VwGH 92/10/0134

VwGH92/10/013418.10.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Novak, Dr. Mizner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde der Republik Österreich - Bund (Österreichische Bundesforste) gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 11. Mai 1992, Zl. U-12.391/3, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

ForstG 1975 §1 Abs1;
ForstG 1975 §12 litc;
ForstG 1975 §6 Abs2 lita;
NatSchG Tir 1991 §1;
NatSchG Tir 1991 §2 Abs2;
NatSchG Tir 1991 §27 Abs1;
NatSchG Tir 1991 §27 Abs2;
NatSchG Tir 1991 §27 Abs3;
NatSchG Tir 1991 §27;
NatSchG Tir 1991 §3 Abs6;
NatSchG Tir 1991 §6 Abs1 litk;
NatSchG Tir 1991 §7 Abs1;
NatSchG Tir 1991 §7 Abs3;
NatSchG Tir 1991 §7;
VwRallg;
ForstG 1975 §1 Abs1;
ForstG 1975 §12 litc;
ForstG 1975 §6 Abs2 lita;
NatSchG Tir 1991 §1;
NatSchG Tir 1991 §2 Abs2;
NatSchG Tir 1991 §27 Abs1;
NatSchG Tir 1991 §27 Abs2;
NatSchG Tir 1991 §27 Abs3;
NatSchG Tir 1991 §27;
NatSchG Tir 1991 §3 Abs6;
NatSchG Tir 1991 §6 Abs1 litk;
NatSchG Tir 1991 §7 Abs1;
NatSchG Tir 1991 §7 Abs3;
NatSchG Tir 1991 §7;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Tirol hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 28. Jänner 1992 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Reutte der beschwerdeführenden Partei nach Maßgabe der eingereichten Projektunterlagen und unter Vorschreibung von Auflagen gemäß den §§ 6 Abs. 1 lit. k, 7 Abs. 1 lit. c, 27 Abs. 1 lit. b, 40 Abs. 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 29/1991 (NSchG), die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Forststraße. In der Begründung des Bescheides legte die Behörde dar, der naturschutzfachliche Amtssachverständige habe folgenden Befund und Gutachten erstattet:

"BEFUND:

Gegenständliches Forstwegprojekt "Langeckweg-Fortsetzung" beginnt auf 1150 m Seehöhe beim Endpunkt des bereits bestehenden Langeckweges und führt mit insgesamt ca. 700 lfm Länge bis zum Endpunkt der sog. Abteilung 136 D2 auf 1200 m Seehöhe.

Die Gesamtbreite der neu anzulegenden Forststraße soll 4,5 m (Fahrbahnbreite 3,5 m und bergseitiger Wassergraben) betragen, die Fahrbahndecke wird mittels einer Schotterdecke befestigt. Die Bauausführung ist mit einer Maximalsteigung von 14 % und einer Gegensteigung von maximal 8 % geplant.

Vorliegendes Forstwegprojekt befindet sich in einem vom öffentlichen Verkehr völlig unberührten und abgeschiedenen Bergstockbereich in südöstlicher Richtung zwischen Plansee und Loisachtal. Dieser gesamte Bereich ist nur durch Forststraßen teilweise erschlossen. In Fortsetzung des bestehenden Langeckweges verläuft die projektierte Wegtrasse beginnend mit einer Kehre durch ca. 30 % geneigtes Gelände. Nach einer weiteren Kehre ist die nötige Höhe zur Überwindung einer Geländekuppe erreicht. In diesem unteren Bereich verläuft die geplante Wegtrasse vorwiegend durch eine Fichtenmonokultur mit mehreren Moosarten sowie Sauerklee (Oxalis acetosella) im Unterwuchs.

In den etwas aufgelockerten Abschnitten finden sich zudem Paris quadrifolia sowie vermehrt Lycopodium annotinum. Nach Überschreiten der bereits erwähnten Geländekante verläuft die restliche Wegtrasse Richtung Talschluß oberhalb der Steilabbrüche der Klamm des Prügelbaches. Hier durchschneidet die geplante Forststraße einen schön ausgebildeten und intakten Bergmischwald, der sich hauptsächlich aus Fichte, Buche, Tanne und Ahorn zusammensetzt.

Überdies finden sich vereinzelt die nach dem Tiroler Naturschutzgesetz geschützte Eibe (Taxus baccata - Rote Listeart 3, das heißt in ihrem Bestand gefährdet) und die in Tirol äußerst selten vorkommende und ebenfalls gänzlich unter Schutz gestellte Stechpalme (Ilex aquifolium - Rote Listeart 3, das heißt in ihrem Bestand gefährdet).

