Normen
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
NatSchG Tir 1991 §1 Abs1;
NatSchG Tir 1991 §27 Abs2 Z1;
NatSchG Tir 1991 §27 Abs2 Z2;
NatSchG Tir 1991 §27 Abs2;
NatSchG Tir 1991 §3 Abs7;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
NatSchG Tir 1991 §1 Abs1;
NatSchG Tir 1991 §27 Abs2 Z1;
NatSchG Tir 1991 §27 Abs2 Z2;
NatSchG Tir 1991 §27 Abs2;
NatSchG Tir 1991 §3 Abs7;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Tirol hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 12.830,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Am 21. Juni 1993 beantragten die Beschwerdeführer betreffend die Grundstücke Nr. n1, n2/1, n2/2 und n2/3 KG Z. im Gesamtausmaß von ca. 4000 m2 die naturschutzbehördliche Bewilligung für eine Aufschüttung. Sie legten dar, die Grundstücke seien von "geschüttetem Gebiet" umgeben. Daher seien sie durch ständige Wasseransammlungen nicht mehr nutzbar; auch eine Zufahrt sei nicht mehr möglich.
In der über diesen Antrag durchgeführten mündlichen Verhandlung legten die Beschwerdeführer dar, es sei vorgesehen, die gesamte Fläche aufzufüllen, zu humusieren und landwirtschaftlich zu nutzen. Vor den Aufschüttungen auf den Nachbargrundstücken seien die Grundstücke der Beschwerdeführer saure Wiesen gewesen und als Streuwiesen einmal jährlich gemäht worden. Durch die Aufschüttungen sammle sich vermehrt Wasser an, sodaß seit 1989 eine Bewirtschaftung mit Maschinen nicht mehr möglich sei. Der Zweitbeschwerdeführer verwies auf ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft vom 16. April 1993, wonach lediglich ein Zehntel seines Grundstückes Feuchtgebiet sei.
Der Vertreter der Gemeinde erklärte, die Flächen seien im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan als Gewerbe- und Industriegebiet ausgewiesen. Die Gemeinde erhebe keinen Einwand gegen die Aufschüttung.
Der Amtssachverständige für Naturkunde legte dar, die antragsgegenständlichen Grundstücke lägen südlich der Landesstraße zwischen dem Gießen und dem Hangfuß im sogenannten Blachfeld. Begrenzt werde die Fläche in Richtung Westen durch einen Zufahrtsweg und eine landwirtschaftliche Fläche, die niveaumäßig auf Grund früher durchgeführter Schüttungen höher liege. In Richtung Süden beginne der ansteigende nordexponierte Hang. Dieser anschließende Bereich sei im Übergangsabschnitt mit Erlenbruchwald bestockt. Gegen Osten schlössen Grundstücke an, die ebenfalls schon früher aufgeschüttet worden seien. Gegen Norden werde die gegenständliche Feuchtfläche vom Zufahrtsweg und landwirtschaftlich genutzten Bereichen begrenzt. Die gegenständliche Fläche selbst stelle sich als Röhricht dar, dominierend sei Schilf. Vereinzelt seien Gehölze wie Erlen eingestreut. Diese Fläche sei von Wasser geprägt und klar vom umgebenden Gelände abgegrenzt und stelle somit ein Feuchtgebiet im Sinne des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991 dar. Der Feuchtgebietskomplex Z Blachfeld stelle auf Grund seiner Ausprägung einen äußerst seltenen Standort dar. Diese vor Jahrzehnten weit verbreiteten Feuchtgebietsbereiche hätten in den letzten Jahren drastische Rückgänge erfahren, z.B. seien in Z nur noch 30 % Feuchtfläche vorhanden (siehe Feuchtgebietsstudie Zirl-Inzing von Dr. Krewedl 1992). Aus dieer Studie gehe auch hervor, daß die Feuchtflächen von tirolweiter Einzigartigkeit seien und somit überregionale Bedeutung besäßen. Die gegenständlichen Flächen seien Teil dieses Komplexes und besäßen daher eine wesentliche Biotopfunktion für diese bedrohten feuchtgebietsgebundenen Tier- und Pflanzenarten. Insbesondere komme dieser Fläche insofern eine große Bedeutung zu, als sie ein Verbindungsbiotop (Trittstein) zwischen den großen noch erhaltenen Feuchtgebieten im Osten des Blachfeldes und den zentral gelegenen Feuchtgebieten im Nahebereich des ÖBB-Umspannwerkes darstelle. Eine Aufschüttung würde zum Verlust dieser Biotopfunktion und zur Zerstörung dieses Feuchtgebietes führen.
