aus fachlicher Sicht unersetzbar.
Nach Auffassung der belangten Behörde sei in der nunmehrigen Ergänzung des naturkundlichen Gutachtens eine genaue Situierung der betroffenen Feuchtgebietsflächen inklusive einer Qualifizierung der betroffenen Flächen als Feuchtgebietsflächen gemäß der Definition in § 3 Abs. 8 TirNatSchG sowie das Ausmaß der betroffenen Flächen im Detail sowie im Gesamten dargelegt und durch Bildmaterial dokumentiert worden. Eine ausführliche Beurteilung sowie Qualifizierung sei auch hinsichtlich des Landschaftsbildes vorgenommen worden.
Die Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes seien von der belangten Behörde unterschiedlich gewertet worden. Die belangte Behörde habe sich dabei einer Skala zur Bewertung bedient, wobei eine graduelle Abstufung in Form der Bezeichnung als "leicht", "mittel" und "schwer" vorgenommen worden sei. Die Tatsache, dass durch das gegenständliche Vorhaben Feuchtgebiete nach der Definition des § 3 Abs. 8 TirNatSchG im großen Ausmaß zerstört würden, sei als "schwere" Beeinträchtigung gewertet worden. Beim Großteil der betroffenen Feuchtgebiete handle es sich um Bereiche, in denen überwiegend die Gesellschaft des Bitteren Schaumkrautes sowie die Braunseggengesellschaft vorkomme. Im ergänzenden naturkundlichen Gutachten sei ausgeführt worden, dass auf Grund der Pflanzengesellschaften der Gefährdungsgrad eines Biotops abgeleitet werden könne. Nach dem Bewertungsschema von Schulte &Wolff-Straub (1986) würden Biotope, die von diesen Pflanzengesellschaften geprägt seien, als landesweit stark gefährdet beurteilt. Deren Wiederherstellung würde länger als 150 Jahre benötigen. Dementsprechend seien solche Flächen ganz besonders schützenswerte Bereiche. Es möge zwar sein, dass ähnlich wertvolle Lebensräume im unmittelbaren Nahbereich der vom gegenständlichen Vorhaben betroffenen Flächen vorkämen, allein dass die Zerstörung der Lebensräume aber irreversibel sei, bewirke die Bewertung dieser Beeinträchtigung als "schwer".
Neben der direkten Beeinträchtigung (Zerstörung) würden durch das Vorhaben zudem weitere Feuchtgebietsflächen indirekt beeinträchtigt, da durch den Wegbau auch Feuchtgebietsflächen außerhalb des unmittelbaren Trassenbereiches beeinträchtigt würden. Dabei seien Änderungen bzw. Störungen des Wasserhaushaltes zu erwarten. Die indirekten Beeinträchtigungen könnten jedoch erst nach hydrogeologischen Erhebungen der Wasserzügigkeit im Trassenbereich erfolgen. Es könne jedoch jedenfalls davon ausgegangen werden, dass es zu Beeinträchtigungen in allen Kategorien des Beurteilungsschemas von "leicht" bis "schwer" kommen würde.
Hinsichtlich der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sei auszuführen, dass diese anhand der eingangs genannten Bewertungsskala als "schwer" bewertet würden. Das Radurschltal stelle sich momentan als naturnahes Gebiet dar. Zum überwiegenden Teil sei das betroffene Gebiet frei von technischen Eingriffen wie Leitungstrassen, Wegen und dergleichen. Lediglich im nordwestlichen Bereich bestünden solche Eingriffe. Die Schönheit dieses Gebietes liege in seiner Ursprünglichkeit und Unberührtheit. Charakteristisch seien insbesondere die geschlossenen Zirbenwaldbereiche, die von einzelnen markanten Gräben durchzogen seien. Derartige Bereiche würden als "naturschöne Bereiche" bezeichnet. Entsprechend dem Leitbild des "Naturschönen" sollten diese Bereiche nicht durch technische, unnatürliche Linienelemente, wie sie gerade Forststraßen darstellten, zerschnitten werden. Auf Grund der Ursprünglichkeit und Unberührtheit des gegenständlichen Gebietes und des Ausmaßes des Vorhabens (Gesamtlänge des Wegesystems von 13 km) würden die Auswirkungen des gegenständlichen Projektes als "schwere" Beeinträchtigungen des Naturschutzgutes Landschaftsbild qualifiziert.