Dieser hintere Wegabschnitt verläuft durch ca. 60 % geneigtes Gelände und endet auf einer Verebnung, welche als Umkehrplatz ausgebaut werden soll. Entlang dieses hinteren Wegabschnittes sind in Summe 7 Gräben zu queren, welche sämtlich in die Klamm des Prügelbaches entwässern. Die ersten 6 Gräben stellen keine dauernd wasserführenden Gerinne dar und sollen mittels Rohrdurchlässen gequert werden.

Aufgrund des Moosbewuchses beim hinteren Graben knapp vor dem Umkehrplatz kann jedoch sicherlich von einem dauernd wasserführenden Gerinne gesprochen werden. Dieses Gerinne soll mittels einer Furt gequert werden.

Eine Einsicht auf den geplanten Forstweg wird von keinem Dauersiedlungsraum aus gegeben sein, da sich die gesamte Trasse in einem völlig unbesiedelten Gelände Richtung Talschluß des Prügeltales befindet. Auch dürften auf Grund der Unwegigkeit und Steilheit des auf der gegenüberliegenden Klammseite befindlichen Bergrückens keine Wanderwege vorhanden sein, sodaß auch diesbezüglich keine Einsehbarkeit besteht. Wander- und Erholungswege sind auch im gegenständlichen, betroffenen Bereich keine vorhanden, da sich dieser Talabschnitt wie bereits erwähnt mit Ausnahme des Zufahrtsweges (Langeckweg) völlig unberührt und noch äußerst naturnahe zeigt.

Die Notwendigkeit vorliegenden Wegbaus wird seitens der Antragstellerin mit der Aufarbeitung der sonst unbringbaren Windwürfe (ca. 150 Vfm) sowie der intensiveren Bewirtschaftung begründet.

GUTACHTEN.

Hinsichtlich einer Landschaftsbildbeeinträchtigung wird festgestellt, daß selbige durch die geplante Errichtung der neuen Forststraße nicht gegeben ist. Dies erklärt sich dadurch, daß die gesamte Wegtrasse in einem völlig unverbauten Gebiet weitab jeglicher Dauersiedlung errichtet wird und somit eine Einsehbarkeit nicht vorliegt. Da im Projektsbereich auch keine Wanderwege bzw. andere Forststraßen verlaufen und auf der Bergseite orographisch rechts des Prügelbaches auf Grund der Steilheit des Geländes selbige ebenso fehlen dürften, ist auch diesbezüglich von Wander- oder Spaziergängern keine Einsehbarkeit auf die geplante Wegtrasse zu erwarten. Überdies ist durch die umgebende hochstämmige Bestockung ein guter Sichtschutz gegeben.

Aufgrund des Fehlens von Erholungseinrichtungen (Wander- und Spazierwege usw.) kann durch den geplanten Forstraßenbau von keiner Beeinträchtigung des Erholungswertes ausgegangen werden und ist auch diesbezüglich keine Ablehnung aus naturschutzfachlicher Sicht zu geben.

Gegenteilig wird jedoch festgestellt, daß die neu zu errichtende Forststraße sehr wohl negative Beeinträchtigungen für die hier vorkommenden Lebensgemeinschaften sowie den Naturhaushalt des betroffenen Gebietes mit sich bringt. Dies zeigt sich einerseits an der direkten Zerstörung der Lebensgemeinschaften von Pflanzen und Tieren entlang der auszuschlägernden und auszuschiebenden Wegtrasse. Insbesondere ist es jedoch der hintere Bereich der Neuanlage (ca. ab der zweiten Kehre), welcher durch den Forstwegbau nachhaltig beeinträchtigt wird. Während nämlich der Anfangsbereich bis zur zweiten Kehre durch bereits anthropogen beeinflußtes Gelände verläuft (z.B. Fichtenmonokultur), zeigt sich der zweite Wegabschnitt hinsichtlich der dort vorkommenden Vegetationsgesellschaft als noch sehr naturnahe und praktisch unberührt.

