VwGH 98/10/0343

VwGH98/10/034329.5.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Killian, über die Beschwerde der Ö AG in Wien, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien I, Singerstraße 17-19, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 17. Juli 1998, Zl. U-13.067/5, betreffend naturschutzrechtliche Bewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
NatSchG Tir 1997 §1 Abs1;
NatSchG Tir 1997 §27 Abs1;
NatSchG Tir 1997 §27 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
NatSchG Tir 1997 §1 Abs1;
NatSchG Tir 1997 §27 Abs1;
NatSchG Tir 1997 §27 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seines Spruchpunktes II. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Tirol hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Auf Grund des Antrages der Beschwerdeführerin auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung zur - näher dargestellten - "Generalerschließung Radurschltal" holte die Bezirkshauptmannschaft Landeck (BH) ein naturkundefachliches Gutachten ein. Diesem zufolge beinhaltet das Projekt mehrere Wege unterschiedlicher Länge sowohl auf der Sonn- wie auf der Schattseite und zwar auf der Sonnseite den "Sonnseitweg" (in zwei Varianten in einer Länge von 4.200 lfm bzw. 4.500 lfm), die "Verlängerung Hintere Lahn" (in einer Länge von 790 lfm) und auf der Schattseite die "Zadersbachstraße" mit Stichweg in Richtung Nauderer Tschey (in einer Länge von 5.600 lfm) sowie den "Bergleweg" mit Stichweg in Richtung Nauderer Tschey sowie mit Stichweg in Richtung Radurschlalpe (in einer Länge von 1.980 lfm). Nach einer allgemeinen Beschreibung des Erschließungsgebietes, der geplanten Trassenführung sowie des davon betroffenen Geländes wurde im Wesentlichen ausgeführt, durch die geplanten Forststraßen sollten die einer Nutzung bisher schwer zugänglichen Bestände auf einer Höhe um 2.000 m erschlossen werden. In diesen Höhenlagen würden Lärchen-, Zirbenwälder bzw. geschlossene, fast reine Zirbenwälder stocken. Diese Bestände seien auf Grund ihrer Wüchsigkeit und Geschlossenheit weit über den regionalen Bereich hinaus bekannt und wiesen in weiten Bereichen einen hohen Grad an Naturnähe auf. Die naturnahen Bestände seien vor allem durch zu hohe Wild- und Weideviehbestände in ihrer Verjüngung gestört. Durch die geplanten Forstwege komme es zu einer Aufschließung sehr hoch gelegener Waldbereiche. Diese Bergwaldregionen dienten momentan noch als relativ ungestörte Rückzugsbereiche für verschiedenste Tierarten, wie etwa Spechte, Rauhfußhühner etc., zumal weite Bereiche, insbesondere in Tallagen, bereits einen hohen Erschließungsgrad erreicht hätten. Durch die Errichtung der geplanten Forststraßen komme es zu einer linearen Durchtrennung dieses relativ naturnahen Waldbestands. Die Folge seien unmittelbare und mittelbare Auswirkungen. Unmittelbar komme es durch die Straßenerrichtung an sich zu einer Störung der Waldbereiche. Es komme zu einer Isolierung von Waldteilflächen; breite befestigte Forststraßen seien Schneisen, durch die zusammenhängende Wälder zerhackt würden. Für manche kleinere "Waldarten" seien solche Straßen schwer überwindbare Hindernisse. So stellten geschotterte Wege eine Wanderungsbarriere für verschiedenste Tiere wie z.B. Spinnen und Amphibien dar. Mittelbar komme es zu einer Beunruhigung großer Flächen. Auch wenn die Beschwerdeführerin im Radurschltal zu kleinflächigeren Nutzungen übergegangen sei, komme es zu Eingriffen in die bestehende Struktur. Die Naturnähe von Waldbereichen werde durch die Errichtung von Forststraßen und die dadurch erleichterte Nutzung erfahrungsgemäß meist stark herabgesetzt. Beunruhigungen des Gebietes entstünden aber auch dadurch, dass nach Straßenerrichtung diese Bereiche mit Kraftfahrzeugen und Mountainbikes befahren werden könnten. Insgesamt sei eine verstärkte Öffnung für anthropogene Einflüsse (Schwammerlsucher, Tourengeher, Wanderer etc.) zu erwarten, weil das Gebiet momentan nur durch einen schmalen Steig erschlossen sei. Dies wiederum bewirke eine Beunruhigung verschiedenster Tierarten, deren Rückzugsbereich massiv verringert werde. Für die Erhaltung der Schutzwaldfunktion und zur Sicherung der Verjüngung sei vor allem eine Reduktion der Wild- und Weideviehbestände erforderlich. Schließlich sei eine, wenn auch eingeschränkte Nutzung auch durch Seilbringung von den bestehenden Wegen aus möglich. Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild des Gebietes, in dem überdies die Errichtung eines Landschaftsschutzgebietes geplant sei, seien als starke Beeinträchtigungen zu werten. Durch den Bau von Forststraßen werde zunächst ein lineares Band in einem Bereich eingeführt, der durch ein hohes Maß an Geschlossenheit gekennzeichnet sei. Geschlossenheit bedeute, dass die einzelnen Landschaftselemente sich hinsichtlich ihres Maßstabes und ihrer Funktion zu einem harmonischen Ganzen fügten, was zu einem Landschaftsbild führe, in dem die überwiegende Zahl seiner Bildelemente zusammenspielte, d. h. in einem Beziehungsrahmen stünde. Durch den Bau der geplanten Forststraßen werde ein lineares Band in dieses Bild eingeführt, das nicht in Beziehung zur umgebenden Landschaft stehe. Die geplante Erschließung und die damit verbundene Technisierung setze weiters die Naturnähe des Gebietes herab und führe zu einer Minderung der Ursprünglichkeit der Region. Schließlich werde der Bereich durch die Errichtung von Forststraßen und die damit verbundene Nutzung zu einem der zahlreichen bewirtschafteten Wälder, wodurch der Urwaldcharakter und damit auch der Bildungswert massiv sinke. Der Bau der geplanten Forststraßen und die damit verbundene Öffnung des Bereiches würden auch zu einer Beeinträchtigung des Erholungswertes führen. Das Radurschltal sei nämlich momentan vor allem im Talbereich durch wanderbare Wege gut erschlossen. Die Hauptwanderroute führe dabei über die Radurschlalm zum Hohenzollernhaus und von dort aus in höher gelegene Bergregionen. Nur vereinzelt würden Wanderer die bestehenden Horizontalsteige nutzen. Dann jedoch würden sie Ruhe und Erholung in einem momentan sehr naturnahen und kaum erschlossenen Gebiet finden. Die hier bestehende Möglichkeit, Urwüchsigkeit, Kraft und Ruhe zu erfahren, sei nur mehr in sehr wenigen Bereichen möglich, weil immer mehr und immer höher gelegene Regionen erschlossen würden. Überdies würden die geplanten Wege zumindest teilweise von den bestehenden Wanderwegen aus eingesehen werden können.