Die Beurteilung der Beeinträchtigung des Erholungswertes des gesamten Gebietes werde als "mittel bis schwer" gewertet. Da bereits ein großer Teil höher gelegener Regionen im alpinen Bereich, insbesondere in touristisch erschlossenen Gebieten wie Tirol, durch Forststraßen erschlossen sei, stellten gerade jene Bereiche, mit einem sich weitgehend selbst überlassenen Naturraum frei von Kunstbauten wie Straßen und dgl. einen umso größeren Erholungswert für den Menschen dar. Derzeit sei im gegenständlichen Gebiet eine Erreichbarkeit durch sogenannte Horizontalsteige gegeben. Durch die Errichtung der geplanten Wege werde die Erreichbarkeit zweifellos deutlich erhöht. Auf Grund der Waldbewirtschaftung, Almbewirtschaftung und Jagdausübung werde es infolge des Befahrens mit motorbetriebenen Fahrzeugen zu den damit verbundenen Belastungen, insbesondere Lärm, kommen. Die Belastungen würden jedoch insofern beschränkt, als die geplanten Wege für Fahrzeuge nicht öffentlich zugänglich seien, sodass eine Beurteilung von "schwer" auf Grund der derzeitigen Unberührtheit bis "mittel" auf Grund der eingeschränkten Nutzung der Wege erfolge.
Hinsichtlich der Auswirkungen des beantragten Vorhabens auf die Tierwelt sei mit "mittleren" bis "schweren" Beeinträchtigungen zu rechnen. Die Erschließung des Gebietes mit einem ca. 13 km langen Wegenetz führe zweifelsohne dazu, dass nun vermehrt Personen und dann auch Fahrzeuge in diesen derzeit nahezu unberührten Bereich vordringen würden. Auf Grund der Artenvielfalt erfolge die Beurteilung anhand des in diesem Gebiet vorkommenden Auerhuhns. Dieses eigne sich besonders als Indikatorart zur Beurteilung, da es sensibel auf Störungen und Veränderungen reagiere. Durch die Störungen sei bei dieser in der "Roten Liste der gefährdeten Tiere Österreichs" als gefährdet qualifizierten Art mit schwerwiegenden Einbrüchen in die Bestandsstruktur zu rechnen. Im Radurschltal bestehe das derzeit höchste bekannte Brutvorkommen in Österreich, möglicherweise sogar der Zentralalpen. Da im gegenständlichen Gebiet Arten vorkämen, die auf Grund ihrer Gefährdung und ihrer Sensibilität schwer beeinträchtigt würden sowie anderer Tierarten, welche weniger beeinträchtigt würden, erfolge eine Beurteilung der Beeinträchtigung von "mittel bis schwer".
Die belangte Behörde gehe daher zusammenfassend davon aus, dass durch das gegenständliche Vorhaben Naturschutzgüter "mittel bis schwer" beeinträchtigt würden.
In weiterer Folge sei von der belangten Behörde zu prüfen gewesen, ob andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes überwiegen würden. Die Beschwerdeführerin habe im Wesentlichen die Nutz- und Schutzwirkung des Waldes, die Erschließung der Almen, die Erleichterung der Wildbewirtschaftung, die Klimafolgekosten sowie die Arbeitsplatzbeschaffung ins Treffen geführt.
Hinsichtlich des öffentlichen Interesses "Schutzwirkung des Waldes" sei zu sagen, dass es sich beim Radurschltal um ein nicht dauerbesiedeltes Gebiet handle, und daher das öffentliche Interesse zum Schutz von Personen und Kulturgütern beim gegenständlichen Vorhaben nur gering sei. Auch bei der Erschließung der Almen und der Erleichterung der Wildbewirtschaftung könne nach Ansicht der belangten Behörde ebenfalls kein überwiegendes öffentliches Interesse erblickt werden. Die Bewirtschaftung und damit die Pflege der Almbereiche liege zwar im öffentlichen Interesse, die durch das geplante Vorhaben Begünstigten (Jagdberechtigte sowie die Almbewirtschafter) könnten ihre Tätigkeit auch ohne Realisierung des beantragten Vorhabens ausüben sowie bisher. Dieses öffentliche Interesse sei daher als "mittel bis gering" zu bewerten. Weiters sei das Interesse an der Waldbewirtschaftung (Nutzwirkung des Waldes) primär ein ökonomisches Interesse der Beschwerdeführerin. Dass die Schaffung von Arbeitsplätzen im öffentlichen Interesse gelegen sei, stehe außer Zweifel. Der Einfluss des gegenständlichen Vorhabens auf den Arbeitsmarkt sei allerdings nur als "gering bis mittel" zu bewerten. Die durchwegs allgemeinen Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Bedeutung des gegenständlichen Vorhabens für die österreichische Zahlungsbilanz und die Klimawirksamkeit der Holznutzung könnten nicht zur Beurteilung des öffentlichen Interesses als überwiegend, sondern lediglich als "gering" führen.