Sowohl auf Grund der Holzartenzusammensetzung (schön gemischter Bergwald) als auch hinsichtlich der Artenzusammensetzung der Unterwuchsgarnitur kann von einem stabilen und naturnahen Waldökosystem gesprochen werden. Zudem zeigt sich eine hohe Verjüngungstendenz mit sehr geringen Verbißschäden (auch die Tanne verjüngt sich von selbst), sodaß die ansonsten im Bezirk Reutte großteils vorhandenen zu hohen Wildbestände im vorliegenden Gebiet derzeit in einem für das Waldökosystem vertretbaren und relativ ausgewogenem Verhältnis vorliegen. Auch sind andere für die Stabilität von Waldökosystemen störende Faktoren wie Waldweide oder hohe Emissionsschäden im vorliegenden Waldbereich nicht gegeben. Es kann somit zusammenfassend von einem stabilen und hinsichtlich der kleinteiligen Vegetationsstruktur mit in Tirol bereits äußerst seltenen und gefährdeten Holzarten (Eibe, Stechpalme - geschützt nach Tiroler Naturschutzgesetz), natürlichen Waldzustand gesprochen werden. Derartige Waldbereiche sind bereits selten und somit aus naturschutzfachlicher Sicht als unbedingt schützenswert einzustufen. Hinsichtlich des erfolgten Windwurfes von derzeit ca. 130 fm muß gesagt werden, daß in naturnahen Wäldern generell ein höherer Totholzanteil schwankend zwischen 5 und 25 % (Plachter 1991) gegeben ist, als in genutzten Wirtschaftswäldern. Die Gefahr einer etwaigen Käferkalamität in diesem ansonsten gesunden Waldbestand scheint aus fachlicher Sicht als äußerst gering.

Im Gegenteil ist ein hoher Anteil an Totholz für eine Vielzahl von Tierarten, die in Mitteleuropa eng an Alt- und Totholz gebunden sind (Vögel, Käfer, Hautflügler) überlebenswichtig. Hinzu kommt, daß eine natürliche Verjüngung im Bereich des Totholzes am besten gegeben ist. Bei Nichtbeachtung wirtschaftlicher Faktoren kann also auch im gegenständlichen Windwurfholz für dieses Waldökosystem im Sinne der Belassung der Biomasse im Wald selbst nur positiv eingestuft werden. Aufgrund der in diesem Bereich herrschenden Waldausprägung mit typischen Standorten ist überdies eine hohe Wahrscheinlichkeit bezüglich des Bestehens eines Auerwildbiotopbereiches gegeben. Diesbezüglich müßten jedoch noch genauere Untersuchungen (ornithologisches Gutachten) durchgeführt werden. Jedoch auch eine weitere große Anzahl von Arten (sowohl faunistisch wie floristisch) sind eng an nur punktuell im Wald verteilte Habitate (z.B. im gegenständlichen Fall Totholz und Lichtung) gebunden. Sie sind zwar häufig zu raschem Ortswechsel innerhalb des Waldes befähigt, aber auf Grund ihrer spezifisch oft komplexen Habitatansprüche auf ganz bestimmte Waldausprägungen angewiesen.

Durch die Erschließung dieses Waldbereiches mittels einer Forststraße und der daraus resultierenden intensiven Bewirtschaftung im Vergleich zur derzeitigen Unberührtheit ist somit ein Eingriff in die hier stabilen Kreisläufe gegenständlichen Waldökosystems gegeben, was sowohl zur Störung des Naturhaushaltes als auch der hier vorkommenden Lebensgemeinschaften führt. Hinzu kommt, daß sämtliche negativen Folgewirkungen auf Grund der erhöhten Mobilität (Befahrung durch Mountain-Biker, Jäger usw.), welche auch durch die Errichtung beispielsweise eines Sperrschrankens nicht wirklich wirkungsvoll unterbunden werden können, zu einer weiteren nachhaltigen Beeinträchtigung dieses bis jetzt unberührten Lebensraumes beitragen. Ebenso dürfen bis dato noch nicht vollständig geklärte, jedoch längst vermutete Zusammenhänge, wie beispielsweise der Barriereeffekt und die damit verbundene Zerschneidung von Biozönosen, gerade in naturnahen Lebensräumen, nicht unbeachtet bleiben.

Aus naturschutzfachlicher Sicht muß daher die Errichtung der Forststraße auf Grund der Beeinträchtigungen hinsichtlich des Naturhaushaltes und der vorkommenden Lebensgemeinschaften, sowie der dargestellten zu erwartenden Folgewirkungen abgelehnt werden."

