Normen
AVG §52;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs2;
UVPG 2000 §1 Abs1;
UVPG 2000 §12;
UVPG 2000 §17;
UVPG 2000 §24;
UVPG 2000 §3;
UVPG 2000 §6;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung (im Folgenden: NÖ LReg) vom 19. April 2005 wurde der mitbeteiligten Partei (im Folgenden: mP) die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Reststoffdeponie und einer Halle (für die Aussortierung und Zwischenlagerung) auf näher genannten Grundstücken in der KG Mistelbach zur Deponierung zahlreicher Abfallarten (Reststoffe gemäß den Anforderungen der Deponieverordnung) erteilt.
2 Mit weiterem Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 26. März 2009 wurde der mP die Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme einer Anlage ("Verfestigungsanlage") zur Behandlung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen (näher bezeichnete Flugaschen und -stäube aus Abfallbehandlungsanlagen) erteilt, wobei sich der Konsens auf maximal 4.000 t/Jahr (davon maximal 2.000 t/Jahr gefährliche Abfälle) und maximal 50 t/Tag (maximal 9 t/Tag gefährliche Abfälle) bezog. Teil des Projektes war die Errichtung einer Mischanlage in der bestehenden und genehmigten Halle sowie die Errichtung von drei Silos zur Bevorratung von Flugasche und Zement außerhalb dieser Halle.
3 Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 11. August 2009, berichtigt mit Bescheid vom 3. Mai 2011, wurde der mP die Genehmigung zur Durchführung eines Versuchsbetriebes, und zwar der Errichtung und des Betriebes einer Anlage zur Aufbereitung und Entmetallisierung von Abfällen, befristet bis 30. Juli 2011, erteilt. Der Konsens umfasste die Vorbehandlung von näher bezeichneten nicht gefährlichen Abfällen mit einer maximalen Jahreskapazität von 30.000 t und einer maximalen Tageskapazität von 80 t. Die Bewilligung umfasste auch die Errichtung einer als Zwischenlager dienenden Halle.
4 Am 8. Juli 2010 beantragte die mP
a) die Erweiterung der Behandlungskapazität der Verfestigungsanlage auf 90.000 t/Jahr bzw. 500 t/Tag sowie die Erweiterung der in der Verfestigungsanlage zu behandelnden Abfallarten um zahlreiche gefährliche und nicht gefährliche Abfallarten;
b) die Genehmigung eines unbefristeten Dauerbetriebes der Entmetallisierungsanlage samt Erweiterung der Behandlungskapazität der Entmetallisierungsanlage auf 300.000 t/Jahr bzw. 1.500 t/Tag sowie die Erweiterung der in dieser Entmetallisierungsanlage zu behandelnden Abfallarten um zahlreiche gefährliche und nicht gefährliche Abfallarten;
c) die Erweiterung des Konsenses hinsichtlich der Zwischenlager im Hinblick auf die zwischenzulagernden Abfallarten.
5 Nachdem die mP Modifizierungen ihres Antrages vorgenommen hatte, wurde das Vorhaben mit Spruchpunkt I. des Bescheides der NÖ LReg vom 21. Juni 2011 nach dem UVP-G 2000 unter Vorschreibung von Auflagen genehmigt.
6 Dieser Spruchpunkt wurde auf Grund einer von der beschwerdeführenden Partei, einer Bürgerinitiative, erhobenen Berufung mit Bescheid der belangten Behörde vom 11. November 2011 aufgehoben. Die Rechtssache wurde gemäß § 66 Abs. 2 AVG an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen.
7 Nachdem die mP in weiterer Folge eine Projektänderung vorgenommen hatte, gemäß der u.a. die in den Anlagenteilen Verfestigung/Stabilisierung und Entmetallisierung zu behandelnden Abfälle zum Standort Mistelbach ausschließlich per Lkw (nicht mehr per Bahn) angeliefert würden sowie die zur Behandlung in diesen Anlagen vorgesehenen Abfallarten so eingeschränkt wurden, dass sich die bisher bereits zur Deponierung genehmigten Abfallarten vollständig mit den nunmehr beantragten Abfallarten deckten, wurde das Vorhaben in dieser abgeänderten Ausführung mit Bescheid der NÖ LReg vom 16. Oktober 2012 genehmigt.
8 Der dagegen von der beschwerdeführenden Partei erhobenen Berufung wurde mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17. Juni 2013 nicht Folge gegeben.
9 Begründend wurde in diesem Bescheid ausgeführt, dass die mitbeteiligte Partei nach dem aufhebenden Bescheid der belangten Behörde vom 11. November 2011 das Vorhaben in maßgeblichen Punkten geändert habe.
10 Die Projektänderungen bestünden darin, dass die Bahnanlieferung samt Umladevorgängen auf den Bahnhöfen der Standortgemeinde und einer benachbarten Gemeinde entfalle. Zudem erfolge eine Einschränkung der beantragten Abfallarten genau auf jene, deren Deponierung bereits rechtskräftig genehmigt sei, womit eine echte serielle Abfallbehandlung mit vollständiger Deponierung auf dem bereits genehmigten Gelände (ausgenommen stofflich verwertbare Sekundärabfälle) gewährleistet sei.
11 Diese Änderungen - so die belangte Behörde weiter - bewirkten eine Änderung des Beurteilungsgegenstandes, entfielen doch die Zu- und Abfahrten zu den Umladebahnhöfen und die damit zusammenhängenden Umladevorgänge und damit die Belastung des örtlichen Verkehrsnetzes.
12 Die belangte Behörde führte des Weiteren aus, dass sie "auf Grund dieses geänderten Projekts der Anlieferung und auch der seriellen Abarbeitung grundsätzlich davon aus(geht), dass der Aufhebungsbescheid vom 11. November 2011 weder für die Unterbehörde noch für den Umweltsenat selbst Bindungswirkung (zumindest für den Bereich des darin umrissenen Beurteilungsgegenstandes) mehr entfalten kann, weil eine erhebliche Änderung der Sachlage eingetreten ist.
Da diese Änderung anderseits jedoch nicht zu einem völlig neuen Projekt geführt hat, wird in weiten Bereichen die im Aufhebungsbeschluss vertretene Rechtsansicht durchaus weiterhin - wenn auch nicht in allen Punkten - zum Tragen kommen."
13 Die belangte Behörde gab zunächst die von der Erstbehörde getroffene Feststellung wieder, wonach die zur Behandlung in der Verfestigungsanlage/Stabilisierungsanlage und der Entmetallisierungsanlage angelieferten Abfälle ausschließlich mit LKW angeliefert werden sollen.
14 Hinsichtlich des durch das Vorhaben induzierten Verkehrs führte die belangte Behörde aus, dass für die Auswirkungen auf die unterschiedlichen Schutzgüter betreffend Verkehr, Lärm, Luftreinhaltung jeweils von differenzierten Untersuchungsräumen ausgegangen worden sei, eben je nach Art der Einwirkungsmöglichkeiten der vorhabensbedingten Auswirkungen.
15 In weiterer Folge gab die belangte Behörde die im erstinstanzlichen Bescheid zum Fachbereich Verkehrstechnik getroffenen Feststellungenwieder, wonach bei der Verkehrsprognose und für die Bewertung der Umweltauswirkungen aufgrund des verursachten Verkehrs von zusätzlichen 10 stündlichen bzw. zusätzlichen 60 täglichen LKW-Zu- und Abfahrtsbewegungen im Vergleich zu 12 bestehenden stündlichen und 80 bestehenden täglichen Zu- und Abfahrtsbewegungen ausgegangen werde. Zusätzliche PKW-Zu- und Abfahrtsbewegungen gegenüber dem Bestand würden vom Vorhaben nicht ausgelöst. Die in diesem Umfang angenommenen zusätzlichen Zu- und Abfahrtsbewegungen deckten den aus dem Abtransport von Sekundärrohstoffen aus der Entmetallisierung und den aus der Anlieferung von für die Verfestigung erforderlichen Rohstoffen (Zuschlagstoff Zement) entstehenden zusätzlichen Verkehr mit Sicherheit ab. Die mit zusätzlichen 10 stündlichen bzw. zusätzlichen 60 täglichen angenommenen LKW-Zu- und Abfahrtsbewegungen seien aber im Sinne eines worst-case-Szenarios sogar höher angesetzt. Damit könne auch eine allfällige generelle Verkehrszunahme für An- und Ablieferungen am Standort Mistelbach als abgedeckt angesehen werden. Aufgrund der Festlegung des Zweckes der Behandlungsanlagen als ausschließliche Vorbehandlungsanlagen vor der Deponierung sei aber ohnehin von keinen zusätzlichen Abfalltransporten am Standort auszugehen.