Bei der Abwägung der als "mittel" und "schwer" (je nach Naturschutzinteresse) bewertenden Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes einerseits und der als "gering" bis "mittel" gewerteten öffentlichen Interessen, die für eine Bewilligung des gegenständlichen Vorhabens sprechen würden, andererseits sei die belangte Behörde zu folgenden Ergebnis gelangt: Das öffentliche Interesse an der Erteilung der Bewilligung könne die Interessen des Naturschutzes im gegenständlichen Fall nicht überwiegen. In Konsequenz der oben dargestellten Bewertung der einzelnen Interessen könne nämlich ein als maximal "mittel" bewertetes Interesse an der Erteilung der Bewilligung nicht eine überwiegend "schwer" bewertete Beeinträchtigung der Naturschutzinteressen überwiegen. Insbesondere sei vor allem die schwere Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes durch die irreversible Zerstörung von besonders schützenswerten Bereichen (Feuchtgebieten) durch die bestehenden öffentlichen Interessen nicht zu rechtfertigen. Aus diesen Erwägungen sei daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 TirNatSchG hat dieses Gesetz zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass
- a) ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit,
- b) ihr Erholungswert,
- c) der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und
d) ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt
bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstrecken sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet oder durch den Menschen gestaltet wurde. Der ökologisch orientierten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Die Natur darf nur so weit in Anspruch genommen werden, dass ihr Wert auch für die nachfolgenden Generationen erhalten bleibt.
Gemäß § 6 lit. d TirNatSchG bedarf außerhalb geschlossener Ortschaften - sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung auf Grund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 46 Abs. 1 genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist -, der Neubau von Straßen und Wegen oberhalb der Seehöhe von 1700 m oder mit einer Länge von mehr als 500 m, mit Ausnahme von Straßen, für die in einem Bebauungsplan die Straßenfluchtlinien festgelegt sind, und von Güterwegen nach § 4 Abs. 1 des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes, einer Bewilligung.
Gemäß § 7 Abs. 1 lit. b TirNatSchG bedarf u.a. die Errichtung von Anlagen außerhalb geschlossener Ortschaften im Bereich von fließenden natürlichen Gewässern und gemäß § 7 Abs. 2 lit. a TirNatSchG außerhalb geschlossener Ortschaften im Bereich der Uferböschung von fließenden natürlichen Gewässern und eines 5 m breiten, von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messenden Geländestreifens einer naturschutzrechtlichen Bewilligung, wobei unter einem Gewässer ein von einem ständig vorhandenen oder periodisch auftretenden Wasser geprägter Lebensraum zu verstehen ist, der die Gesamtheit von Wasserwelle, Wasserkörper, Wasserbett, Sediment und Ufer einschließlich der dort vorkommenden Tiere und Pflanzen umfasst (vgl. § 3 Abs. 7 TirNatSchG).
Soweit Anlagen außerhalb geschlossener Ortschaften in Feuchtgebieten errichtet werden, ist hiefür eine naturschutzrechtliche Bewilligung nach § 9 lit. b TirNatSchG erforderlich, wobei unter einem Feuchtgebiet ein vom Wasser geprägter, in sich geschlossener und vom Nachbargebiet abgrenzbarer Lebensraum mit den für diesen charakteristischen Pflanzen- und Tiergemeinschaften zu verstehen ist. Dazu gehören insbesondere auch Röhrichte und Großseggensümpfe, Quellfluren und Quellsümpfe, Flach- und Zwischenmoore, Hochmoore, Moor- und Bruchwälder (vgl. § 3 Abs. 8 TirNatSchG).