In Ansehung der Besonderheiten der einzelnen Wege wurde ausgeführt, durch die "Zadersbachstraße" würden zu einem großen Teil naturnahe Waldgebiete erschlossen. Immer wieder würden Feuchtgebietsflächen gequert. Durch die Zerschneidung dieser Flächen komme es im unmittelbaren Trassenbereich zu ihrer Zerstörung. Zudem erführen insbesondere darunter liegende Feuchtgebietsflächen ebenfalls eine Beeinträchtigung, weil sich durch die Wegerrichtung die hydrologischen Verhältnisse entscheidend veränderten. Als ökologisch und landschaftlich besonders herausragender Bereich sei das Gebiet des so genannten Ochsenbodens samt dem Rauchtalbach zu bezeichnen. Die Hauptmoorflächen würden durch die Wegtrassen zwar nicht direkt berührt; diese Flächen bildeten einen wichtigen Lebensraum zahlreicher einheimischer Tier- und Pflanzenarten, u.a. auch von Rauhfußhühnern, weil der Bereich nur über den schmalen Horizontalsteig erreichbar sei. Dadurch sei das Gebiet im hohen Maße als Rückzugsraum geeignet. Durch die geplante Erschließung in unmittelbarer Nähe werde die Zugänglichkeit massiv erhöht. Das Gebiet werde für Wanderer und Mountainbiker, vor allem aber natürlich für eine Nutzung geöffnet. Damit gehe der teilweise vorhandene urwaldartige Charakter verloren. Der Lebensraum erfahre eine wesentliche Qualitätsminderung. Es könne dabei auch zu einer Beunruhigung des Moorbereiches kommen. Auf Grund der hohen Gesamtlänge von 5.600 m komme es zu einer massiven linearen Durchtrennung des Bereiches. Damit verbunden seien starke Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes. Zu stärkeren Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes komme es vor allem im letzten Wegbereich in Richtung Zadersbach, weil hier das Gelände wesentlich steiler sei als in den sonstigen gequerten Gebieten, sodass der Wegverlauf im Landschaftsbild verstärkt in Erscheinung treten werde. In Ansehung des "Bergleweges" sei zwischen den zwei geplanten Wegästen zu unterscheiden. Der "Stichweg in Richtung Radurschlalpe" (in einer Länge von 980 lfm) quere mehrere kleine Feuchtgebiete und relativ naturnahe Bereiche. Die Wegtrasse sei gut einsehbar. Die Beeinträchtigungen seien daher in Anlehnung an die allgemeinen Feststellungen als hoch zu bezeichnen. Der "Stichweg in Richtung Nauderer Tschey" (in einer Länge von 1000 lfm) berühre dagegen weder Feuchtgebiete noch sonstige besonders schützenswerte Bereiche. Zwar werde die Wegdichte durch die geplante Erschließung wesentlich erhöht, doch könnten bei Einhaltung von im Einzelnen genannten Vorschreibungen die zu erwartenden Beeinträchtigungen der Schutzgüter des Tiroler Naturschutzgesetzes auf ein naturkundefachlich vertretbares Maß reduziert werden. Der "Sonnseitweg", dessen Variante "U" zu noch stärkeren Beeinträchtigungen der Schutzgüter des NSchG führen würde als die Variante "O", führe in beiden Varianten durch einige Feuchtgebiete, verlaufe in der größten Höhe und durchschneide sehr naturnahe, teilweise urwaldähnliche, geschlossene Zirbenwälder mit allen daraus sich ergebenden Konsequenzen, wie sie bereits im Allgemeinen aufgezeigt worden seien. Trotz der großen Höhe trete der Weg im Landschaftsbild auch von der gegenüberliegenden Talseite aus in Erscheinung und werde hier als lineares Band erkennbar. Die Unberührtheit des zu erschließenden Teiles der Landschaft und der Natur sei hier in einem außergewöhnlich hohen Maße erfahrbar. Der Wald werde momentan durch den so genannten Horizontalsteig erschlossen, der auch durch die Wegtrasse mehrmals gequert werde. Gerade die hier befindlichen geschlossenen Zirbenwälder, die eine inneralpine Besonderheit darstellte, seien ganz wesentliche Bereiche für das geplante Landschaftsschutzgebiet. Eine Überführung in einen genutzten Wirtschaftswald müsse als massiver Eingriff gewertet werden. Auch durch die "Verlängerung Hintere Lahn" würden Feuchtgebiete gequert; der Weg führe sogar auf weiten Strecken durch Quellsysteme, Feuchtgebiete und kleinere Gerinne. Es handle sich dabei um vom Wasser geprägte, in sich geschlossene und vom Nachbargebiet abgrenzbare Lebensräume. Die fortschreitende Trockenlegung von Feuchtgebieten führe, dies sei grundsätzlich anzumerken, zu einer Vereinheitlichung der Landschaft und der Lebensräume. Aber nur eine vielfältige, kleinräumige und an die natürlichen Gegebenheiten angepasste Landschafts- und Vegetationsausprägung ermögliche das Überleben zahlreicher bedrohter Tier- und Pflanzenarten. Eine Vereinheitlichung der Landschaft hin zu intensiver landwirtschaftlich genutzten Flächen führe hingegen zur Artenverarmung und dem Sichdurchsetzen einiger ubiquitärer Arten. Dies werde durch Angaben in der Fachliteratur bestätigt. Moore und andere Feuchtgebietsflächen stellten Lebensräume seltener Tier- und Pflanzenarten dar. In Ansehung ihres Naturschutzwertes nähmen sie - gemessen am Anteil der verschollenen und gefährdeten Arten von Tieren und Pflanzen - einen Spitzenplatz unter den heimischen Ökosystemen ein. Sie stellten zudem wichtige Ausgleichsflächen für den Landschaftswasserhaushalt dar. Nicht zuletzt besäßen sie einen hohen landschaftsästhetischen, erzieherischen und wissenschaftlichen Wert. Durch die geplante Wegeerrichtung und die damit verbundene lineare Durchtrennung komme es zu massiven Eingriffen in den Wasserhaushalt des gesamten Bereiches. Damit verbunden sei nicht nur eine Zerstörung der Feuchtgebietsflächen im direkten Trassenbereich, sondern auch Beeinträchtigungen der unterhalb befindlichen Feuchtgebiete. Anzumerken sei auch, dass der Weg laut den vorhandenen Markierungen in einen Teil des "Reservates Süd" des "Zirbennaturwaldreservates" hineinreiche und dadurch auf jeden Fall eine Nutzung dieses Waldbereiches - unzulässigerweise - ermögliche. Schließlich sei durch die Wegtrasse auch eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu erwarten, weil die Wegtrasse von gegenüberliegenden Talbereichen sowie teilweise von der Radurschlalm aus einsehbar sei. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass durch die geplante Generalerschließung Radurschltal vor allem sehr hoch gelegene naturnahe Zirbenwälder erschlossen würden. Diese seien von großer Bedeutung als Rückzugsgebiet für verschiedenste Tierarten, als nahezu unberührter Naturraum und auch als Forschungsbereich. Zudem trete ihre Geschlossenheit im Landschaftsbild eindrucksvoll in Erscheinung. Mit dem Bau der projektierten Forststraßen seien starke Beeinträchtigungen der Schutzgüter des NSchG verbunden. Außer bei einem Teilast des "Bergleweges" könnten diese durch Vorschreibung von Vorkehrungen nicht auf ein aus naturkundefachlicher Sicht vertretbares Maß abgemindert werden.