16 Auf Basis der oben angeführten zusätzlichen Zuund Abfahrtsbewegungen durch das Vorhaben ergäben sich - so die belangte Behörde in Wiedergabe des von der Erstbehörde festgestellten Sachverhalts - nur minimale Verkehrssteigerungen von + 0,4 % westlich und + 0,2 % östlich der Deponieeinfahrt im Vergleich zur bestehenden täglichen Querschnittsfrequenz auf der Landesstraße B 40.
17 Die belangte Behörde gab in Folge den von der Erstbehörde festgestellten Sachverhalt wieder, wonach die Deponiezufahrt direkt in die Landesstraße B 40 einmünde. Bei der Landesstraße B 40 handle es sich um einen Teil des hochrangigen Netzes, dem eine übergeordnete Verkehrsbedeutung in Niederösterreich nördlich der Donau zukomme. Die Landesstraßen B seien gemeinsam mit den Autobahnen jenes Verkehrsnetz öffentlicher Straßen in Österreich, das dem Fernverkehr als Hauptnetz diene. Die Landesstraße B 40 sei Teil dieses übergeordneten Straßennetzes.
18 Die belangte Behörde habe in ihrer Entscheidung US 5B/2009/17-15, Salzburg Messezentrum, bei Projekten, die unmittelbar an das übergeordnete Straßennetz angrenzten, ausgesprochen, dass zur Beurteilung des räumlichen Zusammenhanges in Bezug auf die Verkehrsuntersuchung der Untersuchungsraum bis zur nächstgelegenen Anschlussstelle an die Autobahn, ansonsten bis zur Anbindung an ein übergeordnetes Straßennetz reiche. Entsprechend auszuweiten sei der Untersuchungsraum nur bei einer maßgeblichen Erhöhung der Gesamtverkehrsmenge am hochrangigen Netz. Dieser Rechtsansicht sei die Behörde erster Instanz gefolgt.
19 Soweit die beschwerdeführende Partei - so die belangte Behörde weiter - den Untersuchungsraum um den Bereich der Standortgemeinde und der benachbarten Gemeinden erweitert haben wolle und dazu auf die bindenden Vorgaben der belangten Behörde im aufhebenden Bescheid vom 11. November 2011 verweise, sei anzumerken, dass aufgrund der wesentlichen Änderung des Projektes diese Rechtsansicht, die die belangte Behörde in der aufhebenden Entscheidung vertreten habe, nicht mehr bindend sei.
20 Die Behörde erster Instanz habe nicht nur rein den Fahrzeugverkehr auf der Betriebsanlage beurteilt, sondern auch in Einbindung in die und entlang der B 40, wobei auch je nach Beurteilungsgegenstand unterschiedliche Beurteilungsräume betrachtet worden seien.
21 Zum Fachbereich Lärmschutz gab die belangte Behörde die Feststellungen des erstinstanzlichen Bescheides wieder, wonach sich eine feststellbare und wahrnehmbare Änderung der Auswirkungen des Verkehrsaufkommens auf Lärmimmissionen erst bei einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens um mehr als 30 % ergebe. Von einer vorhabensbedingten Änderung von Lärmimmissionen durch induzierten Verkehr könne daher erst ab einer vorhabensbedingten Steigerung des Verkehrs auf der Landesstraße B 40 von mehr als 30 % ausgegangen werden.
22 Der Untersuchungsraum für die Schallausbreitungsrechnung könne mit dem Anlagenareal inklusive Zufahrt abgegrenzt werden, weil keine mehr als 30 %-ige vorhabensbedingte Änderung der Verkehrswerte gegeben sei und der Lärmpegel auf der B 40 daher nicht spürbar angehoben werde.
23 Aus dem zum Umweltverträglichkeitsgutachten (UV-GA) ergänzenden Gutachten im Fachbereich Lärmschutz von Ing. Alfred H. vom 6. März 2012 ergebe sich, dass eine Erhöhung der Ist-Lärmsituation von unter 1 dB zu erwarten sei, die - so die belangte Behörde weiter - im Hinblick auf den bereits vorhandenen besonders starken Verkehr auf der B 40 unter der relevanten Wahrnehmungsgrenze von 1 dB liege und praktisch nicht vernehmbar sein werde.
24 Die belangte Behörde gab auch die im erstinstanzlichen Bescheid zum Fachbereich Luftreinhaltetechnik, und zwar zunächst hinsichtlich der zu den durch das Vorhaben resultierenden Verkehrssteigerungen getroffenen Feststellungenwieder, wonach der Untersuchungsraum für den Fachbereich Luftschadstoffe auf den Abschnitt der B 40 zwischen Mistelbach und Wilfersdorf bis zu jenen Straßenkreuzungspunkten begrenzt worden sei, an denen die Verkehrsstärkenanalyse mehr als 20 % des DTVw (Anmerkung: durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke an Werktagen) aufweise und davon ausgegangen werden könne, dass es an diesen Kreuzungspunkten zu einer Aufteilung des durch das Vorhaben induzierten Verkehrs kommen werde ("Verdünnung" im Straßennetz).
25 Ferner führte die belangte Behörde in Wiedergabe des von der Erstbehörde festgestellten Sachverhalts aus, dass für das gegenständliche Vorhaben der Untersuchungsraum im Hinblick auf Luftschadstoffe durch Überlagerung der PM10-Emissionen aus der Betriebsanlage mit jenen des vorhabensbedingten LKW- und PKW-Verkehrs auf der B 40 abgegrenzt werde. Die räumliche Ausdehnung des Untersuchungsraumes betreffend die potentiellen luftschädlichen Emissionen, welcher durch die 1 %-Linie der PM10- Zusatzbelastung beschrieben werde, stelle sich wie in der Bildmontage auf Seite 103 des erstinstanzlichen Bescheides dar:
BILD IM RIS NICHT DARSTELLBAR
26 Überdies wies die belangte Behörde in diesem Zusammenhang auf das in Ergänzung zum UV-GA eingeholte luftreinhaltetechnische Gutachten des Dipl.-Ing. Reinhard E. vom 13. März 2012 und insbesondere auf folgende gutachterliche Aussage hin: "Von den untersuchten KFZ-relevanten Emissionsstoffen gehen generell Zusatzbelastungen aus, welche bei allen Anraineraufpunkten die jeweiligen Irrelevanzschwellen deutlich unterschreiten. Im Einzelnen sind dies die Zusatzbelastungen zum HMW und JMW NO2, zum TMW und JMW PM10 und zum JMW PM2,5. Für KFZ-Nebenemissionsstoffe wie SO2, Benzol, CO und BaP sind aufgrund von bekannten Emissionsrelationen zu den Hauptemissionsstoffen um Größenordnungen geringere und damit ebenfalls irrelevante Zusatzbelastungen abzuleiten."
27 Des Weiteren führte die belangte Behörde im Zusammenhang mit dem nach Luftschadstoffen abgegrenzten Untersuchungsraum aus, bei dessen Betrachtung ergebe sich, dass durch den zusätzlichen LKW-Verkehr nur irrelevante Zusatzbelastungen aufträten.
28 Im Ergebnis vertrat die belangte Behörde die Ansicht, dass die Beurteilungsräume auf Basis der Projektänderung und entsprechend der jeweiligen potenziellen Beeinträchtigung der beurteilten Schutzgüter zutreffend gewählt worden seien, sodass es keiner Ausdehnung der Untersuchungen auf das gesamte Gebiet der Standortgemeinde und der umgebenden Gemeinde bedürfe. Die Erstbehörde habe - so die belangte Behörde weiter - den zu erwartenden zusätzlichen Verkehr zutreffend als nicht die maßgeblichen Schutzgüter des UVP-G 2000 erheblich beeinträchtigend beurteilt.
29 Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der sie Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
30 Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor. Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
31 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
32 Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
33 § 17 UVP-G idF BGBl. I Nr. 77/2012 lautet auszugsweise:
"§ 17. (1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Abs. 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. (...)
(2) Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen:
1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,
2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die
a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden,
b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder
c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen,
3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.
(...)"