Gemäß § 27 Abs. 1 TirNatSchG ist eine naturschutzrechtliche Bewilligung zu erteilen, wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen.
Handelt es sich um ein Vorhaben (u.a.) nach den §§ 7 Abs. 1und 2 oder 9, so darf die Bewilligung gemäß § 27 Abs. 2 TirNatSchG nur erteilt werden, wenn dadurch die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder wenn "andere langfristige öffentliche Interessen" an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen.
In der Beschwerde wird zunächst vorgebracht, das Ergänzungsgutachten der naturkundefachlichen Amtsachverständigen gehe von einer durchschnittlichen Trassenbreite von 10 m aus. Die Beschwerdeführerin habe jedoch im Verwaltungsverfahren darauf hingewiesen, dass gerade in ökologisch sensiblen Gebieten eine Minimierung der Trassenbreite versucht werde, weshalb (nur) von einer durchschnittlichen Trassenbreite von 6,5 m auszugehen sei. Unter der Annahme einer durchschnittlichen Trassenbreite von 10 m errechne sich ein Gesamtausmaß von direkt zerstörten Feuchtgebietsflächen von ca. 1.505 m2, bei einer durchschnittlichen Trassenbreite von 6,5 m wären jedoch nur ca. 978 m2 betroffen. Darüber hinaus habe die Sachverständige die Auffassung vertreten, dass es in weit größeren Feuchtgebietsbereichen zu Beeinträchtigungen kommen "dürfte". Die belangte Behörde habe jedoch für die Abschnitte "Sonnseite" und "Verlängerung Hintere Lahn" diese Vermutung als definitive Feststellung übernommen. Die Vermutungen der naturkundefachlichen Amtssachverständigen seien im Übrigen nicht haltbar, da der geologische Sachverständige Dr. K. - aufbauend auf seinem Gutachten aus dem Jahre 1993 - unter anderem festgestellt habe, dass bei sachgerechter Trassenwahl und guter technischer Ausführung die Forststraßen in keiner Weise zu einem Eingriff in das geologisch-hydrogeologische Gleichgewicht des Hanges führten. Die klaren Aussagen des geologischen Sachverständigen könnten durch Vermutungen der naturkundefachlichen Sachverständigen nicht widerlegt werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei auch eine "Gewichtung des Interesses" an der Vermeidung der Beeinträchtigungen der Natur im Sinne des § 1 Abs. 1 TirNatSchG erforderlich. Aufgabe der belangten Behörde wäre es daher gewesen, die Zerstörung der Feuchtgebiete nicht nur rein flächenmäßig darzustellen, sondern dieses Ausmaß im Sinne einer "trassenbezogenen und umgebungsbezogenen zusammenschauenden Beurteilung" zu unterziehen. Eine rein punktuelle Betrachtung und Feststellung sei keine "Gewichtung des Interesses an der Vermeidung dieser Beeinträchtigung der Natur". Setze man die Gesamtlänge der Forststraße von 13.010 m in Relation zur Gesamtstrecke, durch die Feuchtgebiete im Ausmaß von 155 m beeinträchtigt würden, so errechne sich bei einer Trassenbreite von ca. 10 m die Relation "betroffene Feuchtgebietsfläche" zur Gesamtstraßenfläche mit knapp über 1 %; bei einer Trassenbreite von ca. 6,5 m mit deutlich unter 1 %. Daraus sei klar ersichtlich, in welch marginalem Ausmaß es zu einer Beeinträchtigung von Feuchtgebieten komme. Im Verhältnis zum gesamten Erschließungsgebiet oder zu den in diesem Gebiet in Summe vorhandenen Feuchtgebietsflächen sinke das genannte Verhältnis in den bedeutungslosen Promillebereich. Schließlich habe der Gesetzgeber durch die Definition des Feuchtgebietes in § 3 Abs. 8 TirNatSchG ("ein ... in sich geschlossener und vom Nachbargebiet abgrenzbarer Lebensraum") ausufernden Feuchtgebietsqualifikationen Grenzen gesetzt. Im Gutachten der naturkundefachlichen Sachverständigen würde ferner unter Hinweis auf wissenschaftliche Erkenntnis ausgeführt, dass "Tabuflächen" von jeder Nutzung ausgenommen bleiben müssten, da diese nicht ersetzbar seien. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin dürften jedoch nicht einzelne, punktuelle Naturbeeinträchtigungen dazu führen, dass ein naturschutzrechtlich bewilligungspflichtiges Vorhaben verhindert werde, dass also jeder einzelne Quadratmeter Biotopfläche geschützt werde, sondern diese Beeinträchtigungen müssten gleichfalls "in Relation zum Gesamtvorkommen" der einzelnen Tier- und Pflanzenarten im gegenständlichen Erschließungsbereich gesetzt werden.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, soweit es um die Feststellung der Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes im Sinne des § 27 Abs. 2 iVm § 1 Abs. TirtNatSchG geht.