Die BH holte weiters ein ornithologisches Gutachten ein. In diesem wurde für die Beurteilung etwaiger Auswirkungen stellvertretend für eine ganze Tierlebensgemeinschaft das Auerhuhn als Indikatorart zur Beurteilung herangezogen und nach Darstellung der Lebensraumansprüche des Auerhuhns ausgeführt, es handle sich um eine störungsempfindliche Art, wobei als Störungen die Auswirkungen von menschlichen Aktivitäten auf das Verhalten von Wildtieren bezeichnet würden. Diese Auswirkungen könnten ganz unterschiedlich geartet sein. Durch häufige Fluchten oder durch Verdrängung in Gebiete mit schlechterem Nahrungsangebot könne im Energiebudget eines Tieres ein Defizit entstehen, das sich in Zeiten mit generell schlechtem Nahrungsangebot oder mit erhöhtem Nahrungsbedarf fatal auf die Kondition, Konstitution und die Fortpflanzungsleistung auswirke. Auerhühner seien deshalb vor allem im Winter und zur Zeit der Brutzeit und Jungenaufzucht darauf angewiesen, dass sie nicht zu häufig aufgescheucht würden und genügend Zeit zur ungestörten Nahrungsaufnahme hätten. Bei panikartigen Fluchten seien Unfälle durch Kollision mit natürlichen und vor allem mit künstlichen Hindernissen (Zäune, Freileitungen, Transportkabel) nicht selten. Das Auerhuhn sei zusätzlich störungsempfindlich, weil es eine spezielle Form von Fortpflanzungsverhalten habe. Die Hähne versammelten sich im Frühjahr jeweils vor dem Morgengrauen auf Balzplätzen, wo jeder ein kleines Balzterritorium gegen seinen Nachbarn verteidige. Durch den dabei geäußerten Balzgesang würden die Hennen an den Balzplatz gelockt. Diese wählten manchmal erst nach langem Abwägen einen Hahn aus, ließen sich von ihm umwerben, anschließend treten und verließen dann den Balzplatz wieder. Dieses Ritual dauere über mehrere Tage und müsse für eine erfolgreiche Fortpflanzung ungehindert praktiziert werden können. Würden die Vögel von den Balzplätzen vertrieben (z.B. durch menschliche Störung), so kehrten sie am selben Tag kaum noch zurück. Bei mehrfacher oder anhaltender Störung könne gar die ganze Fortpflanzung eines Jahres gefährdet sein. Das Auerhuhn benötige daher einen "Distanzschutz", d.h. es benötigte Räume, wo es genügend Abstand zu menschlichen Aktivitäten einhalten und das für das Fortbestehen der Art notwendige Verhalten ausüben könne. Die Situation des Auerhuhns in Österreich sei gekennzeichnet von starken Arealverlusten in den alpinen Randlagen und außeralpinen Lagen, während innerhalb der Alpen die Verbreitung noch eher stabil zu sein scheine. Hinsichtlich der Situation in Tirol sei zu bemerken, dass der Kenntnisstand über die Bestandesdichten und etwaige Bestandestrends noch eher mangelhaft und untersuchungsbedürftig sei. Auf Grund der ähnlichen Lebensraumbedingungen der umgebenden Gebiete (Arlberg, Schweiz) sei jedoch auch für Tirol von einer Abnahme der Bestände in den letzten 20 Jahren auszugehen. Aus diesem Grunde sei das Auerhuhn nach der Roten Liste der gefährdeten Brutvogelarten Tirols als vom Aussterben bedrohte Art anzusehen. In der "Roten Liste der gefährdeten Tiere Österreichs" werde das Auerhuhn in der Gefährdungsstufe 3, d.h. gefährdet, geführt. Im Jagdgebiet Radurschltal lägen rezente Auerhuhnnachweise vor. So sei für das Jahr 1993 ein Stand von drei balzenden Hähnen angegeben worden. In den Jahren 1989 bis 1993 seien keine Abschüsse getätigt worden. Für die Birkhühner sei für das Jahr 1993 ein Stand von zehn balzenden Hähnen angegeben worden, wobei 1989 zwei, 1990 zwei, 1991 ein, 1993 null und 1994 zwei Abschüsse getätigt worden seien. Zur Beurteilung der Biotopeignung sei das in Rede stehende Gebiet mehrmals begangen und die Biotopeignung gewisser Bereiche des beabsichtigten Aufschließungsgebietes für das Auerhuhn kartiert worden, und zwar jene Abschnitte, für die es rezente Auerhuhnbeobachtungen gebe, d.h. für den Bereich

"Schattseite - Zadersbachstraße". Die übrigen Abschnitte seien nur überblicksmäßig begangen worden. Die Kartierung habe einen geeigneten, gut bis optimal geeigneten Auerhuhnlebensraum ergeben. Dies betreffe vor allem den oberen subalpinen Waldrandbereich. In den Abschnitten über 2000 m Seehöhe seien auf Grund der - näher beschriebenen - Nahrungsvoraussetzungen und der Waldstruktur für das Auerhuhn ideale Voraussetzungen, d.h. optimale bis gut geeignete Biotopeignung gegeben. Ähnliche Abschnitte fänden sich am Ende des ersten Drittels der geplanten Forststraße. Verglichen mit anderen, vom Auerhuhn besiedelten Gebieten in Tirol, die nach denselben Kriterien kartiert worden seien, zeichne sich das Gebiet im Bereich der "Schattseite" durch einen außerordentlich hohen Anteil von sehr gut bis gut geeigneten Waldflächen aus. Nach Darstellung der Biotopeignung der von der Forststraßentrasse berührten Flächen im Einzelnen wurde ausgeführt, in Ansehung waldbaulicher Eingriffe bringe jeder (auch forstliche) Eingriff das Risiko mit sich, dass die Biotopeignung zumindest vorübergehend verschlechtert werde. Dies treffe insbesondere auf den Mittelteil des Weges zu, wo ein hoher Anteil von optimalen Lebensraumvoraussetzungen gegeben sei. Hier seien durch Eingriffe nur Verschlechterungen zu erwarten. Gleichzeitig werde mit der Erschließung die Gefahr einer späteren Intensivierung erhöht. Der Einfluss der Nutzung auf die Biotopeignung des Auerhuhns lasse sich auf Basis anderer Untersuchungen, aber auch in diesem Gebiet insofern recht gut nachvollziehen, als hier die Biotopeignung mit der Höhenlage und mit der Zunahme der Entfernung zur nächsten Forststraße deutlich zunehme. Durch die bessere Erreichbarkeit der Subalpinstufe im Bereich der "Schattseite" würde durch Wegfall des "Distanzschutzes" die Störungsintensität zunehmen. Während der motorisierte Verkehr mit Verboten und Abschrankungen eher ferngehalten werden könne, werde das Gebiet im Bereich der Schattseite hinauf zu den Ochsenböden durch eine leichtere Zugänglichkeit über die Forststraße erreichbar sein und auf Grund der hervorragenden landschaftlichen Schönheit eine verstärkte menschliche Anwesenheit zur Folge haben. Gerade dieses Faktum des immer weiteren Hinaufreichens der Waldstraßen in die bisher noch sehr naturnahen subalpinen Waldabschnitte der oberen Waldgrenzen zeige die Problematik des geplanten Straßenbaues auf. Gerade diese subalpinen Bereiche besäßen vor allem durch die bisher nur erschwert mögliche Nutzbarkeit und Zugänglichkeit noch optimale Lebensraumvoraussetzungen und Störungsfreiheit für das Auerhuhn und stellten die noch vitalen Kerngebiete der Auerhuhnverbreitung dar. Bei einer fortschreitenden Nutzung und Einflussnahme in solchen Bereichen sei mit schwer wiegenden Einbrüchen in die Bestandesstruktur des Auerhuhns zu rechnen. Das vorliegende Auerhuhnvorkommen sei für die Verbreitung der Art von hoher Bedeutung. Die nächsten Vorkommen lägen am Übergangsbereich zum Inntal am links- und rechtsseitigen Eingang des Radurschltals sowie im nächsten Talbereich bei Nauders bzw. im Kaunertal. Es handle sich hier um die höchsten derzeit bekannten Brutvorkommen in Österreich, möglicherweise sogar der Zentralalpen, somit um ein Vorkommen von wissenschaftlicher Bedeutung. Insbesondere im Bereich anschließend an den Ochsenboden wären für die Jungenaufzucht essentielle Habitatteile betroffen; die Wegtrasse läge auch im unmittelbaren Nahebereich von Auerhuhnbalzplätzen. Obzwar für den Bereich der oberen Variante des "Sonnseitweges" (Raichkopfweg) nur grundsätzlich Stellung genommen werde, verlaufe diese Wegvariante (ca. 4200 m) überwiegend an der oberen Waldgrenze in einer Höhe von 2100 m und darüber. Für diese Abschnitte lägen rezente Beobachtungen über Birkhuhn sowie alte Auerhuhnhinweise vor. Der Großteil der hier gewählten Trasse läge in einer Zone von hoher Bedeutung für die Avifauna des Bergwaldes und der darüber liegenden alpinen Zone. Viele Arten dieses Ökosystems benötigten den halboffenen subalpinen Wald als Brutraum und gingen in der offenen Landschaft der Nahrungssuche nach. Hier wären "potentiell" im speziellen Fall Birkhuhn, Turmfalke, Waldohreule, Kuckuck, Ringdrossel, Misteldrossel, Eichelhäher, Rabenkrähe etc. zu nennen. Das Vorhandensein der "dritten Dimension" decke das Sicherheitsbedürfnis dieser Arten ab. Diese Übergangsbereiche besäßen daher eine zentrale Funktion innerhalb der notwendigen Habitatausstattung. Die Trassenführung über mehrere Kilometer in diesem sensiblen und für die Lebensgemeinschaft so wichtigen Raum hätte daher tief greifende Folgen für das Ökosystem. Aus ornithologischer Sicht sollte auf Grund der hohen Wertigkeit dieses Gebietes gänzlich auf die Realisierung der Forststraßenerschließung "Schattseite - Zadersbachstraße" verzichtet werden. In Ansehung einer Erschließung "Sonnseite (Raichkopfweg)" werde auf Grund der Trassenführung entlang der oberen Waldgrenze und der ökologischen Funktion dieser Stufe für die Biozönose mit tief greifenden Folgen für die dort lebende Biozönose gerechnet.