34 1. Die Beschwerde befasst sich zunächst mit der Frage der Bindungswirkung des im ersten Rechtsgang gemäß § 66 Abs. 2 AVG erlassenen Zurückverweisungsbescheides der belangten Behörde vom 11. November 2011. Die belangte Behörde gehe zu Unrecht davon aus, nicht mehr an den Aufhebungsbescheid vom 11. November 2011 gebunden zu sein, bzw. es sei unklar, wie weit die Bindungswirkung nach Auffassung der belangten Behörde reichen solle. Zwar habe die mP nach Erlassung des Zurückverweisungsbescheides vom 11. November 2011 ihr Projekt dahingehend abgeändert, dass nunmehr eine Anlieferung der Abfälle per Bahn entfalle und die beantragten Abfallarten auf jene eingeschränkt worden seien, deren Deponierung bereits rechtskräftig genehmigt worden sei. Es handle sich hierbei jedoch um keine maßgeblichen Änderungen des Projekts. Aus diesem Grund sei es rechtswidrig, wenn die belangte Behörde von einem gänzlichen Entfall der Bindungswirkung des Zurückverweisungsbescheides vom 11. November 2011 ausgehe. Vielmehr habe sich die Sachlage nur punktuell geändert, weshalb auch nur eine punktuelle Durchbrechung der Rechtskraft zu rechtfertigen sei. Bei richtiger Vorgehensweise hätte die belangte Behörde somit den im zweiten Verfahrensgang erlassenen Bescheid der erstinstanzlichen Behörde am Maßstab des Zurückverweisungsbescheides prüfen müssen. Dies durchaus nach Maßgabe der seither eingetretenen Änderung der Sachlage, jedoch nur soweit, als diese überhaupt wesentlich für die die Aufhebung tragenden Gründe sei.
35 1.1. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entfalten eine gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangene kassatorische Berufungsentscheidung und die sie tragenden Aufhebungsgründe für das weitere Verfahren die Rechtswirkung, dass die erstinstanzliche Behörde an die Rechtsanschauung, welche die Berufungsbehörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, gebunden ist - und zwar solange, als nicht seit der Erlassung des die Angelegenheit zurückverweisenden Bescheides eine wesentliche Änderung der Sachlage und/oder Rechtslage eingetreten ist. Diese Bindungswirkung besteht auch für die Berufungsbehörde (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 12. Februar 1991, Zl. 89/07/0195, und vom 24. Februar 2005, Zl. 2004/07/0181).
36 Ob im vorliegenden Fall durch die seitens der mP vorgenommene Projektänderung eine wesentliche Änderung der Sachlage eingetreten ist, die die "Bindungswirkung" des gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen Zurückverweisungsbescheides vom 11. November 2011 aufhebt, kann jedoch dahingestellt bleiben. Mit dem Zurückverweisungsbescheid war nämlich von Vornherein keine Bindungswirkung - wie sie die beschwerdeführende Partei annimmt - verbunden, weil die die Behebung tragenden Begründungselemente unklar sind (vgl dazu das hg. Erkenntnis vom 28. März 1996, Zl. 95/07/0028, in dem ein in sich widersprüchlicher und nicht nachvollziehbarer, nach § 66 Abs. 2 AVG ergangener Aufhebungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben wurde). Die belangte Behörde nahm in ihrem Zurückverweisungsbescheid nämlich einerseits auf einen vom Vorhaben induzierten LKW Verkehr Bezug, andererseits geht aus der Begründung des Bescheides hervor, dass für die Aufhebung und Zurückverweisung die mit der Bahnanlieferung und den Umladevorgängen im Zusammenhang stehenden Auswirkungen des Vorhabens ausschlaggebend gewesen sein dürften. Im Ergebnis ließ die belangte Behörde in ihrem gemäß § 66 Abs. 2 AVG erlassenen Bescheid vom 11. November 2011 jedoch nicht erkennen, ob die für die Aufhebung und Zurückverweisung tragenden Gründe allein darin lagen, dass die mit der Anlieferung der Abfälle per Bahn und die mit den damit verbundenen Umladevorgängen im Zusammenhang stehenden Auswirkungen des Vorhabens unberücksichtigt geblieben waren, oder ob sich die Bindungswirkung auch darauf bezog, dass die Auswirkungen des durch das Vorhaben induzierten Verkehrs in anderen Zu- und Ablieferungsvarianten in der UVP unberücksichtigt geblieben waren. Letztlich blieb somit offen, welche die die Behebung des erstinstanzlichen Bescheides tragenden Gründe waren.
37 Aber auch aus einem weiteren Grund kann die Frage, ob eine Bindungswirkung des gemäß § 66 Abs. 2 AVG erlassenen Bescheides vom 11. November 2011 besteht, unbeantwortet bleiben. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist in einem Verfahren nach dem UVP-G 2000 die voraussichtlich beeinträchtigte Umwelt durch eine Erhebung und Darstellung der derzeitigen Umweltsituation jeweils im Untersuchungsraum geordnet nach Schutzgütern darzustellen und sind die zu erwartenden wesentlichen positiven und negativen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umweltsituation und Maßnahmen zu beschreiben, mit denen wesentliche nachteilige Auswirkungen eingeschränkt oder ausgeglichen werden könnten. Der Untersuchungsraum ist dabei nach fachspezifischen Erfordernissen so abzugrenzen, dass diese Erhebungen, Darstellungen und Beschreibungen umfassend darin durchgeführt werden können (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 24. August 2011, Zl. 2010/06/0002).
38 Nun kann jedoch die Abgrenzung eines Untersuchungsraumes im Hinblick auf den durch das Vorhaben induzierten Verkehr nur soweit erfolgen, wie Immissionen dem Vorhaben noch zuordenbar sind.
39 In diesem Zusammenhang wurde im erstinstanzlichen Ersatzbescheid vom 12. Oktober 2012 dargelegt, aus dem lärmtechnischen, aber insbesondere aus dem luftreinhaltetechnischen Gutachten sei ersichtlich, dass eine Immissionsbetrachtung durch induzierten Verkehr nur (unter) 500 m von der Betriebsausfahrt auf die B 40 fachlich sinnvoll sei, weil darüber hinaus eine Zuordnung von Immissionen zum Betrieb des Vorhabens nicht mehr (fachlich sinnvoll) möglich sei. In ihrer rechtlichen Beurteilung führte die erstinstanzliche Behörde des Weiteren aus, aus dem Fachbeitrag zur Verkehrstechnik sowie aus dem Teilgutachten Verkehrstechnik ergebe sich schlüssig, dass eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit durch vom Vorhaben verursachtes Verkehrsaufkommen weder im Einbindungsbereich des Vorhabens in die B 40 als Anbindung an das übergeordnete Straßennetz noch darüber hinaus (etwa im Kreuzungsbereich B 7/B 40) gegeben sei (vgl. dazu S. 147 des erstinstanzlichen Ersatzbescheides vom 12. Oktober 2012).
40 Im angefochtenen Bescheid wiederum hielt die belangte Behörde zur Abgrenzung der Untersuchungsräume fest, dass die Behörde erster Instanz nicht nur den Fahrzeugverkehr auf der Betriebsanlage beurteilt habe, sondern auch in Einbindung in die und entlang der B 40, wobei je nach Beurteilungsgegenstand unterschiedliche Betrachtungsräume herangezogen worden seien. Angesichts des starken Verkehrs auf der B 40 liege die Erhöhung der Ist-Lärmsituation jedoch unter der relevanten Wahrnehmungsgrenze von 1 dB und werde praktisch nicht vernehmbar sein. Hinsichtlich der Luftschadstoffe ergebe sich, dass durch den zusätzlichen LKW-Verkehr nur irrelevante Zusatzbelastungen auftreten würden.
41 Die im erstinstanzlichen und im angefochtenen Bescheid auf dem Boden fachkundiger Beurteilungen erfolgte Abgrenzung der erwähnten Untersuchungsräume trifft auf keine Bedenken. Selbst wenn man somit - mit der beschwerdeführenden Partei - von einer Bindungswirkung des gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen Bescheides mit dem Inhalt ausginge, dass die Auswirkungen des durch das Vorhaben induzierten Verkehrs (auch) in der Standortgemeinde und in den benachbarten Gemeinden zu prüfen seien, vermag die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzulegen, weil sie nicht konkret und schlüssig aufzeigt, warum über die - nach den jeweils fachlichen Erfordernissen unterschiedlich abgegrenzten - Untersuchungsräume für Verkehr, Luft und Lärm hinaus Zusatzbelastungen u.a. in der Standortgemeinde Mistelbach bestehen sollten (zur Frage der Abgrenzung der Untersuchungsräume vgl. auch die an späterer Stelle dieses Erkenntnisses erfolgenden Erwägungen im Zusammenhang mit dem Beschwerdevorbringen, der angefochtene Bescheid stütze sich auf mangelhafte Gutachten).