Auf Grund dieses Gutachtens sei die Behörde der Ansicht, daß die Errichtung der Forststraße eine Beeinträchtigung für den Naturhaushalt und die vorkommenden Lebensgemeinschaften des betroffenen Gebietes mit sich bringe. Es sei daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nach § 27 Abs. 1 lit. b NSchG gegeben seien. Dazu habe die beschwerdeführende Partei die Auffassung vertreten, daß das öffentliche Interesse an der Errichtung des Forstweges eng mit dem öffentlichen Interesse an der Bewirtschaftung der Wälder, wie sie § 12 ForstG vorsehe, verbunden sei. Auch aus der Zielsetzung des § 6 Abs. 2 ForstG könne abgeleitet werden, daß ein öffentliches Interesse an einer wirtschaftlich nachhaltigen Hervorbringung des Rohstoffes Holz bestehe. Der gesamtwirtschaftlich gesehen bedeutungsvolle Rohstoff Holz könne nur bei einer entsprechenden Bewirtschaftung der Wälder gewonnen werden. Es sei nicht vertretbar, daß ca. 150 Festmeter Holz (nach Windwurf) im Wald verfaulten. Dies würde einen Schaden von ca. 1/4 Mio Schilling verursachen. Es sei auch nicht verständlich, daß der Waldeigentümer Ertragsabgaben wie Grundsteuer und Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben entrichten müsse, andererseits aber keine Erträge aus seinem Wald erwirtschaften dürfe. Ohne Wegerschließung wäre die Bewirtschaftung des Waldteiles nur mittels Hubschrauberbringung möglich; in diesem Fall wäre die Wirtschaftlichkeit nicht gegeben. Die vom Sachverständigen aufgezeigten floristischen und faunistischen Eigenheiten seien im gesamten Revierteil anzutreffen und würden durch eine ordnungsgemäße und vorsichtige Bewirtschaftung des Waldes nicht zunichte gemacht. Die Gemeinde, auf deren Gebiet der Weg liege, habe gegen das Projekt keinen Einwand erhoben. Der Landesumweltanwalt habe sich - gestützt auf das Gutachten - gegen das Projekt ausgesprochen, habe aber ein überwiegendes öffentliches Interesse nicht entkräften können.

Mit seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte der Landesumweltanwalt unter Hinweis auf das Gutachten und seine Stellungnahme im wesentlichen geltend, unter der Nutzwirkung des Waldes sei keineswegs ausschließlich die wirtschaftlich nachhaltige Hervorbringung des Rohstoffes Holz gemeint. Der von der beschwerdeführenden Partei genannte Schadensbetrag sei zu relativieren; bei ihrer Rechnung seien die Kosten der Wegerrichtung und der Instandhaltung nicht berücksichtigt. Die Dringlichkeit der Aufarbeitung des Schadholzes sei nicht glaubhaft gemacht. Die Gefahr einer Käferkalamität sei äußerst gering. Das Windwurfholz könne somit auch im Wald belassen werden. Es liege kein öffentliches Interesse an der Errichtung des Forstweges vor, das das öffentliche Interesse an der Vermeidung der Beeinträchtigung der Natur übersteigen könne.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung Folge und änderte den bekämpften Bescheid dahin ab, daß der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Errichtung einer Forststraße gemäß den §§ 27 Abs. 2 lit. a Z. 2, 6 Abs. 1 lit. k, 7 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit § 4 Abs. 1 NSchG abgewiesen werde. Nach Darlegung des Verfahrensganges vertrat die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides im wesentlichen die Auffassung, die gesamte Trasse des beabsichtigten Weges führe durch völlig unverbautes Gebiet weitab jeglicher Dauersiedlung. Im Projektsbereich lägen auch keine Wanderwege. Eine Beeinträchtigung von Landschaftsbild und Erholungswert durch den Forststraßenbau sei daher nicht zu erwarten. Vor allem der zweite Wegabschnitt führe jedoch durch ein Gebiet, das sowohl auf Grund der Holzartenzusammensetzung (schön gemischter Bergwald) als auch der Artenzusammensetzung der Unterwuchsgarnitur als sehr naturnahe und praktisch unberührt anzusehen sei. Es könne von einem stabilen und naturnahen Waldökosystem gesprochen werden. Durch die Erschließung dieses Waldbereiches durch eine Forststraße und die daraus resultierende intensive Bewirtschaftung sei im Vergleich zur derzeitigen Unberührtheit ein Eingriff in die stabilen Kreisläufe des Waldökosystems zu erwarten. Dies führe sowohl zur Störung des Naturhaushaltes als auch der vorkommenden Lebensgemeinschaften. Daran ändere der Umstand nichts, daß die Besonderheiten des Waldgebietes sich auf den gesamten Revierteil erstreckten. Der beantragte Wegebau stelle somit eine Beeinträchtigung im Sinne des § 27 Abs. 2 lit. a Z. 1 NSchG dar. Die Interessenabwägung sei wegen der Berührung eines Gewässerbereiches nach der Vorschrift des § 27 Abs. 2 lit. a Z. 2 NSchG vorzunehmen. Dabei sei einerseits zu berücksichtigen, daß der zu erschließende Waldteil ein besonders schützenswertes stabiles und naturnahes Waldökosystem darstelle; es bestünden keine anderen langfristigen öffentlichen (insbesondere forstlichen) Interessen, die das öffentliche Interesse an einer Vermeidung der Beeinträchtigung der Natur überwiegen könnten. Die Erhaltung des Waldbodens sowie die Behandlung dergestalt, daß die Produktionskraft des Bodens und seine Wirkungen erhalten blieben, könne auch ohne Anlage eines Weges bewerkstelligt werden. Die Nutzung des Waldes könne unter Berücksichtigung des langfristigen forstlichen Erzeugungszeitraumes und des stabilen Zustandes des Waldes auch nachfolgenden Generationen vorbehalten bleiben. Wenn auch die Bringung des Schadholzes mangels eines Weges erschwert möglich sei, blieben dennoch als Bringungsalternativen die Hubschrauberbringung bzw. unter Umständen auch die Seilbringung. Seien diese Alternativen auch technisch schwierig bzw. mit hohen Kosten verbunden (Infragestellung der Wirtschaftlichkeit), sei der erwartete Verlust insofern zu relativieren, als auch die Errichtung des Forstweges sowie dessen Instandhaltung mit erheblichen Kosten verbunden sei. Für die kleinflächige Bewirtschaftung eines naturnahen und völlig intakten Waldökosystems könne ein langfristiges öffentliches Interesse nicht erkannt werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 6 Abs. 1 lit. k NSchG bedarf außerhalb geschlossener Ortschaften der Neubau von Straßen und Wegen (abgsehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen) einer Bewilligung.