Die Beschwerdeführerin verwies auf die dringend notwendige Verjüngung der Altholzbestände und brachte vor, es handle sich im Gegenstand nicht um Wälder, die als "Urwälder" bezeichnet werden könnten. Nicht unerhebliche Flächen im Radurschltal dienten auch dem mittelbaren und unmittelbaren Schutz vor Lawinen und Wildbächen. Die adäquate Verjüngung überalteter Waldflächen liege im öffentlichen Interesse. Es entspreche nicht den Tatsachen, dass der Weg "Hintere Lahn" im Schutzgebiet verwendet werde, um Nutzungen durchzuführen. Die Beschwerdeführerin benötige diesen Weg auf den vorgelagerten Teilen, um ein kleinstflächiges, mosaikartiges, auf Seillinien aufgebautes Verjüngungsnetz etablieren zu können. Zur kleinflächigen, auf Seillinien aufzubauenden Verjüngungsform im Bereich des "Bergleweges" werde auch die hiefür beantragte Wegtrasse benötigt. Was die aufgezeigten Störfaktoren im Bereich der Balzplätze und Jungvogelaufzuchtplätze anlange, sei zu bemerken, dass diese Plätze den zuständigen Revierorganen bekannt seien, allerdings nicht in der Nähe der beantragten Trassen lägen. Außerdem handle es sich bei den beantragten Straßen nicht um "Ganzjahresstraßen". In den Wintermonaten könne das Radurschltal wegen der bestehenden Lawinensituation nur sehr eingeschränkt befahren werden, die beantragten Wegtrassen könnten überhaupt nicht zur Zeit der Balz (April, Mai) und der daran anschließenden Jungvogelaufzucht befahren werden. Dass so genannte "Sommerstraßen" durchaus mit einer Auerwildpopulation verträglich seien, könne an bereits vorhandenen Straßenzügen nachgewiesen werden. Schließlich liege es im ureigensten Interesse der Forstverwaltung, diese Wildart zu pflegen, um sie sodann auch jagdlich lukrieren zu können.

Die Bezirksforstinspektion Ried der BH führte aus, es handle sich bei den beantragten Wegen um eine Grunderschließung. Die Lieferdistanzen aus den betroffenen Beständen zum derzeit bereits bestehenden Wegenetz seien derart groß, dass eine wirtschaftliche Holzlieferung nicht möglich sei. In weiten Bereichen sei es auch technisch nicht möglich, ohne die geplante Wegerschließung Holz zu liefern. Die rechtzeitige Verjüngung der größtenteils geschlossenen und schon sehr alten Bestände sei dringend notwendig. Voraussetzung für die Schaffung von Verjüngungsflächen seien vorsichtige, kleinflächige, auf ganzer Fläche verteilte Nutzungen. Darüber hinaus ermögliche die geplante Grunderschließung eine bessere Betreuung und Pflege der Bestände. Derzeit sei es unmöglich, den Schadholzanfall in den betroffenen Beständen aufzuräumen und so der Verpflichtung zum ausreichenden Forstschutz nachzukommen. Zusätzlich werde die dringend notwendige stärkere Bejagung insbesondere des Rotwildes erleichtert. Aus forstlicher Sicht müssten die geplanten Wege - unter Einhaltung von im Einzelnen genannten Auflagen - befürwortet werden.

Mit Schriftsatz des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 6. Februar 1997 wurde der BH mitgeteilt, dass in absehbarer Zeit mit der Erlassung einer Schutzgebietsverordnung für das betreffende Gebiet nicht gerechnet werden könne. Dessen ungeachtet müsse der besonderen naturkundlichen Wertigkeit des Projektsgebietes im naturschutzrechtlichen Verfahren Rechnung getragen werden.

