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BGBl I 95/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

95. Bundesgesetz: Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 und Aufhebung des Bundesgesetzes über den Umweltsenat
(NR: GP XXIV RV 2252 AB 2314 S. 203 . BR: AB 8994 S. 821 .)
[CELEX-Nr.: 32011L0092 ]

95. Bundesgesetz, mit dem das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 geändert und das Bundesgesetz über den Umweltsenat aufgehoben wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000

Das Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 lautet:

„(2) Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. Nr. L 26 vom 28.1.2012 S. 1, umgesetzt. “

2. In § 3 Abs. 6 wird der Ausdruck „§ 40 Abs. 3“ durch den Ausdruck „§ 39 Abs. 3“ ersetzt.

3. In § 3 Abs. 7 lauten der fünfte und sechste Satz:

„Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde.“

4. In § 3 Abs. 7 lautet der vorletzte Satz:

„Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.“

5. § 3 Abs. 7a lautet:

„(7a) Stellt die Behörde gemäß Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist, ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß § 19 Abs. 7 ausgewiesene örtliche Zulassungsbereich maßgeblich.“

6. § 3a Abs. 8 entfällt.

7. § 16 Abs. 3 lautet:

„(3) § 39 Abs. 3 AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde das Ermittlungsverfahren bei Entscheidungsreife, mit Wirkung jedoch frühestens vier Wochen nach Zustellung oder Beginn der Auflage der Niederschrift über die mündliche Verhandlung, für geschlossen erklären kann. Diese Erklärung bewirkt, dass keine neuen Tatsachen und Beweismittel mehr vorgebracht werden können. § 45 Abs. 3 AVG bleibt unberührt.“

8. In § 19 Abs. 1 Z 4 wird der Ausdruck „§ 55 Abs. 4“ durch den Ausdruck „§§ 55, 55g und 104a“ ersetzt.

9. In § 19 Abs. 3 zweiter Satz wird die Wortfolge „Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof“ durch die Wortfolge „Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof“ ersetzt.

10. In § 19 Abs. 4 letzter Satz wird die Wortfolge „Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof“ durch die Wortfolge „Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof“ ersetzt.

11. In § 19 Abs. 10 lautet der letzte Satz:

„Sie ist auch berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“

12. In § 24 Abs. 5 lautet der fünfte Satz:

„Die Antragsberechtigten haben Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die Standortgemeinde auch Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“

13. § 24 Abs. 5a lautet:

„(5a) Stellt die Behörde gemäß Abs. 5 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist, ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation Einsicht in den Verfahrensakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß § 19 Abs. 7 ausgewiesene örtliche Zulassungsbereich maßgeblich.“

14. In § 24 Abs. 7 wird der Ausdruck „§ 16 Abs. 1 und 2 (mündliche Verhandlung)“ durch den Ausdruck „§ 16 (mündliche Verhandlung und weiteres Verfahren)“ ersetzt.

15. In § 24f Abs. 8 lauten der zweite und dritte Satz:

„Die im § 19 Abs. 1 Z 3 bis 6 angeführten Personen haben Parteistellung nach Maßgabe des § 19 mit der Berechtigung, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren wahrzunehmen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Bürgerinitiativen auch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Personen gemäß § 19 Abs. 1 Z 7 und § 19 Abs. 11 haben Parteistellung nach Maßgabe des § 19 mit der Berechtigung, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren wahrzunehmen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“

16. In § 26 Abs. 3 Z 2 wird das Wort „Umweltsenates“ durch das Wort „Bundesverwaltungsgerichts“ ersetzt.

17. In § 27 Abs. 2 werden die Worte „der Umweltsenat“ durch die Worte „das Bundesverwaltungsgericht“ ersetzt.

18. In § 28 Abs. 2 wird das Wort „Umweltsenates“ durch das Wort „Bundesverwaltungsgerichts“ ersetzt.

19. § 39 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Bescheide, die entgegen § 3 Abs. 6 erlassen wurden, sind von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als nichtig zu erklären.“

20. § 40 wird durch folgenden § 40 samt Überschrift ersetzt:

„Rechtsmittelverfahren

§ 40. (1) Über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Dies gilt nicht in Verfahren nach § 45.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Senate.

(3) In Verfahren über Beschwerden nach den §§ 3 Abs. 7a und 24 Abs. 5a sind die §§ 7, 8 und 16 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) nicht anzuwenden; solche Beschwerden sind binnen vier Wochen ab dem Tag der Veröffentlichung des Bescheides im Internet schriftlich bei der Behörde einzubringen. Partei ist auch der Projektwerber/die Projektwerberin.