42 2. In der Beschwerde wird die Beurteilung der belangten Behörde, eine Anlieferung mit der Bahn und die damit notwendig verbundenen Umladevorgänge nicht berücksichtigen zu dürfen, weil diese Umladungen nicht Bestandteil der zur Genehmigung vorgelegten Vorhabensbeschreibung gewesen seien, bemängelt.
43 Damit - so die Beschwerde - verkenne die belangte Behörde die Unterscheidung zwischen Antrags- und Beurteilungsgegenstand. Es sei richtig, dass die belangte Behörde mangels entsprechenden Antrages die Umladung bei anderen Verladestellen nicht genehmigen könnte. Dies bedeute aber noch nicht, dass sie die Auswirkungen der Umladungen nicht in die Beurteilung des Antrags- und Entscheidungsgegenstandes miteinzubeziehen habe. Wesentlich für das Genehmigungsverfahren sei, wie die Abfälle zur Anlage gelangten und welche Umweltauswirkungen die Materialanlieferung habe. Folgte man der Argumentation der belangten Behörde, so könnte jeder Anlagenbetreiber behaupten, es sei allein seine Sache, wie Sachen auf sein Betriebsgelände gelangten. In einem UVP-Verfahren seien aber nicht nur die von der Anlage ausgehenden Einwirkungen, sondern auch die außerhalb der Anlage bewirkten Einwirkungen, z.B. jene des induzierten Verkehrs, zu betrachten. Die belangte Behörde habe einen zu engen Beurteilungsgegenstand gewählt. Im Übrigen sei die Behauptung der mP, eine Anlieferung erfolge nur noch per LKW, unplausibel. Von der beschwerdeführenden Partei sei im Verfahren aufgezeigt worden, dass eine Anlieferung ausschließlich mit LKW aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen undurchführbar sei. Im Berufungsverfahren habe die mP eingeräumt, es sei auch nach der Projektänderung nicht ausgeschlossen, dass weiterhin zu deponierende Abfälle per Bahn angeliefert und auf Bahnhöfen auf LKW umgeladen würden. Die belangte Behörde übergehe diesen Punkt und blende die Bahnanlieferung unter Berufung auf die Projektunterlagen aus. Der UVP-Bescheid für die Abfallverbrennungsanlage Dürnrohr in Niederösterreich, von der nach Aussagen der mP ein Großteil der Abfälle zur Entmetallisierung kommen solle, beinhalte die Verpflichtung, die Reststoffe (Schlacken und Aschen) im überwiegenden Anteil mit der Bahn abzutransportieren. Irgendwo müsse dieser Abfall dann von der Bahn auf den LKW umgeladen werden, um in die Anlage der mP transportiert zu werden. Dies sei von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden.
44 2.1. Zu diesem Vorbringen ist festzuhalten, dass nach der mit Schriftsatz der mP vom 30. Jänner 2012 der erstinstanzlichen Behörde vorgelegten Projektänderung die in den Anlagenteilen Verfestigungs-/Stabilisierungsanlage und Entmetallisierungsanlage behandelten Abfälle zum Standort Mistelbach ausschließlich per LKW angeliefert würden. Dazu wurde von der mP ausgeführt, im ersten Gang des erstinstanzlichen Verfahrens sowie im Berufungsverfahren hätten die Projektgegner vor allem die Anlieferung der zu behandelnden Abfälle per Bahn und die Umladung der mit der Bahn angelieferten Abfälle am Bahnhof Mistelbach kritisiert. Diese Bahnanlieferung der für eine Vorbehandlung vorgesehenen Abfälle solle daher hinkünftig unterbleiben. Eine entsprechende Feststellung erfolgte in weiterer Folge unter Pkt. 6.3.1. des erstinstanzlichen Bescheides.
45 Angesichts dessen legte die belangte Behörde ihrer Beurteilung auch zutreffend diesen Antragsgegenstand mit dem genannten Inhalt zugrunde. Eine Anlieferung der in den, den Verfahrensgegenstand bildenden Anlagenteilen Verfestigungs- /Stabilisierungsanlage und Entmetallisierungsanlage behandelten Abfälle zum Standort Mistelbach hat ausschließlich per LKW zu erfolgen. Dass gegebenenfalls - entsprechend erteilter anderer Bewilligungen - zu deponierende Abfälle ohne Betrieb der in Rede stehenden Behandlungsanlagen - weiterhin - mit der Bahn angeliefert werden, ändert nichts an der zutreffenden Beurteilung des hier verfahrensgegenständlichen Vorhabens durch die Behörde.
46 3. In der Beschwerde wird ferner vorgebracht, eine serielle Anlieferungsverpflichtung ergebe sich für die mP weder aus den geänderten Projektunterlagen noch aus dem bekämpften Bescheid. Der Deponiebescheid aus dem Jahr 2005 schreibe weder eine Mengenbeschränkung der anlieferbaren Abfälle noch eine ausschließliche Übernahme von Abfällen aus einer am Standort befindlichen Abfallbehandlungsanlage verpflichtend vor. Mit dem im zweiten Verfahrensgang geänderten Projekt möge zwar sichergestellt sein, dass alle Abfälle, die in den neu zu genehmigenden Anlagen behandelt würden, auf die am Areal befindliche Deponie gingen. Umgekehrt gebe es jedoch keine Verpflichtung, dass auf der Deponie ausschließlich Abfälle abgelagert werden dürften, die zuvor in einer der beiden Anlagen behandelt worden seien. Die mP könne daher den Deponiebescheid aus dem Jahr 2005 weiterhin ohne Einschränkungen konsumieren und sie könnte mit einer beliebigen Menge an (deponiefähigen) Abfällen direkt auf die Deponie fahren. Abfälle, die nur mit Vorbehandlung deponiefähig seien, würden ohne die zur Genehmigung anstehenden Behandlungsanlagen überhaupt nicht angeliefert werden, weil sie auf der bestehenden Deponie gar nicht übernommen werden könnten. Deshalb seien die Anlieferungen dieser Abfälle selbstverständlich für den LKW-Verkehr zu berücksichtigen, weil sie immer zusätzlich zu dem bestehenden Deponiekonsens entstünden. Von einer seriellen Anlieferung, die keine Änderungen gegenüber dem Bestand verursache, könne somit keine Rede sein.
47 In diesem Zusammenhang verweist die beschwerdeführende Partei auf das in der Berufung angeführte konkrete Beispiel der Verbrennungsschlacken, die nach Angaben der mP in der Neuanlage vorwiegend behandelt werden sollen, worauf die belangte Behörde nicht eingegangen sei. Bei Verbrennungsschlacken sei eine Verfestigung und anschließende Ablagerung ohne Entmetallisierung aufgrund von Anhang 5, Pkt. 2.4 der Deponieverordnung 2008 unzulässig. Die Hauptfraktion der zu entmetallisierenden Abfälle würde also gar nicht auf der Deponie abgelagert werden, weil dies nicht erlaubt sei. Auch alle anderen Abfälle, für die sich eine Entmetallisierung rechne, könnten ohne Entmetallisierung nicht auf die Deponie verbracht werden, weil die Gesamtgehalte über den Grenzwerten von Anhang 1, Tabelle 7 der Deponieverordnung 2008 lägen. Mit dieser Begründung sei bereits in der Berufung aufgezeigt worden, dass die Aussage, es komme aufgrund der angeblichen seriellen Anlieferung der Abfälle zu keiner Erhöhung des LKW-Verkehrs, falsch sei.
48 Die belangte Behörde habe insbesondere die Auflage I.3.1.10 des erstinstanzlichen Bescheides als Begründung dafür angeführt, dass zusätzlicher Verkehr ausgeschlossen sei. Mit dem diesbezüglichen Berufungsvorbringen habe sie sich nicht auseinandergesetzt. Nur so habe sie fälschlich davon ausgehen können, dass aufgrund der seriellen Abfallbehandlung von überhaupt keinen zusätzlichen Abfalltransporten auszugehen sei. In der Berufung sei bereits ausgeführt worden, dass ohne eine zu der erwähnten Auflage I.3.1.10 korrespondierende Vorschreibung im Deponiebescheid aus dem Jahr 2005 eine echte serielle Anlieferung weiterhin nicht gewährleistet sei. Die mP könne somit weiterhin beide Genehmigungen parallel konsumieren. Durch diesen möglichen Parallelkonsum komme es daher jedenfalls zu einer Erhöhung des LKW-Verkehrs um jene Mengen, die nun zusätzlich zur direkten Deponierung am Standort zur Behandlung in die zur Genehmigung beantragten Behandlungsanlagen transportiert würden. Somit sei die Tatsachenfeststellung der belangten Behörde, ein Mehrverkehr sei nur im Hinblick auf den Zutransport der Verfestigungsstoffe (Zement etc.) und den Abtransport der gewonnenen stofflich verwertbaren Reststoffe zu erwarten, unrichtig.