Mit dem im Instanzenzug erlassenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführer ab. Begründend legte die belangte Behörde im wesentlichen dar, sie sei auf Grund des Sachverständigengutachtens zur Auffassung gelangt, daß hier ein Feuchtgebiet im Sinne des § 3 Abs. 7 des Tiroler Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 29/1991 (NSchG), vorliege. Das Gutachten stütze sich auf einen ausreichenden Befund, es sei schlüssig und im Grundsätzlichen widerspruchsfrei. Ein Gegengutachten sei nicht vorgelegt worden. Es liege daher der Bewilligungstatbestand nach § 9 lit. g NSchG vor. Für die Interessenabwägung nach § 27 Abs. 2 NSchG sei maßgeblich, daß es sich hier um einen wertvollen Feuchtlebensraum handle und die Lebensgemeinschaften dieser speziellen Pflanzenarten, die auf das Vorliegen der standorttypischen Wasserzügigkeiten angewiesen seien, durch die geplanten Aufschüttungen verändert würden. Auf Grund der festgestellten schweren Beeinträchtigungen (Zerstörungen) sei klar dargelegt, daß es im großen öffentlichen Interesse des Naturschutzes sein müsse, zumindest die Bereiche südlich der Landesstraße vor weiteren Erschließungsmaßnahmen zu bewahren, um den Charakter des Landschaftsbereiches nicht vollkommen zu verändern. Die beantragten Geländeschüttungen wären ein irreversibler Eingriff. Andererseits lägen diese im öffentlichen Interesse der Agrarstrukturverbesserung. Ein Abwiegen der öffentlichen Interessen führe somit dazu, daß die Behörde gezwungen sei, die Erhaltung des vorliegenden Zustandes als überwiegendes öffentliches Interesse anzusehen. Dem Antrag könne auch nicht teilweise stattgegeben werden, da durch Einbringung von Material der Lebensraum direkt vernichtet sowie der Umgebungsbereich dermaßen verändert werde, daß durch die Unterbrechung des schmalen Feuchtbereiches kein Zusammenhang im gesamten Feuchtgebiet mehr vorhanden sei. Die Lebensgemeinschaften von Pflanzen und Tieren südlich der Landesstraße seien bereits insofern stark in Mitleidenschaft gezogen, als die feuchtadaptierten Gemeinschaften im nächsten Bereich durch Aufschüttungs- und Drainagierungsmaßnahmen auf ein Minimumareal reduziert worden seien. Gerade diese Feuchtbereiche einschließlich ihrer seltenen und vom Aussterben bedrohten Pflanzen- und Tierarten seien es jedoch, die im gesamten Raum von Tirol auf Reststandorte zurückgedrängt worden seien; eine weitere Verdrängung "bezüglich der Arealgröße" werde eine Vernichtung des Bestandes mit sich bringen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 9 lit. g bedürfen in Feuchtgebieten Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen sowie jede sonstige Veränderung der Bodenoberfläche einer Bewilligung. Nach § 3 Abs. 7 NSchG ist Feuchtgebiet ein von Wasser geprägter, in sich geschlossener und vom Nachbargebiet abgrenzbarer Lebensraum mit den für diesen charakteristischen Pflanzen- und Tiergemeinschaften. Dazu gehören insbesondere auch Röhrichte und Großseggensümpfe, Quellfluren und Quellsümpfe, Flach- und Zwischenmoore, Hochmoore, Moor- und Bruchwälder.
Die Beschwerde macht Mängel bei der Ermittlung und Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes geltend; sie vertritt die Auffassung, es sei nicht geklärt worden, ob und in welchem Ausmaß die Grundstücke ein Feuchtgebiet darstellten.
Die Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Bescheides beruhen auf den Darlegungen des Amtssachverständigen. Dieser hat - soweit die Voraussetzungen für die Annahme der Eigenschaft als Feuchtgebiet im Sinne des § 3 Abs. 7 NSchG in Rede stehen - lediglich dargelegt, daß sich "die gegenständliche Fläche als Röhricht darstellt; dominierend ist Schilf". Die Fläche sei vom Wasser geprägt und klar vom umgebenden Gelände abgegrenzt und stelle somit ein Feuchtgebiet dar.
Diese Darlegungen erschöpfen sich in der Behauptung, daß die Tatbestandsmerkmale eines Feuchtgebietes im Sinne des § 3 Abs. 7 NSchG vorlägen. Es kann ihnen jedoch nicht entnommen werden, auf welchen Tatsachen dieses Urteil beruht; es fehlt jede ins Detail gehende, nachvollziehbare, auf quantitative und qualitative Aspekte Bedacht nehmende Beschreibung der örtlichen Gegebenheiten, die eine Überprüfung der Schlußfolgerungen des Sachverständigen zuließen.