Nach § 7 Abs. 1 lit. c, Abs. 3 lit. a NSchG bedürfen die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen einer Bewilligung im Bereich von (unter anderem) fließenden Gewässern (Abs. 1 lit. c) und im Bereich der Uferböschung von fließenden natürlichen Gewässern und eines 5 m breiten von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messenden Geländestreifens (Abs. 3 lit. a).

Nach § 27 Abs. 1 NSchG ist eine naturschutzrechtliche Bewilligung, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, (a) wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder (b) wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Beeinträchtigungen der Natur übersteigen.

Nach § 27 Abs. 2 NSchG darf eine naturschutzrechtliche Bewilligung (unter anderem) für Vorhaben nach dem § 7 Abs. 1 bis 4 nur erteilt werden, (1.) wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder (2.) wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung das öffentliche Interesse an der Vemeidung einer Beeinträchtigung der Natur überwiegen. In Naturschutzgebieten darf außerdem ein erheblicher, unwiederbringlicher Verlust der betreffenden Schutzgüter nicht zu erwarten sein.

Gemäß § 27 Abs. 5 NSchG ist eine Bewilligung zu versagen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorliegt.

Im Beschwerdeverfahren besteht kein Streit darüber, daß das (eine Strecke von 700 m betreffende) Wegebauvorhaben der beschwerdeführenden Partei außerhalb geschlossener Ortschaften im Sinne des § 6 Abs. 1 NSchG liegt und außerdem - infolge Überquerung eines wasserführenden Gerinnes im Wege einer Furt - den Bereich eines fließenden Gewässers im Sinne des § 7 Abs. 1 und 3 NSchG berührt. Von diesem Sachverhalt ausgehend vertritt die belangte Behörde im Ergebnis die Auffassung, die Bewilligungsvoraussetzungen ergäben sich im Hinblick auf die Berührung eines Gewässerbereiches aus der (unter anderem) Vorhaben im Gewässerbereich betreffenden, bei der Interessenabwägung einen (im Sinne des Naturschutzes) strengeren Maßstab normierenden Vorschrift des § 27 Abs. 2 NSchG. Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, der "Bereich" des Gewässers erstrecke sich keineswegs auf die gesamte Forstwegeanlage. Es sei daher gesetzwidrig, daß die belangte Behörde ihrer Interessenabwägung ausschließlich § 27 Abs. 2 NSchG zugrunde gelegt habe.

Nach der Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 6 NSchG ist "Gewässer" ein von ständig vorhandenem oder periodisch auftretendem Wasser geprägter Lebensraum, der die Gesamtheit von Wasserwelle, Wasserkörper, Wasserbett, Sediment und Ufer einschließlich der dort vorkommenden Tiere und Pflanzen umfaßt.