49 3.1. Auch diesem Vorbringen kommt keine Berechtigung zu. Mit der bereits erwähnten Projektänderung wurde das zur Genehmigung beantragte Vorhaben u.a. dahingehend geändert, dass die Anlagenteile Verfestigungs-/Stabilisierungsanlage und Entmetallisierungsanlage so betrieben werden, dass die gesamten aus dieser Behandlung entstehenden Sekundärabfälle am Standort (in der bereits genehmigten Deponie) deponiert werden, soweit es sich nicht um stofflich verwertbare Sekundärabfälle, nämlich die aus der Entmetallisierung gewonnenen Wertstoffe, handelt (vgl. dazu die entsprechenden Festlegungen unter Pkt. 6.2.6. der "Ergänzenden Feststellungen" des erstinstanzlichen Bescheides). Im Schriftsatz der mP vom 30. Jänner 2012 wurde dazu ausgeführt, mit dieser Projektänderung werde sichergestellt, dass es durch das Vorhaben nicht zu erheblichem zusätzlichen Verkehr komme. Der zusätzliche Verkehr könne lediglich durch die Fahrbewegungen zum Abtransport der aus der Entmetallisierung gewonnenen Wertstoffe erzeugt werden.
50 Darüber hinaus bestand die Projektänderung darin, dass die zur Behandlung in den Anlagenteilen Verfestigungs- /Stabilisierungsanlage und Entmetallisierungsanlage vorgesehenen Abfallarten so eingeschränkt wurden, dass sich die zur Deponierung genehmigten Abfallarten vollständig mit den beantragten Abfallarten decken. Für das Zwischenlager wurde keine Änderung des Katalogs der schon bisher genehmigten Abfallarten beantragt. Mit dieser Einschränkung - so die mP in ihrem Schriftsatz vom 30. Jänner 2012 - werde sichergestellt, dass die oben beschriebene gänzliche serielle Abfallbehandlung durchgeführt werde und aus einer Behandlung von Abfällen, die nicht deponiert würden, kein zusätzlicher Verkehr erwachsen könne.
51 Dementsprechend wurde durch die Auflage I.3.1.10. des erstinstanzlichen Bescheides festgelegt, dass "(i)n der Verfestigungs-/Stabilisierungsanlage und der Entmetallisierungsanlage (...) ausschließlich Abfälle behandelt werden (dürfen), die in weiterer Folge auf der bereits genehmigten Deponie abgelagert oder als Sekundärstoffe zur stofflichen Verwertung ausgeschleust werden."
52 Die mP hatte im durchgeführten behördlichen Verfahren dem in Rede stehenden Vorbringen der beschwerdeführenden Partei u. a. entgegnet, dass die bestehende Reststoffdeponie bereits für die Ablagerung von stabilisierten Abfällen genehmigt sei. Würde - so die mP - am Standort Mistelbach die beantragte Stabilisierung nicht durchgeführt werden, dann würden solche Abfälle in anderen Stabilisierungsanlagen (z.B. in Wien) behandelt und sodann zum Standort Mistelbach zur Deponierung angeliefert werden. Ob nun bereits stabilisierte Abfälle zur Deponierung angeliefert werden würden oder ob die Abfälle am Standort zuerst stabilisiert und sodann deponiert werden würden, ändere nichts am Verkehrsaufkommen.
53 Weshalb diese Argumentation unrichtig sein sollte, wird in der Beschwerde nicht nachvollziehbar dargelegt. Die beschwerdeführende Partei betont selbst, dass der Deponiebescheid aus dem Jahr 2005 weder eine Mengenbeschränkung der anlieferbaren Abfälle noch eine ausschließliche Übernahme von Abfällen aus einer am Standort befindlichen Abfallbehandlungsanlage verpflichtend vorschreibe. Mit der bereits beschriebenen, dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Projektänderung wurde nun festgelegt, dass sich die zur Behandlung in den in Rede stehenden Anlagenteilen vorgesehenen Abfallarten mit den bereits zur Deponierung genehmigten Abfallarten vollständig decken und in den genannten Anlagen ausschließlich Abfälle behandelt werden dürfen, die in weiterer Folge auf der bereits genehmigten Deponie abgelagert oder als Sekundärstoffe zur stofflichen Verwertung ausgeschleust werden.
54 Vor diesem Hintergrund begegnet die Beurteilung der belangten Behörde, es sei aufgrund der Festlegung des Zweckes der Behandlungsanlagen als ausschließliche Vorbehandlungsanlagen vor der Deponierung am Standort von keinen zusätzlichen Abfalltransporten auszugehen, keinen Bedenken. Gleichzeitig wurde jedoch im Rahmen der gutachterlichen Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens bei der Verkehrsprognose und für die Bewertung der Umweltauswirkungen aufgrund des verursachten Verkehrs im Sinne eines "worst-case-Szenarios" von zusätzlichen 10 stündlichen bzw. zusätzlichen 60 täglichen LKW-Zu- und Abfahrtsbewegungen im Vergleich zu 12 bestehenden stündlichen und 80 bestehenden täglichen Zu- und Abfahrtsbewegungen ausgegangen. Auf dem Boden dieser gutachterlichen Beurteilung durfte die belangte Behörde davon ausgehen, dass der hier angesprochene Mehrverkehr durch den Zutransport der Verfestigungsstoffe (Zement etc.) und den Abtransport der gewonnenen stofflich verwertbaren Reststoffe in den angenommenen zusätzlichen täglichen Mehrfahrten ausreichend berücksichtigt worden ist.
55 4. Unter der Überschrift "Zur Mangelhaftigkeit von Gutachten" und im Zusammenhang mit den, den gutachterlichen Beurteilungen und dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Untersuchungsräumen bringt die Beschwerde vor, es sei zwar richtig, dass die unterschiedlichen Schutzgüter jeweils eine differenzierte Betrachtungsweise erforderten; dies erkläre aber für sich genommen noch nicht die konkrete Wahl der jeweiligen Untersuchungsräume.
56 So werde von der belangten Behörde zur Lärmtechnik nur lapidar auf den "bereits vorhandenen besonders starken Verkehr auf der B 40", durch den die Erhöhung der Ist-Lärmsituation unter der Wahrnehmungsgrenze sein werde, sowie auf die "Spange Mistelbach", die jedoch - so die Beschwerde - frühestens 2016 fertiggestellt sein werde und schon deshalb keine Auswirkungen auf die verfahrensgegenständliche aktuelle Lärmbelastung haben könne, verwiesen. Die in den Gutachten getroffenen Annahmen erschienen nicht zuletzt deshalb unplausibel, weil zusätzlicher Verkehr bei dem laut Befund "bereits vorhandenen besonders starken Verkehr" sogar im besonderen Maß relevant sei. Bei Verkehrswegen, die sich bereits knapp an ihrer Kapazitätsgrenze befänden, könne jede geringfügig erscheinende Zunahme des Verkehrsaufkommens und jede Änderung der Verkehrsströme zu erheblichen Folgewirkungen führen.
57 An anderer Stelle der Beschwerde wird vorgebracht, nach den Feststellungen der belangten Behörde werde das Verkehrsaufkommen auf der B 40 durch die "Spange Mistelbach" entscheidend gemildert. Dieser Verweis auf ein Straßenprojekt, für das bisher noch nicht einmal die Bauarbeiten begonnen hätten, gehe schon deshalb ins Leere, weil die Genehmigung nicht an die Errichtung und Verkehrsfreigabe der Spange Mistelbach gebunden sei. Wenn sich nach Auffassung der belangten Behörde die Verkehrssituation erst durch die "Spange Mistelbach" entscheidend bessern werde, hätte sie eine entsprechende Auflage vorzuschreiben. Selbst in diesem Fall wäre zumindest noch der Verkehr im Kreuzungsbereich mit zu berücksichtigen. Die belangte Behörde habe die offensichtliche Unrichtigkeit und Unschlüssigkeit des verkehrstechnischen Gutachtens (und aller weiteren, darauf aufbauenden Gutachten) unbeachtet gelassen und ihrer Entscheidung einen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt.