Im Hinblick auf die Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 7 NSchG hängt die Feuchtgebietseigenschaft eines Gebietes von der Prägung eines Lebensraumes durch das Wasser mit den für diesen charakteristischen Pflanzen- und Tiergemeinschaften sowie von der Geschlossenheit und Abgrenzbarkeit vom Nachbargebiet ab. Im Beschwerdefall fehlt eine den oben dargelegten Anforderungen entsprechende Beschreibung der Gegebenheiten, die - bezogen auf die vom Antrag erfaßten Grundstücke - die Prägung des Gebietes durch das Wasser ausmachen, der vorgefundenen charakteristischen Pflanzen- und Tiergemeinschaften sowie betreffend jene Umstände, die die Geschlossenheit und Abgrenzbarkeit des Gebietes - in Beziehung auf die soeben genannten Merkmale - ausmachen. Ebensowenig ist mangels einer Beschreibung der maßgebenden tatsächlichen Gegebenheiten nachvollziehbar, wie der Sachverständige zur Auffassung gelangte, es liege ein Röhricht vor, wobei Schilf dominierend sei. Der Hinweis auf die Feuchtgebietsstudie Zirl-Inzing ist in der vorliegenden Form schon deshalb nicht zielführend, weil nicht dargelegt wird, inwiefern auf die in Rede stehenden Grundstücke - die in der Studie nicht im einzelnen erwähnt, sondern lediglich in einer tabellarischen Übersicht angeführt werden - bestimmte Aussagen der Studie zu beziehen sind.
Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen beschafft wurden, erkennen läßt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar. Die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht gerecht (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 26. Februar 1996, Zl. 92/10/0074). Die Annahme der belangten Behörde, das Vorhaben unterliege der Bewilligungspflicht nach § 9 lit. g NSchG, beruht somit nicht auf einer ordnungsgemäß ermittelten Sachverhaltsgrundlage; der Sachverhalt bedarf in wesentlichen Punkten einer Ergänzung. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben.
Aus Gründen der Verfahrensökonomie ist darauf hinzuweisen, daß die Begründung des angefochtenen Bescheides auch auf der Grundlage der Annahme, die belangte Behörde habe die Bewilligungspflicht für das Vorhaben zu Recht bejaht, nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Bescheidbegründung entspräche.
Nach § 27 Abs. 2 NSchG darf eine naturschutzrechtliche Bewilligung (u.a.) für Vorhaben nach § 9 nur erteilt werden,
1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder
2. wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung das öffentliche Interesse an der Vermeidung einer Beeinträchtigung der Natur überwiegen.
Im Verfahren über eine Bewilligung nach § 27 Abs. 2 NSchG hat die Behörde in einem ersten Schritt zu prüfen, welches Gewicht der Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 NSchG (Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur, Erholungswert, Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume, möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt) durch das Vorhaben zukommt. Dem hat sie die langfristigen öffentlichen Interessen, deren Verwirklichung das Vorhaben dienen soll, gegenüberzustellen. Den Anforderungen an eine gesetzmäßige Begründung entspricht ein auf Grund einer Interessenabwägung ergangener Bescheid nur dann, wenn er in qualitativer und quantitativer Hinsicht nachvollziehbare Feststellungen über jene Tatsachen enthält, von denen Art und Ausmaß der verletzten Interessen im Sinne des § 1 Abs. 1 abhängt, über jene Auswirkungen des Vorhabens, in denen eine Verletzung dieser Interessen zu erblicken ist und über jene Tatsachen, die das langfristige öffentliche Interesse ausmachen, dessen Verwirklichung die beantragte Maßnahme dienen soll (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 29. Jänner 1996, Zl. 94/10/0084).
Der angefochtene Bescheid entspricht diesen Anforderungen nicht, weil auf den Einzelfall bezogene detaillierte Darlegungen sowohl im Zusammenhang mit der Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes im Sinne des § 1 Abs. 1 NSchG als auch im Zusammenhang mit allfälligen langfristigen öffentlichen Interessen an der Verwirklichung des Vorhabens fehlen. Mit allgemeinen, nicht auf den zu entscheidenden Einzelfall bezogenen Darlegungen über die Bedeutung von Feuchtgebieten bzw. jene einer Agrarstrukturverbesserung kann den beschriebenen Begründungsanforderungen nicht entsprochen werden. Vielmehr sind im Rahmen einer Interessenabwägung nach § 27 Abs. 2 NSchG die für und gegen ein bestimmtes Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzis zu erfassen und einander gegenüberzustellen, um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 28. Juni 1993, Zl. 93/10/0019).
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil für die Zuerkennung eines Streitgenossenzuschlages im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine gesetzliche Grundlage besteht und der Ersatz der Stempelgebühren nur in jenem Ausmaß zusteht, in dem die Pflicht zur Entrichtung der Gebühren bestand.
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