Mit Bescheid der BH vom 27. März 1997 wurde der Beschwerdeführerin die beantragte naturschutzrechtliche Bewilligung versagt. Hiezu wurde - nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften - im Wesentlichen ausgeführt, auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen für Naturkunde würden die geplanten Forststraßen irreparable Schäden an den Schutzgütern des Tiroler Naturschutzgesetzes nach sich ziehen. Selbst bei Überwiegen des langfristigen öffentlichen Interesses an der Nutzung des Waldes könne die begehrte Bewilligung nicht erteilt werden, weil die Gefahr bestehe, dass der Wert der Natur für die nachfolgenden Generationen nicht erhalten bleibe.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung und brachte vor, es könne keine Rede davon sein, sie nehme die Natur in einer Weise in Anspruch, dass ihr Wert für nachfolgende Generationen nicht erhalten bleibe. Vielmehr nehme sie zur Aufschließung der in Rede stehenden Waldflächen lediglich 16 lfm/ha in Anspruch, was einen vergleichweise extrem niedrigen Wert (1,4 % der aufgeschlossenen Fläche) darstelle. Der Befürchtung einer Beunruhigung des Gebietes durch ein Befahren mit Kraftfahrzeugen und Mountainbikes sei entgegenzuhalten, dass sämtliche beantragten Wege "Sackgassen" ohne Durchzugsverkehr seien und überdies durch Abschrankung dem öffentlichen Verkehr entzogen würden. Im Übrigen handle es sich nicht um "ursprüngliche" Wälder, wie aus der Wald- und Forstgeschichte deutlich werde. Eine dauernde Stabilisierung der großflächig überalterten Schutzwälder könne aber nur durch eine allmähliche Verjüngung erreicht werden. Nur durch eine angemessene Forstwegeerschließung könne auch dem Auftreten von Käferkalamitäten wirksam begegnet werden. Die Befürchtungen der Störung des Auerwildlebensraumes seien weitestgehend unbegründet, weil sich die Waldbewirtschaftung auf einen Zeitraum erstrecke, der außerhalb der Balz und der daran anschließenden Jungvogelaufzucht gelegen sei. Die Schlägerung der Zirbe erfolge mit Rücksicht auf die Holzqualität nur im Herbst. Im Übrigen führten forstliche Eingriffe - aus näher dargelegten Gründen - nicht jedenfalls zu einer Beeinträchtigung des Auerwildbiotops. Die Behörde habe keine "Alternativenprüfung" vorgenommen, es wären allerdings weder die Hubschrauberbringung noch die Langstreckenseilung vertretbare Alternativen. Die Beschwerdeführerin wies schließlich auf ihre Verpflichtung zur effizienten Waldbewirtschaftung und auf den betriebs- und volkswirtschaftlichen Schaden hin, der aus einer Versagung der naturschutzrechtlichen Bewilligung resultiere. Die befürchtete Veränderung des Wasserhaushaltes werde nicht eintreten, weil in quelligen Hängen zahlreiche Durchlässe verlegt und so das Wasser nicht seitlich abgeleitet, sondern wieder direkt dem Unterhang zugeführt werde. Obwohl durch den Stichweg "Nauderer Tschey" keine Feuchtgebiete oder sonstige besonders schützenswerte Bereiche berührt würden, habe die Behörde nicht einmal für diesen Bereich eine Teilgenehmigung ausgesprochen.

Die Berufungsbehörde forderte die Beschwerdeführerin auf, jene langfristigen öffentlichen Interessen durch geeignete Unterlagen glaubhaft zu machen, die die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 NSchG überwiegen.

Die Beschwerdeführerin legte daraufhin das Gutachten eines Privatsachverständigen vor. Diesem zufolge seien forstliche Maßnahmen zur Sicherstellung der Holznutzung und landeskulturellen Leistungsfähigkeit dringend erforderlich, zumal die ungepflegten, reinen Zirbenbestände mit hohem Dichtbestand durch mangelnde Bestandesausscheidung und Pflege labil und früh zerfallsgefährdet seien. Waldverwüstende Wild- und Weideschäden, eine ausbleibende Verjüngung, eine starke Baumartenentmischung sowie eine fehlende strukturierende Waldtextur in den geschlossenen Beständen beeinträchtigten die Stabilität dieser Hochlagenwälder. Dringend notwendig sei die Schaffung femelartiger Jungwuchsgruppen durch Verjüngungseinleitung in Optimalphasen, eine gezielte Mischungsregelung ( Fichte, Lärche), die Lösung des Wildproblems und die Erhaltung und Pflege von Rotten, um mosaikartig verteilte Entwicklungsphasen, ungleichaltrige, bis ins Alter stufige Mischbestände zu erzielen, die einen Dauerschutz gewährleisteten. Auch in einem Gutachten der Bezirksforstinspektion Ried vom 20. Juni 1996 werde auf die Dringlichkeit hingewiesen, die sehr alten gleichförmigen Bestände durch vorsichtige, kleinflächige Nutzungen zu verjüngen. Neben den näher dargestellten öffentlichen Interessen an der Holznutzung (Finanzierung der Walderhaltung, Arbeitsplätze und Zahlungsbilanz sowie Klimawirksamkeit) bestehe ein öffentliches Interesse am Schutz vor Naturgefahren sowie an der Sicherstellung der Erholungs- und Naturschutzwirkungen. Der Waldentwicklungsplan für den Bereich der Bezirksforstinspektion Ried (dazu gehöre auch das Radurschl) zeige die Bedeutung der Schutz- (51 %) und der Nutzfunktion (35 %). Die "landeskulturelle Gefährdung", die sehr eng mit der Waldausstattung einer Region korreliere, sei im Bezirk Landeck "extrem hoch". In der Gemeinde Pfunds (zu der das Radurschl gehöre) lägen laut Gefahrenzonenplanung 16 Gefahren- und 10 Bannwaldgebiete. Als besonderes Problem im Bereich der Gemeinde Pfunds würden 800 ha sanierungsbedürftige Schutzwälder bezeichnet, von denen der Großteil im Radurschl liege. Theoretische Alternativen zum Aufschließungskonzept der Beschwerdeführerin seien Langstreckenseilkräne und die Helikopterbringung. Konzentrierter Holzanfall, wie er für die Langstreckenseilkranbringung erforderlich sei, lasse sich mit der Forderung nach kleinflächigen Nutzungsformen nicht in Einklang bringen. Für geringfügige Holzmengen sei die Aufstellung eines Langstreckenseilkranes nicht wirtschaftlich. Die Helikopterbringung sei für die im Radurschl anstehenden großen Holzmengen "ein ökonomischer, aber auch ein ökologischer Unsinn". Die mit dem beantragten Forststraßenbau tatsächlich verbundene Beeinträchtigung der Natur sei deutlich geringer als von der Naturschutzbehörde erster Instanz angenommen. Feuchtgebiete oberhalb bzw. unterhalb der Straßentrasse würden nicht gefährdet. Die Behauptung, Straßenschneisen würden die Habitatqualität für das Auerwild verschlechtern, gelte vor allem für stärker befahrene Strecken. Ein Umbau der derzeitigen stammzahlreichen Waldbestände im Radurschl in mehrschichtige, kleinstrukturierte Bestände sowie die zur Einleitung der Verjüngung notwendige Vorlichtung könne die Habitätqualität für das Auerwild durchaus verbessern. Für zahlreiche andere waldbewohnende Arten seien Waldinnenränder, wie sie auch im Zuge einer Walderschließung entstünden, sogar lebenswichtig. Es sei auch nicht zu erkennen, weshalb die beantragte Erschließung die schon bisher schwierige Erreichbarkeit des Hochtales in den Frühjahrsmonaten verbessern sollte. Nach wie vor bestünde nämlich im unteren Teil der Straße eine lawinengefährdete Stelle und die Schneeschmelze in dieser Höhenlage würde erst spät einsetzen. Was die Auswirkungen auf das Landschaftsbild anlangten, so seien auch diese gering.

Die Beschwerdeführerin verwies schließlich noch auf ein Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 24. Jänner 1985, betreffend die Basiserschließung für die verfahrensgegenständliche Generalerschließung, wo ausgeführt werde, dass ein leistungsfähiges Wegenetz für die zweckmäßige Bewirtschaftung der Wälder im Radurschltal nicht wegzudenken sei und vom Erschließungsbedarf her die Neuanlage eines Forstweges geboten erscheine.