(4) Die Entscheidung über Beschwerden gegen Feststellungsbescheide nach dem 1. Abschnitt ist innerhalb von sechs Wochen, gegen Feststellungsbescheide nach dem 3. Abschnitt innerhalb von acht Wochen zu treffen. Die Entscheidungsfrist für eine Beschwerdevorentscheidung nach § 14 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) beträgt 6 Wochen.

(5) Im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide nach den §§ 17 bis 18b sowie 24f und 24g hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls die §§ 5 Abs. 6, 10 Abs. 4 sowie 12 Abs. 2 und 3 anzuwenden. § 16 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ermittlungsverfahren bei Entscheidungsreife mit Wirkung frühestens vier Wochen nach Zustellung der Erklärung für geschlossen erklärt werden kann.

(6) Dem Bundesverwaltungsgericht stehen die im Bereich der Vollziehung des Bundes und jenes Landes, dessen Bescheid überprüft wird, tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung.

(7) Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts sind über § 29 VwGVG hinaus noch zusätzlich mindestens acht Wochen auf der Internetseite des Bundesverwaltungsgerichts zu veröffentlichen und bei der Standortgemeinde während der Amtsstunden für jedermann zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Auf diese Möglichkeit ist durch Anschlag in der Standortgemeinde während der Auflagefrist hinzuweisen.“

21. § 40a entfällt.

22. § 42 Abs. 3 entfällt.

23. § 42a lautet:

§ 42a. Wird ein Genehmigungsbescheid in der Fassung eines Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben, so darf das Vorhaben bis zur Rechtskraft des Ersatzerkenntnisses, längstens jedoch ein Jahr, entsprechend dem aufgehobenen Genehmigungsbescheid in der Fassung des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses weiter betrieben werden. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsgerichtshof der Revision, die zur Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses führte, die aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte.“

24. In § 43 Abs. 1 letzter Satz wird nach dem Wort „Behörden“ die Wortfolge „und vom Bundesverwaltungsgericht“ eingefügt.

25. In § 45 Z 2 lit. a wird der Klammerausdruck „(§§ 18b, 24g Abs. 3)“ durch „(§§ 18b, 24g Abs. 1)“ ersetzt.

26. § 46 wird folgender Abs. 24 angefügt:

„(24) § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 6, 7 und 7a, § 16 Abs. 3, § 19 Abs. 1 Z 4, § 19 Abs. 3, 4 und 10, § 24 Abs. 5, 5a und 7, § 24f Abs. 8, § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 2, § 39 Abs. 3, § 40 samt Überschrift, § 42 Abs. 3, § 42a sowie § 43 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig treten § 40a und § 42 Abs. 3 außer Kraft. § 3a Abs. 8 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes außer Kraft, § 45 Z 2 tritt mit diesem Datum in Kraft. Abweichend vom Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (Artikel 2), gilt Folgendes:

  1. 1. Ist ein Bescheid des Umweltsenates, dessen Zustellung vor dem Ablauf des 31. Dezember 2013 veranlasst worden ist, bis zum Ablauf dieses Tages, wenn auch nur einer Partei, nicht gültig zugestellt worden, so hat, soweit der Bescheid bis 31. Jänner 2014 gemäß den Bestimmungen des Zustellgesetzes nicht als zugestellt gelten würde (§ 2 Abs. 3 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes), das Bundesverwaltungsgericht die Zustellung zu verfügen. § 2 Abs. 3 letzter Satz des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes ist nicht anzuwenden.
  2. 2. § 3 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes gilt auch für Überprüfungsanträge gemäß den §§ 3 Abs. 7a und 24 Abs. 5a in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2013.
  3. 3. Die § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 2 und 4, sowie § 6 Abs. 2 und 4 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes gelten sinngemäß.
  4. 4. Verfahren, die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Umweltsenat auf Grund eines Devolutionsantrages gemäß § 73 Abs. 2 AVG anhängig sind, sind vom Bundesverwaltungsgericht als Säumnisbeschwerdeverfahren weiterzuführen.
  5. 5. Beschwerden gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden über Vorhaben nach § 23a, die nach dem 31. Dezember 2013 getroffen werden, in Verfahren, die vor dem 31. Dezember 2012 eingeleitet wurden und gegen die nach der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Rechtslage kein ordentliches Rechtsmittel zulässig gewesen wäre, kommt keine aufschiebende Wirkung zu. § 30 Abs. 2 und 3 VwGG gilt sinngemäß.“

Artikel 2

Aufhebung des Bundesgesetzes über den Umweltsenat

Das Bundesgesetz über den Umweltsenat, BGBl. I Nr. 114/2000 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/2009, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2014 außer Kraft.

Fischer

Faymann

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