Im Ergänzungsgutachten der naturkundefachlichen Amtssachverständigen wurden die vom Projekt der Beschwerdeführerin betroffenen Flächen unter Anschluss einer planlichen Darstellung so konkret umschrieben, dass sowohl ihre Qualifikation als Feuchtgebiete nach der Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 8 TirNatSchG als auch ihre Situierung und Ausdehnung unzweifelhaft feststeht. Auch die Beschwerdeführerin räumt ein, dass selbst bei Zugrundelegung einer durchschnittlichen Trassenbreite von 6,5 m eine Feuchtgebietsfläche von ca. 980 m2 zerstört würde. Die Feststellungen sind im gegebenen Zusammenhang ausreichend; gleichwohl hat die Behörde im Zusammenhang mit der allenfalls vorzunehmenden Interessenabwägung die konkrete Beeinträchtigung von Feuchtgebieten zum Vorkommen weiterer Feuchtgebiete im fraglichen Bereich in Beziehung zu setzen.
Soweit die Beschwerdeführerin der belangten Behörde vorwirft, diese hätte teilweise "Vermutungen" der Amtssachverständigen, wonach es in weit größeren Feuchtgebietsbereichen zu Beeinträchtigungen kommen "dürfte", als definitive Feststellung übernommen, ist sie darauf zu verweisen, dass es sich bei den diesbezüglichen Ausführungen der Amtssachverständigen um Prognosen handelt. Auf diese kommt es im Übrigen im Hinblick auf die jedenfalls vom Projekt der Beschwerdeführerin betroffenen Flächen nicht an.
Der Beschwerdeführerin ist auch nicht zu folgen, wenn sie die Auffassung vertritt, die belangte Behörde hätte bei der Bewertung der Schwere der Eingriffe die Fläche der zerstörten Feuchtgebiete in Relation zur Länge des gesamten geplanten Wegenetzes bzw. zu der bewirtschafteten Waldflächen setzen müssen.
Die belangte Behörde hatte in einem ersten Schritt zu prüfen, welches Gewicht der Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 TirNatSchG durch das Vorhaben zukommt. Dass sie dabei in der von der Beschwerdeführerin dargelegten Weise zu verfahren hätte, ist dem Tiroler Naturschutzgesetz nicht zu entnehmen. Nach den Feststellungen der belangten Behörde würden durch das geplante Vorhaben im großen Ausmaß Feuchtgebiete zerstört, die von Pflanzengesellschaften geprägt seien, die landesweit als stark gefährdet zu beurteilen seien; deren Wiederherstellung würde länger als 150 Jahre benötigen. Auch wenn im unmittelbaren Nahbereich der vom gegenständlichen Vorhaben betroffenen Flächen ähnlich wertvolle Lebensräume vorhanden seien, sei jedenfalls davon auszugehen, dass die Zerstörung der genannten Lebensräume irreversibel sei. Wenn die belangte Behörde daher die Auffassung vertreten hat, dass es sich bei den von Vorhaben der Beschwerdeführerin betroffenen Flächen um ganz besonders schützenswerte Bereiche im Sinne des Tiroler Naturschutzgesetz handelt, so kann dies nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Die Beschwerdeführerin ist auch nicht im Recht, wenn sie der belangten Behörde vorwirft, diese hätte mit ihr eine "mündliche Gutachtenserörterung" im Sinne einer möglichst unmittelbaren Beweiswürdigung durchführen müssen. Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Daraus ergibt sich weder das Recht der Partei, bei der Beweisaufnahme anwesend zu sein, noch eine Verpflichtung der Behörde, mit der Partei die Ergebnisse der Beweisaufnahme mündlich zu erörtern. Der Beschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde zu den vorliegenden Ermittlungsergebnissen Parteiengehör gemäß der zitierten Bestimmung eingeräumt, wovon diese in einer umfangreichen Stellungnahme Gebrauch gemacht hat.