58 Im Zusammenhang mit der Verkehrsanbindung des gegenständlichen Vorhabens bringt die beschwerdeführende Partei vor, anders als in einer von der belangten Behörde herangezogenen Entscheidung (vom 26. Jänner 2010, US 5B/2009/17-15, "Salzburger Messezentrum") gehe es im gegenständlichen Fall um eine Landesstraße von bloß regionaler Bedeutung. Die von der belangten Behörde vertretene Ansicht, dass die B 40 dem Fernverkehr als Hauptnetz diene, sei unverständlich. Der Fernverkehr (z.B. Wien - Brünn) führe an Mistelbach und der B 40 vorbei. Nur auf dieser fehlerhaften Grundlage habe die belangte Behörde umstandslos die Auffassung der erstinstanzlichen Behörde übernehmen können, wonach die zusätzliche Verkehrsbelastung an der B 40 gering und die Erhöhung der Ist-Lärmsituation praktisch nicht wahrnehmbar sei.
59 Die Wahl des Untersuchungsraumes im Fachbereich Luftreinhaltetechnik werde lediglich damit begründet, dass damit die "Beeinträchtigung der Luft durch die projektierte Anlage selbst" berücksichtigt werde. Es sei unerklärlich, weshalb zur Beurteilung unmittelbarer Luftbelastungen durch eine Anlage ein bestimmter Abschnitt einer Landesstraße (B 40) zwischen zwei Kreuzungspunkten (Mistelbach und Wilfersdorf) herangezogen werde. Es schienen also doch verkehrstechnische Erwägungen für die luftreinhaltetechnische Beurteilung und die Wahl des entsprechenden Untersuchungsraums ausschlaggebend gewesen zu sein. Warum dieser erweiterte (wenn auch immer noch nicht ausreichend weit gefasste) Untersuchungsraum nur für die Beurteilung der Luftschadstoffe, aber nicht für den Lärmschutz relevant sein solle, sei nicht erklärbar.
60 Im luftreinhaltetechnischen Ergänzungsgutachten - so wird in der Beschwerde weiter ausgeführt - seien nur eine Abfallart, nicht jedoch die restlichen über 400 Abfallarten berücksichtigt worden. Nach Meinung der belangten Behörde sei auch ein agrarwirtschaftliches Gutachten nicht erforderlich, weil die darin zu beurteilenden Auswirkungen nach dem luftreinhaltetechnischen Ergänzungsgutachten gar nicht zu erwarten seien. Zu den Einwänden der beschwerdeführenden Partei, dem luftreinhaltetechnischen Gutachten seien nicht die Auswirkungen aus dem beantragten Abfallkatalog für die Erweiterung/Neugenehmigung der Anlage zugrunde gelegt worden, sondern der Abfallkatalog der Altanlage, habe die belangte Behörde lediglich auf die Aussagen des luftreinhaltetechnischen Sachverständigen verwiesen. Dieser habe in den diesbezüglichen Aussagen selbst zugegeben, von falschen Prämissen für die Beurteilung ausgegangen zu sein. Die Grenzwerte der Deponieverordnung 2008 und die in Anhang 1, Tabellen 1 bis 10 enthaltenen Grenzwerte gälten ausschließlich für zur Deponierung bestimmte Abfälle. In der von der mP beantragten Anlage würden Abfälle aber behandelt. Die Grenzwerte der Deponieverordnung 2008 gälten daher schon von Rechts wegen nicht für diese Anlage. In der zur Genehmigung beantragten Stabilisierungsanlage (Kapazität von 90.000 t/a) würden ausschließlich Abfälle angeliefert und behandelt, die eben nicht auf die Deponie verbracht werden könnten, ohne vorher einer Stabilisierung unterzogen zu werden, weil die Grenzwerte der Deponieverordnung 2008 gerade nicht eingehalten würden. Grund für eine Stabilisierung von Abfällen sei nämlich, dass diese Abfälle in ihren Schwermetallgesamtgehalten im Feststoff über den Grenzwerten der Deponieverordnung 2008 lägen.
61 Die vom Sachverständigen als "Totalgehalte toxischer Inhaltsstoffe" bezeichneten Schwermetallgesamtgehalte seien daher nicht, wie von ihm fälschlicherweise dargelegt und von der belangten Behörde unüberprüft übernommen, durch die Deponieverordnung 2008 begrenzt. In dieser Anlage könnten vielmehr mehrere 100 verschiedene Abfallarten ohne Input-Limitierung der toxischen Inhaltsstoffe angeliefert und verarbeitet werden. Die Auswirkungen dieser Anlieferungen auf die Umwelt und hier insbesondere auf den landwirtschaftlichen Boden im Umkreis der Anlage seien in rechtswidriger Weise nicht behandelt worden. Bei den Aussagen des ASV in seinem Befund handle es sich um rechtliche Aussagen. Die Aussage, es seien keine erheblichen Einträge an Schwermetallen zu erwarten, gründe auf einer falschen rechtlichen Einschätzung des ASV, die von der belangten Behörde übernommen worden sei.
62 Diesen Beschwerdeausführungen kommt aus nachstehenden Erwägungen keine Berechtigung zu.
63 4.1. Nach den von der mitbeteiligten Partei im zweiten Rechtsgang vorgelegten, verbesserten Projektunterlagen (UVE, Fachbericht Verkehr, Bericht Jänner 2012 der arealConsult) ergibt sich das Untersuchungsgebiet aufgrund der durch das Vorhaben beeinflussten Straßenzüge. Um die verkehrliche Situation im Umfeld vollständig abbilden zu können, sei zusätzlich der Bestandsverkehr im Bereich der Deponie zwischen Mistelbach im Westen und Wilfersdorf im Osten dargestellt worden. In dem Fachbericht wurde ferner festgehalten, dass durch das Vorhaben mit einer minimalen Verkehrssteigerung im Gesamtverkehr (+ 0,4 % westlich bzw. + 0,2 % östlich der Deponieeinfahrt) zu rechnen sei. Somit sei nur die Deponieeinfahrt auf ihre Leistungsfähigkeit hin zu untersuchen. Es sei daher ausreichend, die verkehrlichen Auswirkungen auf die direkte Anbindung an das hochrangige Straßennetz in Form der B 40 nachzuweisen. Da nach Inbetriebnahme der Spange Mistelbach eine direkte Anbindung an das höchstrangige Straßennetz gegeben sein werde (die Anbindung erfolge dann mittels eines Kreisverkehrs), sei im Fachbericht auf den für die Anrainer ungünstigeren Fall der Anbindung im Bestand eingegangen worden. Um dies zu ermöglichen, werde im Bereich der Deponiezufahrt ein - provisorischer - indirekter Linksabbiegestreifen ausgeführt. Die vorliegende verkehrstechnische Untersuchung zeige, dass dieses gewählte Provisorium geeignet sei, die zu erwartenden zusätzlichen LKW-Fahrten in einer guten Verkehrsqualität abzuwickeln. Negative Auswirkungen auf den Verkehrsablauf an der B 40 Mistelbacher Straße im Bereich der Deponieeinfahrt seien somit nicht zu erwarten.
64 In der Ergänzung zum UV-GA, Fachbereich Verkehrstechnik, vom Februar 2012 wurden die vorliegenden Berechnungen und Erhebungsergebnisse im Fachbericht Verkehr der UVE als entsprechend den Regeln der Verkehrstechnik erstellt und als plausibel beurteilt. Auch im UV-GA wurde dargelegt, dass sich die Frequenzzunahme (des Verkehrs) auf ca. 0,2 % bzw. 0,4 % der bestehenden täglichen Querschnittsfrequenz auf der B 40 im Bereich der Deponie belaufe. Eine Ausweitung des Untersuchungsraumes sei verkehrstechnisch nur soweit begründbar, wie eine Relevanz für den Verkehrsablauf feststellbar sei. Wenn die angeführte relativ geringe Frequenzänderung auf der B 40 aus der gegenständlichen Änderung resultiere, sei nur eine Einbeziehung der Anbindung der Deponiezufahrt an die B 40 in das Untersuchungsgebiet begründbar.