§ 7 Abs. 1 NSchG betrifft den "Bereich" von (unter anderem) "fließenden natürlichen Gewässern", Abs. 3 der zuletzt zitierten Vorschrift den "Bereich der Uferböschung von fließenden natürlichen Gewässern und eines 5 m breiten, von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messenden Geländestreifens". Eine Zusammenschau der beiden zuletzt genannten Vorschriften in Verbindung mit der Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 6 NSchG ergibt, daß der vom § 7 Abs. 1 und Abs. 3 leg. cit. normierte Bereich des Schutzes fließender natürlicher Gewässer das Gewässer (im Sinne des § 3 Abs. 6) selbst und dessen Ufer innerhalb eines von den Uferböschungskronen landeinwärts zu messenden Streifens von jeweils 5 m Breite umfaßt. Daraus folgt, daß sich die Bewilligungsvoraussetzungen im Hinblick auf die Anknüpfung an den Schutz fließender natürlicher Gewässer in Ansehung jener Vorhaben, die innerhalb des soeben umschriebenen Bereiches liegen, nach § 27 Abs. 2 NSchG richten. Soweit ein Vorhaben außerhalb geschlossener Ortschaften (vgl. §§ 6, 27 Abs. 1 NSchG), aber nicht im oben umschriebenen Gewässerschutzbereich liegt, richten sich die Bewilligungsvoraussetzungen - soweit nicht andere, hier nicht in Rede stehende Tatbestände in Betracht kommen - nach § 27 Abs. 1 NSchG.

Dies führt im Beschwerdefall aber nicht zu dem der beschwerdeführenden Partei offenbar vorschwebenden Ergebnis einer "gespaltenen" Interessenabwägung, der für den innerhalb des Gewässerschutzbereiches gelegenen Teil des Vorhabens § 27 Abs. 2 NSchG, im übrigen aber § 27 Abs. 1 NSchG zugrunde zu legen wäre. Gegenstand der Entscheidung der Naturschutzbehörde war das Straßenbauvorhaben als Ganzes; eine "Teilbewilligung" kam hier schon der Natur der Sache nach nicht in Betracht. Auch für die Zwecke der Interessenabwägung, für die § 27 Abs. 1 lit. b NSchG und Abs. 2 Z. 2 leg. cit. (im Hinblick auf das Merkmal der "Langfristigkeit" der öffentlichen Interessen, die die zuletzt zitierte Vorschrift voraussetzt) unterschiedliche Voraussetzungen normiert, kann eine isolierte Betrachtung einzelner nach räumlichen Gesichtspunkten abgegrenzter Teile des Vorhabens nicht zum Ziel führen, weil nur eine umfassende Betrachtung des Gesamtvorhabens eine Beurteilung der damit verbundenen Interessen erlaubt. Die "anderen" öffentlichen Interessen sind somit in Beziehung auf das gesamte Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, zu beurteilen. Dies führt zum Ergebnis, daß in Fällen, in denen die Anwendungsvoraussetzungen für § 27 Abs. 1 NSchG UND Abs. 2 der zitierten Vorschrift gleichermaßen vorliegen, die dort jeweils normierten Bewilligungsvoraussetzungen bezogen auf das gesamte Vorhaben kumulativ vorliegen müssen. Im Hinblick darauf, daß sich die beiden Vorschriften insoweit lediglich in dem vom § 27 Abs. 2 NSchG vorausgesetzten Merkmal der "Langfristigkeit" der anderen öffentlichen Interessen unterscheiden, entsprach es im Beschwerdefall dem Gesetz, die Interessenabwägung auf Grund der Vorschrift des § 27 Abs. 2 NSchG vorzunehmen.

Auch die Auffassung der Beschwerde, eine Forststraße stelle keine "Anlage" im Sinne des § 7 NSchG dar, kann nicht geteilt werden, weil unter einer "Anlage" alles zu verstehen ist, was durch die Hand des Menschen "angelegt" wird (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Oktober 1979, Zl. 1637/79).

