European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0280OS00002.16B.0922.000
Spruch:
Der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe wird Folge gegeben und über ***** eine Geldbuße von 2.000 Euro verhängt.
Dem Disziplinarbeschuldigten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 10. Dezember 2012 wurde der Disziplinarbeschuldigte ***** im ersten Rechtsgang zu Schuldspruch 1./ des Disziplinarvergehens der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes schuldig erkannt, weil er in ***** das ihm bekannt gegebene Substitutionshonorar für die von ihm beauftragte, am 19. Juni 2010 substitutionsweise von ***** verrichtete Berufungsverhandlung vor dem UVS ***** nicht fristgerecht, sondern erst am 21. April 2011, somit neun Monate nach Bekanntgabe, bezahlte.
Mit Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 25. Juni 2015, GZ 28 Os 15/14m‑11, wurde lediglich der Schuldspruch 2./ und demgemäß auch der Strafausspruch des angefochtenen Erkenntnisses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 10. Dezember 2012 aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen. Im Hinblick auf Schuldspruch 1./ wurde hingegen der Berufung des ***** wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruchs über die Schuld keine Folge gegeben.
Im zweiten Rechtsgang wurde der Disziplinarbeschuldigte mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 21. September 2015, AZ D 37/11, vom Vorwurf der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes betreffend das aufgehobene Faktum 2./ freigesprochen. Zugleich wurde zum mit Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 25. Juni 2015, GZ 28 Os 15/14m‑11, rechtskräftig gewordenen Schuldspruch 1./ eine Strafe festgesetzt.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe erweist sich als berechtigt.
Der Disziplinarrat verhängte über ***** eine Geldbuße von 3.000 Euro. Dabei wertete es die Vorstrafen des Disziplinarbeschuldigten als erschwerend.
Im Hinblick darauf, dass das Disziplinarverfahren von Dezember 2011 bis September 2016 dauerte, ohne dass dies dem nunmehr im Rechtsmittelverfahren eingeschränkt einsichtigen Disziplinarbeschuldigten anzulasten gewesen wäre, war von einer im Sinne des § 34 Abs 2 StGB unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer auszugehen. Die damit bewirkte Konventionsverletzung (Art 6 Abs 1 EMRK) musste durch eine Reduktion der vom Disziplinarrat im Hinblick auf das getrübte Vorleben des Rechtsmittelwerbers tat‑ und schuldangemessen verhängten Geldbuße von 3.000 Euro im Ausmaß von 1.000 Euro ausgeglichen werden (RIS‑Justiz RS0114926).
Der Berufung war daher in diesem Umfang Folge zu geben und die Geldbuße mit 2.000 Euro festzusetzen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 54 Abs 5 DSt iVm § 36 Abs 2 DSt.
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