Mit Bescheid vom 17. Juli 1998 wurde der Berufung der Beschwerdeführerin insofern Folge gegeben, als ihr die Bewilligung für die Errichtung des Teilstückes "Bergleweg, Stichweg in Richtung Nauderer Tschey" unter Vorschreibung von im Einzelnen genannten Auflagen erteilt wurde (Spruchpunkt I.), im Übrigen der Berufung aber keine Folge gegeben und die Bewilligung für die Errichtung der übrigen Forstwege zur "Generalerschließung Radurschltal, Sonnseite und Schattseite" versagt (Spruchpunkt II.). Hiezu wurde - nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften - im Wesentlichen ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe keine wesentlichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter des § 1 Abs. 1 NSchG durch die Errichtung des "Bergleweges, Stichweg in Richtung Nauderer Tschey" ergeben, sodass die beantragte Bewilligung insoweit habe erteilt werden können.

Im Übrigen stehe für die Berufungsbehörde als erwiesen fest, dass es durch das - näher beschriebene - Forststraßensystem jedenfalls im Bereich der Trassenführung zu einer Beeinträchtigung von Feuchtgebieten kommen werde. Den Ausführungen des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen zufolge werde es durch den Forstwegebau auch zu einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes kommen. Außerdem sei durch die geplante Erschließung eine Minderung der Ursprünglichkeit der Region, eine Senkung des Urwaldcharakters und damit verbunden eine Minderung des Bildungswertes zu erwarten. Abgesehen davon, dass sich das NSchG auch auf die so genannte Kulturlandschaft beziehe und es daher unerheblich sei, ob das betreffende Gebiet "Urwaldcharakter" habe oder nicht, seien die Ausführungen des naturkundlichen Amtssachverständigen schlüssig und widerspruchsfrei. Die im Gutachten dieses Amtssachverständigen enthaltenen Fotos ließen eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch das beantragte Forstwegenetz als offenkundig erscheinen. Durch die geplanten Forstwege sei weiters mit einer Minderung des Erholungswertes zu rechnen, weil jede weitere Erschließung in diesem noch unberührten Gebiet zwangsläufig die Erholungswirkung senken müsse. Weiters würde dadurch, wie dem ornithologischen Gutachten zu entnehmen sei, der Lebensraum von Tieren, insbesondere der des Auerhuhns als Indikatorart, beeinträchtigt. Auch wenn sich die Waldbewirtschaftung nicht auf die für den Fortbestand des Auerhuhns wichtigen Wintermonate und die Zeit der Jungenaufzucht beziehe, und es auch zu keinem regen Durchzugsverkehr von Kraftfahrzeugen oder Mountainbikes kommen werde, sei es offenkundig, dass es auf Grund der leichteren Zugänglichkeit zumindest in der "wanderbaren" Zeit zu einer verstärkten menschlichen Anwesenheit kommen werde. Das Auerhuhn als störungsempfindliche Art benötige aber auch zu dieser Zeit Räume, wo es genügend Abstand zu menschlichen Aktivitäten habe. Durch diesen so genannten "Distanzschutz" finde das Auerhuhn im Radurschltal noch optimale Lebensvoraussetzungen, weshalb die hier vorhandene Auerhuhnpopulation zu einem der höchsten Brutvorkommen Österreichs zähle. Durch das Hinaufreichen der geplanten Waldstraßen in die bisher noch sehr naturnahen subalpinen Waldabschnitte der oberen Waldgrenze, die bisher nur erschwert zugänglich und nutzbar waren, sei mit Beeinträchtigungen und damit verbundenen Einbrüchen in die Bestandesstruktur des Auerhuhns zu rechnen. Bei dieser Sachlage komme die Erteilung der beantragten naturschutzrechtlichen Genehmigung nur in Betracht, wenn gemäß § 41 Abs. 3 NSchG sonstige langfristige öffentliche Interessen glaubhaft gemacht würden und diese höher zu bewerten seien als jene an der Vermeidung der festgestellten Naturbeeinträchtigungen. Die Berufungsbehörde sei der Auffassung, dass die Gewährleistung der Nutz-, Schutz-, Wohlfahrts- und Erholungswirkung des Waldes im öffentlichen Interesse gelegen sei. Durch das beantragte Projekt würde insbesondere die Nutzwirkung des Waldes begünstigt; es würden 800 ha Wald neu erschlossen. Auf einen Zeitraum von 20 Jahren würden sich Nettoeinsparungen in Höhe von S 36 Mio. ergeben; Arbeitsverfahren und Arbeitssicherheit bei der Waldbewirtschaftung würden verbessert. Die für die Walderhaltung entscheidende Verjüngung und Pflege der Waldbestände könne die Forstwirtschaft nur aus dem Holznutzungsertrag erwirtschaften. Auch sei nachvollziehbar, dass eine rechtzeitig vorsorgende naturnahe Waldwirtschaft eine möglichst unterbrechungsfreie Schutzfunktionsfähigkeit des Waldes zur Folge habe. Die im Waldbaukonzept der Beschwerdeführerin im Radurschl vorgesehene kleinflächige, natürliche Verjüngung mit langen Verjüngungszeiträumen sei mit der Erholungswirkung des Waldes vereinbar und deshalb von öffentlichem Interesse. Das Bestandeszielalter würde bei ca. 200 Jahren liegen; auch bei forstlicher Nutzung werde es daher weiterhin "alte Bäume" geben. Eine Abwägung dieser konkurrierenden öffentlichen Interessen führe allerdings zum Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der Erhaltung des gegenständlichen Naturraumes höher zu bewerten sei, als jenes an der Ausführung der beantragten Forstwege. Zum einen müsse nämlich berücksichtigt werden, dass das Radurschltal nicht besiedelt sei, weshalb die sicherlich mit Abstand wichtigste Schutzfunktion des Waldes, nämlich jene für Siedlungsgebiete, hier nicht zum Tragen komme. Zum andern werde in dem von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten Privatgutachten darauf hingewiesen, dass es in einigen (wenn auch wenigen) Fällen akzeptabel sei, auf langfristige natürliche Regenerationszyklen in Berggebieten zu warten. Schließlich sei von Seiten der Beschwerdeführerin auch nie nachgewiesen worden, welche konkreten Beeinträchtigungen durch das Ausbleiben der Bewirtschaftung für das betroffene Gebiet zu erwarten seien. Deshalb bestehe nach Ansicht der Berufungsbehörde auf Grund einer fehlenden Gefahr für Siedlungsgebiete und anderer fehlender (glaubhaft gemachter) Gefährdungsbereiche keine dringende Notwendigkeit zur Setzung von Maßnahmen zur Erhaltung der Schutzfunktion des Waldes. Vielmehr handle es sich beim gegenständlichen Bergwaldgebiet um einen solchen Fall, bei dem der natürlichen Regeneration der Vorzug zu geben sei. Schließlich dürfe nicht übersehen werden, dass die Beschwerdeführerin neben der Verpflichtung, Wald effizient zu bewirtschaften, gemäß § 5 Z. 6 des Bundesforstgesetzes auch die öffentlichen Interessen an ökologisch besonders wertvollen oder sensiblen Gebieten und Naturdenkmälern zu wahren habe; beim Radurschltal handle es sich um ein solches besonders wertvolles und sensibles Gebiet. Das öffentliche Interesse an der Schutzfunktion und an der Bewirtschaftung des Waldes im Radurschltal müsse daher nach Ansicht der Berufungsbehörde entsprechend relativiert werden. Die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten naturschutzrechtlichen Bewilligung lägen daher nicht vor; eine Alternativenprüfung nach § 27 Abs. 4 NSchG sei nicht mehr durchzuführen gewesen.