Der angefochtene Bescheid ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die belangte Behörde die Vorschrift des § 27 Abs. 3 NSchG nicht im Spruch angeführt hat. Selbst wenn die belangte Behörde - insbesondere bei ihrem Verweis auf "alternative Bringungsmöglichkeiten" - die Vorschrift des § 27 Abs. 3 NSchG ihrer Beurteilung zugrunde gelegt haben sollte, was der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht eindeutig zu entnehmen ist, ist ihr Bescheid nicht schon deshalb rechtswidrig, weil sie die erwähnte Vorschrift nicht in dessen Spruch angeführt hat. Es ist nicht ersichtlich, wodurch die beschwerdeführende Partei im vorliegenden Zusammenhang an der zweckmäßigen Verfolgung ihrer Rechte gehindert hätte sein können, zumal die belangte Behörde den Wortlaut der erwähnten Vorschrift in der Begründung des angefochtenen Bescheides wiedergegeben hat.

Die Beschwerde ist auch mit ihrer Auffassung, der beabsichtigte Forststraßenbau sei dem Geltungsbereich des NSchG entzogen, weil Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gemäß § 2 Abs. 2 NSchG keiner Bewilligung nach diesem Gesetz bedürften, nicht im Recht. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon mehrfach ausgesprochen, daß die Errichtung von Wegen und baulichen Anlagen jedenfalls nicht zur üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zählt, weil als solche nicht schon Maßnahmen anzusehen seien, die der Nutzung dienten, sondern nur solche, die für sich gesehen eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung darstellen (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 30. März 1987, Zl. 85/10/0091, vom 15. Juni 1992, Zl. 91/10/0145, und vom 14. Juni 1993, Zl. 91/10/0256).

Die Auffassung der belangten Behörde, daß das Vorhaben (im Sinne des § 27 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 Z. 1 NSchG) die Interessen des Naturschutzes beeinträchtige, ist im Beschwerdeverfahren nicht strittig. Davon ausgehend war die belangte Behörde vor die Aufgabe gestellt, zu beurteilen, ob im Sinne des Abs. 2 erster Satz leg. cit. andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung das öffentliche Interesse an der Vermeidung einer Beeinträchtigung der Natur überwiegen (vgl. zur Interessenabwägung nach der zitierten Vorschrift das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Juni 1993, Zl. 93/10/0019).

Im Beschwerdefall erweisen sich die Überlegungen, die die belangte Behörde bei der Abwägung der konkurrierenden Interessen angestellt hat, nicht als stichhältig. Die Bedeutung der öffentlichen Interessen an der Vermeidung einer Beeinträchtigung der Natur ist im Rahmen der nach § 27 NSchG vorzunehmenden Interessenabwägung daran zu messen, welches Gewicht den in § 1 NSchG genannten Elementen der "Natur als Lebensgrundlage des Menschen" zukommt, nämlich "ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit, ihr Erholungswert, der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt". Nach den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen liege im Beschwerdefall das öffentliche Interesse an der Vermeidung einer Beeinträchtigung der Natur darin begründet, daß es sich bei dem vom Vorhaben betroffenen Waldgebiet um ein stabiles und naturnahes Waldökosystem, in dem auch geschützte Pflanzenarten vorkämen, handle. Die konkurrierenden öffentlichen Interessen seien jene an der Erhaltung des Waldbodens und seiner Behandlung zur nachhaltigen Sicherung der Produktionskraft des Bodens und seiner Wirkungen. Diese Interessen könnten auch ohne Anlage eines Weges verfolgt werden, wobei die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit der Hubschrauber- oder Seilbringung verwiesen werde. Deren mangelnde Rentabilität müsse in Kauf genommen werden. Die Nutzung des Waldes könne auch nachfolgenden Generationen vorbehalten bleiben.

Dem ist zunächst entgegenzuhalten, daß das Interesse an der (wirtschaftlichen) Nutzung des Waldes (vgl. die Begriffsbestimmung der "Nutzwirkung" in § 6 Abs. 2 lit. a ForstG) als "langfristiges öffentliches Interesse" im Sinne des § 27 Abs. 2 NSchG in Betracht kommt. Im Beschwerdefall kann auch nicht davon gesprochen werden, daß der vom Vorhaben betroffenen Fläche im Hinblick auf das Vorhandensein der den Schutzstandard bestimmenden Eigenschaften, wie sie in § 1 Abs. 1 erster Satz NSchG aufgezählt sind, in besonders hohem Ausmaß eine Schutzqualität zuzukommen habe, die an den (von § 21 Abs. 2 NSchG normierten) Standard von Naturschutzgebieten heranreiche. Nur für diese ordnet das Gesetz (von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen) ein Verbot jeden Eingriffes in die Natur an. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt (dem Vorliegen eines stabilen und naturnahen Waldökosystems, das geschützte Baumarten enthalte) kann ohne Hinzutreten weiterer Merkmale, die den in § 1 Abs. 1 erster Satz normierten Eigenschaften zuzuordnen sind, nicht von vornherein ausgeschlossen werden, daß das Interesse an der Waldbewirtschaftung das Interesse an der Vermeidung einer Beeinträchtigung der Natur überwiege.