Im Zusammenhang mit der von der belangten Behörde angenommenen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass im verfahrensgegenständlichen Bereich sehr wohl zahlreiche menschliche Eingriffe stattgefunden hätten, wie etwa im
17. Jahrhundert im Radurschltal Großkahlschläge der Salinenverwaltung. Im gegenständlichen Verfahren dürfe nicht das Ziel verfolgt werden, die Unberührtheit der Natur in Form einer gänzlichen Außernutzungsstellung zu gewährleisten. Waldbereiche, die von Forststraßen zum Zwecke ihrer Bewirtschaftung erschlossen würden, stellten ein mit den Zielsetzungen des Tiroler Naturschutzgesetzes konformes Landschaftsbild dar, da die im Sinne einer naturnahen Waldbewirtschaftung notwendige Erschließung mit Forststraßen Bestandteil einer "ökologisch orientierten forstwirtschaftlichen Nutzung" im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. d TirNatSchG sei. Die Forderung nach der Erhaltung des "Naturschönen" in seiner reinsten und radikalsten Weise würde zur Voraussetzung haben, dass in Form einer eigenen Schutzkategorie der Standort eines Naturschutzgebietes erreicht werden solle, was mit den öffentlichen Interessen an der Holznutzung nicht vereinbar wäre. Die Schaffung von Forststraßen führe zwar gezwungener Maßen zu einem punktuellen Eingriff in das Landschaftsbild, es werde jedoch ein angemessener Ausgleich dadurch geschaffen, dass Jahrhunderte lang bestandene "Lieferrinnen" zur händischen Holzlieferung nach dem Wegebau nicht mehr benötigt würden und zuwachsen könnten. Die Alternativen zu einer Erschließung durch Forststraßen, nämlich Hubschraubernutzungen und Langstreckenseilbahnen, seien nicht nur betriebswirtschaftlich unvertretbar, sondern auch aus ökologischer Sicht abzulehnen. Sofern überhaupt von einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ausgegangen werden könnte, sei höchstens eine "leichte" Beeinträchtigung anzunehmen.
Auch damit wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt.
Im ergänzenden Gutachten der naturkundefachlichen Sachverständigen wurde unter Anschluss einer umfangreichen Fotodokumentation eine großräumige und umfassende Beschreibung der verschiedenartigen, die projektierten Forststraßen umgebenden Erscheinungen der Landschaft vorgenommen. Neben der großräumigen Beschreibung erfolgte auch eine Darlegung der "kleinräumigen Erfahrbarkeit des Landschaftsbildes". Der Bereich der geplanten Wegtrasse sei danach dem "Naturschönen" zuzuschreiben, also jener Art von Schönheit, die in der reinen Natur zum Ausdruck komme, wo kein menschlicher Einfluss stattgefunden habe bzw. stattfinde. Dieser Bereich sollte nicht durch technische, unnatürliche Linienelemente, wie sie gerade Forststraßen samt Kunstbauten wie Brücken etc. darstellten, zerschnitten, sondern in der derzeitigen Form belassen bleiben. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf vor einigen hundert Jahren erfolgte menschliche Eingriffe ist nicht geeignet, die Annahme des Fehlens von technischen Anlagen zu erschüttern. Der belangten Behörde kann auch nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie in Anbetracht der in alpinen Bereich erfolgten zahlreichen menschlichen Eingriffen gerade der Erhaltung jener Räume, in denen noch keine großflächigen Erschließungen stattgefunden haben, besonderes Gewicht beigemessen hat. Eine solche Bewertung hat weder die Schaffung eines "de facto-Naturschutzgebietes" noch die völlige Außernutzungsstellung zur Folge, sondern führt bei der nach § 27 Abs. 2 TirNatSchG erforderlichen Interessenabwägung dazu, dass der Beeinträchtigung der Schutzgüter ebenso hoch bewertete langfristige öffentliche Interessen gegenüberstehen müssen, widrigenfalls die naturschutzrechtliche Bewilligung nicht erteilt werden darf.