65 Gegen die in den genannten fachkundigen Beurteilungen vorgenommene Festlegung des Untersuchungsraumes in verkehrstechnischer Hinsicht entsprechend der festgestellten Relevanz für den Verkehrsablauf bestehen keine Bedenken. Das auch im UV-GA, Fachbereich Verkehrstechnik, bestätigte Ergebnis der Beurteilung, wonach durch das Vorhaben mit einer lediglich minimalen Verkehrssteigerung im Gesamtverkehr auf der B 40 im Bereich der Deponie (+ 0,4 % westlich bzw. + 0,2 % östlich der Deponieeinfahrt) zu rechnen sei, wird von der beschwerdeführenden Partei nicht erschüttert.
66 Der Beschwerdebehauptung, bei der B 40 handle es sich um eine Landesstraße von bloß regionaler Bedeutung, ist zu entgegnen, dass im UV-GA, Fachbereich Verkehrstechnik, vom Februar 2012 mit ausführlicher Begründung dargelegt wurde, es handle sich bei der B 40 um einen Teil des hochrangigen Netzes, dem eine übergeordnete Verkehrsbedeutung in Niederösterreich nördlich der Donau zukomme, bzw. um einen Teil des übergeordneten Straßennetzes in Österreich.
67 4.2. Im Zusammenhang mit der lärmtechnischen Beurteilung war im Zuge des ersten Rechtsganges im UV-GA u. a. ausgeführt worden, durch das gegenständliche Vorhaben ergebe sich eine Erhöhung der Gesamtimmissionen kleiner 1 dB. Eine derartige Erhöhung könne lärmtechnisch als unwesentlich und subjektiv kaum wahrnehmbar eingestuft werden. Durch die Erweiterung der Kapazität der bestehenden Verfestigungsanlage und Entmetallisierungsanlage seien keine wesentlichen Auswirkungen für den Bereich der umliegenden Wohnnachbarschaft zu erwarten. Bei den Immissionspunkten 2 und 3 werde der planungstechnische Grundsatz (Irrelevanzkriterium) der ÖAL Richtlinie Nr. 3, Blatt 1, eingehalten. Beim Immissionspunkt 1 ergebe sich, dass die örtliche Umgebungslärmsituation sowie das Betriebsgeräusch der genehmigten Deponie nur im Bereich unterhalb der eindeutigen Nachweisgrenze erhöht würden. Aufgrund der großen Entfernungen und der lärmtechnisch unwesentlichen Erhöhung der Gesamtimmission durch das geplante Vorhaben werde die gegebene Lärmimmissionssituation in den nächstliegenden gewidmeten Siedlungsgebieten nicht beeinflusst.
68 Im nun angefochtenen Bescheid hielt die belangte Behörde fest, die erstinstanzliche Behörde habe den Fahrzeugverkehr nicht nur rein auf der Betriebsanlage beurteilt, sondern auch in Einbindung in die und entlang der B 40. Die Erhöhung der Ist-Lärmsituation liege im Hinblick auf den bereits vorhandenen besonders starken Verkehr auf der B 40 unter der relevanten Wahrnehmungsgrenze von 1 dB und werde praktisch nicht vernehmbar sein.
69 Sie konnte sich dabei u.a. auch auf die verbesserten Einreichunterlagen (UVE) sowie auf das ergänzte UV-GA, Fachbereich Lärmschutz, stützen.
70 In der ergänzten UVE wurde ausgeführt, unter Berücksichtigung der erhobenen Verkehrszahlen könne ausgeschlossen werden, dass auf der B 40 aufgrund des vom Vorhaben induzierten Verkehrs der Lärmpegel spürbar angehoben werde.
71 Ferner wurde in der Ergänzung zum UV-GA, Fachbereich Lärmschutz, dargelegt, es sei im schalltechnischen Projekt des Dipl.-Ing. P. vom 16. Jänner 2012 eine Berechnung unter Berücksichtigung des UVE Leitfadens des Umweltbundesamtes, überarbeitete Fassung 2008, und der Schallemissionen des geplanten Projektes der Verfestigungs-/Entmetallisierungsanlage samt Manipulation und LKW-Fahrbewegungen durchgeführt worden. In der dem Projekt auf Seite 4 angeschlossenen Rasterlärmkarte sei der Untersuchungsraum dargestellt. Der Untersuchungsraum sei derart abgegrenzt worden, dass die Auswirkungen (Zusatzbelastung) durch das Vorhaben bei kleiner als 35 dB zu liegen kämen. Aus lärmtechnischer Sicht zeige sich, dass im Teilgutachten Lärmschutz vom 15. Februar 2011 ein wesentlich größerer Untersuchungsraum bezüglich der möglichen Auswirkungen des geplanten Vorhabens betrachtet worden sei. Der durch das geplante Vorhaben hervorgerufene Straßenverkehr komme im Vergleich zur örtlich bestehenden Verkehrssituation deutlich unter 30 % der bestehenden Verkehrsbelastung zu liegen, sodass eine Erhöhung der Ist-Lärmsituation unter 1 dB zu erwarten sei. Aus lärmtechnischer Sicht werde daher das Gutachten vom 15. Februar 2011 (Bescheid der NÖ Landesregierung vom 21. Juni 2011) vollinhaltlich aufrechterhalten.
72 Das zur Lärmsituation erstattete Beschwerdevorbringen, zusätzlicher Verkehr sei bei bereits vorhandenem besonders starkem Verkehr im besonderen Maß relevant, ist nicht geeignet, die dargelegten schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen Ausführungen in Zweifel zu ziehen.
73 Soweit die beschwerdeführende Partei schließlich bemängelt, im angefochtenen Bescheid sei auf die "Spange Mistelbach" verwiesen worden, obwohl es sich dabei um ein noch gar nicht realisiertes Straßenprojekt handle, lässt sie außer Acht, dass es sich bei diesen Ausführungen der belangten Behörde lediglich um einen ergänzenden Hinweis auf eine zukünftig zu erwartende Milderung des starken Verkehrsaufkommens auf der B 40 handelte. Davon unbeeinflusst war im angefochtenen Bescheid jedoch bereits zuvor die dargelegte Beurteilung der aus dem gegenständlichen Vorhaben resultierenden Erhöhung der Ist-Lärmsituation erfolgt.
74 4.3. Mit ihrer Kritik, zur Beurteilung unmittelbarer Luftbelastungen sei unverständlicherweise ein bestimmter Abschnitt der Landesstraße B 40 zwischen zwei Kreuzungspunkten (Mistelbach und Wilfersdorf) herangezogen worden, missversteht die beschwerdeführende Partei offenkundig die im UVP-Verfahren betreffend die Luftschadstoffe erfolgte Beurteilung und die diesbezüglichen Erwägungen der belangten Behörde.
75 Diese legte im angefochtenen Bescheid nämlich ausdrücklich dar, dass (im Vergleich zur Lärmsituation) hinsichtlich der Luftschadstoffe ein weitergehender Beurteilungsraum - nämlich gleich jenem aus der Beeinträchtigung der Luft durch die projektierte Anlage selbst - zugrunde gelegt worden sei. Ferner führte sie aus, bei Betrachtung dieses Beurteilungsraumes ergebe sich, dass durch den zusätzlichen LKW-Verkehr nur irrelevante Zusatzbelastungen auftreten würden. Entgegen der in der Beschwerde vorgetragenen Kritik wurde somit von der Behörde bei der Beurteilung der durch das Vorhaben hervorgerufenen Luftschadstoffe keineswegs lediglich ein näher genannter Abschnitt der Landesstraße B 40 berücksichtigt. Vielmehr war bereits in dem von der belangten Behörde bestätigten erstinstanzlichen Bescheid - in Übereinstimmung mit der Ergänzung zum UV-GA, Fachbereich Luftreinhaltetechnik - festgehalten worden, dass für das gegenständliche Vorhaben der Untersuchungsraum im Hinblick auf Luftschadstoffe durch Überlagerung der PM10-Emissionen aus der Betriebsanlage mit jenen des vorhabensbedingten LKW- und PKW-Verkehrs auf der B 40 abgegrenzt werde. Die räumliche Ausdehnung des Untersuchungsraumes betreffend die potentiellen luftschädlichen Emissionen werde durch die 1 %-Linie der PM10- Zusatzbelastung beschrieben.
