Rechtssatz
Wurde durch die zu lange Verfahrensdauer Art 6 Abs 1 MRK verletzt, ist dies bei Ausmessung der Strafhöhe ausreichend zu berücksichtigen.
14 Os 15/09a | OGH | 23.06.2009 |
Vgl; Beisatz: Hier: Angesichts des Umstands, dass im gegenständlichen Strafverfahren eine Verletzung der §§ 9 Abs 2 und 177 Abs 1 StPO stattgefunden hat (vgl 14 Os 65/08b-9), sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, dem Vorliegen des Milderungsgrundes des § 34 Abs 2 StGB durch eine Reduktion der Freiheitsstrafe um sechs Monate Rechnung zu tragen (vgl die Urteile des EGMR in den Fällen Dzelili, Beschwerde Nr 65.745/01, und Donner, Beschwerde Nr 32.407/04). (T1) |
14 Os 66/12f | OGH | 10.07.2012 |
Beisatz: Hier: Die ca 7‑jährige Verfahrensdauer kann nicht durch die eingeschränkte Kooperationsbereitschaft der ausländischen Behörden und das verfahrensverschleppende Tendenzen aufweisende Verfahren des Angeklagten gerechtfertigt werden, zumal Phasen längerer Inaktivität des Gerichts zu erkennen sind. Reduktion der Strafe um ein Jahr. (T2) |
14 Os 169/11a | OGH | 28.08.2012 |
Vgl; Beisatz: Die durch eine unangemessen lange Verfahrensdauer bewirkte Grundrechtsverletzung (Art 6 Abs 1 MRK) ist ausdrücklich in Rechnung zu stellen und durch eine spür- und messbare (mit anderen Worten rechnerisch spezifizierte) Strafmilderung auszugleichen. (T3) |
13 Bkd 4/13 | OGH | 14.10.2013 |
Vgl; Beisatz: Hier: Verhängung der Disziplinarstrafe des schriftlichen Verweises statt der ansonsten als geboten erachteten Geldbuße gegen einen Rechtsanwalt wegen des über mehrere Jahre dauernden Einbehalts eines Behindertenausweises eines Mandanten sowie der Ermöglichung und Duldung seiner Verwendung durch seine Lebensgefährtin zum rechtswidrigen Halten oder Parken des PKW. (T4) |
14 Os 126/13f | OGH | 01.10.2013 |
Vgl auch; Beisatz: Hat das Erstgericht den Milderungsgrund unverhältnismäßig langer Verfahrensdauer ohnedies angenommen und eine dadurch bewirkte Strafreduktion explizit in Rechnung gestellt, ist dabei aber eine rechnerische Spezifizierung derselben unterblieben, so zieht das keine Nichtigkeit des Sanktionsausspruchs nach sich, sondern verwirklicht (nur) einen Berufungsgrund. (T5)<br/>Beisatz: Mit der Behauptung einer zu geringen Veranschlagung der Grundrechtsverletzung wird kein unvertretbarer Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung, sondern bloß ein Ermessensfehler bei der Gewichtung der Strafzumessungsgründe also ein Berufungsgrund geltend gemacht. (T6) |
12 Os 117/12s | OGH | 30.01.2014 |
Auch; Beisatz: Hier: Ungeachtet der Komplexität des Verfahrens unangemessene lange, nämlich von Juli 2002 bis (einschließlich des Rechtsmittelverfahrens) Jänner 2014 reichende, nicht von den Angeklagten zu vertretende Verfahrensdauer. Zum Ausgleich für diese Konventionsverletzung (Art 6 Abs 1 EMRK) Reduktion der an sich zu verhängenden schuldangemessenen Strafe um jeweils zwei Jahre auf letztlich 12 Monate (Angeklagter A) bzw 18 Monate (Angeklagter B). (T7) |
17 Os 25/13z | OGH | 06.03.2014 |
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Der Milderungsgrund kann sich ‑ selbst bei insgesamt verhältnismäßig erscheinender Verfahrensdauer ‑ auch aus längeren Phasen behördlicher Inaktivität ergeben. (T8) |
25 Os 6/14s | OGH | 06.05.2014 |
Vgl; Beisatz: Hier: Verhängung eines Verweises anstatt der (näher bezifferten) Geldbuße. (T9) |
20 Os 5/15h | OGH | 19.02.2015 |
Auch; Beisatz: Hier: Verringerung der Geldbuße im Disziplinarverfahren. (T10) |
13 Os 113/13m | OGH | 14.03.2015 |
Auch; Beis ähnlich wie T5 |
11 Os 21/15w | OGH | 02.06.2015 |
Vgl |
20 Os 8/15z | OGH | 06.10.2015 |
Auch; Beisatz: Hier: Verhängung eines Verweises anstatt einer (nicht bezifferten) Geldbuße im Disziplinarverfahren. (T11) |
Dokumentnummer
JJR_20010404_OGH0002_0130OS00076_0000000_001
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