Im Zusammenhang mit der Beeinträchtigung des Lebensraumes des Auerhuhns verweist die Beschwerdeführerin zunächst auf das von ihr bereits im ersten Rechtsgang vorgelegte Privatgutachten, wonach sowohl Hubschraubereinsätze als auch Langstreckenseilnutzungen zu einer Habitatverschlechterung führen würden. Die Beschwerdeführerin habe auch eine umfassende wildökologische Stellungnahme von Dipl. Ing. A. vorgelegt, wonach im gegenständlichen Gebiet bereits ausgebaute Steige vorhanden seien und somit die Erreichbarkeit durch Touristen im Falle der Errichtung der Forststraße kaum nennenswerte nachteilige Auswirkung auf das Auerhuhn zu erwarten seien. Da sich die belangte Behörde mit diesem Vorbringen nicht auseinandergesetzt habe, liege nach Auffassung der Beschwerdeführerin keine gesetzeskonforme Interessenabwägung vor. Die Auswirkungen des gegenständlichen Erschließungsvorhabens auf die Tierwelt und das als Indikator herangezogene Auerhuhn könnten höchstens als "leicht" bewertet werden.
Diesem Vorbringen kommt im Ergebnis Berechtigung zu, ist doch der Begründung des angefochtenen Bescheides diesbezüglich lediglich zu entnehmen, dass die geplante Erschließung zweifelsohne dazu führe, dass nun vermehrt Personen und dann auch Fahrzeuge in den derzeit nahezu unberührten Bereich vordringen würden, weshalb auf Grund dieser Störungen mit "schwerwiegenden Einbrüchen in die Bestandesstruktur des Auerhuhns zu rechnen" sei. Bereits im Erkenntnis vom 9. Mai 2000 wurde dargelegt, dass Feststellungen fehlen, welches Ausmaß an Einwirkung aus der Errichtung der Forststraße auf den Auerhuhnbestand zu erwarten sei. Dies trifft auch auf den hier angefochtenen Bescheid zu.
Soweit die belangte Behörde dem von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Interesse an der Schutzwirkung des Waldes keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat, da es sich bei dem streitgegenständlichen Gebiet um ein nicht dauerbesiedeltes Gebiet handle und daher das öffentliche Interesse zum Schutz von Personen und Kulturgütern beim gegenständlichen Vorhaben nur gering sei, ist dies nicht als rechtswidrig zu erkennen. Dies gilt auch für die Auffassung der belangten Behörde, in der Erschließung der Almen und der Erleichterung bei der Wildbewirtschaftung könne kein überwiegendes öffentliches Interesse erblickt werden, da die genannten Tätigkeiten auch ohne Realisierung des beantragten Vorhabens so wie bisher ausgeübt werden könnten. Zum Vorwurf der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde habe eine nähere Auseinandersetzung hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten öffentlichen Interessen, die sich auf die österreichische Zahlungsbilanz und die Klimawirksamkeit der Holznutzung bezögen, verabsäumt, ist darauf zu verweisen, dass sich die Beschwerdeführerin damit nicht auf solche langfristige öffentliche Interessen bezieht, die unmittelbar und konkret durch das betreffende Vorhaben verwirklicht werden könnten. Nur solche Interessen sind bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom 25. April 2001, Zl. 99/10/0055).
Zutreffend ist allerdings die Auffassung der Beschwerdeführerin, der belangten Behörde sei nicht zu folgen, wenn sie das Interesse an der Waldbewirtschaftung primär als ein rein ökonomisches Interesse der Beschwerdeführerin ansehe und gleichsam mit dem Faktor "Null" bewerte. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt nämlich das Interesse an der (wirtschaftlichen) Nutzung des Waldes als "langfristiges öffentliches Interesse" im Sinne des § 27 Abs. 2 TirNatSchG in Betracht. Die Behörde hätte sich daher zunächst mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob es sich beim Bau der Forststraße um eine der zweckmäßigen Waldbewirtschaftung dienende und für diese notwendige Maßnahme handelte. Bei Bejahung dieser Frage wäre es ihre Aufgabe gewesen, den Ausprägungsgrad der - mit den Interessen an der Vermeidung einer Beeinträchtigung der Natur konkurrierenden - langfristigen öffentlichen Interessen an der nutzbringenden Waldbewirtschaftung festzustellen (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom 18. Oktober 1993, Zl. 92/10/0134).
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 31. Mai 2006
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