76 In der erwähnten Ergänzung zum UV-GA wurden die im Gutachten "Ergänzung Luftschadstoffe" des Dr. Kurt S. vom 28. Jänner 2012 erfolgten Ausführungen zur Frage, welche Zusatzbelastungen durch den vorhabensinduzierten Verkehr verursacht werden, als schlüssig und nachvollziehbar beurteilt. Von den untersuchten Kfz-relevanten Emissionsstoffen - so das UV-GA - gingen generell Zusatzbelastungen aus, welche bei allen Anraineraufpunkten die jeweiligen Irrelevanzschwellen deutlich unterschritten. Im Einzelnen seien dies - wie bereits dargelegt - die Zusatzbelastungen zum HMW und JMW NO2, zum TMW und JMW PM10 und zum JMW PM2,5. Für Kfz-Nebenemissionsstoffe wie SO2, Benzol, CO und BaP seien aufgrund von bekannten Emissionsrelationen zu den Hauptemissionsstoffen um Größenordnungen geringere und damit ebenfalls irrelevante Zusatzbelastungen abzuleiten.
77 Auch der Verwaltungsgerichtshof hat gegen diese dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden fachkundigen Beurteilungen keine Bedenken.
78 Entgegen dem Beschwerdevorbringen begründete die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch nachvollziehbar, weshalb sie die Einholung eines agrarwirtschaftlichen Gutachtens über die Auswirkungen von Einträgen von Schwermetallen als nicht erforderlich erachtete. So habe sich der Sachverständige für Luftreinhaltetechnik in seinem im zweiten Rechtsgang eingeholten Ergänzungsgutachten zum UV-GA mit der Frage der Beurteilung des Eintrages von Luftschadstoffen eingehend auseinandergesetzt. Er habe u.a. dargelegt, hinsichtlich der Vorbelastung und des vorhabensbedingten Eintrages in landwirtschaftliche Fluren zeige der Vergleich mit den Grenzwerten der Düngemittelverordnung, dass die vorhabensbedingten Einträge am höchstbelasteten Aufpunkt deutlich weniger als 10 % der zulässigen Einträge gemäß Düngemittelverordnung erreichten und damit als unerheblich zu bezeichnen seien. Dem - so die belangte Behörde - habe die beschwerdeführende Partei fachlich nichts entgegengesetzt.
79 In der nachfolgenden mündlichen Verhandlung vom 3. Mai 2012 habe der Sachverständige dem Einwand der beschwerdeführenden Partei, es sei dem luftreinhaltetechnischen Gutachten ein nicht aktueller Abfallkatalog zugrunde gelegt worden, erwidert, dass sich für die luftreinhaltetechnische Beurteilung nicht der beantragte Abfallkatalog, sondern die Totalgehalte toxischer Inhaltsstoffe als relevant darstelle. Diese seien einerseits in der Deponieverordnung limitiert, andererseits seien Emissionsgrenzwerte festgelegt worden. Auf Basis dieser Grenzkonzentrationen seien die Immissionsprognose und luftreinhaltetechnische Beurteilung erfolgt.
80 Die Kernaussage des Sachverständigen für Luftreinhaltetechnik, dass die vorhabensbedingten Einträge als unerheblich zu bezeichnen seien, sei - so die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid - als zutreffend dem Verfahren zugrunde zu legen. Wenn nun aber keine erheblichen Einträge an Schwermetallen zu erwarten seien, brauche es auch nicht eines agrarwirtschaftlichen Gutachtens über die Auswirkungen solcher bloß vermuteter Einwirkungen.
81 Die beschwerdeführende Partei ist den dargelegten gutachterlichen Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Entgegen dem dazu erstatteten Beschwerdevorbringen handelte es sich bei der wiedergegebenen fachlichen Beurteilung auch nicht um "rechtliche" Aussagen des Sachverständigen. Soweit die Beschwerde auf die Berufungseinwände verweist, dem luftreinhaltetechnischen Gutachten seien nicht die Auswirkungen aus dem beantragten Abfallkatalog für die Erweiterung/Neugenehmigung der Anlage zugrunde gelegt worden, ist ihr zu entgegnen, dass nach der - von der beschwerdeführenden Partei nicht entkräfteten - fachkundigen Beurteilung des Sachverständigen für die luftreinhaltetechnische Beurteilung eben nicht der beantragte Abfallkatalog, sondern die Totalgehalte toxischer Inhaltsstoffe relevant seien, die einerseits in der Deponieverordnung limitiert seien, andererseits seien Emissionswerte festgelegt worden. Die beschwerdeführende Partei bringt dazu vor, dass die Grenzwerte der Deponieverordnung 2008 nicht für die in Rede stehende Anlage der mP gälten. Auch dabei übersieht sie jedoch, dass - wie die mP in ihrer Gegenschrift zutreffend anmerkt - Anhang 5, Pkt. 3 der Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39/2008, u.a. auch Regelungen betreffend Grenzwerte im Zusammenhang mit stabilisierten Abfällen enthält. Angesichts dessen wird mit dem Beschwerdevorbringen weder eine Unschlüssigkeit oder Unrichtigkeit des Sachverständigengutachtens noch eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt.
82 5. Schließlich wird in der Beschwerde vorgebracht, nach Auffassung der belangten Behörde seien auch die besonderen Voraussetzungen für eine IPPC-Anlage ausreichend geprüft worden. Die Betriebshalle, in der die Anlagen installiert werden sollten, sei nach Meinung der Behörde nicht Teil der IPPC-Anlage, weil die Halle genehmigter Bestand sei und die dort nachträglich eingebauten Anlagen auch wieder selbständig entfernt werden könnten, ohne dass die Betriebshalle demontiert werden müsse. Dabei übersehe die belangte Behörde, dass in der Halle nunmehr auch gefährliche Abfälle behandelt werden sollen, die zu einer umweltgefährdenden Kontamination der Halle und des Bodens führen könnten. Die Anlagen könnten eben nicht mehr selbständig und unabhängig aus der Betriebshalle entfernt werden, ohne dass auch danach noch Umweltgefahren von der Halle ausgehen könnten. Umgekehrt könne auch die Halle nach Inbetriebnahme der darin eingebauten Anlagen nicht mehr losgelöst von den Anlagen demontiert oder umgebaut werden. Vielmehr sei die Halle Bestandteil der IPPC-Anlage. Daher wäre von der mP darzustellen gewesen, wie eine Umweltverschmutzung bei Auflassung oder Schließung der Anlage vermieden werde, und die belangte Behörde hätte diese Vorkehrungen am Maßstab der Bestimmungen über IPPC-Anlagen beurteilen müssen.
83 5.1. Zutreffend hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid darauf verwiesen, dass die UVP-Behörde im erstinstanzlichen Bescheid (vgl. Pkt. 9.2.2 und Pkt. 10.12 dieses Bescheides) von einer IPPC-Anlage ausgegangen sei und sich mit den besonderen Genehmigungskriterien gemäß § 43 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 auseinandergesetzt habe. Sie sei dabei zum Ergebnis gelangt, dass die besonderen Voraussetzungen bereits im UV-GA eingehend beleuchtet und festgestellt worden seien und dass sich die speziellen Genehmigungsvoraussetzungen weitgehend mit den Genehmigungsvoraussetzungen nach dem UVP-G 2000 deckten und erfüllt seien.
84 Auf die in diesem Zusammenhang erfolgte Beurteilung der belangten Behörde u.a. hinsichtlich effiziente Energienutzung, Unfallverhütung und Maßnahmen, die bei einer Betriebsauflassung zu treffen wären, geht die Beschwerde nicht ein. Sie bringt vielmehr vor, dass in der (bereits bewilligten) Betriebshalle nunmehr auch gefährliche Abfälle behandelt werden sollen, die zu einer umweltgefährdenden Kontamination der Halle und des Bodens führen könnten, weshalb die Anlagen nicht mehr selbständig und unabhängig aus der Betriebshalle entfernt werden könnten, ohne dass auch danach noch Umweltgefahren von der Halle ausgehen könnten.
85 Dazu genügt es jedoch, zum einen auf die auch im angefochtenen Bescheid erwähnte Auflage I.3.1.8. zu verweisen, wonach bei einer allfälligen Demontage der Anlage vorhandene Kontaminationen durch Abfallrückstände zu beseitigen und ordnungsgemäß zu entsorgen sind. Zum anderen ist die Beurteilung der belangten Behörde, dass die bestehende Halle genehmigter Bestand sei und die Behandlungsanlagen, so wie sie nachträglich in diese Halle eingebaut worden seien, auch später wieder selbständig entfernt werden könnten, ohne dass die Betriebshalle demontiert werden müsse, nicht als rechtswidrig zu erkennen. Das Beschwerdevorbringen ist somit nicht geeignet, eine mangelhafte Beurteilung des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
86 6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
87 7. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 24. Mai 2016
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