Die belangte Behörde hatte sich somit zunächst mit der Frage auseinanderzusetzen, ob es sich beim Bau der Forststraße um eine der zweckmäßigen Waldbewirtschaftung dienende und zu deren Ermöglichung notwendige Maßnahme handelte. Bei Bejahung dieser Frage wäre es ihre Aufgabe gewesen, den Ausprägungsgrad der - mit den Interessen an der Vermeidung einer Beeinträchtigung der Natur konkurrierenden - langfristigen öffentlichen Interessen an der nutzbringenden Waldbewirtschaftung festzustellen. Jene Überlegungen, die die belangte Behörde im erwähnten Zusammenhang angestellt hat, erweisen sich jedoch nicht als schlüssig; sie entsprechen daher nicht den Anforderungen an eine gesetzmäßige Bescheidbegründung.

Ihre Auffassung, die "Behandlung dergestalt, daß die Produktionskraft des Bodens und seine Wirkungen nachhaltig gesichert bleiben" (womit offenbar auf § 12 lit. b ForstG Bezug genommen wird), könne auch ohne Anlage eines Weges bewerkstelligt werden, begründet die belangte Behörde nicht näher. Ebensowenig ist ersichtlich, auf welcher Grundlage die belangte Behörde zur Auffassung gelangte, die Nutzung des Waldes könne wegen dessen stabilen Zustandes "nachfolgenden Generationen vorbehalten" bleiben. Es entspräche nicht dem Gesetz, dem Waldeigentümer die wirtschaftliche Nutzung seines Waldes lediglich mit dem Hinweis auf dessen stabilen Zustand zu verwehren. Offenbar verkennt die belangte Behörde mit dem soeben wiedergegebenen Begründungsteil den Inhalt des § 12 lit. c ForstG. Die erwähnte Vorschrift enthält den Grundsatz, daß bei der Nutzung des Waldes auf die Erhaltung der Nutzungsmöglichkeit für nachfolgende Generationen Bedacht zu nehmen ist, schließt aber Nutzungen in der Gegenwart keinesfalls aus. Die erwähnten Darlegungen stellen somit keine gesetzmäßige Begründung einer im Grunde des § 27 Abs. 2 Z. 2 NSchG vorgenommenen Interessenabwägung dar.

Soweit die belangte Behörde auf die Möglichkeit der Bringung mittels Hubschrauber bzw. Seiltransport verweist, soll offenbar auf § 27 Abs. 3 NSchG Bezug genommen werden. Nach der zitierten Vorschrift ist die Bewilligung trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 Z. 2 zu versagen, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die Natur nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt wird. Mit den in dieser Vorschrift normierten Voraussetzungen der Versagung der Bewilligung hat sich die belangte Behörde nicht hinreichend auseinandergesetzt. Zunächst läßt sich ihren Ausführungen nicht entnehmen, daß der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden könnte. Insbesondere setzt sich die belangte Behörde weder mit der Frage der technischen Durchführbarkeit noch mit jener der wirtschaftlichen Zumutbarkeit der Hubschrauber- bzw. Seilbringung auseinander; im erwähnten Zusammenhang wird lediglich die Möglichkeit eines "wirtschaftlichen Verlustes" angedeutet. Damit von "wirtschaftlich nachhaltiger Hervorbringung des Rohstoffes Holz" (vgl. nochmals die Begriffsbestimmung der "Nutzwirkung" des Waldes in § 6 Abs. 2 lit. a ForstG) gesprochen werden kann, muß diese nicht nur tatsächlich, sondern auch wirtschaftlich möglich, also vom Standpunkt eines verantwortungsbewußten Forstwirts betriebswirtschaftlich vertretbar sein (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 14. Sepember 1982, Slg. 10810/A).

Darauf ist Bedacht zu nehmen, wenn die Frage der Vertretbarkeit des Aufwandes im Sinne des § 27 Abs. 3 NSchG zu lösen ist. Ebenso hat sich die belangte Behörde, will sie den Versagungsgrund nach der zuletzt zitierten Vorschrift heranziehen, mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Natur durch die Maßnahme, auf die sie die beschwerdeführende Partei verwiesen hat, nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt wird.

Aus den angeführten Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil der pauschalierte Schriftsatzaufwand auch die Umsatzsteuer umfaßt.

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