Gegen diesen Bescheid, und zwar ausdrücklich nur gegen dessen Spruchpunkt II., richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 Tiroler Naturschutzgesetz 1997, LGBl. Nr. 33/1997 (NSchG), hat dieses Gesetz zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass

  1. a) ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit,
  2. b) ihr Erholungswert,
  3. c) der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und

    d) ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt

    bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstrecken sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet oder durch den Menschen gestaltet wurde. Der ökologisch orientierten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Die Natur darf nur so weit in Anspruch genommen werden, dass ihr Wert auch für die nachfolgenden Generationen erhalten bleibt.

    Gemäß § 6 lit. d NSchG bedarf außerhalb geschlossener Ortschaften - sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung auf Grund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 46 Abs. 1 genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist -, der Neubau von Straßen und Wegen oberhalb der Seehöhe von 1700 m oder mit einer Länge von mehr als 500 m, mit Ausnahme von Straßen, für die in einem Bebauungsplan die Straßenfluchtlinien festgelegt sind, und von Güterwegen nach § 4 Abs. 1 des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes einer Bewilligung.

    Gemäß § 7 Abs. 1 lit. b NSchG bedarf u.a. die Errichtung von Anlagen außerhalb geschlossener Ortschaften im Bereich von fließenden natürlichen Gewässern und gemäß § 7 Abs. 2 lit. a NSchG außerhalb geschlossener Ortschaften im Bereich der Uferböschung von fließenden natürlichen Gewässern und eines 5 m breiten, von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messenden Geländestreifens einer naturschutzrechtlichen Bewilligung, wobei unter einem Gewässer ein von einem ständig vorhandenen oder periodisch auftretenden Wasser geprägter Lebensraum zu verstehen ist, der die Gesamtheit von Wasserwelle, Wasserkörper, Wasserbett, Sediment und Ufer einschließlich der dort vorkommenden Tiere und Pflanzen umfasst (vgl. § 3 Abs. 6 NSchG).

    Soweit Anlagen außerhalb geschlossener Ortschaften in Feuchtgebieten errichtet werden, ist hiefür eine naturschutzrechtliche Bewilligung nach § 9 lit. b NSchG erforderlich, wobei unter einem Feuchtgebiet ein vom Wasser geprägter, in sich geschlossener und vom Nachbargebiet abgrenzbarer Lebensraum mit den für diesen charakteristischen Pflanzen- und Tiergemeinschaften zu verstehen ist. Dazu gehören insbesondere auch Röhrichte und Großseggensümpfe, Quellfluren und Quellsümpfe, Flach- und Zwischenmoore, Hochmoore, Moor- und Bruchwälder (vgl. § 3 Abs. 7 NSchG).

    Gemäß § 27 Abs. 1 NSchG ist eine naturschutzrechtliche Bewilligung zu erteilen, wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen.

    Handelt es sich um ein Vorhaben (u.a.) nach den §§ 7 Abs. 1und 2 oder 9, so darf die Bewilligung gemäß § 27 Abs. 2 NSchG nur erteilt werden, wenn dadurch die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder wenn "andere langfristige öffentliche Interessen" an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen.

    Die belangte Behörde ist - ausgehend von einer Beschreibung der beantragten Straßentrassen - zur Auffassung gelangt, es würden dadurch Bereiche von fließenden Gewässern, Uferböschungen und Feuchtgebieten berührt, sodass das Vorhaben der Beschwerdeführerin im Grunde der §§ 7 Abs. 1 lit. b, 7 Abs. 2 lit. a Z. 1 und 9 lit. c NSchG bewilligungspflichtig sei.

    Die Beschwerdeführerin rügt zwar, dass das "Ausmaß der Berührung von Feuchtgebieten" nicht detailliert beschrieben und daher die Beurteilung der Beeinträchtigung von Feuchtgebieten mangelhaft sei. Sie bestreitet aber nicht, dass der beantragte Forststraßenbau - im Sinne der behördlichen Feststellungen - zumindest abschnittsweise im Bereich von fließenden natürlichen Gewässern im Sinn des § 7 Abs. 1 NSchG, im Bereich der Uferböschung von fließenden natürlichen Gewässern und eines 5 m breiten, von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messenden Geländestreifens im Sinne des § 7 Abs. 2 NSchG bzw. in Feuchtgebieten im Sinne des § 9 NSchG ausgeführt werden soll.

    Da das von der Beschwerdeführerin beantragte Forststraßenbauvorhaben als Ganzes den Gegenstand der naturschutzbehördlichen Entscheidung bildete - nur eine umfassende Betrachtung des Gesamtvorhabens erlaubt eine Beurteilung der damit verbundenen Interessen -, hat die belangte Behörde die Bewilligungsfähigkeit des von der Beschwerdeführerin beantragten Vorhabens somit zu Recht - in seiner Gesamtheit - nach der Vorschrift des § 27 Abs. 2 NSchG beurteilt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 1993, Zl. 92/10/0134).

    Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zugrunde, das Vorhaben der Beschwerdeführerin führe im Sinne des § 27 Abs. 2 Z. 1 NSchG zu einer Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 NSchG. Dies wegen der Beeinträchtigung von Feuchtgebietsflächen jedenfalls im Bereich der Trassenführung, der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes als Folge einer Beeinträchtigung der Geschlossenheit der Wälder, wegen der Minderung des Erholungswertes als Folge einer weiteren Erschließung des auf Grund seiner relativen Unberührtheit Erholung vermittelnden Gebietes, sowie wegen der zu erwartenden Beeinträchtigungen und damit verbundenen Einbrüche in die Bestandesstruktur des Auerhuhns, als Folge der durch die leichtere Zugänglichkeit zumindest in der wanderbaren Zeit ermöglichten verstärkten menschlichen Anwesenheit und des dadurch verminderten "Distanzschutzes".

    Dem hält die Beschwerdeführerin zunächst entgegen, sie habe im Verwaltungsverfahren fachlich fundiert vorgebracht, dass die beantragten Forststraßen in keiner Weise einen Eingriff in das hydrogeologische Gleichgewicht der in Betracht kommenden Hänge bedeute. Die belangte Behörde habe sich darüber hinweggesetzt und eine Beeinträchtigung von Feuchtgebietsflächen angenommen, ohne das Ausmaß dieser Beeinträchtigungen zu quantifizieren; nicht einmal die Anzahl der angeblich berührten Feuchtgebietsflächen sei dargelegt worden.

    Bereits mit diesem Vorwurf ist die Beschwerdeführerin im Recht.

    Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, hat die Behörde in einem Verfahren über eine Bewilligung nach § 27 Abs. 2 NSchG in einem ersten Schritt zu prüfen, welches Gewicht der Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 NSchG (Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur, Erholungswert, Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürlicher Lebensräume, möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt) durch das Vorhaben zukommt. Dem hat sie die langfristigen öffentlichen Interessen, denen die Verwirklichung des Vorhabens dienen soll, gegenüberzustellen. Den Anforderungen an eine gesetzmäßige Begründung entspricht ein auf Grund einer Interessenabwägung ergangener Bescheid nur dann, wenn er in qualitativer und quantitativer Hinsicht nachvollziehbare Feststellungen über jene Tatsachen enthält, von denen Art und Ausmaß der verletzten Interessen im Sinne des § 1 Abs. 1 NSchG abhängt, über jene Auswirkungen des Vorhabens, in denen eine Verletzung dieser Interessen zu erblicken ist und über jene Tatsachen, die das langfristige öffentliche Interesse ausmachen, dessen Verwirklichung die beantragte Maßnahme dienen soll (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 9. September 1996, Zl. 94/10/0033, und die hier zitierte Vorjudikatur, sowie das hg. Erkenntnis vom 27. März 2000, Zl. 97/10/0149 und die hier zitierte Vorjudikatur).

    Quantitativ und qualitativ nachvollziehbare Tatsachenfeststellungen fehlen im angefochtenen Bescheid zunächst in Ansehung der von der belangten Behörde angenommenen Beeinträchtigung von Feuchtgebieten. Das dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende naturkundefachliche Gutachten verweist zwar auf die Querung "einiger Feuchtgebiete", ohne allerdings die betroffenen Flächen so konkret zu umschreiben, dass sowohl ihre Qualifikation als Feuchtgebiete nach der Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 7 NSchG möglich ist, als auch ihre Situierung und Ausdehnung unzweifelhaft feststeht und ohne des Weiteren auf den Einzelfall bezogene Tatsachenfeststellungen über Ausmaß und Bedeutung der Auswirkungen des Vorhabens der Beschwerdeführerin auf diese Flächen zu treffen, aus denen eine Gewichtung des Interesses an der Vermeidung dieser Beeinträchtigung der Natur im Sinne des § 1 Abs. 1 NSchG ersehen werden könnte; Darlegungen über die Bedeutung von Feuchtgebieten im Allgemeinen können die geforderten, auf den Einzelfall bezogenen Feststellungen nicht zu ersetzen.

    In Ansehung der von der belangten Behörde angenommenen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes rügt die Beschwerdeführerin - gleichfalls zu Recht -, das naturschutzfachliche Gutachten könne diese Feststellung nicht tragen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Frage einer Verletzung von Interessen des Naturschutzes in landschaftsbildlicher (ästhetischer) Hinsicht bereits wiederholt ausgesprochen hat, erlaubt erst eine auf hinreichenden Ermittlungsergebnissen - insbesondere auf sachverständiger Basis - beruhende großräumige und umfassende Beschreibung der verschiedenartigen Erscheinungen der Landschaft, aus der Vielzahl jene Elemente herauszufinden, die der Landschaft ihr Gepräge geben und daher vor einer Beeinträchtigung bewahrt werden müssen. Für die Lösung der Frage, ob das solcherart ermittelte Bild der Landschaft durch das beantragte Vorhaben nachteilig beeinflusst wird, ist dann entscheidend, wie sich dieses Vorhaben in das vorgefundene Bild einfügt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1995, Zl. 94/10/0176, und die hier zitierte Vorjudikatur).

    Den Feststellungen der belangten Behörde lässt sich zwar eine (ausreichende) Beschreibung der beantragten Forststraßen entnehmen. Es fehlt allerdings eine Beschreibung der umgebenden Landschaft im dargelegten Sinne, die es ermöglichen würde, die Errichtung dieser Forststraßen als ästhetisch nachteilig für die umgebende Landschaft zu beurteilen.

    Zwar wird im naturkundefachlichen Gutachten ausgeführt, die zu erschließenden Zirbenwälder wiesen als landschaftliches Charakteristikum "einen hohen Grad an Geschlossenheit" auf, d. h. die einzelnen Landschaftselemente würden sich hinsichtlich ihres Maßstabes und ihrer Funktion zu einem harmonischen Ganzen fügen, dieser Beziehungsrahmen werde jedoch durch die Einführung eines von den beantragten Forststraßen gebildeten linearen Bandes gestört. Gemeinsam mit der damit verbundenen Minderung der Ursprünglichkeit der Region und des Bildungswertes werde dadurch eine starke Beeinträchtigung des Landschaftsbildes bewirkt. Diese Ausführungen vermögen die erforderliche großräumige und umfassende Beschreibung der die beantragten Forststraßen umgebenden Landschaft nicht zu ersetzen; sie legen insbesondere nicht dar, welche Landschaftselemente zu dem - als harmonisch zu bewertenden - Beziehungsrahmen maßgeblich beitragen und - darauf aufbauend - inwiefern die Einführung des durch die beantragten Forststraßen gebildeten linearen Landschaftselementes die bestehende Harmonie beeinträchtigen würde. Dass die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes aber unter Berücksichtigung der im Gutachten des naturkundefachlichen Amtssachverständigen befindlichen Fotos offenkundig sei, ist unzutreffend; sind diesen Fotos die Auswirkungen des Vorhabens der Beschwerdeführerin auf das Bild der hier dargestellten Landschaft doch keineswegs so zweifelsfrei zu entnehmen, dass diese von jedermann ohne besondere Fachkenntnisse als Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes beurteilt werden könnten.

    In qualitativer und quantitativer Hinsicht nachvollziehbare Feststellungen fehlen im angefochtenen Bescheid weiters im Zusammenhang mit der von der belangten Behörde angenommenen Minderung des Erholungswertes, aber auch im Zusammenhang mit den angenommenen Beeinträchtigungen des Lebensraumes des Auerhuhns. Die Annahme der belangten Behörde, der Erholungswert werde gemindert, fußt nämlich allein auf der nicht näher begründeten These, eine weitere Erschließung der noch relativ unberührten Gebiete würde - im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerin - die Erholungswirkung "zwangsläufig" senken. Die - nicht näher dargestellten - Beeinträchtigungen des Auerhuhns und damit verbundenen Einbrüche in dessen Bestandesstruktur werden als Folge einer verstärkten menschlichen Anwesenheit in der wanderbaren Zeit befürchtet, ohne allerdings konkret darzulegen, welches Ausmaß an Einwirkung aus der Errichtung und der Benützung der beantragten Forststraßen auf den Auerhuhnbestand konkret zu erwarten ist und welche Folgen im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. c bzw. lit. c NSchG dies für diesen konkret nach sich ziehen würde.

    Die Feststellung der belangten Behörde, durch den von der Beschwerdeführerin beantragten Forststraßenbau würden Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 NSchG beeinträchtigt, beruht somit nicht auf einem mängelfreien Verfahren. Die aufgezeigten Verfahrensmängel sind auch relevant im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG, weil nicht auszuschließen ist, dass die belangte Behörde bei deren Vermeidung zum Ergebnis gelangt wäre, eine Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes im Sinne des § 1 Abs. 1 NSchG sei durch die beantragten Forststraßen nicht oder zumindest nicht im angenommenen Ausmaß zu erwarten und weiters, weil - wie dargelegt - ohne ausreichende Feststellungen über das Gewicht der Beeinträchtigungen des Naturschutzes im Sinne des § 1 Abs. 1 NSchG eine Abwägung mit konkurrierenden anderen langfristigen öffentlichen Interessen im Sinne des § 27 Abs. 2 NSchG nicht möglich ist.

    Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grunde - ohne auf das übrige Beschwerdevorbringen einzugehen - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

    Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

    Wien, am 29. Mai 2000

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